Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 12. Oktober 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6372 18. Wahlperiode 14.10.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Renate Künast, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/6139 – Evaluierung verbraucherpolitischer Gesetze und Maßnahmen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Europäische wie auch nationale Verbraucherschutzgesetze haben das Ziel, Verbraucherrechte zu stärken und für eine verbrauchergerechte Regulierung von Märkten zu sorgen. Das Wissen um die Wirksamkeit dieser Instrumente ist jedoch oft begrenzt. Deshalb werden immer häufiger Evaluationen von Gesetzen bereits bei der Verabschiedung mit beschlossen. Damit soll nach einem gewissen Zeitraum überprüft werden, ob die verabschiedeten Regelungen zu dem gewünschten Ergebnis führen und damit der Zweck des Gesetzes erfüllt wird. Insbesondere bei Gesetzen mit verbraucherpolitischem Bezug besteht ein hohes Interesse daran, zu wissen, ob eine veränderte Rechtsgrundlage Verbraucherinnen und Verbraucher auch wirklich besser schützt, ob sich Umgehungsstrategien entwickelt haben und wie Verbraucherinnen und Verbraucher mit der neuen Gesetzeslage umgehen. Häufig ist umstritten, inwieweit verbraucherpolitische Maßnahmen den Verbraucherinnen und Verbrauchern nützen und ob es wirksamere Alternativen zu bestehenden Regelungen gibt. Verbraucherforscherinnen und Verbraucherforscher kritisieren seit längerem, dass „Aktivismus und Aktionspläne verhindern, dass vor, während und nach Gesetzen systematisch geprüft wird, wie wirksam sie sind. Daher kann es gut sein, dass einige Maßnahmen die Stellung der Verbraucherinnen und Verbraucher nur symbolisch verbessern, während andere, wesentlich effektivere und effizientere Maßnahmen gar nicht erst in Erwägung gezogen werden. Dafür gibt es sicherlich politische Gründe, doch fehlt es häufig auch an empirischer Evidenz .“ (Strünck, C.; Hagen, K.; Micklitz, H-W.; Oehler, A.; Reisch, L.A.; Was nützt die Verbraucherpolitik den Verbrauchern? Plädoyer für eine systematische Evidenzbasierung der Verbraucherpolitik; FES WISO direkt, April 2013, http://library.fes.de/pdf-files/wiso/09837.pdf). Oft ist unklar, wie Verbraucherinnen und Verbraucher ihre neu gewonnenen Rechte umsetzen und was ihnen etwa neue Informationspflichten der Anbieter nützen. Das Informationsparadigma und das normative Leitbild des so genannten mündigen Verbrauchers gehen von sich optimal informierenden und rational entscheidenden Verbraucherinnen und Verbrauchern aus. Die Praxis und ver- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6372 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode haltensökonomische Forschung zeigen jedoch, dass dies keineswegs vorausgesetzt werden kann. Entscheidungen hängen auch stark von der Situation und der Art der Entscheidung, aber auch von der Persönlichkeit des Verbrauchers ab. Eine wirksame Verbraucherpolitik sollte sich daher am realen Verbraucherverhalten ausrichten und evidenzbasiert sein. Eine methodisch gute Evaluation von Gesetzen kann ein Schritt hin zu praxisnaher und wirkungsvoller Verbraucherpolitik sein. Daher ist es sinnvoll, Gesetze sowie andere verbraucherpolitische Maßnahmen und Initiativen der Bundesregierung (z. B. „Zu gut für die Tonne“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft – BMEL) nach einer bestimmten Zeitdauer auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Über die inhaltliche Ausgestaltung der Evaluation von Gesetzestexten mit Verbraucherbezug bzw. anderer verbraucherpolitischen Maßnahmen der Bundesregierung ist bisher jedoch wenig bekannt. Darüber hinaus ist auch von Interesse, wie die Erkenntnisse einer Evaluation genutzt und umgesetzt werden. 1. In welchen der seit dem 1. Januar 2005 erlassenen Bundesgesetze mit verbraucherpolitischem Bezug hat die Bundesregierung eine Evaluierungsklausel vorgesehen (bitte die Gesetze und den Evaluationszeitraum benennen)? Hinsichtlich der Bundesgesetze mit Evaluierungsklausel wird auf die im Anhang beigefügten tabellarischen Übersichten verwiesen. Bei weiteren Gesetzen haben Evaluationen und Novellierungen stattgefunden, ohne dass eine Evaluierungsklausel beinhaltet war. 2. Welche anderen seit dem 1. Januar 2005 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), BMEL und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) durchgeführten Maßnahmen und an Dritte vergebene Projekte, wie Informationskampagnen o. Ä., mit verbraucherpolitischem Bezug enthalten eine Evaluierungsklausel, bzw. für welche Maßnahmen ist eine Evaluation geplant (bitte die jeweilige Maßnahme und den Evaluationszeitraum benennen)? Bei von der Bundesregierung geförderten Maßnahmen und Projekten wird aus haushaltsrechtlichen Gründen ein Abschlussbericht erstellt, aus dem sich eine Bewertung der durchgeführten Maßnahme bzw. des Projekts ergibt. Es wird im Übrigen auf die im Anhang beigefügten tabellarischen Übersichten verwiesen. 3. Nach welchen Kriterien hat die Bundesregierung bestimmt, welche seit dem 1. Januar 2005 erlassenen Bundesgesetze und Maßnahmen einer Evaluation unterzogen werden? Die Bundesregierung führte im März 2013 ein Verfahren zur systematischen Evaluierung von Regelungsvorhaben ein. Danach sollen die Bundesministerien nach Ablauf einer angemessenen Frist bei wesentlichen Vorhaben insbesondere überprüfen , ob die Ziele einer neuen Regelung erreicht wurden. Erst durch diese Überprüfung schließt sich der politische Kreislauf. Aus den gewonnenen Erkenntnissen können wertvolle Hinweise für die weitere Gesetzgebung abgeleitet werden. Es wird im Übrigen auf die im Anhang beigefügten tabellarischen Übersichten verwiesen. 4. Wem oblag bei den jeweiligen Gesetzen und Maßnahmen der Evaluationsauftrag (bitte die jeweiligen Gesetze und Maßnahmen einzeln benennen)? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6372 5. In welchen Fällen wurden bei seit dem 1. Januar 2005 erlassenen Bundesgesetzen mit verbraucherpolitischem Bezug externe Dienstleister mit der Evaluation beauftragt (bitte die Gesetze und den jeweiligen externen Dienstleister benennen)? 6. Wie und nach welchen Kriterien erfolgt die Vergabe der Evaluationsvorhaben ? Die Fragen 4 bis 6 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die im Anhang beigefügten tabellarischen Übersichten verwiesen. 7. Wer legt das inhaltliche Evaluationsziel, die Erhebungsmethode und die Datengrundlage fest? Es wird auf die im Anhang beigefügten tabellarischen Übersichten verwiesen. Im Übrigen erfolgen die Festlegung des inhaltlichen Evaluationsziels, der Erhebungsmethode und der Datengrundlage einzelfallbezogen und mit Blick auf das angestrebte Ziel der Evaluation. 