Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 9. Oktober 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6316 18. Wahlperiode 13.10.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Annalena Baerbock, Dr. Julia Verlinden, weitere Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/6141 – Aktueller Stand Strommarktgesetz und Kohlereserve V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Auf dem Energiegipfel der Parteivorsitzenden der Regierungsfraktionen von CDU/CSU und SPD am 1. Juli 2015 im Bundeskanzleramt wurde eine Reihe von Maßnahmen zur zukünftigen Ausgestaltung des Strommarktes beschlossen . Wesentliche Fragen sollen in einem Strommarktgesetz beantwortet werden . Ein Entwurf desselben liegt seit dem 14. September 2015 vor. Doch auch hier bleibt die Bundesregierung nach Auffassung der Fragesteller wesentliche Antworten zur Zukunft des Strommarktes schuldig, etwa wie die vorgesehene Kapazitätsreserve und Kohlereserve (Klimasegment) konkret ausgestaltet sein soll. Entscheidende Punkte sollen erst durch eine Rechtsverordnung ohne Beteiligung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates innerhalb des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie entschieden werden. 1. Mit welchen Akteuren der Energiewirtschaft und der Bundesregierung gab es seit dem 1. Juli 2015 bis heute Gespräche zum Thema Strommarktgesetz und Kohlereserve (bitte unter Angabe von Datum, Teilnehmerkreis, Thema und Ergebnis)? 2. Welche Gespräche zwischen der Bundesregierung, den Kohlekraftwerksbetreibern und den Gewerkschaften gab es zur sogenannten Kohlereserve (bitte unter Angabe von Datum, Teilnehmerkreis und Ergebnis)? 3. Plant die Bundesregierung, die Verhandlungen mit den Betreibern der Kohlekraftwerke über die genaue Ausgestaltung der Kohlereserve abgeschlossen zu haben, bevor sie den Deutschen Bundestag im Rahmen des Strommarktgesetzes um Ermächtigung bittet, und falls nein, warum nicht? Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet. Die Parteivorsitzenden von CDU, CSU und SPD haben in dem Eckpunktepapier vom 1. Juli 2015 vereinbart, dass die Details zum Klimasegment mit den Betreibern der Kraftwerke abgestimmt werden (S. 6). Vor diesem Hintergrund führt das BMWi derzeit Gespräche mit den Betreibern der Braunkohlekraftwer- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6316 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ke. Diese Gespräche sind noch nicht abgeschlossen. Es handelt sich um einen laufenden Vorgang, der in den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung fällt. Die Ergebnisse dieser Gespräche werden in den Entwurf des Strommarktgesetzes einfließen, über den anschließend der Deutsche Bundestag Beschluss fassen wird. Ob und inwieweit über die gesetzliche Umsetzung hinaus auch eine Verordnung zum Klimasegment erforderlich sein wird, ist noch nicht entschieden . 4. Mit welchen Einsatzzeiten in überführten Braunkohlekraftwerke kalkuliert die Bundesregierung die Kosten der Kohlereserve (bitte mit Benennung der Gutachten)? Es ist beabsichtigt, die Braunkohlekraftwerke als „ultima ratio“ einzusetzen. Sie sollen nur dann eingesetzt werden, wenn wider Erwarten trotz freier Preisbildung am Strommarkt es keinen Ausgleich von Angebot und Nachfrage geben sollte und keine anderen Maßnahmen zur Verfügung stehen, um eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu beseitigen. Die Braunkohlekraftwerke würden insbesondere erst dann herangezogen, wenn die Gefährdung oder Störung nicht durch den Einsatz der Netz- oder Kapazitätsreserve beseitigt werden kann. 5. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragesteller zu, dass die Einführung eines Kohlebeitrages, wie vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel ursprünglich vorgeschlagen, die kosteneffizientere , juristisch sicherere und klimapolitisch wirksamere Maßnahme gegenüber der vorgeschlagenen Kapazitätsreserve ist (bitte begründen)? Die diskutierten Instrumente „Klimabeitrag“ und „Klimasegment“ sind zwei strukturell unterschiedliche Ansätze, um die Kohlendioxidemissionen im Stromsektor und insbesondere bei der Stromerzeugung in Braunkohlekraftwerken zu senken. Beide Instrumente haben Vor- und Nachteile. Im Ergebnis haben die Parteivorsitzenden von CDU, CSU und SPD nach einem intensiven Diskussionsprozess unter Berücksichtigung aller energie-, umwelt-, sozial-, wirtschaftsund finanzpolitischen Aspekte sowie unter Berücksichtigung der rechtlichen Machbarkeit das Klimasegment beschlossen. 6. Welche Gespräche zwischen der Bundesregierung und der Europäischen Kommission gab es zur EU-Beihilfezulässigkeit der Kapazitäts- und Kohlereserve (bitte unter Angabe von Datum, Teilnehmerkreis und Ergebnis)? Zwischen der Bundesregierung und der Europäischen Kommission gab und gibt es regelmäßig Gespräche auch zum o. g. Thema, wie es dem üblichen Ablauf von EU Beihilfeverfahren entspricht. Es handelt sich um einen laufenden Vorgang , der in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung fällt. Die Bundesregierung kann deswegen zu Teilnehmern und Inhalten keine Stellung nehmen. 7. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages (www.gruene-bundestag.de/fileadmin/media/ gruenebundestag_de/themen_az/energie/PDF/Gutachten-Kapazitaetsreserveund -Beihilferecht.pdf), dass die Kohlereserve EU-beihilferechtlich problematisch sein könnte, und falls nein, warum nicht? Nein. Die Bundesregierung wird einen Gesetzentwurf vorlegen, der beihilferechtskonform sein wird. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6316 8. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass Vertreter der Europäischen Kommission an der Vereinbarkeit der Kohlereserve mit dem EU-Beihilferecht zweifeln (Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 14. September 2015)? 9. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Auffassung der Europäischen Kommission, wonach sie „skeptisch [ist], ob Subventionen für die Bereitstellung von Stromerzeugungskapazitäten überhaupt gerechtfertigt sind“ und sie „argumentiert, dass die Staaten gar keine Reservekraftwerke brauchten, wenn sie nur besser untereinander vernetzt wären und die Stromnachfrage flexibler gesteuert werden könnte“ („EU stellt Braunkohlekompromiss in Frage“ vom 14. September 2015), und welche Schritte zu einer besseren EU-weiten Abstimmung hat sie dazu in der Vergangenheit unternommen? Die Fragen 8 und 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesregierung sind solche angeblichen Äußerungen bzw. Auffassungen der Europäischen Kommission nicht bekannt. Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 10. Mit welcher Begründung plant die Bundesregierung eine Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung des Kapazitätssegments der Kapazitäts- und Kohlereserve nach § 13 d des Strommarktgesetzes, statt diese direkt im Strommarktgesetz festzuschreiben, und weshalb soll die Verordnung fortan über Punkte, wie die Kapazitätshöhe, die Dauer und die Zahlungen an Kraftwerksbetreiber , ohne Beteiligung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates stattfinden? Die Ausgestaltung der Kapazitätsreserve betrifft zahlreiche technische Detailfragen und erfordert daher eine Vielzahl von Regelungen, die aus Sicht der Bundesregierung zusammenhängend in einer Verordnung getroffen werden sollten. Die wesentlichen Eckpunkte der Kapazitätsreserve ergeben sich aus dem Strommarktgesetz selbst. So soll der Umfang der jeweils zu bindenden Reserveleistung im Strommarktgesetz festgelegt werden. Auch die Art der Beschaffung, das Verhältnis zum Strommarkt, der Einsatzzweck und das Monitoring der Reserve sollen hier geregelt werden. 