Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 19. Oktober 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6454 18. Wahlperiode 22.10.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Corinna Rüffer, Beate Walter-Rosenheimer, Beate Müller-Gemmeke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/6250 – Betriebliche Fachpraktiker-Ausbildung von jungen Menschen mit Behinderungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Wer aufgrund einer Behinderung keine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolvieren kann, hat die Möglichkeit, eine Fachpraktiker-Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) zu machen. In Betrieben, die Menschen mit Behinderungen in diesen Ausbildungsgängen nach § 66 BBiG bzw. § 42 m HWO ausbilden möchten, müssen Ausbilderinnen und Ausbilder seit der Veröffentlichung eines Rahmencurriculums des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) im Sommer des Jahres 2012 eine 320-stündige „Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für Ausbilderinnen und Ausbilder“ (ReZA) absolviert haben. Das Rahmencurriculum für die ReZA wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) von einer Projektgruppe der Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke erarbeitet, die einen eigenen Fachbeirat beteiligt hat. Im Jahr 2012 wurde das Rahmencurriculum als Empfehlung des BIBB-Hauptausschusses beschlossen. Obwohl Übergangszeiträume und kleinere Ausnahmen vorgesehen sind, fordert nach Information der Fragesteller die Mehrzahl der Kammern seit Beginn des Ausbildungsjahrgangs 2013/14 diese Qualifikation. Wird sie nicht nachgewiesen, werden Ausbildungsverträge in diesen Berufen in der Regel nicht eingetragen. In der Folge kommen diese Ausbildungsverhältnisse nicht zustande. Für viele Betriebe stellt insbesondere der hohe zeitliche Umfang der Qualifizierung offenbar ein Problem dar. Es ist zu befürchten, dass sie – ohne externe Hilfe – diese Ausbildungen für behinderte Menschen nicht mehr anbieten werden . So wird beispielsweise im Zwischenbericht des vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geförderten Projektes „Wirtschaft inklusiv“ ein Unternehmen zitiert, das aufgrund einer umfangreichen und aufwändigen Fortbildung zu dem Schluss kommt: „Wir wollen ja gerne, aber man lässt uns nicht“ (vgl. Wirtschaft inklusiv – Berufliche Inklusion: Da geht mehr als Sie denken, Seite 21, www.wirtschaft-inklusiv.de/fileadmin/Redaktion/Zwischenbilanz_ WI_Da_geht_mehr_als_Sie_denken_.pdf). Auch die Inhalte der ReZA stehen in der Kritik: Sie haben in sehr großen Anteilen keinen Bezug zu den eigentlichen Zielen der betrieblichen Ausbildung, Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6454 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode der beruflichen Qualifizierung der behinderten Auszubildenden und zugleich der Sicherung des Fachkräftenachwuchses des ausbildenden Unternehmens (vgl. Hagedorn, Jobst (2015): Inklusion von Menschen mit Behinderungen in der beruflichen Ausbildung: Irritierende Wirkungen der „Rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation für Ausbilder“ (ReZA), in: Kreklau, C. /Siegers, J. (Hrsg.), Handbuch der Aus- und Weiterbildung. Köln, 266. Erg.-Lfg., August 2015, Beitrag 3152). Zur Wirkung der ReZA auf die Ausbildungssituation junger behinderter Menschen liegen kaum belastbare Daten vor. Erste Hinweise legen nahe, dass, seitdem die ReZA ihre volle Wirkung auf Ausbildungsverhältnisse entfaltet, die Zahl der betrieblichen Ausbildungen zum Fachpraktiker bzw. zur Fachpraktikerin deutlich zurückgeht (BIBB, Bildungsberichterstattung, Tabelle 65 „Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach strukturellen Merkmalen“ sowie Tabelle 71 „Ausbildungsplatzangebot und -nachfrage zum 30.09.2011“: www.bibb.de/de/6667.php). Daher ist zu befürchten, dass die ReZA dem Ziel der Inklusion entgegenwirkt und den Ausbau eines inklusiven Arbeitsmarktes eher behindert. Es könnte sein, dass sie die Chancen von Menschen mit Behinderungen , in betriebliche Berufsausbildung zu kommen, die durch den wachsenden Fachkräftemangel grundsätzlich steigen, eher verringert als verbessert. