Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 13. November 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6730 18. Wahlperiode 17.11.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander S. Neu, Christine Buchholz, Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/6322 – Mögliche Teilnahme eines Verbindungsoffiziers der Bundeswehr bei Auswahlprozessen für sogenannte gezielte Tötungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Laut einem Bericht der „New York Times“ haben ein oder mehrere Angehörige der Bundeswehr im Laufe des Jahres 2015 unter der sogenannten Ausbildungsmission Resolute Support – der Nachfolgemission des NATO-Kampfeinsatzes ISAF – an der Zielauswahl für Drohnenangriffe von US-Kräften gegen Aufständische in Afghanistan teilgenommen (www.nytimes.com/2015/09/05/world/ asia/afghanistan-kill-decisions-us-sweden-germany.html?_r=0). Unter Berufung auf Schilderungen zweier in die Operationen eingebundener „hochrangiger westlicher Offizieller“ meldete die „New York Times“, zumindest noch bis vor einigen Wochen seien deutsche und schwedische Offiziere im sogenannten CJOC (Combined Joint Operations Center), der Operationszentrale im NATO-Hauptquartier in Kabul, anwesend gewesen, während dort Zielpersonen für Drohnenangriffe ausgewählt wurden. In diesem CJOC findet nach Angaben der „New York Times“ der Targeting-Prozess für Luftschläge und Drohnenangriffe statt. Auf Videobildschirmen werden Personen, die nach den von den USA angelegten Grundsätzen für Angriffe als Zielpersonen in Betracht kommen, beobachtet. Das Völkerrecht verlangt, dass sichergestellt wird, dass bei Angriffen keine Zivilistinnen oder Zivilisten mitgetroffen, getötet oder verletzt werden. US-Kräfte forderten laut der „New York Times“ die gemeinsam mit ihnen vor den Monitoren sitzenden Einsatzkräfte, darunter auch im Hauptquartier eingesetzte Offiziere der Bundeswehr und des schwedischen Militärs, auf, die Hand zu heben, wenn sie Frauen oder Kinder sähen: „They were sitting around there giving thumbs up or down, like gladiators in a stadium“ (www.nytimes.com/2015/ 09/05/world/asia/afghanistan-kill-decisions-us-sweden-germany.html?_r=0). Ob der Versuch unternommen wurde, sicherzustellen, dass keine männlichen Zivilisten unter den Opfern waren, wird nicht geschildert. Umfassende Belege über das bzw. die als „gezielte Tötungen“ bekannt gewordenen außergerichtlichen Exekutionsprogramm(e) der US-Regierung in diver- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6730 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode sen Regionen der Welt liegen weiterhin nicht vor. Soweit dazu Details als enthüllt gelten können, werden Angriffe überwiegend von Spezialkräften und Geheimdienstangehörigen durchgeführt. In sogenannten personality strikes werden Menschen angegriffen, die in unüberprüfbarer Weise auf Ziellisten, sogenannten Targeting Lists oder Joint Priority Effects Lists, gesetzt wurden. In sogenannten signature strikes werden Menschen angegriffen und getötet, gegen die zuvor noch kein Verdacht vorlag, die aber in der konkreten Beobachtungssituation ein Verhalten an den Tag legen, das die US-Kräfte für verdächtig halten . Als „verdächtig“ kann dabei schon gelten, wenn mehrere Personen an einem Ort zusammentreffen oder wenn Bauern mit Düngemitteln hantieren. Bei beiden Arten von Angriffen kommen häufig Begleitpersonen oder Umstehende mit zu Tode. Beide Varianten von Angriffen verletzen nach Erkenntnis der Fragesteller in der von den USA praktizierten Weise in nennenswertem Ausmaß das Völkerrecht. Immer wieder wird berichtet, dass US-Kräfte nach einem Luftschlag keine Einsatzanalyse (mitunter als Battle Damage Assessment bezeichnet ) durchführen, in der zum einen festgestellt werden müsste, welche Folgen ein Angriff hatte, wie