Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 23. Oktober 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6474 18. Wahlperiode 26.10.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Gehrcke, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/6297 – Verfolgung von angeblichen Mitgliedern der Migrantenvereinigung ATIK V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 15. April 2015 wurden aufgrund von Haftbefehlen der Generalbundesanwaltschaft in Nürnberg sieben angebliche Mitglieder der Konföderation der Arbeiter aus der Türkei in Europa (ATIK) durch das Bundeskriminalamt festgenommen . Weitere fünf auf den Generalbundesanwalt (GBA) zurückgehende Haftbefehle betrafen angebliche ATIK-Mitglieder in der Schweiz, Frankreich und Griechenland, deren Auslieferung von der deutschen Justiz beantragt wurde. Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten vor, sich nach § 129b des Strafgesetzbuches (StGB) als Mitglieder oder Rädelsführer an der „ausländischen terroristischen Vereinigung“ Türkische Kommunistische Partei/Marxisten -Leninisten (TKP/ ML) beteiligt zu haben, die in der Türkei „zahlreiche Schusswaffen-, Sprengstoff- und Brandanschläge“ auch gemeinsam mit der Arbeiterpartei Kurdistans PKK begangen habe (www.presseportal.de/blaulicht/ pm/14981/2998218). Die TKP/ ML ist in Deutschland weder verboten, noch wird sie auf der EU-Terrorliste geführt. ATIK ist eine in Deutschland in Form von eingetragenen Vereinen organisierte Föderation von Migranten aus der Türkei , die schwerpunktmäßig in den Bereichen Gewerkschaftstätigkeit, Antifaschismus und Exilpolitik tätig ist (www.atik-online.net/deutsch/wer-ist-dieatik /). Alle in Deutschland festgenommenen angeblichen ATIK-Mitglieder leben und arbeiten nach Information der Fragesteller seit langer Zeit in Deutschland. Zuvor waren mehrere von ihnen vor politischer Verfolgung und nach langjährigen Haftstrafen aus der Türkei nach Deutschland geflohen, wo sie als Flüchtlinge anerkannt wurden. Die sieben Gefangenen wurden auf verschiedene Haftanstalten in Bayern verteilt, wo sie nach Angaben ihrer Anwälte unter besonderen Isolationshaftbedingungen zu leiden haben, die inzwischen zwar gelockert, aber nicht aufgehoben worden sind. So wird nach wie vor die Verteidigerpost kontrolliert . Verteidigergespräche können nur mit Trennscheibe stattfinden. 23 Stunden am Tag bleiben sie in ihren Zellen eingeschlossen, eine Stunde dürfen sie alleine zum Hofgang. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse können sich einige der Inhaftierten weder ausreichend artikulieren noch mit ihren Aufsehern oder anderen Personen kommunizieren. Zumindest dem Gefangenen E. A. wurde mit Beschluss des Ermittlungsrichters am Bundesgerichtshof Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6474 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode (BGH) vom 11. August 2015 die Teilnahme an Freizeit- und Gemeinschaftsveranstaltungen sowie die Arbeit in Gemeinschaft gestattet. Aufgrund von Erkrankungen unter anderem in Folge der Hafterfahrungen in der Türkei brauchen einige der Gefangenen dringend über die justizärztliche Versorgung hinausgehende medizinische Hilfe. Da der GBA bereits am 5. Dezember 2007 im Rahmen der Ermittlungen gegen ATIK-Mitglieder wegen § 129b StGB dreizehn Objekte in mehreren Bundesländern durchsuchen ließ, läuft das Ermittlungsverfahren mindestens seit dem Jahr 2007. Wie die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/7802 angab, erlangte sie Kenntnisse über die der TKP/ML angelasteten Anschläge „jeweils im Wege des polizeilichen Informationsaustauschs“. Soweit Erkenntnisse der türkischen Sicherheitsbehörden Grundlage der Ermittlungen des GBA seien, bestehe dort an deren Zuverlässigkeit keine Zweifel. Mittlerweile wurden zahlreiche zuvor führend mit Ermittlungen gegen (vermeintliche) terroristische Organisationen befasste Juristen einschließlich der damaligen mit Sondervollmachten ausgestatteten Staatsanwälte sowie hochrangige mit der Terrorismusabwehr