Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 27. Oktober 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6544 18. Wahlperiode 30.10.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Dr. Alexander S. Neu, Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/6031 – Ausweitung der Militärmission EUNAVFOR MED der Europäischen Union gegen kommerzielle Fluchthilfe im Mittelmeer V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit einer großangelegten Mission geht die Europäische Union (EU) derzeit gegen unerwünschte Migration im Mittelmeer vor. Ende Juni 2015 haben die Regierungen der 28 EU-Mitgliedstaaten den Start der militärischen Mission EUNAVFOR MED beschlossen. Die Bundesregierung benutzt hierfür den Begriff „Krisenbewältigungsoperation“ (Bundestagsdrucksache 18/5730). EUNAVFOR MED soll demnach das „Geschäftsmodell der Menschenschmuggel- und Menschenhandelsnetze im südlichen zentralen Mittelmeer“ unterbinden. Offizielles Ziel ist das Aufspüren der Netzwerke von kommerziellen Fluchthelfern, die in entsprechenden Dokumenten gewöhnlich als „Menschenhändler“, „Schmuggler“, „Schlepper“ und „Schleuser“ bezeichnet werden. Später sollen deren Infrastrukturen und vor allem Schiffe und Boote, die von Flüchtlingen genutzt werden könnten, zerstört werden. Die Seenotrettung gehört nicht zum Auftrag der bei EUNAVFOR MED eingesetzten Schiffe. Nimmt etwa die Marine Geflüchtete an Bord, folgt sie damit nur ihrer bereits aus dem Seerecht resultierenden Verpflichtung, alle in Seenot geratenen Menschen zu retten. EUNAVFOR MED untersteht dem Europäischen Auswärtigen Dienst Brüssels, der für die Sicherheits- und Verteidigungspolitik zuständig ist. Deutschland besetzt wichtige Dienstposten in den Hauptquartieren von EUNAVFOR MED. Soldaten einer „Feldnachrichtentruppe“ befragen die Geflüchteten. Die Bundesregierung trägt einen großen Teil der Kosten für die Operation. Allein ihre eigenen Ausgaben gibt die Bundeswehr mit rund 37 Mio. Euro für zunächst ein Jahr an. Derzeit befindet sich die Mission in „Phase 1“. Vorgesehen ist der Einsatz von Seeaufklärern, U-Booten, Flugzeugen, Hubschraubern, Drohnen und Satellitenüberwachung . Insgesamt sollen rund 1 000 Soldaten mobilisiert werden. Die bis zu 20 Luft- und Wasserfahrzeuge werden von 14 Ländern bereitgestellt, darunter von Frankreich, Spanien, Deutschland und Luxemburg. Seit Ende Juni 2015 beteiligt sich die deutsche Marine mit der Fregatte „Schleswig-Holstein«“ und Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6544 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode dem Tender „Werra“. Angeführt wird die Mission vom italienischen Flugzeugträger „Cavour“ mit zwei eingeschifften Hubschraubern. Die italienische Luftwaffe setzt nach Medienberichten zur Aufklärung ihre in den USA gekauften, unbewaffneten Drohnen vom Typ „Predator“ ein. Ein französisches Flugzeug ist vor den libyschen Küsten unterwegs, um mit Radartechnologie verdächtige Aktivitäten aufzuklären. Großbritannien beteiligt sich mit einem „Mehrzweckschiff “ HMS Enterprise und einem auf Malta stationierten Hubschrauber; Luxemburg entsendet einen Seefernaufklärer. Außer den Militärs werden auch Geheimdienste zum Aufspüren der Netzwerke von Fluchthelfern eingesetzt. Nach Berichten der britischen Tageszeitung „The Guardian“ sind Agenten des Auslandsgeheimdienstes GCHQ auf dem von Großbritannien entsandten Schiff stationiert. Der deutsche Bundesnachrichtendienst stellt ein „Unterstützungselement Militärisches Nachrichtenwesen“. Ob dabei Technik zum Abhören von Telekommunikation oder andere Signaltechnik zum Einsatz kommt, ist unklar. Die Militärs und Geheimdienste arbeiten eng mit polizeilichen Behörden der EU-Mitgliedstaaten zusammen. Die Polizeiagentur Europol hat hierzu eine „Einsatzgruppe für die Seeaufklärung“ (JOT MARE) eingerichtet. Mit der EU-Grenzagentur FRONTEX bezog Europol ein Lagezentrum auf Sizilien. Neben EUNAVFOR MED ist auch FRONTEX mit drei Missionen im Mittelmeer präsent. Aus den Mitgliedstaaten werden hierfür 30 Schiffe, Hubschrauber und andere Überwachungstechnik überlassen. Einsatzzweck ist jeweils die Grenzüberwachung, nicht die Seenotrettung. Auch die NATO patrouilliert seit dem Jahr 2001 mit einem Verband im Mittelmeer. Ziel sind die „Entdeckung und Abschreckung terroristischer Aktivitäten“; überwacht werden der zivile Seeverkehr und die daran teilnehmenden Handelsschiffe. Im Herbst 2015 herrscht dann noch mehr Gedränge, denn die NATO will in Südeuropa ihre Übung „Trident Juncture 2015“ abhalten. Bis zu 35 000 Soldaten könnten ab Oktober 2015 daran teilnehmen, wobei Schiffe und Drohnen im bzw. über dem Mittelmeer eine wichtige Rolle spielen. In einer „Phase 2“ sollen in EUNAVFOR MED nun auf Hoher See Schiffe angehalten , durchsucht und gegebenenfalls beschlagnahmt werden. Dabei könnten auch Waffen eingesetzt werden. Das Durchsuchen und Beschlagnahmen von Schiffen wäre nach dem Seerechtsübereinkommen zulässig, wenn ein Schiff keine oder mehrere Staatszugehörigkeiten besitzt. Führt das Schiff aber eine Flagge, muss vor jeder militärischen Zwangsmaßnahme die Zustimmung des Flaggenstaats eingeholt werden. Ende August 2015 meldete der leitende italienische Admiral Enrico Crendendino die Einsatzbereitschaft für „Phase 2“. Am 3. September 2015 forderte die Hohe Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik eine Ausweitung der Mission. Alle militärischen Ziele der „Phase 1“ seien erreicht worden, darunter die „Sammlung von Information und Aufklärung“. Dies beinhalte die Beschlagnahme und Zerstörung von Schiffen. „Phase 1” sei auch deshalb erfolgreich gewesen, da „Schmuggler und Menschenhändler” bei „16 Gelegenheiten” durch die beteiligten Militärs und Geheimdienste verfolgt werden konnten. Ob es sich aber wirklich um Fluchthelfer handelte und wohin diesen gefolgt wurde, erklärt die Hohe Vertreterin nicht. Trotzdem gebe es unter den 28 Verteidigungsministern der EU-Mitgliedstaaten eine hohe Zustimmung für die „Phase 2”. Nun seien die Außen- und Innenminister und schließlich der Rat gefragt . Der deutsche Außenminister hat mittlerweile Zustimmung signalisiert und für den Einsatz von Waffengewalt auf Hoher See geworben (SPIEGEL ONLINE vom 8. September 2015). Die Mission solle dadurch auch „die Bewegungsfreiheit und den Nachschub der Schleuser in internationalen Gewässern“ einschränken. Laut dem Bericht bemühe sich das Auswärtige Amt, „allzu martialische Visionen über die neue Phase der Bundeswehr-Mission zu bremsen“. Waffengewalt komme demnach „nur bei Angriffen von Schleppern auf die deutschen Soldaten in Frage“. Grundsätzlich gelte ein „Minimum-Force-Prinzip“. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6544 Ab dem 24. September 2015 soll der Deutsche Bundestag über das Mandat für „Phase 2“ beraten. Anfang Oktober 2015 soll abgestimmt werden. Anvisiert ist aber auch, in einer späteren „Phase 2.II“ in Hoheits- und Küstengewässern Libyens oder anderer Staaten zu operieren. Hierfür wäre die Zustimmung der jeweiligen Regierung erforderlich. „Phase 3“ könnte sogar den Einsatz von Bodentruppen in Libyen ermöglichen. Der Rat der EU entscheidet, ob und wann die Mission in eine der nächsten Phasen übergeht. Möglich wäre ein Einsatz auch unter einem Mandat des UN-Sicherheitsrates. Der Einsatz von Militär und Geheimdiensten ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller geeignet, die europäische Migrationspolitik weiter zu eskalieren . Migration stellt keine Friedensbedrohung im Sinne der UN-Charta dar. Besser wäre nach Ansicht der Fragesteller, nichtmilitärische Strukturen zur Seenotrettung zu fördern und auszubauen. EUNAVFOR MED könnte auch ein Vorwand sein, etwa für die europäische Militärpräsenz vor libyschen und ägyptischen Küsten. So befürwortet der für Libyen zuständige UN-Sondergesandte Bernardino León eine EU-Seeblockade vor der libyschen Küste, um den Schmuggel von Rohöl durch den Islamischen Staat und Milizen zu verhindern. Auf diese Weise werden aber die Phänomene „Terrorismus“ und „Migration“ abermals auf unzulässige Weise miteinander in Verbindung gebracht. Anstatt Flucht und Fluchthilfe mit allen Mitteln bekämpfen zu wollen, muss die EU zu einer Migrationspolitik finden, die sich an Solidarität und nicht an Abschottung orientiert. Die Fluchtursachen müssen dabei im Mittelpunkt stehen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 7, 9a, 10, 11, 12, 13, 17e, 17f, 20a, 20b, 21, 22, 22e, 23, 28a, 28b, 32, 36, 36a, 36b, 37, 37a und 37b ist gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und wird als separater Anhang verschickt. 1. Wie definiert die Bundesregierung die Begriffe „Menschenhändler“, „Schmuggler“, „Schlepper“ und „Schleuser“? Der GASP-Beschluss zur Einrichtung der EU-Operation EUNAVFOR MED geht bei den genannten Begriffen, wobei nicht der Begriff Schmuggler, sondern Menschenschmuggler genannt wird, von Folgendem aus: Der Begriff des Menschenhandels ist in Artikel 3 des Zusatzprotokolls zur Verhütung , Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie in Artikel 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und in Artikel 4 des Übereinkommens des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels definiert. Danach ist Menschenhandel die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen unter Einsatz bestimmter Mittel (u. a. Gewalt, Drohung oder List) zu dem Zweck der Ausbeutung der betroffenen Personen, beispielsweise durch Zwangsarbeit, Sklaverei oder Prostitution. Der Begriff "Menschenhändler " wird im Sinne der genannten Definition verwendet. Der Begriff der „Schleusung von Migranten“ ist in Artikel 3 des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organi- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6544 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode sierte Kriminalität definiert. Der Ausdruck „Schleusung von Migranten“ bezeichnet danach die Herbeiführung der unerlaubten Einreise einer Person in einen Vertragsstaat , dessen Staatsangehörige sie nicht ist oder in dem sie keinen ständigen Aufenthalt hat, mit dem Ziel, sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen. Der Begriff „Schleuser“ wird im Sinne der genannten Definition verwendet. Der entsprechende englische Fachbegriff im Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten ist „Smuggling of migrants“. Die Begriffe „Schmuggler“ und „Schlepper“ werden synonym mit dem Begriff „Schleuser“ als alternative Übersetzungen von „smuggler“ verwendet. 2. Auf welchen empirischen Daten, Annahmen, Tatsachen und Analyseschritten basiert die Auffassung der Bundesregierung, die EU könne die oft tödlichen Fluchten über das Mittelmeer durch das Verschließen von Grenzen, Abschreckung und Abwehr von Geflüchteten sowie Abwehr, Kontrolle und Bekämpfung von Fluchthilfe unterbinden? Die hier formulierte Auffassung ist für die Bundesregierung nicht zutreffend. Mit Blick auf den umfassenden europäischen Gesamtansatz verfolgt die Bundesregierung gemeinsam mit den EU-Partnern vier Ziele: 1. Seenotrettung, 2. Schleuserbekämpfung , 3. verstärkte Zusammenarbeit mit Herkunfts- und Transitländern und 4. mehr innereuropäische Solidarität und Verantwortung bei der Aufnahme von Flüchtlingen in die EU. 3. Wie definiert die Bundesregierung und wie definieren nach Kenntnis der Bundesregierung die zuständigen EU-Stellen die „root causes“ (zugrunde liegenden Ursachen) der „menschlichen Tragödie“ im Mittelmeer? Die Gründe dafür, warum Menschen ihre Heimat Richtung Europa verlassen, sind vielschichtig und komplex. Die Europäische Kommission und die Hohe Vertreterin verweisen in ihrer Gemeinsamen Mitteilung vom 9. September 2015 „Bewältigung der Flüchtlingskrise in Europa: Die Rolle des auswärtigen Handelns der EU“ (JOIN(2015) 40 final) darauf, dass die derzeitige Situation vor dem Hintergrund der Lage in anderen Teilen der Welt betrachtet werden müsse, die durch gewaltsame Konflikte und Destabilisierung gekennzeichnet sei. Es handele sich um eine Krise von beispiellosem Ausmaß, die hauptsächlich auf die Konflikte und Verfolgungen in der weiteren Nachbarschaft Europas zurückzuführen ist. Die gewaltsamen Konflikte in Syrien und Irak wie auch die Instabilität und Armut in Teilen Afrikas hätten Millionen von Frauen, Männern und Kindern zur Flucht aus ihrer Heimat gezwungen. Die Bundesregierung teilt diese Ansicht. 