Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 9. Oktober 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6371 18. Wahlperiode 14.10.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ulle Schauws, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/6151 – Eheverbot für lesbische und schwule Paare V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Abschaffung des Eheverbots für Paare gleichen Geschlechts, die in 24 Staaten weltweit verfassungsrechtlich unproblematisch bzw. in Südafrika, Kanada, Brasilien und vor kurzem in den USA von den dortigen Verfassungsgerichten aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes sogar als geboten angeordnet wurde, wäre nach der Meinung der schwarz-roten Bundesregierung grundgesetzwidrig , antwortet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Bundestagsdrucksache 18/4862, S. 5). Dem widersprach zunächst der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, selbst (www.facebook.com/heiko.maas.98/posts/1654914131404640). Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz , Christian Lange, vertrat in der Fragestunde am 20. Mai 2015 wiederum die These, eine Abschaffung des Eheverbots für gleichgeschlechtliche Paare sei grundgesetzwidrig (Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages 18/105, S. 9983). 1. Welchen Paarkonstellationen Erwachsener wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im 20. Jahrhundert in Europa und insbesondere in Deutschland sowie in den USA die Eingehung einer Ehe per Gesetz verboten (bitte ebenso das Jahr der Abschaffung des Eheverbots angeben)? Das BGB in seiner am 1. Januar 1900 in Kraft getretenen Ursprungsfassung kannte folgende Verbote der Eheschließung durch eine bereits mit einem Dritten verheiratete Person (Doppelehe, § 1309), der Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie, vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern (§ 1310 Absatz 1) einschließlich der adoptierten Verwandten (§ 1311), sogenannte Verwandtenehe, Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6371 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode der Ehe zwischen Personen, von denen eine mit Eltern, Voreltern oder Abkömmlingen der anderen eine Geschlechtsgemeinschaft gepflogen hat (§ 1310 Absatz 2, sogenannte Geschlechtsgemeinschaft), der Ehe einer wegen Ehebruchs geschieden Person mit dem Ehebrecher, dessen Ehebruch zur Scheidung geführt hat (§ 1312, Ehebruch), der Eheschließung einer Frau vor Ablauf von zehn Monaten nach der Auflösung oder Nichtigerklärung ihrer früheren Ehe (§ 1313, sogenannte Wartefrist ), der Eheschließung für Personen, die minderjährige eheliche Kinder hatten, Vormund eines minderjährigen Mündels waren oder in fortgesetzter Gütergemeinschaft mit einem minderjährigen Abkömmling oder Mündel lebten, ohne Zeugnis des Vormundschaftsgerichts (§ 1314, Auseinandersetzungszeugnis ), und der Eheschließung für Soldaten, bestimmte Landesbeamte und für Ausländer ohne Erlaubnis (§ 1315). Im Rahmen der Rassengesetzgebung während der NS-Diktatur wurde 1935 das Verbot der Eheschließung zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder „artverwandten Blutes“ („BlutschutzG“) eingeführt. Zudem wurde durch das „EhegesundheitsG“ ein Verbot der Eheschließung eingeführt , a) wenn einer der Verlobten an einer mit Ansteckungsgefahr verbundenen Krankheit leidet, die eine erhebliche Schädigung der Gesundheit des anderen Teiles oder der Nachkommen befürchten lässt, b) wenn einer der Verlobten entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht, c) wenn einer der Verlobten, ohne entmündigt zu sein, an einer geistigen Störung leidet, die die Ehe für die Volksgemeinschaft unerwünscht erscheinen lässt, d) wenn einer der Verlobten an einer Erbkrankheit im Sinne des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses leidet. Durch das EheG 1938 wurde das Verbot der Geschlechtsgemeinschaft abgeschafft . Das „BlutschutzG“ wurde 1945 durch das Kontrollratsgesetz Nummer 1 aufgehoben . § 79 des EheG 1946 führte zur Aufhebung des „Ehegesundheitsgesetzes“, der Wiedereinführung des Eheverbots der Geschlechtsgemeinschaft (§ 4 Absatz 2 EheG 1946) und zum Außerkrafttreten der Heiratserlaubnisse für Soldaten und bestimmte Beamtengruppen. Im Jahr 1976 entfiel im Rahmen des 1. Eherechtsreformgesetzes das Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft endgültig. 