Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 28. Oktober 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6528 18. Wahlperiode 02.11.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan van Aken, Christine Buchholz, Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/6352 – Genehmigungen zur Ausfuhr von Kleinwaffen und das Prinzip „Neu für Alt“ bei Rüstungsexporten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Kleinwaffen sind die modernen Massenvernichtungswaffen. Nach Schätzungen der Nichtregierungsorganisation small arms survey sind weltweit rund 875 Millionen Kleinwaffen im Umlauf. Allein der legale Handel mit Kleinwaffen hat pro Jahr ein Volumen von rund 8,5 Mrd. US-Dollar (www.smallarmssurvey. org/weapons-and-markets.html). Auch in Deutschland werden Kleinwaffen produziert und exportiert. Im Rüstungsexportbericht der Bundesregierung ist zu lesen, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Ausfuhr von Kleinwaffen der Grundsatz „Alt für Neu“ angewendet wird. Danach sollen Lieferverträge so ausgestaltet werden, dass der Empfänger Waffen, die er aufgrund der Neulieferung aussondert, nicht weiter verkauft, sondern vernichtet. Außerdem soll der Exporteur in neuen Lieferverträgen den Abnehmer in einem Drittland nach Möglichkeit darauf verpflichten, im Fall einer späteren Außerdienststellung die gelieferten Waffen zu vernichten. Bislang hat die Bundesregierung keine Informationen über die Umsetzung dieses selbst geschaffenen Grundsatzes in der Praxis veröffentlicht, weder im Hinblick darauf, wie oft dieser Grundsatz Anwendung findet noch im Hinblick auf die konkrete Anzahl der vernichteten Waffen. 1. Bei welchen Genehmigungsentscheidungen für welche Kleinwaffenexporte in Drittländer wurde das Prinzip „Neu für Alt“ im Jahr 2006 angewendet (bitte nach Empfängerland und unter Angabe der genauen Bezeichnung der Waffe, der Stückzahl, des Datums der Genehmigung, des genauen Empfängers der Lieferung, der behördlichen Instanz, die die Genehmigung erteilt hat, aufschlüsseln; falls keine aufbereiteten Zahlen vorliegen, wird um händische Auswertung gebeten)? Zur Beantwortung dieser Frage hat die Bundesregierung Fristverlängerung beantragt , da umfassende händische Auswertungen durchgeführt werden müssen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6528 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Für welche Kleinwaffenexporte nach Saudi-Arabien wurde das Prinzip „Neu für Alt“ angewendet (bitte nach Jahr und unter Angabe der genauen Bezeichnung der Waffe, der Stückzahl der neu genehmigten Waffen, der festgelegten Stückzahl der zu vernichtenden Kleinwaffen, des Datums der Genehmigung, der genauen Empfänger der Lieferung, der behördlichen Instanz, die die Genehmigung erteilt hat, aufschlüsseln; falls keine aufbereiteten Zahlen vorliegen , wird um händische Auswertung gebeten)? Zur Beantwortung dieser Frage hat die Bundesregierung Fristverlängerung beantragt , da umfassende händische Auswertungen durchgeführt werden müssen. 3. Wann wurde die Regelung „Neu für Alt“ das erste Mal angewendet, und bei welcher Genehmigung (bitte unter Angabe des Empfängerlands, der Bezeichnung der Waffe, der Stückzahl und gegebenenfalls weiterer besonderer Auflagen)? Der „Neu für Alt“-Grundsatz wird seit Juli 2003 bei Exporten von Kleinwaffen in Drittländer grundsätzlich angewendet. 