8. Welches gegebenenfalls auch normative Verbraucherbild oder welche differenzierten Verbraucherbilder werden der Primär- und Sekundäranalyse innerhalb einer Evaluation zugrunde gelegt? Eine Evaluation anhand einzelner Verbraucherbilder erfolgte nicht. 9. Werden die Kriterien der Evaluation vorab verbindlich bestimmt? Wenn ja, sind diese öffentlich einsehbar, und wenn ja, wo? Es wird auf die im Anhang beigefügten tabellarischen Übersichten verwiesen. Im Übrigen variieren die Festlegung der Kriterien und deren Veröffentlichung je nach Zielstellung der Evaluation. 10. Werden innerhalb des Evaluationsberichts Vorschläge zum weiteren Verfahren unterbreitet? Es wird auf die im Anhang beigefügten tabellarischen Übersichten verwiesen. 11. Wie viele Haushaltsmittel sind im Etat des BMJV für die Evaluation von Gesetzen und andere Maßnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich des BMJV fallen, jährlich vorgesehen? Wie teuer waren die einzelnen Evaluationsvorhaben? Wurde der Haushaltstitel ausgeschöpft? Der Einzelplan des BMJV enthält keinen Titel, der nach seiner Zweckbestimmung ausschließlich der Evaluation von Gesetzen und anderen Maßnahmen vorbehalten ist. Sowohl aus Kapitel 07 01 Titel 544 01 als auch aus Kapitel 07 12 Titel 544 01 werden Mittel auch für die Evaluation von Gesetzen und anderen Maßnahmen aufgewendet. Für die Evaluierung zum Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 wurden 203 978 Euro verausgabt und für die Evaluation des Kapitalanleger -Musterverfahrensgesetzes 43 870 Euro. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6372 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Wie viele Haushaltsmittel sind im Etat des BMEL für die Evaluation von Gesetzen und andere Maßnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich des BMEL fallen, jährlich vorgesehen? Wie teuer waren die einzelnen Evaluationsvorhaben? Wurde der Haushaltstitel ausgeschöpft? Um den wissenschaftlichen Entscheidungshilfebedarf des BMEL zu decken, können Forschungsvorhaben an Einrichtungen außerhalb der Ressortforschung des BMEL vergeben werden. Dafür sind im Haushaltsjahr 2015 Mittel in Höhe von 6 978 000 Euro vorgesehen. Mit diesen Mitteln können u. a. Evaluationen von Bundesgesetzen finanziert werden. Im Rahmen der Entscheidung über die Ausgestaltung von Projekten und Aufträgen wird im Einzelfall auch über Evaluationsmaßnahmen entschieden. Die Evaluationen verbraucherpolitischer Maßnahmen sind in der Regel Bestandteil der jeweiligen Aufträge oder Zuwendungen. Da die Haushaltsmittel für Evaluationen dieser Maßnahmen nicht separat veranschlagt und verbucht werden, lassen sich die Kosten sämtlicher einzelner Evaluierungsmaßnahmen seit 01. Januar 2005 nicht beziffern. Für die Evaluation des Verbraucherinformationsgesetzes wurden 167 500 Euro verausgabt, für die Studie zum Deutschen Lebensmittelbuch (DLMB) und zur Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission (DLMBK) 146 370 Euro und für die Evaluation der Informationskampagne zur Lebensmittelkennzeichnung 6 283 Euro. Der Evaluationsbericht zum Projekt „www.lebensmittelklarheit.de“ war Teil des Zwischenberichtes für das Jahr 2011; hierfür sind keine zusätzlichen Kosten entstanden. Im Bereich des Bundesprogramms ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft (BÖLN) wurden für die Evaluierung der Förderrichtlinien 104 000 Euro und für die Evaluierung der Maßnahme „Bio kann jeder – nachhaltig essen in Kita und Schule“ 4 730 und 11 700 Euro verausgabt . 13. Wie viele Haushaltsmittel sind im Etat des BMUB für die Evaluation von Gesetzen und andere Maßnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich des BMUB fallen, jährlich vorgesehen? Wie teuer waren die einzelnen Evaluationsvorhaben? Wurde der Haushaltstitel ausgeschöpft? Nach welchen Kriterien wird der finanzielle Rahmen für Gesetzesevaluationen festgelegt? Nach welchen Kriterien wird der finanzielle Rahmen für die Evaluation von Maßnahmen festgelegt? Einen speziellen Haushaltstitel mit der Zweckbestimmung „Evaluierung“ von verbraucherpolitischen Gesetzen oder anderen verbraucherpolitischen Maßnahmen gibt es im BMUB-Haushalt nicht. Jedoch können aus Kapitel 16 01 Titel 544 01 Haushaltsmittel auch für die Evaluation von Gesetzen und anderen Maßnahmen mit verbraucherpolitischem Bezug im Rahmen der Ressortaufgabenerfüllung eingesetzt werden. Auf die Antwort zu Frage 9 bezüglich der im Anhang enthaltenen tabellarischen Übersicht zum Abfallvermeidungsprogramm des Bundes vom 31. Juli 2013 wird Bezug genommen. 14. Bei wie vielen und welchen Gesetzen, bei denen in den letzten zehn Jahren Evaluierungen durchgeführt worden sind, wurde nach der Evaluierung, wenn Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6372 sich Handlungsbedarf gezeigt hat, eine Änderung der Gesetzeslage von der Bundesregierung angestoßen? 15. Bei wie vielen und welchen Maßnahmen, bei denen in den letzten zehn Jahren Evaluierungen durchgeführt worden sind, wurde nach der Evaluierung, wenn sich Handlungsbedarf gezeigt hat, Änderungen der Maßnahme durchgeführt ? 16. Sind die Evaluationsberichte von Gesetzen und Maßnahmen öffentlich zugänglich ? Wenn ja, wo (bitte jeweils auflisten)? Die Fragen 14 bis 16 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die im Anhang beigefügten tabellarischen Übersichten verwiesen. 17. Ist der Auftrag für die laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD im Herbst 2016 vorgesehene Evaluation des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken bereits vergeben? An wen? Welche Bereiche des Gesetzes werden von der Evaluation abgedeckt? Welche Kriterien werden bei der Evaluation untersucht? Welche Daten werden hierfür erhoben? Welche Methoden werden bei der Evaluation angewandt? Wann werden die Ergebnisse vorliegen? Die verbraucherschützenden Regelungen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken sollen zwei Jahre nach deren Inkrafttreten am 9. Oktober 2013 evaluiert werden. Ergebnisse werden Anfang 2016 erwartet. Gegenstand der Evaluierung werden zunächst die Regelungen zur Werbung mit elektronischen Nachrichten , zur unerlaubten Telefonwerbung, zur Textform bei Gewinnspieldiensteverträgen sowie zu Abmahnungen und Gerichtsstand im Urheberrecht sein. Untersucht werden sollen die Anwendung der Regelungen in der Praxis, einschließlich der gerichtlichen Entscheidungen, sowie die Frage, ob es zu einem Rückgang der unlauteren Geschäftspraktiken gekommen ist, auf die das Gesetz abzielte. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, die am 14. August 2015 mit der Vergabe eines Gutachtenauftrags beauftragt wurde, bereitet derzeit die Ausschreibung vor. Die Evaluierung der verbraucherschützenden Regelungen zum Inkasso wird aufgrund des überwiegenden Inkrafttretens der Regelungen zum 1. November 2014 in einer weiteren Phase 2016 erfolgen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6372 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Plant die Bundesregierung eine weitere Auflage des im Jahr 2012 vom damaligen BMELV initiierten Gutachtens zur Lage der Verbraucherinnen und Verbraucher? Wenn nein, warum nicht? Das BMJV hat zum 7. November 2014 einen Sachverständigenrat für Verbraucherfragen eingerichtet. Dieser hat den Auftrag, u. a. alle zwei Jahre ein Gutachten zur Lage der Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland und zu ausgewählten Verbraucherfragen oder -problemen zu erstellen. 19. Welche Rolle spielt die Unterabteilung des Bundeskanzleramts mit dem Titel „Wirksam regieren“ im Zusammenhang mit der Evaluation von Gesetzen und Maßnahmen? 20. Untersucht das Team „Wirksam regieren“ bestehende Regulierungen dahingegen , ob die Verhaltenswissenschaft effektivere Lösungen als klassisches Regulierungsrecht bietet und gibt daraufhin Empfehlungen für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung von Gesetzen und politischen Maßnahmen? Die Fragen 19 und 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung hat 2013 ein Verfahren zur systematischen Evaluierung wesentlicher Regelungsvorhaben beschlossen. Danach führen die jeweils federführenden Ressorts in eigener Kompetenz Evaluierungen drei bis fünf Jahre nach Inkrafttreten durch. Die Projektgruppe „Wirksam regieren“ im Stab Politische Planung, Grundsatzfragen und Sonderaufgaben des Bundeskanzleramtes wird sich darauf konzentrieren , bei einigen geplanten politischen Maßnahmen, die sich für dieses methodische Vorgehen eignen, deren Wirkung im Vorfeld ihrer Einführung unter realistischen Bedingungen empirisch zu überprüfen (sogenannte ex-ante Wirksamkeitsanalyse ). Hierfür werden verschiedene Ausgestaltungsalternativen daraufhin getestet, ob bspw. Informationen leicht verständlich und hilfreich sind, ob alle relevanten Informationen zum geeigneten Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden oder ob Abläufe klar, einfach und effizient sind. Die Ergebnisse liefern empirische Evidenz für die konkrete Ausgestaltung politischer Vorhaben der entsprechenden Ressorts im Sinne einer evidenzbasierten Politik. Klassisches Regulierungsrecht und Verhaltenswissenschaften stehen nicht in Widerspruch oder Konkurrenz. Verhaltenswissenschaften werden verstanden als eine Quelle evidenzbasierter Politik. 21. Wie wird die im Koalitionsvertrag angekündigte Ausweitung vom „Verbrauchercheck bei gesetzgeberischen Vorhaben“ umgesetzt, bei dem „der Nutzen für Verbraucherinnen und Verbraucher begründet und konkret ausgeführt“ wird? Gibt es hierzu konkrete Planungen? Fanden hierzu Gespräche mit den beteiligten Ressorts statt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? 22. Wie wird der Verbrauchercheck bei gesetzgeberischen Vorhaben derzeit umgesetzt , und welche Rolle spielt er bei der Evaluierung von Gesetzen? Die Fragen 21 und 22 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6372 Nach § 44 Absatz 5 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) sind u. a. die Auswirkungen von Gesetzen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher darzustellen. Derzeit prüft das BMJV mögliche Verfahren, mit denen die Darstellung von Relevanz und Nutzen von Gesetzen für die Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne eines „Verbraucherchecks“ ausgeweitet werden kann. 23. Welche Rolle spielt der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen, wenn es um die Evaluierung von Gesetzen mit Verbraucherschutzbezug geht? Berät der Rat das BMJV bei dieser Thematik? Der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen unterstützt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bei der Gestaltung der Verbraucherpolitik . Zu diesem Zweck kann der Sachverständigenrat auch verbraucherpolitische Instrumente überprüfen und Stellung zu Gesetzen mit Verbraucherbezug nehmen. Aufgrund der Unabhängigkeit des Sachverständigenrats obliegt es den Sachverständigen zu entscheiden, in welcher Form und in welchem Umfang sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Hinweise des Sachverständigenrats zu konkreten Themen und Fragestellungen werden bei der Konzeption verbraucherpolitischer Maßnahmen grundsätzlich berücksichtigt. 24. Bei welchen Gesetzen wurden durch die Bundesregierung vorab Evaluierungen zur Lage der Verbraucherinnen und Verbraucher durchgeführt? Bei welchen Maßnahmen wurden vorab Evaluierungen zur Lage der Verbraucherinnen und Verbraucher durchgeführt (bitte die Gesetze und Maßnahmen einzeln benennen)? Es wird auf die beigefügten tabellarischen Übersichten verwiesen. 25. Plant die Bundesregierung, in Zukunft auch Gesetze mit verbraucherpolitischem Bezug zu evaluieren, die bisher keine Evaluationsklausel enthalten? Der Bedarf an einer Evaluierung von Gesetzen mit verbraucherpolitischem Bezug wird von der Bundesregierung im Einzelfall geprüft. 26. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung eine „Drei-Schritt-Prüfung“, in der zwischen ex ante (Verbraucherpolitikfolgenabschätzung, Cost Benefit Analysen, Pilottests, Reallabore), ex interim (Mid term reviews) und ex post Evaluierung differenziert wird? Wird dies gänzlich oder teilweise bereits durch die Bundesregierung durchgeführt ? Wenn nein, warum nicht? 27. Finden im Zuge der vorgeschriebenen Gesetzesfolgenabschätzung Cost Benefit Analysen durch die Bundesregierung statt? Wenn ja, wer führt diese durch? Die Fragen 26 und 27 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Nach § 44 Absatz 5 GGO sind die Kosten der Gesetze auf die Wirtschaft, deren Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau sowie die Verbraucherinnen und Verbraucher darzustellen. Das für den Gesetzentwurf fachlich zuständige Bundesministerium hat dazu Angaben der beteiligten Fachkreise und Verbände, Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6372 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode insbesondere der mittelständischen Wirtschaft und der Verbraucher, einzuholen. Darüber hinaus ist durch das jeweils federführende Ressort u. a. festzulegen, ob und nach welchem Zeitraum zu prüfen ist, ob die entstandenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Ergebnissen stehen. Die Gesetzesfolgenabschätzung umfasst die beabsichtigten Wirkungen und die unbeabsichtigten Nebenwirkungen. Die Wahl der geeigneten Untersuchungsmethode sowie der zu unterlegenden Datenquelle liegt beim jeweils zuständigen Bundesministerium. Die Auswahl geeigneter wissenschaftlicher Instrumente ist von der jeweiligen Fragestellung abhängig. Eine Fokussierung auf bestimmte Methoden oder die Festlegung einer Vorrangstellung bestimmter Methoden gegenüber anderen erfolgt jedoch nicht. 