Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 28. Oktober 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6527 18. Wahlperiode 02.11.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Caren Lay, Herbert Behrens, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/6350 – Ausbauziele, Umsetzung und Akzeptanz von Windkraftanlagen in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Energiewende in Deutschland wird von einer klaren Mehrheit der Bevölkerung unterstützt; dies haben Studien vielfach bewiesen. Der Zuspruch sinkt allerdings nicht selten, wenn der Wandel ins persönliche Lebensumfeld eingreift. Etwa wenn durch Windkraftanlagen oder neue Stromtrassen gewohnte Sichtachsen verstellt werden. Die Fraktion DIE LINKE. setzt sich für einen ambitionierten Ausbau erneuerbarer Energien ein und strebt die möglichst schnelle Umstellung des Energiesystems auf eine vollständig regenerative Basis an. Auch nach Auffassung von Branchenverbänden könnten die Ausbauziele der Bundesregierung deutlich früher erreicht werden, wenn die Rahmenbedingungen stimmen. Dieser Prozess kann jedoch nicht ohne die Zustimmung und die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger verwirklicht werden. Eine offenere Kommunikation, eine intelligente Planung und eine verbesserte Beteiligung an der Umsetzung der Energiewende sind notwendig, um die Unterstützung für dieses große Vorhaben nicht zu gefährden. Eine offene Kommunikation setzt jedoch die Kenntnis der konkreten Sachlage voraus. Hierbei bestehen massive Defizite. Zwar gibt es zahlreiche Prognosen und Szenarien, die den theoretisch möglichen oder den politisch anvisierten Ausbau der erneuerbaren Energieträger in installierter Leistung oder Erzeugung beschreiben. Was diese Zielsetzungen jedoch, etwa bei der Windkraft, für die Anzahl von Erzeugungsanlagen und ihre Verteilung und somit für das konkrete Landschaftsbild bedeuten, bleibt dabei ungewiss. Die Bundesregierung hat Ziele für die zukünftige Versorgung mit erneuerbaren Energieträgern formuliert. So sollen gemäß § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) bis zum Jahr 2025 zwischen 40 und 45 Prozent und bis zum Jahr 2035 zwischen 55 und 60 Prozent erneuerbare Energien zur Stromversorgung beitragen. Nach dem Energiekonzept der Bundesregierung aus dem Jahr 2010 sollen bis zum Jahr 2050 80 Prozent regenerative Stromerzeugung erreicht werden. Im Rahmen der letzten Novellierung des EEG wurde die Umsetzung dieser Ziele durch festgelegte Ausbaukorridore für jeden regenerativen Energieträger konkretisiert. Für die Windkraft an Land bedeutet dies einen jährlichen Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6527 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Nettozubau von 2,5 Gigawatt. Die Offshore-Windkraft soll bis zum Jahr 2020 auf 6,5 Gigawatt und bis zum Jahr 2030 auf 15 Gigawatt ausgebaut werden. Unklar bleibt, was diese Zahlen für die Bürgerinnen und Bürger vor Ort bedeuten . Die wahrscheinliche Anzahl an Windrädern und ihre Verteilung tauchen in den meisten Prognosen nicht auf. Sowohl für einen intensiven und transparenten Bürgerdialog als auch für die raumplanerische Umsetzung der Energiewende sind diese Fragen jedoch von hohem Interesse. Den Fragestellern ist bewusst, dass viele Aspekte in der Zukunft von technischen Entwicklungen abhängen und daher nicht eindeutig und konkret vorhersehbar sind. Dass die Bundesregierung selbst auf ihrer Themen-Webseite zur Energiewende konkrete Anlagenzahlen und technische Details der zukünftigen Windkraftanlagen für das Jahr 2020 in einer Grafik benennt, ist erfreulich, auch wenn Grundannahmen zu dieser Prognose fehlen und deren Herleitung damit schwer nachzuvollziehen ist. Auch steht die dort angeführte Annahme, bis zum Jahr 2020 rund 19 000 Windenergieanlagen (WEA) mit einer durchschnittlichen Leistung von 2,4 Megawatt zu installieren, im Widerspruch zu Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), das in seiner „Marktanalyse Windenergie an Land“ aus dem Jahr 2015 die jährlichen Bruttozubauraten in den Jahren 2015 bis 2035 auflistet. Auch hier sind Hintergrundannahmen und Herleitungen der Prognose nicht eindeutig, weswegen eine Konkretisierung des prognostizierten Windkraftausbaus von Seiten der Bundesregierung von Interesse ist, um die Nachvollziehbarkeit der Zubauraten zu gewährleisten. Insbesondere bleibt unklar, welche Annahmen hinsichtlich des Ersetzens alter Anlagen durch neue leistungsfähigere Windräder (Repowering) in den Prognosen zugrunde gelegt werden, obwohl dies eine entscheidende Rolle in der Beantwortung der Frage nach den für die Erreichung der Ausbauziele noch notwendigen Neuanlagen spielt. Um die Akzeptanz für die Windkraft zu sichern, gibt es inzwischen zahlreiche Vorschläge und Initiativen von Seiten der Kommunen und der Länder. Unter anderem ist in Mecklenburg-Vorpommern ein Beteiligungsgesetz im parlamentarischen Verfahren. Mit ihm soll mit einer eigens gesetzlich verankerten Pflicht Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden die Teilhabe an Windparks an Land ermöglicht werden. Zudem gibt es seitens der Wissenschaft und von Verbänden Vorschläge, durch eine intelligentere raumordnerische Planung Kriterien jenseits des Immissionsschutzes oder des Naturschutzes, wie etwa das Landschaftsbild , stärker zu berücksichtigen, ohne dabei eine „Verhinderungsplanung“ für den Gesamtausbau der Windkraft zu installieren. Ferner setzt sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union (Bundestagsdrucksache 18/4902) in Ziffer 13 seiner Stellungnahme auf Bundesratsdrucksache 121/15 für eine Änderung des Gewerbesteuerzerlegungsmaßstabes ein, um eine angemessene Beteiligung der Standortgemeinden von Windenergieanlagen an den Aufkommen aus der Gewerbesteuer zu ermöglichen. Dem liegt die Befürchtung zugrunde, mit dem geltenden Zerlegungsmaßstab könne der Betreiber von Windenergieanlagen seine Geschäftsleitung in eine Gemeinde mit geringem Hebesatz verlegen und durch das Vorhalten von Sachanlagevermögen bei der Geschäftsleitung den Standortgemeinden die Gewerbesteuer entziehen. Der Bundesrat schlägt in seiner Stellungnahme unter anderem vor, anstelle des untauglichen Buchwertes des Sachanlagevermögens die installierte Leistung im Sinne des EEG dem Zerlegungsmaßstab zugrunde zu legen. Die Bundesregierung gibt in ihrer Gegenäußerung gegenüber dem Bundesrat an, diesen Vorstoß prüfen zu wollen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6527 1. Auf welche Höhe schätzt die Bundesregierung die Gesamtstromerzeugung und den Gesamtstromverbrauch in Deutschland für die Jahre 2015, 2020, 2025, 2030, 2035 und 2050? Zur künftigen Entwicklung von Stromerzeugung und -verbrauch in Deutschland gibt es eine Reihe von Studien, die ein breites Spektrum von möglichen Entwicklungen aufzeigen. Die Bundesregierung macht sich diese Prognosen und Szenarien weder zu eigen, noch erstellt sie eigene Prognosen. 2. Welche installierte Leistung und welche Stromerzeugung nimmt die Bundesregierung jeweils für die einzelnen Energieerzeugungsarten (WindOnshore , Wind-Offshore, Photovoltaik, Wasserkraft, sonstige regenerative Energieträger, Braunkohle, Steinkohle, Gas, Atomkraft) im Bestand, für die Jahre 2015, 2020, 2025, 2030, 2035 und 2050 an, und welche Leistung bzw. Erzeugung liefern voraussichtlich Speicher sowie Importe und Exporte in diesen Jahren? 3. Welchen Anteil an der installierten Gesamtleistung und an der Stromerzeugung haben nach Kenntnis und Prognose der Bundesregierung die einzelnen Arten der Stromerzeugung bzw. -bereitstellung (Speicher) dabei jeweils im Bestand und in den Jahren 2015, 2020, 2025, 2030, 2035 und 2050? 