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit und ohne Behinderungen am politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben ist unerlässlich , um ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HwO) ist vorgesehen , dass Menschen mit Behinderung ebenso wie Menschen ohne Behinderung in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden (§ 64 ff BBiG bzw. § 42 k HwO). Menschen mit Behinderung sollen möglichst betrieblich ausgebildet werden. Die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen sind dabei zu berücksichtigen . Nur für Menschen mit Behinderung, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, sollen die zuständigen Stellen aus anerkannten Ausbildungsberufen abgeleitete Ausbildungen nach § 66 BBiG bzw. 42 m HwO anbieten (sog. Fachpraktikerausbildungen). Fachpraktikerausbildungen zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass sie die Möglichkeit bieten, eine Ausbildung theoriereduziert und basierend auf einem anerkannten Ausbildungsberuf durchzuführen und mit einem Fachpraktiker-Abschluss zu beenden. Am 17. Dezember 2009 wurde vom Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) die „Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG und § 42m HwO“ beschlossen und im Dezember 2010 ergänzt. Die Rahmenregelung schafft die Voraussetzung, dass die Fachpraktikerausbildungen nach bundeseinheitlichen Standards erfolgen und fordert eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für die Ausbilderinnen und Ausbilder in Fachpraktikerausbildungen. Diese Zusatzqualifikation soll die berufliche Handlungskompetenz von Ausbilderinnen und Ausbildern in der Ausbildung von Menschen mit Behinderungen, vor allem mit Lernschwäche, fördern und soll darüber hinaus dazu beitragen, mögliche Berührungsängste abzubauen, die bei Betrieben vorliegen könnten. Die Rahmenregelung von 2009 bzw. 2010 nennt in § 6 die Kompetenzfelder, die die Ausbilderinnen und Ausbilder abdecken müssen, und hält grundsätzlich - aber mit zahlreichen erleichternden Ausnahmen- eine Qualifizierung von 320 Stunden Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6454 für erforderlich. Sie erläutert jedoch nicht im Detail, welche Kompetenzen in den einzelnen Kompetenzfeldern vermittelt werden sollen. In der Folge zeigte sich, dass in der Praxis Bedarf bestand, näher zu erläutern, welche Kompetenzen in den einzelnen Kompetenzfeldern vermittelt werden sollen . Der Ausschuss für Fragen behinderter Menschen des BIBB (AFbM) regte daher an, das „Rahmencurriculum für die rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für Ausbilderinnen und Ausbilder (ReZA)“ zu entwickeln, das auf Empfehlung des AFbM am 21. Juni 2012 vom Hauptausschuss des BIBB beschlossen wurde. Durch das Rahmencurriculum wurde eine inhaltliche Präzisierung in Form eines zeitlich-inhaltlich gegliederten Rahmenplanes mit Lernzielen erreicht . Der AFbM berät laut seines gesetzlichen Auftrags (§ 95 BBiG) das BIBB bei seinen Aufgaben auf dem Gebiet der beruflichen Bildung behinderter Menschen. Er wirkt darauf hin, dass die besonderen Belange der behinderten Menschen in der beruflichen Bildung berücksichtigt werden und die berufliche Bildung behinderter Menschen mit den übrigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben koordiniert wird. Bundesministerien sind nicht Mitglieder des AFbM. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) haben Gaststatus. Die Entwicklung des Rahmencurriculums wurde auf Bitten des AFbM vom BMBF finanziell gefördert. Dasselbe gilt für einen Informationsflyer zur ReZA, der vom AFbM als erforderlich angesehen wurde, um Betriebe und Ausbilderinnen und Ausbilder über die Inhalte der ReZA zu informieren und Einwände gegen die Notwendigkeit einer Zusatzqualifikation abzubauen. Des Weiteren klärt der Flyer auch über Ausnahmetatbestände auf, die zu einer Reduzierung des empfohlenen Stundenumfangs von 320 Stunden für die Weiterbildung führen können. Der Flyer soll ebenfalls die zuständigen Stellen über die Ausnahmetatbestände