28. Hat die Bundesregierung zur Überprüfung der Qualität von Regulierung Maßnahmen angestoßen, nachdem das Weißbuch „Europäisches Regieren“ und die „Better“ oder „Smarter Regulation“ Strategie der Europäischen Kommission einzelne Mitgliedstaaten inspiriert haben, Programme zur Überprüfung der Qualität von Regulierung anzustoßen (Adam Burgees, European Journal of Risk Regulation, Jahrgang 3, 2012, S. 3 bis 16)? Die Bundesregierung entwickelt ihre Programme und Instrumente für bessere Rechtsetzung ständig fort. Sie hat diese zuletzt im Jahr 2014 fortentwickelt („Arbeitsprogramm Bessere Rechtsetzung 2014“) und „Eckpunkte zur weiteren Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ beschlossen. 2015 wurde darauf aufbauend eine Bürokratiebremse in Form der One in, one out - Regel eingeführt. 29. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Social and Behavioral Science Initiative im Weißen Haus in Washington D.C., die verhaltensökonomische Forschungsergebnisse und Evaluationsmethoden systematisch in die Politikgestaltung einbezieht? Die Bundesregierung verfolgt die Arbeit der genannten Initiative mit Interesse. Schlussfolgerungen und Konsequenzen für die deutsche Politik lassen sich daraus allerdings u. a. aufgrund der unterschiedlichen politischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen nur begrenzt ziehen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6372 Anhang zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN vom 23.09.2015 (Bundestagsdrucksache 18/6139) Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) Fragen 1 / 2 Die Gesetzesbegründung sieht eine Evaluierung nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten vor. Die Evaluierung läuft derzeit. Frage 3 Die Evaluierung soll im Hinblick auf die grundlegende Neugestaltung des Kontenpfändungsschutzes vorgenommen werden. Frage 4 BMJV Frage 5 Institut für Finanzdienstleistungen e.V. (iff) Frage 6 Die Vergabe erfolgte nach den Regeln des Vergaberechts. Frage 7 Das Evaluierungsziel wurde durch das BMJV bestimmt. Die Erhebungsmethode wurde im Zusammenwirken von BMJV, Bundesamt für Justiz und Auftragnehmer festgelegt. Die Datengrundlage wird maßgeblich durch den Auftragnehmer bestimmt. Frage 9 Die Kriterien der Evaluierung sind aus der Internetseite des BMJV, auf der auch das Angebot des Auftragnehmers eingestellt worden ist, ersichtlich. Frage 10 Der Schlussbericht liegt noch nicht vor. Fragen 14 - 16 Der Evaluierungsbericht liegt noch nicht vor. Frage 24 Eine Vorab-Evaluierung wurde nicht durchgeführt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6372 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) / Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) Fragen 1 / 2 Das KapMuG vom 16.08.2005 enthielt keine Evaluationsklausel, sondern wurde wegen seiner Befristung evaluiert. Frage 3 Weil die Geltungsdauer des Gesetzes befristet war. Frage 4 BMJ Frage 5 Frankfurt School of Economics Frage 6 Die Vergabe erfolgt nach den Regeln des Vergaberechts. Frage 7 Das Evaluierungsziel ergab sich aus der Ausschreibung, Erhebungsmethode und Datengrundlage wurden vom Auftragnehmer festgelegt. Frage 9 Die Kriterien der Evaluierung wurden nicht vorab verbindlich bestimmt. Frage 10 Der Evaluationsbericht enthielt einen Gesetzgebungsvorschlag. Fragen 14 / 15 Die Evaluation wurde Grundlage einer umfassenden Reform des KapMuG. Frage 16 -- Frage 24 -- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6372 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des EP und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) – DGSGUmsetzungsgesetz Fragen 1 / 2 Im Rahmen des DGSG-Umsetzungsgesetzes erfolgt eine Evaluation nach Art. 19 der Einlagensicherungsrichtlinie durch die KOM, auf nationaler Ebene wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Umsetzung des DGSG-Umsetzungsgesetzes berichten. Frage 3 -- Frage 4 Grundsätzlich eigenverantwortlich durch BMF Frage 5 Externe Dienstleister werden nicht beauftragt. Frage 6 Siehe Antwort auf Frage 5 Frage 7 Evaluierungsziel, Erhebungsmethode und Datengrundlage werden vom BMF eigenverantwortlich festgelegt. Frage 9 Siehe Antwort auf Frage 7 Frage 10 Hierzu liegen noch keine Erfahrungswerte vor. Fragen 14 / 15 Hierzu liegen noch keine Erfahrungswerte vor. Frage 16 -- Frage 24 -- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6372 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Kleinanlegerschutzgesetz vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) Fragen 1 / 2 Für das Kleinanlegerschutzgesetz ist eine Evaluation der neu eingefügten Befreiungstatbestände §§ 2a bis 2c Vermögensanlagengesetz vor Ende des Jahres 2016 vorgesehen. Die Evaluation war bereits im Regierungsentwurf vorgesehen, beruht aber letztlich auf einem Auftrag des Gesetzgebers (Bericht des Finanzausschusses vom 22. April 2015, Bundestagsdrucksache 18/4708, S.60). Bzgl. der übrigen Regelungen ist eine Evaluierung bis 4. Juli 2020 vorgesehen. Frage 3 Das Kleinanlegerschutzgesetz sieht für Schwarmfinanzierungen sowie soziale und gemeinnützige Projekte bestimmte Befreiungen vor, die eine erleichterte Kapitalmarktfinanzierung ermöglichen sollen. Um einen Missbrauch zu verhindern, wurde die Inanspruchnahme dieser Befreiungstatbestände an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Ziel der Evaluierung ist die Ermittlung, ob die getroffenen Regelungen sich in der Praxis als angemessen erweisen. Frage 4 Der Evaluationsauftrag richtet sich an die Bundesregierung, die noch über die geeignete Art der Evaluation entscheiden wird. Frage 5 -- Frage 6 -- Frage 7 -- Frage 9 -- Frage 10 -- Fragen 14 / 15 -- Frage 16 -- Frage 24 -- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/6372 Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz) vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) Fragen 1 / 2 Gemäß Bundestagsdrucksache 17/4739 S. 12 unterrichtet das BMF den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten der Regelung zum Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder ComplianceBeauftragte (§ 34d WpHG) jährlich über diesbezüglichen Praxiserfahrungen. Frage 3 Das BMF unterrichtet den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages über die Verwendung der Datenbank nach § 34d Abs. 5 