Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 19. Oktober 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6439 18. Wahlperiode 20.10.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau), Jutta Krellmann, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/5985 – Erfahrungen beim Arbeitsmarktzugang und der Arbeitsförderung von Asylsuchenden und Flüchtlingen – Integrationsunterstützende und -hemmende Faktoren V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Krieg, Armut und Verfolgung führen weltweit zu einer steigenden Zahl von Flüchtlingen. Viele der Flüchtlinge, die es nach Deutschland schaffen, werden hier dauerhaft oder für eine längere Zeit bleiben. Die Politik und die Gesellschaft sind gefordert, ihnen eine Perspektive zur Teilhabe und Integration zu bieten. Zentral ist dabei eine Teilnahme am Arbeitsleben entsprechend ihrer Fähigkeiten , Potentiale und eine Weiterbildung und -qualifikation zur Verbesserung ihrer Erwerbschancen. Denn dann können die Betroffenen eigenständig für ihren Lebensunterhalt sorgen, sie erfahren Anerkennung und Bestätigung, gewinnen Selbstvertrauen und stärken mit ihren Ideen, ihrer Arbeitsleistung und ihren Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge das Gemeinwesen. Die Arbeitsförderung muss einen wichtigen Beitrag für einen erfolgreichen Neustart und eine gelungene Integration leisten. Trotz gewisser Erleichterungen beim Arbeitsmarktzugang in den letzten Jahren und Monaten sind die Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme für Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge weiterhin stark beschränkt. Einerseits gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot von drei Monaten, und die Vorrangprüfung bis zu einem 15-monatigen Aufenthalt führt meist zu einer faktischen „Nicht-Beschäftigung“ in dieser Zeit. Anderseits gibt es in der praktischen Förderung zahlreiche Probleme, die sich als große Hürden erweisen, bevor die vorgesehenen Möglichkeiten der Arbeitsförderung überhaupt greifen können. Dazu gehören unter anderem die lange Dauer der Asylverfahren, ein völlig unzureichender Zugang zu Sprachkursen, unzureichende therapeutische Behandlungsmöglichkeiten für Flüchtlinge mit traumatischen Erfahrungen, die Unterbringung in isolierenden, oft krank machenden Massenunterkünften ohne Privatsphäre, aufwendige, kostenintensive und nicht selten langwierige Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikation, zu wenig Personal in den Jobcentern insbesondere mit Migrationshintergrund und interkultureller Kompetenz. Das restriktive Aufenthaltsrecht, das Betroffene oft von familiären und sozialen Netzwerken, die einer Integration förderlich sind, abschneidet, etwa durch Umverteilungen ohne Berücksichtigung bestehender Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6439 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Kontakte, unterläuft ebenso die Möglichkeiten einer guten Arbeitsförderung sowie unklare Bleibeperspektiven und ein Wechsel zwischen verschiedenen Rechtskreisen. Mit einer Serie von vier zusammenhängenden Kleinen Anfragen will die Fraktion DIE LINKE. eine Bestandsaufnahme unternehmen und die Haltung der Bundesregierung zu möglichen Reformschritten in der Arbeitsmarktintegration und Arbeitsförderung von Flüchtlingen erfragen (Hinweis: Sofern keine verfügbaren Daten zu den abgefragten Personengruppen existieren, bitte die Fragen mit Daten beantworten, die näherungsweise die Personengruppen erfassen). 1. Welche Bedeutung für eine gute Arbeitsmarktintegration misst die Bundesregierung dem Zugang von geduldeten Flüchtlingen und Asylsuchenden zu Fördernetzwerken bei? 2. Wie unterstützt die Bundesregierung die vorhandene Netzwerkarbeit, und wie will sie die Arbeit der verschiedenen Einrichtungen und Initiativen künftig stärker unterstützen? