Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 9. Oktober 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6315 18. Wahlperiode 13.10.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Christine Buchholz, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/5984 – Private Schiedsgerichte in Freihandelsabkommen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Juli 2015 hat das Europäische Parlament eine Resolution verabschiedet, in der es der Europäischen Kommission empfiehlt, „das ISDS-Verfahren [ISDS: Investor-Staat-Schiedsverfahren] durch ein neues Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten zu ersetzen, das den demokratischen Grundsätzen entspricht und der demokratischen Kontrolle unterliegt, in dessen Rahmen etwaige Streitsachen in öffentlichen Verfahren transparent von öffentlich bestellten, unabhängigen Berufsrichtern verhandelt werden, eine Berufungsinstanz vorgesehen ist, die Kohärenz richterlicher Urteile sichergestellt wird, die Rechtsprechung der Gerichte der EU und der Mitgliedstaaten geachtet wird und die Ziele des Gemeinwohls nicht durch private Interessen untergraben werden können“. Auch der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, hat sich wiederholt gegen private Schiedsgerichte ausgesprochen (vgl. zuletzt reutersTickermeldung vom 24. August 2015 „Private Schiedsgerichte wird es nicht mehr geben“). In diesem Zusammenhang meinte er, dass man dann auch all die bisherigen Freihandelsabkommen mit anderen Staaten anpassen müsse. Damit stellt sich auch die Frage, was das für die konkret geplanten oder derzeit verhandelten Freihandelsabkommen bedeutet, deren Verhandlungsmandate Bestimmungen über Investor-Staat-Schiedsverfahren enthalten. Dies betrifft neben dem Freihandelsabkommen TTIP zwischen der Europäischen Union und den USA die geplanten Abkommen mit den Staaten des Verbandes Südostasiatischer Nationen (ASEAN), Ägypten, Indien, Japan, Jordanien, Kanada, Marokko , Singapur, Thailand, Tunesien und Vietnam (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 3 des Abgeordneten Klaus Ernst auf Bundestagsdrucksache 18/5804). Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6315 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Wann wurden für die Verhandlungen mit den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Ländern jeweils die Verhandlungsmandate und gegebenenfalls die Erweiterung des Verhandlungsmandates um den Investitionsschutz erteilt (bitte einzeln auflisten)? Staat Erteilung des Mandats (Datum) Erweiterung des Mandats um Investitionsschutz (Datum) USA/TTIP 14.06.2013 Verband Südostasiatischer Staaten (ASEAN) 23.04.2007 18.10.2013 Ägypten 14.12.2011 Indien 23.04.2007 12. 09.2011 Japan 29.11.2012 Jordanien 14..2.2011 Kanada 27.04. 2009 12.09.2011 Marokko 14.12.2011 Singapur 22.12.2009 12.09.2011 Thailand 28.02.2013 18.10.2013 Tunesien 14.12.2011 Vietnam 31.05.2012 18.10.2013 2. In welchen dieser Verhandlungsmandate sind Investor-Staat-Schiedsverfahren als „Muss“-Bestimmung aufgenommen, und warum? Alle Verhandlungsmandate mit den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Ländern enthalten zum Investitionsschutz unter anderem als Ziel, in den Abkommen einen Streitbeilegungsmechanismus zwischen Investor und Staat vorzusehen. Die Verhandlungsmandate sind Leitlinien für die Europäische Kommission für deren Verhandlungsführung. Letztlich obliegt es dem Rat, den EUMitgliedstaaten , dem EU-Parlament und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie das von der Europäischen Kommission erzielte Verhandlungsergebnis akzeptieren. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6315 3. Hält es die Bundesregierung für angezeigt, aufgrund der neuen Erkenntnisse über und der gewandelten politischen Sicht auf Investor-Staat-Schiedsverfahren die alten Verhandlungsmandate zurückzuziehen und zu ersetzen (bitte begründen)? Die Europäische Kommission hat im Rahmen der Veröffentlichung ihrer Vorschläge für einen modernen Investitionsschutz und Investitionsgerichte in TTIP und anderen Abkommen erklärt, dass das vorgeschlagene neue System einschließlich des Investitionsgerichts auch in andere Handels- und Investitionsschutzabkommen hineinverhandelt werden soll. Die bestehenden Verhandlungsmandate decken dies ab. 4. Zieht die Bundesregierung es vor, die Paralleljustiz – zumindest zwischen OECD-Staaten – komplett aufzugeben, oder hält sie den vorgeschlagenen internationalen Handels- und Investitionsgerichtshof in jedem Fall für notwendig , und wenn letzteres zutrifft, weshalb, und welche Studien unterstützen diese Argumente? Die Bundesregierung ist nach wie vor der Ansicht, dass spezielle Investitionsschutzvorschriften in Abkommen mit Staaten mit ausgebildeter Rechtsordnung und hinreichendem Rechtsschutz durch Gerichte nicht erforderlich sind. Die Europäische Kommission und Mehrheit der Mitgliedstaaten möchten hingegen auch in Freihandelsabkommen mit Industrieländern Investitionsschutzbestimmungen und einen Streitbeilegungsmechanismus aufnehmen. Nach der öffentlichen Anhörung und der massiven Kritik an der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit in der herkömmlichen Form hat die Europäische Kommission jetzt einen Vorschlag für Investitionsschutz und Investitionsgerichte in TTIP vorgelegt, der die deutschen Vorstellungen vom Rechtsschutz durch staatliche Gerichte weitgehend aufgreift. Das vorgesehene Investitionsgericht ist mit unabhängigen Richtern besetzt. Das Verfahren ist transparent. Gegen Entscheidungen des Gerichts kann ein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses Investitionsgericht, das zunächst für TTIP vorgeschlagen und von der Europäischen Kommission auch für die Verhandlungen anderer Abkommen zugrunde gelegt werden soll, soll zu einem internationalen Investitionsgerichtshof ausgebaut werden. Diese Überlegungen der Europäischen Kommission sind zu begrüßen und gehen in die richtige Richtung. 5. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass vor solch einem Gerichtshof auch Drittbetroffene sowie Gewerkschaften, Menschenrechtsorganisationen und Umweltverbände ein Klagerecht eingeräumt bekommen sollen (bitte begründen )? Der Vorschlag der Europäischen Kommission sieht in Artikel 23 ein Interventionsrecht für Dritte vor, wenn diese ein direktes und aktuelles Interesse am Ergebnis des Verfahrens nachweisen können. Dritte können natürliche oder juristische Personen sein. Die Bundesregierung begrüßt auch diesen Vorschlag. 6. Hat die Bundesregierung die Absicht, das weltweite System des Investorenschutzes in Richtung sozialer und demokratischer Belange zu verändern (bitte begründen), und welche konkreten Schritte unternimmt sie in diese Richtung? Die Bundesregierung hat mehrfach öffentlich für ein modernisiertes Investitionsschutzsystem einschließlich eines Investitionsgerichts geworben, das soziale und demokratische Belange berücksichtigt. Bereits Ende Februar hatten die Handelsminister von Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Schweden, Dänemark Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6315 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode und Luxemburg ein öffentliches Handels- und Investitionsgericht vorgeschlagen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat zudem einen Modell-Investitions -Schutzvertrag mit Investor-Staat-Schiedsverfahren für Industriestaaten unter Berücksichtigung der USA erarbeiten lassen, und dieses Gutachten Ende April 2015 veröffentlicht und an die Europäische Kommission übermittelt. Mit ihrem Vorschlag für Investitionsschutzkapitel in TTIP und anderen Abkommen hat die Europäische Kommission auch diese Ansätze aufgegriffen; dies wird von der Bundesregierung begrüßt. 