Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 9. November 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6653 18. Wahlperiode 11.11.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/6298 – Ehrenbekundungen der Bundeswehr für verstorbene Wehrmachtsoffiziere und Inhaber von Nazi-Tapferkeitsorden seit dem Jahr 2012 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundeswehr verwendet einige Energie an das Knüpfen von Traditionslinien aus vordemokratischer Zeit. Dies drückt sich zum einen im Zeremoniell des Großen Zapfenstreiches aus, den sie am 11. November 2015 auf der Reichstagswiese durchführen will. Das Zeremoniell wurde im 19. Jahrhundert während der Phase der Restauration feudaler Machtverhältnisse nach den Befreiungskriegen festgeschrieben. Aus Sicht der Fragesteller ebenfalls problematisch ist die Tatsache, dass die Bundeswehr bis heute bei Beerdigungen von Wehrmachtsoffizieren bzw. Ritterkreuzträgern Ehrengeleite abordnet, sofern die Angehörigen dies wünschen. Die Bundesregierung hat dies in der Vergangenheit (z. B. auf Bundestagsdrucksache 17/10685) damit gerechtfertigt, solche Totenehrungen seien international üblich und entsprächen dem militärischen „Brauchtum“. Dabei hat sie allerdings nicht gesondert reflektiert, ob es im Falle der Wehrmacht angezeigt sein könnte, von solchem Brauchtum Abstand zu nehmen. Immerhin werden Ehrengeleite der Bundeswehr nicht für solche Wehrmachtssoldaten gestellt, die – als Wehrpflichtige , ohne eigenes Zutun – gezwungenermaßen am Krieg teilgenommen haben. Vielmehr gibt es Ehrengeleite bzw. Abordnungen ausschließlich für Inhaber von Tapferkeitsorden, die sich also besonders „tapfer“ im Krieg des deutschen Faschismus erwiesen hatten, oder für Berufssoldaten – mithin also für Personen, die sich aus eigenem Willensentschluss am faschistischen Raub- und Vernichtungskrieg beteiligt hatten. Die Ehrung solcher Personen durch offizielle Abgesandte der Bundeswehr – teilweise mit Trommlern und Trompetern – ist aus Sicht der Fragesteller ein Politikum, das angesichts des verbrecherischen Charakters des von den Nationalsozialisten begonnenen Krieges absolut unangemessen ist. Hinzu kommt, dass die Frage, ob die zu Ehrenden an Kriegsverbrechen teilgenommen haben, nur oberflächlich geprüft werden kann. Nach Angaben der Bundesregierung stehen hierfür lediglich zwischen zwei und vier Tagen zur Verfügung. Überhaupt nicht überprüft werden Wehrmachtsangehörige, die anschließend auch in der Bundeswehr gedient hatten. Hier verweist die Bundesregierung darauf , dass der Personalgutachterausschuss der 1950er Jahre bereits eine Prüfung Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6653 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode vorgenommen habe. Dass solche Prüfungen damals nicht mit der gleichen Gründlichkeit und Unvoreingenommenheit vor sich gingen, wie sie heute möglich wären, liegt dabei auf der Hand, schon wegen des heute viel leichteren Zugangs zu Akten. Das Demjanjuk-Urteil würde zudem Gelegenheit bieten, wesentlich umfangreicher als früher nach einer auch juristischen Verantwortlichkeit zu suchen. Denn das Urteil ermöglicht letztlich eine Bestrafung wegen Mordes auch ohne individuellen Tatnachweis, wenn der Beschuldigte Angehöriger einer verbrecherischen Einheit war. Für eine solche Prüfung dürfte allerdings erheblich mehr Zeit nötig sein, als zwei bis vier Tage. Auf der Homepage der Bundeswehr zu ihrem 60. Gründungstag (www.60jahrebundeswehr .de) wird derzeit zustimmend der Satz des früheren Bundesministers der Verteidigung, Dr. Hans Apel, zitiert: „Soldatische Pflichterfüllung und militärische Tüchtigkeit sind nicht zu trennen von dem politischen Zweck, dem sie dienen!