1998 führte schließlich das EheschlRG zum Wegfall des Eheverbots der Schwägerschaft und der Eheverbote der Wartezeit sowie des Auseinandersetzungszeugnisses . In der DDR fand ab 1966 § 8 FGB Anwendung, wonach eine Ehe nicht schließen durfte, wer schon verheiratet ist, wer mit dem anderen in gerader Linie verwandt oder dessen Bruder, Schwester, Halbbruder oder Halbschwester ist, wer mit dem Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6371 anderen in einem durch die Annahme an Kindes statt begründeten Eltern-KindVerhältnis steht und wer entmündigt ist. Aktuell kennt das BGB noch die Eheverbote der bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft (§ 1306), der natürlichen Verwandtschaft (§ 1307) und der rechtlichen Verwandtschaft (Adoption, § 1308). Daneben steht für Ausländer die Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses mit Befreiungsmöglichkeit (§ 1309 BGB). Über die Rechtslage zu Eheverboten im Ausland hat die Bundesregierung keine Erkenntnisse, die über solche aus öffentlich zugänglichen Quellen hinausgehen. 2. Mit welchen Argumenten wurde nach Kenntnis der Bundesregierung den Paaren das Recht auf Eheschließung vorenthalten? Eheverbote wurden aus unterschiedlichen Gründen eingeführt. Dem seit Inkrafttreten des BGB geltenden Eheverbot der Doppelehe liegt der Grundsatz der Einehe zugrunde. Nach im westlichen Kulturkreis herrschender Vorstellung von der Ehe als dauernder und ausschließlicher Lebensgemeinschaft ist die gleichzeitige rechtliche Verbindung von mehr als zwei Partnern ausgeschlossen . Die Eheverbote der Verwandtschaft und der Schwägerschaft gingen auf „uralte, lediglich geschichtlich verfolgbare, aber letztlich rationell nicht enthüllbare ethische Auffassungen zurück, nach denen derartige eheliche Verbindungen anstößig und widernatürlich“ seien (OLG Hamm, FamRZ 1963, 249). Ähnlich wurde auch argumentiert bei dem Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft : das Verbot beruhe auf „uralter sittlicher Vorstellung und sei getragen von der Vorstellung der Anstößigkeit derartiger ehelicher Verbindungen, insbesondere , wenn aus der Geschlechtsgemeinschaft Kinder hervorgegangen seien“ (Hoffmann-Stephan, Ehegesetz, Kommentar, 2. Auflage München 1968, § 4 EheG Rn. 4). Das Eheverbot des Ehebruchs wurde mit dem „Schutz der dem christlich-abendländischem Vorstellungsbild entsprechenden und in starkem Maße vom Sittengesetz beherrschten Institution der Ehe“ (Hoffmann-Stephan, a. a. O., § 6 EheG Rn. 4) begründet. Das Eheverbot der Wartezeit wurde auf das Argument gestützt, man müsse die Ungewissheit über die Abstammung eines nach Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe geborenen Kindes verhindern. Die Notwendigkeit der Erteilung eines Auseinandersetzungszeugnisses bezweckt den Schutz minderjähriger oder bevormundeter Kinder vor vermögensrechtlichen Nachteilen bei Wiederverheiratung eines Elternteils (Hoffmann-Stephan, a. a. O., § 9 EheG Rn. 3). Das Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer soll dem Standesbeamten die Prüfung erleichtern, ob die beabsichtigte Ehe nach dem ausländischen Eherecht (Artikel 13 EGBGB) geschlossen werden kann oder ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6371 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Schutzgedanke des Artikels 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) in Bezug auf Ehe und Familie im Vergleich zu der Weimarer Verfassung, die die Ehe als Grundlage der Familie verstand und die Fortpflanzungsfunktion hervorhob? Artikel 6 Absatz 1 GG schützt jede Ehe und Familie und garantiert zugleich eine Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist (BVerfGE 107, 27 [53]). Eine Darstellung zum Schutzgedanken der Artikel 119 ff. der Weimarer Reichsverfassung findet sich bei Badura, in: Maunz-Dürig, Grundgesetz -Kommentar, 65. Lfg. April 2012, Artikel 6 Rdnr. 15. 4. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im Parlamentarischen Rat Diskussionen zu der Änderung des Verhältnisses zwischen Ehe- und Familiengrundrecht in Hinblick auf die Weimarer Verfassung? Wenn ja, wie verliefen die Streitlinien, und welche Auffassung hat sich schließlich durchgesetzt? Der Ablauf der Beratungen des Parlamentarischen Rates kann den hierüber angefertigten Protokollen entnommen werden, die öffentlich zugänglich sind (Fundstelle : Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, 14 Bände, herausgegeben von Deutscher Bundestag/Bundesarchiv). 