WpHG und die tatsächliche Ausübung des risikoorientierten Aufsichtsansatzes durch die BaFin sowie über die in der Praxis von der BaFin verhängten Sanktionen bei Missständen in der Anlageberatung, insbesondere über Untersagungsanordnungen nach § 34d Absatz 4 Nummer 2 WpHG. Frage 4 Der Evaluationsauftrag richtet sich an das BMF, welches dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages jährlich berichtet. Frage 5 -- Frage 6 -- Frage 7 -- Frage 9 -- Frage 10 -- Fragen 14 / 15 -- Frage 16 -- Frage 24 -- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6372 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2015 (BGBl. I S. 162) Fragen 1 / 2 Nach § 48 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 30a und 42a BDSG berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag über die Auswirkungen der Regelungen zur geschäftsmäßigen Datenerhebung und –speicherung für Zwecke der Markt- und Meinungsforschung und zur Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten. Evaluationszeitraum war der 01.09.2009 – 31.12.2012. Frage 3 Die Entscheidung, die genannten Bestimmungen des BDSG einer Evaluation zu unterziehen , hat der Gesetzgeber getroffen. Frage 4 Der Evaluationsauftrag oblag der Bundesregierung. Frage 5 -- Frage 6 -- Frage 7 Das inhaltliche Evaluationsziel wurde durch den Gesetzgeber, die Erhebungsmethode und die Datengrundlage durch die Bundesregierung festgelegt. Frage 9 Die Kriterien wurden in Form von Fragen an die Rechtsanwender (Datenschutzaufsichtsbehörden , Verbände) formuliert. Sie wurden nicht veröffentlicht. Frage 10 Die Bundesregierung schlug im Evaluationsbericht vor, keine Änderungen an den bestehenden gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen. Sie teilte mit, dass sie eine Informationspflicht in § 42a BDSG auch auf europäischer Ebene für sinnvoll hält und entsprechende Vorschläge der KOM im Entwurf für eine Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Gegenstand der Diskussion innerhalb der Bundesregierung und auf europäischer Ebene sind. Fragen 14 / 15 Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Frage 16 Der Evaluationsbericht wurde dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages übermittelt und vom Deutschen Bundestag veröffentlicht (Bundestagsdrucksache 17/12319). Frage 24 -- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/6372 Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2015 (BGBl. I S. 162) Fragen 1 / 2 Nach § 48 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 28 und 29 BDSG berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag über die Auswirkungen der Änderungen der §§ 28 (Datenerhebung und – speicherung für eigene Geschäftszwecke) und 29 (Geschäftsmäßige Datenerhebung und – speicherung zum Zweck der Übermittlung) BDSG. Evaluationszeitraum war der 01.09.2009 – 31.12.2014. Frage 3 Die Entscheidung, die genannten Bestimmungen des BDSG einer Evaluation zu unterziehen , hat der Gesetzgeber getroffen. Frage 4 Der Evaluationsauftrag oblag der Bundesregierung. Frage 5 -- Frage 6 -- Frage 7 Das inhaltliche Evaluationsziel wurde durch den Gesetzgeber, die Erhebungsmethode und die Datengrundlage durch die Bundesregierung festgelegt. Frage 9 Die Kriterien wurden in Form von Fragen an die Rechtsanwender (Datenschutzaufsichtsbehörden , Verbände) formuliert. Sie wurden nicht veröffentlicht. Frage 10 Die Bundesregierung schlug im Evaluationsbericht vor, keine Änderungen an den bestehenden gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen. Sie teilte mit, dass die DS-GVO auch den Adresshandel und die Werbung betreffen wird, deren Entwurf eine Rechtsgrundlage für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten enthält, die auch für Werbung und Adresshandel gelten wird. Auch sind Regelungen zur Einwilligung, zum Widerspruchsrecht sowie zu umfangreichen Informationspflichten enthalten. Die Bundesregierung teilte mit, dass die konkrete Ausgestaltung eines nach Verabschiedung der DS-GVO möglicherweise verbleibenden Regelungsspielraums im Bereich der Werbung und des Adresshandels erst im Lichte des genauen Wortlauts der Verordnung erfolgen kann. Fragen 14 / 15 Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Frage 16 Der Evaluationsbericht wurde dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages übermittelt und vom Deutschen Bundestag veröffentlicht (Bundestagsdrucksache 18/3707). Frage 24 -- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6372 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725), das durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist Fragen 1 / 2 -- Frage 3 Evaluierung erfolgte auf Grund von Bitten des Deutschen Bundestages vom 28. Juni 2006 (Bundestagsdrucksache 16/2035) und des Bundesrates vom 22. September 2006 (BR-Drs. 584/06) Frage 4 Die o. a. Bitten zur Evaluierung des Verbraucherinformationsgesetzes sind an die Bundesregierung gerichtet worden. Der ausführliche Bericht der Bundesregierung über die Ergebnisse der Evaluation des Verbraucherinformationsgesetzes ist in der Bundestagsdrucksache 17/1800 vom 14. Mai 2010 veröffentlicht worden. Frage 5 Bei der Evaluation des Verbraucherinformationsgesetzes wurden die Ergebnisse dreier umfangreicher wissenschaftlicher Studien mit einbezogen. Die näheren Einzelheiten zum Evaluationskonzept beim Verbraucherinformationsgesetz finden sich unter Nummer 2 „Evaluationskonzept “ des Berichtes der Bundesregierung über die Ergebnisse der Evaluation des Verbraucherinformationsgesetzes (Bundestagsdrucksache 17/1800 vom 14. Mai 2010 Seite 3 f.). Fragen 6, 7 und 9 In den in der Antwort zu Frage 5 zum Verbraucherinformationsgesetz erwähnten wissenschaftlichen Studien sind sämtliche vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat aufgeworfenen Fragen umfassend untersucht worden. Zusätzlich hat die Bundesregierung mit der Beauftragung einer umfangreichen rechtsvergleichenden Untersuchung einen weiteren eigenen Schwerpunkt gesetzt (vgl. im Einzelnen Nummer 1 „Evaluierungsauftrag des Deutschen Bundestages sowie des Bundesrates“ und Nummer 2 „Evaluationskonzept“ des Berichtes der Bundesregierung über die Ergebnisse der Evaluation des Verbraucherinformationsgesetzes , Bundestagsdrucksache 17/1800 vom 14. Mai 2010 Seite 3f.). Frage 10 In dem Evaluationsbericht der Bundesregierung zum Verbraucherinformationsgesetz sind unter Nummer 4.3.2 und 6 Empfehlungen für Rechtsänderungen sowie Handlungsoptionen auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluation diskutiert worden. Anschließend hat die Bundesregierung allen interessierten Kreisen in einem breit angelegten Konsultationsprozess im