Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 12. November 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6718 18. Wahlperiode 16.11.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Binder, Dr. Kirsten Tackmann, Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/6430 – Konsequenzen des Bundes aus dem Salmonellenausbruch bei einem bayerischen Eierproduzenten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Salmonellenskandal bei der Firma Bayern Ei GmbH &Co. KG weitet sich aus und wirft neue Fragen hinsichtlich der Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes auf. Berichte des ARD-Magazins „Report München“ und der „Süddeutschen Zeitung“ vom 22. September 2015 lassen Zweifel aufkommen, ob die Behörden in Bayern und die des Bundes rechtzeitig und angemessen gehandelt und das europäische Lebensmittelrecht ordnungsgemäß umgesetzt haben. Auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/5491 erfordert Nachfragen. Danach war der Salmonellenausbruch über weite Zeiträume von einem unzureichenden Informationsaustausch zwischen den bayerischen Behörden und den zuständigen Stellen des Bundes gekennzeichnet. Im Sommer 2014 erkrankten in Frankreich, Österreich, Großbritannien, Luxemburg und Deutschland rund 500 Menschen an Salmonellose, drei Menschen starben daran. Die gefährlichen Bakterieninfektionen gingen auf belastete Legehenneneier des Unternehmens Bayern Ei GmbH & Co. KG in Bayern zurück. In dem Betrieb, der zu den größten Eierproduzenten in Deutschland gehört, werden Legehennen in so genannten Kleingruppenkäfigen gehalten. Amtliche Kontrolleure bayerischer Behörden wiesen bereits Anfang 2014 in Betriebsstätten von Bayern Ei Salmonellen in Eiern nach, ergriffen aber keine Maßnahmen, die eine Ausbreitung der Erreger wirksam verhindert hätten. Obwohl Eier des betroffenen Betriebs auch im deutschen Lebensmitteleinzelhandel angeboten wurden, blieb eine Verbraucherwarnung aus. Erst nachdem der Skandal durch Medienberichte im Mai 2015 öffentlich wurde, gingen die zuständigen Behörden in Bayern nach weiteren Salmonellenfunden dazu über, den Vertrieb von Lebensmitteleiern zu untersagen und bereits ausgelieferte Chargen zumindest teilweise zurückzurufen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erlangte erst am 14. August 2014 aus dem EU-Schnellwarnsystem RASFF (Rapid Alert System for Food and Feed) Kenntnis von den Salmonellennachweisen der bayerischen Behörden bei Bayern Ei. Das ist von erheblicher Bedeutung, da das Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6718 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode BVL schon am 10. Juli 2014 durch französische Behörden über zahlreiche Erkrankungen in Frankreich informiert war. Bereits Mitte Juli 2014 war offensichtlich , dass eine größere Erkrankungswelle ursächlich auf Eier der Firma Bayern Ei zurückging. Eine Sperrung der Betriebsstätten für den Vertrieb von Lebensmitteleiern blieb aber aus. Stattdessen gab es am 31. Juli 2014 Meldungen weiterer gehäufter Erkrankungsfälle in Österreich. Die österreichischen Behörden haben sofort einen Zusammenhang mit den Erkrankungen in Frankreich festgestellt. Weitere Erkrankungen meldete Frankreich am 1. und am 18. August 2014. Am 14. August 2014 baten dann auch Behörden aus Großbritannien um Informationen über Bayern Ei, nachdem 150 Menschen erkrankt waren. Erst jetzt kam es zu einer Warnung im Schnellwarnsystem durch die bayerischen Behörden. Da der Bund nicht koordinierend tätig war, standen die Behörden in Österreich, Frankreich und Großbritannien bilateral mit den bayerischen Behörden in Kontakt. Das BVL war dabei nur unvollständig und nachrichtlich („nur CC“) bzw. als Übersetzungsdienstleister eingebunden. Trotz der internationalen Dimension des Salmonellenausbruchs und der erheblichen Gesundheitsgefährdung verzichteten die bayerischen Behörden darauf, den Bund um Koordinierung zu bitten . Bei übergreifenden Lebensmittelkrisen ist zwar vorgesehen, dass der Bund das Geschehen koordiniert. Allerdings gilt diese Regelung nur nach innen: Obwohl mehrere