4. In welcher Form wurde bisher das Prinzip „Neu für Alt“ mit dem Empfänger der Kleinwaffenlieferung vereinbart? Welche Änderungen sind vorgesehen? Das Prinzip „Neu für Alt“ wurde bis zur Verabschiedung der Kleinwaffengrundsätze am 18. März 2015 in der Weise umgesetzt, dass der Antragsteller aufgefordert wurde, seine Lieferverträge so auszugestalten, dass die staatlichen Endempfänger sich verpflichten, Kleinwaffen, die aufgrund der Neulieferung ausgesondert werden, zu vernichten. Die Vorlage einer „Neu für Alt“-Erklärung des Empfängers, alte Kleinwaffen im Gegenzug für Neue zu vernichten, war damals grundsätzlich keine zwingende Genehmigungsvoraussetzung. Mit den Kleinwaffengrundsätzen vom 18. März 2015 ist der „Neu für Alt“-Grundsatz auf eine neue Grundlage gestellt worden. Zu den Details der neuen Bestimmungen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen . 5. Ist die Zusage zur Vernichtung von Altwaffen a) schriftlich durch den Empfängerstaat abzugeben, b) schriftlich durch den Exporteur zuzusichern, c) so verbindlich, dass bei Nichteinhaltung die Zuverlässigkeit des Exporteurs bzw. Empfängers in Frage gestellt und überprüft wird? Nach Ziffer 6 der Kleinwaffengrundsätze der Bundesregierung vom 18. März 2015 haben staatliche Empfänger von Kleinen und Leichten Waffen grundsätzlich eine Verpflichtungserklärung dahingehend abzugeben, dass sie die durch die Neubeschaffung zu ersetzenden Kleinen und Leichten Waffen vernichten. Sofern die Neubeschaffung einen plausiblen Mehrbedarf deckt und deshalb Altwaffen nicht vernichtet werden, wird ersatzweise grundsätzlich die Verpflichtung gefordert , die jetzt zu liefernden neuen Waffen bei einer späteren Außerdienststellung zu vernichten (Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“). Die Bereitschaft zur Abgabe und Einhaltung einer derartigen Erklärung ist entscheidungserheblich für die Genehmigung der Ausfuhr. Die Bundesregierung trägt dafür Sorge, dass die Umsetzung des Exportgrundsatzes „Neu für Alt“ sowie dessen Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ überwacht wird. Eine Zusicherung des Exporteurs ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6528 6. Gibt es bei der Abfassung einer Vereinbarung „Neu für Alt“ einen Standardtext , und wenn ja, wie ist die genaue Formulierung (gegebenenfalls unter Angabe sämtlicher Versionen, falls es Änderungen gab)? Es gibt keinen Standardtext für eine „Neu für Alt“-Vereinbarung. 7. Ist eine Zusage zur Vernichtung von Altwaffen bis zum Jahr 2014 eine zwingend notwendige Voraussetzung für die Genehmigung eines Kriegswaffenexportes in Drittstaaten gewesen? Eine solche Zusage war grundsätzlich keine zwingende Genehmigungsvoraussetzung . 8. Ist eine Zusage zur Vernichtung von Altwaffen künftig bzw. aktuell eine zwingend notwendige Voraussetzung für die Genehmigung eines Kriegswaffenexportes in Drittstaaten? Die Kleinwaffengrundsätze halten ausdrücklich fest, dass die Bereitschaft zur Abgabe und Einhaltung einer Erklärung, dass die Vernichtung von Kleinwaffen im Rahmen des Grundsatzes „Neu für Alt“ oder dessen Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ gewährleistet wird, für die Genehmigung einer Ausfuhr entscheidungserheblich ist. Daraus folgt, dass eine Ausfuhrgenehmigung grundsätzlich nicht erteilt wird, wenn ein Empfängerland die Vernichtung von Kleinwaffen im Rahmen des Grundsatzes „Neu für Alt“ oder dessen Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ nicht gewährleisten kann oder will. 9. Hatte das Auswärtige Amt im Zusammenhang mit der Genehmigung für Kleinwaffenexporte nach Mexiko in den Jahren 2004 bis 2008 vorgeschlagen , dies mit der Vernichtung alter Waffen in Mexiko zu verknüpfen (Neu für Alt), und mit welcher Begründung ist dies gegebenenfalls erfolgt? Wenn ja, hatte das Auswärtige Amt dies als Vorbedingung für eine Genehmigung formuliert, oder nur als unverbindliche Anregung? Die Bundesregierung gibt keine Auskunft zu internen Abstimmungsprozessen, da die Willensbildung innerhalb der Regierung dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterliegt. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/4194 vom 4. März 2015 wird verwiesen. 