Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 02. November 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6541 18. Wahlperiode 03.11.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke, Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/6259 – Versorgungszahlungen an Nazi-Kollaborateure der „Blauen Division“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In den Jahren 1941 bis 1943, zwei Jahre nach dem Sieg der Franquisten über die Republikaner im Spanischen Krieg, kämpften auch Freiwillige aus Spanien auf Seiten der Wehrmacht gegen die Sowjetunion. An der so genannten Blauen Division (División Azul), die als 250. Infanterie-Division der Wehrmacht unterstand , beteiligten sich mehrere Tausend Freiwillige (Plenarprotokoll vom 2. Dezember 1964), darunter viele junge Faschisten der spanischen Falange, die ihr Engagement als Beitrag zum Kampf gegen den Kommunismus betrachteten. Am 29. Mai 1962 unterzeichneten die deutsche Bundesregierung und die spanische Regierung unter Diktator Francisco Franco einen Vertrag über die Kriegsopferversorgung , der schließlich im Februar 1965 ratifiziert wurde (vgl. Bundestagsdrucksachen IV/718 und IV/3061). Darin wurde in Artikel 1 Absatz 1 festgelegt: „Die Bundesrepublik Deutschland gewährt spanischen Staatsangehörigen , die als Angehörige oder im Rahmen der deutschen Wehrmacht durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung in dem Umfang Versorgung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes , den dieser Vertrag festlegt.“ Auch Hinterbliebene werden eingeschlossen (Artikel 1 Absatz 2). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Bundesregierung liegen selbst keine Kenntnisse über einzelne Verwaltungsverfahren im Bereich der Kriegsopferversorgung vor, da die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), welches die Versorgung der Kriegsopfer und ihrer Hinterbliebenen regelt, in der alleinigen Zuständigkeit der Länder liegt. Für die Erbringung von Versorgungsleistungen an spanische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger nach dem BVG in Verbindung mit dem Vertrag vom 29. Mai 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Kriegsopferversorgung in Verbindung mit dem Notenwechsel vom 16. Mai 1963 (deutsch-spanischer Vertrag) ist das Land Baden-Württemberg und dort das Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6541 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Landratsamt Karlsruhe - Versorgungsamt - zuständig. Für Höhe und Umfang von Leistungsansprüchen nach dem BVG ist weder der ehemalige Dienstgrad noch die Zugehörigkeit zu bestimmten militärischen Einheiten von Bedeutung. Diese Angaben wurden und werden daher bei der Antragstellung auch nicht systematisch abgefragt oder erfasst. 1. Wie viele ehemalige Mitglieder der „Blauen Division“ bzw. deren Hinterbliebene erhalten aktuell Versorgungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage des Vertrags vom 29. Mai 1962 oder anderer Abkommen (bitte nach ehemaligen Dienstgraden aufschlüsseln sowie ob es sich um Betroffene oder Hinterbliebene handelt)? Nach Mitteilung des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg erhalten auf der Grundlage des deutsch-spanischen Vertrages aktuell 50 Personen Versorgungsleistungen (41 Beschädigte, 8 Witwen, 1 gebrechliche Waise). Ehemalige Dienstgrade von Beschädigten sind nicht in allen Akten ermittelbar, dort, wo sie dokumentiert sind, ist entweder Schütze oder Soldat aufgeführt. 2. Welche Höhe haben diese Versorgungsleistungen aktuell? Die Leistungshöhe hängt vom Grad der Schädigung (GdS), der das Ausmaß der auf das schädigende Ereignis kausal zurückzuführenden Gesundheitsschädigung wiedergibt, und vom anzurechnenden Einkommen ab. Die einzelnen monatlich gezahlten Beträge an Beschädigte ergeben sich aus der folgenden Tabelle. GdS 30 40 50 60 70 80 Anzahl Betrag Anzahl Betrag Anzahl Betrag Anzahl Betrag Anzahl Betrag Anzahl Betrag 1 47 € 1 89 € 2 156 € 1 187 € 1 356 € 1 436 € 2 50 € 1 95 € 2 177 € 1 240 € 1 68 € 1 107 € 2 197 € 1 260 € 1 81 € 1 116 € 9 88 € 4 136 € 1 95 € 2 96 € 3 98 € 1 99 € 1 132 € Summe 22 8 6 3 1 1 Es erhalten zudem 9 Hinterbliebene Versorgungsleistungen nach dem deutschspanischen Vertrag: • 8 Personen/Witwen mit einem mtl. Zahlbetrag von je 417 Euro • 1 Person/gebrechliche Waise mit einem mtl. Zahlbetrag von 220 Euro Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6541 3. Wie hat sich die Zahl der ehemaligen Mitglieder der „Blauen Division“ bzw. deren Hinterbliebener, die Versorgungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland erhalten, seit Unterzeichnung des Vertrags vom 29. Mai 1962 entwickelt (bitte nach Jahren und ehemaligen Dienstgraden aufschlüsseln sowie , ob es sich um Betroffene oder Hinterbliebene handelt)? Nach Auskunft des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg können detaillierte Aussagen zu den Fallzahlen der Vergangenheit nicht getroffen werden, da die entsprechenden Akten nach Einstellung der Leistungen dem Landesarchiv Baden-Württemberg übergeben wurden und den Versorgungsbehörden nicht mehr vorliegen. 