befasste Polizeibeamte ihrer Posten enthoben. Viele dieser Juristen und Polizisten werden nun ihrerseits angeklagt, Mitglieder einer gegen die AKP-Regierung gerichteten terroristischen Vereinigung zu sein. Sie werden weiterhin der Fälschung von Beweisen in Prozessen gegen Regierungskritikerinnen und Regierungskritiker sowie illegaler Abhörmaßnahmen beschuldigt. Ohne den Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe beurteilen zu wollen, lassen diese nach Ansicht der Fragesteller dennoch erhebliche Zweifel an der rechtsstaatlichen Zuverlässigkeit der türkischen Justiz- und Polizeibehörden und der Zulässigkeit der von ihnen im Zuge des polizeilichen Informationsaustausches weitergegebenen Informationen zu Terrorismusverfahren in Deutschland aufkommen (www. taz.de/!5220264/; www.fr-online. de/tuerkei/tuerkei-polizisten-gegen-polizisten,233 56680,27996414.html; www.welt.de/politik/ausland/article138982380/Terror-Black out-und-Massenfreispruch-an-einem-Tag.html; www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei -wenn-der-wind-sich-dreht-1.2611997). Bei Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB gegen außereuropäische „terroristische Vereinigungen im Ausland“ muss grundsätzlich das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) – nach Abstimmung mit anderen Regierungsstellen – seine Ermächtigung geben. Nach Auffassung der Fragesteller , aber auch von Juristen- und Bürgerrechtsvereinigungen handelt es sich dabei um eine rechtsstaatlichen Prinzipien widersprechende Politisierung der Justiz . Auch wenn es im Sinne der Gewaltenteilung nachvollziehbar ist, dass sich die Bundesregierung nicht zu laufenden Strafverfahren äußern kann und Angelegenheiten des Justizvollzugs Länderangelegenheit sind, sehen die Fragesteller die Bundesregierung, die durch ihre Verfolgungsermächtigung dieses Verfahren gegen mutmaßliche TKP/ML-Angehörige erst ermöglicht hat, in einer besonderen Verantwortung für das Wohl der Beschuldigten stehen. 1. Wann genau wurde von der Generalbundesanwaltschaft beim BMJV eine Verfolgungsermächtigung nach § 129b StGB gegen die TKP/ML oder eine nach Auffassung des GBA in ihr bestehende terroristische Vereinigung beantragt , und zu welchem Zeitpunkt wurde diese Ermächtigung erteilt? Am 28. August 2006 erteilte das damalige Bundesministerium der Justiz (BMJ) auf Ersuchen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) vom 21. Juli 2006 eine allgemeine Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung bereits begangener und künftiger Taten in Deutschland, die im Zusammenhang mit der innerhalb der TKP/ML bestehenden ausländischen terroristischen Vereinigung TIKKO stehen. Am 22. Februar 2007 erteilte das BMJ eine allgemeine Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung bereits begangener und künftiger Taten innerhalb der Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6474 TKP/ML bestehenden ausländischen terroristischen Vereinigung, die für die von der TIKKO ausgeführten Anschläge verantwortlich ist, mit der Maßgabe, dass die Taten in Deutschland begangen wurden und werden, der Täter deutscher Staatsangehöriger ist oder der Täter seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Diese Ermächtigung beruhte auf einem Ersuchen des GBA vom 22. Januar 2007. Am 4. März 2013 hat das BMJ aufgrund eines Ersuchens des GBA vom 20. Dezember 2012 die allgemeine Ermächtigung gemäß § 129b Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches (StGB) vom 22. Februar 2007 dahingehend neu gefasst, dass sie zur Verfolgung bereits begangener und künftiger Straftaten von Mitgliedern der TKP/ML ermächtigt, wenn die Tat durch eine im räumlichen Geltungsbereich des StGB ausgeübte Tätigkeit begangen wird. Aufgrund eines Ersuchens des GBA vom 23. März 2015 erfolgte am 3. Juli 2015 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Neufassung der Ermächtigung vom 4. März 2013. Danach wird die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung bereits begangener und künftiger Straftaten von Mitgliedern der TKP/ML erteilt. 