Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 9. Oktober 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6317 18. Wahlperiode 13.10.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffi Lemke, Nicole Maisch, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/6144 – Einfuhr von Jagdtrophäen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Abschuss des Löwen Cecil am Rande von Simbabwes Hwange-Nationalpark durch einen amerikanischen Trophäenjäger im Juli 2015 sorgte weltweit für große Empörung. Im vergangenen Jahr sorgte der Abschuss eines Elefanten durch einen hohen Thüringer Umweltbeamten für Aufsehen. Zahlreiche Fluglinien und Luftfrachtunternehmen haben als Reaktion auf die erhebliche öffentliche Kritik sowie infolge illegaler Praktiken den Transport von Jagdtrophäen teilweise oder ganz eingestellt. Doch viele Länder erlauben nach wie vor die Trophäenjagd. Und auch die Einfuhr von Jagdtrophäen, selbst von bedrohten und international geschützten Arten, ist in den meisten Ländern legal. Medienberichten zufolge sind Deutschland, Spanien und Frankreich die Länder, die die meisten Trophäen geschützter Tierarten in die Europäische Union einführen (www.theguardian.com/environment/2015/jul/27/killing-of-cecil-the-lionprompts -call-for-eu-ban-on-importing-lion-trophies). Die Trophäenjagd ist nicht nur aus tierschutzrechtlichen Fragen umstritten, auch aus Natur- und Artenschutzsicht muss die Praxis hinterfragt werden. Einfuhr unter Artenschutz stehender Tierarten 1. Wie viele Anträge zur Einfuhr artengeschützter Tiere zu Jagdzwecken hat die Bundesregierung in den Jahren 2005 bis 2014 erhalten? Wie viele Anträge zur Einfuhr von Tierarten in den Anhängen A bis C des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen – CITES) wurden genehmigt, und wie viele wurden abgelehnt (bitte die Anzahl der Anträge, Genehmigungen und Ablehnungen jeweils nach betroffenen Tierarten und nach Jahren auflisten und erläutern, ob es sich um ganze Tiere oder Körperteile handelt)? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6317 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) hat keine Anhänge A bis C. Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 setzt das CITES einheitlich und verbindlich in der EU um. Je nach Gefährdungsgrad werden die Arten im EU-Recht in vier unterschiedlichen Anhängen (A bis D) aufgeführt, in CITES nach den Anhängen I bis III. Die „Einfuhr artgeschützter Tiere zu Jagdzwecken“, also die Einfuhr von Jagdtrophäen unterliegt nach europäischem Recht nicht generell einer Einfuhrgenehmigungspflicht; vielmehr ist diese im Wesentlichen auf die streng geschützten Tierarten des Anhang A der Verordnung beschränkt (Artikel 4 und 7 Absatz 3 Verordnung (EG) Nr. 338/97, Artikel 57 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang XIII Verordnung (EG) Nr. 865/2006). Mit Inkrafttreten von Artikel 57 Absatz 3a und Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 am 5. Februar 2015 sind Jagdtrophäen folgender Arten des Anhangs B einfuhrgenehmigungspflichtig : Ceratotherium simum simum – Südliches Breitmaulnashorn (Populationen des Anhangs B), Hippopotamus amphibius - Flusspferd, Loxodonta africana - Afrikanischer Elefant (Populationen des Anhangs B), Ovis ammon - Argali, Panthera leo - Löwe, Ursus maritimus - Eisbär. Jagdtrophäen von anderen Arten des Anhang B sind in der Union nach den weiteren Maßgaben des Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht einfuhrgenehmigungspflichtig, ebenso wenig Jagdtrophäen von Arten des Anhang C. Im Anhang I von CITES aufgeführte Arten werden im Anhang A der EU-Verordnung aufgeführt; allerdings sind in der EU bestimmte europäische Arten (Canis lupus – Wolf, Felis silvestris – Wildkatze, Lynx lynx – Eurasiatischer Luchs und Ursus arctos – Braunbär) des CITES Anhangs II in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen und damit strenger geschützt; auch Trophäen dieser Arten unterliegen damit einer Einfuhrgenehmigungspflicht. Die eingeführten Trophäen von Arten des Anhang A dürfen nicht verkauft oder anderweitig zu kommerziellen Zwecken verwendet werden. Wegen der Einzelinformationen (Trophäen = „ganze Tiere“, „Körperteile“) zu den Einfuhrgenehmigungen für Jagdtrophäen, die für nach Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Tierarten in den Jahren 2005 bis 2014 erteilt wurden, wird auf die Tabelle verwiesen. Insgesamt wurden 1 225 Genehmigungen zur Einfuhr von Trophäen bzw. Teilen von Tieren genutzt. Die Angaben zu abgelehnten Anträgen auf Einfuhrgenehmigung beziehen sich nur auf Vorgänge , für die beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) ein schriftlicher Antrag auf Einfuhrgenehmigung vorlag. Die in der Tabelle dargestellten Differenzen zwischen der Anzahl der gestellten Anträge und der Anzahl der erteilten beziehungsweise genutzten Genehmigungen beruhen auf den angezeigten Ablehnungen, aber auch aus anderen Gründen, z. B. nicht angetretenen Jagdreise, keine Trophäe . Formale Ablehnungen werden relativ selten erteilt, da mögliche Antragsteller schon im Vorfeld auf Ablehnungsgründe hingewiesen werden und die Entscheidungen auf EU-Ebene transparent im Internet zur Verfügung gestellt werden Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6317 Anzahl Genehmigungen für Jagdtrophäen von Arten des Anhangs A VO(EG) 338/97 im Zeitraum 2005-2014 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6317 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Warenbeschreibungen: TRO-Trophäe, SKU-Schädel, SKI-Fell/Haut, SKP-Hautstücke, TUS-Stoßzähne, TEE- Zähne, TAI-Schwanz, EAR-Ohr Jahr Art Herkunft Anzahl  Anträge Anzahl  Ablehnungen Anzahl  erteilter  Genehmi‐ gungen Davon  Anzahl  genutzter  Genehmi‐ gungen Warenbeschreibungen 2005 LYNX LYNX W 5 4 4 TRO 2006 LYNX LYNX W 2 2 2 TRO 2007 LYNX LYNX W 2 2 2 TRO 2008 LYNX LYNX W 4 3 3 TRO 2009 LYNX LYNX W 3 3 3 TRO 2011 LYNX LYNX W 1 1 1 TRO 2013 LYNX LYNX W 1 1 1 