7. Wie will die Bundesregierung garantieren, dass der Rechtsprechung eines möglichen Handels- und Investitionsgerichtshofes zu Investitionsschutzregeln international gültige Menschenrechtspakte bindend zugrunde gelegt werden? Investitionsschutzverträge schützen nur legal getätigte Investitionen nach dem Recht des Anlagelandes. Die Einhaltung von Menschenrechten hat damit der Investor sicherzustellen; sie ist Voraussetzung, dass eine Investition als legal getätigt und damit den Investitionsschutzbestimmungen unterfallend angesehen werden kann. 8. Wird die Bundesregierung das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 2008 angenommene Zusatzprotokoll zum UNSozialpakt zeichnen und ratifizieren, um ein Individualbeschwerdeverfahren zu ermöglichen und die dort verbrieften Rechte als justiziabel anzuerkennen? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung hat die Prüfung einer Ratifikation des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte mit dem Ziel eines Beitritts eingeleitet. Eine konkrete Aussage zum Abschluss des Prüfprozesses ist derzeit noch nicht möglich. 9. Wird die Bundesregierung das Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta über Kollektivbeschwerden, welches den Schutz der sozialen Menschenrechte gewährleisten soll und ermöglicht, dass Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen soziale Rechte beim Europäischen Ausschuss für Soziale Rechte direkt einklagen, ratifizieren? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? Das Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta über Kollektivbeschwerden vom 9. November 1995 sieht vor, dass nach Artikel 27 ESC beim Europarat akkreditierte Nichtregierungsorganisationen sowie nationale und europäische Sozialpartner -Organisationen Beschwerde wegen einer „nicht zufriedenstellende[n] Anwendung“ der Europäischen Sozialcharta (ESC) durch einen Vertragsstaat bei dem Europäischen Ausschuss für soziale Rechte (ECSR) einlegen können. Nach Ansicht der Bundesregierung ist bereits die Beschwerdebefugnis besonders niedrigschwellig formuliert und von einer rein subjektiven Auslegung der betreffenden Regelung der ESC geprägt. Hinzu kommt, dass das weitere Verfahren beim ECSR rein schriftlich erfolgt, also weder eine „mündliche Verhandlung“ vorgesehen ist, noch dem Vertragsstaat die Möglichkeit eingeräumt wird, den vom ECSR erstellten Bericht zu veröffentlichen. Die Bundesregierung hält das intransparente und im Ablauf problematische Verfahren des Straßburger Zusatzprotokolls über Kollektivbeschwerden daher für nicht unterstützungswürdig und hat das Protokoll dementsprechend bisher weder gezeichnet noch ratifiziert. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6315 10. Wird die Bundesregierung das Zwölfte Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifizieren, das ein allgemeines Diskriminierungsverbot gewährleisten soll? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? Auf den Bericht der Bundesregierung zum Stand der Unterzeichnung und Ratifizierung europäischer Abkommen und Konventionen durch die Bundesrepublik Deutschland für den Zeitraum März 2013 bis Februar 2013 (Bundestagsdrucksache 18/4881) und die darin enthaltenen Ausführungen zu Protokoll Nummer 12 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 2000 wird verwiesen. 11. Warum vertrat die Bundesregierung im EU-Ministerrat bei der Frage eines Investor-Staat-Schiedsverfahrens im geplanten Freihandelsabkommen mit Japan nicht ihre eigene Auffassung, sondern passte sich den Mehrheiten an (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 6 des Abgeordneten Klaus Ernst auf Bundestagsdrucksache 18/4296: „Die Bundesregierung erachtet Investitionsschutzbestimmungen einschließlich Bestimmungen zum ISDS im geplanten Freihandelsabkommen mit Japan als nicht erforderlich, da Japan ein Rechtsstaat ist. (…) Die Bundesregierung hat seinerzeit ein umfassendes Mandat mitgetragen, da die Europäische Kommission sowie die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Verhandlungen auch über Investitionsschutz führen wollten“), und gilt dies auch für die anderen in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Abkommen (bitte einzeln beantworten)? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 12. Gilt dieser Politikansatz weiterhin, und wie will die Bundesregierung dann auf die Politik der Europäischen Union (EU) in die Richtung Einfluss nehmen , dass ihre Kritik an ISDS ihren Niederschlag findet? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 13. Sind die von der Europäischen Kommission genannten vier Reformansätze (Schutz der Regulierungshoheit des Gesetzgebers, Arbeitsweise und Zusammensetzung der Schiedsgerichte, Verhältnis von Schiedsgerichtsverfahren zum nationalen Rechtsweg sowie ein Berufungsmechanismus) nach Ansicht der Bundesregierung ausreichend (bitte begründen), oder welche weiteren Reformnotwendigkeiten am ISDS-System sieht sie? Auf die Antwort zu den Fragen 4 und 6 wird verwiesen. 14. Falls sich kein Handels- und Investitionsgerichtshof durchsetzen lässt, welche Mindest-Reformanforderungen an das bisherige ISDS-System hat die Bundesregierung, um diesem im EU-Ministerrat zuzustimmen? Auf die Antwort zu den Fragen 4 und 6 wird verwiesen. Mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission für einen Text zu Investitionsschutz und zu Investitionsgerichten in TTIP und anderen Abkommen, der auch für weitere laufende und zukünftige Abkommen verwendet werden soll, ist ein erster wichtiger Schritt getan . Die Zustimmung im Ministerrat hängt aber selbstverständlich von dem Verhandlungsergebnis ab, das auch insoweit mit den USA erzielt wird. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6315 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. Spiegeln die im Laufe der Rechtsförmlichkeitsprüfung des Freihandelsabkommens CETA zwischen der Europäischen Union und Kanada, welche voraussichtlich diesen Monat abgeschlossen sein soll (s. Protokoll der Sitzung des Handelspolitischen Ausschusses vom 29. Juli 2015), gemachten Änderungen alle Vorstellungen der Bundesregierung bezüglich eines „modernen und rechts-staatlichen Streitbeilegungsverfahrens“ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Klaus Ernst auf Bundestagsdrucksache 18/5877) wider, und wenn nein, versichert die Bundesregierung, dass sie diesem Abkommen dann im EU-Ministerrat nicht zustimmt? Die Rechtsförmlichkeitsprüfung von CETA ist noch nicht abgeschlossen. Die Europäische Kommission hat erklärt, zusammen mit Kanada erörtern zu wollen, wie der Entwurf von CETA im Einklang mit den jüngsten Diskussionen zu TTIP in der EU feinabgestimmt werden kann (siehe Fundstelle in der Frage 16). Diese Gespräche sind nach Kenntnis der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. 16. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Äußerung der EU-Handelskommissarin Cecilia Malmström vom 31. August 2015, die Europäische Kommission beabsichtige nicht, die im Jahr 2014 abgeschlossenen Verhandlungen über CETA wieder aufzunehmen (vgl. www.europarl.europa.eu/ sides/getAllAnswers.do?reference=E-2015-008188&language=DE) vor dem Hintergrund, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in der Vergangenheit stets von der Möglichkeit von Nachverhandlungen – insbesondere bezüglich ISDS eines möglichen Handels- und Investitionsgerichtshofes – ausgegangen war (Bundesminister Sigmar Gabriel, Plenarprotokoll 18/70)? In der Antwort von EU-Kommissarin Malmström heißt es direkt im Anschluss an den in der Frage zitierten Satz: „Dennoch wird sie [die EU-Kommission] zusammen mit Kanada erörtern, wie das Konzept im Einklang mit den jüngsten Diskussionen in der EU feinabgestimmt werden kann.“ Die EU- Kommission bestätigt diesen Ansatz in ihrer Pressemitteilung zu ihrem Vorschlag für TTIP und andere Abkommen. Es gibt also keinen Widerspruch. 17. Welche konkreten Schritte unternimmt die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission, um Nachverhandlungen zu ermöglichen? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. 