5. Kann nach Meinung der Bundesregierung das Eheverständnis des Grundgesetzes einem Wandel unterliegen? Grundsätzlich ist dies nicht ausgeschlossen. 6. Hat das Bundesverfassungsgericht nach Kenntnis der Bundesregierung die Zulassung gleichgeschlechtlicher Ehen ausgeschlossen (wenn ja, bitte die relevanten Ausführungen aus der Rechtsprechung zitieren)? Wenn nein, welches Verfassungsorgan könnte die Anhaltspunkte für den die Zulassung gleichgeschlechtlicher Ehen voraussetzenden Wandel des Eheverständnisses feststellen? Das Bundesverfassungsgericht, dem die letztverbindliche Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen obliegt, hatte bislang keinen Anlass, sich zu dieser Frage entscheidungsrelevant zu äußern. 7. Welche Optionen hat nach Kenntnis der Bundesregierung das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung (BVerfGE 121, 175) zur Nichtigkeit des § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Transsexuellengesetzes (Scheidungszwang) dem Gesetzgeber gegeben, um die Verfassungskonformität wiederherzustellen ? 8. War nach Kenntnis der Bundesregierung die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehen in Deutschland als Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 121, 175) zur Nichtigkeit des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Transsexuellengesetzes (Scheidungszwang) alternativlos, oder hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung dem Gesetzgeber andere Optionen gegeben, um die Verfassungskonformität wiederherzustellen ? Die Fragen 7 und 8 werden im Zusammenhang beantwortet. Die in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – 1 BvL 10/05 – genannten Optionen, die es verheirateten Transsexuellen ermöglicht, die Feststellung der Zugehörigkeit Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6371 zum anderen Geschlecht ohne Beendigung ihrer als Ehe abgesicherten Partnerschaft zu erlangen, sind aus der in der Frage bereits zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 121, 175, 202 ff.) ersichtlich. 9. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die aktuelle Zustimmung der deutschen Bevölkerung zur Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare? Aktuelle, insbesondere aus dem Jahr 2015 stammende repräsentative Umfrageergebnisse zu dieser Frage liegen der Bundesregierung nicht vor. Umfragen im Übrigen geben kein einheitliches Bild ab. 10. Hat nach Auffassung der Bundesregierung die Meinung der deutschen Bevölkerung einen Einfluss auf den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 1993 zur sogenannten Aktion Standesamt (1 BvR 640/93) erwähnten potentiellen Wandel des Eheverständnisses? Wenn ja, welchen? 11. Hat nach Auffassung der Bundesregierung die internationale Rechtsentwicklung einen Einfluss auf den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 1993 zur sogenannten Aktion Standesamt (1 BvR 640/93) erwähnten potentiellen Wandel des Eheverständnisses? Wenn ja, welchen? Die Fragen 10 und 11 werden im Zusammenhang beantwortet. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung „keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen grundlegenden Wandel des Eheverständnisses in dem Sinne (erkannt ), daß der Geschlechtsverschiedenheit keine prägende Bedeutung mehr zukäme “ (Absatz-Nr. 5, juris). Der Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, welche Bedeutung die Meinung der deutschen Bevölkerung oder die internationale Rechtsentwicklung für einen möglichen Wandel des Ehebegriffs haben könnte. 12. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung zur Sukzessivadoption – 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09) das Familienverständnis des Artikels 6 Absatz 1 GG gewandelt? Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung – soweit ersichtlich erstmals – festgestellt, dass das Familiengrundrecht auch die aus gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern und einem Kind bestehende Gemeinschaft schütze, sofern diese dauerhaft angelegt und als umfassende Gemeinschaft gelebt wird (BVerfGE 133, 59 Rdnr. 61). Das Gericht hat ausgeführt, die verfassungsrechtliche Familieneigenschaft setze bei gleichgeschlechtlichen Paaren ebenso wenig wie bei verschiedengeschlechtlichen Paaren voraus, dass beide Partner Eltern im rechtlichen Sinne seien. Es komme für den Schutz des Familiengrundrechts auch nicht darauf an, ob die Eltern miteinander verheiratet seien (a. a. O. Rdnr. 63 f.). Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6371 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 10. August 2009 – 1 BvL 15/09) der Elternschaftsbegriff des Artikels 6 Absatz 2 GG gewandelt? Träger des verfassungsrechtlichen Elternrechts können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Personen sein, die in einem durch Abstammung oder durch einfachgesetzliche Zuordnung begründeten Elternverhältnis zum Kind stehen (BVerfGE 133, 59 Rdnr. 58 m.w.N.). 14. Hätte nach Einschätzung der Bundesregierung eine Verfassungsklage einer bzw. eines heterosexuellen Bürgerin bzw. Bürgers gegen eine vom Gesetzgeber beschlossene Abschaffung des Eheverbots für Lesben und Schwulen Chancen auf Erfolg? Verletzung welcher Grundrechte könnte nach Einschätzung der Bundesregierung eine Klägerin bzw. ein Kläger geltend machen? Die Bundesregierung kann die Gegenstände und Erfolgsaussichten hypothetischer „Verfassungsklagen“ nicht bewerten. 15. Welche negativen Folgen traten nach Kenntnis der Bundesregierung in den Ländern ein, die das Eheverbot für Lesben und Schwule abgeschafft haben? a) Ist in den Ländern die Zahl der Eheschließungen gesunken? b) Ist in den Ländern die Zahl der Geburten gesunken? c) Wird das Institut der Ehe in den Ländern gesellschaftlich als minderwertiger als zuvor angesehen? d) Gibt es in den Ländern statistisch mehr Lesben und Schwulen als zuvor? e) Wurde in irgendeinem der Länder die Heirat unter engen Verwandten ermöglicht , wie es die saarländische Ministerpräsidentin Annegret KrampKarrenbauer befürchtet (www.spiegel.de vom 3. Juni 2015 „CDU-Ministerpräsidentin zur Homo-Ehe: Kramp-Karrenbauer warnt vor Verwandten -Heirat“)? f) Wurde in irgendeinem der Länder die Polygamie legalisiert, wie es die saarländische Ministerpräsidentin Annegret Kramp-Karrenbauer befürchtet (www.spiegel.de vom 3. Juni 2015 „CDU-Ministerpräsidentin zur Homo-Ehe: Kramp-Karrenbauer warnt vor Verwandten-Heirat“)? g) Sind andere negative Folgen für die in den Ländern lebenden Familien zu beobachten? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über einen Zusammenhang zwischen der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Partnerschaften und Veränderungen der Heirats- und Geburtenrate. Zu c), d) und g): Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, wie die Gesellschaft in Ländern, die die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet haben, zu dem Institut der Ehe steht, ob und welche Statistiken über Homosexuelle geführt werden und welche Folgen die Öffnung der Ehe für Familien in solchen Ländern hat. Zu e) und f): Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, ob in einem der Länder, die das Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare abgeschafft haben, die Heirat unter engen Verwandten ermöglicht oder Polygamie legalisiert wurde. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6371 16. Hat Deutschland nach Meinung der Bundesregierung angesichts der Tradition , wie mit Homosexuellen in Deutschland umgegangen wurde und der daraus folgenden tausenden Opfer, die unter anderem in den Konzentrationslagern ermordet wurden, eine besondere Verantwortung, die die Abschaffung des Eheverbots für nachfolgende Generation von Lesben und Schwulen begründen würde? Der Bundesregierung ist bewusst, dass Homosexuelle unter der Herrschaft des Nationalsozialismus durch Verfolgung und Vernichtung besondere Opfer erlitten haben. Die Opfer zu ehren und die Erinnerung zu bewahren, ist ihr ein besonderes und ständiges Anliegen. Daneben gilt es ebenso, in der Gegenwart Diskriminierungen zu verhindern und Ungleichbehandlungen zu vermeiden, die sachlich nicht gerechtfertigt sind. Deshalb sieht der Koalitionsvertrag vor: „Wir werden darauf hinwirken, dass bestehende Diskriminierungen von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften und von Menschen auf Grund ihrer sexuellen Identität in allen gesellschaftlichen Bereichen beendet werden. Rechtliche Regelungen, die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften schlechter stellen, werden wir beseitigen.“ Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333