TRO 2014 LYNX LYNX W 2 2 2 TRO 2012 NANGER DAMA F 1 1 1 TRO 2006 ORYX DAMMAH F 1 1 1 TRO 2008 ORYX DAMMAH F 1 1 1 TRO 2009 ORYX DAMMAH F 1 1 1 TRO 2010 ORYX DAMMAH F 2 2 1 TRO 2011 ORYX DAMMAH F 1 1 1 TRO 2012 ORYX DAMMAH F 3 3 2 TRO 2014 ORYX DAMMAH F 2 2 1 TRO 2012 ORYX LEUCORYX F 2 2 1 TRO 2014 ORYX LEUCORYX F 1 1 1 TRO 2005 PANTHERA PARDUS W 68 68 42 TRO 2006 PANTHERA PARDUS W 66 66 54 TRO 2007 PANTHERA PARDUS W 58 55 40 TRO, SKI 2008 PANTHERA PARDUS W 54 54 38 TRO 2009 PANTHERA PARDUS W 77 77 68 TRO, SKI, SKP 2010 PANTHERA PARDUS W 35 35 29 TRO, SKI, SKU 2011 PANTHERA PARDUS W 31 31 24 TRO, SKI 2012 PANTHERA PARDUS W 56 54 51 TRO, SKU 2013 PANTHERA PARDUS W 39 38 30 TRO 2014 PANTHERA PARDUS W 37 36 29 TRO 2010 RUCERVUS DUVAUCELII F 1 1 0 TRO 2012 RUCERVUS DUVAUCELII F 1 1 1 TRO 2012 RUCERVUS ELDII F 1 1 1 TRO 2005 URSUS ARCTOS W 56 2 49 43 TRO, SKI, SKU 2006 URSUS ARCTOS W 59 51 38 TRO, SKI 2007 URSUS ARCTOS W 48 39 28 TRO, SKI 2008 URSUS ARCTOS W 55 1 48 38 TRO 2009 URSUS ARCTOS W 63 56 42 TRO 2010 URSUS ARCTOS W 40 1 34 32 TRO, SKI 2011 URSUS ARCTOS W 45 44 39 TRO, SKU 2012 URSUS ARCTOS W 26 26 26 TRO, SKU 2013 URSUS ARCTOS W 32 32 29 TRO 2014 URSUS ARCTOS W 30 28 26 TRO Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6317 2. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass weiterhin Elefantenstoßzähne nach Deutschland importiert werden (zwölf Stoßzähne im Jahr 2014, zwei bereits im Jahr 2015, vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 60 auf Bundestagsdrucksache 18/5768)? Die Einfuhrgenehmigungen für Stoßzähne des afrikanischen Elefanten als Jagdtrophäe sind rechtmäßig auf der Grundlage der in der EU festgelegten Kriterien und Entscheidungen erteilt worden. Die Mehrzahl der eingeführten Stoßzähne stammt aus Anhang B-Populationen (beispielsweise aus Simbabwe, Südafrika , Namibia). In der Vergangenheit wurden vereinzelt auch für Anhang A Populationen , wie Mosambik und Tansania, Einfuhrgenehmigungen erteilt. Für diese Ursprungsländer liegt inzwischen ein negatives Votum der „Wissenschaftlichen Prüfgruppe“ auf EU-Ebene (zum Verfahren wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen) vor, die auf der Sitzung am 15. September 2015 erneut bestätigt wurde, so dass aus diesen Ländern bis auf Weiteres keine Elefantenstoßzähne in die EU eingeführt werden dürfen. 3. Da offenbar mehr Elfenbein als „ab und an mal beim Zoll ein kleines, geschnitztes Figürchen“ (Bundesministerin Dr. Barbara Hendricks, www.sueddeutsche.de/wissen/umweltministerin-barbara-hendricks-unbegrenztes -wachstum-ist-nicht-moeglich-1.1943486-4) nach Deutschland kommt, wird die Bundesregierung Maßnahmen ergreifen, um den Import von Elfenbein zu verbieten? Für alle Jagdtrophäen des afrikanischen Elefanten gilt grundsätzlich seit 5. Februar 2015 eine Einfuhrgenehmigungspflicht. Einfuhren von Elefanten-Elfenbein zu kommerziellen Zwecken sind grundsätzlich nicht zulässig. Die Nachfrage nach Vorkonventionselfenbein und Jagdtrophäen ist weiterhin sehr gering und in jüngster Zeit nicht angestiegen. Nach derzeitiger Kenntnis besteht daher keine Gefahr, dass in Deutschland durch die legale Einfuhr von Elfenbein als Jagdtrophäe illegale Aktivitäten in Ursprungsländern angeheizt werden. Auch hat Deutschland die Ausfuhr von Vorkonventionselfenbein des afrikanischen Elefanten für kommerzielle Zwecke ausgesetzt. 4. Wie viele und welche Jagdtrophäen von wie vielen Tieren der sogenannten Großen Fünf wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2005 bis 2014 nach Deutschland eingeführt? Im Zeitraum 2005 bis 2014 wurden von vier Arten der sogenannten "Großen Fünf" (Leopard, Afrikanischer Elefant, Nashorn und Löwe) folgende Exemplare als Jagdtrophäen nach Deutschland eingeführt: Leopard (Panthera pardus): 417 Trophäen (jeweils Fell und Schädel) = 417 Tiere Afrikanischer Elefant (Loxodonta africana): 646 Stoßzähne = 323 Tiere Zusätzlich zu den Stoßzähnen wurden 87 Trophäen (Zusammenfassung einzelner Teile eines Tieres – außer den Stoßzähnen – zu jeweils einer Trophäe) eingeführt. Breitmaulnashorn (Ceratotherium simum simum) und Spitzmaulnashorn (Diceros bicornis) Breitmaulnashorn: 48 Hörner = 24 Tiere Zusätzlich zu den Hörnern wurden 17 Trophäen eingeführt. Spitzmaulnashorn: 4 Hörner = 2 Tiere Zusätzlich zu den Hörnern wurden 2 Trophäen eingeführt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6317 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Löwe (Panthera leo): 193 Trophäen (jeweils Fell und Schädel) und 2 separate Felle = 195 Tiere Die Art Afrikanischer Büffel (Syncerus caffer) ist weder im Übereinkommen CITES noch in der Verordnung gelistet. Es liegen daher keine Daten zur Einfuhr von Jagdtrophäen vor. 5. Enthalten die Datenbanken des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) und des Washingtoner Artenschutzübereinkommens die Anzahl importierter Tiere oder lediglich die Anzahl der importierten Körperteile, und wie prüft die Bundesregierung in letzterem Fall, wie viele artengeschützte Tiere zu Jagdzwecken getötet wurden? Auf der Grundlage der Warenbeschreibungen lässt sich die Anzahl der erlegten Tiere ableiten. Sowohl die CITES-Handelsdatenbank wie auch die Datenbank des BfN sind gemäß den vom CITES Sekretariat des Übereinkommens herausgegebenen „Guidelines for the preparation and submission of CITES annual reports“ (Leitlinien für die Ausarbeitung und Einreichung von CITES-Jahresberichten) aufgebaut. 