Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 12. Oktober 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6339 18. Wahlperiode 14.10.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau), Jutta Krellmann, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/5944 – Erfahrungen beim Arbeitsmarktzugang und der Arbeitsförderung von Asylsuchenden und Flüchtlingen – Erfahrungen der Arbeitsförderung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Krieg, Armut und Verfolgung führen weltweit zu einer steigenden Zahl von Flüchtlingen. Viele der Flüchtlinge, die es nach Deutschland schaffen, werden hier dauerhaft oder für eine längere Zeit bleiben. Die Politik und die Gesellschaft sind gefordert, ihnen eine Perspektive zur Teilhabe und Integration zu bieten. Zentral ist dabei eine Teilnahme am Arbeitsleben entsprechend ihrer Fähigkeiten , Potentiale und eine Weiterbildung und -qualifikation zur Verbesserung ihrer Erwerbschancen. Denn dann können die Betroffenen eigenständig für ihren Lebensunterhalt sorgen, sie erfahren Anerkennung und Bestätigung, gewinnen Selbstvertrauen und stärken mit ihren Ideen, ihrer Arbeitsleistung und ihren Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge das Gemeinwesen. Die Arbeitsförderung muss einen wichtigen Beitrag für einen erfolgreichen Neustart und eine gelungene Integration leisten. Trotz gewisser Erleichterungen beim Arbeitsmarktzugang in den letzten Jahren und Monaten sind die Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme für Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge weiter stark beschränkt. Einerseits gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot von drei Monaten und die Vorrangprüfung bis zu einem 15-monatigen Aufenthalt führt meist zu einer faktischen „Nicht-Beschäftigung“ in dieser Zeit. Andererseits gibt es in der praktischen Förderung zahlreiche Probleme, die sich als große Hürden erweisen, bevor die vorgesehenen Möglichkeiten der Arbeitsförderung überhaupt greifen können. Dazu gehören unter anderem: die lange Dauer der Asylverfahren, ein völlig unzureichender Zugang zu Sprachkursen, unzureichende therapeutische Behandlungsmöglichkeiten für Flüchtlinge mit traumatischen Erfahrungen, die Unterbringung in isolierenden, oft krank machenden Massenunterkünften ohne Privatsphäre, aufwendige, kostenintensive und nicht selten langwierige Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikation, zu wenig Personal in den Jobcentern insbesondere mit Migrationshintergrund und interkultureller Kompetenz. Das restriktive Aufenthaltsrecht, das Betroffene oft von familiären und sozialen Netzwerken, die einer Integration förderlich ist, abschneidet , etwa durch Umverteilungen ohne Berücksichtigung bestehender Kontakte, unterläuft ebenso die Möglichkeiten einer guten Arbeitsförderung Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6339 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode wie unklare Bleibeperspektiven und ein Wechsel zwischen verschiedenen Rechtskreisen. Mit einer Serie von vier zusammenhängenden Kleinen Anfragen will die Fraktion DIE LINKE. eine Bestandsaufnahme unternehmen und die Haltung der Bundesregierung zu möglichen Reformschritten in der Arbeitsmarktintegration und Arbeitsförderung von Flüchtlingen erfragen. Hinweis: Sofern keine verfügbaren Daten zu den abgefragten Personengruppen existieren, bitte die Fragen mit Daten beantworten, die näherungsweise die Personengruppen erfassen. 1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in wie vielen Aufnahmeeinrichtungen (bitte, wenn möglich, Zahl und Anteil nennen) es eine technische Infrastruktur mit freiem Internetzugang gibt, die den Betroffenen es ermöglicht, sich über die Möglichkeiten des Arbeitsmarktzugangs , der Arbeitsförderung und andere für sie relevante Fragen zu informieren ? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 2. Inwiefern ist die Bundesagentur für Arbeit in den Erstaufnahmeeinrichtungen mit Beratung und Information präsent (sofern möglich, bitte auch Zahlen dazu angeben, in wie vielen Einrichtungen, mit welcher Art der Beratungen )? Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesagentur für Arbeit für schnelle Beratungen und Informationen geflüchteter Menschen? Die Bundesagentur für Arbeit hat im Januar 2014 das Modellprojekt „Jeder Mensch hat Potenzial – Arbeitsmarktintegration von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern“ (Early Intervention) initiiert. Das Modellprojekt wurde zunächst an sechs Standorten (Augsburg, Bremen, Dresden, Freiburg, Hamburg, Köln) erprobt und Anfang des Jahres 2015 auf neun Standorte (zusätzlich Berlin, Ludwigshafen und Hannover) ausgeweitet. Über das Modelprojekt hinaus treffen die Agenturen für Arbeit auf Basis der heterogenen regionalen Ausgangslage zurzeit in dezentraler Verantwortung die Entscheidung , inwieweit eine Dienstleistung der Bundesagentur für Arbeit in den Erstaufnahmeeinrichtungen erfolgen kann. Zukünftiges Ziel ist es, dass die Bundesagentur für Arbeit den Integrationsprozess für Asylsuchende und Flüchtlinge mit guter Bleiberechtsperspektive zum frühestmöglichen Zeitpunkt in allen Erstaufnahmeeinrichtungen beginnt. 3. Welche Instrumente und Unterstützungsleistungen der Arbeitsförderung stehen Asylsuchenden und geduldeten Flüchtlingen bzw. Flüchtlingen mit humanitärem Aufenthaltsstatus oder Flüchtlingsanerkennung grundsätzlich zur Verfügung (bitte nach einzelnen Gruppen differenzieren)? 4. Welche Instrumente und Unterstützungsleistungen der Arbeits- und Ausbildungsförderung stehen Asylsuchenden und geduldeten Flüchtlingen nicht zur Verfügung, da für sie ausländerrechtliche Sonderregelungen existieren, und wie wird dieser Ausschluss begründet? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Asylsuchende und Geduldete (ohne Beschäftigungsverbot) können die Beratungsleistungen nach dem ersten Unterabschnitt des ersten Abschnitts des dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in Anspruch nehmen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6339 Für Menschen mit Zugang zum Arbeits- oder Ausbildungsmarkt bieten die Agenturen für Arbeit Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung an. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen (§ 35 ff. SGB III). Des Weiteren können sie folgende Leistungen der aktiven Arbeitsförderung erhalten , soweit die jeweiligen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen: Förderung aus dem Vermittlungsbudget (§ 44 SGB III), Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III), Berufliche Weiterbildung (§§ 81 ff. SGB III), Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 112 ff. SGB III). Berufsorientierungsmaßnahmen, Berufseinstiegsbegleitung und Einstiegsqualifizierung stehen Asylsuchenden und Geduldeten grundsätzlich offen. Die weiteren Maßnahmen der Ausbildungsförderung stehen Asylsuchenden und Geduldeten offen, wenn die Voraussetzungen von § 59 Absatz 3 SGB III erfüllt sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die jungen Menschen selbst vor Beginn der Berufsausbildung insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind. Asylsuchende, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht mit Berufsausbildungsbeihilfe , Assistierter Ausbildung, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen , ausbildungsbegleitenden Hilfen und außerbetrieblicher Berufsausbildung gefördert werden. Asylsuchende haben vor einer Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge keine hinreichende Klarheit über eine Bleibeperspektive, die eine entsprechende Förderung rechtfertigen würde. Geduldeten, die die Voraussetzungen von § 59 Absatz 3 SGB III nicht erfüllen, stehen berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen und die außerbetriebliche Berufsausbildung nicht offen. Beides sind kostenintensive Maßnahmen, die eine gefestigte Bleibeperspektive voraussetzen. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und weiterer Vorschriften sieht zum 1. Januar 2016 eine Öffnung von ausbildungsbegleitenden Hilfen für Geduldete mit einer Voraufenthaltsdauer von künftig 15 Monaten vor. Derzeit können Geduldete regelmäßig nicht mit diesen Hilfen unterstützt werden. Zeitgleich soll für Geduldete die bereits beschlossene Absenkung der Voraufenthaltsdauer für eine Unterstützung durch eine Berufsausbildungsbeihilfe von vier Jahren auf fünfzehn Monate auf den 1. Januar 2016 vorgezogen werden. Anerkannte Flüchtlinge (mit Aufenthaltstiteln nach § 25 Absatz 1 oder § 25 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes [AufenthG]) haben einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang und können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen sowohl Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen. Diejenigen, die nicht als Asylbewerberin bzw. Asylbewerber nach Deutschland kommen, sondern z. B. über Aufnahmeanordnungen des Bundesministeriums des Innern nach § 23 Absatz 2 AufenthG, sind von Anfang an leistungsberechtigt im SGB II, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen . Dann stehen ihnen sowohl Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als auch alle Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit , insbesondere durch Eingliederung in Arbeit offen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6339 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Darüber hinaus hat das Kabinett am 29. September 2015 mit dem Entwurf des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes u. a. Änderungen des Aufenthalts-, des Asylverfahrens- und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie Änderungen der Beschäftigungs- und Integrationskursverordnung beschlossen. Die Änderungen eröffnen der Bundesagentur für Arbeit u. a. die Möglichkeit, kurzfristig auch im Rahmen des Arbeitsförderungsrechts Maßnahmen zur Vermittlung erster Kenntnisse der deutschen Sprache zu fördern (§ 421 SGB III-E/ Artikel 10 Nummer 4 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes). Die notwendigen vermittlungsunterstützenden Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen künftig für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung erbracht werden können, bevor der Arbeitsmarktzugang besteht (§ 131 SGB III-E/ Artikel 10 Nummer 2 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ). Voraussetzung ist, dass der dauerhafte und rechtmäßige Aufenthalt zu erwarten ist. Hierdurch können zum Beispiel Kompetenzfeststellungen bereits in den Erstaufnahmeeinrichtungen durchgeführt werden, was einen Beitrag für eine zeitnahe Integration in den Arbeitsmarkt leisten kann. 5. Wie viele der Asylsuchenden und geduldeten Flüchtlinge hatten bzw. haben Anspruch auf Unterstützung durch die Arbeitsförderung (bitte Zahl und Anteil aufgliedern für 2014 und 2015 für den verfügbaren Zeitraum differenzieren , auch Schätzungen)? 6. Wie viele Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge hatten bzw. haben keinen Anspruch auf Unterstützung durch die Arbeitsförderung (bitte Zahl und Anteil aufgliedern für 2014 und 2015 für den verfügbaren Zeitraum und Gründe nennen, auch Schätzungen)? 7. Wie viele Asylsuchende nutzten in den zurückliegenden Jahren die Instrumente der Arbeitsförderung (bitte jährlich Anzahl und Anteil und wenn möglich die häufigsten Instrumente benennen, für 2015 die verfügbaren Daten angeben, und wenn möglich nach Geschlecht aufschlüsseln)? 8. Wie viele geduldete Flüchtlinge nutzten in den zurückliegenden Jahren Instrumente der Arbeitsförderung (bitte jährlich Anzahl und Anteil und wenn möglich die häufigsten Instrumente benennen, für 2015 die verfügbaren Daten angeben, und wenn möglich nach Geschlecht aufschlüsseln)? 11. Wie hoch sind die Zahl und der Anteil der Geduldeten, die in den zurückliegenden Jahren eine Beschäftigungserlaubnis bekommen haben (bitte jährliche Daten seit 2012, für 2015 die verfügbaren Daten angeben, und wenn möglich nach Geschlecht aufschlüsseln)? 12. Welche Erkenntnisse liegen darüber vor, in wie vielen Fällen es in den zurückliegenden Jahren aus einer Arbeitsförderung heraus zu einer Abschiebung kam (wenn möglich nach Geschlecht aufschlüsseln)? 