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Fördernetzwerke in zeitlich befristeten Arbeitsmarktprogrammen verstärken die Aktivitäten der Regelförderung. Sie ermöglichen auch die fallweise Erprobung neuer Handlungsansätze dort, wo die Regelförderung noch nicht greift. Die Netzwerke arbeiten teilnehmerbezogen, aber auch strukturell, ihnen kommt eine hohe Bedeutung zu, um anlassbezogene Lösungen mit zu unterstützen, aber auch um nachhaltig die entwickelten Modelle für die Regelförderung vorzuschlagen. Die schon jetzt größtenteils bundesweit arbeitenden Fördernetzwerke wie Förderprogramm IQ, Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen (IvAF) und Early Intervention können die arbeitsmarktliche Integration von Flüchtlingen nachhaltig unterstützen. Die Netzwerkstrukturen erlauben einen Wissenstransfer zwischen den geförderten Projekten und Schlüsselakteuren aus Wirtschaft, Verwaltung und Politik. Für alle bestehenden und künftigen Programme gilt ein koordiniertes und partnerschaftliches Vorgehen als Schlüsselfaktor, Netzwerkarbeit ist ein Querschnittsthema in der Programmumsetzung. Die Bundesregierung unterstützt die Arbeit der Netzwerke durch die Gewährleistung der fachlichen Anleitung und Begleitung sowie durch die Bereitstellung der erforderlichen Bundesmittel. Aus dem Bereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sind folgende bundesweite Unterstützungsprogramme zu nennen : Programm „Willkommen bei Freunden“ Modellprojekt „jmd2start – Beratung für junge Flüchtlinge“ ESF-Modellprogramm „JUGEND STÄRKEN im Quartier“ Modellprojekt „JUGEND STÄRKEN: 1000 Chancen“ ESF-Programm „Stark im Beruf“. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6439 3. Inwieweit gibt es seitens der Bundesregierung regelmäßige Kontakte zu Flüchtlingsorganisationen und -initiativen, um die dort gesammelten Erfahrungen der bisherigen Praxis der Arbeitsförderung und Integration in den Arbeitsmarkt zu nutzen? Im Rahmen des Handlungsschwerpunkts „Integration von Asylbewerberinnen, Asylbewerben und Flüchtlingen“ (IvAF) der ESF-Integrationsrichtlinie Bund werden seit dem 1. Juli 2015 29 Kooperationsverbünde für die Dauer von vier Jahren gefördert. Die Kooperationsverbünde werden unter aktiver Beteiligung der Jobcenter, Agenturen für Arbeit, Betrieben sowie öffentlicher Einrichtungen in allen Bundesländern umgesetzt. Relevante Akteure in den Kooperationsverbünden sind u. a. Nichtregierungsorganisationen wie Träger der Flüchtlingshilfe, Migrationsberatungsstellen und Migrantenorganisationen. Für einen regelmäßigen Austausch von Erfahrungen, guter Praxis, Wissenstransfer etc. finden auf Arbeitsebene regelmäßig Treffen aller 29 Kooperationsverbünde (ca. zweimal jährlich statt). Eingeladen werden jeweils die Projektverantwortlichen sowie ein weiterer relevanter Partner je Kooperationsverbund. Darüber hinaus wird die Steuerung des Handlungsschwerpunkts IvAF im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) begleitet durch eine Steuerungsgruppe , die ihre fachliche Expertise einbringt. Die Steuerungsgruppe setzt sich zusammen aus neun Vertretern bzw. Vertreterinnen der Kooperationsverbünde. Organisationen der Flüchtlingshilfe sind darin auch vertreten. Treffen finden regelmäßig ca. drei bis viermal im Jahr statt. Die Mitglieder der Steuerungsgruppe verfügen aufgrund langjähriger Erfahrungen und Arbeit mit Flüchtlingen über umfassende Kenntnisse. Einzelne Teilprojekte im Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ sind selbst Flüchtlingsorganisationen. Die Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit Flüchtlingsorganisationen sowie der direkt im Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ angesiedelten Flüchtlingsorganisationen im Bereich der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen und Asylbewerber und Asylbewerberinnen sind relevanter Bestandteil der Planungen und Weiterentwicklung von entsprechenden Angeboten des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung (IQ)“. 