11. Warum ermächtigt § 13 e des Referentenentwurfes das zuständige Bundesministerium lediglich zur Ausgestaltung des Beschaffungsverfahrens, und ist damit eine wettbewerbliche Ausschreibung (siehe § 13 d Absatz 3 Satz 1) aus Sicht der Bundesregierung hinfällig? Der Begriff des Beschaffungsverfahrens erfasst sowohl ein wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren als auch ein diesem hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertiges wettbewerbliches Verfahren. 12. Wie plant die Bundesregierung die Aufteilung der im Referentenentwurf genannten Reserveleistungen auf die unterschiedlichen Betreiber der Übertragungsnetze , und wurden dazu bereits Gespräche geführt? Die Kapazitätsreserve dient dazu, deutschlandweite Leistungsbilanzdefizite infolge eines nicht vollständigen Ausgleichs von Angebot und Nachfrage an den Strommärkten auszugleichen. Eine explizite Aufteilung der Reserveleistung auf die verschiedenen Übertragungsnetzbetreiber ist daher nicht vorgesehen. Der Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6316 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Standort der Anlagen, die Reserveleistung bereitstellen, ergibt sich als Ergebnis des Beschaffungsverfahrens. 13. Wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf für ein Strommarktgesetz im Bundeskabinett beschließen und in den Deutschen Bundestag und den Bundesrat einbringen, und wann rechnet die Bundesregierung mit einer Verabschiedung und dem Inkrafttreten des Gesetzes? Es ist geplant, dass das Bundeskabinett den Gesetzentwurf für das Strommarktgesetz im November 2015 beschließt. 14. Wann plant die Bundesregierung den Beschluss der Kapazitäts- und Klimareserveverordnung (Seite 95 im Referentenentwurf), und wird es dazu ebenfalls ein Konsultationsverfahren geben? Zum Verordnungsentwurf wird im Rahmen einer Länder- und Verbändeanhörung die Möglichkeit bestehen, Stellungnahmen abzugeben. Konkrete Termine für das Verfahren werden derzeit festgelegt. 15. Plant die Bundesregierung, bei der Kapazitäts- und Kohlereserve die Ermittlung der den Betreibern zu erstattenden Kosten und Auslagen bzw. der angesetzten Pauschalen dem die Kosten tragenden Personenkreis gegenüber transparent zu machen, und wenn nein, wieso nicht? Von welcher finanziellen Mehrbelastung geht die Bundesregierung durch die vertragliche Lösung der Kapazitätsreserve von 2,7 Gigawatt jährlich (ggf. bitte Spannbreite angeben) auf Grundlage des Referentenentwurfs zum Strommarktgesetz aus, und will die Bundesregierung dafür eine neue Umlage schaffen oder eine bestehende Umlage (bitte namentlich nennen) verwenden? Die Fragen 15 und 17 werden gemeinsam beantwortet. Die Kosten werden gegenüber den die Kosten tragenden Personenkreisen in geeigneter Form transparent gemacht. Bezüglich der Kapazitätsreserve wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. Im Übrigen prüft die Bundesregierung zurzeit, wie die Vergütung auf Grundlage der Vorgaben im Eckpunktepapier konkret ausgestaltet werden kann. Dazu gehört auch die Frage, wie die Vergütung refinanziert wird. 16. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass auch Pumpspeicher, Lastmanagement (DSM) und flexible Gaskraftwerke an den Ausschreibungen bzw. dem Beschaffungsverfahren zur Bestimmung des Kapazitätssegmentes grundsätzlich teilnehmen können (bitte konkrete Instrumente bzw. Schritte benennen)? Die Teilnahme von Kraftwerken am Beschaffungsverfahren ist möglich, sofern diese die technischen Voraussetzungen für die Erbringung von Reserveleistung erfüllen. Ob ein Anlagenbetreiber mit seinem technisch geeigneten Kraftwerk am Beschaffungsverfahren teilnimmt, ist demgegenüber eine betriebswirtschaftliche Entscheidung des jeweiligen Betreibers. Die Teilnahme von Speichern und Lastmanagement ist nicht vorgesehen. Diese sollen am Strommarkt teilnehmen und verhindern, dass ein Einsatz der Kapazitätsreserve überhaupt erforderlich wird. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6316 Welche konkreten Ausgestaltungen von Kapazitäts- und Kohlereserve werden derzeit geprüft, nach welchen Kriterien erfolgt die Prüfung und durch wen? Die Kapazitätsreserve und das Klimasegment sollen als zwei unterschiedliche und voneinander zu trennende Instrumente ausgestaltet werden. Beide Instrumente haben die Funktion, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, falls trotz freier Preisbildung am Strommarkt wider Erwarten das Angebot am Strommarkt nicht ausreichen sollte, um die Nachfrage zu decken. In einem solchen Fall wird die Versorgungssicherheit vorrangig durch die Kapazitätsreserve und in einem zweiten Schritt als letzte Sicherheit durch das Klimasegment gewährleistet . Das Klimasegment hat darüber hinaus das Ziel, durch die vorzeitige Herausnahme von Braunkohlekraftwerken aus dem Strommarkt Kohlendioxidemissionen einzusparen. Plant die Bundesregierung ergänzende Maßnahmen, um etwaige negative Auswirkungen des § 24 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2014 auf die Investitionssicherheit erneuerbarer Energien zu begrenzen, und wenn ja, welche? Die Regelung des § 24 EEG 2014 beruht auf Vorgaben aus den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission. Der Referentenentwurf des Strommarktgesetzes sieht eine Klarstellung bei § 24 EEG 2014 vor, die auch die Anwendungsfälle dieser Regelung und damit die daraus resultierenden Risiken verringert. Die Bundesregierung prüft, ob darüber hinausgehende Änderungen erforderlich sind. Plant die Bundesregierung innerhalb dieser Legislaturperiode weitere Gesetzesvorhaben zur Umsetzung der (restlichen) Empfehlungen aus dem Weißbuch „Ein Strommarkt für die Energiewende“, und wenn ja, wann genau und mit welchem Inhalt? Die meisten Maßnahmen aus dem Weißbuch, die eine gesetzliche Umsetzung erfordern, werden durch das Strommarktgesetz umgesetzt. Derzeit wird auch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) überarbeitet (Maßnahme 16). Das novellierte KWKG soll die Perspektiven für Erhalt und Ausbau der KWK verbessern , die Umstellung der KWK-Stromerzeugung von Kohle auf Gas gezielt fördern und Kohärenz mit anderen Zielen und Maßnahmen der Energiewende herstellen. So soll eine zusätzliche Emissionsminderung von 4 Mio. t CO2 bis zum Jahr 2020 erbracht und zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele beigetragen werden. Das novellierte KWKG soll voraussichtlich Anfang 2016 in Kraft treten. Mit dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende wird zudem die Maßnahme 13 „Smart Meter schrittweise einführen“ umgesetzt. Ein entsprechender Kabinettsbeschluss soll noch dieses Jahr gefasst werden. Darüber hinaus empfiehlt das Weißbuch, besondere Netzentgelte für mehr Lastflexibilität zu öffnen und die Entgelte des Übertragungsnetzes bundesweit zu verteilen (Maßnahme 8 und 9). Der konkrete Änderungsbedarf der Stromnetzentgeltverordnung wird in den kommenden Monaten erarbeitet. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6316 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Hat die Bundesregierung geprüft, ob für flexible Anlagen, wie Pumpspeicher oder Gaskraftwerke, das Rückkehrverbot ausgesetzt werden könnte, und wenn nein, welche alternativen Möglichkeiten sieht sie, um diese flexiblen Anlagen im System zu halten, und vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass solche Anlagen im Strommarkt gehalten werden sollten (bitte begründen)? Die Kapazitätsreserve ist eine vollständig vom Strommarkt getrennte zusätzliche Absicherung der Stromversorgung für sehr seltene, außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Situationen. Um die Investitionssicherheit der Strommarktteilnehmer zu wahren und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, gilt das Rückkehrverbot uneingeschränkt für alle Kapazitäten, die Reserveleistung für die Kapazitätsreserve bereitstellen oder bereitgestellt haben. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333