Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. Oktober 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6445 18. Wahlperiode 21.10.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Martina Renner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/6261 – Festnahmen wegen Schleusertätigkeit V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Angaben des Bundesministeriums des Innern nahm die Bundespolizei zwischen dem 1. Januar und dem 8. September 2015 über 2 300 mutmaßliche Schleuserinnen und Schleuser fest, 40 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum (Bild am Sonntag vom 13. September 2015). Im Jahr 2015 wurden nach Informationen der „WELT am SONNTAG“ vom 20. September 2015 rund 3 000 neue Ermittlungsverfahren gegen Schleuser eingeleitet, davon allein 1 323 in Bayern. Die Tatverdächtigen kamen meistens aus Ungarn, gefolgt von Rumänien, Syrien , Serbien und Bulgarien. Es handelt sich dabei offenbar zu einem großen Teil um Menschen aus den Nachbarstaaten der Europäischen Union (EU), die Asylsuchende mit dem Auto zu ihrem Zielort bringen oder um Landsleute mit dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland, die etwa syrische oder afghanische Flüchtlinge von ihren Ankunftsorten in anderen europäischen Staaten nach Deutschland bringen, wo diese oft bereits Familienangehörige haben. Ein Großteil der mutmaßlichen Schleuserinnen und Schleuser wurde in Bayern festgenommen. Dort sitzen inzwischen nach Angaben des bayerischen Justizministeriums fast 800 Menschen in Untersuchungshaft, die Flüchtlinge illegal über die Grenze gebracht haben sollen. Zwar gilt es immer als Straftat, Geflüchtete ohne Aufenthaltserlaubnis über die Staatsgrenze nach Deutschland zu bringen, doch nur diejenigen, die sich für die Hilfe bei der Einreise nach Deutschland einen Vorteil versprechen lassen oder mehreren Flüchtlingen über die Grenze helfen, gelten als Schleuser. Wer nur einmal einem Flüchtling ohne Gegenleistung nach Deutschland verhilft, macht sich aber auch der Beihilfe zur illegalen Einreise schuldig, was minderschwer bestraft wird (www.sueddeutsche.de/politik/fluechtlinge-in-deutschland-werals -schleuser-bestraft-wird-und-wer-nicht-1.2644588, www.n-tv.de/politik/ Schon-800-Schleuser-in-Bayern-inhaftiert-article15961456.html, www.welt.de /newsticker/news2/article146599810/Bericht-Festnahmen-von-Schleusern-bisAugust -stark-zugenommen.html). Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6445 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Wie viele Personen, die unter dem Verdacht standen, Personen ohne gültige Aufenthaltserlaubnis illegal über die Staatsgrenze in die Bundesrepublik Deutschland gebracht zu haben, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015 festgestellt (bitte nach Monaten und Tatbeständen der Beihilfe zur unerlaubten Einreise, des Einschleusens bzw. des bandenmäßigen Einschleusens aufgliedern und angeben, um wie viel sich diese Werte gegenüber dem Vorjahr unterscheiden)? Von Januar bis September 2015 stellten die Grenzbehörden insgesamt 2 653 tatverdächtige Schleuser fest. Das sind fast doppelt so viele Feststellungen wie im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Januar 213 Februar 301 März 157 April 190 Mai 230 Juni 345 Juli 420 August 380 September 417 Eine Aufschlüsselung nach Tatbeständen erfolgt statistisch nicht. a) Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die Herkunftsländer der Tatverdächtigen, bzw. wie viele von ihnen haben einen dauerhaften Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland? Die Herkunftsländer der festgestellten Tatverdächtigen sind in der nachstehenden Tabelle aufgeschlüsselt. Deren Aufenthaltsstatus wird statistisch nicht erfasst. Ungarn 335 Rumänien 306 Syrien 238 Bulgarien 138 Deutschland 135 Serbien 122 Irak 116 Österreich 97 Kosovo 93 Schweden 73 Türkei 73 Polen 67 Russische Föderation 60 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6445 Italien 59 Afghanistan 57 ungeklärt 56 Albanien 40 Ukraine 38 Pakistan 29 staatenlos 28 Slowakische Republik 28 Belgien 28 Niederlande 25 Frankreich 24 Tunesien 22 Bosnien-Herzegowina 21 Libanon 19 Ägypten 18 Mazedonien 18 Marokko 16 Großbritannien 15 Algerien 14 Iran 14 Somalia 11 Kamerun 11 Dänemark 9 Georgien 9 Nigeria 9 Mongolei 8 Libyen 