Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 9. Oktober 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6373 18. Wahlperiode 13.10.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Omid Nouripour, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/6153 – Schutz von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, Transgendern und Intersexuellen in der Einwanderungs- und Flüchtlingspolitik V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Auf der Flucht und als Einwandernde begegnen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle (LSBTTI) besonderen Herausforderungen . Im Visumverfahren zum Zwecke der Verpartnerung oder des Nachzugs zum Lebenspartner sind sie gehalten, Informationen über ihre sexuelle Orientierung bzw. Geschlechtsidentität preiszugeben und müssen insbesondere in Staaten, in denen LSBTTI immer noch verfolgt bzw. gesellschaftlich stigmatisiert werden, darauf vertrauen, dass diese Informationen nicht an außenstehende Dritte weitergegeben werden. Das wird bislang nicht überall gewährleistet. Nach der Einreise sind Flüchtlinge als LSBTTI auch an vielen Orten in Deutschland weiterhin in besonderem Maße Diskriminierung und sogar gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt. Das ist inakzeptabel. Der Schutz vor Diskriminierung und gewalttätigen Übergriffen muss unter allen Umständen gewährleistet werden . Auch im Asylverfahren besteht die Gefahr, dass durch die Zusammenarbeit der deutschen Behörden mit den Auslandsvertretungen der Herkunftsstaaten die Behörden von Verfolgerstaaten von der sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität der Betroffenen erfahren. Das kann verhängnisvolle Folgen im Falle einer freiwilligen oder zwangsweisen Rückkehr in das Herkunftsland haben. Die Unabhängigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer im Asylverfahren muss gewährleistet werden. Jeder Flüchtling muss darauf vertrauen dürfen, dass sein Vorbringen von Dolmetscherinnen oder Dolmetschern nicht aus Böswilligkeit oder Scham verfälscht wird. Im Asylverfahren werden oftmals überzogene Anforderungen an die Glaubwürdigkeit von Asylsuchenden gestellt. Dies ist insbesondere bei LSBTTI ein Problem . Es muss sichergestellt werden, dass sie nicht aus Scham oder Angst verfolgungsrelevante Tatsachen verschweigen. Dafür ist der Ausbau der Asylverfahrensberatung notwendig, die Asylsuchende auf die Anhörung vorbereitet. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6373 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode LSBTTI sollten psychosoziale und wenn nötig psychotherapeutische Beratungsangebote in Anspruch nehmen können. 1. Welche Vorkehrungen treffen das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen , um den Schutz vertraulicher Informationen von LSBTTI im Visumverfahren (etwa zum Zwecke der Verpartnerung bzw. des Lebenspartnernachzugs oder im Rahmen des Resettlements) zu gewährleisten? Der Schutz der Visumverfahren wird unabhängig von der sexuellen Orientierung der Antragsteller umfassend gewährleistet. Dafür dienen bauliche Maßnahmen, die den Schutz der Antragstellung gewährleisten, Datenschutzbestimmungen, Speicherfristen und restriktive Zugriffsrechte für die Bearbeiter. 2. Gibt es in den Visastellen der deutschen Auslandsvertretungen besondere Schalter, an denen gewährleistet ist, dass vertrauliche Informationen von LSBTTI nicht unbeteiligten Dritten zur Kenntnis gelangen können (Vertrauensschalter )? Ja, es gibt sogenannte Diskretionsschalter. Wenn ja, a) an welchen Standorten gibt es solche Schalter (bitte umfassend auflisten), Etwa drei Viertel der Visastellen der deutschen Auslandsvertretungen verfügen über besondere Diskretionsschalter. An den anderen Orten sind die Schalter überwiegend mit schallschutzdämmenden Elementen ausgestattet. Außerdem können Gespräche mit sensiblen, persönlichen Inhalten auch in Büroräumen stattfinden, sofern die Vertraulichkeit des Gesprächs nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann. b) wer