13. Wie viele der Asylsuchenden und geduldeten Flüchtlinge haben in den zurückliegenden Jahren eine Beratung in den Arbeitsagenturen in Anspruch genommen (bitte Jahresdaten nennen, für 2015 aktuellen Wert und wenn möglich nach Geschlecht aufschlüsseln)? 14. Wie viele Flüchtlinge haben in den zurückliegenden Jahren eine Beratung in den Jobcentern in Anspruch genommen (bitte Jahresdaten nennen, für 2015 aktuellen Wert und wenn möglich nach Geschlecht aufschlüsseln)? Die Fragen 5 bis 8 sowie 11 bis 14 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6339 9. Kann die Bundesregierung die wichtigsten Instrumente der Arbeitsförderung benennen, die speziell zur Förderung von Asylsuchenden und Flüchtlingen zur Anwendung kommen bzw. kommen sollen? Bei Asylsuchenden und Flüchtlingen stehen die Kompetenzfeststellung, Sprachförderung , Anerkennungsberatung und die Nachqualifizierung im Vordergrund. Welche konkreten Instrumente zur Anwendung kommen, hängt vom jeweiligen Bedarf im Einzelfall ab. Darüber hinaus gibt es Arbeitsmarktprogramme zur Verstärkung der Regelangebote , die u. a. auch die Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen und Asylsuchenden unterstützen: Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ verbessert die Arbeitsmarktchancen für Menschen mit Migrationshintergrund (statusunabhängig ). Der neue Programmteil „ESF-Qualifizierungen im Kontext des Anerkennungsgesetzes “ (2015 bis 2022) zielt darauf ab, dass im Ausland erworbene Berufsabschlüsse – unabhängig vom Aufenthaltstitel – häufiger in eine bildungsadäquate Beschäftigung münden. Um eine Gleichwertigkeit des nach Deutschland mitgebrachten Bildungsabschlusses zu erhalten, werden für die Teilnehmenden Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung und Qualifizierungsmaßnahmen im Kontext des Anerkennungsgesetzes angeboten . Für Agenturen für Arbeit und Jobcenter werden Schulungen interkultureller Qualifizierung angeboten (spezifische Belange von Migrantinnen und Migranten, fachliches Know-how, rechtliche Besonderheiten, Qualitätsstandards sowie Handlungsempfehlungen). Der Handlungsschwerpunkt „Integration von Asylbewerberinnen, Asylbewerbern und Flüchtlingen (IvAF)“ der ESF-Integrationsrichtlinie (2015 bis 2019) beabsichtigt, Asylsuchende und Flüchtlinge bei der Integration in Arbeit oder Ausbildung oder bei der Erlangung des Abschlusses einer Schulausbildung zu unterstützen, z. B. durch Beratung, Qualifizierung, Coaching, Vermittlung und Betriebsakquise. Jobcenter und Agenturen für Arbeit erhalten bundesweit einheitliche Schulungen zur aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Situation von Flüchtlingen. Außerdem arbeitet die Bundesregierung an einer deutlichen Ausweitung der Deutschsprachförderprogramme: Integrationskurse: Der Bund öffnet die Integrationskurse für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, und für Geduldete, die eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG besitzen, und stockt die hierfür vorgesehenen Mittel entsprechend dem gestiegenen Bedarf auf. Berufsbezogene Sprachförderung: Das derzeit laufende ESF-BAMF-Programm zur berufsbezogenen Sprachförderung hat eine Laufzeit von 2015 bis 2017, das Angebot an Sprachkursen wird durch Mittelumschichtungen aus anderen Programmen ab 2016 erhöht. Ab Mitte 2016 soll parallel zum o. g. ESF-BAMF-Programm die berufsbezogene Sprachförderung mit einem bundesfinanzierten Programm deutlich ausgebaut und mit den Integrationskursen enger verknüpft werden. Die Einzelheiten zur berufsbezogenen Sprachförderung werden noch abgestimmt Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6339 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode und sollen durch Rechtsverordnung geregelt werden. Im Entwurf des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes ist die entsprechende Verordnungsermächtigung vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 verwiesen. 