8 Indien 8 Jordanien 8 Eritrea 8 Kongo, Dem. Republik 8 Palästina 7 Norwegen 7 Gambia 7 Griechenland 7 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6445 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Tschechische Republik 6 Slowenien 6 Äthiopien 5 Litauen 5 Vietnam 5 Sri Lanka 5 Cote d'Ivoire 4 Angola 4 Malaysia 4 Kroatien 4 Guinea 4 Montenegro 4 Finnland 4 Moldau 3 Aserbaidschan 3 Senegal 3 Sudan 3 Weißrussland 3 Kanada 2 Armenien 2 Mali 2 Haiti 2 USA 2 Bangladesch 2 Saudi-Arabien 2 Tadschikistan 1 Kuba 1 China 1 Burkina Faso 1 Grenada 1 Peru 1 Burundi 1 Philippinen 1 Spanien 1 Portugal 1 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6445 Ghana 1 Schweiz 1 Lettland 1 Israel 1 Uganda 1 Korea, Republik 1 Kongo 1 b) An welchen Außengrenzen bzw. in welchen Bundesländern wurden die Tatverdächtigen jeweils von welchen Bundes- oder nach Kenntnis der Bundesregierung Landesbehörden festgestellt? Durch die Bundespolizei wurden die Tatverdächtigen an folgenden Grenzen festgestellt : Polen 107 Tschechische Republik 306 Österreich 1.988 Schweiz 28 Frankreich 45 Luxemburg 6 Belgien 74 Niederlande 20 Dänemark 6 Flughäfen 29 Seehäfen 12 Inland 10 unbekannt 22 c) Wie vielen Personen aus welchen Herkunftsstaaten sollen die Tatverdächtigen nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils zur illegalen Einreise verholfen haben? Von Januar bis September 2015 wurden insgesamt 14 811 geschleuste Personen festgestellt. Sie stammen aus folgenden Staaten: Syrien 6.610 Afghanistan 2.358 Irak 1.944 Kosovo 909 Pakistan 418 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6445 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ungeklärt 264 Serbien 220 Russische Föderation 211 Iran 207 Albanien 175 Somalia 146 Palästina 132 Eritrea 90 Kongo, Dem. Republik 69 staatenlos 65 Türkei 64 Mazedonien 56 Sri Lanka 49 Armenien 42 Algerien 39 Marokko 39 Gambia 38 Nigeria 37 Ukraine 36 Vietnam 32 Bosnien-Herzegowina 32 Bangladesch 29 Montenegro 29 Guinea 27 Moldau 22 Ghana 21 Kamerun 21 Indien 21 Georgien 21 Aserbaidschan 21 Libanon 21 Cote d'Ivoire 20 Kirgisistan 19 Mongolei 16 Mali 16 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6445 Ägypten 16 Tadschikistan 14 Jordanien 14 Senegal 14 Kenia 14 Komoren 13 Tunesien 13 Sudan 11 Libyen 11 Kongo 10 Jemen 9 Äthiopien 9 Sierra Leone 7 Ruanda 6 Niger 5 Dominikanische Rep. 5 Uganda 5 Kuba 5 Togo 5 Angola 4 Dominica 3 Kuwait 3 Korea, Republik 3 Kolumbien 3 Malawi 3 Myanmar 2 Jamaika 2 Venezuela 1 Ver. Arabische Emirate 1 Gabun 1 Bolivien 1 Italien 1 Bahrain 1 China 1 Mauretanien 1 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6445 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Benin 1 Guinea-Bissau 1 Burkina Faso 1 Mexiko 1 Dschibuti 1 Burundi 1 Liberia 1 Lesotho 1 d) Bei wie vielen Tatverdächtigen handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung um Taxifahrer (bitte Land, in dem das Taxi gemeldet ist, angeben)? Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten im Sinne der Fragestellung vor. 2. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Personen im Zusammenhang mit Schleusertätigkeit bzw. Beihilfe zur unerlaubten Einreise wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015 eingeleitet (bitte nach Monaten und Tatbeständen aufgliedern)? Gegen alle im Zusammenhang mit Schleusung bzw. Beihilfe zur unerlaubten Einreise festgestellten Personen wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet. Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2a wird verwiesen. a) In wie vielen Fällen der Festnahme mutmaßlicher Schleuser oder Helferinnen und Helfer wurde nach Kenntnis der Bundesregierung aus welchen Gründen auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verzichtet? Das Legalitätsprinzip nach § 163 der Strafprozessordnung (StPO) verpflichtet jede/-n Polizeivollzugsbeamten/-in, Straftaten zu erforschen. b) Wie viele Verfahren gegen wie viele Personen im Zusammenhang mit einer Schleusertätigkeit bzw. Beihilfe zur unerlaubten Einreise wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015 mit welchem Ergebnis abgeschlossen (Einstellungen, Verurteilungen etc.)