4. Für wie förderlich für die Integration hält die Bundesregierung das derzeitige System der Zwangsverteilung der Asylsuchenden in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte, welches nach Auffassung der Fragesteller die Flüchtlinge oft von der Bevölkerung in Deutschland separiert, auf mögliche familiäre Netzwerke oder Ähnliches keine Rücksicht nimmt und sie so von dem für eine gute Arbeitsmarktintegration notwendigen Zugang zu Netzwerken abschneidet? Im Verfahren zur Bestimmung der zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung nach § 46 AsylVfG sind Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 AsylVfG als Gruppe zu melden, § 46 Absatz 3 Satz 2 AsylVfG. Bei der landesinternen Verteilung im Anschluss an den Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung sind nach § 50 Absatz 4 Satz 5 AsylVfG die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 AsylVfG oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für eine eventuelle spätere länderübergreifende Verteilung, § 51 Absatz 1 AsylVfG. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) zählen zu den sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht insbesondere erhebliche persönliche Gründe (zum Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6439 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Beispiel besonderer Schutzbedarf, konkret bestehende Ausbildungsmöglichkeiten oder konkrete Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit). Die zu berücksichtigende Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen kann auch eine Haushaltsgemeinschaft sein, die außerhalb des Bundesgebietes bestanden hat. 5. Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag der freien Wahl des Wohnorts – in der Europäischen Union (EU) sowie in Deutschland – womit nach Aussagen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB, aktuelle Berichte 8/2015) die humanitären und sozialen Kosten der Flüchtlingsmigration verringert werden könnten, zum Beispiel weil Familien und Freunde nicht auseinandergerissen werden und sich leichter soziale Netzwerke bilden , die die sozialen und psychischen Kosten der Flüchtlingsmigration reduzieren (Antwort bitte begründen)? Das bestehende Verteilungssystem trägt den in Deutschland bestehenden föderalen Rahmenbedingungen und dem Ziel einer gerechten Belastung der Länder angemessen Rechnung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 6. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass sich nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit in der Arbeitsberatung die frühzeitige Kompetenzfeststellung bei potenziellen Teilnehmerinnen und Teilnehmern in vielen Fällen schwierig gestaltet, u. a. weil Dokumente über den Bildungsstand und die Berufserfahrungen fehlen und Sprachbarrieren zu diesem frühen Zeitpunkt die Gesprächsdiagnostik und auch die Einschaltung des Berufspsychologischen Service erschweren (IAB, aktueller Bericht 3/2015)? Aus Sicht der Bundesregierung ist es wichtig, die Potenziale und Kompetenzen, die Flüchtlinge mitbringen, frühzeitig zu erkennen, damit die beste Wahl für Ausbildung und Beruf getroffen werden kann. Hierzu sind genaue Potenzial- und Kompetenzanalysen erforderlich. Nach Erkenntnissen der Bundesregierung besteht häufig in erster Linie ein Sprachförderbedarf, siehe dazu die Antworten zu den Fragen 10 bis 15. Auch die Anerkennung von ausländischen Schul-, Berufs- und Hochschulabschlüssen ist für die Arbeitsmarktintegration relevant. In dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer Gesetze (Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz) ist darüber hinaus vorgesehen , dass die Bundesagentur für Arbeit in bestimmten Fallkonstellationen frühzeitig die für die Arbeitsmarktintegration erforderlichen vermittlungsunterstützenden Leistungen, z. B. Kompetenzfeststellungen, vornehmen kann. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6439 7. Wie hoch ist die Zahl und der Anteil von Asylsuchenden und geduldeten Flüchtlinge, die bisher Sprachkurse besucht haben (für das Jahr 2014 und verfügbare Daten für das Jahr 2015; falls keine Statistiken vorliegen bitte Schätzungen)? Welche Aussagen kann die Bundesregierung über die durchschnittliche Dauer machen, und wie beurteilt sie diese im Hinblick auf die notwendigen Rahmendaten für einen erfolgreichen Spracherwerb? Integrationskurse Im Jahr 2014 haben insgesamt 142 439 neue Teilnehmer an den Integrationskursen teilgenommen, im Jahr 2015 werden etwa 190 000 neue Teilnehmer erwartetet . Asylsuchende und Geduldete waren bislang nicht darunter. Eine Teilnahmeberechtigung