EU-Nachbarstaaten von dem Vorfall betroffen waren, blieb der Bund in dem Fall untätig, da nur ein Bundesland, nämlich Bayern, betroffen war und die bayerischen Behörden nicht um Amtshilfe baten. Während die Nachbarstaaten mit Hochdruck versuchten, die Herkunft der Salmonelleneier zu ermitteln, um die gefährliche Erkrankungswelle zu stoppen, weigerten sich die bayerischen Behörden laut dem Bericht des Magazins „Report München“ noch Anfang September 2014, den ausländischen Behörden Detailfragen zum Betrieb Bayern Ei zu beantworten. Man würde genaue Details nur beantworten, sofern konkrete Anhaltspunkte für einen kausalen Zusammenhang vorliegen würden. Die Wirksamkeit der Lebensmittelüberwachung in Deutschland steht seit Jahren in der Kritik. Insbesondere nach Lebensmittelskandalen wurde die unzureichende Zusammenarbeit der Behörden der Bundesländer und des Bundes, ein unzureichender Informationsaustausch sowie Koordinationsmängel in Krisensituationen beanstandet. Zudem könnten die Überwachungsbehörden ihrer Überwachungspflicht aufgrund von Personal- und Ausstattungsmängeln nicht immer nachkommen (siehe Gutachten des Präsidenten des Bundesrechnungshofs als Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung „Organisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes – Schwerpunkt Lebensmittel“ von Oktober 2011). Das System der Lebensmittelsicherheit in Deutschland fußt auf EU-Recht, das im Wesentlichen mit dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in nationales Recht umgesetzt wurde. Auch wenn in Deutschland die Bundesländer ganz überwiegend die Lebensmittelüberwachung durchführen, ist der Bund für die Umsetzung und Einhaltung der EU-Vorgaben einschließlich der damit zusammenhängenden Berichtspflichten zuständig. Zudem muss er laufend die Wirksamkeit durch Kontrollverfahren überprüfen und koordiniert die Zusammenarbeit mit den Ländern. In Bezug auf den Bayern Ei-Skandal ist zu klären, inwieweit die derzeitige Organisation der Lebensmittelüberwachung hinreichend geeignet ist, die Gesundheit der Bevölkerung und die Einhaltung EU-rechtlicher Lebensmittelvorschriften in geeigneter Weise sicherzustellen. Obwohl bei dem Salmonellenausbruch mehrere hundert Menschen in mindestens fünf EU-Staaten zu Schaden kamen, sah der Bund für sich keine Zuständigkeit . Die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), Dr. Maria Flachsbarth, erklärte am 24. September 2015 im Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft des Deutschen Bundestages sogar, die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern gestalte Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6718 sich unproblematisch und professionell, und der vorbeugende Verbraucherschutz sei im Hinblick auf Salmonellen sichergestellt. Diese Einschätzung wirft mit Blick auf den größten und gefährlichsten lebensmittelbedingten Erkrankungsausbruch der letzten Jahre weitere Fragen auf. 1. Inwieweit hält es die Bundesregierung zur Verbesserung der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes für angemessen, dass das BMEL bzw. die zuständigen Bundesbehörden bei Auffinden von Salmonellen und anderen Krankheitserregern durch betriebliche Eigenkontrollen oder amtliche Kontrollen in Lebensmittelbetrieben, die ihre Erzeugnisse überregional bzw. international vertreiben, in jedem Fall unverzüglich informiert werden? Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grund zur Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Lebensmittel möglicherweise die Gesundheit des Menschen schädigen kann, ist er gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gehalten, die zuständigen Behörden sofort darüber zu unterrichten. Dies gilt selbstverständlich auch für die ihm vorliegenden Ergebnisse aus seinen betrieblichen Eigenkontrollen. Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis von einem diesbezüglich vorliegenden Risiko für die menschliche Gesundheit (gleichgültig, ob es sich um Informationen des Lebensmittelunternehmers aus betrieblichen Eigenkontrollen oder um Ergebnisse einer amtlichen Kontrolle handelt), hat sie u. a. die zuständige oberste Landesbehörde unmittelbar darüber zu unterrichten. Durch Weiterleitung dieser Information über das Schnellwarnsystem gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) über die betreffenden Sachverhalte informiert. 