veranlasst die Einrichtung solcher Schalter (z. B. das Auswärtige Amt oder die deutsche Auslandsvertretung in eigener Zuständigkeit), Die Erarbeitung der Vorgaben für Bauprojekte in Visastellen erfolgt in enger Abstimmung zwischen den Fachreferaten des Auswärtigen Amts und den jeweiligen Auslandsvertretungen. c) werden für die Einrichtung solcher Schalter spezifische finanzielle oder sachliche Mittel bereitgestellt, und ggf. von welcher Stelle und in welcher Art und Höhe, Die bauliche Ausstattung der Visastellen an deutschen Auslandsvertretungen, inklusive der Schalterausstattung, erfolgt über die Mittel für Kleine oder Große Baumaßnahmen im Haushalt des Auswärtigen Amts. d) welches Personal (entsandtes Personal bzw. Ortskräfte) wird an solchen Schaltern eingesetzt, und welchen Anforderungen muss es genügen, An den Diskretionsschaltern werden sowohl entsandte Beamtinnen und Beamte und Tarifbeschäftigte als auch lokal Beschäftigte eingesetzt. Tarifbeschäftigte und lokal Beschäftigte werden mit Dienstantritt nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (vom 2. März 1974) unter anderem zur Verschwiegenheit (Wahrung von Privatgeheimnissen) verpflichtet. Für entsandte Beamtinnen und Beamte ergibt sich diese Pflicht aus dem Beamtenstatut. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6373 e) inwiefern wird das eingesetzte Personal und das übrige Personal der Auslandsvertretungen für den Einsatz an solchen Schaltern besonders geschult , und wer führt ggf. solche Schulungen durch, Die mit der Antragsentgegennahme betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Auslandsvertretungen unterliegen der ständigen Aufsicht der Visastellenleitung . Gesprächsführung und Kommunikationsverhalten unterliegen dadurch einem konstanten Qualitätsmanagement. f) hält es die Bundesregierung unter Berücksichtigung ihrer Antwort auf die vorstehenden Unterfragen für gewährleistet, dass die Vertraulichkeit bei Vorsprache an solchen Schaltern gewahrt wird? Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Auslandsvertretung machen keinen Unterschied hinsichtlich der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität der antragstellenden Person. Sie sind zudem zu Verschwiegenheit verpflichtet. An den meisten Dienstorten sind Diskretionsschalter vorhanden und werden genutzt, wenn die Situation oder die Antragsteller es fordern. An vielen Visastellen gibt es überdies Schallschutzdämmung zum Schutz sensibler Gespräche. Aber auch an Dienstorten, an denen keine räumlich-technischen Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichkeit vorhanden sind, haben Antragsteller auf Verlangen die Möglichkeit , das vertrauliche Gespräch mit Entsandten in den Räumlichkeiten der Kanzlei zu führen. Wenn nein, warum nicht, und inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung deren Einrichtung? Auf die Antworten zu den Fragen 2a bis 2f wird verwiesen. 3. Haben externe Dienstleister, die an der Durchführung des Visumverfahrens beteiligt sind, nach Kenntnis der Bundesregierung Vertrauensschalter eingerichtet ? Wenn ja, a) an welchen Standorten ist dies der Fall (bitte umfassend auflisten), b) wer veranlasst die Einrichtung solcher Schalter (z. B. das Auswärtige Amt, die jeweils zuständige deutsche Auslandsvertretung in eigener Zuständigkeit oder der externe Dienstleister), c) werden für die Einrichtung solcher Schalter spezifische finanzielle oder sachliche Mittel bereitgestellt, und ggf. von welcher Stelle und in welcher Art und Höhe, d) welches Personal wird an solchen Schaltern eingesetzt, und welchen Anforderungen muss es genügen, e) inwiefern wird das eingesetzte Personal für den Einsatz an solchen Schaltern besonders geschult, und wer führt ggf. solche Schulungen durch, f) inwiefern beaufsichtigt die Bundesregierung die externen Dienstleister bei der Einrichtung von Vertrauensschaltern und die Einhaltung entsprechender Schutzvorkehrungen, und inwiefern ist die Einrichtung von Vertrauensschaltern Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen mit den externen Dienstleistern, g) hält es die Bundesregierung unter Berücksichtigung ihrer Antwort auf die vorstehenden Unterfragen für gewährleistet, dass die Vertraulichkeit bei Vorsprache an etwaigen Vertrauensschaltern bei externen Dienstleistern gewahrt wird? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6373 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Wenn nein, warum nicht, und inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, die Einrichtung solcher Schalter bei externen Dienstleistern zu veranlassen? Die Fragen 3a bis 3g werden gemeinsam beantwortet. Visumverfahren zur Verpartnerung oder zum Nachzug zum Lebenspartner sind in der Regel Verfahren zur Erlangung Nationaler Visa. Keines der externen Dienstleistungsunternehmen, mit denen die Bundesregierung bei der Entgegennahme von Visumantragsunterlagen zusammenarbeitet, nimmt Anträge für sogenannte Nationale Visa entgegen. Lediglich bei der Stellung eines Schengenvisumantrags haben Antragsteller die Möglichkeit, die Dienste eines externen Dienstleistungsunternehmens in Anspruch zu nehmen. Dabei müssen die Antragsteller keine Angaben zur sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität machen, sondern lediglich das ausgefüllte Antragsformular und die antragsbegründenden Unterlagen einreichen, damit diese zur Visastelle weitergeleitet werden. Die Einrichtung von Vertrauensschaltern ist daher keine Bedingung für die vertragliche Zusammenarbeit. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der externen Dienstleistungsunternehmen unterliegen allerdings Dritten gegenüber einer vertraglichen Schweigepflicht in Bezug auf sämtliche personenbezogene Daten, von denen sie bei der Antragsannahme, etwa aus den beizufügenden Unterlagen, erfahren. Diese Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort. Sollten Antragsteller Bedenken haben , ihren Visumantrag bei einem externen Dienstleistungsunternehmen einzureichen , bleibt es ihnen unbenommen, ihre Unterlagen direkt bei der Auslandvertretung einzureichen. 4. In wie vielen Fällen hat nach Kenntnis der Bundesregierung der Vermerk „Begründung Lebenspartnerschaft“ im Visum a) zur Ausreiseverweigerung, b) zur Ausreiseverzögerung, c) zur Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen, d) zur Einleitung von Verwaltungsmaßnahmen, e) zu sonstigen Maßnahmen (bitte ausführen) durch die Behörden des Herkunftsstaates geführt (bitte nach Herkunftsstaaten für die Jahre 2010 bis 2014 sowie das erste Halbjahr 2015 aufschlüsseln), und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus? Die Fragen 4a bis 4e werden gemeinsam beantwortet. Über keine der o.g. Gesichtspunkte erhebt die Bundesregierung systematisch Daten. Eine besondere Statistik zu diesem Thema liegt der Bundesregierung nicht vor. 5. Nach welchen Kriterien werden Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer ausgewählt, mit denen die Auslandsvertretungen im Rahmen von Visumverfahren zusammenarbeiten bzw. deren Dienste sie Antragstellerinnen und Antragstellern empfehlen, und welchen Anforderungen müssen diese Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer genügen? Soweit möglich werden lokal Beschäftigte der Auslandsvertretungen um die Übernahme von Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten gebeten. Soweit der Einsatz eigener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Auslandsvertretungen nicht möglich ist, werden Externe nach fachlicher Eignung, Zuverlässigkeit und Integrität ausgewählt. Die Beibringung von Übersetzungen von zur Antragstellung erforderlichen Urkunden und Dokumenten obliegt den Antragstellern. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6373 6. Inwiefern ist es gewährleistet, dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer, mit denen deutsche Auslandsvertretungen zusammenarbeiten bzw. deren Dienste sie empfehlen, schutzbedürftige Informationen von LSBTTI nicht an die Behörden des Herkunftslandes oder andere Dritte weitergeben, und inwiefern werden etwaige Verstöße gegen etwaige Verschwiegenheitspflichten sanktioniert? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 7. Inwiefern werden die deutschen Auslandsvertretungen ihrer Beratungspflicht aus § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse von LSBTTI, die ein Visum beantragen, gerecht, und inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, dieses Beratungsangebot auszubauen und an die tatsächlichen und rechtlichen Entwicklungen in Deutschland und im Herkunftsland anzupassen? Die deutschen Auslandsvertretungen beraten alle Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gleich, ohne dabei nach ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlicher Identität zu unterscheiden. Der Umfang des erforderlichen Beratungsangebots richtet sich nach den tatsächlichen lokalen Bedingungen. 8. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass der Flüchtlingshochkommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), insbesondere in Resettlement -Verfahren, LSBTTI unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse berät, und inwiefern unterstützt die Bundesregierung den UNHCR dabei finanziell und/oder in anderer Weise? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist der Flüchtlingshochkommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) im Rahmen der Auswahl von Resettlement-Flüchtlingen in Bezug auf die besonderen Bedürfnisse von LSBTTI-Flüchtlingen hinreichend sensibilisiert. Im Jahr 2014 hat die Bundesregierung die Arbeit von UNHCR mit rund 124,6 Millionen Euro unterstützt. Dies bedeutet eine Verdoppelung der finanziellen Zuwendungen innerhalb der letzten beiden Jahre. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5, 6, 9 und 10 auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 28. Januar 2015, Bundestagsdrucksache 18/4094, verwiesen. 9. Wird einem Umverteilungsantrag von Asylsuchenden, die infolge einer Verpartnerung eine Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 27 ff. des Aufenthaltsgesetzes erhalten können und zu ihrem Lebenspartner in ein anderes Bundesland ziehen wollen, nach Kenntnis der Bundesregierung in allen Ländern stattgegeben , und wenn nein, warum nicht, und inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung , hier für eine bundesweit einheitliche Regelung zu sorgen, die das familiäre Zusammenleben gewährleistet? Die diesbezügliche Praxis der Bundesländer ist der Bundesregierung nicht bekannt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6373 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung spezifische Anlaufstellen, an die sich Asylsuchende und Flüchtlinge wenden können, wenn sie als LSBTTI Diskriminierung erfahren oder von gewalttätigen Übergriffen betroffen sind (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln), und inwiefern fungieren das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. andere Stellen des Bundes in diesem Zusammenhang als Ansprechpartner? Der Bundesregierung liegen keine detaillierten Erkenntnisse über spezifische Anlaufstellen in den Bundesländern vor, an die sich Asylsuchende und Flüchtlinge wenden können, wenn sie als LSBTTI Diskriminierung erfahren oder von gewalttätigen Übergriffen betroffen sind. Der Bundesregierung sind jedoch spezifische Beratungsangebote in Großstädten bekannt. So gibt es insbesondere in großstädtischen Ballungsräumen eine Vielzahl von Beratungsstellen und Interessengruppen für LSBTTI, die sich in ihrer Arbeit auch der Unterstützung von Hilfe suchenden lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgeschlechtlichen, transsexuellen und intergeschlechtlichen Asylsuchenden und Flüchtlingen widmen. Im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge werden bereits seit 1996 Entscheiderinnen und Entscheider in speziellen Schulungsmaßnahmen mit den Besonderheiten bestimmter Personengruppen, die einer besonders sensiblen und einfühlsamen Vorgehensweise bedürfen und zu denen u.a. geschlechtsspezifisch verfolgte Antragstellerinnen und