2. Waren die TKP/ML und die Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee der Türkei (TIKKO) nach Kenntnis der Bundesregierung zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten zehn Jahre Thema bilateraler Gespräche deutscher und türkischer Behörden oder internationaler Gremien etwa auf EU- oder NATO-Ebene? Wenn ja, wann und auf welcher Ebene wurde diese Thematik in welchem Zusammenhang erörtert, und mit welchem Ergebnis? Die TKP/ML war innerhalb der letzten zehn Jahre mehrfach Gegenstand von Gesprächen mit türkischen Sicherheitsbehörden, etwa anlässlich von deutsch-türkischen Konsultationen zwischen dem Bundeskriminalamt und seiner türkischen Partnerdienststelle. Die Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder und Rädelsführer der TKP/ML waren neben anderen Tagesordnungspunkten Gegenstand der deutsch-türkischen Konsultationen , die am 13./14. Mai 2014 in Königswinter/Deutschland stattfanden (zu den Teilnehmern vgl. Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3a bis 3d – Bundestagsdrucksache 18/2553 – auf die Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/2286). Im Themenkomplex „Linksterrorismus“ wurden in diesem Rahmen von einem Vertreter des GBA und Teilnehmern des Bundeskriminalamts Gespräche mit der türkischen Seite über den Stand der anhängigen Ermittlungsverfahren geführt. 3. a) Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung zu irgendeinem Zeitpunkt schriftliche oder mündliche Ersuchen oder Bitten türkischer Regierungsstellen oder Behörden an die Bundesregierung oder bundesdeutsche Behörden , strafrechtlich gegen die TKP/ML vorzugehen? Weder das Bundeskriminalamt noch der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof wurden von türkischen Behörden ersucht oder gebeten, strafrechtlich gegen die TKP/ML vorzugehen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6474 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, von welcher türkischen Behörde und mit welchem genauen Inhalt erfolgten diese Ersuchen oder Bitten welchen deutschen Behörden gegenüber? Wenn nein, aufgrund welcher Ereignisse oder Überlegungen oder Ersuchen anderer, auch internationaler Stellen oder Gremien (bitte benennen ), wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von der GBA ein Ermittlungsverfahren gegen die TKP/ML als eine in Deutschland weder verbotene noch auf der EU-Terrorliste genannte Organisation eingeleitet (die Fragesteller gehen davon aus, dass die Bundesregierung als Erteilerin der Verfolgungsermächtigung nach § 129b StGB über diesbezügliches Wissen über die Gründe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens verfügt)? Gemäß § 152 Absatz 2 StPO leitet der GBA ein Ermittlungsverfahren ein, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten nach §§ 129a, 129b StGB vorliegen. Ein Anfangsverdacht wegen Verbrechen der Mitgliedschaft oder Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung setzt weder eine Listung der Vereinigung auf der EU-Terrorliste noch ein (Vereins-)Verbot voraus; vielmehr ist der Tatbestand der §§ 129a, 129b StGB erfüllt, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung der in § 129a Absatz 1 und 2 StGB genannten Straftaten gerichtet ist. Ausgangspunkt der hiesigen Ermittlungen war die Festnahme des (späteren) Beschuldigten D. P. in Frankreich. Im Zuge ihrer Ermittlungen nahmen die französischen Behörden drei deutsche Staatsangehörige, darunter den Beschuldigten D. P., fest. D. P. führte Datenträger mit sich, auf denen sich Handbücher zur Herstellung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Bestelllisten für Elektronikteile wie Fernsteuerungen, Lichtschranken u. a., Vorlagen zur Herstellung gefälschter dänischer und türkischer Ausweise, Publikationen der TKP/ML, Versammlungsprotokolle verschiedener Gremien dieser Organisation und Aufzeichnungen zu Spendengeldkampagnen befanden. Die diesbezüglichen Erkenntnisse sowie weitere Ermittlungsergebnisse – unter anderem zu dem (späteren ) Beschuldigten E. A. –, die die französischen Behörden im Wege des polizeilichen Informationsaustausches mitgeteilt hatten, begründeten gegen die Beschuldigten D. P., E. A. und weitere Personen den Verdacht der Mitgliedschaft /Rädelsführerschaft in der innerhalb der TKP/ML bestehenden terroristischen Vereinigung TIKKO. Die geführten Ermittlungen ergaben, dass die unter dem Namen TIKKO auftretenden kämpfenden Einheiten in die hierarchisch-zentralistischen Organisationsstrukturen der TKP/ML eingebunden und dem Zentralkomitee der TKP/ML unterstellt sind. Sie agieren nicht selbständig innerhalb der TKP/ML, sondern die Angehörigen der TIKKO sind wie die übrigen Mitglieder der TKP/ML dem Zentralkomitee zu unbedingtem Gehorsam verpflichtet. Deshalb erfüllt nicht die TIKKO, sondern die TKP/ML die Voraussetzungen einer „Vereinigung“ im Sinne der §§ 129a, 129b StGB. Die Ermittlungen werden wegen Verdachts der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung TKP/ML geführt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6474 b) Sind der Bundesregierung Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB gegen außereuropäische Vereinigungen bekannt, die sich in Deutschland oder dem EU-Raum keiner Straftaten schuldig gemacht haben und bezüglich derer auch kein Verfolgungsersuchen eines anderen Staates bei deutschen Behörden vorlag? Wenn ja, um welche Ermittlungsverfahren gegen welche Gruppierungen handelt es sich, und warum wurden diese eingeleitet? Das geltende deutsche Recht kennt grundsätzlich keine Strafbarkeit von (Personen -) Vereinigungen, denen nach allgemeiner Meinung die Handlungs-, Schuldund Straffähigkeit fehlt. Strafrechtlich verantwortlich sind lediglich natürliche Personen, weshalb sich die Ermittlungen gegen die jeweiligen Rädelsführer, Mitglieder und Unterstützer terroristischer Vereinigungen richten. Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Rädelsführer, Mitglieder und Unterstützer außereuropäischer Vereinigungen ist gemäß § 129b Absatz 1 Satz 2 StGB ein Inlandsbezug erforderlich, der vorliegt, wenn die Tat (gemeint: der mitglied- oder rädelsführerschaftliche Betätigungsakt) durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. Ausschließlich in diesen enumerativ genannten Fällen ist deutsches Strafrecht anwendbar. Für die Frage einer Strafbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland ist indes ohne Belang , ob eine Vereinigung die Katalogtaten des § 129a Absatz 1 und 2 StGB außerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Strafrechts verübt. 4. Welche genauen Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Geschichte, Organisation, Mitgliedschaft und Ziele sowie die regionale Verbreitung der TKP/ML und der TIKKO innerhalb und außerhalb der Türkei? Die TKP/ML wurde 1972 von Ibrahim Kaypakkaya in der Türkei als kommunistische Kaderorganisation gegründet. Ihr Ziel war der revolutionäre Umsturz des politischen Systems in der Türkei und die Schaffung eines „demokratischen Volksstaates“ unter Führung des Proletariats. 1994 führte eine Spaltung der Mutterpartei TKP/ML zur Bildung zweier selbstständiger, miteinander konkurrierender Fraktionen, die heute unter den Namen „TKP/ML-Partizan“ (TKP/ML) und „Maoistische Kommunistische Partei“ (MKP) agieren. Beide Fraktionen sind fest in dem ideologischen Fundament des Marxismus-Leninismus verankert, folgen dabei aber einer maoistischen Linie. Gemeinsames Ziel ist die gewaltsame Zerschlagung des türkischen Staates und die Errichtung eines kommunistischen Regimes . Beide Fraktionen unterhalten in der Türkei bewaffnete Einheiten. Für die TKP/ML-Partizan ist dies die „Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee“ (TIKKO), für die MKP die „Volksbefreiungsarmee“ (HKO). Nach Kenntnis der Bundesregierung verfügen beide Flügel zusammen im Bundesgebiet über etwa 1.300 Mitglieder/Anhänger (TKP/ML: 800, MKP: 500). Angaben zur Verbreitung im Ausland können nicht gemacht werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6474 