viele Menschen dabei zu Tode kamen, wie viele Zivilistinnen und Zivilisten unter den Opfern waren, und die zum anderen auch dazu dienen soll, mögliche Überlebende so schnell wie möglich zu versorgen. Die Resolute Support Mission ist mandatiert als Ausbildungsmission für die afghanischen Ortskräfte, mit der der ISAF-Kampfeinsatz abgelöst werden sollte. Das Mandat des Deutschen Bundestages für die deutsche Beteiligung an der Resolute Support Mission beschränkt die Soldaten der Bundeswehr auf Unterstützung der afghanischen Kräfte. Militärische Gewalt dürfen sie danach nur zum Selbstschutz oder zur Nothilfe anwenden. Neben Resolute Support als Ausbildungsmission führen die USA jedoch auch ihre „Antiterror-Operationen“ fort. Zudem setzen sie Spezialkräfte ein, die Resolute Support nicht unterfallen. Nach Angaben des britischen Rechercheteams The Bureau of Investigative Journalism kamen von Januar bis September 2015 durch 78 bis 110 Drohnenangriffe der USA in Afghanistan zwischen 496 und 922 Menschen zu Tode, darunter bis zu 20 Kindern (www.thebureauinvestigates. com/2015/02/12/us-drone-war-afghanistan-list-american-air-strikes-2015/ #AFG079). Auf Anfrage der „New York Times“ erklärte das Auswärtige Amt zunächst, seit Beginn der Resolute Support Mission gebe es kein deutsches Personal im Hauptquartier in Kabul, zog diese Aussage allerdings kurz darauf zurück mit der Begründung, von „anderen Ministerien“, mutmaßlich dem deutschen Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), unzutreffend informiert worden zu sein. Später teilte das Auswärtige Amt mit, Bundeswehrangehörige seien als Verbindungsoffiziere am Hauptquartier eingesetzt, allerdings nicht mit der Zielauswahl befasst. Die Präsenz eines im Kontext der Trainingsmission Resolute Support entsandten deutschen Verbindungsoffiziers im Operationscenter, der allerdings „nicht in die Planung von Antiterroroperationen eingebunden“ gewesen sei, wurde vom NATO-Sprecher in Kabul bestätigt. Das BMVg verlautbarte , seit Januar 2015 setze die Bundeswehr kein militärisches Personal im CJOC im Hauptquartier Resolute Support in Kabul ein. Deutschland stelle allerdings dort einen Verbindungsoffizier des Train Assist Advice Center North (TAAC-N) aus Mazar-e Sharif, der aber keine Aufgaben durchführe, die das Targeting-Verfahren beträfen; seine Aufgabe bestehe vielmehr darin, ein gemeinsames Lagebild zwischen dem Hauptquartier Resolute Support in Kabul und dem TAAC-N in Mazar-e Sharif sicherzustellen (www.heise.de/tp/ artikel/45/45920/1.html). Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6730 V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Im Rahmen des ISAF-Einsatzes haben die deutschen Streitkräfte in Afghanistan nach den einschlägigen Verfahrensregeln der ISAF, nach der geltenden nationalen und NATO-Befehls- und Weisungslage sowie im Einklang mit den völkerund verfassungsrechtlichen Vorgaben am Prozess der Nominierung von Zielpersonen teilgenommen. Angesichts des geänderten Auftrags der Nachfolgemission Resolute Support und des Missionscharakters unterscheidet sich dieser Prozess bei Resolute Support stark vom entsprechenden ISAF-Prozess. Die Grundlagen sind im operativen Regelwerk für Resolute Support niedergelegt. Die Bundesregierung hat über eine angemessene Form der deutschen Beteiligung an diesem Prozess im Rahmen von Resolute Support noch nicht entschieden. Deutschland beteiligt sich daher gegenwärtig nicht an diesem Prozess. Der Begriff der „gezielten Tötung“ ist demgegenüber weder rechtlich noch anderweitig definiert und daher für eine Bewertung durch die Bundesregierung nicht geeignet. Einzelne Fragen der vorliegenden Kleinen Anfrage wurden bereits in anderen parlamentarischen Anfragen gestellt, durch die Bundesregierung umfassend beantwortet , und diese Antworten