6. Wie genau stellt die Bundesregierung sicher, dass die Einfuhr von Jagdtrophäen alle Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tierund Pflanzenarten durch Überwachung des Handels erfüllt? a) Welche Behörden führen die Überprüfung durch, welches Prozedere verfolgen sie hierbei, welche Mindestinformationen müssen vorliegen, wie aktuell und umfassend müssen diese sein, und wie werden diese Angaben überprüft? b) Erfolgt die Überprüfung aller Anträge jeweils im Einzelfall, und sind die nach der Verordnung zuständigen Wissenschafts- und Vollzugsbehörden in allen Fällen an der Prüfung beteiligt? c) Werden Informationen auf Ebene des jeweils genutzten Tierbestandes oder des nationalen Bestandes vorgelegt und überprüft oder auf beiden Ebenen? d) Prüft die Bundesregierung bei Anträgen zur Einfuhr streng geschützter Arten (Anhang A der Verordnung) in jedem Einzelfall, ob die Jagd einen Beitrag zum Artenschutz leistet, und welche Kriterien werden hierbei angelegt ? zu a) Zur Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 338/97 ist in Deutschland das Bundesamt für Naturschutz (BfN) als „Vollzugs “- wie auch „Wissenschaftliche Behörde“ zuständig (§ 48 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, BNatSchG). Die wissenschaftliche Behörde berücksichtigt nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) dieser Verordnung Stellungnahmen der aufgrund von Artikel 17 der Verordnung 338/97 eingerichteten Wissenschaftlichen Prüfgruppe (Scientific Review Group SRG), die zu der bei weitem überwiegenden Anzahl von Einfuhren von in den Anhängen der Verordnung aufgeführten Arten in die Europäische Union Stellung nimmt. Diese Prüfgruppe hat Leitlinien festgelegt, wie die Aufgaben nach der Verordnung erfüllt werden, insbesondere die „Nachhaltigkeitsprüfung“ (non-detriment finding = NDF) durchgeführt wird. Diese sind auf der Internetseite der EU-Kommission unter http://ec.europa.eu/environment/cites/srg_en.htm verfügbar. Die den Anträgen Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6317 zugrundeliegenden Informationen müssen danach so umfassend und aktuell sein, dass sie der SRG eine zuverlässige Einschätzung der Nachhaltigkeit ermöglichen. zu a) und c) Einzelentscheidungen der SRG zur Einfuhr geschützter Tierarten (ZEET) sind aufgrund der Zusammenstellung des BfN unter www.bfn.de/0501_ zeet.html#c46975 verfügbar. Die Entscheidungen beziehen sich zumeist auf Art/Land-Kombinationen, teilweise beziehen sie sich aber auch auf bestimmte Populationen eines Landes. zu b) Ja. zu d) Die durch die SRG festgelegten Leitlinien berücksichtigen insbesondere die Frage, ob Jagdtrophäen die Voraussetzung des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) ii) VO (EG) Nr. 338/97 erfüllen; die aufgeführten Kriterien stellen damit bei den Einzelentscheidungen sicher, dass die Einfuhr zu Zwecken erfolgt, die dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich sind. Ob und wie die Jagd einen Beitrag zum Artenschutz leistet, wird nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt. 7. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die zuständigen deutschen Genehmigungsbehörden eine Einfuhrgenehmigung ablehnen? Eine Einfuhrgenehmigung wird abgelehnt, wenn eine der durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegt. 8. Welche Fälle sind der Bundesregierung im Bereich der Trophäenjagd bekannt , bei denen es Zweifel an der Legalität gab? a) Geht die Bundesregierung davon aus, dass bei der Jagd im Ausland in der Regel alle Bestimmungen des Jagdlandes eingehalten werden, oder treten wiederholt Unregelmäßigkeiten auf? b) Inwiefern und anhand welcher Informationen und Kriterien erfolgt eine Überprüfung von Wildtiermanagement und Artenschutzvollzug im betroffenen Exportland, und wie fließen die Erkenntnisse in die Genehmigungsentscheidung ein? Die Einhaltung von Bestimmungen des Ausfuhrstaates ist in erster Linie von diesem selbst zu prüfen und gegebenenfalls zu sanktionieren. Der Antragsteller als Einführer von Jagdtrophäen des Anhang A und B hat nachzuweisen, dass die Trophäe gemäß den Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art rechtmäßig erworben wurde. Dies wird in der Regel durch Vorlage einer CITES-Ausfuhrgenehmigung des Ausfuhrstaates nachgewiesen, soweit diese erforderlich ist. Nur wenn begründete Zweifel an der korrekten Feststellung des „legalen Erwerbs “ im Ausfuhrdokument bestehen, wird seitens des BfN die ausstellende Behörde konsultiert. Falls keine zufriedenstellenden Informationen übermittelt werden , kann dies dazu führen, dass das Ausfuhrdokument nicht akzeptiert wird. Auf Mängel im Artenschutzvollzug können die Gremien von CITES in unterschiedlicher Weise reagieren. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6317 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Prüft das BfN im Einzelnen die „strikte Umsetzung“ gesetzlicher Regelungen und die Einhaltung der vom BfN genannten Mindestanforderungen (www.bfn.de/0302_konsumtive_nutzung.html), die eine Jagd auf gefährdete Tiere in Einzelfällen akzeptabel machen, und wie erfolgt dies? Welche Belege für die Erfüllung der Anforderungen liegen für die nach Deutschland importierten Arten und Exportländer konkret vor? Einfuhrgenehmigungen werden nach den Kriterien des Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erteilt. In den überwiegenden Fällen liegen Entscheidungen der Wissenschaftlichen Prüfgruppe vor. Auf die Beantwortung der Frage 6 wird Bezug genommen. Als Belege in Verfahren beim BfN dienen vor allem die CITES-Ausfuhrgenehmigungen sowie die von den Behörden des Ausfuhrlands zur Verfügung gestellten Informationen zu den verschiedenen Aspekten Populationsmanagement einschließlich der Jagd. Darüber hinaus werden alle verfügbaren aktuellen wissenschaftlichen Informationen für eine Bewertung berücksichtigt. 