Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 8. Oktober 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6314 18. Wahlperiode 13.10.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/6142 – Sicherung der Gasversorgung für Haushaltskunden und Reduzierung der Abhängigkeit V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 23. Juni 2015 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Studie zu den „Möglichkeiten zur Verbesserung der Gasversorgungssicherheit und der Krisenvorsorge durch Regelungen der Speicher“ (kurz Speichergutachten ) vorgelegt. Darin stellen die Gutachter fest, dass das aktuell hohe Versorgungssicherheitsniveau in Deutschland in entscheidendem Maße von ausreichend gefüllten Gasspeichern abhängt (vgl. Speichergutachten, S. 17). Ausgehend von einer Simulation verschiedener Szenarien (Teil 3 bis 5) kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die betrachteten Gasversorgungsrisiken mit den bestehenden Speicherkapazitäten beherrschbar sind, sofern ausreichend Gas eingespeichert ist. Sind die Speicher jedoch nur „niedrig“ befüllt, d. h. weisen sie einen Füllstand von 60 Prozent am 1. November und von 30 Prozent am 1. Februar auf, dann treten bei verschiedenen betrachteten Risikoszenarien erhebliche Versorgungsunterbrechungen auf. Ausgehend von diesen Ergebnissen identifiziert das Gutachten deshalb Speicherfüllstände zur Absicherung der Gasversorgungsrisiken . Am 1. Februar sind dem Gutachten zufolge Speicherfüllstände von 40 Prozent für eine 7-Tage-Kälte, 50 Prozent für eine 30-Tage-Kälte und 60 Prozent für einen Ausfall russischer Gaslieferungen zur Absicherung erforderlich . Entsprechend höher (+30 Prozentpunkte) müssen laut Gutachten die Ausgangsfüllstände (zwischen 70 und 90 Prozent) im November liegen. Diese von den Gutachtern benannten „Ziel-Speicherfüllstände“ (vgl. Speichergutachten , S. 23) sind in jüngster Vergangenheit jedoch häufiger unterschritten worden. So lagen die deutschen Speicherfüllstände (bezogen auf die insgesamt von den Gutachtern angesetzten 23,8 Mrd. m³ Arbeitsgasvolumen) am 1. Februar 2013 lediglich bei ca. 50 Prozent und am 1. Februar 2011 sogar nur bei ca. 44 Prozent (Gas Infrastructure Europe). Eine 30-Tage-Kälte hätte demnach zu Versorgungsunterbrechungen geführt. In engem Zusammenhang mit dem Speichergutachten stand auch die Kleine Anfrage „Absicherung der Erdgasversorgung für Haushaltskunden“ der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Darin ging es um die zentrale Frage, wie Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6314 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode zurzeit sichergestellt wird, dass die Belieferung geschützter Kunden (im Wesentlichen Haushaltskunden) gewährleistet ist. In der Presse wurden die Antworten der Bundesregierung mit den Worten interpretiert: „Im Grunde gar nicht“ (vgl. ener|gate messenger vom 28. August 2015). 1. Wie stellt die Bundesregierung konkret sicher, dass die gutachterlich festgestellten „Ziel-Speicherfüllstände“ sowohl am 1. November als auch am 1. Februar eingehalten werden, und sieht sie in diesem Zusammenhang Änderungsbedarf ? 2. Überwacht die Bundesregierung insbesondere bereits während der Phase der Speicherbefüllung im Sommerhalbjahr, ob der angestrebte Füllstand zum 1. November überhaupt erreicht werden kann, und falls ja, wie? 3. Plant die Bundesregierung bei Nicht-Einhaltung der gutachterlich festgestellten „Ziel-Speicherfüllstände“ Gegenmaßnahmen? Wenn ja, wie sehen diese konkret aus, falls nein, warum nicht? 4. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Ergebnis des Speichergutachtens, dass die Beschaffung von Gasmengen durch die Lieferanten in der Regel rein preisgetrieben und ohne besondere Absicherung gegen Versorgungsrisiken erfolgt (vgl. Speichergutachten, S. 55) und eine „[Speicher-]Verpflichtung fehlende wirtschaftliche Anreize kompensiert und sicherstellt, dass die Speicher entsprechend der Vorgaben gefüllt werden“ (vgl. Speichergutachten, S. 225)? Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund ihres Zusammenhangs gemeinsam beantwortet . Grundsätzlich gilt, dass der erforderliche Füllstand von Gasspeichern in Abhängigkeit mit der übrigen Versorgungssituation bzw. der allgemeinen AngebotsNachfrage -Situation zu sehen ist. Gasspeicher sind ein Flexibilisierungsinstrument im Gasmarkt und müssen sich im Wettbewerb mit anderen Instrumenten bewähren. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass sich die Speicherkapazität in Deutschland auf ein Arbeitsgasvolumen von heute rd. 24,6 Mrd. m³ erhöht hat (vgl. Jahresbericht des niedersächsischen Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie). Die Befüllung der Gasspeicher erfolgt zu Recht nach Marktpreissignalen, denn Gasspeicher werden auf Basis der Preisdifferenz zwischen Sommer- und Winterpreisen ausreichend befüllt. Die Bundesregierung prüft derzeit, ob und ggf. durch welche Maßnahmen die Gasversorgungssicherheit zukünftig weiter gestärkt werden könnte. Dazu zählt auch die in der genannten Speicherstudie analysierte Möglichkeit einer Speicherverpflichtung . 5. Sind die Lieferanten bei der Gasbeschaffung für geschützte Kunden, bei denen Lieferanten gemäß § 53a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verpflichtet sind, die Versorgung geschützter Kunden (insbesondere Haushaltskunden ) auch in Extremsituationen (gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010) zu gewährleisten, auf sichere Beschaffungsquellen (z. B. Gasspeicher) eingeschränkt, oder dürfen die Lieferanten sämtliche zur Verfügung stehende Quellen für ihre Beschaffung einsetzen? Lieferanten von geschützten Kunden sind nach § 53a EnWG verpflichtet, die Versorgung geschützter Kunden für bestimmte Szenarien sicherzustellen. Dabei sind sie frei in der Wahl ihrer Beschaffungswege und Lieferquellen. Bei einer Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6314 teilweisen Unterbrechung der Erdgasversorgung oder im Falle außergewöhnlicher Nachfrage sind die Unternehmen verpflichtet, die Belieferung solange aufrechtzuhalten , wie die Versorgung wirtschaftlich zumutbar ist, um die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen nicht zu gefährden. 6. Ist es gesetzlich zulässig, dass Lieferanten für die Belieferung geschützter Kunden einen Tag vor der physischen Belieferung (Day-Ahead) Gasmengen an der Börse (Spotmarkt) beschaffen, und sieht die Bundesregierung diesbezüglich Änderungsbedarf? Es ist gesetzlich zulässig und sinnvoll den Day-Ahead-Markt für Kundenbelieferungen zu nutzen, da diese zu einer passgenaueren Belieferung von Kunden beitragen . Die Bundesregierung sieht diesbezüglich keinen Änderungsbedarf. 7. Trifft die Bundesregierung Vorkehrungen zu Verhinderungen von Leerverkäufen am Spotmarkt der Energiebörse (analog zu Leerverkäufen an Aktienmärkten ), die, sollte virtuell gehandeltes Gas physisch nicht bereitgestellt werden, zu Versorgungsproblemen führen können, und falls nein, warum nicht? Vorkehrungen zur Vermeidung von Leerverkäufen durch die Bundesregierung sind nicht erforderlich. Spotmarktgeschäfte an der Energiebörse "European Energy Exchange (EEX)" werden automatisch durch ihre Clearingstelle gegenüber dem Netzbetreiber nominiert und somit stets physisch erfüllt. Der physische Gasmarkt in Deutschland ist einer der größten in der Europäischen Union und stellt letztlich die Versorgung von Kunden sicher. 