informieren. Wann vom Erfordernis der Qualifikation abgesehen werden kann, war bereits in der Rahmenregelung von 2009 bzw. 2010 enthalten. Das Rahmencurriculum verweist auf diese Ausnahmetatbestände. Das in der Vorbemerkung zu der Kleinen Anfrage und im Zwischenbericht „Wirtschaft inklusiv“ zitierte Unternehmen konnte von den Ausnahmetatbeständen Gebrauch machen und hat die Ausbildung durchgeführt (www.wirtschaft-inklusiv.de/fileadmin/ Redaktion/Zwischenbilanz_WI_Da_geht_mehr_als_Sie_denken_.pdf, Seite 21). Welche Auswirkungen und Erfahrungen mit der ReZA gemacht wurden, wird zurzeit in einem Projekt, mit dessen Durchführung das BIBB betraut ist, untersucht . Statistisch lässt sich ein Rückschluss darauf, dass seit Einführung der ReZA die Zahl der Fachpraktikerausbildungen deutlich zurückgeht, nicht belegen . Die Vermutung, dass die ReZA eine „Behinderung des Ausbaus des inklusiven Arbeitsmarktes“ darstellt, kann der Statistik ebenfalls nicht entnommen werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6454 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Plant die Bundesregierung zeitnahe Erhebungen, um die Auswirkungen der ReZA auf die Ausbildungssituation von behinderten Jugendlichen zu messen , und wenn ja, Das BMBF hat eine Erhebung im Rahmen des Entwicklungsprojekts „Evaluation der Fachpraktikerregelungen (gemäß § 66 BBiG § 42m HwO) und Durchführung eines Workshops zu den Erfahrungen in der Nutzung des Rahmencurriculums für die Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für Ausbilderinnen und Ausbilder (ReZA)“ in Auftrag gegeben. Projektziel in Bezug auf die ReZA ist es, Erkenntnisse zu gewinnen über die Erfahrungen in der Umsetzung des ReZA-Rahmencurriculums und dessen Auswirkungen auf die Ausbildungsbereitschaft der Betriebe. a) wann werden entsprechende Zahlen vorliegen, Das Projekt hat eine Laufzeit von Juli 2015 bis Dezember 2016. b) wer wird die Evaluation durchführen? Wenn nein, warum nicht? Das Projekt wird vom BIBB durchgeführt. 2. Aus welchen Gründen werden die Zahlen für Ausbildungen von Menschen mit Behinderungen nach § 66 BBiG bzw. § 42m HwO nicht jährlich differenziert nach „überwiegend betrieblich finanzierten“ und „überwiegend öffentlich finanzierten“ Ausbildungen erhoben und veröffentlicht? Die Zahlen für Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen für Menschen mit Behinderung (§ 66 BBiG bzw. § 42m HwO) nach Art der Förderung werden jährlich erhoben. Die Daten beruhen auf Auswertungen aus der Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Die Erhebung hat den Stichtag jeweils zum 31. Dezember (Quelle: www.bibb.de/datenreport/de/ 2015/30798.php). 3. Welche konkreten positiven Effekte auf die Ausbildung behinderter Menschen in Betrieben bewirken die für die Ausbildung von Menschen mit Behinderungen in Berufen nach § 66 BBiG bzw. § 42m HWO entsprechend der ReZA verpflichtenden Schulungsinhalte von Ausbilderinnen und Ausbildern , u. a. in a) Diagnostische Klassifikationen (ReZA Rahmencurriculum III., 9.1), b) Menschenbilder und Weltanschauungen junger Menschen mit Behinderungen und Spezielle Lebenswelt-Themen junger Menschen (ReZA Rahmencurriculum IV., 14.1.1 und 14.3), c) Geschichte der Rehabilitation und Ethische Grundsätze (ReZA Rahmencurriculum V., 15.1 und 15.2)? Das Rahmencurriculum greift die inhaltlichen Vorgaben des Hauptausschusses des BIBB vom 17. Dezember 2009 in der Fassung von 2010 zur Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG bzw. 42 m HwO auf. Hiernach ist für die Durchführung einer entsprechenden Berufsausbildung grundsätzlich eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation der Ausbilderinnen und Ausbilder erforderlich. Eine solche Weiterbildung dient der Professionalisierung der Ausbilderinnen und Ausbildern, speziell in Bezug auf heterogene Ausbildungsgruppen, die auch Menschen mit den unterschiedlichsten Behinderungen umfassen. Sie sichert darüber Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6454 hinaus die Qualität der Ausbildung von Menschen mit Behinderung und trägt dem Inklusionsgedanken