? Für das Berichtsjahr 2015 sind noch keine bundesweiten Daten zu den Ermittlungsverfahren wegen „Einschleusung von Ausländern“ verfügbar. Die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Statistik (Fachserie 10 Reihe 2.6, Staatsanwaltschaften ) enthält zwar das Sachgebiet „Einschleusung von Ausländern“; mit der Veröffentlichung dieser Statistik für das Jahr 2015 ist jedoch erfahrungsgemäß frühestens im Laufe des dritten Quartals 2016 zu rechnen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6445 3. Wie viele mutmaßliche Schleuserinnen und Schleuser aus welchen Herkunftsstaaten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in welchen Bundesländern im Jahr 2015 in Untersuchungshaft genommen? Angaben hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor. Die insoweit einschlägigen vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Statistiken zum Strafvollzug erfassen die Unterbringung in der Untersuchungshaft nicht differenziert nach Straftatbeständen . 4. Inwieweit hält die Bundesregierung mit Blick auf die obligatorische Einstellung von Ermittlungsverfahren gegen illegal eingereiste Personen, die anschließend Asyl beantragen, am Straftatbestand der unerlaubten Einreise fest, und welche Argumente gehen dabei in ihre Abwägung ein? 5. Inwieweit hält die Bundesregierung mit Blick auf die obligatorische Einstellung von Ermittlungsverfahren gegen unerlaubt eingereiste Personen, die anschließend Asyl beantragen, im Hinblick auf Beihilfetatbestände an der Notwendigkeit der Strafverfolgung fest, und welche Argumente gehen dabei in ihre Abwägung ein? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass der Strafrahmen für Aufenthaltsdelikte nicht aufgeweicht werden sollte. In der gegenwärtigen Situation würde davon eine fatale Signalwirkung ausgehen. Im Übrigen hebt nicht die Tatsache der Asylbeantragung sondern erst der anerkannte Status als Schutzbedürftiger die Strafbarkeit wegen unerlaubter Einreise auf. 6. Hält die Bundesregierung die geplante neue Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten bei einfachen Schleusungsdelikten, die mit keinerlei Gefährdungen für die transportierten Personen einhergingen und auch nicht bandenmäßig erfolgten, auch vor dem Hintergrund für verhältnismäßig, dass in der Vergangenheit z. B. auch Taxifahrer, die Personen über die Grenzen bzw. aus der 30 km-Grenzzone heraus transportierten, nach Information der Fragesteller wegen Schleusungen verurteilt wurden, wie viele dieser Fälle sind der Bundesregierung bekannt, und inwieweit hält sie es für verhältnismäßig, wenn sich Personen dem Risiko einer Freiheitsstrafe aussetzen, die andere Menschen als Anhalter oder über eine Mitfahrzentrale mitnehmen (bitte darlegen )? Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, die aktuelle Flüchtlingsbewegung nach Möglichkeit zu steuern und organisatorisch zu bewältigen. Jegliche Schleusungsaktivitäten wirken diesem Ziel entgegen. Daher ist eine verstärkte Abschreckung erforderlich. Auch aus diesem Grund hat die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf zur Asylverfahrensbeschleunigung die Anhebung des Strafrahmens für Schleusungsdelikte auf eine Mindeststrafe von drei Monaten vorgeschlagen. 7. Inwieweit flossen Ergebnisse der strategischen Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes bei der Bekämpfung der bandenmäßigen Schleusung von erheblichem Ausmaß in die konkrete Feststellung und Festnahme von Schleusern durch die Bundespolizei oder nach Kenntnis der Bundesregierung der Landespolizeibehörden ein? Die Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen . Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrages nach § 1 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6445 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solcher Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst (BND) zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des BND erhebliche Nachteile zur Folge haben. Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gem. der Verschlusssachenanweisung (VSA) mit dem VS-Grad „VS-Vertraulich“ eingestuft.