Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 6. Oktober 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6337 18. Wahlperiode 09.10.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Gohlke, Sigrid Hupach, Dr. Rosemarie Hein, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/6039 – Haltung und Konsequenzen der Bundesregierung zu Zulassungsbeschränkungen an Hochschulen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Jedes Semester erhalten Tausende Studienberechtigte keinen Studienplatz. Gleichzeitig bleiben jedes Semester circa 15 000 bis 20 000 Studienplätze unbesetzt . Das Numerus Clausus Urteil vom 18. Juli 1972 erlaubte als „vorübergehende Notmaßnahme“ das grundgesetzlich gewährleistete Recht auf freie Berufswahl durch die Erhebung eines Numerus Clausus (NC) einzuschränken. Diese „Notmaßnahme“ hält bis heute an. Die dadurch notwendigen Mehrfachbewerbungen haben unbesetzte Studienplätze zur Folge und tragen zum zusätzlichen Mangel an Studienplätzen bei. Das Dialogorientierte Serviceverfahren ist aufgrund der geringen Beteiligung der Hochschulen derzeit nicht in der Lage, dieses Problem zu lösen (www.spiegel.de vom 12. April 2011 „Vergabechaos: 17 000 Studienplätze bleiben unbesetzt“ und vom 31. Januar 2015 „Studienplatzvergabe -Chaos: Alle Unis warten, bis alle mitmachen“, www.taz.de vom 20. Juli 2011 „Bangen um Studienplätze“). 1. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung daraus, dass es einerseits Mehrfachbewerbungen, andererseits trotz eines Studienplatzmangels zwischen 15 000 und 20 000 unbesetzte Studienplätze jedes Semester gibt, und was gedenkt sie diesbezüglich zu tun? Ob bundesweit ein Studienplatzmangel herrscht, ist – abgesehen von den Vergabeverfahren für die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge, z. B. Medizin – gar nicht feststellbar. Es trifft zu, dass infolge unkoordinierter Mehrfachbewerbungen , die zu Mehrfachzulassungen führen, zu viele Studienplätze erst sehr spät besetzt werden und am Ende auch etliche Studienplätze unbesetzt bleiben . Um dies abzustellen und die Auslastung der Studiengänge weiter zu verbessern , müssen die Bewerbungen koordiniert und die Zulassungen abgeglichen werden . Dem dient das Dialogorientierte Serviceverfahren (DoSV), dessen Software mit finanzieller Förderung des Bundes in Höhe von 15 Mio. Euro entwickelt wurde und die der von den Ländern im Zusammenwirken mit der Hochschulkon- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6337 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ferenz getragenen Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) seit April 2011 einsatzbereit zur Verfügung steht. Die Projektförderung des Bundes ist zum 29. Februar 2012 ausgelaufen. Die Weiterentwicklung der Software und die Koordinierung mit den Hochschulen, sowie die Verantwortung für die gesamte Durchführung des Verfahrens liegen allein in der Hand der von Ländern und Hochschulen getragenen SfH. Um volle Wirksamkeit entfalten zu können, müssen möglichst alle der rund 180 Hochschulen mit örtlich zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen an das DoSV angebunden sein. Nach Einschätzung der für die Ein- und Durchführung des DoSV ausschließlich zuständigen SfH ist mit der flächendeckenden Einführung des DoSV bis zum Jahr 2018 zu rechnen. Zur Erreichung dieses Ziels arbeitet die SfH intensiv mit Hochschulen und Herstellern von Campusmanagementsystemen zusammen, um die jeweilige fachliche, organisatorische sowie technische Anbindung sicherzustellen. Die bisherige Entwicklung ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle: Wintersemester 2012/13 2013/14 2014/15 2015/16 Teilnehmende Hochschulen 17 47 62 89 Studienangebote 22 176 289 465 Zu vergebende Studienplätze 2.500 17.500 28.000 ca. 40.000 aktive Bewerber 14.000 75.378 114.229 ca. 175.000 Bewerbungen 22.000 165.000 263.525 556.700 Nach Auffassung der Bundesregierung kann aus der Zahl der unbesetzt gebliebenen Studienplätze kein Rückschluss auf die Zahl möglicherweise unversorgt gebliebener Bewerber gezogen werden. In den traditionellen Zulassungsverfahren ist die Erhebung von Daten über die Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber mit ihren jeweiligen Studienwünschen nicht möglich. Dies kann nur im Rahmen des DoSV erreicht werden, da dort alle Bewerberinnen und Bewerber zentral registriert und alle Studienwünsche datenbankmäßig erfasst werden. Von der Zahl der in den traditionellen Zulassungsverfahren unbesetzt gebliebenen Studienplätzen werden sowohl solche Studienplätze erfasst, die mangels Nachfrage unbesetzt geblieben sind, als auch solche, die vergeben waren, aber wegen Nichtannahme dann doch wieder frei wurden, für die aber wegen des bereits fortgeschrittenen Semesters kein weiteres Nachrückverfahren mehr durchgeführt wurde. 