4. Welche konkreten Anstrengungen wurden seitens der Bundesregierung und nach Kenntnis der Bundesregierung, der EU sowie von EU-Mitgliedstaaten entfaltet, Fluchtursachen, wie (sicherheits-)politische Destabilisierung, Waffenproliferation , ökonomische Ausbeutung, die auch vom globalen Norden beeinflusst sind, zu beseitigen, und durch welche konkreten Aktivitäten oder Maßnahmen sind die Anstrengungen ggf. seit Beginn des Jahres 2015 verstärkt worden (bitte unter Angabe des Zeitpunktes des Beginns und ggf. Ende einer Aktivität)? Seit Anfang 2015 hat die EU die Gesamtheit ihrer Instrumente neu ausgerichtet und für die Bewältigung der Flüchtlingskrise mobilisiert. In den letzten Monaten haben die EU-Institutionen erhebliche Anstrengungen zur Bewältigung dieser globalen Krise unternommen. Der Europäische Rat und die Kommission haben Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6544 die Hauptelemente einer europäischen Antwort auf die EU-internen und internationalen Herausforderungen der Migration formuliert. Die Bundesregierung hat diese europäische Antwort über die Beschlussfassung in den europäischen Gremien mitgestaltet und begleitet sie durch bilaterale Maßnahmen . 5. Inwiefern wird aus Sicht der Bundesregierung mit der Mission EUNAVFOR MED neben den gegenüber der Öffentlichkeit kommunizierten Hauptzielen, kriminelle Strukturen zu bekämpfen und die große Zahl auf dem Mittelmeer sterbender Geflüchteter zu reduzieren, das weitere Ziel verfolgt, Migration nach Europa als solche zu verhindern (www.eeas.europa.eu/csdp/missionsand -operations/eunavfor-med/pdf/factsheet_eunavfor_med_en.pdf)? Zur Abwendung der humanitären Katastrophe im Mittelmeerraum, die bereits Tausende von Toten gefordert hat, ist im Rahmen des umfassenden Ansatzes der EU aus Sicht der Bundesregierung die Operation EUNAVFOR MED notwendig. Ein Abwenden humanitärer Katastrophen wird jenseits der Umstände in Libyen aber nur durch eine Verbesserung der sozioökonomischen Lebensumstände insbesondere in den Krisenländern Subsahara-Afrikas zu erzielen sein. Die hier formulierte Auffassung, die EU verfolge das Ziel, „Migration nach Europa als solche zu verhindern“ ist nicht zutreffend. 6. Inwiefern wird sich nach Kenntnis der Bundesregierung durch einen Übergang auf eine der nächsten Phasen von EUNAVFOR MED auch das Operationsgebiet der beteiligten Militärs verändern? Das Operationsgebiet der Operation EUNAVFOR MED für Phase 2 i) erstreckt sich über die Meeresgebiete südlich Siziliens vor der Küste Libyens und Tunesiens innerhalb der Region des mittleren und südlichen Mittelmeers. Hinzu kommt der Luftraum über diesen Gebieten. Davon ausgenommen sind Malta sowie das umschließende Seegebiet innerhalb von 25 nautischen Meilen und die Territorialgewässer sowie das Festland Libyens. Gemäß dem Beschluss des Rates der Europäischen Union (EU) vom 18. Mai 2015 kann das Operationsgebiet für darüber hinaus gehende Phasen erst im Einklang mit noch zu schaffenden Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder mit Zustimmung eines Küstenstaates die Hoheitsgewässer und inneren Gewässern dieses Staates umfassen. 7. Inwiefern werden sich nach Kenntnis der Bundesregierung durch eine Ausweitung von EUNAVFOR MED auch die Zahl und der Kreis der beteiligten Truppensteller sowie deren Fähigkeiten verändern (bitte die auf der Truppenstellerkonferenz hierzu zugesagte Ausrüstung sowie Personalstärke darlegen )? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS –Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6544 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode a) Welche Beiträge hat die Bundesregierung auf der Truppenstellerkonferenz am 16. September 2015 angeboten? Deutschland hat bei der Truppenstellerkonferenz eine Fregatte und ein Versorgungsschiff angeboten, sowie die Fortsetzung der Unterstützung mit Stabspersonal . b) Inwiefern hat nach Kenntnis der Bundesregierung auch die NATO eine Zu- oder Mitarbeit angeboten? Nach hiesigem Kenntnisstand gibt es weder ein Zu- noch ein Mitarbeitsangebot der NATO. 8. Inwiefern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit, gab es in der Vergangenheit oder soll es – nach derzeitigem Planungs- oder Diskussionsstand – zukünftig eine Kooperation, einen Informationsaustausch oder ein sonstiges Zusammenwirken mit der NATO geben? Es findet ein Informationsaustausch zwischen dem Befehlshaber von Operation Active Endeavour (OAE, NATO) und dem Befehlshaber von EUNAVFOR MED zur Abstimmung der Bewegungen innerhalb der Operationsräume der beiden Missionen statt, um Interferenzen zu vermeiden. 9. Mit welchen zivilen und militärischen Mitteln beteiligen sich welche Bundesbehörden derzeit an EUNAVFOR MED, und welche Veränderungen würden sich durch einen Übergang auf eine der nächsten Phasen von EUNAVFOR MED ergeben? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/5730 wird verwiesen. Für den Übergang der Operation in Phase 2 i) wird bezüglich der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte auf das Bundestagsmandat vom 1. Oktober 2015 verwiesen. Der Bundesnachrichtendienst beteiligt sich mit der Abstellung eines Unterstützungselementes Militärisches Nachrichtenwesen (UstgEMilNW) derzeit an der Mission EUNAVFOR MED. Mit dem Übergang in eine der nächsten Phasen der Mission ergeben sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Veränderungen für den Bundesnachrichtendienst. a) Welche konkreten Aufgaben übernehmen die deutschen Soldaten im „multinationalen, operativen Hauptquartier“ in Rom und im „taktischen Einsatzhauptquartier“ auf dem italienischen Flugzeugträger „Cavour“, und welchen Einfluss haben sie dort auf die „multinationale Operationsplanung und Operationsführung“? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. b) Welche Aufgaben werden im Rahmen der „nationalen Führung“ vom Einsatzführungskommando der Bundeswehr in Potsdam übernommen? Das Einsatzführungskommando übernimmt sämtliche Aufgaben, die zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft von Einsatzkontingenten (personell/materiell) in nationaler Verantwortung liegen. Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS –Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6544 10. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, für wann bzw. unter welchen Umständen Italien und Griechenland den Einsatz ihrer zugesagten U-Boote im Rahmen einer „Phase 2“ angekündigt haben? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* 11. Auf welchen italienischen Häfen erfolgt die „logistische Abstützung der seegehenden Einheiten“ der Bundeswehr? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* 12. Welche Flugzeuge, Schiffe oder Drohnen stützen sich im Rahmen von EUNAVFOR MED nach Kenntnis der Bundesregierung über Basen auf Sigonella /Sizilien ab? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* 13. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, wann und zu welchen Gelegenheiten die italienische Marine ihre Drohnen des Typs „Predator“ einsetzte ? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 14. Inwiefern hat EUNAVFOR MED nach Kenntnis der Bundesregierung wie vorgesehen mit anderen Ämtern und Einrichtungen der Union, insbesondere mit Europol, FRONTEX, Eurojust, dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen und mit relevanten GSVP-Missionen (GSVP – Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Koordinierungsvereinbarungen geschlossen , und was wird darin im Einzelnen geregelt? Im Rahmen ihres Mandats ist die Operation befugt, mit den genannten EUInstitutionen Vereinbarungen abzuschließen. Der genaue Stand, wie viele der möglichen Vereinbarungen bereits geschlossen wurden, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Eurojust und EUNAVFOR MED etwa haben am 1. Oktober 2015 einen „Letter of Understanding on Cooperation" unterzeichnet. Inhaltlich geht es darin um die strategische Zusammenarbeit und den Austausch von Erfahrungen und best practices. Personenbezogene Daten werden nicht ausgetauscht. 15. Welche weiteren Koordinierungsvereinbarungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit verhandelt? Der genaue Stand der Verhandlungen zu einzelnen möglichen Vereinbarungen ist der Bundesregierung nicht bekannt. 16. In welcher Höhe werden seitens der Bundesregierung sowie seitens der EU Mittel für die Öffentlichkeitsarbeit zu EUNAVFOR MED bereitgestellt, und woher stammen diese (ggf. bitte nach allen einschlägigen Quellen, Gebern oder Haushaltstiteln aufschlüsseln)? Aus dem Titel Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Verteidigung (Kapitel 1401 (ab 2016: 1411) Titel 542 01) wurden bzw. werden keine Mittel für EUNAVFOR MED bereitgestellt. Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS –Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6544 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die für die Teilnahme der Bundeswehr an der Mission EUNAVFOR MED voraussichtlich anfallenden einsatzbedingten Zusatzausgaben werden aus Einzelplan 14 Kapitel 1403 (ab 2016: 1401) Titelgruppe 08 finanziert. In der derzeitigen Schätzung sind Mittel für Öffentlichkeitsarbeit nicht gesondert berücksichtigt. Die EU hat innerhalb des über ATHENA gemeinsam finanzierten Operationshaushalts EUNAVFOR MED 535 000 Euro für den Bereich Öffentlichkeitsarbeit (public relations) veranschlagt. a) Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung mittlerweile über die aus dem Athena-Finanzierungsmechanismus gemeinsam zu tragenden Ausgaben für EUNAVFOR MED entschieden, bzw. inwiefern ist die Referenzsumme für erste grobe Schätzungen der Missionsausgaben inzwischen (auch im Hinblick auf „Phase 2“) korrigiert? Der Haushalt für die Operation EUNAVFOR MED für den Zeitraum vom 18. Mai 2015 (Tag des Beschlusses zur Einrichtung der Operation) bis zum Ende des Haushaltsjahres am 31. Dezember 2015 wurde mittlerweile vom ATHENA Sonderausschuss beschlossen. b) Welche Ausgaben werden davon durch die Bundesregierung getragen? Deutschland trägt rund 22 Prozent der gemeinsamen Ausgaben (Kostenanteil gemäß Bruttonationaleinkommensschlüssel). 17. Welche weiteren Mitgliedstaaten der EU haben nach Kenntnis der Bundesregierung auch zivile und bzw. oder militärische geheimdienstliche Mittel angeboten, und inwiefern wird darauf zurückgegriffen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. a) Um welche Art geheimdienstlicher Aufklärung handelt es sich dabei? Dazu liegen hier keine Erkenntnisse vor. Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. b) Inwiefern trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu oder nicht zu, dass Großbritannien die Nutzung seiner Abhörstation in Cheltenham anbot ? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. c) Welche Rolle sollen Agenten des GCHQ auf der britischen „HMS Enterprise “ übernehmen? Dazu liegen hier keine Erkenntnisse vor. Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen . d) Welche Beteiligten an EUNAVFOR MED werden auch Signaltechnik oder Anlagen zur Erfassung digitaler Kommunikation oder elektromagnetischer Strahlung einsetzen? Im Zeitalter der digitalen Nachrichtenübertragung verfügen auch die an EUNAVFOR MED beteiligten Einheiten über derartige Sende- und Empfangsanlagen . Insbesondere im Rahmen der Kommunikation werden diese auch eingesetzt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6544 e) Wo ist das deutsche „Unterstützungselement Militärisches Nachrichtenwesen “ für EUNAVFOR MED angesiedelt? Im Rahmen der gesetzlichen Auftragserfüllung und gemäß der bestehenden Vereinbarungslage mit dem Bundesministerium der Verteidigung unterstützt der Bundesnachrichtendienst die Bundeswehr bei Auslandseinsätzen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesnachrichtendienst dem deutschen Einsatzkontingent EUNAVFOR MED ein Unterstützungselement Militärisches Nachrichtenwesen bereitgestellt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. f) Inwiefern setzt auch der Bundesnachrichtendienst im Rahmen von EUNAVFOR MED Signaltechnik oder Anlagen zur Erfassung digitaler Kommunikation oder elektromagnetischer Strahlung ein? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* 18. Auf welche Weise wird EUNAVFOR MED nach Kenntnis der Bundesregierung (auch informell) mit der „gemeinsamen Einsatzgruppe für die Seeaufklärung “ (JOT MARE) in Den Haag oder Europol-Stützpunkten auf Sizilien oder in Piräus zusammenarbeiten? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. 19. Inwiefern arbeitet die Bundesregierung inzwischen mit der „Regional Task Force“ der EU in Catania/Italien zusammen, und welche weiteren Mitgliedstaaten der EU haben hierfür Personal oder Ausrüstung überlassen? Die EU Regional Task Force (EU RTF) in Catania dient als Kooperationsplattform , unter anderem für die Operation EUNAVFOR MED. Über einzelne Personalbeteiligungen oder konkrete materielle Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten liegen der Bundesregierung keine detaillierten Kenntnisse vor. Neben FRONTEX, EASO, Europol und Vertretern der zuständigen italienischen Behörden ist auch EUNAVFOR MED in der EU Regional Task Force vertreten. 20. Welche „vorrangig relevante[n] Küstenabschnitte, von denen üblicherweise verdächtige Schiffe ablegen könnten“, welcher Länder werden nach Kenntnis der Bundesregierung von der EU-Grenzagentur derzeit überwacht? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis inwieweit die EU-Agentur FRONTEX die zuständigen EU-Mitgliedstaaten im Sinne der Fragestellung unterstützt. Derartige Unterstützungsdienstleistungen der Agentur erfolgen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013. a) Inwiefern haben auch Bundesbehörden oder die Bundeswehr im Rahmen von EUNAVFOR MED einen „Verdacht gegen ein bestimmtes Schiff“ konkretisiert, wonach dessen weitere Route verfolgt wurde? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS –Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6544 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Inwiefern und in welchem Umfang machen die Beteiligten von EUNAVFOR MED nach Kenntnis der Bundesregierung inzwischen auch von ziviler oder militärischer Satellitenaufklärung Gebrauch? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 21. Inwiefern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung inzwischen Datenbanken bzw. „Informationspools“ für EUNAVFOR MED eingerichtet, wer darf dort Daten einstellen, und welche zivilen oder militärischen Behörden und Agenturen greifen darauf zu? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* 22. Wie viele Befragungen von an Bord genommenen Geflüchteten hat die „Feldnachrichtentruppe“ der Bundeswehr durchgeführt, und wie viele Personen lehnten eine solche Befragung zu Aufenthaltsorten und Transitwegen ab? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. a) Mit welcher Belehrungsformel wird den Befragten erläutert, dass die freiwillige Befragung (Bundestagsdrucksache 18/5730) verweigert oder jederzeit abgebrochen werden kann und in welcher Form ihre Angaben gegen sie selbst oder weitere Personen (u. a. Angehörige) verwertet werden könnten? Es handelt sich bei der Informationsgewinnung um zielorientierte Gesprächsführung , die auf rein freiwilliger Basis außerhalb strafrechtlicher Ermittlungen erfolgt . Daher werden keine Belehrungsformeln verwendet. b) Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Daten von Geflüchteten erhoben , verarbeitet, übermittelt und gespeichert? Die Datenerhebung erfolgt in Phase 2 i) im Rahmen des Mandats des Deutschen Bundestages in Verbindung mit den Beschlüssen des Rates der Europäischen Union vom 18. Mai 2015 und 22. Juni 2015 (GASP 2015/778 und 2015/972), dem Operationsplan von EUNAVFOR MED sowie den durch die EU festgelegten Einsatzregeln. c) In welchem Umfang wurden im Anschluss an die Befragungen weitere Ermittlungen gegen die Befragten eingeleitet (etwa weil sich diese selbst belastet haben) bzw. entsprechende Informationen an zuständige Behörden weitergegeben? Strafrechtliche Ermittlungen liegen außerhalb der Zuständigkeit der EUNAVFOR MED Kräfte und werden durch deutsche Kräfte nicht durchgeführt. Die Angaben, die Gerettete im Rahmen der Gesprächsführung machen, können als Beweismittel nicht gegen den befragten Geretteten in deutschen strafrechtlichen Verfahren verwendet werden. Über mögliche italienische Strafverfahren liegen hier keine Erkenntnisse vor. Aus der Gesamtschau der Beobachtungen an Bord wurden Auffälligkeiten bei Geretteten an Bord, die auf mögliche Straftaten hinweisen, den italienischen Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS –Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6544 Behörden bei der Übergabe mitgeteilt. Hinweise auf Straftaten von Gesprächsteilnehmern lagen bislang nicht vor. d) Welche Abteilungen welcher deutschen oder internationalen Behörden (auch Geheimdienste) haben Zugriff auf die im „nationalen Führungsund Informationssystem für das militärische Nachrichtenwesen“ gespeicherten persönlichen Daten der Befragten, und wann werden diese gelöscht? Der Bundesnachrichtendienst hat auf die im „nationalen Führungs- und Informationssystem für das militärische Nachrichtenwesen“ gespeicherten persönlichen Daten der Befragten keinen unmittelbaren Zugriff. Allerdings werden dem Bundesnachrichtendienst im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem deutschen Einsatzkontingent EUNAVFOR MED über das Unterstützungselement Militärisches Nachrichtenwesen (UstgEMilNW) Daten weitergegeben. Diese werden in den einschlägigen Datenbanken des Bundesnachrichtendienstes gespeichert und unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen zur Löschung dieser Daten. e) Was ist mit dem „Informationsraum EUNAVFOR MED“ gemeint, und nach welcher Maßgabe werden diese teils persönlichen Daten dort eingespeist ? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. f) Welche Abteilungen internationaler Behörden (auch Geheimdienste) haben Zugriff auf die im „Informationsraum EUNAVFOR MED“ gespeicherten persönlichen Daten der Befragten, und wann werden diese gelöscht? Internationale Behörden haben keinen Zugriff auf den „Informationsraum EUNAVFOR MED“. Die Weitergabe von Informationen aus dem „Informationsraum EUNAVFOR MED“ liegt in der Verantwortung der Europäischen Union. g) Auf welche Weise können Betroffene ihr Auskunftsrecht zu über sie gespeicherten persönlichen Daten im „nationalen Führungs- und Informationssystem für das militärische Nachrichtenwesen“ oder im „Informationsraum EUNAVFOR MED“ geltend machen? Die Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes sind analog anzuwenden. h) Wo müssen entsprechende Auskunftsersuchen eingereicht werden? Grundsätzlich können Betroffene bei der jeweiligen datenerhebenden Stelle ein Auskunftsersuchen einreichen. Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS –Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6544 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 23. Wie viele Schiffe und Boote, die von Geflüchteten genutzt wurden bzw. genutzt werden sollten, sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Operationen „Triton“ und EUNAVFOR MED bereits zerstört, versenkt oder unbrauchbar gemacht worden (bitte nach luftgefüllten Booten und Holz- bzw. Metallrumpf kategorisieren), und wie viele dieser Boote und Schiffe wurden von der Bundeswehr zerstört? Zur grundsätzlichen Kenntnis der Bundesregierung über derartige Maßnahmen im Rahmen FRONTEX koordinierter Operationen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/5572 vom 17. Juni 2015 und auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 30 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/5730 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 24. Wann und wo soll nach Kenntnis der Bundesregierung entschieden werden, ob die „Bedingungen für Schritte über die erste Phase hinaus erfüllt sind“? Es ist im EU-Ratsbeschluss vom 18. Mai 2015 verbindlich geregelt, dass der Übergang zu einer neuen Phase eines einstimmigen Beschlusses der EU-Mitglieder bedarf. Am 14. September 2015 bewertete der Rat, dass die Voraussetzungen für den Übergang der Operation EUNAVFOR MED in Phase 2 i) gegeben sind. Am 28. September 2015 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee der Europäischen Union über den Beginn der Phase 2 i) zum 7. Oktober 2015 entschieden . 