2. Inwieweit hält sie bei gesundheitsrelevanten Lebensmittelvorfällen, die mindestens einen weiteren Staat betreffen, eine Koordinierung durch den Bund zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes für sinnvoll? 3. Inwieweit ist innerhalb des BMEL bzw. bei den zuständigen Bundesbehörden vorgesehen, Abläufe und Aufgabenzuweisungen so auszurichten, dass das BMEL bei staatenübergreifenden Ausbrüchen mit Deutschland als Ausgangspunkt eine koordinierende Funktion ausübt, ungeachtet des Umstandes , ob der Vorfall bundesländerübergreifend eintritt? Die Fragen 2 und 3 werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Wenn Lebensmittel in den Verkehr gelangt sind, von denen gesundheitliche Gefahren ausgehen, die eine Landesgrenzen überschreitende Wirkung entfalten, entscheidet das BMEL über die Erstellung eines länderübergreifenden Lagebildes nach § 49 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Als nationale Kontaktstelle für das EU-Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel koordiniert das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) den Informationsaustausch über unsichere Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände oder Futtermittel mit den Bundesländern und der Kommission. Bestehen unmittelbare Risiken für die Verbraucherinnen und Verbraucher , so informieren die in Deutschland für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder die Öffentlichkeit über die betroffenen Produkte und deren Hersteller. Darüber hinaus gilt für den Krisenfall im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit die im Rahmen der 8. Verbraucherschutzministerkonferenz Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6718 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode (VSMK) am 14. September 2012 in Hamburg geschlossene Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Ländern. Darin werden die Verfahren beschrieben, die anzuwenden sind, wenn ein nicht sicheres Lebensmittel oder Futtermittel über die Grenzen eines Landes hinaus in den Verkehr gelangt ist und ein zwischen Bund und Ländern koordiniertes Vorgehen geboten erscheint , weil die Situation mit den Routineverfahren nicht bewältigt werden kann. 4. Aus welchen Gründen hält es die Bundesregierung für angemessen, dass bei Lebensmittelvorfällen, von denen eine akute Gefährdung der Gesundheit ausgeht, Detailfragen zur Herkunft und zum Erzeugerbetrieb an ausländische Behörden nur dann weitergegeben werden, wenn diese vorher einen kausalen Zusammenhang zum Ursprung in der Lebensmittelkette belegen können, obwohl das nach Auffassung der Fragesteller aus dem Ausland heraus und während des hohen Zeitdrucks bei den notwendigen Ermittlungen kaum möglich ist? Bei einem hinreichenden Verdacht, dass ein Lebensmittel oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen kann, sind zwischen den zuständigen Behörden unmittelbar die Informationen zum betroffenen Produkt auszutauschen. Im Zuge der Ermittlungen werden relevante Detailinformationen über das Schnellwarnsystem RASFF (Rapid Alert System Food and Feed) allen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung, welche Informationen relevant sind, obliegt den zuständigen Behörden der Bundesländer. 5. Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass das Zurückhalten einzelner Detailfragen gegenüber ausländischen Behörden die schnellstmögliche Ermittlung der Ausbruchsquelle nicht behindert hat? Alle europäischen Mitgliedstaaten wurden jeweils zeitnah umfassend über die Erkenntnisse der bayerischen Behörden informiert. Im Lebensmittelbereich und damit u. a. zum Vertrieb der Eier wurde das dafür vorgesehene Europäische Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) benutzt. Insgesamt wurden 25 Folgemeldungen durch Bayern zu den drei Erstmeldungen erstellt. Auch auf alle bilateralen Anfragen gab es stets eine Antwort des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit an die deutsche Kontaktstelle, teilweise mittels Folgemeldungen. Die Vorgehensweise entspricht der üblichen Verfahrenspraxis. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 8. Juli 2015 zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/5491 verwiesen. 6. Welche Verfahrensverbesserungen hält die Bundesregierung für sinnvoll bzw. notwendig, um ausländische Behörden bei staatenübergreifenden Lebensmittelkrisen , deren Quelle in Deutschland liegt bzw. hier zu vermuten ist, zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher bestmöglich einzubinden ? Die vergangenen Krisen im Lebensmittel- und Futtermittelbereich haben gezeigt, dass effektive Krisenmanagementstrukturen, sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene in den Mitgliedstaaten, für die schnelle Bewältigung solcher Geschehen unabdingbare Voraussetzung sind. Insbesondere bei europaweiten Krisengeschehen kommt der schnellen Kommunikation und der reibungslosen Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6718 Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten eine große Bedeutung zu. Insofern werden die von der Kommission angestoßenen Initiativen , wie die Evaluierung des Krisenmanagements im Rahmen des Fitness Checks zur Basisverordnung und die Einrichtung eines Meldesystems für Fälle von Lebensmittelbetrug , von Deutschland ausdrücklich unterstützt. Das BMEL beteiligt sich aktiv hieran und unterstützt die Durchführung von Krisenmanagementübungen . 7. Wie interpretiert die Bundesregierung die Rolle des Bundes in Fragen europaweiter bzw. internationaler Lebensmittelkrisen mit Ausgangspunkt in Deutschland, insbesondere mit Blick auf die rechtlichen Möglichkeiten und Gestaltungsspielräume im Rahmen der dem Bund obliegenden Rechtsaufsicht ? Der Vollzug von Bundesrecht obliegt nach Artikel 83 des Grundgesetzes (GG) den Ländern in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet. Nach der Kompetenzordnung des GG existiert in Deutschland im Verwaltungsvollzug keine zentral zuständige Behörde , ebenso gibt es keine verfassungsrechtlichen Regelungen, die eine Koordinierung der einzelnen für den Vollzug zuständigen Behörden vorsehen. Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus (Artikel 83 GG), soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt. Mitwirkungsrechte des Bundes bestehen nur insoweit, als der Bund nach Artikel 84 Absatz 2 GG mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen oder nach Artikel 84 Absatz 3 und 4 GG im Einzelfall im Wege der Rechtsaufsicht tätig werden kann. Im Krisenfall arbeiten Bund und Länder in verschiedenen Gremien zusammen. Auf politischer Ebene bilden die Amtschefs der für Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit zuständigen Bundes- und Länderministerien unter Vorsitz des BMEL den Bund-Länder Krisenrat Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit. Ihm unterstellt ist der Bund-Länder Krisenstab, der eine effiziente und wirksame Koordinierung aller am Krisengeschehen beteiligten Behörden sicherstellt. Im Bedarfsfall kann der Krisenrat beschließen, dass eine länder- und behördenübergreifende Task Force eingesetzt wird. Im Krisenfall steht der Bund zudem in engem Austausch mit der Europäischen Kommission und anderen betroffenen Mitgliedstaaten u. a. über die nationale Kontaktstelle im Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für das europäische Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel RASFF. 8. Wo mangelte es nach Auffassung der Bundesregierung auf Bundesebene an einer behördeninternen Struktur für einen angemessenen Umgang mit einem Lebensmittelskandal, wie dem bei der Bayern Ei, und für eine schnellstmögliche , konsequente Aufklärung? Bei der länderübergreifenden Krisenmanagementübung LÜKEX 2013 wurde das nationale Krisenmanagement im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes auf den Prüfstand gestellt. Die Auswertung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) kam dabei zu folgenden Ergebnissen: „Die festgelegte Aufgabenverteilung innerhalb des BMEL hat sich bewährt und sich – für einen Krisenfall ähnlichen Umfanges wie bei der LÜKEX 13 – als sinnvoll und in hohem Maße effizient herausgestellt. Dadurch ist eine gute Basis für die Aufgabenverteilung zwischen dem BMEL, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und dem Bundesinstitut für Risikobewertung geschaffen.“ Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern gestaltete sich Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6718 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nach Feststellung des BBK „grundsätzlich unproblematisch und professionell“ und die in der „Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Ländern in Krisenfällen im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit “ festgelegten Verfahrensabläufe haben sich weitgehend bewährt. 9. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass bei Routinebeprobungen im Rahmen der amtlichen Überwachung die Zahl der positiven Salmonellenbefunde viermal höher ist, als bei den Eigenkontrollen der Betriebe (Untersuchung von Legehennen nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der Kommission)? Die Probenahme im Rahmen der amtlichen Überwachung erfolgt stets risikoorientiert . Nach Einschätzung der Bundesregierung verwundert es deshalb nicht, dass die Nachweisrate im Rahmen der amtlichen Überwachung höher ist als die bei Untersuchungen auf Betreiben des Unternehmers. Gleichzeitig unterstreicht dieser Unterschied das Erfordernis der kontinuierlichen Überwachung. 10. Zu welchem Zeitpunkt war nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils den zuständigen bayerischen Behörden, der bayerischen Landesregierung und den zuständigen Behörden des Bundes bekannt, dass Lebensmitteleier des Unternehmens Bayern Ei im Lebensmitteleinzelhandel vertrieben wurden, nachdem Anfang des Jahres 2014 Salmonellen nachgewiesen wurden? Lebensmittel, die sich rechtmäßig auf dem Markt befinden und somit frei verkehrsfähig sind, werden von Amts wegen nicht zurückverfolgt. Ein Vertrieb dieser Eier über den Einzelhandel ist rechtlich zulässig. Eine Rückverfolgung wird nur im Rahmen der Überwachung von Rücknahmen bzw. Rückrufen durchgeführt. Alle Behörden, in deren Zuständigkeitsbereich sich Abnehmer von Eiern aus einer von der Rücknahme betroffenen Charge von Eiern der Firma Bayern Ei befanden, wurden unverzüglich über den Vertrieb informiert . Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 11. Welche Verbesserungen zur Rückverfolgbarkeit in der Lebensmittelkette hält die Bundesregierung für erforderlich, um bei gefährlichen Lebensmittelvorfällen , wie dem Salmonellenausbruch von Bayern Ei, unverzüglich die Vertriebswege im Lebensmitteleinzelhandel lückenlos nachvollziehen zu können, um zeitnah eine Verbraucherwarnung auslösen zu können? Die Lebens- und Futtermittelunternehmer sind verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten: Sie müssen in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dokumentieren, wohin sie welche Produkte geliefert haben, und sie müssen auch nachweisen können, woher ihre Rohstoffe kommen. Bei der Aufklärung von Ausbruchsgeschehen hat sich die Task Force „Lebensmittel - und Futtermittelsicherheit“ durch die Analyse der Warenströme bewährt. Anhand der Rückverfolgungsuntersuchungen können Ausbruchsquellen identifiziert und weitere Infektionen verhindert werden. 12. Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung belegt, dass die relevanten Chargen der Lebensmitteleier von Bayern Ei nicht auch in anderen Bundesländern in den Handel gelangt sind? Sofern bei Chargen, bei denen eine Rücknahme stattgefunden hat, auch Lieferungen an Betriebe in andere Bundesländer betroffen waren, wurden diese Bundesländer bilateral oder über das RASFF informiert. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6718 13. Warum hatten nach Kenntnis der Bundesregierung die betroffenen Lebensmittelmärkte in Bayern keine Verbraucherwarnung für die Eier von Bayern Ei herausgegeben? Bei einer aus Niederharthausen stammenden Charge, die zum Teil auch in Bayern vertrieben wurde, konnten nach den der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnissen 99,9 Prozent der Eier zugeordnet werden. Die Abnehmer wurden informiert . Die Bezieher von 246 Eiern konnten vom zuständigen Landratsamt Berchtesgadener Land nicht ermittelt werden. Das Landratsamt Berchtesgadener Land war aufgrund des rein lokalen Geschehens zuständig. Es hat seine Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen. Aufgrund der lokalen Begrenzung auf einen Landkreis bestand kein Anlass für einen bayernweiten, öffentlichen Rückruf. Im Zuge des Salmonellenfunds im Juli 2015 hat die Firma Bayern Ei am 30. Juli 2015 die Öffentlichkeit informiert. 14. Wann und für welchen Zeitraum wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2014 und 2015 Lebensmittel-Eier-Bestände in den jeweiligen Betriebsteilen von Bayern Ei gesperrt? Am 7. August 2015 untersagten die Behörden dem Lebensmittelunternehmer Bayern Ei, Eier als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Maßregelungen gegenüber Eiern vor diesem Zeitraum betrafen Verkehrsverbote für die Abgabe von Eiern der Handelsklasse A von bestimmten Produktionstagen. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 8. Juli 2015 zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/5491 verwiesen . 15. Wurden nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung Eierchargen von Bayern Ei im erforderlichen Umfang zurückgerufen, und wie wurde belegt , dass einzelne Tageschargen-Rückrufe ausreichten, um einer weiteren bzw. erneuten Ausbreitung von Salmonellen wirksam zu begegnen? Die zuständigen Behörden vor Ort handelten nach Recht und Gesetz; die Maßnahmen richteten sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Nach bisherigem Kenntnisstand wurden im Sommer 2014 von den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden alle erforderlichen amtlichen Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher durchgeführt. 16. Was geschah nach Kenntnis der Bundesregierung mit den ausgestallten Legehennenbeständen bei Bayern Ei in jedem einzelnen Fall seit Anfang 2014, und insbesondere mit den gesperrten Legehennenbeständen? Die Legehennen wurden der Schlachtung zugeführt. Die Schlachtung des wegen eines tierseuchenrechtlichen Befundes reglementierten Legehennenbestandes erfolgte unter Beachtung der lebensmittelrechtlichen Vorgaben des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 und Kapitel IV Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Die Ausstallung wurde behördlich überwacht und der Schlachtbetrieb über die Herkunft der Tiere informiert. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6718 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 17. Welche Formen der Weiterverarbeitung sind für ausgestallte Legehennen zulässig , wenn die Bestände gesperrt sind? § 23 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung enthält Maßregeln nach amtlicher Feststellung in einem Legehennenbetrieb. Ist in einem Legehennenbetrieb aufgrund einer Untersuchung nach § 22 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen Hühner aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung nur verbracht werden zu diagnostischen Zwecken, unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder zur Tötung und unschädlichen Beseitigung. 18. In welcher Weise wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Hennen von Bayern Ei weiterverarbeitet, die laut dem Bericht des Magazins „Report München“ zu einem Lebensmittelbetrieb nach Polen transportiert wurden, und inwieweit gehen die zuständigen Behörden dem nach, um sicherzustellen , dass hier ordnungsgemäß gehandelt wurde? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. 19. Hat die Firma Bayern Ei nach Kenntnis der Bundesregierung für die betriebseigenen Kontrollen externe Labore bzw. Dienstleister beauftragt, und wenn ja, wann haben diese welche Grenzwertüberschreitungen und insbesondere Salmonellenfunde unverzüglich an die zuständigen Behörden gemeldet ? Die Firma Bayern Ei hat verschiedene externe Labore für die Untersuchung der Eigenkontrollproben beauftragt. Die Eigenkontrollen und die Information der Behörden sind Gegenstand der aktuellen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. 