für den Integrationskurs nach §§ 43 bis 44a AufenthG besteht derzeit nur nach einer Asylanerkennung oder nach Anerkennung als Schutzberechtigter bzw. nach Erteilung eines dauerhaften Aufenthaltstitels. Asylsuchende und Asylbewerber können bislang den Integrationskurs nicht als vom Bund geförderte Teilnehmer besuchen, sondern lediglich als sogenannte Selbstzahler. Statistische Daten liegen der Bundesregierung nur über die Zielgruppe der vom Bund geförderten Teilnehmer vor. Das Bundeskabinett hat am 29. September 2015 einen Gesetzentwurf verabschiedet, mit dem eine Öffnung der Integrationskurse für Asylbewerber und Geduldete mit guter Bleibeperspektive ermöglicht wird. Dies soll noch im Jahr 2015 umgesetzt werden. ESF-BAMF Kurse Im Jahr 2014 haben 4 139 Personen aus dem „ESF-Bundesprogramm für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge II“ an Sprachkursen des ESF-BAMF-Programms teilgenommen . Im Jahr 2015 haben bisher 574 Personen aus den Bundesprogrammen „ESF-Integrationsrichtlinie Bund“ und „ESF-Bundesprogramm für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge II“ an ESF-BAMF-Kursen teilgenommen. Ein ESF-BAMF-Kurs hat maximal 730 Unterrichtsstunden und dauert als Vollzeitkurs sechs Monate, als Teilzeitkurs bis zu zwölf Monate. Voraussetzung für die Teilnahme an einem ESF-BAMF-Kurs ist ein Spracheingangsniveau von A1 nach dem gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. ESFBAMF -Kurse werden auf Grundlage des Pädagogischen Konzepts, welches für das ESF-BAMF-Programm entwickelt wurde, nach individuellen Bedarfen der Teilnehmenden konzipiert. Für alle Teilnehmenden wird eine Kompetenzfeststellung durchgeführt, die einen Einstufungstest, eine Perspektivenberatung und ein persönliches Gespräch zur Erhebung der Lernbiografie umfasst. Anschließend erfolgt die Kurszuordnung der Teilnehmenden in eine möglichst passgenaue Maßnahme . Jeder Kurs sieht standardmäßig eine sozialpädagogische Betreuung der Teilnehmenden vor, um so auch im Sinne von Einzelfallhilfen und Krisenintervention den Teilnehmenden zur Seite zu stehen. Die Kursdauer und die beschriebenen Rahmendaten stellen die notwendigen Grundvoraussetzungen für einen erfolgreichen Spracherwerb dar. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Jahr 2014 für rund 26 000 Teilnehmer Sprachkurse durchgeführt wurden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6439 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Wartezeiten auf einen Sprachkurs (bitte entsprechende Daten für Sprachkurse in und außerhalb der Arbeitsförderung ausweisen)? Integrationskurse Von den Personen, die im Jahr 2014 eine Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs erhielten, haben rd. 31 Prozent innerhalb von 30 Tagen rd. 45 Prozent innerhalb von 60 Tagen rd. 54 Prozent innerhalb von 90 Tagen rd. 59 Prozent innerhalb von 120 Tagen ihre Berechtigung in Anspruch genommen und einen Integrationskurs begonnen. Rund 70 bis 75 Prozent der Integrationskursberechtigten nehmen ihre Berechtigung zum Besuch eines Integrationskurses in Anspruch. Der Zeitraum vom Erhalt der Berechtigung bis zum Kursbeginn beinhaltet sowohl die Zeit, die der Teilnehmer benötigt, um sich beim Kursträger zum Integrationskurs anzumelden, als auch die Zeit, die von Kursanmeldung bis Kursbeginn verstreicht. ESF-BAMF-Kurse Für das ESF-BAMF-Programm erfolgt die Meldung von Asylbewerbern und Flüchtlingen zum ESF-BAMF-Programm aktuell über die Netzwerkpartner des ESF-Bundesprogramms „Integrationsrichtlinie Bund“. Das jeweilige Meldedatum wird statistisch nicht erfasst. Eine Aussage zu Wartezeiten ist daher nicht möglich. 