4. Welchen Anteil an der installierten regenerativen Gesamtleistung und an der regenerativen Stromerzeugung haben nach Kenntnis und Prognose der Bundesregierung Wind-Onshore, Wind-Offshore, Photovoltaik, Wasserkraft und andere regenerative Energieträger jeweils im Bestand und in den Jahren 2015, 2020, 2025, 2030, 2035 und 2050 (Antworten zu den Fragen 2 bis 4 bitte in einer Tabelle zusammenfassen)? Die Fragen 2 bis 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Das EEG 2014 hat eine verlässliche und planbare Grundlage für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor geschaffen. Der Zubau und die Zusammensetzung des zukünftigen Stromsystems wird maßgeblich durch die Regelungen im EEG bestimmt. Die Weiterentwicklung des EEG zu Ausschreibungen ist bereits im Gesetz angelegt; dies wird die Grundlage für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien im Strombereich bilden. 5. Entsprechen die kumulierten Ausbauziele der Bundesländer, die im Rahmen der Erarbeitung der Netzentwicklungspläne 2014 und 2015 an die Bundesnetzagentur von den zuständigen Stellen der Bundesländer gemeldet wurden, den Ausbauzielen der Bundesregierung? Wenn nicht, in welchen Ausbauszenarien, nach welchen Erzeugungsarten und in welchem Umfang unterscheiden sich die Ausbauvorhaben der Länder (kumuliert) von denen des Bundes, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dieser Differenz? Die kumulierten Ausbauziele der Bundesländer entsprechen nicht den Ausbauzielen der Bundesregierung. Im Netzentwicklungsplan 2024 kommt das mittlere Szenario B2024 den Zielen der Bundesregierung am nächsten, während das Szenario C2024 auf den kumulierten Ausbauzielen der Bundesländer beruht. Die in Szenario C2024 angenommene installierte EE-Erzeugungsleistung im Jahr 2024 übertrifft die entsprechende Zahl des Szenarios B2024 um insgesamt 37 Gigawatt (GW). Von den genannten 37 GW Erzeugungsleistung entfallen 32 GW auf Windkraft an Land, 3,4 GW auf Windkraft auf See und 2,6 GW auf Photovoltaik. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6527 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die verbleibende Differenz teilen sich Biomasse, Wasserkraft und sonstige erneuerbare Energien. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 4 verwiesen. 6. In welchem Verhältnis stehen nach Abschätzung der Bundesregierung der Anteil an Photovoltaik und der Anteil an Windenergie in den Stromversorgungsszenarien der Jahre 2015, 2020, 2025, 2030, 2035 und 2050 zueinander ? Sind der Bundesregierung Studien über das aus technischer und ökonomischer Sicht anzustrebende Verhältnis von Photovoltaik und Windenergie in einem regenerativen Versorgungssystem bekannt, und wie sieht dieses Verhältnis aus? Vorliegende Studien zeigen unterschiedliche Strukturen der künftigen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien auf. Das Verhältnis hängt sehr stark von Kostenannahmen für Photovoltaik und Wind an Land ab. Weitere Annahmen, die das Verhältnis beeinflussen, sind u. a. das Flexibilisierungspotential im Strommarkt durch Speicher, Demand Side Management und Sektorkopplung. 7. Welche Annahmen legt die Bundesregierung in ihren Prognosen bis zum Jahr 2035, wenn möglich gar bis zum Jahr 2050, hinsichtlich des jeweiligen Bestandes und des darauf folgenden jährlichen Bruttozubaus, des jährlichen Anlagenrückbaus und des jährlichen Nettozubaus in Leistung, Erzeugung und Anlagenzahl der Onshore-Windkraft zugrunde (bitte Angaben auch in tabellarischer Form auflisten)? Auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 4 wird verwiesen. 8. Wie viel installierte Windenergieleistung und Stromerzeugung aus Windenergie (jeweils On- und Offshore) fehlt, um die Ausbauziele der Bundesregierung entsprechend § 1 EEG zu erreichen, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch zu steigern auf 40 bis 45 Prozent bis zum Jahr 2025, auf 55 bis 60 Prozent bis zum Jahr 2035 und auf 80 Prozent bis zum Jahr 2050, und welche Anzahl an zusätzlichen Windenergieanlagen welcher Anlagenklasse wären zur Zielerreichung ungefähr notwendig? Kann die Bundesregierung im Falle fehlender detaillierter Prognosen hier zumindest eine grobe Schätzung abgeben oder entsprechende Szenarien bzw. Prognosen Dritter anführen? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 4 verwiesen. 9. Wie schätzt die Bundesregierung den Zubau von Windenergie an Land in Bezug auf die Unterschreitung, die Überschreitung oder die Einhaltung des Ausbaukorridors von 2,5 Gigawatt jährlichen Nettozubaus für das Jahr 2015 und die folgenden Jahre bis zum Jahr 2020 ein, und wie kommt sie zu dieser Einschätzung? Der Bundesregierung liegen noch keine abschließenden Zahlen über den Zubau von Windenergie an Land für das Jahr 2015 vor. Das in Vorbereitung befindliche Ausschreibungsdesign wird so angelegt, dass die Ziele im EEG erreicht werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6527 10. Welchen Einfluss hat die Verbindung zu elektrischen Nachbarn bzw. hätte die Einbindung in einen regenerativen internationalen Stromverbund auf die zum Erreichen der Ausbauziele für erneuerbare Energien notwendige installierte Leistung und Stromerzeugung von Windkraftanlagen in Deutschland? Weder bestehende noch mögliche zusätzliche Kapazitäten von Grenzkuppelstellen haben einen Einfluss auf die Anrechnung von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen auf die Ausbauziele in Deutschland. Dies ist auch konsistent mit den Regelungen der europäischen Richtlinie zur Förderung erneuerbarer Energien (2009/28/EG), nach der der Ort der Stromerzeugung für deren Anrechnung auf die nationalen Ziele entscheidend ist. Allerdings wirkt sich die physische und marktliche Verbindung mit den Stromnachbarn insofern positiv auf die Energiewende in Deutschland aus, als sie die Integration der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien unterstützt. 11. Von welcher durchschnittlichen Anlagenleistung für Wind-On- und -Offshore -Neuanlagen geht die Bundesregierung in ihren Überlegungen für die Jahre 2015, 2020, 2025, 2030, 2035 und 2050 aus, und wie verhält es sich im derzeitigen Anlagenbestand? 12. Von welcher durchschnittlichen Anlagenerzeugung für Wind-On- und -Offshore -Neuanlagen geht die Bundesregierung in ihren Überlegungen für die Jahre 2015, 2020, 2025, 2030, 2035 und 2050 aus, und wie verhält es sich im derzeitigen Anlagenbestand? 13. Von welcher durchschnittlichen Volllaststundenzahl geht die Bundesregierung in ihren Überlegungen für Wind-On- und -Offshore-Neuanlagen in den Jahren 2015, 2020, 2025, 2030, 2035 und 2050 aus, und wie verhält es sich im derzeitigen Anlagenbestand? Die Fragen 11 bis 13 werden zusammen beantwortet. Untersuchungen der bisherigen Entwicklung des Anlagenbestandes zeigen, dass seit zwei bis drei Jahren zunehmend Anlagen in der Leistungsklasse 2 bis 3 Megawatt (MW) errichtet werden, während davor die Leistungsklassen von 1 bis 2 MW sowie darunter dominierten. Die künftige Entwicklung der Leistungsklassen und damit der Anlagenerzeugung und der Vollaststunden ist neben der technologischen Entwicklung auch von den genehmigungsrechtlichen Randbedingungen, der geografischen Verteilung der Windenergieanlagen sowie von Verschattungseffekten abhängig. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 4 und 8 verwiesen. 14. Von welcher durchschnittlichen Nabenhöhe von Wind-On- und -OffshoreNeuanlagen geht die Bundesregierung in ihren Überlegungen für die Jahre 2015, 2020, 2025, 2030, 2035 und 2050 aus, und wie verhält es sich im derzeitigen Anlagenbestand? 15. Von welchem durchschnittlichen Rotordurchmesser von Wind-On- und -Offshore-Neuanlagen geht die Bundesregierung in ihren Überlegungen für die Jahre 2015, 2020, 2025, 2030, 2035 und 2050 aus, und wie verhält es sich im derzeitigen Anlagenbestand (Antwort zu den Fragen 11 bis 15 bitte in einer Tabelle zusammenfassen)? Die Fragen 14 und 15 werden wie folgt zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Informationen zur künftigen Entwicklung der durchschnittlichen Nabenhöhen und Rotordurchmesser für die kommenden Jahr- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6527 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode zehnte vor, da diese neben der technischen Entwicklung auch von den genehmigungsrechtlichen Randbedingungen abhängig sind. Untersuchungen zum Anlagenbestand zeigen, dass moderne Anlagen derzeit eine Nabenhöhe von rund 110 m und einen Rotordurchmesser von 95 m aufweisen. 