Internet Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Fragen 14 / 15 In dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation sind unter anderem die im Rahmen der Evaluation und der öffentlichen Konsultation festgestellten Möglichkeiten für eine weitere Verbesserung des Verbraucherinformationsrechtes umgesetzt worden (vgl. Bundestagsdrucksache 454/11 vom 12. August 2011). Frage 16 Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Frage 24 -- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/6372 Projekt „www.lebensmittelklarheit.de“ Fragen 1 / 2 Bei dem im Rahmen der Initiative „Klarheit und Wahrheit bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln“ geförderten Projekt „www.lebensmittelklarheit.de“ des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) sah der Zuwendungsbescheid vom 15. Juli 2010 die Vorlage eines Evaluierungsberichts des Zuwendungsempfängers bis spätestens April 2012 vor. Der Bericht wurde vom Zuwendungsempfänger im Mai 2012 für den Evaluierungszeitraum Januar 2011 bis Februar 2012 vorgelegt. Frage 3 -- Frage 4 Der Evaluationsbericht zu „www.lebensmittelklarheit.de“ wurde vom Zuwendungsempfänger vzbv angefertigt. Frage 5 -- Frage 6 Die Anfertigung des Evaluierungsberichts zu „www.lebensmittelklarheit.de“ wurde als Maßnahme zur Kontrolle der Zielerreichung des Projekts in den Zuwendungsbescheid aufgenommen . Frage 7 Beim Portal „www.lebensmittelklarheit.de“ hat das BMEL nach Konsultation des vzbv die Ziele festgelegt. Frage 9 Bei der Evaluation von „www.lebensmittelklarheit.de“ wurden die Evaluierungskriterien in den Zuwendungsbescheid aufgenommen. Frage 10 -- Fragen 14 / 15 Die Ergebnisse des Evaluierungsberichts zu „www.lebensmittelklarheit.de“ flossen bzw. fließen in die weiteren Arbeiten an diesen Projekten ein und beeinflussen deren weiteren Verlauf. Frage 16 -- Frage 24 -- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6372 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches (DLMB) und der Deutschen Lebensmittelbuch -Kommission (DLMBK) Fragen 1 / 2 Im März 2014 wurde die Durchführung einer wissenschaftlichen Studie zur Evaluierung der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches (DLMB) und der Deutschen Lebensmittelbuch -Kommission (DLMBK) beauftragt. Die Studie wurde im Dezember 2014 dem BMEL vorgelegt. Diese Studie bildet die Grundlage für die noch laufende Diskussion um die Reform des DLMB und der DLMBK. Frage 3 -- Frage 4 Die wissenschaftliche Studie zu DLMB und DLMBK wurde durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) öffentlich ausgeschrieben. Den Zuschlag erhielt die AFC Public Services GmbH. Frage 5 -- Frage 6 -- Frage 7 Bei der Studie zu DLMB und DLMBK erfolgte die Festlegung durch die Ausschreibungskriterien einerseits und das Angebot des Auftragnehmers andererseits. Frage 9 Bei der Studie zu DLMB/DLMBK waren die betreffenden Kriterien als Bestandteil des Ausschreibungstextes veröffentlicht. Frage 10 -- Fragen 14 / 15 -- Frage 16 Die Studie zur DLMB/DLMBK-Evaluierung ist im Internet* einsehbar. Frage 24 -- *http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Ernaehrung/Lebensmittelbuch/Evaluation2014/Evaluationsstudie.pdf;jsessionid =1062AC059875A5FAB4F32C266D8C76C4.1_cid374?__blob=publicationFile Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/6372 Informationskampagne des BMEL zur Lebensmittelkennzeichnung Fragen 1 / 2 Im Rahmen der Informationskampagne des BMEL zur Lebensmittelkennzeichnung wurde gemeinsam mit dem Lebensmittelhandel im Frühjahr 2015 eine Kampagne durchgeführt, bei der in den Verkaufsstätten Broschüren zur Lebensmittelkennzeichnung an Verbraucherinnen und Verbraucher verteilt wurden. Die Aktion wurde durch eine Evaluierung begleitet , in deren Rahmen Vorbefragungen von Verbrauchern im April 2015 und Nachbefragungen im Mail 2015 durchgeführt wurden. Frage 3 -- Frage 4 Die Evaluation der Informationskampagne zur Lebensmittelkennzeichnung wurde von der mit der vom BMEL mit der Umsetzung der Maßnahme beauftragten Agentur „Media Company “ bei einem Meinungsforschungsinstitut veranlasst. Frage 5 -- Frage 6 Die Evaluation der Informationskampagne zur Lebensmittelkennzeichnung war Bestandteil des Auftrags an die Agentur zur Umsetzung der Kampagne. Frage 7 Bei der Informationskampagne zur Lebensmittelkennzeichnung erfolgte die Festlegung anhand von Erkenntnissen der Methoden der empirischen Sozialforschung. Frage 9 Bei der Informationskampagne zur Lebensmittelkennzeichnung waren die Evaluierungskriterien Bestandteil des Auftrags. Frage 10 -- Fragen 14 / 15 -- Frage 16 -- Frage 24 -- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6372 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Initiative des BMEL „Zu gut für die Tonne“ Fragen 1 / 2 Eine Evaluierung der von der Agentur „Media Company“ durchgeführten Maßnahmen im Rahmen der Initiative „Zu gut für die Tonne“ ist lediglich in der Form einer quantitativen Erfassung der Veränderung der Lebensmittelabfallmengen geplant. Frage 3 -- Frage 4 -- Frage 5 -- Frage 6 -- Frage 7 -- Frage 9 -- Frage 10 -- Fragen 14 / 15 -- Frage 16 -- Frage 24 Vor dem Start der Initiative „Zu gut für die Tonne“ wurde die Universität Stuttgart mit der Erstellung einer Studie zur Lebensmittelverschwendung in Deutschland beauftragt. Ziel war es, Anhaltspunkte für die Ausgestaltung der geplanten Kampagne zu gewinnen. Da nach dieser Studie 61 % der Lebensmittelabfälle durch Endverbraucher verursacht werden, bildeten Maßnahmen im Verbraucherbereich zunächst den Schwerpunkt der Initiative. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/6372 Evaluierung der Projekte Dritter im Rahmen des Nationalen Aktionsplans „IN FORM – Deutschlands Initiative für gesunde Ernährung und mehr Bewegung“ Fragen 1 / 2 Die Evaluation der Projekte Dritter im Rahmen des Nationalen Aktionsplans „IN FORM – Deutschlands Initiative für gesunde Ernährung und mehr Bewegung“ ist regelmäßig Voraussetzung für eine Projektförderung. Bei der aktuell im Rahmen von IN FORM vom BMEL beauftragten Verbraucherinformationskampagne im Ernährungsbereich mit dem Schwerpunkt „Gesunde Ernährung für Kinder in Kitas und Schulen“ beinhaltet der Beauftragungsumfang der Agentur neben der Konzeption, Planung und Durchführung der Kampagne auch deren Evaluation. Frage 3 -- Frage 4 Die Evaluation von Projekten Dritter im Rahmen von IN FORM erfolgt in der Regel durch die Projektnehmer oder durch von diesen beauftragte Dritte. In Ausnahmefällen (wie beim Projekt „KINDERLEICHT REGIONEN“) wurde die Evaluation durch das BMEL selbst in Auftrag gegeben. Frage 5 -- Frage 6 Die Anfertigung des Evaluierungsberichts wurde jeweils als Maßnahme zur Kontrolle der Zielerreichung des Projekts in den Zuwendungsbescheid aufgenommen. Frage 7 -- Frage 9 -- Frage 10 -- Fragen 14 / 15 Die Ergebnisse der Evaluierungsberichte der Projekte Dritter im Rahmen von IN FORM werden bei der weiteren Umsetzung des Programms berücksichtigt. Frage 16 Die Evaluationsberichte von Projekten Dritter im Rahmen von IN FORM werden von Projektnehmern teilweise in aufbereiteter Form auf deren Homepages und an anderen Stellen veröffentlicht. Frage 24 Die im Rahmen von IN FORM durchgeführten Projekte basieren auf den Daten des staatlichen Gesundheitsmonitorings. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6372 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Evaluierung von Maßnahmen im Rahmen des Bundesprogramms ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft (BÖLN) Fragen 1 / 2 Sowohl das Bundesprogramm ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft (BÖLN) als auch einzelne Maßnahmen daraus wurden regelmäßig internen und externen Evaluierungen unterzogen. Im Rahmen des Bundesprogramms ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft (BÖLN) wurden seit 2002 insgesamt sechs externe Evaluierungen durch die BÖLN-Geschäftsstelle der BLE vergeben. Seit 01.01.2005 betrafen die nachfolgenden Evaluierungen u.a. auch verbraucherpolitische Maßnahmen: (1) Evaluation von Förderrichtlinien des Bundesprogramms Ökologischer Landbau (BÖL) im Zeitraum 2005 bis 2009 durch die Auftragnehmer Agrifood Consulting GmbH │ Spiller, Zühlsdorf + Voss und Ramböll Management Consulting GmbH, u.a. die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Information von Verbraucherinnen und Verbrauchern über den ökologischen Landbau und dessen Erzeugnisse sowie zur Förderung damit verbundener Absatzfördermaßnahmen . Abschlussbericht: Anfang 2013. (2) Zweimalige Evaluierung der Maßnahme: Informationen zur Verpflegung in Vorschuleinrichtungen und Schulen "Bio kann jeder - nachhaltig essen in Kita und Schule". Auftragnehmer 2007: Verbraucherzentrale NRW / Bernhard Burdick; Auftragnehmer 2013: Land und Markt/ Dr. Heike Kuhnert). Die darauf folgenden Workshops und auch die Ausschreibungen wurden inhaltlich entsprechend den Ergebnissen angepasst. Frage 3 Die Inhalte des BÖL(N) beruhen seit 2001 auf Schwachstellenanalysen externer Sachverständiger und auf Expertisen von Akteuren aus Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung. Seit 2002 wird die Umsetzung und Weiterentwicklung des BÖLN zudem durch einen Ausschuss (drei Wissenschaftler und drei Verbandsvertreter der Biobranche und aus dem Bereich der nachhaltigen Landwirtschaft) begleitet. Daten zur Beschreibung der Ausgangslage wurden zu Beginn des Programms und zur Fortentwicklung kontinuierlich durch Marktanalysen (Indikatoren einer Zielerreichung) und Forschungsprojekte erhoben. Als Beispiel sei hier die Studie: "Förderung des ökologischen Landbaus in Deutschland - Stand, Entwicklung und internationale Perspektive" des Johann Heinrich von Thünen-Institut (vTI) von 2011 genannt. Außerdem fand Ende 2010 eine zweitägige Expertenanhörung zum BÖL im vTI statt (Ergebnisse Mai 2011 veröffentlicht). Der Projektträger des BÖLN, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), ist zudem nach ISO 9001 zertifiziert. In allen Einzelmaßnahmen und geförderten Projekten werden Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle durchgeführt, oftmals über Eigenevaluierungen des Zuwendungsempfängers und des Auftragnehmers / Zuwendungsgebers . Auf der Grundlage der Ergebnisse werden die Maßnahmen stetig angepasst. Die BLE hat sich vor Jahren ein Leitbild gegeben, das regelmäßig über Zielfestlegungen und Rückmeldungen zum Zielerreichungsstatus fortgeschrieben wird. Frage 4 Es wird auf Antwort zu Fragen 1 und 2 verwiesen. Frage 5 -- Frage 6 Die im Zusammenhang mit dem BÖL(N) vergebenen Aufträge an Dritte wurden über ein Vergabeverfahren (VOL) entsprechend der Auftragshöhe beschafft. Es wurde dementsprechend eine Wertungsmatrix vorab festgelegt, die eine zielführende und neutrale Vergabe sicherstellt . Frage 7 -- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/6372 Frage 9 -- Frage 10 Bei den im Zusammenhang mit dem BÖL(N) genannten Evaluationen und bei den Evaluationen der einzelnen Maßnahmen (Auftragswesen) und der geförderten Projekte (Zuwendungsbereich ) wurde nicht nur der Maßnahmeerfolg bewertet, sondern auch die Zielerreichung im Kontext des gesamten BÖLN. Evaluationsberichte enthielten Schlussfolgerungen, die diskutiert wurden und dann entsprechend in die Praxis einflossen. Fragen 14 / 15 Die Evaluationen der Maßnahmen und Projekte des BÖLN dienen neben der Erfolgskontrolle und der Wirtschaftlichkeitsüberprüfung ebenso der Weiterentwicklung sowohl der einzelnen Fördermaßnahmen als auch des Programms insgesamt. Frage 16 Die Evaluationsberichte sind in der Regel auf der Seite www.bundesprogramm.de öffentlich zugänglich. Frage 24 -- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6372 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) Fragen 1 / 2 Das Gesetz enthält in § 62 Absatz 5 SGB V eine Evaluierungsklausel für die Spitzenverbände der Krankenkassen zur Ausnahmeregelung von der Zuzahlungspflicht hinsichtlich ihrer Steuerungswirkung. Ursprünglicher Evaluationszeitraum: Jahr 2006; der endgültige Bericht umfasst den Evaluationszeitraum 2005 – 2010. Frage 3 Gemäß der Gesetzesbegründung sollte eine Evaluation zur Versachlichung der Diskussion beitragen, da die Regelungen über die Belastungsgrenzen für Zuzahlungen in der GKV einerseits für soziale Ausgewogenheit bei der Zuzahlungspflicht sorgen sollten, andererseits aber sichergestellt werden sollte, dass die beabsichtigte Steuerungswirkung hierdurch nicht übermäßig beeinträchtigt wird. Dies galt insbesondere für Ausnahmeregelungen bei der Praxisgebühr . Frage 4 Die Spitzenverbände der Krankenkassen hatten über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag die Evaluation vorzulegen. Die Evaluation konnte gemäß der Gesetzesbegründung entweder durch die Spitzenverbände der Krankenkassen selbst oder wissenschaftlich vorgenommen werden, um die Regelungen gegebenenfalls auf Grundlage gesicherter Erkenntnisse fortentwickeln zu können. Durch die Änderungen des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) – insbesondere durch die Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen – wurde die Berichtspflicht auf diesen als Rechtsnachfolger der vormaligen Spitzenverbände der Krankenkassen und zuständigem Partner der Selbstverwaltung übertragen. Frage 5 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hatte – nachdem der erste Bericht der