25. Wie hat sich die Bundesregierung im Rat der EU dazu positioniert, ob die „Bedingungen für Schritte über die erste Phase hinaus erfüllt sind“, und woran orientiert sich diese Auffassung? Die Bundesregierung hat nach gründlicher Prüfung der Einschätzung des Operationskommandeurs der Operation EUNAVFOR MED zugestimmt, dass die Bedingungen für den Beginn der Phase 2 i) vorliegen. a) Auf welcher rechtlichen Grundlage hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee der Europäischen Union (PSK) nach Kenntnis der Bundesregierung seine Entscheidung zu „Phase 2“ getroffen? Die rechtliche Grundlage für die Entscheidung des Politischen und Sicherheitspolitische Komitee der Europäischen Union über den Beginn der Phase 2 i) ist der EU-Ratsbeschluss vom 18. Mai 2015. b) Auf welche Weise unterstützt die Bundesregierung die Bemühungen der EU-Partner im UN-Sicherheitsrat und der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik, alle für die Mission EUNAVFOR MED erforderlichen völkerrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen? Die Bundesregierung steht in ständigem Austausch mit den EU-Partnern im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN), dem VN-Sonderbeauftragten Léon sowie der Hohen Vertreterin Federica Mogherini. Für die derzeitige Phase 2 i) liegen die notwendigen völkerrechtlichen Voraussetzungen vor. Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS –Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/6544 26. Inwiefern und auf welcher rechtlichen Grundlage hält die Bundesregierung eine Resolution des UN-Sicherheitsrates für den „Übergang“ zu „Phase 2“ für notwendig oder entbehrlich? Die Resolution 2240 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu EUNAVFOR MED enthält eine politisch willkommene Indossierung der Anstrengungen der EU, die Schlepperkriminalität im Mittelmeer zu bekämpfen. Die Resolution war für den Übergang zu Phase 2 i) der Mission nicht erforderlich, sondern bildet eine zusätzliche völkerrechtliche Rechtsgrundlage. 27. In welchen formellen oder informellen Zusammenarbeitsformen war die Bundesregierung am Zustandekommen eines entsprechenden Resolutionsentwurfs beteiligt, und wie hat sie sich dazu positioniert (New York Times vom 10. September 2015)? Die Partner im Sicherheitsrat haben ihre Überlegungen zum Inhalt einer möglichen VN-Sicherheitsratsresolution frühzeitig mit der Bundesregierung geteilt. Deutschland hat die Bestrebungen unterstützt. 28. Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg der „Überwachung und Beobachtung der Schleuseraktivitäten auf Hoher See“ durch die Bundeswehr und den Bundesnachrichtendienst? Aus hiesiger Sicht wird die Phase 1 zur "Überwachung und Beobachtung der Schleuseraktivitäten auf Hoher See" als erfolgreich bewertet. a) Welche besonderen „Informationen über die kriminellen Netzwerke“ konnten gewonnen werden? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. b) Welche 16 oder sonstigen „Gelegenheiten” sind der Bundesregierung bekannt , innerhalb derer, wie von der Hohen Vertreterin behauptet, „Schmuggler und Menschenhändler” durch die an EUNAVFOR MED beteiligten Militärs und Geheimdienste verfolgt werden konnten? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* 29. Was ist der Bundesregierung aus ihrer Mitarbeit in EUNAVFOR MED bzw. durch eigene Erkenntnisse ihrer beteiligten Militärs und Geheimdienste über angebliche „Strategie[n] der hochprofessionellen Schlepperbanden“ bekannt , auf Flüchtlingsbooten technische Anlagen zur Ortung zu stören oder zu zerstören (Deutschlandfunk vom 3. September 2015)? Der Bundesregierung liegen keine Hinweise zu angeblichen Strategien von Schlepperbanden in Bezug auf das Stören oder Zerstören von technischen Anlagen zur Ortung auf Flüchtlingsbooten vor. a) In welchem Umfang werden nach Kenntnis der Bundesregierung auf diese Weise die Identifikationssysteme zerstört oder Funkfrequenzen für Satellitentelefonie und für den Mobilfunk gestört? Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS –Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6544 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der Bundesregierung liegen keine Hinweise zur Zerstörung von Identifikationssystemen oder zum Einsatz von Störsystemen/-sendern zur Störung von Funkfrequenzen für Satellitentelefonie und Mobilfunk vor. b) Von wo werden nach Kenntnis der Bundesregierung entsprechende Jamming-Stationen betrieben? Der Bundesregierung liegen keine Hinweise zur Dislozierung von JammingStationen vor. c) Inwiefern trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu oder nicht zu, dass Boote mit Geflüchteten „auf einen Kurs gesetzt [werden], auf dem sie ein Handelsschiff kreuzen“, damit diese nicht von anderen Einsatzkräften der EU-Mitgliedstaaten geborgen werden? Es liegen keine Kenntnisse zur gezielten Ausrichtung der Boote zur Rettung durch Handelsschiffe vor. d) Über welche Sendeleistung und Reichweite verfügen diese Geräte? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. e) Inwiefern wurde durch diese Geräte bereits die Radarüberwachung der an EUNAVFOR MED beteiligten Militärs gestört? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. 30. Auf welcher völkerrechtlichen oder sonstigen Grundlage ist es aus Sicht der Bundesregierung möglich, „Schiffe und an Bord befindliche Gegenstände, die von Schleusern oder Menschenhändlern benutzt oder mutmaßlich benutzt werden […,] auszumachen, zu beschlagnahmen und zu zerstören oder unbrauchbar zu machen“? Der Beschluss des Rates der EU vom 18. Mai 2015 (GASP 788/2015) sieht unterschiedliche Phasen dafür vor, die genannten Schiffe auszumachen, zu beschlagnahmen und zu zerstören oder unbrauchbar zu machen. Das Ausmachen solcher Schiffe auf Hoher See, das bereits in Phase 1 der Mission begann, konnte im Einklang mit dem Völkerrecht erfolgen und bedurfte keiner gesonderten völkerrechtlichen Rechtsgrundlage. Phase 2 i) sieht auf der Hohen See im Einklang mit geltendem Völkerrecht das Anhalten, die Durchsuchung, das Umleiten und die Beschlagnahme von Schiffen vor, bei denen der Verdacht besteht, dass sie für Menschenschmuggel oder Menschenhandel benutzt werden. Dies kann nach Auffassung der EU und auch aus Sicht der Bundesregierung bereits auf Grundlage des anwendbaren Völkerrechts erfolgen. Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (VN) von 1982, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000 und das Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000 bieten die hierfür erforderlichen Rechtsgrundlagen . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/6544 Der genannte Beschluss des Rates sieht außerdem in einer Phase 2 ii) vor, dass das entsprechende Vorgehen auch in den Hoheitsgewässern und inneren Gewässern eines betroffenen Küstenstaats in Einklang mit etwaigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder mit Zustimmung des Küstenstaats erfolgen kann. Auch das erst in Phase 3 als Operationsziel vorgesehene Zerstören oder Unbrauchbarmachen ist nur im Einklang mit einer autorisierenden Sicherheitsratsresolution oder der Zustimmung des betroffenen Küstenstaats vorgesehen . Die Bundesregierung teilt die dem Beschluss zugrundeliegende Rechtsauffassung , wonach ein solches Vorgehen in Phasen 2 ii) und 3 der Autorisierung durch den VN-Sicherheitsrat oder durch den betroffenen Küstenstaat bedürfte. Notstandsmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Schiffsverkehrs unabhängig vom operativen Regelwerk von EUNAVFOR MED in Übereinstimmung mit den und unter Beachtung der einschlägigen Regeln des Seevölkerrechts sind hiervon unberührt. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen. 31. Welche Tatbestandsvoraussetzungen müssen nach Einschätzung der Bundesregierung gegeben sein, um in einer „Phase 2“ auf Hoher See nicht nur Schiffe, sondern auch kleinere Boote ohne Beflaggung anzuhalten, zu durchsuchen und gegebenenfalls zu beschlagnahmen? Hierfür gelten ebenfalls die Bestimmungen des Artikel 8 Absatz 7 des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000. Danach bedarf es eines begründeten Verdachtes, dass das fragliche flaggenlose Wasserfahrzeug für die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg benutzt wird, um das Anhalten und die Durchsuchung zu rechtfertigen. Werden Beweise gefunden, die den Verdacht bestätigen , so kann der Vertragsstaat weitere geeignete Maßnahmen treffen, zu denen auch die Umleitung des Wasserfahrzeugs und seine Beschlagnahme gehören. a) Unter welchen Umständen hält es die Bundesregierung nach dem Seerechtsübereinkommen oder dessen Zusatzprotokollen für rechtlich einwandfrei , Schiffe, die keine oder mehrere Staatszugehörigkeiten besitzen, zu durchsuchen und zu beschlagnahmen? Es wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen. Die Bestimmungen des Zusatzprotokolls sind auch hier einschlägig. Zusätzlich erlaubt Artikel 110 Seerechtsübereinkommen (SRÜ) das Betreten und die Durchsuchung eines Schiffes zum Zweck der Feststellung des Flaggenführungsrechts. Das Fahren unter mehreren Flaggen ist gemäß Artikel 92 Absatz 1 SRÜ unzulässig. Schiffe, die unter mehreren Flaggen fahren und diese nach Belieben gebrauchen, werden gemäß Artikel 92 Absatz 2 SRÜ einem Schiff ohne Staatsangehörigkeit gleichgestellt. b) Unter welchen Umständen würde dies aus Sicht der Bundesregierung auch für Schiffe anwendbar sein, die eine Flagge führen? Maßnahmen wie das Anhalten, Durchsuchen oder die Beschlagnahmen von geflaggten Schiffen bedürfen aufgrund der ausschließlichen Jurisdiktion des Flaggenstaates gemäß Artikel 92 Absatz 1 SRÜ der Zustimmung des jeweiligen Flaggenstaates . Der VN-Sicherheitsrat hat die Mitgliedstaaten mit Resolution 2240 (2015) vom 9. Oktober 2015 allerdings für die Dauer eines Jahres dazu autorisiert , auch Schiffe, die eine Flagge führen, zu untersuchen und, wenn sich die Verwendung für die Schleusung von Migranten oder Menschenschmuggel bestätigt hat, zu beschlagnahmen. Die Autorisierung gilt nur für Schiffe auf Hoher See Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6544 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode vor der Küste Libyens, bei denen der Verdacht besteht, dass sie für Schleusung von Migranten oder Menschenschmuggel genutzt werden und es darum geht, gefährdete Leben von Migranten und Opfern von Menschenhandel zu retten. Sie setzt voraus, dass redliche Versuche unternommen werden, die vorherige Zustimmung des Flaggenstaats zu erlangen. 32. Inwieweit haben die bei EUNAVFOR MED eingesetzten Kräfte nach Kenntnis der Bundesregierung auch den Auftrag, „Search-and-rescue-“ oder „Combat-search-and-rescue-“Operationen durchzuführen, und in welcher Weise sind bzw. werden sie auf derartige Einsatzszenarien vorbereitet? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 33. Inwieweit und in welcher konkreten Form ist nach Kenntnis der Bundesregierung Vorsorge getroffen, dass eine rechtliche Überprüfung im Einsatz getroffener Entscheidungen gewährleistet wird (bitte Zugangs- und Verfahrensvoraussetzungen sowie Rechtsbehelfe konkret darlegen)? Für die rechtliche Überprüfung von im Einsatz getroffenen Entscheidungen gelten die üblichen Verfahren. Zu hypothetischen Fallkonstellationen, in denen dann jeweils eine bestimmte Verfahrensart einschlägig sein könnte, nimmt die Bundesregierung nicht Stellung. 34. Mittels welcher konkreten Maßnahmen könnte die erweiterte Mission EUNAVFOR MED aus Sicht der Bundesregierung „die Bewegungsfreiheit und den Nachschub der Schleuser in internationalen Gewässern“ einschränken ? Der Beschluss des Rates der EU vom 18. Mai 2015 (GASP 788/2015) sieht auf der Hohen See das Anhalten, die Durchsuchung, das Umleiten und die Beschlagnahme von Schiffen vor, bei denen der Verdacht besteht, dass sie für Menschenschmuggel oder Menschenhandel benutzt werden. Durch den Entzug der notwendigen Wasserfahrzeuge wird ein Beitrag zur Unterbindung des Geschäftsmodells der Schleuser geleistet. a) Nach welcher Maßgabe und in welchen Fällen könnte dabei Waffengewalt angewandt werden? Die vorstehend genannten Maßnahmen können mit militärischer Gewalt unter Einschluss von Waffengewalt durchgesetzt werden. Die Anwendung militärischer Gewalt unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie erfolgt auf der Grundlage des Völkerrechts und wird durch die geltenden Einsatzregeln spezifiziert . Die Anwendung militärischer Gewalt kann auch zum Schutz eigener und anderer EUNAVFOR MED Kräfte sowie im Rahmen der Nothilfe, z. B. zugunsten von Migranten, erfolgen. Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS –Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/6544 b) Was ist der Bundesregierung zu Überlegungen für eine „Phase 4“ bekannt , wonach EUNAVFOR MED schließlich an libysche Militärs abgegeben werden könnte? Phase 4 der Operation EUNAVFOR MED betrifft die Rückverlegung der eingesetzten Fähigkeiten. 35. Auf welche Weise hat die Bundesregierung „gemeinsam mit EU-Partnern und dem Europäischen Auswärtigen Dienst bei der Vorbereitung, Planung und beim Aufbau der Mission EUNAVFOR MED insbesondere darauf hingewirkt , dass der VN-geführte politische Dialog [in Libyen] mit dem Ziel der Bildung einer Einheitsregierung und die Umsetzung der Mission aufeinander abgestimmt sind“(Bundestagsdrucksache 18/5730)? Die Europäische Union begleitet den VN-geführten politischen Dialog in Libyen seit Beginn sehr eng und stimmt sich regelmäßig mit dem Sondergesandten des VN Generalsekretärs für Libyen, Herrn Bernardino León, ab. Zuletzt war León Gast auf der Tagung des Rates für Auswärtige Beziehungen am 20. Juli 2015. Auch beim Treffen des libyschen Außenministers Al Dairi mit der Hohen Vertreterin Mogherini und den Außenministern von Italien und Großbritannien am 3. Juni 2015 in Brüssel wurde die Frage nach den Wechselbeziehungen zwischen den Verhandlungen zur Schaffung einer Einheitsregierung und den Planungen für EUNAFOR MED erörtert. In den Beratungen der Ratsgremien zum Aufbau von EUNAFOR MED hat Deutschland regelmäßig die Position vertreten, dass die GSVP-Mission die Verhandlungen des Sondergesandten nicht beeinträchtigen darf. a) Inwiefern haben nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem 10. Juni 2015 in Berlin weitere Treffen mit libyschen Verhandlungsdelegationen stattgefunden? Nach dem 10. Juni 2015 haben folgende Runden der VN-Verhandlungen stattgefunden : am 26./27. Juni, 1./2. Juli, 11. Juli, 27./28. August, 10. bis 13. September und am 1. Oktober. Keine dieser Verhandlungsrunden hat in Berlin stattgefunden. Am 2. Oktober 2015 lud der Generalsekretär der Vereinten Nationen (VN) am Rande der 70. VN-Generalversammlung zu einem hochrangigen Treffen der Mitglieder des VN-Sicherheitsrates, der Regionalstaaten sowie anderer Staaten, die sich für die Lösung des Libyenkonflikts engagieren ein. An diesem Treffen nahmen auch die libyschen Verhandlungsdelegationen teil. b) Inwiefern wurde dabei nach Kenntnis der Bundesregierung von den Regierungen Libyens in Aussicht gestellt, unter bestimmten Bedingungen einer militärischen EU-Mission in libyschen Hoheitsgewässern zuzustimmen oder sich an Operationen vor libyschen Küsten zu beteiligen? Eine Zustimmung zu oder Beteiligung an einer militärischen EU-Mission in libyschen Hoheitsgewässern wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von libyscher Seite bislang nicht in Aussicht gestellt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6544 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 36. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern auch in EUNAVFOR MED eine „Shared Awareness and Deconfliction Group“ eingerichtet werden könnte oder sogar entsprechende Planungen bestehen? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. a) Welche Aufgaben würde diese Gruppe dann übernehmen? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. * b) Wer könnte dieser Gruppe demnach angehören? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. * 37. Welche konkreten Aufgaben übernimmt die deutsche Marine derzeit im ständigen NATO-Verband im Mittelmeer? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. * a) Inwiefern existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Arbeitskontakte zwischen EUNAVFOR MED und dem ständigen NATO-Verband im Mittelmeer? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. * b) Welche terroristischen Aktivitäten wurden von dem ständigen NATO-Verband im Mittelmeer nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren aufgespürt? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. * 38. In welchen Einsatzräumen werden die „ca. 3 000 Soldatinnen und Soldaten“ der Bundeswehr im Rahmen der Übung „Trident Juncture“ sowie drei Flugzeuge eingesetzt (Bundestagsdrucksache 18/5887)? Die Teilnahme der ca. 3 000 Soldatinnen und Soldaten an der Übung TRIDENT JUNCTURE 2015 erfolgt in den Ländern Portugal, Spanien und Italien. In Portugal halten sich deutsche Kräfte auf dem Truppenübungsplatz Santa Magerida und dem Flugplatz Beja (1x C-160 Transall) auf. In Spanien befinden sich deutsche Kräfte auf dem Flugplatz Zaragoza, auf dem Truppenübungsplatz San Gregorio, am Hafen in Valencia/Sagunto, auf dem Flugplatz Rota (2x P3C Orion; eine zweite wurde gegenüber der ursprünglichen Planung zu Übungszwecken nachgemeldet), sowie auf dem Flugplatz Son San Juan AB (1x A-310). In Italien sind deutsche Kräfte auf dem Truppenübungsplatz Capo Teulada/ Sardinien und auf dem Flugplatz Decimomannu/Sardinien eingesetzt. Die teilnehmenden Schiffe und Boote werden sich im Atlantik und im Mittelmeer aufhalten . Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS –Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/6544 a) Welche sechs Schiffe und Boote sollen an der Übung teilnehmen? Deutschland nimmt mit den Fregatten Sachsen und Hamburg sowie mit den Minenabwehreinheiten Bad Rappenau und Weilheim an der Übung teil. Die ursprünglich vorgesehene Teilnahme des Betriebsstofftransporters Rhön sowie der Minenabwehreinheit Sulzbach-Rosenberg wurde aufgrund anderweitiger Verpflichtungen und damit erforderlicher Anpassungen des deutschen Kräftebeitrages zurückgezogen. b) Auf welche Weise werden sich nach Kenntnis der Bundesregierung „die Europäische und die Afrikanische Union sowie mehr als [zwölf] große internationale Organisationen, Hilfsorganisationen und NGOs“(NGO – Nichtregierungsorganisation) an der Übung beteiligen? Die genannten Organisationen werden im Rahmen des "Umfassenden Ansatzes" ("Comprehensive Approach") teils die Übung beobachten, wie z. B. die Afrikanische Union, teils an der Übung als Subject Matter Experts teilnehmen, um die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und staatlichen sowie nichtstaatlichen Akteuren zu verbessern. c) Inwiefern sollen für die Übung auch militärische Einrichtungen in Sigonella / Sizilien genutzt werden? Eine Nutzung des Flugplatzes Sigonella/ Sizilien ist durch deutsche Kräfte im Rahmen der Übung TRIDENT JUNCTURE 2015 nicht beabsichtigt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333