Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26. Oktober 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6493 18. Wahlperiode 28.10.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/6309 – Mögliche Probleme bei der Umsetzung des Ghettorenten-Gesetzes, insbesondere in Hinblick auf die Opfergruppe osteuropäischer Roma V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Deutsche Bundestag hat mit den Stimmen aller Fraktionen im Juni 2014 das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigung in einem Ghetto (ZRBG) geändert. Zu den wesentlichen Änderungen gehört der Wegfall von § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), wodurch Rentenanträge nunmehr stets als zum 1. Juli 1997 gestellt zählen. Diejenigen Betroffenen , deren Rentenzahlungen nicht ohnehin mit Wirkung zum 1. Juli 1997 berechnet worden sind, haben nun die Wahl zwischen der Beibehaltung der bisherigen Rentenzahlung (mit erhöhten Zuschlägen) oder einer Neuberechnung ihrer Rentenansprüche (mit einer Absenkung der Monatsbezüge, aber einer im Einzelfall beträchtlichen Nachzahlung). Außerdem gilt das Gesetz nunmehr auch für solche Ghettos, die im nicht unmittelbar vom Deutschen Reich besetzten nationalsozialistischen Einflussbereich lagen. Dazu zählen etwa Rumänien und die Slowakei sowie das Ghetto Shanghai. Den Fragestellern liegen Informationen vor, denen zufolge es bei der Umsetzung des ZRBG spezifische Probleme gibt. Betroffen davon sind speziell Roma, die zwischen den Jahren 1942 und 1944 aus Rumänien bzw. Bessarabien (heutiges Moldau) und Nordbukowina (heute Ukraine) in das damalige, von Rumänien kontrollierte „Transnistrien“ deportiert und dort zwangsweise in Ghettos bzw. sogenannten Kolonien angesiedelt worden waren. Nach den geschilderten Berichten ist gegenwärtig unklar, ob alle diese Orte als Ghettos im Sinne des ZRBG betrachtet werden, und ob die deutschen Rentenversicherungen die dort erbrachten Tätigkeiten als freiwillig erbrachte Arbeitsleistung anerkennen. Dies wäre aus Sicht der Fragesteller aufgrund des unfreiwilligen Aufenthaltes dort auf jeden Fall geboten. Auch wenn diese Ghettos teilweise „offen“ waren, war es den Deportierten untersagt, die Ortschaften zu verlassen. So unterschiedlich die konkreten Lebensbedingungen in den jeweiligen Orten auch waren, so waren die Deportierten doch überall auf eine Arbeitsmöglichkeit angewiesen. Weit über 10 000 Roma, die keine Möglichkeit zum Gelderwerb hatten, sind aufgrund des fehlenden Zugangs zu Lebensmitteln, Kleidung, Heizmitteln und Medikamenten in Transnistrien gestorben. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6493 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Dazu kommt, dass nach dem Eindruck der Fragesteller die überlebenden Deportierten überwiegend nur geringe Kenntnis von ihren allfälligen Rentenansprüchen haben. Den Fragestellern liegen Berichte vor, denen zufolge eine Anwaltskanzlei in Sibiu gezielt die Erben deportierter Roma anspricht (www. mariustuca.ro vom 20. Juli 2015). Diesen werde gegen Gebühr in Aussicht gestellt , in Deutschland Rentenzahlungen anzufordern, obwohl ihnen, wenn nicht die Deportierten selbst noch Rentenanträge gestellt haben, keinerlei Ansprüche nach dem ZRBG zustehen. Der betroffene Anwalt selbst beabsichtigt nach Informationen der Fragesteller, Entschädigungsklagen gegen Deutschland anzustrengen , ggf. auch unabhängig von der Rentenfrage. Die Vorgänge verdeutlichen aus Sicht der Fragesteller jedenfalls die Notwendigkeit, Informationen über das Gesetz rasch und breiter zu kommunizieren, als bisher geschehen. Unabhängig davon stellt sich die Frage, wie sichergestellt wird, dass die absehbar wenigen berechtigten Personen schnellstmöglich zu ihrem Recht kommen. 1. Seit wann werden Arbeitsleistungen in Ghettos auf dem Gebiet des damaligen Transnistrien von den Rentenversicherungen im Sinne des ZRBG anerkannt ? Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erkennen Ghettos auf dem Gebiet des damaligen Transnistrien seit 2009 im Sinne des ZRBG an. 2. Welche Aktivitäten haben die deutschen Auslandsvertretungen in Rumänien , Moldau und der Ukraine unternommen, um über die Möglichkeit, ZRBG-Anträge für Arbeitsleistungen in transnistrischen Ghettos zu stellen, aufzuklären? Wann, wo und in welchen Sprachen wurden entsprechende Informationen bereitgestellt? Die deutsche Botschaft in Bukarest ist mit Informationen zur ZRBG-Änderung aktiv auf Vertreterinnen und Vertreter von Opferverbänden zugegangen. Unter anderem fanden im Oktober 2014 Gespräche mit dem Verband der jüdischen Holocaustopfer in Rumänien, mit dem Präsidenten der Nationalen Agentur für Roma und im Februar 2015 mit dem Vertreter der Roma-Minderheit im Rumänischen Parlament statt. Bereits Ende November 2014 hat die Botschaft in Bukarest eine Information zum ZRBG in rumänischer Sprache publik gemacht. Diese wurde wegen der in der Antwort zu Frage 16 beschriebenen Situation in Zusammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV) im Februar 2015 unter anderem um den Hinweis aktualisiert, dass Anträge kostenfrei bei den Rentenversicherungsträgern gestellt werden können. Die deutsche Botschaft und die DRV stehen im Kontakt mit der Nationalen Agentur für Roma-Angelegenheiten in Bukarest . Eine besonders enge Zusammenarbeit besteht mit dem Historiker Dr. Petre Matei, dem Leiter des Projekts Roma-Survivors. Dr. Petre Matei hat in den letzten Jahren mit vielen der rund 300 Überlebenden Interviews geführt und unterstützt diese unentgeltlich bei der Antragstellung. Die deutsche Botschaft in Kiew hat Informationen in ukrainischer Sprache ins Internet gestellt. Sie hat weiterhin jüdische und andere Opferverbände per Rundmail informiert. Die deutsche Botschaft in Chisinau hatte die einschlägigen Informationen zunächst nicht veröffentlicht. Dies beruht auf einem Büroversehen, das auf Personalwechsel und eine Vakanz zurückzuführen ist. Mittlerweile hat die Botschaft die einschlägigen Informationen in deutscher, rumänischer und russischer Sprache auf ihrer Internetseite eingestellt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6493 3. Welche Änderungen für nach Transnistrien Deportierte hat das ZRBG-Änderungsgesetz im Jahr 2014 konkret mit sich gebracht? Mit der Änderung des ZRBG sind die bisherige Antragsfrist 30. Juni 2003 für einen frühestmöglichen Rentenbeginn zum 1. Juli 1997 und die Vierjahresfrist des § 44 Absatz 4 SGB X für ZRBG-Renten entfallen. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit geschaffen, eine später beginnende Rente auf Antrag zum frühestmöglichen Rentenbeginn 1. Juli 1997 neu berechnen und auszahlen zu lassen. Diese Änderung betrifft auch den in Frage 3 genannten Personenkreis, so dass auch diese Personen die Möglichkeit haben, bei Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen eine Rente nach dem ZRBG ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt 1. Juli 1997 zu erhalten. Von der ebenfalls mit der Änderung des ZRBG beschlossenen Erweiterung der anzuerkennenden Ghettos auf Ghettos im nationalsozialistischen Einflussbereich ist dieser Personenkreis nicht betroffen, da Ghettos in Transnistrien bereits vor der Änderung des ZRBG im Jahr 2014 im Sinne des ZRBG anerkannt wurden. Auf die Antwort zu Frage 1 wird insoweit verwiesen. 4. Welche Aktivitäten haben die deutschen Auslandsvertretungen in Rumänien , Moldau und der Ukraine seit Juli 2014 unternommen, um über die veränderte Gesetzeslage aufzuklären? a) Warum hat die deutsche Botschaft in Bukarest nach Information der Fragesteller erst im Februar 2015 eine entsprechende Information auf ihrer Website bereitgestellt? b) Warum hat die deutsche Botschaft in Moldau nach Information der Fragesteller keine entsprechende Information auf ihrer Website bereitgestellt ? c) Was wird unternommen, um insbesondere Roma über das ZRBG aufzuklären , und mit welchen Roma-Organisationen sowie Behörden wird dabei seitens der deutschen Auslandsvertretungen sowie Rentenkassen zusammengearbeitet ? Auf die Antworten zu Frage 2 wird verwiesen. 