Spitzenverbände der Krankenkasse aus dem Jahr 2008 den gesetzlich vorgesehenen Auftrag nicht erfüllt hat – bei der IGES Institut GmbH eine Vorstudie in Auftrag gegeben, die die prinzipielle Machbarkeit der Hauptuntersuchung geprüft hat. Für die Hauptuntersuchung wurden zur Vermeidung weiterer unnötiger Kosten seitens des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen von eine Ausschreibung eines entsprechenden Forschungsvorhabens abgesehen. Frage 6 Die Vergabe des Auftrags zur Durchführung einer Machbarkeitsstudie wurde durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Rahmen einer begrenzten Ausschreibung vorgenommen. Fragen 7 und 9 Das inhaltliche Evaluationsziel wurde durch den Gesetzgeber im Rahmen der Gesetzesvorschrift und der zugehörigen Begründung festgelegt und nach dem nicht ausreichenden Bericht aus dem Jahr 2008 erneut durch das Bundesministerium für Gesundheit spezifiziert. Als Datengrundlage wurden die amtlichen GKV-Statistiken sowie eine Erhebung des Zentralinstituts für kassenärztliche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland vom 24. Januar 2005 berücksichtigt. Eine gesonderte Erhebungsmethode fand letztlich keine Anwendung . Frage 10 Die Evaluierung hat keinen gesetzlichen Handlungsbedarf ergeben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Praxisgebühr mit dem Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vom 20. Dezember 2012 abgeschafft wurde. Frage 14 / 15 -- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/6372 Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) Frage 16 Als Bundestagsdrucksachen sind die Evaluationsberichte öffentlich zugänglich (Bundestagsdrucksache 16/8652: Bericht aus dem Jahr 2008; Bundestagsdrucksache 17/8722: Bericht aus dem Jahr 2012). Frage 24 -- Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) Fragen 1 / 2 Das Gesetz enthielt in § 242 Abs. 4 SGB V eine Evaluierungsklausel: Durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen sollte dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2011 ein Bericht vorgelegt werden, in dem die Erfahrungen mit der Überforderungsklausel nach § 242 Absatz 1 SGB V wiedergegeben werden. Inkrafttreten der Regelung: 1. Januar 2009; Streichung der Berichtspflicht mit Gesetz vom 22. Dezember 2010, da mit diesem Gesetz auch die Überforderungsklausel gestrichen wurde (Inkrafttreten 1. Januar 2011) Frage 3 Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde die Finanzierungsstruktur der Krankenkassen neu geordnet. Aufgrund der grundlegenden Veränderungen sollte anhand des Evaluierungsberichts durch die Bundesregierung geprüft werden, ob Änderungen der Vorschrift vorgenommen werden sollen. Frage 4 Der Spitzenverband Bund der Krankenkasse hatte über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag die Evaluation vorzulegen. Frage 5 Die Überforderungsklausel des § 242 SGB V ist mit dem GKV-Finanzierungsgesetz vom 22. Dezember 2010 entfallen. Daher wurde die Berichtspflicht des § 242 Absatz 1 SGB V mit demselben Gesetz gestrichen. Die Frage der Beauftragung eines externen Dienstleisters mit der Evaluation hat sich daher nicht gestellt. Fragen 6, 7, 9 und 10 Die Berichtspflicht ist entfallen. Fragen 14 / 15 -- Frage 16 Die Berichtspflicht ist entfallen. Frage 24 -- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6372 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKVVersorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 378) Fragen 1 / 2 Nach § 44 Abs. 4 Satz 5 SGB V legt das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag einen Bericht über die Umsetzung des Anspruchs auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkassen vor. Inkrafttreten 23. Juli 2015; Frist zur Erstellung des Berichts: 31. Dezember 2018. Frage 3 Die Aufnahme der Evaluierungsklausel wurde im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens beschlossen. § 44 Absatz 4 SGB V regelt den gesetzlichen Anspruch der Versicherten auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkassen, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Durch den Bericht, den das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag vorzulegen hat, sollen insbesondere Erkenntnisse über die Inanspruchnahme der individuellen Beratung und Hilfestellung durch die Versicherten sowie über die von den Krankenkassen ergriffenen Maßnahmen gewonnen werden. Frage 4 Das Bundesministerium für Gesundheit hat dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2018 einen Bericht über die Umsetzung des Anspruchs nach § 44 Absatz 4 SGB V vorzulegen . Fragen 5 und 6 Zum aktuellen Zeitpunkt wurde kein externer Dienstleister mit der Evaluation beauftragt. Frage 7 und 9 Das inhaltliche Evaluationsziel wurde durch den Gesetzgeber im Rahmen der Gesetzesvorschrift und der zugehörigen Begründung festgelegt. Frage 10 Die Regelung ist am 23. Juli 2015 in Kraft getreten, sodass die Evaluation noch aussteht. Fragen 14 / 15 -- Frage 16 Die Regelung ist am 23. Juli 2015 in Kraft getreten, sodass die Evaluation noch aussteht. Frage 24 -- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/6372 Abfallvermeidungsprogramm des Bundes vom 31.07.2013 Fragen 1 / 2 Das am 31.07.2013 vom Bundeskabinett verabschiedete Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Beteiligung der Länder nimmt mit seinen Maßnahmen den gesamten Produktlebenszyklus in den Blick. Dies beinhaltet auch Maßnahmen zur Sensibilisierung von Verbrauchern , z.B. hinsichtlich des Konsumverhaltens, die Durchführung von Dialogen zu verbraucherrelevanten Themen oder die Europäische Woche der Abfallvermeidung (EWAV), die bundesweit stattfindet. Gemäß § 33 Abs. 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist das Abfallvermeidungsprogramm alle 6 Jahre (erstmals 2019) auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben . Frage 3 Die Pflicht zur Evaluierung des Abfallvermeidungsprogramms ergibt sich aus Art. 30 der Abfallrahmenrichtlinie (ARRL). Frage 4 Der Evaluierungsauftrag obliegt dem BMUB bzw. einer von diesem bestimmten Behörde in Abstimmung mit den fachlich betroffenen Bundesministerien nach § 33 Absatz 5 Satz 3 und 4 KrWG. Frage 5 -- Frage 6 -- Frage 7 -- Frage 9 Im Juli 2015 ist das UFOPLAN-Projekt „Geeignete Maßstäbe und Indikatoren zur Erfolgskontrolle von Abfallvermeidungsmaßnahmen“ (FKZ 3715343020) angelaufen, das mögliche Bewertungsmaßstäbe für die Messung des Abfallvermeidungserfolges vertiefend analysieren und ein passendes Set an Indikatoren erarbeiten soll. Das Projekt wird Ende 2017 abgeschlossen sein. Frage 10 -- Fragen 14 / 15 -- Frage 16 -- Frage 24 -- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333