Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 12. Oktober 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6338 18. Wahlperiode 14.10.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Ebner, Friedrich Ostendorff, Nicole Maisch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/6170 – Schäden bei ökologisch wirtschaftenden Betrieben durch Luftverfrachtungen von Pendimethalin und Prosulfocarb V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Eine Untersuchung im Auftrag des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg (LUGV) hat nachgewiesen, dass die Herbizidwirkstoffe Pendimethalin und Prosulfocarb weiträumig auf dem Luftweg bis zu mehreren Kilometern verbreitet werden können. Ökolandwirten droht damit eine Kontamination bis hin zur Nichtvermarktbarkeit ihrer Produkte, ohne dass die Betroffenen ihre Produkte durch größere Abstände schützen oder bei Schäden den Verursacher ermitteln und haftbar machen können. Ein Monitoring zur Lebensmittelbelastung mit den beiden Wirkstoffen existiert zurzeit nicht. Aktuell findet eine erneute Risikobewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA im Rahmen des Verfahrens zur Zulassungserneuerung für Pendimethalin statt, dessen Zulassung Mitte des Jahres 2016 ausläuft. Im Bewertungsbericht der EFSA (auf Basis des Erstbewertungsberichts des Berichterstatterstaates Niederlande) wird die Verwehungsproblematik durch thermische Luftbewegungen bislang verneint bzw. die Ergebnisse der genannten Studie im Auftrag des LUGV offenbar nicht berücksichtigt. 1. Welche politischen Konsequenzen hinsichtlich einer strengeren Regulierung bzw. Beschränkung des Einsatzes von Pendimethalin und Prosulfocarb zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen der Studie (Hofman/Schlechtriemen 2014) im Auftrag des brandenburgischen LUGV, worin eine „unerwünscht weiträumige und anhaltende Verbreitung insbesondere von Pendimethalin “ über thermische Luftbewegungen sowie im Untersuchungsgebiet eine 100- bis 1000-fach höhere Grundbelastung gegenüber unbelasteten Referenzgebieten nachgewiesen wurde (vgl. www.bioland.de/fileadmin/ dateien/HP_Dokumente/Pressemitteilungen/LUGV_BB-Studie_ Ferntransport_Pestizide.pdf)? Ein Pflanzenschutzmittel wird nur zugelassen, wenn durch die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Pflanzenschutzmittels keine schädlichen Auswirkungen für die Gesundheit von Mensch und Tier zu befürchten sind; es Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6338 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode darf keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben. Vor einer Zulassung werden für jeden Pflanzenschutzmittelwirkstoff erforderlichenfalls spezifische Höchstgehalte von Rückständen in Lebens- und Futtermitteln festgelegt. Die Zulassung wird vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als Zulassungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), dem Julius-Kühn-Institut (JKI) sowie im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) erteilt (§ 33 des Pflanzenschutzgesetzes). Die an der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln beteiligten Behörden prüfen derzeit die benannte Studie. Nach Einschätzung des BfR sind bei den festgestellten Mengen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit zu befürchten. 2. Mit welcher Position und welchen Aktivitäten haben sich die Risikobewertungsbehörden des Bundes (Bundesinstitut für Risikobewertung – BfR sowie das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit – BVL) am Konsultationsprozess zum laufenden Zulassungsverlängerungsverfahren für den Herbizidwirkstoff Pendimethalin beteiligt? Inwiefern und in welcher Weise hat Deutschland den niederländischen Erstbewertungsbericht (versendet durch die EFSA) kommentiert, dessen Einschätzung , es gäbe keine Verwehungsproblematik, offensichtlich zu der in Frage 1 genannten LUGV-Studie in Widerspruch steht (vgl. www.bio land.de/fileadmin/dateien/HP_Dokumente/Verlag/bioland-fernverwehung. pdf)? 