wurden in Bundestagsdrucksachen veröffentlicht. Zu den schutzbedürftigen Details hinsichtlich der Nominierung von Zielpersonen sowie des Einsatzes von Spezialkräften wird dem Informationsanspruch des Parlaments im Rahmen der regelmäßigen Unterrichtung der Vorsitzenden, der Stellvertretenden Vorsitzenden und der Obleute des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages und des Auswärtigen Ausschusses des Deutschen Bundestages Rechnung getragen. Dieses Informationsverfahren entspricht den Maßgaben des Bundestagsbeschlusses vom 4. Dezember 2008 (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11230 vom 3. Dezember 2008) und stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen dem notwendigen Geheimhaltungsbedürfnis von derartigen Einsätzen und dem parlamentarischen Informationsanspruch dar. Eine solche Unterrichtung erfolgte zuletzt am 12. Juni 2015. Die Fraktion DIE LINKE. war zu dieser Unterrichtung eingeladen und vertreten. Der parlamentarische Informationsanspruch ist grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antwort zu Frage 34 als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung , VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung zu Frage 34 würde Informationen zur Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Zudem können sich in diesem Fall Nachteile für die zukünftige Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten ergeben. Des Weiteren unterliegt die genannte Einzelvereinbarung zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium der Verteidigung einem Geheimhaltungsgrad nach der VSA. Der NATO-Operationsplan, das Mandat des Deutschen Bundestags und die Einsatzregeln (Rules of Engagement) für Resolute Support decken die Anwendung militärischer Gewalt zum Schutz eigener und verbündeter Kräfte sowie zum Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6730 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Schutz designierter ziviler Kräfte ab. In diesem Rahmen kann es auch zum Einsatz von Luftfahrzeugen kommen. Deutschland verfügt nicht über unbemannte, bewaffnete Luftfahrzeuge und stellt im Rahmen von Resolute Support auch keine Kampfflugzeuge oder Kampfhubschrauber. Der Begriff Hauptquartier Resolute Support (HQ RS) bezeichnet zunächst die Führungseinrichtung als solche. Aufgrund der Größe dieses multinationalen Hauptquartiers sind Teile des Stabes auf verschiedene Liegenschaften in Kabul verteilt. Es existiert auch eine Liegenschaft, welche als „HQ RS“ bezeichnet wird. Im Rahmen der Beantwortung der Fragen ist die Führungseinrichtung gemeint. Das Combined Joint Operations Center (CJOC) ist eine Operationszentrale in der Führungseinrichtung Hauptquartier Resolute Support, die in einem dynamischen Einsatzumfeld im Schichtbetrieb durchgehend besetzt ist. Im Raum dieser Operationszentrale finden keine Besprechungen, Sitzungen oder „Zusammenkünfte“ statt. Abstimmungsgespräche erfolgen unter den dort Anwesenden kontinuierlich und sind Teil der täglichen Stabsarbeit. Zweimal täglich, jeweils morgens und abends, findet ein Schichtwechsel statt. Die Hauptaufgabe ist das Erstellen und Führen eines Lagebildes der eingesetzten Kräfte der Mission Resolute Support sowie der afghanischen Sicherheitskräfte für Gesamt-Afghanistan. Dies ist Voraussetzung , um bei einem Aufkommen von krisenhaften Situationen schnell und angemessen reagieren zu können. Es erfolgt daher allein aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen keine formale Dokumentation der Anwesenden, von Gesprächsinhalten oder Ergebnissen von Abstimmungs-gesprächen. In der CJOC findet kein Prozess zur Nominierung von Zielpersonen statt. Der deutsche Verbindungsoffizier des Train Advise and Assist Commands North (TAAC-N) aus Mazar-e Sharif hat in der CJOC im Hauptquartier Resolute Support in Kabul wie Verbindungsoffiziere aus anderen Bereichen einen Arbeitsplatz . Er ist nicht im Schichtdienst eingesetzt, sondern verrichtet seine Aufgaben im Tagesdienst, ohne an diesen Arbeitsplatz gebunden zu sein. Seine Tätigkeit besteht ausschließlich darin, ein gemeinsames Lagebild zwischen dem Hauptquartier in Kabul und dem TAAC-N in Mazar-e Sharif sicherzustellen. 