8. Sind aus Sicht der Bundesregierung präventive Maßnahmen, welche Sanktionsmechanismen bei Nicht-Belieferung der gemäß § 53a EnWG geschützten Kunden vorsehen, im Voraus erforderlich? Wenn ja, welche und wenn nein, warum nicht? Das bestehende Bilanzierungsregime setzt einen Anreiz, die Lieferverpflichtung gemäß § 53a EnWG zu erfüllen. Darüber hinaus sehen die §§ 5 und 65 EnWG weitere Aufsichts- und Sanktionsmaßnahmen bei Nichterfüllung der gesetzlichen Vorgaben vor. 9. Ist es aus Sicht der Bundesregierung angemessen, eine sichere Belieferung der geschützten Kunden ausschließlich an Wirtschaftlichkeitskriterien auszurichten , und falls nein, welche weiteren Kriterien sollten nach Ansicht der Bundesregierung eine Rolle spielen? Auf die Antworten zu den Fragen 5 und 11 wird verwiesen. 10. Wann und mit welchem Inhalt wird die Bundesregierung konkrete Maßnahmen zur Stärkung der deutschen Gasversorgungssicherheit vorschlagen, etwa durch nachhaltige Reduzierung des Gasbedarfs mithilfe von wirksamen Energiesparmaßnahmen? Die Steigerung der Energieeffizienz und der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien leisten aus Sicht der Bundesregierung einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung der Abhängigkeit vom Import fossiler Energieträger, wie Erdgas. Die Bundesregierung hat sich unter anderem das Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2050 einen Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6314 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Entsprechende Maßnahmen wurden im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz im Dezember 2014 bekanntgegeben . 11. Wird die Bundesregierung durch eine Änderung des § 53a EnWG die Versorgungssicherheit der geschützten Kunden und damit vor allem der Haushaltskunden stärken? Wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum nicht? § 53a EnWG setzt eine entsprechende Anforderung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung um. Die Europäische Kommission arbeitet derzeit an einem Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung. Ein möglicher Änderungsbedarf des § 53a EnWG ist im Lichte der Ausgestaltung der Verordnung zu prüfen. 12. Ist seitens der Bundesregierung geplant, die Beschaffung für die Belieferung gemäß § 53a EnWG geschützter Kunden auf sichere Gasquellen (z. B. Gasspeicher ) festzulegen? Wenn nein, warum nicht? Auf die Antworten zu den Fragen 5 und 11 wird verwiesen. 13. Berücksichtigt die Bundesregierung zur Absicherung bzw. Erhöhung des aktuellen Versorgungssicherheitsniveaus die Möglichkeit der Einführung einer strategischen Reserve mit Bezug zu den Fernleitungsnetzbetreibern (Empfehlung des Gutachters, siehe S. 26 und S. 208)? Wenn nein, wie hoch wird das Risiko des zeitlichen Zusammentreffens verschiedener Einzelrisiken, die durch das aktuelle System nicht abgesichert werden können, eingeschätzt? 14. Strebt die Bundesregierung eine Anpassung bzw. Schärfung der §§ 16, 16a EnWG dahingehend an, dass a) marktbezogenen Maßnahmen definiert, b) Zugriffsmöglichkeiten von Netzbetreibern auf Speicher konkretisiert und c) Haftungs- bzw. Entschädigungsregelungen im Falle der Ergreifung der entsprechenden Maßnahmen aufgenommen werden? Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund ihres Zusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung prüft derzeit, ob und ggf. durch welche Maßnahmen die Gasversorgungssicherheit zukünftig weiter gestärkt werden könnte. Dazu zählen auch die in der genannten Studie beschriebenen Maßnahmen einer Speicherreserve mit Bezug zu den Fernleitungsnetzbetreibern sowie eine mögliche Anpassung der §§ 16, 16a EnWG. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333