4. Wie hat sich die jährliche Summe der Versorgungsleistungen an ehemalige Mitglieder der „Blauen Division“ bzw. deren Hinterbliebene seit Unterzeichnung des Vertrags vom 29. Mai 1962 entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln )? Die Ausgaben zum deutsch-spanischen Vertrag werden im Titel 1103687 01 des Bundeshaushalts gebucht, in dem aber auch Leistungen aufgrund des Vertrages vom 7. Mai 1963 und des Zusatzvertrages vom 7. Februar 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter enthalten sind. Eine Separierung der Ausgaben ist nicht möglich. Angaben zu diesem Titel sind seit 1991 verfügbar , sie haben sich wie folgt entwickelt: 1991: 3.014.209 DM 1992: 2.723.425 DM 1993: 3.266.447 DM 1994: 2.702.373 DM 1995: 2.653.731 DM 1996: 2.413.933 DM 1997: 2.300.644 DM 1998: 1.661.235 DM 1999: 5.469.385 DM 2000: 2.593.174 DM 2001: 2.569.552 DM 2002: 1.326.105 € 2003: 664.563 € 2004: 967.408 € 2005: 925.514 € 2006: 819.408 € 2007: 382.967 € 2008: 1.006.318 € 2009: 634.940 € 2010: 585.799 € 2011: 526.593 € Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6541 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2012: 473.597 € 2013: 424.739 € 2014: 362.761 € 5. Wie viele spanische Staatsbürger haben nach Kenntnis der Bundesregierung in der „Blauen Division“ gekämpft? a) Wie viele von ihnen verloren im Krieg ihr Leben? b) Wie viele von ihnen wurden verwundet? Bei Aufstellung der Division im Juli 1941 bestand sie aus 526 Offizieren, 2 813 Unteroffizieren und 14 397 Mannschaften. Noch im selben Monat erfolgte die Umgliederung der Divisiòla Española de Voluntarios (DEV), allgemein „Blaue Division“ genannt, in die 250. Infanteriedivision. Durch das Ausgleichen von Verlusten haben insgesamt in etwa 47 000 Spanier in der „Blauen Division“ gekämpft . Eine genaue Zahl der gefallenen spanischen Staatsbürger ist nicht überliefert. Die Zahl der Gefallenen, Verwundeten, Verletzten, Erkrankten und Vermissten beläuft sich auf ca. 22 000 Soldaten. 6. Welche Kriegsverbrechen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch Mitglieder der „Blauen Division“ begangen? Der Bundesregierung liegen keine Informationen über Kriegsverbrechen von Angehörigen der „Blauen Division“ vor. 7. Wie viele Mitglieder der „Blauen Division“ kämpften nach deren Auflösung nach Kenntnis der Bundesregierung in anderen Einheiten weiter, und in welchen ? Nach Auflösung der „Blauen Division“ und Rückführung der spanischen Truppen im März/April 1944 verblieb ein Bataillon in der Ukraine, das zunächst in die „Spanische Legion“ überführt wurde. Nach dem Einsatz in den Karpaten und ab September 1944 in Jugoslawien gegen Partisanen wurde die „Legion“ Ende 1944 in die SS integriert und beteiligte sich an den Kämpfen um Berlin. 8. Inwieweit wurde und wird vor der Bewilligung von Versorgungsleistungen geprüft, ob die betroffenen Personen an Kriegsverbrechen im Zusammenhang mit ihrer Aktivität in der „Blauen Division“ beteiligt waren? Mit Gesetz vom 14. Januar 1998 wurde § 1a in das BVG eingefügt, der Ausschluss , Entziehung und Minderung der Leistung regelt, wenn während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen wurde. Die Regelung trat am 21. Januar 1998 in Kraft. In der Folge wurden nach Auskunft des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung , Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg beim damaligen Versorgungsamt Karlsruhe alle laufenden und neuen Fälle dahingehend überprüft , ob die Versorgungsberechtigten oder antragstellenden Personen bzw. die Personen, von denen Antragstellende ihre Berechtigung auf Versorgung ableiten oder ableiteten, während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben. Diese Überprüfung erfolgte auch bei den Leistungsberechtigten bzw. antragstellenden Personen nach dem deutsch-spanischen Vertrag. Nach der umfassenden Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6541 Überprüfungsaktion erhielten und erhalten nur Personen Leistungen nach dem deutsch-spanischen Vertrag, bei denen die Prüfung nach § 1a BVG durchgeführt wurde und sich keine Ausschluss– bzw. Entziehungstatbestände ergeben haben. 9. Hält die Bundesregierung die Zahlung von Versorgungsleistungen an ehemalige Nazi-Kollaborateure der „Blauen Division“ weiterhin für richtig (bitte begründen)? Wenn nein, welche Pläne hat sie, die rechtliche Grundlage für diese Zahlungen zu verändern? Die Zahlung von Versorgungsleistungen an spanische Berechtigte entspricht den Regelungen des deutsch-spanischen Vertrags. Eine Änderung dieses Vertrags ist nicht beabsichtigt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333