10. Wie viele zusätzliche Mittel will die Bundesregierung für Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik zur Verfügung stellen, um den gewachsenen Anforderungen gerecht zu werden? Welche Pläne gibt es seitens der Bundesagentur für Arbeit für ihren Bereich? 16. Wie hoch ist aus Sicht der Bundesregierung der personelle Mehrbedarf in der Arbeitsförderung, um Asylsuchende und Flüchtlinge eine gute Beratung, Förderung und Vermittlung zu ermöglichen (bitte auch nach Rechtskreisen differenzieren)? Wie hoch sind die damit verbundenen Kosten? Die Fragen 10 und 16 werden gemeinsam beantwortet. Die Annahmen für zu erwartende finanzielle Mehrbedarfe gegenüber dem Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2016 werden auf Basis der Herbstprognose in der Bundesregierung abgestimmt und in das parlamentarische Verfahren eingebracht . Der Haushalt der Bundesagentur für Arbeit 2016 wird vom Vorstand voraussichtlich Ende Oktober 2015 aufgestellt und anschließend vom Verwaltungsrat festgestellt. In diesem Kontext bewegt sich auch die Abstimmung der zusätzlich erforderlichen Haushaltsmittel für Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik und des entsprechenden zusätzlich erforderlichen Personals. 15. In wie vielen Arbeitsagenturen und Jobcentern gibt es eigens eingerichtete Beratungsstellen bzw. -stäbe, die sich speziell um Asylsuchende und Flüchtlinge kümmern? Wie sind diese personell ausgestattet (bitte nach Vollzeitkräften benennen)? Die Einrichtung von Beratungsstellen bzw. -stäben, die sich speziell um die Integration von Asylsuchenden und Flüchtlingen kümmern, liegt in dezentraler Verantwortung, ebenso der dafür notwendige Personaleinsatz. 17. Wie steht die Bundesregierung zur Forderung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit, „im Bereich der Grundsicherung mehr Mittel für die Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen und Asylbewerbern zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Personalausstattung in den Jobcentern zu sorgen.“ (vgl. Pressemeldung vom 17. Juli 2015), und welche Schritte zur Umsetzung dieser Forderung wurden gegebenenfalls bereits eingeleitet , umgesetzt oder sind noch geplant (bitte im Einzelnen auflisten)? Die Bundesagentur für Arbeit wird gemäß § 371 Absatz 4 SGB III ohne Selbstverwaltung tätig, soweit sie der Fachaufsicht unterliegt. Die Bundesagentur für Arbeit unterliegt gemäß § 47 SGB II bei der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Bundesregierung nimmt daher die Auffassung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit zur Kenntnis. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 10 und 16 verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6339 18. Wie trägt die Bundesagentur für Arbeit dem Umstand Rechnung, dass eine gute Arbeitsförderung von Asylsuchenden und Flüchtlingen zusätzliche Kompetenzanforderungen für die Beratungs- und Vermittlungsfachkräfte, v. a. hinsichtlich der Fremdsprachenkenntnisse, des interkulturellen Umgangs , spezifischer Rechtskenntnisse (Ausländerrecht, Aufenthaltsrecht etc.) sowie der Arbeit in Netzwerken erfordert (bitte umfassend beantworten)? Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt die erforderliche Kompetenzerweiterung der Beratungs- und Vermittlungsfachkräfte durch eigene Schulungskonzepte sowie Nutzung der Schulungsangebote aus den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geförderten Arbeitsmarktprogrammen (Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ und ESF-Integrationsrichtlinie Bund, Handlungsschwerpunkt „Integration von Asylbewerberinnen, Asylbewerbern und Flüchtlingen (IvAF)“). 19. Wie hoch sind die Zahl und der Anteil der Vermittlerinnen und Vermittler in den Arbeitsagenturen und Jobcentern mit Fremdsprachkenntnissen, und welche Fremdsprachen sind dies genau (bitte wenn möglich, auch nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – und SGB III aufgliedern)? Die Auswertung von Zahlen und Anteilen der Fremdsprachenkenntnisse ist derzeit nicht vollumfänglich möglich. Die entsprechende IT-Funktionalität zur Selbstpflege und Erfassung der Fremdsprachenkenntnisse ist erst ab September 2015 produktiv gesetzt. Die Eintragung durch die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit erfolgt aufgrund des Personaldatenschutzes auf freiwilliger Basis. 