18. Spiegeln die Investitionsschutzregeln im fertig ausgehandelten (vgl. Ausschussdrucksache 18(9)518 des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages) Freihandelsabkommen mit Singapur die von der Europäischen Kommission identifizierten Verbesserungsvorschläge in vier Themenfeldern (vgl. http//trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2015/may/ tradoc_153408.PDF) wider, und wenn nein, warum nicht, und wie gedenkt die Bundesregierung dem gegen zu wirken? Das Freihandelsabkommen mit Singapur enthält ein Investitionsschutzkapitel, das weitgehend den Investitionsschutzbestimmungen in CETA nachgebildet ist. Die Europäische Kommission hat allerdings zu den auf ihren Verbesserungsvorschlägen aufbauenden, am 16. September 2015 vorgelegten konkreten Textvorschlägen für einen modernen und transparenten Investitionsschutz in TTIP und anderen Abkommen mitgeteilt, dass diese auch Grundlage für andere Abkommen mit Investitionsschutz sein sollen, die sie derzeit und künftig verhandelt. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission in Bezug auf das Freihandelsabkommen mit Vietnam erklärt, dass die Vorschriften zu Investitionsschutz und Investor- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6315 Staat-Schiedsverfahren im Lichte der Reformen bei TTIP endverhandelt werden sollen. Zudem soll der neue Ansatz als erster Schritt auf dem Weg zur Bildung eines Internationalen Investitionsgerichtshofs dienen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass aufgrund dieser Äußerungen in allen Abkommen mit Investitionsschutzvorschriften , welche die Europäische Kommission verhandelt – dies gilt auch für das mit Singapur verhandelte Abkommen -, ein moderner Investitionsschutz sowie ein modernes, transparentes und rechtsstaatliches Streitbeilegungsverfahren angestrebt werden. 19. Beinhalten die Investitionsschutzregeln im fertig ausgehandelten Freihandelsabkommen mit Singapur das von europäischen Sozialdemokraten als notwendig erachtete Handels- und Investitionsgericht (vgl. www.spd.de/ linkableblob/127484/data/20150223_ceta_isds_papier_madrid.pdf), und wenn nein, warum nicht, und wie gedenkt die Bundesregierung dem gegen zu wirken? Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. 20. Welche konkreten Änderungen im Investitionsschutz innerhalb des Freihandelsabkommens mit Singapur wurden in der im Mai 2015 abgeschlossenen Phase der Rechtsförmlichkeitsprüfung vorgenommen? Der Bundesregierung sind keine Änderungen im Rahmen der Rechtsförmlichkeitsprüfung bekannt. Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde im Mai 2015 über das Investitionsschutzkapitel zunächst eine politische Einigung erzielt und der Text entsprechend paraphiert. Die Europäische Kommission hat allerdings gegenüber Singapur noch mögliche Änderungen am Investitionskapitel angekündigt . Mithin werden ähnlich wie bei CETA noch Anpassungen an die neuen Vorschläge der Europäischen Kommission für einen modernen Investitionsschutz und Investitionsgerichte vorgenommen werden. 21. Spiegeln die Investitionsschutzregeln im fast fertig verhandelten (vgl. Ausschussdrucksache 18(9)518 des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages) Freihandelsabkommen mit Vietnam die von der Europäischen Kommission identifizierten Verbesserungsvorschläge wider, und wenn nein, warum nicht, und wie gedenkt die Bundesregierung dem gegen zu wirken? Auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. 22. Beinhalten die Investitionsschutzregeln im fast fertig verhandelten Freihandelsabkommen mit Vietnam das von europäischen Sozialdemokraten als notwendig erachtete Handels- und Investitionsgericht, und wenn nein, warum nicht, und wie gedenkt die Bundesregierung dem gegen zu wirken? Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6315 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 23. Teilt die Bundesregierung die Ansicht des Professors der Rechtswissenschaften Andreas Fischer-Lescano, dass ein internationaler Handels- und Investitionsgerichtshof nicht umsetzbar ist, weil der Europäische Gerichtshof ihn nicht neben sich akzeptieren wird (vgl. taz vom 7. Mai 2015; bitte begründen )? Die Bundesregierung teilt diese Ansicht nicht. Das Europarecht schließt die Möglichkeit , Schiedsgerichte mit der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zu beauftragen , nicht grundsätzlich aus. Sie sieht sich in dieser Auffassung dadurch bestärkt , dass die Europäische Kommission selbst in ihrem Vorschlag für einen Text zu Investitionsschutz und einer Investitionsschiedsgerichtsbarkeit in TTIP einen internationalen Investitionsgerichtshof als mittelfristige Lösung ins Gespräch bringt. 