“ Damit sollte eine Ehrung „hitlertreuer“ Wehrmachtssoldaten eigentlich ausgeschlossen sein. Tatsächlich werden nach Angaben der Bundesregierung aber auch solche Offiziere geehrt, die den Nationalsozialisten bis zuletzt treu ergeben waren. So hat sie ausdrücklich klargestellt, „dass eine Beteiligung am militärischen Widerstand nicht ausschlaggebend für die Genehmigung eines militärischen Ehrengeleits oder einer Abordnung ist“ (Antwort auf die Schriftliche Frage 47 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 17/10352). Damit hält die Bundeswehr aus Sicht der Fragesteller immer noch an Traditionssträngen zur faschistischen Wehrmacht fest. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Den Fragestellern wurde bereits in der Vergangenheit dargestellt (vgl. Bundestagsdrucksache 17/6201), dass die im Einzelfall erwiesenen militärischen Ehren bei der Bestattung ehemaliger Berufssoldaten früherer deutscher Armeen auf Ersuchen der Angehörigen nicht Teil der Traditionspflege, sondern militärischen Brauchtums sind. Militärisches Brauchtum umfasst Formen, Sitten und Gepflogenheiten , wie sie sich auch in Sitten und Gebräuchen der Gesellschaft als Teil ihrer kulturellen Identität niederschlagen. Solches Brauchtum darf den vom Grundgesetz vorgegebenen Werten und Normen jedoch nicht entgegenstehen. Tradition ist dagegen die Überlieferung von Werten und Normen. Sie bildet sich in einem Prozess wertorientierter Auseinandersetzung mit der Vergangenheit. Maßstab für das Traditionsverständnis und die Traditionspflege in der Bundeswehr sind das Grundgesetz und die der Bundeswehr übertragenen Aufgaben und Pflichten. Die Bundesregierung widerspricht der Sicht der Fragesteller, dass die Bundeswehr aufgrund der Beteiligung an Trauerfeiern für ehemalige Berufssoldaten der Wehrmacht „immer noch an Traditionssträngen zur faschistischen Wehrmacht“ festhalte. Die Bundeswehr hat stattdessen eine klare Trennung von der Wehrmacht vollzogen und führt keine Traditionslinien aus der Wehrmacht weiter. Die im Einzelfall durch die Bundeswehr erwiesenen militärischen Ehren bei Bestattungen ehemaliger Berufssoldaten früherer deutscher Armeen sind Ausdruck des Mitgefühls mit den Hinterbliebenen und der Ehrfurcht vor dem Tode. Den Hinterbliebenen diesen Brauch pauschal zu verwehren, nur weil der Verstorbene Angehöriger der Wehrmacht war, widerspricht den Sitten und Bräuchen unserer Gesellschaft, die sich der Achtung vor Toten nicht verschließt. Die militärhistorische Forschung (z. B. Meyer, Georg: Zur inneren Entwicklung der Bundeswehr bis 1960/61, in: Anfänge westdeutscher Sicherheitspolitik 1945- 1956, Band 3: Die NATO-Option. Hrsg. vom Militärgeschichtlichen Forschungsamt , München 1993, S. 851-1162, hier S. 1034 bis 1119) hat festgestellt, dass der Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6653 Personalgutachterausschuss 1955 die damaligen Bewerber für eine hochrangige Verwendung in der Bundeswehr unnachsichtig geprüft hat. Es ist bisher noch kein Fall bekannt geworden, in dem das Votum des Personalgutachterausschusses nachträglich zu revidieren gewesen wäre, obwohl die Geschäftsordnung die Möglichkeit einer erneuten Beratung oder Beschlussfassung über die persönliche Eignung eines Bewerbers erlaubte. Die für ein Revisionsverfahren notwendigen Voraussetzungen sahen vor, dass eine Wiederaufnahme nur bis zum Zeitpunkt der endgültigen Einstellung und nur bei Bekanntwerden neuer Tatsachen zulässig war. 