9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über spezifische Hürden für Frauen bei der Beteiligung an den Sprachkursen (beispielsweise ein Mangel an Kinderbetreuung), und wie plant sie, diesen Rechnung zu tragen? Integrationskurs Die Kommunen sind allgemein für die Bereitstellung von Angeboten zur Kinderbetreuung zuständig. Diese Betreuungsangebote stehen auch den Teilnehmern von Integrationskursen zur Verfügung. Die Bundesregierung sieht aufgrund des fortschreitenden kommunalen Ausbaus an Betreuungsplätzen keine Notwendigkeit mehr für die Bereitstellung eines zusätzlichen Betreuungsangebotes speziell für Integrationskursteilnehmer durch den Bund. Den spezifischen Bedarfen von Frauen trägt der Integrationskurs durch die speziellen Kursarten „Frauenintegrationskurs “ und „Elternintegrationskurs“ Rechnung. Darüber hinaus wird der Spracherwerb von Frauen durch niederschwellige Frauenkurse im Besonderen gefördert. Andere spezifische Hürden für Frauen für die Teilnahme am Integrationskurs sind der Bundesregierung nicht bekannt. ESF-BAMF-Programm Der ESF beteiligt sich generell anderen nationalen Finanzierungsquellen gegenüber nachrangig. Da Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gemäß § 24 Absatz 2 und 3 SGB VIII seit 1. August 2013 einen Anspruch Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6439 auf Förderung in einer kommunalen Einrichtung haben, kommt eine Förderung von Kinderbetreuung im ESF-BAMF-Programm nicht in Betracht. Spezifische Hürden für Frauen im ESF-BAMF-Programm sind nicht bekannt. 10. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die Aussage des IAB (aktueller Bericht 8/2015), dass „grundsätzlich […] eine verbindliche und bedarfsorientierte Sprach- und Integrationsförderung von Asylbewerbern und Flüchtlingen unmittelbar nach der Einreise sinnvoll“ sei? Die Bundesregierung ist grundsätzlich der Auffassung, dass Integrationsmaßnahmen so früh wie möglich erfolgen sollten. Das gilt auch für eine bedarfsorientierte Sprachförderung. Sprache ist eine wesentliche Basis von Integration. 11. Welche gesetzlichen Änderungen wären nötig, um Asylsuchenden gleich nach ihrer Antragstellung einen Sprachkurs anzubieten, und zieht die Bundesregierung solche Änderungen in Betracht (bitte begründen)? Für eine möglichst frühe Förderung des Spracherwerbs bei Asylsuchenden sieht der Entwurf des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes die Öffnung der Integrationskurse vor. Die Öffnung richtet sich hauptsächlich an Asylbewerber, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Anerkannte Asylbewerber bzw. anerkannte Flüchtlinge haben ohnehin schon einen Anspruch auf Teilnahme; des Weiteren sind auch schon sonstige Schutzberechtigte zur Integrationskursteilnahme berechtigt. Darüber hinaus sollen die Integrationskurse und berufsbezogene Sprachkurse stärker vernetzt werden. Kurzfristig sollen auch im Rahmen des Arbeitsförderungsrechts Maßnahmen zur Vermittlung erster Kenntnisse der deutschen Sprache gefördert werden. 12. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag einer alternativen Struktur, „die intensive, flächendeckende Sprachförderung und Eingewöhnung in die bundesdeutschen Verhältnisse für alle Asylbewerber organisatorisch und finanziell beim Bund anzusiedeln“ (IAB, Forschungsbericht 3/2015)? Die Bundesregierung stellt bereits ein bundesweit flächendeckendes System an Integrationsmaßnahmen wie Integrationskurse, Migrationsberatungsstellen und Integrationsprojekte zur Verfügung. Die Integrationskurse (§§ 43 ff. AufenthG) sind das Kernstück des Integrationsangebots. Sie bestehen aus einem Basis- und einem Aufbausprachkurs und einem Orientierungskurs (deutsche Rechtsordnung, Kultur, Geschichte). Der Großteil der Integrationsanstrengung liegt damit bereits organisatorisch und finanziell beim Bund. Mit dem Gesetzentwurf zur Asylverfahrensbeschleunigung sollen die Integrationskurse für Asylbewerber und Geduldete mit guter Bleibeperspektive geöffnet werden. Anerkannte Asylbewerber haben ohnehin schon einen Anspruch auf Teilnahme. Die im Haushalt vorgesehenen Mittel werden entsprechend dem gestiegenen Bedarf aufgestockt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6439 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Wie hoch wären die geschätzten Kosten für die Vermittlung von Deutschkenntnissen für Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge im erwerbsfähigen Alter (mit und ohne Zugang zum Arbeitsmarkt), wenn man die geschätzten Asylanträge auf Basis der derzeitigen Prognosen für das Jahr 2015 zugrunde legt (bitte Zahlen ausweisen und wenn möglich näher ausdifferenzieren)? Welche zusätzlichen Mittel würde dies nach sich ziehen? Die Förderung der Integrationskurse kostet pro teilnehmenden Asylbewerber rund 2 400 Euro. Nach der im August 2015 veröffentlichen Prognose von 800 000 Asylsuchenden im Jahre 2015, davon rd. 73 Prozent im erwerbsfähigen Alter, würden bei einer hypothetischen Teilnahme insgesamt Kosten in Höhe von rund 1,4 Mrd. Euro entstehen. 