16. Wie definiert die Bundesregierung Repowering? Im EEG 2012 wurde von Repowering ausgegangen, wenn bestehende Windenergieanlagen in einem Landkreis rückgebaut und in diesem oder in einem angrenzenden Landkreis durch eine oder mehrere Neuanlagen endgültig ersetzt werden (EEG 2012, § 30, Absatz 1). 17. Mit welchem Anteil kann Repowering nach Kenntnis der Bundesregierung zur Erreichung der Ausbauziele beitragen, und welche Annahmen werden dabei hinsichtlich der Anzahl der abgebauten und der Anzahl der dafür ersetzten Anlagen sowie hinsichtlich der abgebauten und ersetzten Leistung und Erzeugung bei den Prognosen für die Jahre 2015, 2020, 2025, 2030, 2035 und 2050 zugrunde gelegt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor. 18. Welches Verhältnis besteht nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen dem Nettozubau von Windkraft durch Repowering-Maßnahmen und dem Nettozubau insgesamt? Entspricht der Nettozubau von Windkraft insgesamt der Addition von Nettozubau durch Repowering-Maßnahmen und Gesamtleistung der Neuanlagen ohne Repowering? Wenn nicht, wie setzt sich der Nettozubau von Windkraft stattdessen zusammen ? Der Netto-Zubau ist gemäß EEG 2014 definiert als Zubau der neu installierten Anlagen abzüglich der im gleichen Zeitraum stillgelegten Leistung. 19. Welches Potenzial sieht die Bundesregierung für Repowering-Maßnahmen im derzeitigen und zukünftigen Anlagenbestand? 20. Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit, durch Repowering-Maßnahmen die Anzahl von Windenergieanlagen insgesamt zu verringern? Die Fragen 19 und 20 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Das Potential für Repowering-Maßnahmen ist wegen der einzelfallspezifischen genehmigungsrechtlichen Randbedingungen schwer abschätzbar. Grundsätzlich kann jede Windkraftanlage durch eine neuere Anlage ersetzt werden, sofern sie planungsrechtlich zulässig und genehmigungsfähig ist. Die Mengensteuerung erfolgt nach den derzeitigen Plänen der Bundesregierung bei der Umstellung auf Ausschreibung nach der Menge der installierten Leistung in Megawatt und unabhängig von der Anzahl der Windkraftanlagen im Einzelnen. Insoweit kann die Bundesregierung keine Aussagen dazu treffen, ob sich durch Repowering-Maßnahmen die Anzahl der Windkraftanlagen insgesamt verringert. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6527 21. Wie hat sich die Durchführung von Repowering-Maßnahmen nach der Streichung des Repowering-Bonus durch die Novellierung des EEG (EEG 2014) entwickelt? Ist ein Rückgang an Repowering-Maßnahmen festzustellen? Der Bundesregierung liegen erst mit Einführung des Anlagenregisters zum August 2014 Angaben zum Rückbau von Windkraftanlagen vor. Im Jahre 2014 wurden rd. 350 MW Windenergieleistung an Land zurückgebaut. Von Januar bis Juni 2015 betrug der Rückbau ca. 35 MW. 22. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit im Durchschnitt – bei angenommener gleicher in Anspruch genommener Fläche – das Verhältnis zwischen a) der Anzahl, b) der Leistung und c) der Erzeugung der abgebauten und der dafür neu errichteten Anlagen im Rahmen von Repowering-Maßnahmen (Repowering-Faktoren)? Wie hat sich der Repowering-Faktor insbesondere nach der EEG-Novellierung im Jahr 2014 entwickelt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor, da diese erst mit Erfahrungsbericht zum EEG 2014 erhoben werden, welcher dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2018 vorzulegen ist. 23. Beabsichtigt die Bundesregierung, Maßnahmen zu ergreifen, um Repowering wieder zu fördern? Die Bundesregierung bereitet derzeit die Novelle des EEG in 2016 zur Umstellung der Förderung auf Ausschreibung vor. Darin sind derzeit keine gesonderten Maßnahmen zur Förderung des Repowerings vorgesehen. 