1. Welche verstorbenen Wehrmachtsangehörigen wurden in den Jahren 2012, 2013, 2014 sowie 2015 von der Bundeswehr mit Ehrengeleiten oder Abordnungen geehrt (bitte vollständig und gesondert nach Jahren auflisten)? Die Bundeswehr hat sich seit dem Jahr 2012 an den Trauerfeierlichkeiten für folgende verstorbene Wehrmachtsangehörige beteiligt: 2012 Rudolf-Willi Gäbler 2013 Georg Bleher Hans-Ekkehard Bob 2014 Gerhard Fischer Paul Zorner 2015 Arno Hallen Friedrich Gallmann Otto Schlenzka. Gerhard Fischer war auch Angehöriger der Bundeswehr und Träger des Bundesverdienstkreuzes am Bande. 2. Welchen Dienstrang hatten diese in der Wehrmacht inne? Rudolf-Willi Gäbler Gefreiter (1943) Georg Bleher Oberleutnant Hans-Ekkehard Bob Major (1945) Gerhard Fischer Major (1945) Paul Zorner Major (1945) Arno Hallen Matrosenobergefreiter (1942) Friedrich Gallmann Oberleutnant (1944) Otto Schlenzka Kapitänleutnant (1944). Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6653 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Sofern die Verstorbenen Tapferkeitsauszeichnungen hatten, um welche handelte es sich, und wofür wurden ihnen diese verliehen (bitte einzeln aufzählen )? Rudolf-Willi Gäbler Es liegen keine Aufzeichnungen vor. Georg Bleher Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes Eisernes Kreuz 1. und 2. Klasse Deutsches Kreuz in Gold Hans-Ekkehard Bob Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes Eisernes Kreuz 1. und 2. Klasse Deutsches Kreuz in Gold Gerhard Fischer Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes Eisernes Kreuz 1. und 2. Klasse Deutsches Kreuz in Gold Paul Zorner Eichenlaub zum Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes Eisernes Kreuz 1. und 2. Klasse Deutsches Kreuz in Gold Arno Hallen Eisernes Kreuz 2. Klasse Friedrich Gallmann Eisernes Kreuz 1. und 2. Klasse Otto Schlenzka Eisernes Kreuz 2. Klasse. Die bei der Deutschen Dienststelle (WASt) vorliegenden Personalunterlagen geben keinen Aufschluss über den Grund der Verleihungen. 4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob die Wehrmachtsangehörigen (gegebenenfalls zeitweise) a) Träger des Bandenkampf-Abzeichens, b) Mitglieder der NSDAP, der SA oder der SS, c) Angehörige von Einheiten, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren (auch ohne Nachweis individueller Schuld), d) in Feldkriegsgerichten tätig gewesen sind? Hat sich die Bundesregierung darum bemüht, solche Erkenntnisse zu gewinnen , und wenn nein, warum nicht? Nach Auskünften des Bundesarchivs, Abteilung Deutsches Reich (Bestände des „Berlin Document Center“), Abteilung Militärarchiv, der Außenstelle Ludwigsburg des Bundesarchivs (Aktenbestand der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen) sowie der Deutschen Dienststelle (WASt) liegen dort keine Erkenntnisse vor, dass die o. a. Wehrmachtsangehörigen Träger des Bandenkampfabzeichens oder Mitglieder der NSDAP, der SA oder der SS waren. Weiterhin lassen sich aus dem aufgrund kriegsbedingter Schriftgutverluste begrenzten Aktenbestand beim Bundesarchiv ohne umfangreiche Recherchen in den Sachakten unter Berücksichtigung historischer Forschungsergebnisse keine Erkenntnisse gewinnen, ob Einheiten, denen sie angehörten, möglichweise an Kriegsverbrechen beteiligt waren. Mögliche Erkenntnisse wären nur mit einem nicht vertretbaren Aufwand zu gewinnen. Schließlich liegen keine Erkenntnisse vor, ob die Wehrmachtsangehörigen gegebenenfalls als Beisitzer oder verpflichtete Urkundspersonen an wehrmachtgerichtlichen Verfahren beteiligt waren. Es wird darauf hingewiesen, dass bei den Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6653 erhalten gebliebenen Verfahrensakten nur die Namen der Angeklagten erfasst sind, nicht die der übrigen Verfahrensbeteiligten. 