Antragsteller gehören, vertraut gemacht und zu Sonderbeauftragten ernannt. Dieses Personal verfügt auf Grund dieser Fortbildung über spezielle rechtliche, kulturelle und psychologische Kenntnisse, um die Verfahren sachgerecht durchführen zu können. Ist aus dem Sachvortrag der Antragsteller ersichtlich, dass die Antragsteller/in zu diesem Personenkreis gehört, sind die Sonderbeauftragten hinzuzuziehen. Eine Beteiligung der Sonderbeauftragten kann nur dann ausnahmsweise entfallen, wenn das zuständige Personal im Zeitpunkt einer möglichen Beteiligung nach dem Sachverhalt bereits zu dem Ergebnis gekommen ist, dass in diesem Fall eine Asyl- und/oder Flüchtlingsanerkennung zu gewähren ist. Werden Umstände erkennbar, nach denen es im Einzelfall angezeigt ist, eine Antragstellerin wegen der Besonderheit ihres Verfolgungsschicksals von einer Entscheiderin anhören zu lassen, wird entsprechend verfahren. Zugleich wird in entsprechenden Fällen eine Dolmetscherin eingesetzt. Bei vergleichbarem Sachvortrag von Antragstellern werden dem entsprechend männliche Entscheider und Dolmetscher eingesetzt. Sofern im Rahmen der Anhörung Diskriminierung oder gewalttätige Übergriffe im Bundesgebiet vorgetragen werden, fungieren die Sonderbeauftragten im Einzelfall grundsätzlich auch als Kontaktperson zu den für den Aufenthalt und die Unterbringung zuständigen Behörden und informieren diese mit Zustimmung des/der Antragstellers/in über den insoweit vorgetragenen Sachverhalt. 11. Welche Schutzmaßnahmen können die Behörden des Bundes und nach Kenntnis der Bundesregierung der Länder zugunsten von Flüchtlingen treffen , die als LSBTTI diskriminiert werden oder von gewalttätigen Übergriffen betroffen sind, und welche Schutzmaßnahmen werden in der Praxis ergriffen ? Die Bundesregierung verweist auf die Zuständigkeit der Länderpolizeibehörden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6373 12. Bestehen Bundesprogramme und nach Kenntnis der Bundesregierung Landesprogramme , um Asylsuchende über die Rechte von LSBTTI in Deutschland und Europa aufzuklären und Diskriminierung und gewalttätigen Übergriffen präventiv entgegenzuwirken? Wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung den Erfolg dieser Programme, und inwiefern beabsichtigt sie, sich für den Ausbau dieser Programme einzusetzen ? Wenn nein, warum nicht, und inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, die Schaffung solcher Programme zu unterstützen und voranzutreiben? Nach Kenntnis der Bundesregierung bestehen Bundesprogramme und Landesprogramme mit diesem spezifischen Inhalt nicht. Das vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) geförderte Bundesprogramm „Demokratie leben! Aktiv gegen Rechtsextremismus, Gewalt und Menschenfeindlichkeit “ fördert Projekte zu unterschiedlichen Bereichen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, so auch zu Homo- und Transphobie, allerdings keine spezifischen Flüchtlingsprojekte. 13. Stehen LSBTTI nach Kenntnis der Bundesregierung in den Erstaufnahmeeinrichtungen und Kommunen spezifische Beratungsangebote zur Verfügung (bitte nach Ländern und ggf. Erstaufnahmeeinrichtungen und Kommunen aufschlüsseln)? Wenn ja, a) wie beurteilt die Bundesregierung den Erfolg dieser Beratung, und inwiefern beabsichtigt sie, den Ausbau solcher Beratungsangebote zu unterstützen und voranzutreiben, b) inwiefern werden Asylsuchende durch solche Beratungsangebote nach Kenntnis und Auffassung der Bundesregierung angemessen darauf vorbereitet , dass es im Asylverfahren entscheidend auf die Glaubwürdigkeit der Antragstellerinnen und Antragsteller und ihrer antragsbegründenden Ausführungen ankommt, c) wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung solche Beratungsangebote in den Jahren 2010 bis 2015 in Anspruch genommen (bitte nach Jahren und für das Jahr 2015 nach Monaten sowie nach Bundesländern aufschlüsseln)? Wenn nein, warum nicht, und inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, die Schaffung solcher Beratungsangebote