1. Inwiefern kann die Bundesregierung die wiedergegebenen Recherchen der „New York Times“ zur Anwesenheit deutscher Kräfte bei Zielauswahlprozessen für Luftangriffe bestätigen? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, welche die Schilderungen bzw. Schlussfolgerungen bestätigen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 2. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass deutsche Kräfte an Targeting -Entscheidungen beteiligt waren und an Zusammenkünften teilgenommen haben, in denen Targeting-Entscheidungen getroffen wurden? Falls ja, warum kann dies ausgeschlossen werden? Falls nein, inwiefern? Gemäß nationaler Weisungslage beteiligt sich Deutschland gegenwärtig nicht am Joint Targeting-Prozess der Mission Resolute Support. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6730 3. Wie viele Angehörige der Bundeswehr oder anderer deutscher Stellen, einschließlich der Nachrichtendienste, sind aktuell in das Hauptquartier Resolute Support in Kabul entsandt bzw. dort eingesetzt? Mit Stand vom 3. November 2015 sind insgesamt 25 Angehörige der Bundeswehr auf Dienstposten des Hauptquartiers Resolute Support in Kabul eingesetzt. Weitere Angehörige der Bundeswehr sowie anderer deutscher Stellen einschließlich der Nachrichtendienste sind nicht im Hauptquartier Resolute Support eingesetzt oder für dieses tätig. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen . 4. Wie viele Angehörige der Bundeswehr oder anderer deutscher Stellen, einschließlich der Nachrichtendienste, waren seit Beginn der Mission in das Hauptquartier Resolute Support in Kabul entsandt bzw. dort eingesetzt oder befanden sich aus (welchen) anderen Gründen vor Ort (bitte nach Monaten, Dienstgrad und struktureller Zuordnung aufschlüsseln und gegebenenfalls zeitgleiche Anwesenheiten kenntlich machen)? Seit dem Beginn der Mission Resolute Support am 1. Januar 2015 umfasst der deutsche personelle Beitrag im Hauptquartier Resolute Support zahlenmäßig die in der Antwort zu Frage 3 genannte Größenordnung im mittlerweile dritten Einsatzkontingent Resolute Support. Die durch deutsche Soldaten besetzten Dienstposten umfassen zwei Generale, 20 Stabsoffiziere und Offiziere und drei Unteroffiziere mit Portepee. Eine zeitgleiche Anwesenheit von zwei Mitarbeitern auf einer Stelle diente der Übergabe der Dienstgeschäfte vom Vorgänger an den Nachfolger und war zudem der Verfügbarkeit von Transportkapazität in und aus dem Einsatz geschuldet. Die jeweilige Einsatzdauer des Personals ist insbesondere auf Dienstposten des Hauptquartiers Resolute Support sehr unterschiedlich und beträgt zwischen vier und zwölf Monaten. Darüber hinaus ist ein Wechsel vor dem Ende der ursprünglich geplanten Verwendungsdauer auf den einzelnen Dienstposten möglich. Im Jahr 2015 befand sich neben den originären Angehörigen des Hauptquartiers Resolute Support eine Vielzahl von Angehörigen der Bundeswehr oder anderer deutscher Stellen vor Ort. Anlässe dafür waren unter anderem: die Wahrnehmung vornehmlich nationaler Aufgaben (wie z. B. zur Personalführung , zur Führungsunterstützung, zur Erstellung und Führung der militärischen Nachrichtenlage, zur Sicherstellung von militärischer Absicherung und Schutz), Dienstreisen aus nationalen Dienststellen, Dienstreisen aus NATO-Dienststellen, Reisen im Rahmen nationaler einsatzvorbereitender Ausbildung, Reisen im Rahmen von Ausbildungsabschnitten der NATO und des deutschen Beitrags