10. In welchen Fällen und nach welchen Kriterien wird die Bundesregierung in der nach der Verordnung etablierten „Wissenschaftlichen Prüfgruppe“ aktiv, um einen EU-weiten Beschluss zur Aussetzung der Trophäeneinfuhr für bestimmte Arten zu erreichen? In Fällen, in denen die Wissenschaftliche Behörde eines EU-Mitgliedstaates in ihren Bewertungen nicht mit den SRG-Entscheidungen übereinstimmt, neue wissenschaftliche Erkenntnisse über signifikante Veränderungen im Erhaltungszustand und/oder dem Handel zur Verfügung stehen oder keine SRG-Entscheidungen vorliegen, leitet sie eine Beratung im Ausschuss ein. 11. Welchen Ansatz verfolgt die zuständige deutsche Behörde bei der Prüfung und Erteilung von Einfuhrgenehmigungen? a) Verfolgt sie Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, oder verfolgt sie den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Weg zur Einführung des CITES und zu ihrer Implementierung in der Europäischen Union (http://ec.europa.eu/environment/cites/pdf/trade_regulations/ KH7707262DEC.pdf)? b) Liegt nach Auffassung der Bundesregierung die Nachweispflicht dafür, ob die vorliegenden Informationen die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen bzw. nicht erfüllen, bei Ausfuhrstaat und Antragsteller oder bei den deutschen Genehmigungsbehörden? Die Fragen werden zusammen beantwortet. Die zitierte Veröffentlichung auf der Internetseite der Europäischen Kommission dient in erster Linie der Öffentlichkeitsarbeit und stellt eine Übersicht dar, die in englischer Fassung im Jahr 2010 aktualisiert worden ist. Die Wissenschaftliche Prüfgruppe prüft anhand der in der Antwort zu Frage 6 erwähnten Leitlinien. Bei Genehmigungsverfahren in Deutschland gilt im Übrigen der „Untersuchungsgrundsatz“ nach § 24 VwVfG. Dieser verpflichtet die Verwaltungsbehörde dazu, alle verfügbaren Quellen zu berücksichtigen und zu ermitteln. Der Antragsteller hat eine Mitwirkungspflicht. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6317 12. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass die Bestände der bei Großwildjägern begehrten Arten (wie z. B. Elefanten , Löwen, Eisbären) durch Wilderei, Lebensraumverlust und andere Faktoren teils stark rückläufig sind und gleichzeitig Jagdquoten und Anzahl der Jagdabschüsse gleich bleiben oder sogar erhöht werden (www.cites.org „National export quotas“)? Welche Konsequenzen zieht sie hieraus in Bezug auf die Genehmigungserteilung , und hält sie die Trophäenjagd auf bedrohte Arten mit stark abnehmenden Tierbeständen für verantwortbar? Die Situation und das Management der jeweiligen Arten sind in den verschiedenen Arealstaaten sehr unterschiedlich. Die Nachhaltigkeitsprüfung orientiert sich weniger an der globalen Erhaltungssituation als vielmehr an dem Zustand von einzelnen Populationen dieser Arten; in der Praxis werden Entscheidungen zu Art/Land Kombinationen getroffen. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 6 und 10 verwiesen. Aus bestimmten Ländern wird danach auch die Einfuhr von Trophäen bestimmter Arten nicht zugelassen. 13. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus wissenschaftlichen Publikationen (z. B. zu Elefanten, Löwen und anderen Großkatzen) über negative Auswirkungen der Trophäenjagd (wie z. B. Überjagung, Beeinflussung des Genpools, Veränderung von Alters- und Populationsstrukturen ), und welche Konsequenzen zieht sie hieraus? Alle aktuell verfügbaren wissenschaftlichen Quellen werden berücksichtigt und bei der Durchführung der Nachhaltigkeitsprüfung miteinbezogen. 14. Teilt die Bundesregierung Bedenken über negative Auswirkungen der Trophäenjagd , und wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie hieraus, und welche Schritte plant sie gegebenenfalls auf Bundes- bzw. EU-Ebene? Legal erworbene Jagdtrophäen von Arten des Anhangs II von CITES werden von den Vertragsparteien als Gegenstände zum persönlichen Gebrauch angesehen, wenn diese in das Heimatland des Jägers exportiert werden. In diesem Fall besteht kein Genehmigungserfordernis bei der Ausfuhr und die Ausfuhrstaaten sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Jagd einen nachteiligen Einfluss auf die jeweilige Population hat. Einige Ursprungsstaaten haben allerdings trotz fehlender Verpflichtung entsprechende Kontrollsysteme eingerichtet. Die Bundesregierung hält diese Ausnahme von dem Ausfuhrgenehmigungserfordernis für Jagdtrophäen nicht für verantwortlich. Sie hat erreichen können, dass sich die Europäische Union bei der 16. CITES Vertragsstaatenkonferenz (3. bis 14. März 2013, Bangkok, Thailand) für eine entsprechende Änderung der Resolution 13.7 einsetzt . Die Europäische Union hat für diesen Vorschlag aber leider nicht die notwendige Zustimmung der Vertragsparteien gewinnen können. Deutschland hat sich in der Folge auf europäischer Ebene dafür eingesetzt, dass eine Einfuhrgenehmigungspflicht für alle Jagdtrophäen des Anhangs B geschaffen wird. Diese Forderung wurde jedoch nicht von der Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt. Immerhin konnten sich die Mitgliedstaaten auf eine Einfuhrgenehmigungspflicht für Trophäen von sechs Tierarten des Anhangs B, darunter auch für den afrikanischen Löwen, einigen. Auf die Antwort auf Frage 1 wird Bezug genommen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6317 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um ein EU-weites oder nationales Einfuhrverbot von (Löwen-)Trophäen aus der Jagd zu erwirken? Wenn ja, welche Gespräche und Initiativen hat die Bundesregierung bereits angestoßen oder wird sie anstoßen? Wenn nein, weshalb nicht? Auf Initiative der Bundesregierung gibt es seit dem 5. Februar 2015 eine Einfuhrgenehmigungspflicht für Löwentrophäen, die in die Gemeinschaft eingeführt werden. Die Einfuhr hängt u. a. von der Prüfung ab, ob die Jagd die jeweilige Population im Ursprungsstaat beeinträchtigt. Diese Regelung wird als sachgerecht angesehen. 16. Wie beurteilt die Bundesregierung die seit dem Frühjahr dieses Jahres erforderliche Einfuhrgenehmigung durch das BfN für einige ausgesuchte Arten (Verordnung (EU) 2015/56)? a) Wie viele Genehmigungen für die Einfuhr von Jagdtrophäen dieser Tierarten wurden seit dem Inkrafttreten erteilt? Wie viele wurden mit welcher Begründung abgelehnt? Die Anzahl der Anträge auf Einfuhrgenehmigungen und der erteilten Einfuhrgenehmigungen seit dem 5. Februar 2015 ist in der folgenden Tabelle dargestellt: Art Anzahl Anträge Erteilte Genehmigungen Noch im Genehmigungsverfahren Breitmaulnashorn 2 1 1 Afrikanischer Elefant (Anhang B Populationen) 23 20 3 Löwe 18 13 5 Flusspferd 19 18 1 Wildschaf 3 2 1 Eisbär 1 1 b) Welche Entwicklung bei Einfuhren gibt es seit der erforderlichen Einfuhrgenehmigung durch das BfN? Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Einfuhren (seit 2010) im Vergleich mit den in 2015 (bis 30. September) erteilten Einfuhrgenehmigungen Art Anzahl durch Ursprungszeugnisse dokumentierter Einfuhrvorgänge Erteilte Genehmigungen 2010 2011 2012 2013 2014 2015 (05.02. bis 30.09.) Breitmaulnashorn 1 1 1 4 1 1 Afrikanischer Elefant (Anhang B Population ) 25 28 41 31 23 20 Löwe 18 20 18 17 10 13 Flusspferd 31 40 24 30 16 18 Wildschaf 2 6 7 3 13 2 Eisbär 3 1 2 1 1 1 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6317 c) Erscheint dieses Instrument der Bundesregierung wirksam? Wenn ja, wie setzt sich die Bundesregierung für eine Ausweitung des Instrumentes auf weitere Tierarten ein? Welche Schritte plant sie? Die Bundesregierung hat sich auf internationaler und europäischer Ebene für eine Nachhaltigkeitsprüfung bei allen Trophäen von Arten des Anhangs II CITES und Anhang B Verordnung (EG) Nr. 338/97 eingesetzt. Auf die Antwort zu den Fragen 6 und 14 wird Bezug genommen. Für den afrikanischen Löwen konnte zumindest auf europäischer Ebene eine zufriedenstellende Lösung erreicht werden. Angesichts der bei dem Engagement der Bundesregierung auf internationaler und europäischer Ebene aufgetretenen deutlichen Widerstände bleibt zu prüfen, ob und in welcher Weise weitere Initiativen ergriffen werden. 17. Wie viele erfolgreiche Auswilderungen von afrikanischen Löwen aus menschlicher Obhut bzw. aus Zuchtbetrieben sind der Bundesregierung bekannt , und welche Belege für eine nachhaltige Stützung wildlebender Löwenbestände aus solchen Projekten liegen der Bundesregierung vor? Grundsätzlich sind Auswilderungen eine nationale Angelegenheit und sollten den Leitlinien der IUCN/SSC Re-Introduction Specialist Group folgen. Der Bundesregierung sind gegenwärtig solche Vorhaben für den afrikanischen Löwen nicht bekannt. 18. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der australischen Regelung , wonach Löwen in Australien in Zukunft so behandelt werden, als seien diese in Anhang I des CITES gelistet, damit Importe von Löwen(-produkten ) stark eingeschränkt werden und Jagdtrophäen nicht mehr importiert werden dürfen? Will die Bundesregierung dem Schritt Australiens auf nationaler Ebene folgen ? Wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 16c verwiesen. 19. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die EU-Entscheidung, die Einfuhr von Löwentrophäen aus Tansania zu genehmigen? Auf der 73. Sitzung am 15. September 2015 hat die SRG auf der Grundlage der eingeholten und verfügbaren wissenschaftlichen Informationen und unter der Voraussetzung der engen wissenschaftlichen Begleitung des weiteren Prozesses eine positive Entscheidung (Erlaubnis der Einfuhr innerhalb der festgelegten Quote) getroffen. Sie hat Tansania die Reduzierung der Quote nahegelegt und wird sich bei der ersten Sitzung in 2016 erneut mit Löwentrophäen aus Tansania befassen. Die Bundesregierung hält diese Entscheidung für vertretbar. 20. Wie positionierten sich Vertreter Deutschlands in der Scientific Review Group zu der Frage, ob die Einfuhr von Löwentrophäen aus Tansania zu genehmigen sei? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 6, 10 und 15 verwiesen. Die deutschen Vertreter haben die unter der vorherigen Frage geschilderte Entscheidung mitgetragen . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6317 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Tierschutz 21. Ist nach Ansicht der Bundesregierung die Trophäenjagd ein – entsprechend den Vorgaben des Tierschutzgesetzes – vernünftiger Grund, der das Töten eines Wirbeltieres rechtfertigt? Die Fragen 21 bis 23 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Für die Jagd im Ausland gelten nicht das deutsche Recht, sondern die tierschutz -, naturschutz- und jagdrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Staates. Dessen Regelungen bestimmen, welche Jagdmethoden dort rechtlich zulässig sind. In Deutschland wird jagdbares Wild aus Gründen der Lebensmittelgewinnung, des Tier- und Naturschutzes, der Wildschadensverhütung, der Tierseuchenbekämpfung oder der öffentlichen Sicherheit erlegt, bei denen es sich aus Sicht der Bundesregierung jeweils um einen vernünftigen Grund im Sinne des § 1 des Tierschutzgesetzes handelt. Die Gewinnung von Jagdtrophäen steht dabei nicht im Vordergrund, sondern ist vielmehr eine Begleiterscheinung. 22. Stehen die im Ausland zum Teil erlaubten und angewandten Jagdmethoden, wie die Jagd mit Pfeil und Bogen, das Hetzen mit Hunden, Anködern mit Beutetieren und die z. B. in Südafrika praktizierte Gatterjagd (canned hunting), nach Ansicht der Bundesregierung im Einklang mit den im deutschen Tierschutzgesetz zitierten „Grundsätzen weidgerechter Jagdausübung “? Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. 23. Inwieweit hält die Bundesregierung die Trophäenjagd im Ausland unter Tierschutzgesichtspunkten für unterstützenswert, und welche Konsequenzen zieht sie daraus für den Import von Jagdtrophäen? Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. 24. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, inwiefern ein Schießnachweis und ein Jagdschein zur Jagd im Ausland Voraussetzung sind? Die Bundesregierung hat keine Aufstellung über die Anforderungen anderer Staaten bezüglich der Vorlage eines Jagdscheines oder Schießnachweises. Ihr ist allerdings bekannt, dass einige Staaten einen Jagdschein bzw. Probeschüsse fordern , mit denen der Jäger seine Fertigkeiten nachweisen muss. Fördergelder für die Trophäenjagd und lokale Wertschöpfung 25. In welchen Staaten und dort in welchen Gebieten genau unterstützt die Bundesregierung derzeit direkt oder indirekt Projekte, die die Trophäenjagd beinhalten (bitte mit Angabe der jeweiligen Haushaltstitel, Laufzeit und Fördersumme der betroffenen Projekte)? Die deutsche Entwicklungszusammenarbeit unterstützt derzeit folgende Projekte in Afrika und Asien, die Berührungspunkte mit Trophäenjagd haben. Die organisierte Trophäenjagd spielt dabei aber nur indirekt eine Rolle und stellt eine von vielen Formen nachhaltiger Nutzung biologischer Ressourcen dar. Im Jagdtourismus ist die deutsche Entwicklungszusammenarbeit nicht involviert. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/6317 Benin: Programm zum Schutz und Management natürlicher Ressourcen /Treuhand-Fonds Pendjari National Park - Titel: 2301 – 896 11 (Bilaterale Finanzielle Zusammenarbeit) – 2000 bis aktuell (Gesamtvolumen : ca. 22.32 Mio. Euro). Tansania: Nachhaltiges Management des Selous-Wildschutzgebiets - Titel : 2301 – 896 11 (Bilaterale Finanzielle Zusammenarbeit) – 2014 bis aktuell (Gesamtvolumen: ca. 8 Mio. Euro). Namibia: Nachhaltiges Management Namibischer Nationalparks (Nordost - und Küstenparks) – Titel: 2301 – 896 11 (Bilaterale Finanzielle Zusammenarbeit ) - 2006 bis aktuell (Gesamtvolumen 38.5 Mio. Euro). Südliches Afrika (Kavango-Sambezi Region): Grenzüberschreitendes Schutzgebiet Kavango Zambezi (KAZA) - Titel: 2301 – 896 11 (Bilaterale Finanzielle Zusammenarbeit) – 2009 bis aktuell (Gesamtvolumen 35.5 Mio. Euro). Tadschikistan (Gorno-Badakhshan Autonomous Region / Pamir Gebirge ): Programm Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen in Zentralasien – Titel: 2301 – 896 03 (Bilaterale Technische Zusammenarbeit ) – 2001 bis aktuell (Gesamtvolumen 15.9 Mio. Euro, aktuelle Phase). 26. Welche Projekte, die die Trophäenjagd beinhalten, wurden in den vergangenen zehn Jahren unterstützt (bitte mit genauer Angabe der jeweiligen Länder, Regionen und von der Bundesregierung geförderten Beträge)? Folgende Projekte, die in den letzten zehn Jahren unterstützt wurden, haben Berührungspunkte mit der Trophäenjagd. Die organisierte Trophäenjagd spielt dabei aber nur indirekt eine Rolle, und stellt eine von vielen Formen nachhaltiger Nutzung biologischer Ressourcen dar: Land Regionen Beträge Benin Pendjari National Park 25.05 Mio. EUR (TZ Programm zum Schutz und Management natürlicher Ressourcen) 22.32 Mio. EUR (FZ Trust Fund Pendjari Parkmanagement / Pendjari Park Management) Tansania Selous Wildschutzgebiet 11.54 Mio. EUR (FZ & TZ Selous Conservation Programme / KV Wildtiermanagement Tansania) 3.94 Mio. EUR (TZ Naturschutz und Anrainerförderung Katavi-Rukwa) 8 Mio. EUR (FZ Nachhaltiges Management des Selous-Wildschutzgebiets) Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6317 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Land Regionen Beträge Namibia Nordost- und Küstenparks 38.5 Mio. EUR (FZ Nachhaltiges Management Namibischer Nationalparks (Nordost- und Küstenparks) Südliches Afrika (Kavango-Sambezi Region) Kavango-Zambezi (KAZA) Schutzgebietskomplex (Angola, Botswana, Namibia, Sambia, Simbabwe) 35.5 Mio. EUR (FZ Grenzüberschreitendes Schutzgebiet Kavango Zambezi KAZA) Tadschikistan Gorno-Badakhshan Autonomous Region / Pamir Gebirge 28.6 Mio. EUR (TZ Programm zur nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen in Zentralasien) 27. Was ist das Ziel dieser Projekte, werden diese von unabhängiger Stelle evaluiert , und wie genau wird die Erreichung der Ziele evaluiert? Das Ziel dieser Projekte ist der langfristige Erhalt biologischer Vielfalt und einzigartiger Natur- und Lebensräume. Sie verfolgen dabei den Schutz bedrohter Arten und Ökosysteme, die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen sowie die Schaffung von neuen Entwicklungs- und Einkommensperspektiven für die lokale Bevölkerung. Die Arbeit der deutschen Entwicklungszusammenarbeit (EZ) ist konsequent auf Wirkungen ausgerichtet. Projektevaluierungen werden standardmäßig und regelmäßig bei allen Programmen durchgeführt, die vom Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) in Auftrag gegeben wurden. Die Projektevaluierung am Ende der Laufzeit eines Vorhabens ist verbindlich. Hierfür werden eine Reihe etablierter Instrumente und Verfahren angewandt (beispielsweise Projektevaluierungen (PEV)), um die Fortschritte und Erfolge der deutschen Entwicklungszusammenarbeit zu erfassen, aber auch um Fehlentwicklungen rechtzeitig zu erkennen und um Lehren für die Zukunft zu ziehen. Eine Auswahl der von der Bundesregierung geförderten Maßnahmen wird regelmäßig von unabhängigen Fachleuten evaluiert. Um das System dieser Erfolgsbewertungen weiter zu optimieren, wurde im Frühjahr 2012 das Deutsche Evaluierungsinstitut der Entwicklungszusammenarbeit (DEval) gegründet . 28. Welche Beträge oder sonstigen Leistungen (bitte mit Angabe des Wertes) erhalten die im Projektgebiet lebenden Menschen nach Kenntnis der Bundesregierung aus den geförderten Projekten? Die lokale, in und rund um Schutzgebiete lebende Bevölkerung profitiert in vielfältiger Weise von den Projekten. Bei der Umsetzung der Vorhaben geht es allerdings nicht um direkte Geldtransfers sondern vor allem um die Schaffung alternativer Beschäftigungs- und Entwicklungsperspektiven, beispielsweise durch Ausbildungsprogramme für Wildhüter und Tourismus-Führer, durch die Diversifizierung der nachhaltigen Nutzung biologischer Ressourcen (Verarbeitung von Früchten, Fruchtsaftproduktion, Wildtierzucht, etc.), durch den Ausbau öffentlicher Basisinfrastruktur (z. B. ländliche Wege, Schulen), und durch Beratungsleistungen für die lokale Entwicklungs- und Landnutzungsplanung. In Benin konnten Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/6317 durch die nachhaltige Nutzung (u. a. durch kontrollierten Jagdtourismus) beispielsweise im Umfeld des Pendjari Biosphärenreservats 130 Vollzeitstellen geschaffen werden, wobei hier der Jagdtourismus die größte eigene Einnahmequelle darstellt (im Jahr 2013 brachten Lizenzen etwa 140 000 Euro Einnahmen für die Verwaltung des Parks). Im Falle der Jagd gehen 30 Prozent der Einnahmen und das gesamte Wildfleisch an die Anrainergemeinden. Diese Mittel werden teilweise in den Parkschutz, und teilweise in Infrastrukturmaßnahmen investiert. Bis zu 70 Prozent der erwirtschafteten Gewinne verbleiben mittlerweile in der Region . In Tansania wurden in den Jahren 2014/2015 insgesamt 16.27 Mio. USD durch Jagdtourismus generiert. Gemäß der 2015 neu eingeführten Regelungen für die Aufteilung der Einnahmen erhalten lokale Gemeinschaften zwischen 65 und 70 Prozent der Gebühren die im Jagdtourismus anfallen. 