14. Wie hoch ist die Zahl der potentiell Anspruchsberechtigten am ESF-BAMFSprachprogramm zur berufsbezogenen Sprachförderung für Personen mit Migrationshintergrund, und ist damit zu rechnen, dass die jährlich begrenzte Zahl von 26 000 Teilnehmerplätze für dieses Jahr und die darauffolgenden Jahre nicht ausreicht (bitte ausführlich darlegen)? 15. Ist die Prüfung des Bundes, „ob die finanzielle Ausstattung des Programms zur berufsbezogenen Sprachförderung für Personen mit Migrationshintergrund (sog. ‚ESF-BAMF-Sprachkurse‘) auf Dauer ausreicht oder ob Anpassungen auch aufgrund dieser neuen Herausforderungen in der Arbeitsmarktpolitik erforderlich sind“ (Protokoll der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 18. Juni 2015, TOP 3 Asyl- und Flüchtlingspolitik), abgeschlossen? Wenn ja mit welchen Ergebnis, und wenn nein, wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen? Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet. Der Entwurf des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes enthält die gesetzgeberischen Maßnahmen, die zur Ausweitung der Sprachförderung erforderlich sind. Die langfristige und dauerhafte Absicherung der berufsbezogenen Sprachförderung soll durch ein abgestimmtes Gesamtprogramm Sprache als Ermessenleistung direkt aus Bundesmitteln erbracht werden. Um die berufsbezogene Sprachförderung dauerhaft abzusichern, ist geplant, die berufsbezogene Sprachförderung gesetzlich zu verankern und eine Verordnungsermächtigung ins Aufenthaltsgesetz einzufügen, nach der das BMAS die Einzelheiten der berufsbezogenen Sprachförderung im Einvernehmen mit dem BMI regeln kann. Die Umsetzung und der Aufbau modularisierter berufsbezogener Sprachförderung durch Bundesmittel soll voraussichtlich Mitte 2016 beginnen. Bis Ende 2017 stehen weiterhin parallel die mit ESF-Mitteln aufgestockten ESF-BAMF-Kurse für berufsbezogene Sprachförderung zur Verfügung. Darüber hinaus sollen die Integrationskurse für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, sowie für Personen mit einer Duldung nach § 60 a Absatz 2 Satz 3 AufenthG und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG geöffnet werden, um auch ihnen die für die Eingliederung erforderlichen Deutschkenntnisse zu vermitteln. Für die Asylbewerberinnen und Asylbewerber, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, soll die Bundesagentur für Arbeit ergänzend dazu kurzfristig für Eintritte bis zum 31. Dezember 2015 die Möglichkeit erhalten, die Teilnahme an bis zu achtwöchigen Maßnahmen zur Vermittlung erster Kenntnisse der deutschen Sprache zu fördern. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6439 16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Problem der Traumatisierung von Flüchtlingen vor und nach deren Behandlung vor? Flüchtlinge können eine Reihe von traumatisierenden Einflüssen wie politische Verfolgung, Folter, Vergewaltigung, Krieg u. a. ausgesetzt gewesen sein. Daher kann es bei dieser Personengruppe – je nach individuellen Bewältigungsstrategien und individueller psychischer Widerstandskraft – gehäuft zu psychischen Störungen , wie z. B. einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer Depression , Angststörung oder einer Suchterkrankung kommen. Valide Zahlen zur Häufigkeit der PTBS oder anderen Traumafolgestörungen bei den gegenwärtigen Flüchtlingsströmen liegen der Bundesregierung nicht vor. Soweit sich die Frage auf die therapeutischen Effekte der Behandlung von Traumafolgestörungen bei Flüchtlingen bezieht, liegen der Bundesregierung ebenfalls keine Erkenntnisse vor a) Welche Erkenntnisse hat sie zur Zahl und dem Anteil der traumatisierten Flüchtlinge (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen dazu keine validen Daten vor. b) Welche Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Flüchtlinge gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, und wie stellt sich das Angebot und der Bedarf von Unterstützungs- und Beratungsleistungen dar? Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über spezifische Traumatisierungen von Frauen, und wie trägt sie diesen in besonderen Unterstützungs- und Beratungsleistungen Rechnung? Nach 15 Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet haben Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Anspruch auf Gesundheitsleistungen entsprechend dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Patientinnen und Patienten, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, stehen traumaspezifische psychotherapeutische Methoden zur Verfügung, die durch zugelassene oder ermächtigte psychologische Psychotherapeuten, Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten, Ärzte sowie ermächtigte Einrichtungen erbracht werden. Sofern dies zur Versorgung eines begrenzten Personenkreises notwendig ist, können die Zulassungsausschüsse über den Kreis der zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten hinaus weitere Ärzte, Psychotherapeuten oder in besonderen Fällen Einrichtungen zur Versorgung traumatisierter Flüchtlinge ermächtigen . Von dieser Möglichkeit wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bisher nur in geringem Umfang Gebrauch gemacht. Um die Versorgungsangebote im System der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf steigende Versorgungsbedarfe zu stärken, sieht der Entwurf einer Verordnung zum Entwurf des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes eine verbindlichere Ausgestaltung der Ermächtigungstatbestände vor. Während der ersten 15 Monate ihres Aufenthalts im Bundesgebiet haben die Leistungsberechtigten Anspruch auf Gesundheitsleistungen nach den §§ 4, 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Soweit danach Anspruch auf eine traumaspezifische Behandlung besteht, sind die Länder für den Vollzug des Leistungsrechts zuständig. Nach den der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnissen werden auch diese Leistungen in sogenannten Einrichtungen zur Versorgung traumatisierter Flüchtlinge und durch die benannten Berufsgruppen erbracht. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6439 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Ist die Bundesregierung mit dem derzeitigen Stand der Versorgung traumatisierter Flüchtlinge zufrieden, und was will sie gegebenenfalls unternehmen ? Die Gesundheitsleistungen nach dem AsylbLG sind grundsätzlich ausreichend, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten. Insofern wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend die „Gesundheitliche Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz “ (Bundestagsdrucksache 18/2184, S. 3 ff.) Bezug genommen . Da nunmehr die Richtlinie 2013/33 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Abl L 180 vom 29. Juni 2013, S. 96) – Neufassung Aufnahme-RL – umzusetzen ist, die die spezielle Berücksichtigung der eine angemessene besondere Unterstützung und Versorgung schutzbedürftiger Personen mit besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen bei der Aufnahme verlangt, zu deren Kreis nach Artikel 21 Aufnahme-RL auch Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige Formen schwerer psychischer , physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, zählen, wird in Umsetzung der Aufnahme-RL für diese Personengruppe derzeit die Notwendigkeit von Verbesserungen bei den Gesundheitsleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz geprüft. 17. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass eine lange Dauer von Asylverfahren eine zentrale Hürde für die Arbeitsmarkintegration ist, vor dem Hintergrund, dass die Betroffenen aufgrund der unsicheren Perspektive kaum planen können und Arbeitgeber oft davor zurückschrecken, jemanden einzustellen, der kurzfristig abgeschoben werden kann, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Eine lange Dauer des Asylverfahrens kann bei Personen, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, die Integration in den Arbeitsmarkt erschweren. Die Bundesregierung hat eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen , die Verfahrensdauer zu verkürzen. Außerdem informieren die Partner der Allianz für Aus- und Weiterbildung in der Erklärung vom 18. September 2015 – „Gemeinsam für Perspektiven von Flüchtlingen“ über die bestehenden Möglichkeiten der Beschäftigung von Asylbewerbern, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, und werben für Ausbildung. Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz soll künftig die Feststellung beruflicher Kenntnisse schon ermöglicht werden, wenn Ausländerinnen und Ausländer mit guter Bleibeperspektive noch keinen Arbeitsmarktzugang haben. So kann bei diesem Personenkreis die Wartezeit bis zur grundsätzlichen Möglichkeit , eine Erwerbstätigkeit ausüben zu dürfen, bereits genutzt werden, um beispielsweise Kompetenzfeststellungen und Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung beim Arbeitgeber durchzuführen, wenn die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Leistungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) erfüllt sind. Dies kann einen Beitrag leisten, Asylbewerbern , die eine gute Bleibeperspektive haben, schneller in Arbeit zu integrieren, sobald ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6439 18. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass die lange Dauer von Asylverfahren mit einer isolierten Massenunterbringung die Betroffen physisch und psychisch belastet und krank macht und zudem durch lange Untätigkeit Dequalifikation gefördert wird, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Zum individuellen physischen oder psychischen Empfinden von Personen angesichts bestimmter Rahmenbedingungen kann die Bundesregierung keine Angaben machen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge engagiert sich nach Kräften, um die erhebliche Anzahl der Asylverfahren bestmöglich zu bearbeiten, insbesondere werden der Personalbestand stark aufgestockt, neue Entscheidungszentren errichtet und bestimmte Verfahren priorisiert bearbeitet. 19. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, ob ausreichende Informationen für Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge bezüglich eines Rechtsanspruchs auf Kinderbetreuung zur Verfügung stehen? Der Bundesregierung liegen keine ausreichenden Informationen dazu vor, wie viele Kinder von Asylsuchenden und geduldeten Personen eine Kindertageseinrichtung besuchen. 20. Ab wann stehen Asylsuchenden und geduldeten Flüchtlingen nach Kenntnis der Bundesregierung reguläre Kinderbetreuungsmöglichkeiten zur Verfügung (bitte ab dem Zeitpunkt der Anwesenheit in Deutschland bis zum Anfang der Betreuung aufgliedern)? Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII ist gemäß § 6 Absatz 2 SGB VIII, dass die Familie rechtmäßig oder aufgrund einer Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Kommune begründet hat. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Familie aus einer Erstaufnahmeeinrichtung einer Kommune zugewiesen wurde und einen Asylantrag gestellt hat und über eine Aufenthaltsgestattung verfügt . Die Bundesregierung hat am 15. Juli 2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher beschlossen. Unter anderem sieht das Gesetz auch eine Klarstellung des Leistungszugangs für ausländische Kinder, Jugendliche und junge Volljährige vor. Damit stellt die Bundesregierung sicher, dass ausländische junge Menschen insbesondere einen Zugang zu Kindertageseinrichtungen, Hort und Sportangeboten der Kinder- und Jugendhilfe haben. 21. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung der Zugang zu einem Betreuungsplatz für jedes Kind ab dem ersten Lebensjahr, insbesondere bei Familienunterkünften außerhalb von Ortschaften, gewährleistet? Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz besteht gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis, kreisfreie Stadt). Dieser muss bei Vorliegen der Voraussetzungen den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz nach Vollendung des ersten Lebensjahres erfüllen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333