10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob Mexiko im Zusammenhang mit der Lieferung von Sturmgewehren aus Deutschland tatsächlich ältere Sturmgewehre vernichtet hat? Die Vorlage einer „Neu für Alt“-Erklärung des Empfängers, alte Kleinwaffen im Gegenzug für Neue zu vernichten, war in der Vergangenheit grundsätzlich keine zwingende Genehmigungsvoraussetzung, siehe Antworten zu den Fragen 3, 4 und 7. Die Bundesregierung hat von einer Waffenvernichtungsaktion im Jahr 2006 in Mexiko-Stadt Kenntnis. Dabei wurden laut Botschaftsbericht u. a. auch ca. 650 Langwaffen vernichtet. Um welche Waffentypen es sich dabei handelte, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6528 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. War eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bundesregierung bei der/den Waffenvernichtung/en in Mexiko in den Jahren 2004 bis 2008 anwesend? Welche Qualifikation hatte die Vertreterin bzw. der Vertreter der Bundesregierung , um die jeweils zu vernichtenden Waffen eigenständig zu klassifizieren ? Bei der in der Antwort zu Frage 10 beschriebenen Waffenvernichtungsaktion der mexikanischen Behörden war ein Angehöriger der deutschen Botschaft MexikoStadt in Funktion eines Beobachters anwesend. 12. Auf welchen anderen Wegen wurden jeweils diese Vernichtungen der Waffen verifiziert? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 13. Wann und wo und durch wen wurden diese Waffenvernichtungen nach Kenntnis der Bundesregierung durchgeführt? Die Waffenvernichtungsaktion wurde am 3. August 2006 vom mexikanischen Militär durchgeführt. 14. Wie viele Waffen welcher Bauart wurden im Rahmen von „Neu für Alt“ in Mexiko in den Jahren 2004 bis 2008 vernichtet? Woher bezieht die Bundesregierung hierbei ihre Informationen? Laut dem Bericht des Botschaftsvertreters wurden bei der in der Antwort zu Frage 10 genannten Waffenvernichtungsaktion ca. 650 Kurzwaffen sowie ca. 650 Langwaffen vernichtet. Die genauen Waffentypen sind aus dem Bericht nicht ersichtlich. 15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung, aus welchen Quellen die vernichteten Waffen stammten? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, woher die in der Antwort zu Frage 14 erwähnten Waffen stammen. 16. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es sich dabei zum Beispiel um konfiszierte Waffen handelte, und kann die Bundesregierung sicher bestätigen , dass alle vernichteten Waffen aus genutzten und regulär beschafften Beständen der mexikanischen Sicherheitskräfte stammten? Auf die Antwort zu den Fragen 13, 14 und 15 wird verwiesen. 17. Ist der Bundesregierung das Schreiben eines Heckler & Koch-Mitarbeiters vom 15. April 2009 bekannt, in dem dieser die Vernichtung von Altwaffen in Mexiko beschreibt (siehe Kopie des Schreibens im Buch „Netzwerk des Todes“, S. 169)? Ein Schreiben eines Mitarbeiters der Heckler & Koch GmbH mit Datum vom 15. April 2009, in dem die Vernichtung von Altwaffen in Mexiko beschrieben wird, ist der Bundesregierung nach Aktenlage nicht bekannt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6528 18. Ist der Bundesregierung bekannt, ob bei der beschriebenen Waffenvernichtung in Mexiko auch „illegale“ oder „konfiszierte“ Waffen eingeschmolzen wurden? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. 