zu der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA), Reisen zur Wahrnehmung von Fachaufgaben (z. B. Überprüfungen hinsichtlich Absicherung und Schutz) sowie Besuche zur Information oder zur Dienstaufsicht. Eine vollständige und detaillierte Aufschlüsselung ist nicht möglich, da diese Daten nicht zentral erfasst oder nachgehalten werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6730 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Welcher konkrete Auftrag war damit jeweils verbunden, und inwiefern erfolgt bzw. erfolgte der Einsatz entsprechend des Mandatstextes (Ziffer 5) „zur Verwendung in den mit der Führung von der Resolute Support Mission beauftragten Stäben und Hauptquartieren einschließlich der Kräfte zur Unterstützung der Führungsfähigkeit“? Das Hauptquartier Resolute Support führt die Mission Resolute Support in Afghanistan und damit die dem Hauptquartier direkt unterstellten Truppenteile, insbesondere die Train Advise and Assist Commands. Beim Hauptquartier Resolute Support eingesetztes Personal ist fachspezifisch im Rahmen einer klassischen militärischen Stabsgliederung eingesetzt. Damit leisten die Soldatinnen und Soldaten einen Beitrag im Rahmen der Stabsarbeit zur Beratung des Kommandeurs Resolute Support. Daneben leisten die Soldatinnen und Soldaten Beratung im Rahmen der Hochwertausbildung für afghanisches Spitzenpersonal. Die deutschen Soldaten sind im Hauptquartier Resolute Support in folgenden Bereichen eingesetzt: Führung der Mission Resolute Support, Planung, Durchführung und Auswertung des Aufbaus der afghanischen Sicherheitskräfte , Beratung militärischer Spitzendienstposteninhaber im afghanischen Verteidigungsministerium (Generalstab, Ausbildungseinrichtungen, Bereich Militärpolitik , Nachrichtenwesen, Führungsunterstützung, Sanitätswesen und Spezialkräfte), Erstellung der militärischen Nachrichtenlage, Überwachung von Ausgaben im Rahmen des Afghan National Army Trust Fund sowie Sicherstellung der Führungsfähigkeit. Jegliche Aufgabenwahrnehmung in den genannten Bereichen steht im Einklang mit dem Mandat des Deutschen Bundestages für Resolute Support. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 6. Nehmen derzeit Angehörige der Bundeswehr oder anderer deutscher Stellen, einschließlich der Nachrichtendienste, an Zusammenkünften im CJOC im Hauptquartier Resolute Support in Kabul teil (bitte nach Dienstgrad, struktureller Zuordnung und Art der Zusammenkunft aufschlüsseln)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 7. Welche und wie viele Angehörige der Bundeswehr oder anderer deutscher Stellen, einschließlich der Nachrichtendienste, nahmen seit Beginn der Mission wann an Zusammenkünften im CJOC im Hauptquartier Resolute Support teil (bitte nach Monat, Dienstgrad, struktureller Zuordnung, Art der Zusammenkunft aufschlüsseln und gegebenenfalls zeitgleiche Anwesenheiten kenntlich machen)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6730 8. Hat der im CJOC anwesende deutsche Offizier ein Vetorecht gegenüber den amerikanischen Verbündeten, wenn es um die Entscheidung hinsichtlich der Durchführung eines Drohnenangriffs gegen eine Zielperson geht? Der deutsche Verbindungsoffizier des TAAC-N aus Mazar-e Sharif ist an solchen Entscheidungen nicht beteiligt. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 9. Wie verhält sich der im CJOC anwesende deutsche Offizier, wenn über einen Einsatz entschieden wird, der durch das Mandat gedeckt ist, unter dem die US-Truppen agieren, nicht jedoch durch das Mandat im Rahmen der Mission Resolute Support? Deutsche Soldaten in Afghanistan handeln im Rahmen des Mandats des Deutschen Bundestages für Resolute Support und auf der Grundlage des Operationsplans als konsentierter militärischer Vorgabe für alle Teilnehmerstaaten. Der deutsche Verbindungsoffizier des TAAC-N aus Mazar-e Sharif ist an Entscheidungen , die außerhalb der Operation Resolute Support fallen, nicht beteiligt. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 10. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über Zusammenkünfte oder Sitzungen im Hauptquartier Resolute Support bzw. NATO-Hauptquartier in Kabul, a) bei denen u. a. die Zielbestimmung für Luftangriffe – auch (aber nicht nur) mit Drohnen – thematisiert wurde, b) bei denen u. a. Zielpersonen für Angriffe ausgewählt oder Personen als Zielpersonen ausgeschlossen wurden? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den Fragen 2, 8 und 9 wird verwiesen. 11. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Anzahl und den Zeitpunkt dieser Zusammenkünfte oder Sitzungen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den Fragen 2, 8 und 9 wird verwiesen. 12. An wie vielen und welchen dieser Sitzungen nahmen Angehörige der Bundeswehr oder anderer deutscher Stellen einschließlich der Nachrichtendienste teil oder befanden sich im Raum? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den Fragen 2, 8 und 9 wird verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6730 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über im Jahr 2015 von US-Kräften oder anderen NATO-Staaten in Afghanistan außerhalb der Resolute Support Mission oder im Rahmen der Resolute Support Mission gegen Personen, a) geplante oder b) durchgeführte Drohnenangriffe (bitte nach Missionen aufschlüsseln)? Die Bundesregierung erhebt keine Daten über den Einsatz unbemannter Flugsysteme anderer Staaten in Afghanistan. Insofern liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. Die Bundesregierung führt auch keine Übersichten zu Operationen von Bündnispartnern und verweist dazu auf die Bundestagsdrucksachen 18/4168 und 18/4196. Daher liegen der Bundesregierung auch keine Erkenntnisse zur Beantwortung der Fragen 14 bis 22 vor. 14. Wie viele derartige Einsätze wurden nach Kenntnis der Bundesregierung geflogen ? Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. 15. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung dabei insgesamt getötet und verletzt? Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. 16. Wie viele dieser Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung a) „Aufständische“, b) (kriegsvölkerrechtlich) „legitime militärische Ziele“? Wie begründete sich dieser Status jeweils, und auf welcher Tatsachenbasis erfolgte die Einstufung (bitte sowohl die vor einem Angriff vorliegenden als auch die hinterher gesammelten Erkenntnisse mitteilen)? Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. Hinsichtlich der Grundlagen aus dem humanitären Völkerrecht zur Unterscheidung zwischen zulässigen militärischen Zielen und geschützten Zivilpersonen wird auf die Antwort zu Frage 37 verwiesen. Zu den Kriterien, die die USA beim Einsatz ihrer Streitkräfte außerhalb von Resolute Support anwenden, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 17. Wie viele Frauen befanden sich nach Kenntnis der Bundesregierung unter den im Kontext des Einsatzes Getöteten und Verletzten? 18. Wie viele Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren befanden sich nach Kenntnis der Bundesregierung unter den im Kontext des Einsatzes Getöteten und Verletzten (bitte unter Angabe des Alters zu jeder einzelnen Person)? 19. Handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Zielauswahl um sogenannte personality strikes oder signature strikes? 20. In wie vielen Fällen erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung im Anschluss an den Einsatz ein sogenanntes Battle Damage Assessment oder eine sonstige Analyse bzw. Überprüfung, welche Folgen ein Angriff gezeitigt hatte, und um wen es sich bei den Opfern handelte? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6730 21. Wie erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung dieses Battle Damage Assessment bzw. die sonstige Analyse bzw. Überprüfung jeweils? 22. Welche Erkenntnisse traten dabei zutage, und welche vor dem Angriff getroffenen Einschätzungen wurden durch eine nachträgliche Analyse bzw. Überprüfung widerlegt? Die Fragen 17 bis 22 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. 23. Inwieweit gab oder gibt es Meinungsunterschiede zwischen US-Kräften und NATO-Partnern, darunter Deutschland, bezüglich der US-Targeting-Praxis in Afghanistan? Innerhalb der NATO gibt der gültige Operationsplan für Resolute Support den konsentierten militärischen Rahmen für das Engagement in Afghanistan vor. Die Bundesregierung äußert sich darüber hinaus nicht zu Meinungen über oder zur Praxis von anderen Staaten oder der NATO hinsichtlich des Einsatzes von USamerikanischen Mitteln und Kräften. 24. Inwiefern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung auch von deutschen Stellen zur Verfügung gestellte Informationen für Targeting-Prozesse im Jahr 2015 genutzt, und um welche Informationen handelte es sich dabei? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Von deutschen Stellen wurden Informationen zur Erstellung eines gemeinsamen Lagebilds, insbesondere im Rahmen der Schutz- und Warnfunktion für eigene und verbündete Kräfte zur Verfügung gestellt. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass solche Informationen im Sinne der Fragestellung genutzt wurden. 25. Inwiefern gehört nach Einschätzung der Bundesregierung das Vorgehen gegen Personen mit Luftangriffen zum Mandat der unter Resolute Support Mission eingesetzten Kräfte der Bundeswehr? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 26. Zu welchen Zeitpunkten im Jahr 2015 befanden sich Angehörige der Bundeswehr oder anderer deutscher Stellen, einschließlich der Nachrichtendienste , jenseits des Resolute Support Mandats im Hauptquartier Resolute Support in Kabul? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den Fragen 3, 4, 5 und 9 wird verwiesen. 27. In welcher Form wird die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Sitzungen oder Zusammenkünften in den Räumlichkeiten des CJOC dokumentiert ? 28. Gilt dies in gleicher Weise für die Anwesenheit von Verbindungsoffizieren, oder welche abweichenden Regelungen gibt es hierfür gegebenenfalls? 29. Anhand welcher Kriterien wird von wem entschieden, zu welchem Zweck und ob Verbindungsoffiziere zu Sitzungen oder Zusammenkünften in das CJOC eingeladen werden? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6730 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 30. In welcher Form werden der Anlass und Zweck von Sitzungen oder Zusammenkünften in den Räumlichkeiten des CJOC dokumentiert? Die Fragen 27 bis 30 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 31. Welche personenbezogenen Daten, z. B. Telefonnummern, übermittelten deutsche Stellen seit dem Jahr 2001 an NATO-Stellen oder Stellen von NATO-Mitgliedstaaten zur oder unter Inkaufnahme einer möglichen Nutzung im Kontext der Erstellung und „Abarbeitung“ von Ziellisten (Targeting Listen, Joint Priority Effects Lists)? Hierzu wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen auf Bundestagsdrucksachen 18/3812 und 18/221 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen . 32. Um wie viele Fälle handelte es sich? Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage auf Bundestagsdrucksache 18/3812 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 33. Um welche Zielpersonen handelte es sich? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den Fragen 2 und 31 wird verwiesen. 