5. In welchen Einheiten haben die Geehrten zwischen dem 1. September 1939 und dem 8. Mai 1945 gedient (bitte soweit möglich vollständig angeben)? Rudolf-Willi Gäbler Leichte Artillerie-Ersatzabteilung 3 Artillerieregiment 23 Fahrkolonne 23 Grenadierregiment 9 Georg Bleher Infanterieregiment 34 Kriegsschule Dresden Grenadierregiment 258 Hans-Ekkehard Bob Jagdgeschwader 21 Jagdgeschwader 54 Erprobungskommando 262 Ergänzungs-Jagdgeschwader 2 Gerhard Fischer Panzer-Regiment 23 Paul Zorner Luftkriegsschule 2 Flugzeugführerschule C 11 Kampfgruppe z.b.V. 104 Nachtjagdschule 1 Nachtjagdgeschwader 3 Nachtjagdgeschwader 5 Nachtjagdgeschwader 100 Arno Hallen 14. Schiffsstammabteilung 2. Schiffsstammabteilung Marine-Stamm-Abteilung Schiffsstamm Schlachtschiff „Tirpitz“ Schlachtschiff „Tirpitz“ 5. Sicherungs-Flottille Friedrich Gallmann Pionierbataillon 35 Pionierbataillon 101 Gebirgspionier-Ersatzabteilung 54 Gebirgspionierbataillon 94 Otto Schlenzka Panzerschiff „Admiral Scheer“ 4. Schiffsstammabteilung Schwerer Kreuzer „Prinz Eugen“ Leichter Kreuzer Köln Schnellbootsschulflottille Schnellboot „S 40“ Marinekriegsschule Mürwik. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6653 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Inwieweit trägt die Bundeswehr nach Auffassung der Bundesregierung bei diesen Ehrungen dem Umstand Rechnung, dass es, solange es die Wehrmacht gab, kein freigewähltes deutsches Parlament gab, und erkennt sie in der Ehrung von Offizieren, die freiwillig in der Wehrmacht gedient haben, einen Widerspruch zum Charakter der Bundeswehr als sogenannte Parlamentsarmee ? Die Totenehrung von ehemaligen Berufssoldaten steht nicht im Widerspruch zu den vom Grundgesetz vorgegebenen Werten und Normen, auf denen auch der „Charakter der Bundeswehr als sogenannte Parlamentsarmee“ gründet (vgl. Bundestagsdrucksache 17/6201). Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 7. Will die Bundesregierung an ihrer Politik festhalten, dass es nicht ausschlaggebend für die Genehmigung des Ehrengeleits oder einer Abordnung sei, ob die Verstorbenen sich an oppositionellen Tätigkeiten gegen die nationalsozialistische Führung beteiligt oder dieser bis zum Kriegsende loyal gedient haben (bitte begründen)? 8. Inwiefern hat die Bundesregierung Überlegungen angestellt, zumindest gegenüber solchen Wehrmachtsoffizieren, die sich nicht dem Widerstand gegen die damalige faschistische Reichsregierung angeschlossen hatten, eine klare Abgrenzung vorzunehmen und das von der Bundeswehr gepflegte Brauchtum diesbezüglich zu ändern? 9. Stimmt die Bundesregierung mit den Fragestellern überein, dass die Prüfungen , die der Personalgutachterausschuss vor rund 60 Jahren vorgenommen hat, nicht so gründlich verlaufen sind, wie dies heute – angesichts des erleichterten Zugangs zu erheblich größeren Aktenbeständen und womöglich auch angesichts einer deutlicheren politischen Bewertung der Wehrmacht durch die Wissenschaft – möglich wäre (bitte begründen)? Inwiefern gedenkt sie Schlussfolgerungen dahingehend zu ziehen, ob auch bei solchen zu ehrenden Verstorbenen, die in der Bundeswehr gedient haben, eine Prüfung ihrer vormaligen Zugehörigkeit zu verbrecherischen nationalsozialistischen Organisationen oder einer Teilnahme an Kriegsverbrechen vorgenommen werden müsse (bitte begründen)? Die Fragen 7 bis 9 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333