2. Gedenkt die Bundesregierung über ein Bundeshochschulzulassungsgesetz die Einschränkung des grundgesetzlich gewährleisteten Rechts auf freie Berufswahl rückgängig zu machen? Wenn nein, mit welcher Begründung? Das zentrale Problem bei der Zulassung zu örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen ist nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Art. Es geht darum, dass viele Studienplätze erst sehr spät besetzt werden und am Ende auch etliche Studienplätze unbesetzt bleiben. Ursächlich hierfür ist der bereits in der Antwort zu Frage 1 skizzierte Mechanismus, dass infolge unkoordinierter Mehrfachbewerbungen , die zu Mehrfachzulassungen führen, zu viele Studienplätze erst sehr spät besetzt werden und am Ende auch etliche Studienplätze unbesetzt bleiben. Hierdurch werden zeitaufwendige Nachrückverfahren erforderlich, die häufig erst lange nach Semesterbeginn abgeschlossen sind. Um dies abzustellen, müssen die Bewerbungen koordiniert und die Zulassungen abgeglichen werden. Dies ist Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6337 keine Frage der rechtlichen Regelung von Zulassungsmodalitäten, sondern des praktischen Verfahrens, das allein in der Verantwortung der Länder und ihrer Hochschulen liegt. Änderungen im Zulassungsrecht können hier deshalb nichts bewirken. Daher sieht die Bundesregierung auf der rechtlichen Ebene keinen Regulierungsbedarf . 3. Mit welchen Maßnahmen wird die Bundesregierung sicherstellen, dass die Kosten für das Dialogorientierte Serviceverfahren zukünftig nicht von den Studierenden getragen werden müssen, nachdem das 349. Plenum der Kultusministerkonferenz am 12. und 13. März 2015 den Entwurf eines Staatsvertrages beschlossen hat, der vorsieht, dass die Kosten für das Dialogorientierte Serviceverfahren ab dem Wintersemester 2018/2019 von den Hochschulen beglichen werden sollen trotz der im Jahr 2009 gegebenen Zusage der Länder, dass sie die Kosten für dieses Verfahren übernehmen? Die Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) hat mit Beschluss vom 18. Juni 2009 der im Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 6. Mai 2009 formulierten Maßgabe, dass – entsprechend der bisherigen Beschlusslage der KMK – das künftige Bewerbungsverfahren für die Studierenden auf Dauer gebührenfrei erfolgen soll, zugestimmt. Die Erhebung von Bewerbergebühren für das DoSV würde eine entsprechende Ermächtigung im Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung voraussetzen . Bestrebungen der KMK, eine entsprechende staatsvertragliche Regelung zu schaffen, gibt es nicht. Insbesondere enthält auch der von der KMK am 12./13. März 2015 beschlossene Entwurf des künftigen Staatsvertrages über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung eine solche Regelung nicht. Maßnahmen der Bundesregierung sind von daher nicht veranlasst. 4. Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung sicherstellen, dass zukünftig alle Hochschulen in öffentlicher Trägerschaft am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmen, wenn sie zukünftig auch noch die Kosten für das Dialogorientierte Serviceverfahren tragen sollen? Wie in der der Antwort zu Frage 1 bereits ausgeführt, ist für die Ein- und Durchführung des DoSV ausschließlich die von den Ländern im Zusammenwirken mit der Hochschulrektorenkonferenz getragene SfH zuständig. Entsprechend dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz der Länder (MPK) vom 13. Juni 2013 wurden die Kosten des DoSV 2014 letztmalig vollständig von den Ländern getragen. Seit dem Jahr 2015 erfolgt eine Kostenbeteiligung der am DoSV teilnehmenden Hochschulen. Diese beträgt im Jahr 2015 15 Prozent der zukünftig zu erwartenden Gesamtkosten des DoSV. In den beiden Folgejahren erhöht sich dieser Anteil auf 30 Prozent bzw. 60 Prozent. Ab 2018 müssen die am Verfahren teilnehmenden Hochschulen nach dem Beschluss der MPK die Kosten des DoSV vollständig tragen. Die DoSV-Kosten, die bis einschließlich 2017 nicht durch die Hochschulen getragen werden, übernehmen weiterhin die Länder. Es ist den Ländern überlassen, ob die Kosten unmittelbar aus dem Landeshaushalt oder mittelbar über den Hochschulhaushalt gezahlt werden. Mit der für den künftigen Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vorgesehenen Regelung zu den Kosten des DoSV werden ab Inkrafttreten des neuen Staatsvertrags zum Wintersemester 2018/2019 zur Finanzierung der für die Durchführung des DoSV anfallenden Kosten Beiträge von den Hochschulen erhoben . Damit soll eine angemessene Verteilung der Kosten auf alle Hochschulen Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6337 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode sichergestellt werden, die die Dienstleistung der SfH in Anspruch nehmen können . Kostenverschiebungen durch sporadische Beteiligung sollen dadurch vermieden werden. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333