5. Warum waren die Merkblätter der Deutschen Rentenversicherung, die über die Rechtsänderungen informieren sollten, ausweislich der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2428 nach Information der Fragesteller nicht in rumänischer bzw. moldauischer Sprache verfasst? Sind mittlerweile Merkblätter in dieser Sprache verfasst worden und wenn ja, wo kommen diese zum Einsatz (bitte ggf. auch Fundstelle im Internet mitteilen)? Wenn nein, warum nicht? Mit der Ende November 2014 durch die Botschaft in Bukarest publik gemachten Information standen Hinweise zum ZRBG in rumänischer Sprache zur Verfügung . Auf die Antwort zu Frage 2 wird insoweit verwiesen. Ferner stehen die Antragsvordrucke, die Zahlungserklärung und die Lebensbescheinigung in rumänischer Sprache zur Verfügung. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6493 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Welche Erfahrungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung mit Anträgen Betroffener gemacht, die zwischen den Jahren 1942 und 1944 nach Transnistrien deportiert worden waren? a) Welche Maßstäbe werden an die Charakterisierung der damaligen Deportationsorte als Ghettos im Sinne des ZRBG gestellt? Die Rentenversicherungsträger orientieren sich bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs eines zwangsweisen Ghettoaufenthaltes an den von der Rechtsprechung entwickelten drei Kriterien, die mit dem aktuellen Forschungsstand in der Geschichtswissenschaft übereinstimmen: Absonderung, Konzentrierung und internierungsähnliche Unterbringung der Verfolgten. Nicht notwendig ist, dass das Ghetto vollständig abgeschlossen war oder dass in den Konzentrationsbezirken ausschließlich Verfolgte gelebt haben. Zeiten der Beschäftigung und eines Aufenthaltes in einem Konzentrationslager oder einem Zwangsarbeitslager stehen einer Beschäftigung und einem zwangsweisen Aufenthalt in einem Ghetto nicht gleich. Insofern gelten für alle Verfolgten und für alle Gebiete, die vom ZRBG erfasst werden, die gleichen Maßstäbe. b) Ist es sichergestellt, dass sämtliche Orte im damaligen Transnistrien, in die Roma oder Juden deportiert worden waren und bei denen es sich nicht um Konzentrations- oder Zwangsarbeitslager handelte, als Ghettos im Sinne des ZRBG anerkannt sind, auch solche, die als „Kolonien“ bezeichnet wurden bzw. einzelne Häuser in nicht abgeschlossenen Ortschaften, in die damals Roma-Familien zwangsweise einquartiert worden waren, und wenn nein, warum nicht? c) Liegen den Rententrägen nach Kenntnis der Bundesregierung Anträge zugrunde , die sich auf eine Arbeit in einem Ghetto in Transnistrien beziehen, das nicht in der „Ghettoliste“ aufgeführt ist, und wenn ja, wie wurde in diesen Fällen entschieden? Welche Regelungen und Vorgehensweisen gibt es generell für solche oder vergleichbare Fälle, und inwiefern wird dabei berücksichtigt, dass es hinsichtlich des Deportationsschicksals von Roma in Transnistrien nach Einschätzung der Fragesteller noch große Forschungslücken gibt? Zurzeit werden rund 200 Ghettos in Transnistrien im Rahmen des ZRBG anerkannt . Wird darüber hinaus die Anerkennung von Ghettos in anderen Orten gefordert , prüfen die Rentenversicherungsträger unter Berücksichtigung ihrer Auslegungskriterien , ob eine Anerkennung im Rahmen des ZRBG möglich ist. Auf die Ausführungen zu Frage 6a wird verwiesen. Die Deportation von rund 25.000 Roma nach Transnistrien ist historisch belegt. Insbesondere aufgrund der von Herrn Dr. Matei vorgelegten Dokumente gibt es nunmehr auch hinreichende Belege für eine Ghettoisierung und Beschäftigung der Roma im Sinne des ZRBG in Transnistrien. d) Inwiefern treffen die Informationen der Fragesteller zu, dass es insbesondere bei Anträgen von Roma, die nach Transnistrien deportiert worden waren, Probleme bei der „Anerkennung“ als Ghettos durch die deutschen Rententräger bzw. bei der Anerkennung der Arbeitsleistung als solche gibt? Welche Zahlen kann die Bundesregierung hierzu mitteilen? e) Welche weiteren Angaben kann die Bundesregierung zu spezifischen Problemen bei ZRBG-Anträgen von Roma bezüglich Ghettos in Transnistrien machen? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6493 f) Was will die Bundesregierung unternehmen, um diese Probleme rasch zu beseitigen? Viele ZRBG-Anträge für Roma aus Rumänien werden von Angehörigen der Verfolgten gestellt, weil die Berechtigten selbst bereits vor Inkrafttreten des ZRBG verstorben sind. Wenn für diese Angehörigen eine Hinterbliebenenrente nicht in Betracht kommt, ist eine Leistungsbewilligung nicht möglich. Eine Verzögerung in der Antragsbearbeitung kann dann eintreten, wenn der ZRBG-Anspruch nur unter Zusammenrechnung mit rumänischen Zeiten gegeben ist. Die rumänischen Zeiten sind dem deutschen Rentenversicherungsträger vom rumänischen Versicherungsträger zu mitzuteilen. Die deutschen Rentenversicherungsträger haben die zuständigen Dienststellen der rumänischen Sozialversicherung unter Hinweis auf das hohe Lebensalter der Berechtigten um vorrangige Bearbeitung gebeten und versehen ihre Anforderungen mit dem Zusatz „ZRBG“, so dass dort immer erkennbar ist, dass es sich um einen eilbedürftigen Fall handelt. 7. Wie viele Anträge wegen einer Arbeit in einem Ghetto in Transnistrien sind seit Berücksichtigung Transnistriens durch die Rentenversicherungen von Personen aus a) der Ukraine, b) Moldau, c) Rumänien, d) anderen Ländern jeweils neu gestellt worden? Inwiefern hatte das Änderungsgesetz zum ZRBG Auswirkungen auf die Zahl von Neuanträgen, die sich auf Ghettos in Transnistrien beziehen? Wie viele dieser Anträge sind mittlerweile rechtskräftig anerkannt, wie viele abgelehnt, und bei wie vielen dauert die Bearbeitung noch an (bitte für die genannten Länder aufschlüsseln und falls möglich angeben, für wie hoch die Bundesregierung den Anteil der Roma unter den Antragstellern einschätzt)? Wie hoch war die getätigte Nachzahlung (bitte möglichst die Gesamtsumme und mittlere Spannweite der Beträge angeben)? Die Anträge werden von der Deutschen Rentenversicherung nicht nach Ghettos differenziert erfasst, so dass hierzu keine statistischen Daten zur Verfügung stehen . 8. Wie viele Anträge wegen einer Arbeit in einem Ghetto in Transnistrien, die bereits vor der genannten Änderung des ZRBG gestellt, aber abgelehnt wurden , wurden nun erneut geprüft? Wie viele dieser Anträge sind mittlerweile rechtskräftig positiv entschieden, wie viele abgelehnt, und bei wie vielen dauert die Bearbeitung noch an (bitte für die Ukraine, Moldau, Rumänien und andere Länder aufschlüsseln und falls möglich zusätzlich angeben, wie viele Anträge jeweils von Roma stammen )? Wie hoch war die getätigte Nachzahlung (bitte möglichst die Gesamtsumme und die mittlere Spannweite der Beträge angeben)? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6493 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Anerkennung von Ghettos in Transnistrien bereits seit 2009 möglich ist. Auf die Antwort zu Frage 1 wird insoweit verwiesen. Die Rentenversicherungsträger haben alle Anträge, die vor 2009 abgelehnt worden waren, also auch die in der Frage genannten Anträge, von Amts wegen überprüft. 9. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den bisherigen Erfahrungen mit ZRBG-Anträgen, insbesondere von Roma, die sich auf Ghettos im früheren Transnistrien beziehen? Für Roma, die als NS-Verfolgte anerkannt sind, besteht wie für alle anderen NSVerfolgten ein Rentenanspruch unter den Voraussetzungen des ZRBG. Die Deutsche Rentenversicherung prüft in jedem Einzelfall, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 10. Wie viele ZRBG-Empfänger leben gegenwärtig in der Ukraine, in Moldau und Rumänien? Wie viele ZRBG-Empfänger waren es jeweils vor einem Jahr? Für in den genannten Ländern lebende Berechtigte sind bis Oktober 2015 ZRBGRenten wie folgt bewilligt worden: Ukraine: 214 (Stand 15. Dezember 2014: 210) Moldau: 44 (Stand 15. Dezember 2014: 43) Rumänien: 114 (Stand 15. Dezember 2014: 77). 11. Wie viele Anträge wurden von Antragstellern, die eine Arbeit in Ghettos in anderen Gebieten (ohne Transnistrien) verrichtet hatten, die im nationalsozialistischen Einflussgebiet lagen, seit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum ZRGB gestellt (bitte nach der Lage der Ghettos auflisten und angeben, wie viele dieser Anträge positiv, negativ oder noch nicht beschieden sind)? Gibt es bei der Bearbeitung solcher Anträge bzw. der Bearbeitungsdauer spezifische Probleme, und wenn ja, welcher Art, und wie wird diesen begegnet? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 12. Welche spezifischen Erfahrungen wurden bislang mit Anträgen aus Mazedonien gemacht? Inwiefern geht die Bundesregierung davon aus, dass es auf dem Gebiet des bulgarisch besetzten Mazedoniens Ghettos gegeben hat? Anträge auf Renten nach dem ZRBG aus Mazedonien liegen in geringer Anzahl vor. Erkenntnisse, nach denen auf dem Gebiet des bulgarisch besetzten Teils Mazedoniens Ghettos im Sinne des ZRBG existierten, liegen nicht vor. Anträge, die sich auf Ghettos in diesem Gebiet beziehen, werden von der Deutschen Rentenversicherung daher abgelehnt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6493 13. Welche Überlegungen haben dazu geführt, dass Hilfsmittel der sogenannten Ghettoliste, welche nach Angaben der Bundesregierung im April 2014 noch „nicht zur Veröffentlichung vorgesehen“ war (Bundestagsdrucksache 18/2428), im Juni 2015 doch auf die Homepage des Bundesministeriums der Finanzen zu stellen? Die historischen Nachforschungen bezüglich der angegebenen Aufenthaltsorte zu der weitaus größten Zahl der Anträge nach der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war, konnten 2015 weitgehend abgeschlossen werden. Die zwischen der Deutschen Rentenversicherung und dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmte Ghettoliste ist die erste umfassende Zusammenstellung dieser Art in Deutschland. Auf dieser Grundlage werden Zahlungen an Opfer des Nationalsozialismus geleistet, wenn - bei Erfüllung aller anderen Antragsvoraussetzungen - ein Aufenthalt in einem in der Liste aufgeführten Ghetto glaubhaft gemacht werden kann. Im Zuge der jährlichen Verhandlungen mit der Conference on Jewish Material Claims Against Germany (JCC) wurde im letzten Jahr vereinbart , diese Liste nun auch zu veröffentlichen. 14. Wie viele ZRBG-Empfänger wurden nach der Gesetzesänderung angeschrieben , um sie über die Möglichkeit der Neuberechnung zu informieren, und wie viele entschieden sich für bzw. gegen eine Neuberechnung bzw. haben auf das Schreiben nicht reagiert? Wie viele der Anträge auf Neuberechnung sind mittlerweile erledigt, und wie hoch waren die Nachzahlungen (bitte den Gesamtwert und die mittlere Spanne angeben)? Es wurden rund 23 200 ZRBG-Berechtigte unter Hinweis auf § 3 Absatz 4 und 5 ZRBG angeschrieben. Rund 17 200 Berechtigte entschieden sich für eine Neufeststellung mit einem früheren Rentenbeginn. Rund 2 000 entschieden sich gegen eine Neufeststellung. In den übrigen Fällen haben die Berechtigten bisher nicht geantwortet. Insgesamt wurden im Rahmen des ZRBG-Änderungsgesetzes rund 22 000 Renten neu festgestellt. Der Gesamtnachzahlungsbetrag einschließlich Zinsen beläuft sich auf rund 230 Mio. Euro. Der durchschnittliche Nachzahlungsbetrag betrug rund 10 500 Euro. 15. Wie viele ZRBG-Bezieher gibt es derzeit insgesamt, und wie viele ZRBGAnträge befinden sich noch in Bearbeitung? Insgesamt wurden bisher rund 57 400 ZRBG-Renten bewilligt (Stand: 15. Oktober 2015). In Bearbeitung befinden sich rund 4 800 Anträge. 16. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von den geschilderten Aktivitäten der Rechtsanwaltskanzlei in Sibiu, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Im Zusammenhang mit den geschilderten Aktivitäten liegen der Bundesregierung Hinweise vor, dass ein sogenannter König der Roma in Rumänien, Herr Dorin Cioaba, in Zusammenarbeit mit einer deutschen Anwaltskanzlei Anträge auf Renten nach dem ZRBG entgegennimmt. Die deutsche Botschaft in Bukarest hat daraufhin im Februar 2015 mit den Trägern der Deutschen Rentenversicherung eine Zusatzinformation zu den Ansprüchen auf ZRBG-Renten erstellt. In der Information wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Anträge auf Renten nach dem ZRBG kostenfrei bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung gestellt Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6493 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode werden können. Die Zusatzinformation wurde durch eine Pressemitteilung der deutschen Botschaft in Rumänien und im Internet publik gemacht. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333