20. Macht sich die Bundesregierung nach Prüfung des aktuellen Sachstandes weiterhin die Einschätzung der zuständigen Behörden in Bayern zu eigen, dass die „aus fachlicher Sicht erforderlichen und nach rechtlichen Bestimmungen möglichen amtlichen Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher ergriffen wurden“ (bitte Antwort begründen)? Ja. Wie aus den übrigen Antworten erkennbar, wurden nach den zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnissen alle aus fachlicher Sicht erforderlichen und nach rechtlichen Bestimmungen möglichen amtlichen Maßnahmen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher ergriffen. 21. Wie erklärt die Bundesregierung die ausgebliebene Kontrollaufsicht des Bundes gegenüber den obersten bayerischen Landesbehörden mit Blick auf die Informationspflicht der Öffentlichkeit des § 40 LFGB? Dem Bund liegen keine Erkenntnisse über Rechtsverstöße durch die bayerischen Behörden vor. Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 22. Wie wird zukünftig in Fällen von unzureichender Lebensmittelüberwachung gegenüber den betroffenen Bundesländern konsequent auf die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen, wie dem LFGB, durch den Bund bestanden? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6718 23. Inwieweit erachtet die Bundesregierung die derzeitig entworfenen Gesetzesänderungen zu § 40 LFGB als zielführend und ausreichend, um die rechtssichere Information der Verbraucher zu gewährleisten und Lebensmittelskandale , wie den Bayern-Ei-Skandal und die dabei zutage tretenden möglichen mangelnden Lebensmittelkontrollen und fehlerhaften Rechtsanwendung auf Landesebene bei der Information der Verbraucherinnen und Verbraucher, mit Blick auf den verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Gesundheit der Verbraucher zukünftig zu verhindern? Nach dem Koalitionsvertrag soll § 40 LFGB dahingehend geändert werden, „dass die rechtssichere Veröffentlichung von festgestellten, nicht unerheblichen Verstößen unter Reduzierung sonstiger Ausschluss- und Beschränkungsgründe möglich ist“. Die von den Verwaltungsgerichten erhobenen Bedenken sollen durch die Ergänzung einer Härtefallklausel und einer gesetzlichen Löschungsfrist sowie durch verschiedene Änderungen überwiegend klarstellender Art ausgeräumt werden . Neben der Änderung von § 40 Absatz 1a LFGB soll auch Absatz 1 geändert werden . In den Fällen, in denen der hinreichende Verdacht besteht, dass von einem Erzeugnis eine konkrete Gefahr ausgeht, überwiegt das Schutzgut der Gesundheit von Mensch oder Tier stets die wirtschaftlichen Belange des von der Veröffentlichung betroffenen Unternehmers. Durch die Änderungen soll daher sichergestellt werden, dass eine Warnung der Öffentlichkeit in diesen Fällen zwingend erfolgt, ohne dass es einer vorherigen Interessenabwägung im Einzelfall bedarf. 24. Inwieweit ist das BMEL der Ansicht, dass derzeit alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Instrumentarien ausgeschöpft werden, um bei künftigen gesundheitsrelevanten Lebensmittelvorfällen eine die Verbraucherinnen und Verbraucher schützende Lebensmittelüberwachung in den Bundesländern sicherzustellen? Das BMEL und seine Behörden im Geschäftsbereich sorgen dafür, dass Risiken laufend bewertet und die Vorschriften und Strukturen ständig neuen Erkenntnissen angepasst werden. Damit werden die Rahmenbedingungen für eine funktionierende Lebensmittelüberwachung in den Bundesländern geschaffen. Die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen wird von den zuständigen Überwachungsbehörden der Länder kontrolliert. 