24. Teilt die Bundesregierung die Ansicht von Professor Andreas Fischer-Lescano, dass der Eigentumsschutz durch die regionalen Menschenrechtsgerichtshöfe gewährleistet ist (vgl. taz vom 7. Mai 2015; bitte begründen ), und falls ja, warum bedarf es dann nach Ansicht des Bundesministers für Wirtschaft und Energie eines Handels- und Investitionsgerichtshofes? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Im Hinblick auf die Lage in Staaten mit weniger entwickeltem Rechtsschutz bleibt es aus Sicht der Bundesregierung erforderlich, den Eigentumsschutz für dort tätige Investoren sicherzustellen. Dies erfolgt über den Abschluss von Investitionsschutzverträgen bzw. über Investitionsschutzregelungen in Handelsabkommen. 25. Teilt die Bundesregierung die Ansicht von Professor Andreas Fischer-Lescano, dass es mit einem Investitionsschiedsgerichthof zu Zuständigkeitskonflikten , widersprechenden Urteilen und einem „forum shopping“ kommen wird, „das es transnationalen Unternehmen ermöglicht, unterstützt durch transnationale Anwaltsfabriken, die demokratischen Entscheidungsverfahren über Jahre hinweg zu blockieren“ (vgl. taz vom 7. Mai 2015)? Der neue Vorschlag für Investitionsschutz und Investitionsgerichte in TTIP und Regelungen in anderen EU-Abkommen sehen bereits Bestimmungen zum Verhältnis von Investitionsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten und vor Schiedsgerichten vor, die den Investor verpflichten, vor Anrufung des Investitionsgerichts darauf zu verzichten, nationale Rechtsbehelfe gegen das von ihm angegriffene staatliche Verhalten zu ergreifen. Daneben gibt es Regelungen, die das Verhältnis von Schiedsverfahren zu anderen Schiedsverfahren oder Verfahren vor internationalen Gerichten in vergleichbaren Sachverhalten und sogar das Verhältnis zwischen Investor-Staat-Schieds-verfahren und Staat-Staat-Schiedsverfahren regeln und dabei klare Abgrenzungen schaffen. Die Bundesregierung begrüßt diese Vorschläge zur Verhinderung eines „forum shopping“. Durch einen neuen Artikel in ihrem Vorschlag zu TTIP und anderen Abkommen will die Kommission auch die staatliche Regelungsbefugnis zum Allgemeinwohlinteresse gegenüber dem Investitionsschutz stärken. Auch dies entspricht einer Forderung der Bundesregierung. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6315 26. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass auch innerhalb eines Handelsgerichtshof die Problematik der weit auslegbaren Klausel zur „fairen und gerechten Behandlung“ weiterbesteht, auf die sich in der Vergangenheit viele fragwürdige Urteile bezogen haben (taz vom 7. Mai 2015), und setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass diese Klausel nicht mehr in Verträge geschrieben wird, obwohl das der Resolution des Europaparlamentes widersprechen würde (vgl. EP-Parlament P8_TA-PROV(2015)0252 vom 8. Juli 2015)? Der Vorschlag für Investitionsschutz und Investitionsgerichte in TTIP und anderen Abkommen sieht in Artikel 3 Absatz 2 eine eng definierte, abgeschlossene Liste an Tatbeständen vor, die eine Verletzung des Grundsatzes der fairen und gerechten Behandlung begründen können. Die Bundesregierung begrüßt diesen Vorschlag. 27. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass ein Diskriminierungsschutz für ausländische Investoren reichen würde (bitte begründen), und bringt sie diese Position in die EU ein (bitte belegen)? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Im Hinblick auf Staaten mit weniger entwickeltem Rechtsschutz bleibt es aus Sicht der Bundesregierung erforderlich, auch Eigentumsschutz und Schutz gegen willkürliche staatliche Beeinträchtigungen für dort tätige Investoren sicherzustellen. Dies erfolgt über den Abschluss von Investitionsschutzverträgen bzw. über Investitionsschutzregelungen in Freihandelsabkommen . 