2014 bewegten sich die Einnahmen der einzelnen kommunalen Wildtiermanagement-Gebiete (Wildlife Management Areas) im Schnitt bei ca. 41.200 USD. In Namibia konnte in den Jahren seit der Unabhängigkeit bspw. durch die Einführung des Ansatzes des Gemeinde-basierten Managements natürlicher Ressourcen (Community-based Natural Resource Management CBNRM) eine erhebliche Wertschöpfungs- und Einkommenssteigerung im häufig von Armut geprägten ländlichen Raum erreicht werden. Die Wirtschaftsleistung kommunaler Naturschutzgebiete (Communal Conservancies) konnte von ca. N$ 1 Mio. pro Jahr (1998) auf N$ 68 Mio. pro Jahr (2013) erhöht werden. Dies geschah vor allem durch Beschäftigungsförderung, Tourismusentwicklung, den Verkauf von regionalen Produkten und durch die Teilhabe der lokalen Bevölkerung an den Einnahmen aus geregelter Jagd (Lizenzen sowie nicht-monetären Vorteilen wie Fleisch). Von den N$ 68 Mio. pro Jahr (2013) fließen etwa N$ 18 Mio. direkt als Geldleistungen an die Haushalte in den kommunalen Schutzgebieten. Knapp N$ 10. Mio. fließen als nicht-monetäre Leistung (Wildfleisch) an die ländlichen Gemeinden zurück. 29. Welche Unternehmen, Personen, Institutionen, Regierungs- oder Nichtregierungsorganisationen sind nach Kenntnis der Bundesregierung an der Umsetzung dieser Projekte beteiligt, und in welchem Umfang erhalten diese direkt Mittel von der Bundesregierung oder profitieren sie anderweitig von den Projekten (z. B. aus Einnahmen aus der Jagd)? Die Projekte der Entwicklungszusammenarbeit arbeiten sowohl mit nationalen Regierungen als auch Gemeinden und Kommunen, Gewerkschaften und Verbände , Nicht-Regierungsorganisationen und Wirtschaftsunternehmen zusammen. In den meisten Fällen sind bei Projekten für den Erhalt biologischer Vielfalt Umwelt - oder Landwirtschaftsministerien vor Ort Projektträger und Umsetzungspartner . Darüber hinaus kooperiert die deutsche EZ mit angesehenen internationalen Nicht-Regierungsorganisationen wie dem WWF oder der Zoologischen Gesellschaft Frankfurt (ZGF). Zudem spielen nationale und lokale zivilgesellschaftliche Organisationen eine zentrale Rolle in der Projektumsetzung. Im Falle von Benin ist das beninische Landwirtschaftsministerium (MAEP) der Projektpartner. Mittler für die Arbeit auf Zielgruppenebene sind die kommunalen landwirtschaftlichen Beratungsdienste (Centre Communal pour la Promotion Agricole ), andere dekonzentrierte Fachbehörden sowie die Kommunen. Darüber hinaus übernehmen Produzenten- und Interessensvereinigungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene Mittlerfunktionen. Auf Ebene des Pendjari Biosphärenreservates arbeitet die EZ mit der dörflichen Nutzervereinigung AVIGREF (Association Villageoise de Gestion des Réserves de Faune) zusammen. Dies ist jeweils das dörfliche Gremium, das sich für die Ziele des Biosphärenreservats Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6317 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode einsetzt und über das der Rückfluss eines Teils der Parkeinnahmen u. a. aus dem Tourismus an die Dorfbewohner/-innen organisiert wird. Der Nutzen aus der geregelten Jagd kommt über die AVIGREFs einem weiteren Kreis der Dorfbewohner /-innen zu Gute, während von der Wilderei nur die jeweiligen einzelnen Wilderer profitieren. Zuletzt gab es in 22 Dörfern der Jagdzonen je ein AVIGREF mit insgesamt 900 Mitgliedern. Über die Union der AVIGREFs, den Zusammenschluss der dörflichen AVIGREFs, werden die Interessen der Dörfer in den verschiedenen Gremien des Biosphärenreservats Pendjari vertreten. Im Falle des Projekts in Zentralasien sind die politischen Träger des Vorhabens jeweils die zuständigen Ministerien und Behörden für Weide-, Wald- und Wildtiermanagement in den Ländern der Region (in Tadschikistan das Komitee für Umweltschutz). Wichtige Umsetzungspartner sind etwa die Nicht-Regierungsorganisationen Camp Alatoo (Kirgistan) und Camp Tabiat (Tadschikistan) im Bereich Weidemanagement. Das Vorhaben beabsichtigt insgesamt während der aktuellen Laufzeit (2012 bis 2016) Finanzierungsbeiträge an internationale und lokale Empfänger in Höhe von voraussichtlich bis zu 350 000 Euro zu vergeben. 30. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Bestand der bejagten Tierarten im jeweiligen Jagdgebiet konkret entwickelt, und inwiefern kann dies direkt auf das geförderte Projekt oder andere Faktoren zurückgeführt werden? In Benin haben sich die Bestandszahlen bspw. im Pendjari Schutzgebiet u. a. durch die Arbeit der deutschen Kooperation (GIZ und KfW) in den letzten Jahren positiv entwickelt. Auch die sehr gefährdeten Arten (z. B. Löwe, Gepard, Leopard , Damalisque, Pferdeantilope) haben höhere Bestandszahlen als noch vor einigen Jahren. Das Konzept des Ko-Managements des Schutzgebietes (gemeinsame Verwaltung durch staatliche Stellen und organisierte Anrainerbevölkerung) und die Teilhabe der Bevölkerung an den erwirtschafteten Gewinnen haben auch zu einem Rückgang der (Subsistenz)Wilderei geführt. In den letzten vier Jahren ist allerdings eine stetige Zunahme der professionellen Elfenbeinwilderei zu beobachten . In Tadschikistan haben sich in den vergangenen Jahren vor allem die Bestände des seltenen Markhor (Schraubenziege) positiv entwickelt. Durch die Erträge aus einer nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt (u. a. Jagd) haben sich auch die Einkommen von Gemeinden