25. Hält die Bundesregierung das derzeitige Strafmaß bei gravierenden Verstößen gegen das Lebensmittelrecht für angemessen, insbesondere wenn wie beim Bayern-Ei-Skandal zahlreiche Menschen zu Schaden kommen? Nach § 58 LFGB können schwerwiegende lebensmittelrechtliche Verstöße, insbesondere auch das Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Bei einer fahrlässigen Begehung ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe möglich. Neben den spezifischen lebensmittelrechtlichen Tatbeständen können darüber hinaus auch die Tatbestände des allgemeinen Strafrechts zur Anwendung gelangen. Aus Sicht der Bundesregierung steht damit ein geeigneter gesetzlicher Rahmen zur Verfügung, um gravierende Verstöße angemessen zu sanktionieren. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6718 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 26. Wann erlangte der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Christian Schmidt, Kenntnis von dem Salmonellenausbruch bei der Bayern Ei, wann tauschte er sich diesbezüglich mit Mitgliedern der bayerischen Landesregierung und mit Personen der zuständigen bayerischen Behörden aus, und was waren jeweils Inhalt und Ergebnis dieser Kontakte? Der Bundesminister Christian Schmidt wurde von der Fachabteilung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) mit einer internen Vorlage vom 20. Mai 2015 über die Presseberichte über den europaweiten Salmonellen -Ausbruch mit Ursprung Bayern informiert. In dieser Vorlage wurde auch darauf hingewiesen, dass BMEL zu einem Zeitpunkt Kenntnis von dem Vorgang erlangte, als es nicht (mehr) um die Aufklärung eines im wesentlichen zurückliegenden Ausbruchsgeschehens ging, sondern als der Sachverhalt medial rückverfolgt worden ist. 27. Aufgrund welcher Belege kann das Robert Koch-Institut ausschließen, dass eine Häufung von Salmonellenerkrankungen im Jahr 2014 in Niederbayern in Verbindung mit dem Salmonellenausbruch bei der Bayern Ei steht (Bericht des Magazins „Report München“ vom 22. September 2015)? Das Robert Koch-Institut (RKI) ist als Bundesoberbehörde die zentrale Stelle, in der die bundesweit in über 400 Gesundheitsämtern erhobenen Daten zu gemeldeten Infektionen zusammenlaufen. Hierzu wird dem RKI ein nach Infektionsschutzgesetz begrenzter Datensatz übermittelt. Lokale Fallermittlungen werden auf der Ebene der einzelnen Gesundheitsämter durchgeführt. Dem RKI liegen daher keine Erkenntnisse darüber vor, ob ein bestimmtes Lebensmittel mit einer Salmonellose in Verbindung steht und ob dies überhaupt erhoben wurde. Die Zuständigkeit für diese Ermittlungen liegt – auch im Falle eines Ausbruchs – bei den lokalen Gesundheitsbehörden. 28. Welcher Salmonellentyp wurde bei Salmonellose-Erkrankten in Niederbayern im betroffenen Zeitraum nachgewiesen? Das Nationale Referenzzentrum für Salmonellen und andere Enteritiserreger hat 2014 insgesamt 922 S. Enteritidis typisiert, darunter waren 179 humane Isolate des Lysotyps PT14b. Im Vergleich zu den Vorjahren konnte im Jahr 2014 eine deutliche Erhöhung des Anteils von PT14b unter allen S. Enteritidis-Isolaten dokumentiert werden, vor allem konzentriert auf Bayern. Eine Eingrenzung dieser Angaben auf Niederbayern ist wegen nicht vorliegender Ortsangaben zu den Einsendern nicht möglich. 29. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die häufigsten Eintragsquellen für Erreger in Geflügelbestände, die in Kleingruppenkäfigen gehalten werden ? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind die Infektionsquellen wegen des ubiquitären Vorkommens der Salmonellen und ihrer großen Überlebensfähigkeit in der Umwelt sehr heterogen und die Infektionswege sind durch Einschaltung zahlreicher belebter und unbelebter Vektoren vielschichtig. Eine vertikale Übertragung ist über infizierte Eier, z. B. bei Salmonella Enteritidis und durch kontaminierte Brütereien möglich, und aufgrund der hohen Empfänglichkeit von sehr jungen Küken für Salmonellen von großer Bedeutung. Grundsätzlich ist zu betonen, dass bei Salmonella-Infektionen eine Analyse der spezifischen Betriebssituation erforderlich ist, um Eintragsquellen und Salmonella-Ausbreitungswege im Betrieb Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6718 aufzudecken. Eine fundierte Reihenfolge kann im Hinblick auf diese Frage nicht vorgenommen werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333