3. Wenn bisher keine Aktivitäten stattgefunden haben, plant die Bundesregierung , sich in den Konsultationsprozess einzubringen? Wenn ja, mit welcher konkreten Position, und mit welchen Aktivitäten? Aufgrund des Sachzusammenhanges werden die Fragen 2 und 3 gemeinsam beantwortet . Die Niederlande als berichterstattender Mitgliedstaat im EU-Wiedergenehmigungsverfahren für den Wirkstoff Pendimethalin erstellen zurzeit einen revidierten Bewertungsbericht unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse. Alle zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedstaaten waren aufgefordert, den vorliegenden Entwurf der niederländischen Behörde zu kommentieren. Die zuständigen deutschen Behörden haben gemäß der Zuständigkeitsverteilung nach § 33 des Pflanzenschutzgesetzes eine umfangreiche Kommentierung vorgenommen und diese Ende April 2015 an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermittelt. Bezüglich des Prüfbereichs „Verbleib und Verhalten in der Luft“ für den Wirkstoff Pendimethalin haben die deutschen Behörden eine erneute, detaillierte Erörterung des Potenzials zur Verfrachtung über die Luft und die anschließende Deposition gefordert. Die EFSA hat diese Forderung aufgegriffen und das Thema auf die Tagesordnung einer im Oktober 2015 stattfindenden Expertenkonsultation gesetzt. Zur Begründung wurde auf die in Deutschland in oder an nicht mit pendimethalinhaltigen Pflanzenschutzmitteln behandelten Gemüsen gefundenen Rückstände hingewiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6338 4. Wie viele Schadensfälle sind der Bundesregierung bei ökologisch wirtschaftenden Betrieben in Deutschland durch weiträumige Verwehungen von Pendimethalin oder Prosulfocarb bekannt (bitte tabellarisch nach Betrieben, Kulturen und Schadenshöhen auflisten), und inwieweit setzt sich die Bundesregierung für eine finanzielle Entschädigung der betroffenen Landwirtinnen und Landwirte ein? Der Bundesregierung liegen keine näheren Erkenntnisse zu den einzelnen Schadensfällen vor. Betroffene Betriebe sind nicht verpflichtet, Schadensfälle zu melden , sie werden den zuständigen Behörden der Bundesländer daher nur vereinzelt bekannt. 5. Von welchem Verbreitungsumkreis bei einer Verwehung von Herbiziden auf Basis des Wirkstoffs Pendimethalin gehen die deutschen Risikobewertungsbehörden aktuell aus, und auf welche wissenschaftlichen Grundlagen stützen sich die Bundesbehörden dabei? Nach Einschätzung des UBA ist für Wirkstoffe, die eine Verflüchtigungsneigung aufweisen, von der Möglichkeit einer Verfrachtung in der Gasphase auszugehen. Zur Abschätzung der abdrift- und verflüchtigungsbedingten Deposition von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen auf angrenzende Nichtziel-Flächen (Nahtransport bis 20 Meter) wird im Zulassungsverfahren ein eigens dafür konzipiertes Programm („EVA“) eingesetzt. Die im Modell integrierten Annahmen zu abdriftund verflüchtigungsbedingter Deposition basieren auf den Ergebnissen experimenteller Untersuchungen. Das Potenzial für einen weiträumigen Transport über den Luftpfad (Ferntransport) wird auf Grundlage der modellierten Halbwertszeit in der Luft berechnet, wobei die Reaktion mit Bestandteilen der Umgebungsluft (zum Beispiel Hydroxylradikale) berücksichtigt wird. In bestimmten Entfernungen zur Zielfläche der Pflanzenschutzmittelanwendung auftretende Konzentrationen und die Entfernung, bis zu der eine Verbreitung erfolgen kann, werden maßgeblich von den Witterungsbedingungen, zum Beispiel der Windgeschwindigkeit, bestimmt. 6. Wie viele Schadensfälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Rohstoffe nicht für die Babynahrungsmittelproduktion oder für die Herstellung von Heilmitteln eingesetzt werden konnten, weil in den Rohstoffen Pendimethalin oder Prosulfocarb oberhalb der spezifischen Grenzwerte für Babynahrung oder Heilmittel nachgewiesen wurden (bitte tabellarisch nach Betrieben , Kulturen und Schadenshöhen auflisten, und nach ökologischen und konventionellen Betrieben unterscheiden)? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 7. Wann wird die vom BVL angekündigte Prüfung der Frage, inwiefern die Verflüchtigung bzw. der Lufttransport von Pendimethalin von meteorologischen und anwendungstechnischen Faktoren abhängt, voraussichtlich abgeschlossen sein (www.taz.de/!5227961/), und inwiefern plant die Bundesregierung bis zur Vorlage von Ergebnissen dieser Untersuchungen Vorsorgemaßnahmen zur Minimierung des Verfrachtungsrisikos? Zum jetzigen Zeitpunkt kann das BVL noch nicht abschätzen, wie viel Zeit die notwendige Prüfung in Anspruch nehmen wird, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass zusätzliche Daten zur Klärung der Problematik erhoben werden müssen . Das BVL erörtert mit den Bewertungsbehörden und den Zulassungsinhabern Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6338 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode geeignete Maßnahmen zur Reduktion der Verfrachtung der Wirkstoffe Pendimethalin und Prosulfocarb. Über eventuell notwendige Vorsorgemaßnahmen ist im Rahmen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln durch die nach Pflanzenschutzgesetz zuständigen Behörden zu entscheiden. 8. Inwieweit reichen nach Einschätzung der Bundesregierung strengere Anwendungsvorschriften für Herbizide auf Basis von Pendimethalin und Prosulfocarb aus vor dem Hintergrund, dass sowohl die Missachtung solcher Anwendungsvorschriften nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden kann, als auch ökologisch wirtschaftende Landwirte bei weiträumigen Verwehungen von Pestiziden über mehrere Kilometer faktisch keine Möglichkeit haben , den Kontaminationsverursacher herauszufinden bzw. für Schäden in Haftung zu nehmen? Bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist von einer bestimmungsgemäßen und sachgerechten Anwendung auszugehen. Die hierfür erforderlichen Anwendungsbestimmungen werden im Rahmen der Zulassung von den zuständigen Behörden festgelegt. Das Festschreiben von Anwendungsbestimmungen setzt voraus , dass die zuständigen Länderbehörden Kontrolle und Ahndung von Verstößen gegen diese Anwendungsbestimmungen sicherstellen können. Dies berücksichtigen die Bundesbehörden in der laufenden Prüfung. 9. Welche Verschärfung der Anwendungsbestimmungen für Pendimethalin und Prosulfocarb erwägt die Bundesregierung aktuell? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 10. Inwieweit plant die Bundesregierung, sich für grundsätzliche Änderungen beim Risikobewertungsverfahren einzusetzen, damit das Verdampfungsbzw . Verfrachtungsrisiko bei Pflanzenschutzmittelwirkstoffen vorab genauer geprüft wird, insbesondere durch Messung der Wirkstoffverbreitung über den Luftweg bei unterschiedlich großen Abständen zu behandelten Versuchsfeldern ? Die Bundesregierung konnte noch nicht abschließend prüfen und kann daher zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Stellungnahme abgeben, ob eine Anpassung der Rechtsvorschriften über Datenanforderungen, die bislang in den Verordnungen (EU) Nr. 283/2013 und Nr. 284/2013 festgelegt sind, angezeigt ist. Die für den Prüfbereich „Verbleib und Verhalten in der Luft“ vorgesehenen Daten sowie die auf EU-Ebene für die Bewertung entwickelte Leitlinie zielen im Sinne eines Worst-Case-Szenarios in erster Linie auf die Abschätzung möglicher Austräge in die Nachbarschaft der zu behandelnden Zielfläche ab. Nach Auffassung der zuständigen deutschen Behörden wird die Leitlinie vor dem Hintergrund der laufenden EU-Wirkstoffprüfung ebenfalls auf EU-Ebene zu überprüfen sein. 11. Wie lassen sich aus Sicht der Bundesregierung systematisch Pestizide identifizieren , bei denen eine Luftverfrachtungsproblematik besteht? Auf Basis der gesetzlich festgelegten Datenanforderungen erfolgt in der Risikobewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen bereits eine systematische Betrachtung der Eigenschaften eines Wirkstoffs. Im Rahmen der Wirkstoffprüfung sind vom Antragsteller Angaben zu den physikalisch-chemischen Substanzeigen- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6338 schaften vorzulegen. Als wesentlicher Parameter für die Beurteilung einer möglichen Verflüchtigung in signifikantem Umfang wird der Dampfdruck des Wirkstoffs herangezogen. 12. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine vorgezogene erneuerte Risikobewertung von Prosulfocarb ein insbesondere hinsichtlich des Verfrachtungsrisikos, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung hat die Frage, ob sie die Möglichkeit zur vorgezogenen Überprüfung der Wirkstoffgenehmigung für Prosulfocarb nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nutzen will, noch nicht abschließend geprüft. 13. Plant die Bundesregierung, in Zusammenarbeit mit den Bundesländern ein neues systematisches Monitoring zur Ermittlung von Pendimethalinbelastungen aufzubauen, und wenn nein, warum nicht? Grundsätzlich besteht im Rahmen des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel die Möglichkeit, den Zulassungsinhaber zur Erhebung von Daten während der bestehenden Zulassung zu verpflichten (Nachzulassungsmonitoring). Das BVL prüft, ob von dieser Auflage zur Zulassung aus wissenschaftlichen und fachlichen Gründen Gebrauch gemacht werden muss. Die Durchführung eines Nachzulassungsmonitorings für ein bestimmtes Pflanzenschutzmittel (in diesem Fall pendimethalinhaltige Pflanzenschutzmittel) ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Aufgabe des Zulassungsinhabers, wenn die Notwendigkeit zur Durchführung durch die Zulassungsbehörde festgestellt ist. 14. Welche Position nimmt die Bundesregierung gegenüber der Ende Juli 2015 erfolgten Anhebung der Rückstandshöchstwerte für Pendimethalin bei Gemüsekulturen ein (vgl. www.bioland.de/presse/presse-detail/article/biolandfordert -verbot-der-herbizide-pendimethalin-und-prosulfocarb.html)? Die Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten findet in einem EU-weit harmonisierten Verfahren statt. Im Vorfeld der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels wird im Rahmen von Rückstandsversuchen aus den dort gefundenen Rückständen im Erntegut abgeleitet, welcher (unvermeidliche) Rückstand bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung des Pflanzenschutzmittels verbleibt . Dabei gilt das Minimierungsgebot, das heißt, es darf nur so viel wie nötig angewandt werden. Es wird dann ein Vorschlag für einen Rückstandshöchstgehalt vorgelegt, der im Rahmen einer gesundheitlichen Risikobewertung daraufhin geprüft wird, ob der Verzehr des Ernteguts, das Rückstände in Höhe des vorgeschlagenen Höchstgehalts enthält, zu akuten oder chronischen gesundheitlichen Schäden der Verbraucher und Verbraucherinnen führen würde. Nur wenn ein akutes und ein chronisches Risiko für Verbraucher und Verbraucherinnen durch die Aufnahme der entsprechenden Rückstände auszuschließen sind, wird der Rückstandshöchstgehalt für die Festsetzung vorgeschlagen. Die Bundesregierung hat keine Bedenken gegen dieses Verfahren. Rückstandshöchstgehalte sind stets im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu überprüfen . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6338 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. Plant die Bundesregierung, systematisch ein Monitoring für weitere Pestizide , bei denen eine Verwehungsproblematik besteht, und wenn nein, warum nicht? Die Agrarministerkonferenz hat die Bundesregierung in ihrer letzten Sitzung am 2. Oktober 2015 gebeten, ein Konzept für ein umfassendes Monitoring von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen in der Luft zu erarbeiten. Das für Pflanzenschutzmittelzulassungen und -anwendungen zuständige Ressort der Bundesregierung, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), wird die Prüfung dieses Anliegens zeitnah veranlassen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 16. Für wie viele (und welche) ursprünglich zugelassene Pestizidformulierungen wurden in den letzten 30 Jahren aufgrund von neu bekannt gewordenen Daten Neubewertungen auf nationaler Ebene vorgenommen, die dazu geführt haben, dass die Zulassung in Deutschland zurückgenommen bzw. nicht verlängert wurde (bitte nach Pestizid bzw. Pestizidwirkstoff und Grund der Neubewertung auflisten)? Neue Erkenntnisse, die im Rahmen der Anwendung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln bekannt werden, können zu unterschiedlichen Konsequenzen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln führen. In der Regel wird zunächst geprüft , ob die neuen Erkenntnisse eine Änderung von Risikominderungsmaßnahmen erfordern. Auch das Ruhen von Zulassungen oder der Widerruf der Zulassung können als Folge dieser Prüfung angeordnet werden. Da das BVL hierzu keine Statistik führt, liegen der Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse vor. 17. Für wie viele (und welche) ursprünglich in der EU zugelassene Pestizidwirkstoffe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten 30 Jahren aufgrund von neu bekannt gewordenen Daten Neubewertungen vorgenommen , die dazu geführt haben, dass die Zulassung auf EU-Ebene zurückgenommen bzw. die Zulassung nicht verlängert wurde (bitte nach Pestizidwirkstoff , Grund der Neubewertung und nach berichterstattenden Mitgliedstaat auflisten)? Da das BVL keine Statistik zur Rücknahme oder zur Nicht-Verlängerung der Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen auf EU-Ebene führt, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse zu der Fragestellung vor. 18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Auswaschungen von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen in Oberflächengewässer bzw. in die Regenwasserkanalisationen vor? Verschiedene Pflanzenschutzmittelwirkstoffe werden bei Monitoringuntersuchungen in Oberflächengewässern gefunden. So gibt es eine Reihe von Berichten unterschiedlicher Länder zu solchen Funden. Diese Funde in Oberflächengewässern lassen sich oft nicht ohne weiteres bestimmten Eintragspfaden zuordnen. In der Regel sind zusätzliche Erkenntnisse erforderlich, um derartige Zuordnungen plausibel vornehmen zu können. Die Berichte der Länder sind dem BVL bekannt und werden eingehend geprüft. Darüber hinaus erarbeitet eine Arbeitsgruppe des Forums zum Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter Beteiligung von Bund- und Länderbehörden sowie betroffener Verbände konkrete Vorschläge zur weiteren Verbesserung der Situation. Zudem bereiten Bund und Länder ein repräsentatives Pflanzenschutzmittelmontoring in Kleingewässern vor. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6338 Zur Konzeption dieses Monitorings führt das UBA zurzeit ein Forschungsvorhaben mit Mitteln des Umweltforschungsplans des Bundesministeriums für Umwelt , Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch. Im Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel werden die als Folge der vorgesehenen Anwendungen möglichen Eintragspfade der ausgebrachten Wirkstoffe in benachbarte Oberflächengewässer geprüft. Hierzu gehören neben Abdrift, Verflüchtigung und Deposition, insbesondere oberflächliche Abschwemmung durch zum Beispiel Starkregenereignisse sowie gegebenenfalls Austräge über Drainagen . Durch Modellberechnungen werden die zu erwartenden Konzentrationen abgeschätzt und gehen in die Risikobewertung ein. Die Erkenntnisse bestimmen die Risikomanagementmaßnahmen, wie zum Beispiel Abstandsregelungen zu Gewässern . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333