34. Welcher Art (konkret) waren die übermittelten Daten? Auf die Antworten zu den Fragen 2 und 31 wird verwiesen. Weitere Ausführungen zur Beantwortung der Frage sind aufgrund ihrer Einstufung „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ als Anlage beigefügt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* 35. Was war jeweils die übermittelnde und empfangende Stelle? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den Fragen 2 und 31 wird verwiesen. 36. Zu welchem Zeitpunkt erfolgte die Datenübermittlung? Die Übermittlung erfolgte im jeweiligen Fall dann, wenn die Erweislage und die rechtlichen Voraussetzungen der Übermittlungsbestimmungen dafür vorlagen und die Übermittlung geboten war. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6730 37. Welche Kriterien legten deutsche Stellen an zur Bestimmung von Personen, zu denen personenbezogene Daten übermittelt wurden, oder zur Bestimmung von Zielpersonen? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage auf Bundestagsdrucksache 18/3812 sowie auf die Antworten zu den Fragen 2 und 31 wird verwiesen . 38. Welche Erkenntnisse besaßen bzw. besitzen deutsche Stellen über die Funktion der Zielpersonen (zu denen sie Daten übermittelten) in einer jeweiligen Gruppe bzw. Organisation, aufgrund derer sie zu Zielpersonen wurden? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den Fragen 2 und 31 wird verwiesen. 39. Wie stellte bzw. stellt die Bundesregierung sicher, dass von deutschen Stellen übermittelte Daten nicht zur Ausführung rechtswidriger „gezielter Tötungen “ genutzt werden konnten bzw. können (bitte unter Angabe der konkreten Mechanismen)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den Fragen 2 und 31 wird verwiesen. Ein Verstoß internationaler Partner gegen die Zweckbindungs- und Vorbehaltsklausel ist nicht bekannt. 40. In welcher Form stellte bzw. stellt die Bundesregierung sicher, dass von deutschen Stellen auf Ziellisten gemeldete Personen nicht zu Zielpersonen „gezielter Tötungen“ werden können bzw. konnten, obwohl die Ziellisten (z. B. Joint Priority Effects List, JPEL) bezüglich dieser Person nicht erkennen lassen, dass seitens der nominierenden deutschen Stelle eine Einschränkung dergestalt vorgenommen wurde, dass eine Person nur festgenommen, aber nicht getötet werden dürfe (www.spiegel.de vom 29. Dezember 2014 „Krieg in Afghanistan: Obamas geheime Todeslisten“ mit anonymisierten JPEL Liste)? Zur Praxis bezüglich des Umgangs mit der Joint Priority Effects List im Rahmen des ISAF-Einsatzes wird auf die Bundestagsdrucksachen 18/4196 und 17/2884 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den Fragen 2 und 31 verwiesen. 41. Inwieweit werden auch im Kontext der ISAF-Nachfolgemission Resolute Support Ziellisten, wie die JPEL, erstellt und „abgearbeitet“? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Im Rahmen der Force Protection, d. h. für den Schutz eigener oder verbündeter Kräfte, können Ziellisten erstellt werden. Die Anwendung militärischer Gewalt gegen diese Ziele erfolgt unter dem geänderten operativen Regelwerk und den Einsatzregeln für Resolute Support. Deutschland beteiligt sich gegenwärtig nicht an diesem Prozess . 42. Welche Vorgaben enthalten diese Ziellisten bezüglich eines Umgangs mit den gelisteten Personen (z. B. betreffend Festnahme, Liquidierung etc.)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6730 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 43. Inwiefern leisten (welche) deutsche Stellen seit Beginn des Jahres 2015 Beiträge zur Erstellung oder „Abarbeitung“ derartiger Ziellisten? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 44. Welche Funktionen kommen Verbindungsoffizieren bei der Erstellung und „Abarbeitung“ von Ziellisten zu? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den Fragen 2, 8 und 9 wird verwiesen Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333