Rechnung. Das Rahmencurriculum wurde auf Basis der acht Kompetenzfelder konzipiert, mit einem besonderen Schwerpunkt auf den Themen Lernbehinderung, Lernstörung , Verhaltensauffälligkeiten und psychischen Behinderungen, personenbezogene Förderplanung, qualifizierte Zusammenarbeit mit den Berufsschulen und Übergänge in Vollausbildungen. Dem Anbieter der Weiterbildung obliegt die konzeptionelle Umsetzung mit Blick auf die jeweilige Zielgruppe sowie eine geeignete Vermittlung der Inhalte. In der Durchführung können Kompetenzfelder zusammengefasst werden, da viele Querschnittsthemen nicht voneinander getrennt betrachtet werden können und sollen. Die Weiterbildung soll die berufliche Handlungskompetenz von Ausbilderinnen und Ausbildern in der Ausbildung von Menschen mit Behinderung fördern und stärken. Die Kompetenzen sollen handlungsorientiert vermittelt werden, so dass praxisbezogenes Handeln ermöglichet wird. Es liegen keine Untersuchungen zu den Effekten der Schulungsinhalte vor. 4. Ist es vorgesehen, die Absolventinnen und Absolventen der ReZA-Qualifikation , die in Betrieben Menschen mit Behinderungen ausbilden, im Hinblick auf die Praxisrelevanz der Ausbildungsinhalte zu befragen, um auf Grundlage einer solchen Evaluation das Rahmencurriculum ggf. anzupassen ? Eine Befragung der Absolventinnen und Absolventen der ReZA-Fortbildung ist im Rahmen des aktuellen Entwicklungsprojektes nicht vorgesehen. Im Fokus des Projektes steht primär eine Bestandsaufnahme der aktuellen ReZA-Fortbildungsstruktur und der gemachten Erfahrungen der zuständigen Stellen mit der ReZA. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 5. Besteht aus Sicht der Bundesregierung die Möglichkeit, dass gerade kleine und mittlere Ausbildungsbetriebe, die die Mehrzahl der Unternehmen in Deutschland darstellen, die von ihnen beschäftigten Ausbilderinnen und Ausbilder aufgrund des zeitlichen Aufwandes der ReZA-Qualifikation (320 Stunden entsprechen acht Wochen Weiterbildung in Vollzeit) gar nicht zu dieser Weiterbildung entsenden, obwohl sie gerne Menschen mit Behinderungen eine Fachpraktiker-Ausbildung anbieten würden (wenn nein, bitte begründen)? Die ReZA wird von den Anbietern auch modular und berufsbegleitend angeboten . Dadurch lässt sich die Weiterbildung auch für kleine und mittlere Ausbildungsbetriebe organisieren. Hinzu kommt, dass von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation bei Betrieben abgesehen werden kann, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6454 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Hält die Bundesregierung den Umfang der Zusatzausbildung vor dem Hintergrund , dass die meisten Ausbilderinnen und Ausbilder in kleinen und mittleren Betrieben (www.bibb.de, Bildungsberichterstattung, Tabelle 65) nicht regelmäßig Menschen mit Behinderungen in Fachpraktiker-Ausbildungen betreuen, für angemessen? Wenn ja, warum? Der Gesamtumfang der rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation beträgt entsprechend der Empfehlung des Hauptausschusses des BIBB zur Rahmenregelung 320 Stunden. Von dem Erfordernis der Zusatzqualifikation kann in bestimmten Fällen abgesehen werden. Siehe hierzu Antwort zu Frage 5. 7. Wie begründet sich der höhere zeitliche Umfang der ReZA-Qualifikation von 320 Stunden im Unterschied z. B. zur für die Ausbildungsberechtigung grundlegenden „Ausbildung der Ausbilder (AdA-Schein)“, die einen Umfang von 40 Stunden im Intensivkurs bis etwa 100 Stunden in berufsbegleitender Form hat? Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, hält die Empfehlung zur Rahmenregelung des Hauptausschusses des BIBB einen Qualifizierungsumfang von 320 Stunden für erforderlich. Der Umfang wurde nach Abstimmung mit allen Beteiligten für angemessen gehalten. 