zu unterstützen und voranzutreiben ? Die Unterbringung und Versorgung sowie die dahingehende Beratung Asylsuchender liegt in der Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob in den Erstaufnahmeeinrichtungen und Kommunen spezifische Beratungsangebote für lesbische, schwule, bisexuelle, transgeschlechtliche , transsexuelle und intergeschlechtliche Asylsuchende und Flüchtlinge zur Verfügung stehen und wie diese ausgestaltet sind. 14. Welche spezifischen psychosozialen und psychotherapeutischen Angebote bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für LSBTTI-Flüchtlinge (bitte nach Ländern unter Angabe des jeweiligen Trägers und der Höhe der Bundeszuwendungen aufschlüsseln)? Die Unterbringung und Versorgung sowie die dahingehende Beratung Asylsuchender liegt in der Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung liegen keine Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6373 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Erkenntnisse über spezifische psychosoziale und psychotherapeutische Angebote für LSBTTI-Flüchtlinge in den Bundesländern vor. 15. Nach welchen Kriterien wählt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer aus, mit denen es im Rahmen von Asylverfahren zusammenarbeitet bzw. deren Dienste es empfiehlt, und welchen Anforderungen müssen diese Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer genügen ? Im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kommen nur Sprachmittlerinnen und Sprachmittler zum Einsatz, die (sprachlich) geeignet und (persönlich) zuverlässig sind. Die Eignung kann durch entsprechende Aus- und Fortbildung nachgewiesen werden. Die Zuverlässigkeit wird im Rahmen einer persönlichen Überprüfung bei Polizei- und Sicherheitsbehörden festgestellt, zu der die Sprachmittler ihre Einwilligung erklärt haben. 16. Inwiefern ist gewährleistet, dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer, mit denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zusammenarbeitet bzw. deren Dienste es empfiehlt, Informationen über schutzwürdige Belange von LSBTTI nicht an die Behörden des Herkunftslandes oder andere Dritte weitergeben, und inwiefern werden etwaige Verstöße gegen etwaige Verschwiegenheitspflichten sanktioniert? Ergeben sich im Rahmen der persönlichen Überprüfung oder durch sonstige belastbare Informationen Hinweise auf Abhängigkeiten von Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer, die nicht im Einklang mit der Tätigkeit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stehen, wird auf eine Zusammenarbeit verzichtet. Die Sprachmittler des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge werden vor ihrem ersten Einsatz von einem Beauftragten in den Außenstellen gemäß Verpflichtungsgesetz (VerpflG) förmlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. Dabei werden auch die einschlägigen Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekanntgegeben. 17. Arbeitet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit den Auslandsvertretungen der Herkunftsländer bei der Bestellung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie Übersetzerinnen und Übersetzern zusammen? Wenn ja, a) mit welchen Behörden welcher Staaten erfolgt diese Zusammenarbeit (bitte aufschlüsseln), und wie gestaltet sie sich im Einzelnen, b) wie gewährleistet die Bundesregierung, dass es dadurch nicht dazu kommt, dass die Behörden der Herkunftsstaaten Kenntnis von vertraulichen Informationen von LSBTTI erhalten, c) inwiefern ist diese Praxis nach Auffassung der Bundesregierung mit den Vorgaben des europäischen und internationalen Flüchtlingsrechts vereinbar ? Wenn nein, inwiefern ist es nach Auffassung der Bundesregierung rechtlich gewährleistet, dass eine solche Zusammenarbeit nicht erfolgen darf? Eine Zusammenarbeit mit den Auslandsvertretungen der Herkunftsländer bei der Bestellung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie Übersetzerinnen und Übersetzern erfolgt nicht. 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