20. In welchem Ausmaß können die Beschäftigten in den Agenturen und Jobcentern auf Dolmetscher zurückgreifen? Welche Probleme aus der Beratungspraxis sind der Bundesregierung bekannt , und wie will sie darauf reagieren? § 19 Absatz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) legt grundsätzlich fest, dass die Amtssprache deutsch ist. Aus § 19 Absatz 2 Satz 1 SGB X ergibt sich, dass es grundsätzlich dem ein in einer fremden Sprache abgefasstes Dokument vorlegenden Verfahrensbeteiligten obliegt, für die inhaltliche Übertragung in die deutsche Sprache Sorge zu tragen. Personen mit unzureichenden Deutschkenntnissen werden in den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern, soweit keine eigenständige oder selbständig organisierte Sprachübersetzung möglich ist, in der Regel Übersetzungen und Dolmetscherdienste angeboten. Die weitergehende Kostenerstattung für Übersetzungen von Schriftstücken und Dolmetscherdiensten erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen (Staatsangehörige aus Staaten der EU; Staatsangehörige aus Drittstaaten, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der EU haben und sich in einer grenzüberschreitenden Situation befinden; Staatsangehörige aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und Staatsangehörige aus Staaten, mit zwischenstaatlichen Vereinbarungen) von Amts wegen. Für ausländische Personen und Institutionen, denen keine generelle Kostenbefreiung eingeräumt wird, können die Kosten von Amts wegen übernommen werden, wenn die Umstände des Falls dies rechtfertigen. Eine besondere Herausforderung besteht, wenn Asylsuchende und Flüchtlinge ohne Termin und ohne Sprachkenntnisse in den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern vorsprechen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6339 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Bundesagentur für Arbeit bemüht sich gezielt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit aktuell notwendigen (z. B. arabischen) Sprachkenntnissen einzustellen. Zudem prüft sie in diesem Zusammenhang die Möglichkeiten einer Lotsenstruktur . 21. Wie schätzt die Bundesregierung den Stand der interkulturellen Kompetenz in der derzeitigen Arbeitsförderung ein? 22. Welche Angaben kann die Bundesregierung darüber machen, wie hoch die Zahl und der Anteil der Beschäftigten, insbesondere Vermittlerinnen und Vermittler in den Arbeitsagenturen und Jobcentern mit interkultureller Kompetenz ist, und wie wird diese gemessen (bitte wenn möglich nach SGB II und SGB III aufgliedern)? 23. Führt die Bundesagentur in den Arbeitsagenturen und Jobcentern Schulungen und Fortbildungen zur Stärkung der interkulturellen Kompetenz durch? Wenn ja, in welchem Umfang (wie viele Jobcenter und Arbeitsagenturen haben Schulungen durchgeführt, Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Stundenumfang, etc.), und wie sehen diese aus? Wenn nein, warum nicht? 24. Welche Angaben und Einschätzungen liegen dazu vor, wie hoch die Zahl und der Anteil der Vermittlerinnen und Vermittler in den Arbeitsagenturen und Jobcentern mit Migrationshintergrund ist (bitte nach SGB II und SGB III aufgliedern, und wenn möglich auch die eigenen Herkunftsländer bzw. die der Eltern nennen)? Die Fragen 21 bis 24 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesagentur für Arbeit als Unterzeichnerin der Charta der Vielfalt fördert im Rahmen ihres Diversity Managements die kulturelle Vielfalt und will die vielfältigen und unterschiedlichen Kompetenzen ihrer Beschäftigten fördern und gezielt einsetzen. Interkulturelle Sensitivität ist daher im Kompetenzmodell der Bundesagentur für Arbeit verankert, bei den Beschäftigten im Hinblick auf die Kundenorientierung und bei den Führungskräften in Bezug auf die Mitarbeiterorientierung . Ein vielfältiges zentrales Qualifizierungsangebot zur Stärkung interkultureller Kompetenz, insbesondere für Beschäftigte im Kundenkontakt und im Personalbereich, unterstützt die genannte Zielsetzung. Die Sensibilisierung der Beschäftigten im Hinblick auf einen wertschätzenden Umgang und auf die Kundenorientierung sind aktuelle Schwerpunkte des Diversity Management der Bundesagentur für Arbeit. Daher hat die Bundesagentur für Arbeit die Schulung der interkulturellen Kompetenz in verschiedenen institutionell durchgeführten Qualifizierungsreihen in beiden Rechtskreisen verankert. Insbesondere mit dem Vertiefungsmodul für das Beratungskonzept SGB II „Interkulturelle Kompetenz in der Beratung“, das die BA flächendeckend für die Jobcenter anbietet, steht den Jobcentern ein Instrument zur Verfügung, zusätzliche Kompetenzen der Beratungs- und Vermittlungsfachkräfte zu erschließen und zu fördern. Weiterhin nutzt die Bundesagentur für Arbeit für die Beratungs- und Vermittlungsfachkräfte das kostenlose Angebot des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung (IQ)“, um die interkulturellen Kompetenzen zu verstetigen. Die Teilnahme der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter an den Schulungen zur interkulturellen Öffnung wird erstmalig seit dem Jahr 2012 dokumentiert. Für den Zeitraum der Jahre 2012 bis 2014 sind Daten zur Anzahl der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter inklusive zugelassenen kommunalen Träger (zkT) verfügbar, Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6339 die an Schulungen teilgenommen haben, die sich ausschließlich auf die interkulturelle Öffnung bezogen und an Schulungen und Trainings, die zwar einen anderen inhaltlichen Schwerpunkt hatten (z. B. Schulungen zum Ausländer- und Aufenthaltsrecht ), aber auch interkulturelle Öffnung und Kompetenzentwicklung thematisiert haben. Für beide Schulungstypen liegen ebenfalls – unterschieden nach Agentur für Arbeit und Jobcenter – Zahlen zu den Teilnehmenden vor. Teilnahme an Schulungen und Trainings zur interkulturellen Öffnung 2012 bis 2014: Tabelle 1: Anzahl der Schulungen für Agenturen für Arbeit und Jobcenter mit dem Schwerpunkt interkulturellen Öffnung im Rahmen des Förderprogramms IQ 2012 bis 2014 Art der Schulung Arbeitsagenturen Jobcenter+ zkT Insgesamt Schulungen zur interkulturellen Öffnung 96 374 415 Schulungen u. a. zur interkulturellen Öffnung 30 78 101 Insgesamt 126 452 516 Tabelle 2: Teilnehmende aus den Agenturen für Arbeit und Jobcentern an Schulungen zur interkulturellen Öffnung im Rahmen des Förderprogramms IQ 2012 bis 2014 Art der Schulung Teilnehmende aus Arbeitsagenturen Teilnehmende aus Jobcentern Teilnehmende Insgesamt Schulungen zur interkulturellen Öffnung 871 4.046 4.917 Schulungen u. a. zur interkulturellen Öffnung 317 1.175 1.492 Insgesamt 1.188 5.221 6.409 In der neuen Förderperiode des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ ab dem Jahr 2015, werden die Daten zur Schulungsteilnahme seit Beginn der Förderphase mit einem Monitoring erfasst. Dabei werden nicht nur die Anzahl der Schulungen und die Anzahl der Teilnehmenden differenziert nach den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern dokumentiert, sondern auch um welche Mitarbeitenden (z. B. Fallmanager oder Beschäftigte aus dem Eingangsbereich) es sich aus den beiden Institutionen handelt. Zudem wird der zeitliche Umfang der Schulungen und ob es sich um Grundlage-Schulungen oder Schulungen mit einer Vertiefungsphase bzw. einem modularen Aufbau handelt erfasst. Mit einer ersten Auswertung kann voraussichtlich noch im Oktober 2015 gerechnet werden . Aus datenschutzrechtlichen Gründen sowie vor dem Hintergrund der Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes darf die Bundesagentur für Arbeit keine personenbezogenen Angaben ihres Personals zum Merkmal Migrationshintergrund erfassen. Das standardisiert personenbezogen erfassbare Merkmal Staatsbürgerschaft deckt nicht alle Merkmale des Kriteriums „Migrationshintergrund “ ab. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6339 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Rahmen einer repräsentativen Onlinekurzbefragung wurde der Anteil der Beschäftigten mit Migrationshintergrund im Bereich SGB III mit 16,2 Prozent (im Jahr 2013) ermittelt. In den gemeinsamen Einrichtungen (gE) liegt der Anteil der Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit mit Migrationshintergrund bei 16,3 Prozent (repräsentative Online-Kurzbefragung im Jahr 2014). 25. Wie erklärt sich die Bundesregierung den vom IAB-Begleitforschung zum Projekt Early-Intervention festgestellten Tatbestand, dass in der Vermittlung die Kommunikation oft nicht nur wegen der fehlenden Sprachkenntnisse schwierig gestaltet, „sondern auch wegen der Überforderungssituation im Umgang mit deutschen Behörden“ und Asylbewerberinnen und Asylbewerber verunsichert sind und sich zurückhaltend und eher passiv verhalten (IABForschungsbericht 3/2015)? Welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Im Forschungsbericht 03/2015 ist dargestellt, dass die Asylsuchenden und Flüchtlinge häufig nicht zwischen den Zuständigkeiten einzelner Behörden unterscheiden . Die Beratungsgespräche bei einer Vermittlungsfachkraft beinhalten die Themen Arbeit, Arbeitsmarkt und Spracherwerb mit dem Ziel, Klarheit über den deutschen Arbeitsmarkt und über realistische berufliche Perspektiven zu erzeugen . Da Asylbewerberinnen und Asylbewerber zu Beginn des Aufenthaltes in Deutschland auch Themen wie Asylverfahren, Familienzusammenführung, Versicherungswesen und Arbeitsrecht bei der Arbeitsvermittlung nachfragen und die Vermittlungsfachkräfte hier zumindest Kontaktadressen und Verweisberatungen anbieten, kommt es zu einer inhaltlichen Themenkonzentration. Die Vermittlungsfachkräfte haben hohe Kompetenzanforderungen zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund räumt die Bundesregierung der Qualifizierung des Personals der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter weiterhin einen hohen Stellenwert ein. 26. Wie beurteilt die Bundesregierung das Problem, dass Asylbewerberinnen und Asylbewerber bzw. Flüchtlinge im Verlauf des Anerkennungsverfahrens nicht nur ihren rechtlichen Status, sondern auch die Leistungsträger wechseln, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Inwiefern sind die auftretenden Probleme ein Hinweis darauf, dass die Vermittlung nach unterschiedlichen Rechtskreisen des Asylbewerberleistungsgesetzes , dem SGB II und III durch ein einheitliches Vermittlungssystem ersetzt werden sollte, dass allen Betroffenen die gleichen Ansprüche und Rechte gewährleistet? Die Bundesregierung sieht im Rechtskreiswechsel kein Problem, ist sich der Anforderungen an das Übergabemanagement aber bewusst. Es wird darauf geachtet, die Übergänge zwischen den Leistungssystemen und -trägern reibungslos auszugestalten . Für den Personenkreis der Asylsuchenden und Flüchtlinge kommt wie für alle anderen von den Agenturen für Arbeit und den gemeinsamen Einrichtungen betreuten Personen das rechtskreisübergreifende 4-Phasen-Modell zur Anwendung, mit dem eine Fortsetzung des im SGB III begonnenen Integrationsprozesses nach dem Wechsel ins SGB II grundsätzlich sichergestellt ist. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6339 Ergänzend zu den allgemeinen Arbeitshilfen zur Falldokumentation und zum Übergabemanagement wurden aus dem Modellprojekt „Early Intervention“ Erfolgsfaktoren im Übergabeprozess generiert und den Agenturen für Arbeit und den gemeinsamen Einrichtungen im Intranet der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt. Diese Hinweise und Klarstellungen gelten grundsätzlich auch für die Übergabe an zugelassene kommunale Träger. Hier muss vor Ort – ggf. auf Basis bestehender Übergabeformate – durch enge Kooperation zwischen Arbeitsagentur und zugelassenem kommunalen Träger sichergestellt werden, dass der Integrationsprozess möglichst friktionsfrei weitergeführt werden kann. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333