und Familien erhöht. Dies ermöglicht, verstärkt Wildhüter und Tourismus-Führer zu bezahlen. Diese Entwicklung führte auch zu einer Reduzierung der Wilderei-Rate. In der Folge stabilisierten sich auch die Bestände des Schneeleoparden in der Region. Die Schraubenziege ist inzwischen von der Weltnaturschutzunion (IUCN) in ihrer Gefährdungsstufe herabgestuft worden. Dies ist größtenteils eine Folge der nachhaltigen Nutzung. Zusammen mit einem intensiven Management des Lebensraumes der Tiere konnte innerhalb von zwei Jahren ein Anstieg der Population von ca. 30 Prozent beobachtet werden . Im Falle von Namibia konnten in den letzten Jahrzehnten durch das Gemeindebasierte Management natürlicher Ressourcen (Community-based Natural Resource Management CBNRM) ein erheblicher Anstieg der Wildtierzahlen erreicht werden. So haben sich beispielsweise in den kommunal bewirtschafteten Schutzgebieten die Bestände von Zebra, Oryx-Antilope und Springbock zwischen 1992 und 2000 mehr als verzehnfacht. Zwischen 1999 und 2013 wurden darüber hinaus über 10568 Exemplare von insgesamt 15 Tierarten in 31 re- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/6317 gistrierten Kommunalschutzgebieten um- und angesiedelt, wobei sich die Bestände bis heute kontinuierlich erweitert und erholt haben. In insgesamt 15 kommunalen Schutzgebieten findet man das hoch bedrohte Spitzmaulnashorn, in 46 kommunalen Schutzgebieten sind Elefanten präsent und in weiteren 24 kommen Löwen vor. Das System der kommunalen Schutzgebiete ist auch ein Grund dafür, dass Namibia bisher nicht so stark von der dramatischen Nashornwilderei (wie z. B. in Südafrika) betroffen ist. 31. Wie viele Tiere welcher Arten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung während der Projektlaufzeit im jeweiligen Gebiet von Jägern getötet? Das Monitoring und die Dokumentation der Jagd obliegen in den jeweiligen Gebieten den zuständigen nationalen und lokalen Behörden. In Benin werden pro Jagdsaison ca. 120 Tiere (Büffel, Pferdeantilopen und andere kleinere Antilopenarten ) zum Abschuss freigegeben. Nur männliche, alte Tiere sind jagdbar. Die Quoten im Pendjari gelten als konservativ, das heißt, sie liegen deutlich unterhalb der Schwelle, die eine Reduzierung der Population zur Folge hätte. Elefanten werden im Pendjari nicht bejagt, sie stehen unter absolutem Schutz. In Tadschikistan werden pro Jahr im Schnitt 3 bis 5 Schraubenziegen zur Jagd freigegeben. Für jeden Abschuss müssen mindestens 100 männliche Tiere (ab einem Jahr alt) in der Population sein, und die Gesamtpopulation muss pro einem Abschuss mindestens 300 Tiere umfassen. Ein Trophäenträger soll außerdem mindestens acht Jahre alt sein. 32. Welche anderen dokumentierten Ergebnisse hat das Projekt nachweislich gehabt? Das Programm zum Schutz und Management der natürlichen Ressourcen in Benin (ab 2013 eine Komponente im Projekt „Förderung der Landwirtschaft ProAgri“) erreichte u. a. folgende andere dokumentierte Ergebnisse: Erhöhung des Fototourismus in der Region (ca. 5.000 pro Jahr), die Domestizierung des Grasnagers als Fleischlieferant (Ernährungssicherung), die Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten (130 Vollzeitstellen in der Region), die Reduzierung der (Subsistenz)Wilderei (seit ca. vier Jahren allerdings wieder Anstieg professioneller Elfenbeinwilderei), sowie die Stärkung traditioneller und kultureller Schutz- und Nutzungsrechte der lokalen Bevölkerung. Darüber hinaus wurde ein partizipativer Management-Plan für das Schutzgebiet erarbeitet, und die Finanzierung der Parkbehörde weitgehend gesichert. Erwirtschaftete Gewinne konnten zum Teil auch in die Ausstattung lokaler Schulen und Krankenstationen investiert werden. In Zentralasien (Tadschikistan) unterstützt das Programm Management natürlicher Ressourcen, dass die Weide-, Wald- und Wildtierressourcen ökonomisch rentabel, sozial akzeptabel und ökologisch verträglich bewirtschaftet werden. In der Waldbewirtschaftung unterstützt das Projekt bspw. den Ansatz des „Joint Forest Management“. Dabei überträgt die staatliche Forstbehörde langfristige Nutzungsrechte für Waldparzellen an private Pächter, damit diese sie nachhaltig nutzen und vor illegalem Holzschlag und Überweidung schützen. Auf der lokalen Ebene unterstützt das Vorhaben Bevölkerung und nationale Institutionen dabei, Pachtverträge abzuschließen, Managementpläne auszuarbeiten, Waldpächter und Mitarbeiter der Forstbehörde technisch auszubilden und Anreize für lokale Waldnutzer zu entwickeln, damit sie zerstörte Flächen wieder aufforsten. Dadurch konnten in der Vergangenheit entwaldete und degradierte Flächen wieder aufgeforstet und neue Einkommensperspektiven geschaffen werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6317 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 33. Unterstützt die Bundesregierung in Ländern, die von EU-Einfuhrverboten betroffen sind (z. B. Äthiopien, Benin, Burkina Faso, Kamerun, Mosambik, Tansania, Sambia), Jagdprojekte, welche Arten werden dort nach Kenntnis der Bundesregierung bejagt, und welche Konsequenzen zieht sie gegebenenfalls daraus, dass Einfuhrverbote für diese Länder gelten? Die Bundesregierung unterstützt in Ländern, die von EU-Einfuhrverboten betroffen sind, keine direkten Jagdprojekte. In Benin und Tansania werden Projekte unterstützt, die dem Erhalt der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen dienen. Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung aus entwicklungspolitischer Perspektive eine gute, transparente Regierungsführung (Governance). Deutschland als einer der wichtigsten Geber für den Erhalt der Biodiversität setzt sich dafür ein, einerseits die Transparenz im Jagdsektor kontinuierlich zu verbessern, und andererseits den Beitrag der kommerziellen Jagd zum Wildtierschutz kritisch zu evaluieren und kontinuierlich auf den Prüfstand zu stellen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333