28. Müssten in Deutschland auf Entschädigungszahlungen aufgrund einer erfolgreichen ISDS-Klage Steuern gezahlt werden, und wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? Ob Entschädigungszahlungen eines anderen Staates an einen deutschen Investor oder Entschädigungszahlungen der Bundesrepublik Deutschland an einen ausländischen Investor in Deutschland steuerpflichtig sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. 29. Ist der Bundesregierung bekannt, dass ISDS bei Investmentfonds als neue Anlageklasse geführt wird (vgl. Der Freitag vom 20. August 2015), und wie verhält sie sich dazu? Dies ist der Bundesregierung aus eigenen Erkenntnissen nicht bekannt. 30. Wird nach Einschätzung der Bundesregierung noch vor den geplanten Bundestagswahlen im Herbst 2017 über eines der derzeit verhandelten Freihandelsabkommen abgestimmt werden, und wie sieht jeweils der bisherige Zeitplan aus (bitte einzeln auflisten)? Die Bundesregierung unterstützt die Europäische Kommission als Verhandlungsführerin , Fortschritte in allen derzeit laufenden Verhandlungen über Freihandelsabkommen der Europäischen Union zu erreichen. Dazu zählen die bereits abgeschlossenen bzw. nahezu abgeschlossenen Verhandlungen mit Kanada, Singapur und Vietnam sowie die Verhandlungen mit den USA und Japan. Der genaue Zeitpunkt der Abstimmung über die Beschlüsse zur Annahme der jeweiligen Abkommen im Rat der Europäischen Union, dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten hängt vom einzelnen Verhandlungsverlauf, aber auch anderen Faktoren ab, wie der Entscheidung der Europäischen Kommission, beim Eu- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6315 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ropäischen Gerichtshof ein Gutachten zu der Frage einzuholen, ob das Freihandelsabkommen mit Singapur in die ausschließliche handelspolitische Zuständigkeit der EU fällt („EU-only“). Eine genaue Aufschlüsselung der Zeitpläne ist deshalb nicht möglich. 31. Welche Auslaufklauseln sind in den bisher von der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Europäischen Kommission abgeschlossenen Investitionsschutzbestimmungen enthalten, und wie lange sind die Regelungen nach Kündigung jeweils wirksam (bitte einzeln auflisten)? Zu den von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen bilateralen Investitionsschutzverträgen (Investitionsförderungs- und -schutzverträgen) wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage, Bundestagsdrucksache 18/4523, Antwort zu Frage 1 der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verwiesen . Einzelheiten zu den in der Antwort nicht aufgeführten Investitionsschutzverträgen der Bundesrepublik Deutschland sowie zum Vertrag über die Energiecharta sind in der folgenden Tabelle aufgeführt. Durch die Europäische Union wurden bisher bis auf den Vertrag über die Energiecharta keine Investitionsschutzbestimmungen abgeschlossen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6315 Vertragspartner /Abkommen In Kraft seit Mindestgeltungsdauer *) Nachwirkungsfrist nach Außerkrafttreten Albanien 18.08.1995 10 Jahre 20 Jahre Antigua und Barbuda 28.02.2001 10 Jahre 20 Jahre Bahrain 27.05.2010 10 Jahre 15 Jahre Barbados 11.05.2002 10 Jahre 20 Jahre Brunei-Darussalam 15.06.2004 10 Jahre 15 Jahre Bulgarien 10.03.1988 10 Jahre 15 Jahre China 11.11.2005 10 Jahre 20 Jahre CSFR (mit Nachfolgestaaten ) 02.08.1992 10 Jahre 15 Jahre Estland 12.01.1997 10 Jahre 20 Jahre Griechenland 15.07.1963 10 Jahre 20 Jahre Katar 19.01.1999 10 Jahre 20 Jahre Korea, Republik 15.01.1967 10 Jahre 15 Jahre Kuwait 15.11.1997 15 Jahre 20 Jahre Lettland 09.06.1996 10 Jahre 20 Jahre Litauen 27.06.1997 15 Jahre 15 Jahre Malta 14.12.1975 5 Jahre 15 Jahre Polen 24.02.1991 10 Jahre 20 Jahre Portugal 23.04.1982 10 Jahre 20 Jahre Rumänien 12.12.1998 10 Jahre 20 Jahre Saudi-Arabien 08.01.1999 10 Jahre 20 Jahre Singapur 01.10.1975 5 Jahre 15 Jahre Ungarn 07.11.1987 10Jahre 20 Jahre Vereinigte Arabische Emirate 02.07.1999 10 Jahre 20 Jahre Vertrag über die Energiecharta 16.04.1998 5 Jahre 20 Jahre *) Die Kündigungsfrist beträgt jeweils 12 Monate. 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