19. Bei welchen Genehmigungen für Kleinwaffenexporte (hier ausschließlich ganze Waffen, nicht Teile dafür oder Munition) nach Brasilien, Chile, Indonesien , Jordanien, Montenegro, Oman, Uruguay und in die Vereinigten Arabischen Emiraten im Jahre 2014 sowie für Kleinwaffenexporte nach Jordanien und in die Vereinigten Arabischen Emiraten im Jahr 2015 a) liegt eine schriftliche Bestätigung des Empfängerlandes vor, im Gegenzug für die Lieferung von neuen Kleinwaffen alte Kleinwaffen zu vernichten (bitte nach Empfängerland und unter Angabe des Genehmigungszeitpunkts , der Stückzahl der genehmigten Kleinwaffen, des Wertes, der genauen Bezeichnung der Kleinwaffe und des Datums der Zusage des Empfängerlandes aufschlüsseln) b) hat es die Bundesregierung zur Bedingung für eine Genehmigung gemacht , dass im Gegenzug für die Lieferung von neuen Kleinwaffen alte Kleinwaffen im Land vernichtet werden (bitte nach Empfängerland und unter Angabe des Genehmigungszeitpunktes, der Stückzahl der genehmigten Kleinwaffen, des Wertes und der genauen Bezeichnung der Kleinwaffe sowie der festgelegten Stückzahl der zu vernichtenden Kleinwaffen aufschlüsseln) c) kann die Bundesregierung bestätigen, dass tatsächlich im Gegenzug für die Lieferung von neuen Kleinwaffen alte Kleinwaffen vernichtet wurden (bitte nach Empfängerland und unter Angabe des Genehmigungszeitpunktes , der Stückzahl der genehmigten Kleinwaffen, des Wertes und genauen Bezeichnung der Kleinwaffen und der Art und ungefähren Zahl der vernichteten Kleinwaffen sowie der Art der Information, die die Bundesregierung über die jeweilige Waffenvernichtung hat aufschlüsseln) d) war eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bundesregierung bei der Vernichtung der alten Kleinwaffen anwesend (bitte nach Empfängerland aufschlüsseln und unter Angabe des Genehmigungszeitpunktes, der Stückzahl der Waffen, des Wertes und der genauen Bezeichnung der genehmigten Kleinwaffen, der Art und der ungefähren Zahl der vernichteten Kleinwaffen , des Zeitpunkts der Vernichtung und der Funktion der von Seiten der Bundesregierung teilnehmenden Personen; falls keine Statistik zu diesen Fragen geführt wird, wird um eine händische Auswertung der vorliegenden Genehmigungen gebeten)? Zur Beantwortung dieser Frage hat die Bundesregierung Fristverlängerung beantragt , da umfassende händische Auswertungen durchgeführt werden müssen. 20. Bei wieviel Prozent der Kleinwaffenexportgenehmigungen in den Jahren 2014 und 2015 wurde jeweils eine Regelung „Neu für Alt“ zur Bedingung für die Exportgenehmigung gemacht? Zur Beantwortung dieser Frage hat die Bundesregierung Fristverlängerung beantragt , da umfassende händische Auswertungen durchgeführt werden müssen. 21. Bei welchen der insgesamt in den Jahren 2013 und 2014 und bislang im Jahr 2015 erteilten Exportgenehmigungen für Kleinwaffen hat die Bundesregierung gesicherte Erkenntnisse, dass tatsächlich im Empfängerland alte Waffen im direkten Gegenzug für die Lieferung der Neuwaffen vernichtet wurden? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6528 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode a) In welchen dieser Fälle wurden nachweislich im Empfängerland alte Waffen in mindestens der gleichen Anzahl wie neu genehmigte vernichtet? b) In welchen dieser Fälle wurden die Waffen, die vernichtet wurden, nachweislich und eindeutig bei den Sicherheitskräften des Empfängerlandes ausgemustert, nicht also illegale, konfiszierte, fehlgebaute oder andere Waffen vernichtet? Im Oktober 2015 fand in Indonesien eine Waffenvernichtungsaktion im Rahmen von „Neu für Alt“ statt, an der ein Vertreter der Deutschen Botschaft Jakarta teilgenommen hat. Im Rahmen dieser Aktion wurden 1 000 alte, aber funktionsfähige Maschinenpistolen unbrauchbar gemacht. Es handelte sich um Waffen des Typs PM1 bzw. PM1A1, ein indonesischer Lizenznachbau der Maschinenpistole Beretta M12. Über weitere Waffenvernichtungsaktionen im Zusammenhang mit im fraglichen Zeitraum erteilten Ausfuhrgenehmigungen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Es wird darauf hingewiesen, dass zwischen Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung und Ausfuhr sowie einer etwaigen, damit in Relation stehenden Waffenvernichtungsaktion zum Teil ein längerer Zeitraum liegt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333