8. Hält es die Bundesregierung für zielführend, dass nach Information der Fragesteller im Rahmen der Kooperativen Behinderten-Ausbildung die ReZA-Qualifikation sowohl von den Ausbilderinnen und Ausbildern im ausbildenden Kooperations-Betrieb, als auch von den Sozialpädagoginnen bzw. Sozialpädagogen der unterstützenden Bildungsunternehmen nachgewiesen werden muss, und wenn ja, warum? Es trifft nicht zu, dass im Rahmen der Kooperativen Behinderten-Ausbildung die ReZA-Qualifikation sowohl von den Ausbilderinnen und Ausbildern im ausbildenden Betrieb als auch von den Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen der unterstützenden Bildungsunternehmen nachgewiesen werden muss. Gemäß § 6 Absatz 2 der Rahmenregelung des Hauptausschusses des BIBB kann von dem Erfordernis des Nachweises einer ReZA in Betrieben vielmehr abgesehen werden , wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt. 9. Warum hat die Bundesregierung ausschließlich die Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke (BAG BBW) e. V. und deren Fachbeirat mit der Erarbeitung des ReZA-Rahmencurriculums beauftragt und auf die Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern von ausbildenden Betrieben verzichtet ? Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke e.V. (BAG BBW) hatte, vertreten durch Expertinnen und Experten aus den Berufsbildungswerken, bereits an der Erstellung der Rahmenregelung des Hauptausschusses des BIBB mitgearbeitet. Die Erarbeitung eines auf der Rahmenregelung aufbauenden ReZA-Rahmencurriculums erfolgte auf Anregung des AFbM, in dem unter anderem die BAG BBW Mitglied ist. Das BMBF hat die Erstellung des Rahmencurriculums auf Bitten des AFbM finanziell gefördert. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6454 BAG BBW erklärte sich in einer Sitzung des AFbM bereit, die administrativ koordinierende Aufgabe der Erstellung eines Rahmencurriculums zu übernehmen. Dabei erfolgte die Begleitung und Beratung der Entwicklung des Rahmencurriculums durch einen Fachbeirat. Alle mit Ausbildungs- und Qualifizierungsfragen von Menschen mit Behinderung befassten Akteure wurden – soweit möglich- in diesen Fachbeirat eingebunden. Als Mitglieder dieses Fachbeirats nahmen Vertreterinnen und Vertreter u.a. folgender Institutionen neben der BAG BBW teil: Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnortnaher Beruflicher Rehabilitationseinrichtungen (BAG WbR) Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätte für behinderte Menschen e.V.(BAG WfbM) Bundesarbeitsgemeinschaft der Leitungen von Schulen für die berufliche Bildung Behinderter e.V. (BALS) Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) Deutsche Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) Kuratorium der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung e.V.(KWB) Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK Niedersachsen) Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V.(ZDH). Allein der ZDH vertritt die Interessen von mehr als einer Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 400 000 Auszubildenden. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft bündelt der ZDH die Arbeit von 53 Handwerkskammern, 48 Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Der ZDH dient der einheitlichen Willensbildung in allen grundsätzlichen Fragen der Handwerkspolitik und vertritt die Gesamtinteressen kleiner und mittlerer Betriebe und des Handwerks. Auch der DIHK setzt sich für die Interessen und Belange der ausbildenden Betriebe ein. Dasselbe gilt für das KWB, das die Positionen, Initiativen und Interessen der Wirtschaft in der beruflichen Bildung koordiniert und vertritt. Mit der LWK Niedersachsen wurde zudem ein Vertreter der landwirtschaftlichen Betriebe einbezogen. Die Interessen von ausbildenden Betrieben wurden daher angemessen berücksichtigt . 