24. Nach wie vielen Betriebsjahren werden Windräder nach Kenntnis der Bundesregierung im Durchschnitt abgebaut? Wie hat sich diese Zahl nach Kenntnis der Bundesregierung der in den letzten 15 Jahren entwickelt, und welche Betriebsdauer nimmt die Bundesregierung für zukünftige Windradinstallationen an? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor. 25. Nach wie vielen Betriebsjahren rentieren sich nach Kenntnis der Bundesregierung erste Repowering-Maßnahmen (nach gegenwärtigem Einspeisetarif bzw. gegenwärtiger Marktprämie und gegenwärtigen Investitionskosten)? Nach der geltenden Festvergütung des EEG wird davon ausgegangen, dass eine 20-jährige Betriebsdauer der Windkraftanlage für einen wirtschaftlichen Betrieb notwendig ist. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6527 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 26. Welchen konkreten Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung für die Sicherung der Akzeptanz des weiteren Ausbaus der Windenergie auch auf Bundesebene? 27. Sieht die Bundesregierung die Erreichbarkeit der Ausbauziele für die Windkraft durch zunehmende Akzeptanzprobleme oder durch restriktive gesetzliche Regelungen, wie der 10H-Regelung in Bayern, gefährdet? 28. Sieht die Bundesregierung (auch für sich) Handlungsbedarf, wenn laut Einschätzung des Bundesverbandes für Windenergie (BWE) einige Länder (darunter Bayern, Hessen, Thüringen, Nordrhein-Westfalen und Brandenburg) ihre Ausbauziele wohl nicht erreichen werden (siehe Länderflyer „Wind bewegt “ des BWE)? Die Fragen 26, 27 und 28 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Die Ausbauziele für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sind bundesweit im Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) verankert. Das reformierte EEG 2014 hat den Grundstein dafür gelegt, dass die Förderung erneuerbarer Energien zukunftsfähig bleibt: Mit technologiespezifischen Ausschreibungsrunden soll ab dem Jahr 2017 sichergestellt werden, dass die Ziele des EEG zum Ausbau der erneuerbaren Energien eingehalten werden. Bei der konkreten Ausgestaltung der Ausschreibungsbedingungen wird die Frage der Akzeptanz angemessen zu berücksichtigen sein. 29. Wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeit ein, durch einen verstärkten Ausbau der Offshore-Windkraft, Akzeptanzprobleme für die Windenergie an Land zu umgehen (in Abwägung mit damit notwendigen neuen Übertragungsnetzen und möglicherweise höheren Kosten)? Im Rahmen der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetz wurden für die Windenergienutzung auf See konkrete Ausbauobergrenzen festgelegt: 6,5 GW im Jahr 2020 und 15 GW im Jahr 2030. Diese Ziele wurden unter anderem festgelegt, damit die Netzinfrastruktur an Land und auf See auf den Ausbau der Windenergie auf See rechtzeitig vorbereitet werden kann und um die verhältnismäßig hohen Kosten von Windenergie auf See zu begrenzen, dabei aber gleichzeitig eine Technologieentwicklung zu ermöglichen. 30. Wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeit ein, Akzeptanzprobleme für die Windenergie an Land zu umgehen, in dem der Photovoltaik (in Verbindung mit Speichertechnologien) eine größere Rolle in der künftigen Stromversorgung zugeschrieben wird, als bisher angenommen? Welche zusätzlichen Kosten und Zielkonflikte für das regenerative System entstünden nach Einschätzung der Bundesregierung möglicherweise in einem solchen Szenario? Zur Zielerreichung und aus Gründen der Kosteneffizienz ist sowohl der Ausbau der Windenergie an Land als auch der Ausbau der Photovoltaik essentiell. Die Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit, die im EEG festgelegten Ausbaupfade zugunsten oder zulasten einer der beiden Technologien zu verändern. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6527 31. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die Möglichkeit der (finanziellen) Bürgerbeteiligung an lokalen Windkraftprojekten zur Akzeptanzsicherung? Inwieweit unterstützt sie dahingehende Initiativen auf Landesebene, wie beispielsweise das Vorhaben Mecklenburg-Vorpommerns, die Beteiligung betroffener Bürgerinnen und Bürger und Gemeinden gesetzlich zu verankern („Beteiligungsgesetz“)? Die finanzielle Beteiligung der vor Ort von der Windenergienutzung betroffenen Bürger sowie Gemeinden an den Projekten kann neben der frühzeitigen Beteiligung im Planungsprozess ein sinnvolles Element zur Akzeptanzsicherung sein. In diesem Zusammenhang ist das geplante Beteiligungsgesetz in MecklenburgVorpommern ein interessanter Ansatz auf Länderebene, um über die bereits bestehenden Möglichkeiten hinaus einen Rechtsrahmen zu schaffen, durch den sich Bürger vor Ort und die betroffenen Gemeinden an Erneuerbare-Energien-Projekten beteiligen können. Dieser Ansatz könnte auf Länderebene dazu beitragen, die Akzeptanz insbesondere von neuen Windkraftprojekten zu erhöhen. 32. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Befürchtung, dass der geltende Zerlegungsmaßstab der Gewerbesteuer Windradbetreiber dazu einlädt, ihre Geschäftsstellen in Gemeinden mit niedrigen Hebesätzen zu verlegen und dadurch den Standortgemeinden der Windräder durch das Vorhalten von Sachanlagevermögen die Gewerbesteuer zu entziehen? Inwieweit unterstützt die Bundesregierung den Vorstoß des Bundesrates, mit der Erklärung des Zerlegungsmaßstabes „Installierte Leistung“ anstelle der Erklärung „Sachanlagevermögen“ die Standortgemeinden besser am Gewerbesteueraufkommen teilhaben zu lassen? Durch den geltenden gewerbesteuerlichen Sonderzerlegungsmaßstab für Windkraftanlagenbetreiber soll sichergestellt werden, dass unabhängig vom Standort der Geschäftsleitung auf Gemeinden, in denen die Windkraftanlagen betrieben werden (Standortgemeinden), auch ein Anteil am Gewerbesteuermessbetrag des Unternehmens entfällt. Die Bundesregierung hat den Antrag des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 121/15) zwischenzeitlich geprüft. Im Ergebnis lässt sich den vorhandenen Informationen nicht entnehmen, dass in der Praxis den Standortgemeinden der Windräder durch das Vorhalten von Sachanlagevermögen am Standort der Geschäftsleitung Gewerbesteuer entzogen wird und aus diesem Grund die Ziele des Sonderzerlegungsmaßstabs nicht erreicht werden. Insofern besteht kein akuter Handlungsbedarf. 33. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, auf die Bundesländer dahingehend einzuwirken, dass die Möglichkeiten der Stadt- und Raumplanung so ausgeweitet werden, dass Bürgerinnen und Bürger aktiver als bislang in den Raumordnungsprozess des Windkraftausbaus eingebunden werden ? Wie könnte eine solche Einbindung nach Einschätzung der Bundesregierung am effektivsten gelingen? Das geltende Recht der Raumordnung und städtebaulichen Planung stellt sicher, dass die vor Ort betroffenen Bürger aktiv sowohl in der Raumordnung als auch in der städtebaulichen Planung beteiligt werden. So gewährleisten die gesetzlichen Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Bereich der Landesraumentwicklungs -, Regional- und Bauleitplanung, dass auf allen Ebenen Bürger ihre Belange bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung einbringen können. Nach Ansicht der Bundesregierung sollen diese Instrumente im Sinne einer aktiven Bürgerbeteiligung genutzt werden. Die praktische Umsetzung ist Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6527 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode dabei Aufgabe des jeweiligen Planungsträgers und liegt zuvörderst auch in dessen eigenem Interesse. 34. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den unterschiedlichen Abwägungen in den Landesraumordnungsplänen hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit von Landschaften, Landschaftsbildern und Gebieten beim Ausbau der Windenergie? Wären hier nach Einschätzung der Bundesregierung einheitliche Kriterien sinnvoll? Was spricht aus Sicht der Bundesregierung für und was gegen solche einheitlichen Kriterien? Einheitlich im Bundesgebiet gilt der Grundsatz, dass die jeweiligen Planungsträger der Windenergie im Planungsgebiet substanziell Raum verschaffen müssen. In diesem Rahmen müssen die verschiedenen Belange vor Ort einschließlich des Schutzes des Landschaftsbildes untereinander abgewogen werden, wenn Gebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen werden sollen. Dies ist Aufgabe der zuständigen Landesbehörden. Den Rahmen für die Planung bildet das BundesRaumordnungsgesetz . Dass dabei je nach Region die Schutzbedürftigkeit von Landschaften und Landschaftsbildern unterschiedlich bewertet wird, ist Ausdruck der Planungshoheit der Länder und sichert letztlich auch die Akzeptanz lokaler Planung. 35. Sieht die Bundesregierung in raumplanerischen Modellprojekten, wie beispielsweise den vor der 10H-Regelung entwickelten Zonierungskonzepten einiger bayrischer Landschaftsschutzgebiete, eine Möglichkeit für ganz Deutschland, den Windkraftausbau, auch in Landschaften und Gebieten mit Schutzstatus, maßvoll und im Einklang mit deren Schutzbedürftigkeit sicherzustellen ? Modellprojekte stellen einen sinnvollen Ansatz dar, etwa in großflächigen Landschaftsschutzgebieten zielgerichtet die Flächen zu identifizieren, in denen eine Windkraftnutzung ohne Verlust der Schutzwirkung möglich ist. Insofern ist es aus Sicht der Bundesregierung zu begrüßen, wenn auch andere Planungsträger von diesen oder ähnlichen Planungskonzepten Gebrauch machen. Die Bundesregierung unterstützt durch Wissenstransfer aus Modellvorhaben der Raumordnung (Aktionsprogramm MORO) die Träger der Regionalplanung und die anderen beteiligten Akteure mit einem integrierten Ansatz, z. B. mit dem kürzlich abgeschlossenen Forschungsfeld „Regionale Energiekonzepte als strategisches Instrument der Landes- und Regionalplanung“. Publikationen im Internet: www.bbsr. bund.de/BBSR/DE/FP/MORO/Forschungsfelder/2013/RegionaleEnergiekonzepte/ 01_start.html?nn=432564. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6527 36. Warum wird in der gerade novellierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen die bedarfsgesteuerte Aktivierung der Befeuerung von Windkraftanlagen in der Nacht lediglich ermöglicht und nicht generell eine Ausstattung mit Primär- oder Passivradarsysteme bzw. Umrüstung auf solche Arten der bedarfsgerechten Befeuerungssteuerung – gegebenenfalls mit Übergangsfristen – vorgeschrieben, bei der die Blinklichter nur dann eingeschaltet werden, wenn sich Luftfahrzeuge einer Windkraftanlage nähern? Sieht die Bundesregierung hier nicht die Chance vertan, für bestehende und neue Anlagen die Akzeptanz bei Anwohnerinnen und Anwohnern zu erhöhen ? Die bedarfsgerechte Befeuerung kann ein Baustein sein, die Akzeptanz der Windenergienutzung vor Ort deutlich zu verbessern. Die verpflichtende Einführung einer bedarfsorientierten Befeuerung von Windenergieanlagen kann gerade für kleinere Windparks zu sehr hohen spezifischen Kosten führen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist lediglich eine technologische Lösung am Markt verfügbar, die darüber hinaus aufgrund der genutzten (Funk-)Frequenzen nicht für den flächendeckenden Einsatz in Deutschland zur Verfügung steht. Weitere Technologien, die eine flächendeckende Nutzung ermöglichen, sind gegenwärtig in der Entwicklung , jedoch weder marktreif noch zertifiziert. Vor dem Hintergrund des sehr eingeschränkten Marktes war eine verpflichtende Regelung aus wettbewerblicher Sicht abzulehnen. Eine Überprüfung der Regelung nach einer Phase der Technologieeinführung kann dabei durchaus sinnvoll sein. Im Übrigen richtet sich die Allgemeine Verwaltungsvorschrift an Behörden. Entsprechend sollte deshalb im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geklärt werden, inwiefern die bedarfsgerechte Befeuerung an dem betreffenden Standort umzusetzen ist. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333