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Für welche gewalttätigen Aktionen und Anschläge in der Türkei tragen die TKP/ML bzw. die TIKKO nach Kenntnis der Bundesregierung die Verantwortung (bitte nach Art des Anschlages oder der Aktion, Ort und Zeitpunkt, mögliche Opfer und mögliche Mittäterschaft weiterer Organisationen aufschlüsseln ), und woher stammen die diesbezüglichen Kenntnisse der Bundesregierung ? Die hier vorliegenden Erkenntnisse über gewalttätige Aktionen und Anschläge in der Türkei stammen aus der der TKP/ML nahestehenden Zeitung „Özgür Gelecek “ (ÖG) sowie von der Nachrichtenzentrale der „Konföderation der Arbeiter aus der Türkei in Europa“ (ATIK). Die nachstehende Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zerstörung von Ausrüstungsgegenständen, die zu einer Basisstation gehörten , die das Verkehrsministerium und die Firma Turkcell innerhalb der Grenzen des Dorfes Akısor (Dersim) bauen wollten, durch Guerillakämpfer der TIKKO am 8. Juli 2014. Bei dem Anschlag sind nach Angaben der Gebietskommandantur Dersim außerdem Fahrzeuge der Firma, die den Bau der Basisstation übernommen hatte, in Brand gesteckt worden. Mit dem Anschlag habe man das Ziel verfolgt, denjenigen Hindernisse in den Weg zu stellen, die die Einwände und auch die Gesundheit der Bevölkerung nicht ernst nähmen . Die Bevölkerung müsse auf ihre Zukunft, den Boden, auf dem sie lebe, und die geplanten Angriffe achten. Der Anschlag sei auch ein an das Volk gerichteter Aufruf zum Kampf gewesen (ÖG Nr. 111 vom 24. bis 30. Juli 2014, S. 6). Bombenanschlag auf das Wasserkraftwerk (HES) in Ovacık (Provinz Tunceli) durch Guerillakämpfer der TIKKO am 1. September 2014. Nachdem alle Arbeiter das Gebäude verlassen hätten, sei die Leitstelle mit einer Bombe zerstört worden. Die Guerillakämpfer hätten sich nach dem Anschlag ohne weitere Vorkommnisse zurückziehen können. Die am darauffolgenden Morgen durchgeführte Militäroperation sei ohne Erfolg geblieben. Der Anschlag sollte eine Reaktion auf die „Umweltzerstörung durch die Imperialisten und ihre Handlanger in der Türkei“ sein. Weiterhin wird berichtet, dass Guerillakämpfer der TIKKO am 31. August 2014 einen Bäcker im Dorf Geyiksuyu (Provinz Tunceli) in Gewahrsam genommen hätten, der eine Gendarmeriestation mit Brot versorgt habe. Der Bäcker Metin Karataş sei am 31. August 2014 gegen 7.00 Uhr in der Bäckerei festgenommen worden. Nachdem der Bäcker einen Tag lang verhört worden sei, sei er auf freien Fuß gesetzt worden (ÖG Nr. 5 vom 11. bis 17. September 2014, S. 2). Angriff auf die Gendarmeriestation im Dorf Geyiksuyu (Provinz Tunceli) durch Guerillakämpfer der „Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee der Türkei “ (TIKKO) am 13. Oktober 2014 gegen 17:30 Uhr. Dabei seien mehrere Soldaten getötet und verletzt worden (ÖG Nr. 11 vom 30. Oktober bis 4. November 2014, S. 16). Laut einer der „Özgür Gelecek“ per E-Mail zugegangenen Nachricht haben Aktivisten der TKP/ML-TİKKO in Maltepe Gülensu einen bewaffneten Anschlag auf vier gepanzerte Landrover und auf die Polizei verübt, weil diese die Bevölkerung terrorisiert und Angst und Schrecken verbreitet hätten. Die Aktivisten erklärten, dass sie Rechenschaft für jedes getötete Kind fordern würden, und riefen zur Verstärkung des Widerstandes und der Aufstände des kurdischen Volkes auf (ÖG Nr. 23 vom 22. bis 28. Januar 2015, S. 6). Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6474 Auf der Internetseite der „Özgür Gelecek“ wurde am 16. August 2014 ein Artikel mit dem Titel „Anschlag auf die Gendarmeriestation in Kuşluca“ veröffentlicht . Am 15. August 2014 hätten Guerillakämpfer der „Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee der Türkei“ (TIKKO) den Neubau der Gendarmeriestation in Kuşluca (Provinz Tunceli) beschossen. Darüber hinaus berichtete die Nachrichtenzentrale der ATIK am 12. Juni 2014 auf ihrer Internetseite über einen Anschlag von Guerillakämpfern der TIKKO auf einen Lastwagen, der Werkstoffe für den Bau des Militärpostens in Ovacık (Provinz Dersim/Tunceli) transportierte. Am 10. Juni 2014 gegen 16 Uhr hätten die Guerillakämpfer dem Lastwagen den Weg abgeschnitten und ihn in Brand gesteckt. Am Ort des Geschehens sei ferner ein Plakat aufgehängt worden, dessen Inhalt alle diejenigen warnen sollte, die irgendwelche Güter für den Bau von Hochsicherheitsposten oder für die Militärposten liefern. Dies sei die letzte Warnung. Künftig werde es schwere Strafen geben (www.atik-online.net/32014/06/12/gerillalarindanovacikta -eylem). Auf den Internetseiten www.aksam.com und www.ozgurgelecek.net wurde behauptet, in der Türkei seien durch die TKP/ML / TIKKO Anschläge auf Polizeistationen in YENIBAS (Kurdisch: AMUTKA) verübt worden. Dabei seien die türkischen Polizeiwachen von Seiten der TIKKO mit Langwaffen (Kalaschnikow) angegriffen worden (Internetauszug vom 22. Juli 2015). 6. Inwieweit und in welchem Umfang stützt sich das Wissen der Bundesregierung über die TKP/ML und die ihr zur Last gelegten möglichen Straftaten auf türkische Sicherheits- oder Justizbehörden, etwa über den Weg des polizeilichen Informationsaustausches (bitte angeben, um welche türkischen Behörden es sich gegebenenfalls handelt)? Diese Frage ist Gegenstand eines laufenden Ermittlungsverfahrens des GBA. Die Bundesregierung äußert sich nicht zu den Einzelheiten laufender Ermittlungsverfahren , um den Fortgang der Ermittlungen nicht zu gefährden. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter die aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierende Pflicht zur Durchführung von Strafverfahren und die damit verbundenen berechtigten Geheimhaltungsinteressen in einem laufenden Ermittlungsverfahren zurück. 7. Für wie zuverlässig hält die Bundesregierung generell die von türkischen Behörden weitergereichten Erkenntnisse über die TKP/ML und andere von türkischen Behörden als terroristisch eingeschätzte Gruppierungen angesichts der Tatsache, dass inzwischen gegen zahlreiche türkische Justizbeamte , Staatsanwälte und Polizeibeamte, die in den vergangenen Jahren im Bereich der Terrorismusbekämpfung tätig waren, wegen Mitgliedschaft in einer staatsfeindlichen, kriminellen oder terroristischen Vereinigung ermittelt wird, während dutzende in den vergangenen Jahren unter Terrorismusvorwurf in den Verfahren Ergenekon und Balyoz inhaftierte Personen aus der Haft entlassen wurden, die Fälschung von Beweisen in diesen Terrorismusprozessen eingestanden wurde und die Urteile gegen die in diesen Verfahren bereits verurteilten Personen wieder aufgehoben wurden (www.taz. de/!5220264/; www.fr-online.de/tuerkei/tuerkei-polizisten-gegen-polizis ten,23356680,27996414.html; www.welt.de/politik/ausland/article138982 380/Terror-Blackout-und-Massenfreispruch-an-einem-Tag.html; www.sued deutsche.de/politik/tuerkei-wenn-der-wind-sich-dreht-1.2611997)? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6474 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die von türkischen Behörden zur Verfügung gestellten Erkenntnisse wurden im Kontext hiesiger Ermittlungsergebnisse im Einzelfall geprüft und bewertet. Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, an der Zuverlässigkeit der durch die türkischen Behörden übermittelten Erkenntnisse zu zweifeln. Eine abschließende Bewertung wird durch das mit der Sache befasste Gericht erfolgen. Ermittlungen und Prozesse gegen Teile der Judikative und der Exekutive in der Türkei sind der Bundesregierung bekannt. 8. Wie viele und welche Auslieferungsersuchen türkischer Justizbehörden bezüglich der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden mutmaßlichen Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder der TKP/ML sind der Bundesregierung bekannt? Die Auslieferungsstatistik enthält lediglich eine Erfassung nach dem Land und dem Tatvorwurf. Eine statistische Erfassung der konkreten terroristischen Vereinigung findet nicht statt. 9. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den Umgang türkischer Sicherheitskräfte und Justizbehörden mit der TKP/ML? Inwieweit hat sie Kenntnisse über mögliche extralegale Hinrichtungen, Folterungen und Misshandlungen im Zusammenhang mit Festnahmen, Verhören oder in Haft? Der Bundesregierung ist bekannt, dass die TKP/ML in der Türkei als terroristische Organisation eingestuft wird und ihre Aktivisten mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen haben. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die von den türkischen Behörden im Rahmen der Rechtshilfe übermittelten Erkenntnisse im Einzelfall durch Folterungen oder Misshandlungen erlangt wurden. 10. In welchen anderen europäischen Staaten wurden oder werden nach Kenntnis der Bundesregierung einschlägige Strafverfahren gegen TKP/ML-Mitglieder geführt? Im Zusammenhang mit dem in der Antwort zu Frage 3a geschilderten Sachverhalt führten die französischen Strafverfolgungsbehörden Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der TKP/ML. Im Februar 2011 verurteilte das Großinstanzgericht Paris 14 TKP/ML-Aktivisten unter anderem wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und Erpressung zum Teil zu mehrjährigen Haftstrafen. Ob, und wenn ja, in welchen (weiteren) Ländern Ermittlungsverfahren gegen TKP/ML-Mitglieder anhängig sind oder waren, ist nicht bekannt. 11. a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass sie aufgrund der von ihr erteilten Verfolgungsermächtigung nach § 129b StGB eine besondere Verantwortung für das Wohl der Beschuldigten hat? Wenn ja, für wie legitim hält die Bundesregierung dann die Verhängung besonderer Isolationshaftbedingungen gegen die in bayerischen Justizvollzugsanstalten in Untersuchungshaft sitzenden Beschuldigten? § 129b Absatz 1 Satz 3 StGB sieht vor, die Strafverfolgung von einer Ermächtigung abhängig zu machen, wenn sich die Tat auf eine Vereinigung bezieht, die nicht im Bereich der Europäischen Union besteht. Das Ermächtigungserfordernis erlaubt es, nicht strafwürdige Fälle auszuscheiden und die Strafverfolgung auf Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6474 schwerwiegende Sachverhalte zu konzentrieren. Ferner kann auf die Durchführung eines Verfahrens verzichtet werden, wenn dieses unverhältnismäßige Nachteile mit sich bringt (vgl. die Gesetzesbegründung zu dem Entwurf eines 34. Strafrechtsänderungsgesetzes – Bundestagsdrucksache 14/8893, S. 9). Bei der Entscheidung über die Erteilung der Ermächtigung ist nach § 129b Absatz 1 Satz 5 StGB in Betracht zu ziehen, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände verwerflich erscheinen. Damit soll eine außenpolitische Handhabung der Strafrechtspflege ermöglicht werden, bei der eine Verlagerung der Verantwortung auf Staatsanwaltschaften und Gerichte nicht angemessen wäre. Wird die Verfolgungsermächtigung hingegen erteilt, liegt die Verantwortung für die Strafverfolgung allein bei den hierfür zuständigen Staatsanwaltschaften und Gerichten. Eine Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB begründet keine Rechtspflichten oder Obliegenheiten gegenüber den Beschuldigten. Dessen ungeachtet können nach § 119 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden, soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO) erforderlich ist. Insbesondere kann gemäß § 119 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 StPO angeordnet werden, dass der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird, und dass die gemeinsame Unterbringung sowie der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen wird. b) Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung die nach Information der Fragesteller verhängten besonderen Isolationshaftbedingungen in der Untersuchungshaft – einschließlich Kontrolle der Verteidigerpost und Trennscheibe bei Verteidigerbesuchen – begründet? Nach der – den Beschuldigten und ihren Verteidigern bekannt gegebenen – Begründung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs war die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen mit Rücksicht auf den Zweck der Untersuchungshaft zur Abwehr einer Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr geboten. Durch die weitergehende Aufklärung des Sachverhalts im Verlauf des Untersuchungshaftvollzugs trat der vorgenannte Aspekt der Verfahrenssicherung gegenüber den Interessen der Beschuldigten zurück, weshalb mittlerweile die Beschränkungen nach § 119 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 StPO bei allen Beschuldigten gelockert wurden. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat – nachdem die Beschuldigten und ihre Verteidiger ihr Einverständnis erklärt hatten – die Kontrolle der Verteidigerpost durch den jeweiligen Leserichter am Amtsgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, angeordnet. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben nach §§ 148, 148a StPO. Die Anordnung einer Trennscheibe bei Verteidigerbesuchen sieht § 148 Absatz 2 Satz 1 und 3 StPO zwingend vor, wenn ein Beschuldigter wegen einer Straftat nach §§ 129a, 129b StGB dringend verdächtig ist. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6474 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den Stand der Auslieferungsverfahren der aufgrund von Haftbefehlen des GBA in der Schweiz, Frankreich und Griechenland festgenommenen mutmaßlichen TKP/ML-Mitglieder ? Die griechischen Behörden haben die Auslieferung des am 18. April 2015 in Athen festgenommenen Beschuldigten E. G. abgelehnt. Der am 15. April 2015 in Athen festgenommene Beschuldigte D. P. wurde nach Frankreich ausgeliefert, wo er noch eine Reststrafe aus einem rechtskräftigen Strafurteil zu verbüßen hat. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 13. Welche Proteste auf nationaler und internationaler Ebene gegen die Festnahme und Inhaftierung von angeblichen ATIK-Mitgliedern von welchen Organisationen, Verbänden und Persönlichkeiten sind der Bundesregierung bekannt geworden? Als Reaktion auf die Festnahmen gab es Protestaktionen deutscher und türkischer links-extremistischer Organisationen sowohl in Form von Veranstaltungen wie auch in publizistischer Form. Es handelt sich bei nachstehenden Angaben lediglich um eine beispielhafte Aufzählung hier bekannt gewordener Sachverhalte im Bundesgebiet. Das „Kurdistan Solidaritätszentrum e. V.“ in Duisburg meldete für den 15. April 2015 eine Protestkundgebung, zu der bis zu 70 Teilnehmer erwartet wurden. Die „Föderation der Arbeiter aus der Türkei in Deutschland e. V.“ (ATIF) Nürnberg rief ebenso wie das „Demokratische Gesellschaftszentrum der KurdInnen in Deutschland e. V.“ (NAV-DEM) für den 17. April 2015 zur Teilnahme an einer Kundgebung in Nürnberg auf. Die „Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands“ (MLPD) berichtete, dass sich am 17. April 2015 in Berlin rund 100 und in Nürnberg etwa 70 Personen zu einer Protestkundgebung versammelt hätten. Die Veranstaltung in Berlin sei u. a. von der ATIK, ATIF, MLKP und der MLPD getragen worden. Im Internet wurden von mehreren Gruppen Solidaritätserklärungen veröffentlicht . So findet sich auf der Homepage der „Roten Hilfe“ unter der Überschrift „Die festgenommenen Vorstandsmitglieder und Aktivistinnen der ATIK müssen umgehend freigelassen werden!“ die Dokumentation einer Solidaritätserklärung verschiedener „Migrantenorganisationen“, darunter AABK (Alevitische Konföderation in Europa), ADHK (Konföderation der demokratischen Rechte in Europa) und AvEG-Kon (Konföderation der unterdrückten Migranten in Europa). Des Weiteren rief die Rote Hilfe, Ortsgruppe Nürnberg , im Internet für den 9. Mai 2015 zu einer „Knastkundgebung“ in der Bärenschanzstraße auf. Ferner wurde gefordert, Protestschreiben an den Bundesminister der Justiz, den Generalbundesanwalt und eine Richterin am Bundesgerichtshof zu senden. Dem Bundeskriminalamt sind im Zusammenhang mit den Exekutivmaßnahmen im April 2015 auch Protestkundgebungen in Hamburg und Frankfurt bekannt. Aus offenen Quellen sind zudem diverse Aufrufe zu weiteren Protestkundgebungen , zum Teil im europäischen Ausland, bekannt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333