10. Warum hat die Bundesregierung nach Information der Fragesteller nicht sichergestellt , dass bei der Entwicklung der ReZA durch eine Projektgruppe der BAG BBW im Auftrag des BMBF und des Fachbeirats ReZA Selbstvertretungsverbände behinderter Menschen beteiligt waren? Das Rahmencurriculum wurde auf Anregung des AFbM entwickelt. Die Entwicklung erfolgte durch einen Fachbeirat und nicht durch eine Projektgruppe der BAG BBW. BAG BBW war bei der Entwicklung vor allem administrativ und koordinierend tätig und hat die Rückmeldungen des Fachbeirats in den Entwurf des Rahmencurriculums einfließen lassen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6454 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Fachbeirat waren Einrichtungen vertreten, die für die Belange behinderter Menschen eintreten. Das Rahmencurriculum wurde des Weiteren dem AFbM zur Stellungnahme vorgelegt. Der AFbM empfahl dem Hauptausschuss des BIBB, das Rahmencurriculum als Empfehlung des Hauptausschusses des BIBB zu beschließen . Die Zusammensetzung des AFbM ist gesetzlich geregelt. Der Ausschuss besteht aus 17 Mitgliedern, die vom Präsidenten des BIBB auf Vorschlag des Beirats für Teilhabe behinderter Menschen beim BMAS (§ 64 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ) für längstens vier Jahre berufen werden. Im AFbM sind verschiedene Organisationen behinderter Menschen vertreten. Ergänzend wird auf die Antwort zu Nummer 9 verwiesen. 11. Wie häufig machen die Kammern nach Kenntnis der Bundesregierung von den in der ReZA vorgesehenen Ausnahme- bzw. Übergangsregelungen Gebrauch , so dass behinderte Auszubildende auch bei Ausbilderinnen und Ausbildern in Betrieben lernen können, die nicht selbst über eine ReZA-Qualifikation verfügen? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, in wie vielen Fällen betriebliche Ausbildungen zur Fachpraktikerin bzw. zum Fachpraktiker durchgeführt werden, bei denen die Ausbilderin oder der Ausbilder nicht über die ReZA verfügen. Im Rahmen des Handlungsfeldes 4 der Initiative Inklusion - Implementierung von Inklusionskompetenz bei Kammern - ist bei Beschäftigten der beteiligten Kammern auch der Erwerb der ReZA gefördert worden. Bei diesen Kammern sind die Alternativen zur ReZA (Glaubhaftmachung der behinderungsspezifischen Qualifikation der betrieblichen Ausbilder/Ausbilderinnen auf andere Weise, Durchführung der Ausbildung zur Fachpraktikerin/ zum Fachpraktiker in Kooperation mit einer geeigneten Ausbildungseinrichtung, die über den ReZANachweis verfügt, fachliche Begleitung der Ausbildung durch Personen mit ReZA-Qualifikation) bekannt und werden auch entsprechend anerkannt. 12. Ist seit Gültigkeit der ReZA nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Ausbildungsabbrüche behinderter Auszubildender in einer Fachpraktiker -Ausbildung zurückgegangen, und wenn ja, wie haben sich diese Abbruchzahlen entwickelt? Die statistischen Erhebungen betreffen nicht den Indikator „Ausbildungsabbruch “, sondern „Vertragslösungen“. Vorzeitige Vertragslösungen sind häufig keine Abbrüche, sondern haben Gründe wie Betriebs- oder Berufswechsel. In den Berufen für Menschen mit Behinderung zeigen sich keine auffälligen Entwicklungen hinsichtlich der Lösungsquote. 13. In welchem Umfang und durch welche Maßnahmen hat die Bundesregierung die Entwicklung des Informationsflyers zur ReZA („Betriebliche Ausbildung von jungen Menschen mit Behinderung. Praktische Hinweise und Informationen zur rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation (ReZA) für Ausbilderinnen, Ausbilder und Betriebe“) finanziell gefördert? Der Flyer wurde in Zusammenarbeit mit dem BMAS, der Bundesagentur für Arbeit (BA), dem DIHK, dem ZDH, der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände , der Arbeitsgemeinschaft der Bildungswerke der deutschen Wirtschaft , dem KWB, Bundesverband Mittelständische Wirtschaft (BVMW), dem Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6454 DGB, dem BIBB und dem Behindertenbeauftragten des Bundes erarbeitet. Ausdrücklich mit Logos wurde der Flyer unterstützt durch BMAS, BA, DIHK, ZDH, BIBB, IG Metall, DGB, BVMW, ver.di und BAG BBW. Die Auflage betrug 95.000 Stück. Größter Abnehmer war die BA, die den Flyer vor allem an Betriebe verteilt hat. Daneben haben die Kammern für eine betriebsnahe Verteilung gesorgt . Die mit Logo unterstützenden Einrichtungen erhielten die elektronische Fassung des Informationsflyers und haben diese entsprechend auf internen Verteilern und mit Newslettern verschickt. Für die Erstellung des Flyers wurde seitens des BMBF eine Zuwendung in Höhe von 17 207,66 Euro ausgezahlt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333