* 8. Inwieweit flossen Erkenntnisse des Bundeskriminalamtes (BKA) bei der Ermittlung und Aufdeckung von Schleuserstrukturen im Bereich der Organisierten Kriminalität in die konkrete Feststellung und Festnahme von Schleusern durch die Bundespolizei oder nach Kenntnis der Bundesregierung der Landespolizeibehörden ein? Das Bundeskriminalamt (BKA) als Zentralstelle erhält, analysiert und bewertet Erkenntnisse der Polizeien der Länder, der Bundespolizei sowie der Polizeien anderer Staaten und leitet diese an die jeweils betroffenen Ermittlungsstellen innerhalb und außerhalb Deutschlands weiter. Diese Erkenntnisse fließen in die jeweiligen Ermittlungsverfahren als Teil der Beweismittelkette ein. 9. Wie viele und welche Verfahren im Zusammenhang mit der unerlaubten Einreise und Schleusung führt das BKA derzeit durch, und in welchem Umfang werden dabei personenbezogene Daten verarbeitet? Im Bereich der Schleusungskriminalität führt das BKA im Auftrag der Staatsanwaltschaft Düsseldorf und der Staatsanwaltschaft Kleve ein umfangreiches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern (chinesischen Prostituierten) gemäß § 96, 97 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Die in China angeworbenen Frauen reisen mittels europäischer Touristen-VISA über das EU-Ausland nach Deutschland ein, um hier (und dadurch illegal) der Prostitution nachzugehen. Durch zurückliegende Bordellkontrollen und darauf aufsetzende ausländerrechtliche Maßnahmen der örtlich zuständigen Behörden, wurde festgestellt, dass sich die Frauen den ausländerrechtlichen Maßnahmen entziehen. Im Anschluss setzen sie sich unentdeckt ins EU-Ausland ab, Asylrecht wird mithin nicht geltend gemacht. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens werden personenbezogene Daten wie üblich gemäß der gesetzlichen Vorgaben verarbeitet. 10. Wie viele Bedienstete des BKA und der Bundespolizei sind derzeit am Joint Operation Team MARE des Europäischen Polizeiamtes (Europol) beteiligt? Die Bundespolizei ist mit einem nationalen Experten im Joint Operation Team MARE (JOT Mare) vertreten. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6445 a) Gibt es noch offene Anfragen an die Bundesrepublik Deutschland zur Entsendung von weiteren Beamten in das JOT MARE, welche Aufgaben sollen dort übernommen werden, und wird diesen Anfragen nach Kenntnis der Bundesregierung entsprochen werden? Europol hat Stellenausschreibungen mit dem Schwerpunkt Bekämpfung von Schleusungskriminalität veröffentlicht. Eine weitere Beteiligung am JOT Mare wird derzeit geprüft. b) Was sind die Aufgaben der Mitglieder des JOT MARE bei ihrem Einsatz an den „hot spots“ in Italien und Griechenland, wo sie mit FRONTEX, Eurojust und in Italien mit EUNAVFOR MED kooperieren? Ein Europol-Vertreter ist gegenwärtig in der EU Regional Task Force (EU RTF) in Catania/Italien eingesetzt. Die EU RTF soll die „Migration Support Teams“ der zu-ständigen EU-Agenturen im Rahmen des Hot-Spot-Ansatzes koordinieren und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Mitgliedstaaten gewährleisten. 11. Wie oft erstellt das Gemeinsame Analyse- und Strategiezentrum illegale Migration (GASiM) Lagebilder zum Migrationsgeschehen, und welche Behörden erhalten diese Lagebilder? Das Gemeinsame Analyse- und Strategiezentrum illegale Migration (GASIM) erstellt sowohl periodisch als auch anlassbezogen Auswertungsprodukte, die die Migrationslage europa- und weltweit mit den zu erwartenden Auswirkungen auf das Bundesgebiet darstellen und beurteilen. Die Produkte erhalten grundsätzlich alle im GASIM vertretenen Kooperationsbehörden sowie die betroffenen Ministerien. a) Gehen in diese Lagebilder auch Erkenntnisse über Entwicklungen in den Hauptherkunftsländern bzw. -regionen von Schutzsuchenden ein, und welche Quellen werden hierfür genutzt? Für die Darstellung und Analyse der Lageentwicklungen in den Herkunftsländern , die für den Themenbereich illegale Migration von Belang sind, fließen Informationen der im GASIM vertretenen Kooperationsbehörden in die einzelnen Produkte ein. b) Werden die Lagebilder des GASiM nach Kenntnis der Bundesregierung auch genutzt, um den Ressourceneinsatz bei der Aufnahme und Registrierung von Asylsuchenden zu steuern, und wenn nein, warum eignen sich diese Lagebilder dazu nicht? Die Produkte des GASIM dienen dazu, die illegale Migration in und durch die Bundesrepublik Deutschland anhand weltweiter migrationsrelevanter Erkenntnisse sowie der damit in Zusammenhang stehenden Kriminalitätsformen ganzheitlich abzubilden. Ressourcenangelegenheiten sind damit nicht verbunden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333