Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 17. November 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6747 18. Wahlperiode 19.11.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Caren Lay, Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/6498 – Arbeitsweise des Grünen Klimafonds in der internationalen Klimafinanzierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Wenige Wochen vor der Weltklimakonferenz in Paris (30. November bis 9. Dezember 2015) rückt die Frage der internationalen Klimafinanzierung wieder ins öffentliche Interesse. Der Grüne Klimafonds (Green Climate Fund, GCF) gilt als wichtigste multilaterale Institution künftiger internationaler Klimafinanzierung . Im Jahr 2010 auf der Weltklimakonferenz der Vereinten Nationen in Cancún/Mexiko ins Leben gerufen, soll der Fonds einen wesentlichen Teil jener jährlichen Finanzmittel für Klimaschutz und Anpassung von den Industriestaaten in die Entwicklungsländer transferieren, die schon jetzt einfließen. Ab dem Jahr 2020 soll die internationale Klimafinanzierung eine Höhe von 100 Mrd. US-Dollar im Jahr erreichen. Der GCF kann damit bestehende bi- und multilaterale Instrumente der internationalen Klimafinanzierung wirksam und zusätzlich ergänzen. Die Erstauffüllung des Fonds und seine künftige Funktions- und Arbeitsweise gelten besonders für die Entwicklungsländer als eine der grundlegenden vertrauensbildenden Bedingungen, um bei den Verhandlungen auf der UN-Weltklimakonferenz in Paris zu einem neuen globalen Klimavertrag zu kommen. Über den aus privaten und öffentlichen Mitteln gespeisten Fonds sollen Projekte und Programme für eine emissionsärmere und klimarobuste Entwicklung in den Teilen der Welt finanziert werden, die historisch die geringste Schuld am Klimawandel tragen und deren Bevölkerungen die Folgen der fortschreitenden Erderwärmung schon heute am stärksten zu spüren haben. Der GCF strebt an, mit 50 Prozent der Mittel Klimaschutzprojekte zu finanzieren , die Entwicklungsländer dabei unterstützen sollen, einen klimafreundlichen Wachstumspfad zu verfolgen. Die anderen 50 Prozent der Mittel sollen für die Anpassung an den Klimawandel bereitgestellt werden, wovon wiederum die Hälfte für die Staaten Afrikas sowie für die am stärksten vom Klimawandel betroffenen bzw. ärmsten Länder der Welt bestimmt ist. Aktuell befindet sich der GCF im Aufbau. Beim 9. und 10. Treffen des Direktoriums des Grünen Klimafonds vom 24. bis 26. März 2015 und vom 6. bis 9. Juli 2015 in Songdo/Südkorea, dem offiziellen Sitz des Fonds, wurden erste Institutionen akkreditiert, die Projekte und Programme durchführen können. Beim anstehenden 11. Treffen des Direktoriums des Grünen Klimafonds vom Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6747 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. bis 5. November 2015 in Livingstone/Zambia sollen die ersten Projekte bewilligt werden. Erste Kritik von Beobachtern und von Staatenvertretern des Fonds an der Arbeitsweise des GCF wird unter anderem an den Modalitäten bei der Förderprojektentwicklung durch das GCF-Direktorium und der Transparenz geübt sowie an der Expertenbenennung von Beratungsgremien, der Auswahl von privaten Partnern und Durchführungsorganisationen, an der Möglichkeit zur Finanzierung von Kohle- und Atomkraftprojekten, dem nicht ausreichenden Mittelvolumen für eine globale Energiewende, der Anrechnungsmöglichkeit von internationaler Klimafinanzierung auf die internationale Entwicklungszusammenarbeit bzw. Armutsbekämpfung und der mangelhaften Evaluierung von Projekten (www.deutsche klimafinanzierung.de/). In einer Serie von insgesamt drei Kleinen Anfragen befragt die Fraktion DIE LINKE. die Bundesregierung zum Grünen Klimafonds. In zwei Anfragen wird die Arbeitsweise sowie die Finanzierung und die Projekte des Grünen Klimafonds behandelt. In einer früheren Kleinen Anfrage wurde nach der Deutschen Bank AG als erstem privaten Partner des Grünen Klimafonds gefragt (Bundestagsdrucksache 18/6436). 1. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der Entscheidung des 9. Treffens des Direktoriums, auf dem die KfW Bankengruppe als Institution mit „internationalem Zugang“ akkreditiert wurde, obwohl laut § 48 des GCF Governing Instruments bilaterale Akteure für eine Akkreditierung weder vorgesehen, noch berechtigt sind? Wenn ja, wie erklärt sie diese Entscheidung? Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Akkreditierung der KfW als Durchführungsorganisation des Grünen Klimafonds (GKF) in der 9. Sitzung des Direktoriums mit § 48 der Satzung (Governing Instrument) des GKF zu vereinbaren ist. § 47 der Satzung regelt die Akkreditierung von Durchführungsorganisationen aus Entwicklungsländern (sog. direct access). Wenn in § 48 von „international entities“ die Rede ist, so sind damit alle Institutionen gemeint, die sich nicht für die Akkreditierung gemäß § 47 der Satzung qualifizieren, weil sie ihren Sitz nicht in einem Entwicklungsland haben. 2. Haben sich Vertreter der Bundesregierung für die Entscheidung aus Frage 1 eingesetzt? Wenn ja, warum? Das Direktorium des GKF, in dem auch die Bundesregierung vertreten ist, hat der Akkreditierung der KfW im Konsens zugestimmt. Die Direktoriumsmitglieder waren sich einig, dass die Akkreditierung der KfW im Einklang mit § 48 der Satzung des GKF erfolgte (vgl. Antwort zu Frage 1). Die KfW erfüllt nach Ansicht des unabhängigen Akkreditierungspanels die Umwelt- und Sozialstandards sowie die treuhänderischen Standards des GKF. Die KfW verfügt über ein umfangreiches Portfolio in der internationalen Klimafinanzierung und ist in der Lage, über innovative Produkte auch Kapital anderer z. T. privater Investoren für GKF-Projekte zu mobilisieren. Ihre Akkreditierung hat deshalb für den GKF einen eindeutigen Mehrwert. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6747 3. Hält die Bundesregierung die KfW Bankengruppe für eine geeignete Partnerinstitution des GCF vor dem Hintergrund, dass die KfW Bankengruppe in den Jahren 2006 bis 2014 weltweit 3,3 Mrd. Euro in klimaschädliche Kohleprojekte investiert hat, und im Ausland auch in Zukunft in Kohlekraftwerke , Kohlehäfen und Kohletagebaue investiert (www.urgewalt.de „Ende der Kohlefinanzierung durch KfW“ vom 17. September 2014)? Wenn ja, wie begründet sie ihre Einschätzung? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Projekte und Programme, die Durchführungsorganisationen des GKF umsetzen, müssen im Einklang mit dem übergeordneten Ziel des GKF stehen und einen ambitionierten Beitrag zum Klimaschutz und/ oder zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels leisten. Finanzierungsentscheidungen unterliegen ausnahmslos der Zustimmung des Direktoriums. Im Einklang mit den Investitionskriterien des GKF wird das Direktorium ausschließlich solchen Vorhaben zustimmen, die einen Beitrag zur Transformation hin zu klimafreundlichen und resilienten Entwicklungspfaden leisten. Dies gilt auch für die Projekte und Programme, für die die KfW als Durchführungsorganisation des GKF agiert. Aus Sicht der Bundesregierung entsprechen Investitionen in fossile Energieträger nicht den Förderkriterien des GKF. Zudem ist anzumerken, dass die Kohlefinanzierung der KfW der Einigung der Bundesregierung vom 22. Dezember 2014 entsprechend nunmehr deutlich restriktiveren Kriterien unterliegt (www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/B/ bericht-der-bundesregierung-zur-internationalen-kohlefinanzierung-fuer-denwirtschaftsausschuss -des-deutschen-bundestages,property=pdf,bereich=bmwi2012, sprache =de,rwb=true.pdf). Dies stärkt das klimapolitische Profil der KfW und entspricht ihrer Verantwortung als Durchführungsorganisation des GKF. 4. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Kritik bei der Auswahl der ersten akkreditierten Institutionen durch das Akkreditierungspanel, der zufolge ein starkes Übergewicht an internationalen Institutionen herrsche, vor dem Hintergrund , dass der GCF kein Fonds für bestehende Entwicklungsbanken sein soll, sondern nationale Akteure zu stärken beabsichtigt (www.deutsche klimafinanzierung.de vom 20. Juli 2015 „Grüner Klimafonds (GCF): Entscheidende Fragen mit Blick auf Paris“)? Wenn ja, welche Mitglieder im Direktorium haben nach Kenntnis der Bundesregierung diese Kritik geäußert, und welche Position vertritt die Bundesregierung diesbezüglich im Direktorium? Wenn nein, was ist der Grund der Unkenntnis? Die Bundesregierung hat Kenntnis von dieser Kritik, teilt sie jedoch nicht. Das Ziel der Stärkung nationaler Akteure schließt die Akkreditierung internationaler Institutionen nicht aus; gemäß § 48 der Satzung des GKF ist diese explizit vorgesehen . Der GKF verfügt bisher über 20 akkreditierte Durchführungsorganisationen (Stand: 11. November 2015). Unter den derzeit akkreditierten Durchführungsorganisationen sind 5 nationale, 4 regionale sowie 11 internationale Institutionen . Das GKF-Sekretariat unterstützt nationale Bewerber im Akkreditierungsprozess und ist bemüht, eine möglichst große Zahl an nationalen Bewerbern aus Entwicklungsländern zur Akkreditierungsreife zu bringen. Die Bundesregierung setzt sich für eine ausgewogene Verteilung von nationalen Organisationen der Entwicklungsländer und von internationalen Institutionen ein. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6747 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode haben über bilaterale Vorhaben 17 nationale Institutionen unterstützt, die Akkreditierungsanforderungen des GKF zu erfüllen. Bisher haben drei von Deutschland unterstützte nationale Institutionen den Akkreditierungsprozess beim GKF erfolgreich abgeschlossen. 5. Welche privaten Partner, Durchführungsorganisationen und Beobachterorganisationen wurden bisher im GCF akkreditiert (bitte nach Name, öffentlich bzw. privat, Staat, Region auflisten)? Eine Liste der bisher akkreditierten 20 Durchführungsorganisationen, darunter drei privatwirtschaftliche Institutionen, findet sich auf der GKF-Website (www.gcfund.org/fileadmin/00_customer/documents/Accreditation/GCF_List_of_ Accredited_Entities_20150722.pdf). Ausweislich der GKF-Website wurden bisher 31 privatwirtschaftliche Institutionen als Beobachter (Observer) akkreditiert (www.gcfund.org/fileadmin /00_customer/documents/Accreditation/GCF_List_of_Accredited_Entities_2015 0722.pdf). 6. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, inwiefern nationale Organisationen aus Entwicklungsländern durch das GCF „Readiness Programm“ finanziell und technisch unterstützt werden, um Zugang zur GCF-Finanzierung zu erhalten? Wenn ja, warum ist sie nötig, und wie sieht diese Unterstützung aus (bitte nach Land, Institution, Fördersumme, Projektbeschreibung auflisten)? Die Unterstützung nationaler Organisationen bei der Akkreditierung als Durchführungsorganisationen des GKF sowie bei der Projektentwicklung ist Kernaufgabe des Readiness-Programms des GKF. Insgesamt werden 36 Institutionen aus Entwicklungsländern bei der Akkreditierung unterstützt. Hierfür stehen derzeit 300.000 USD pro Land zur Verfügung. Darüber hinaus werden Institutionen, die sich bereits für eine Akkreditierung beworben haben, vom GKF-Sekretariat im Rahmen des Akkreditierungsprozesses beraten (vgl. Dokument GCF/B.11/03, Ziffer 5). Hintergrund ist, dass es für nationale und regionale Institutionen aus Entwicklungsländern oft schwierig ist, die Erfüllung der Umwelt- und Sozialstandards sowie der treuhänderischen Standards des GKF nachzuweisen. 7. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der Art von Projekten und Programmen , die der GCF fördern kann? Wenn ja, welche? Ziel des Fonds ist es, Entwicklungsländer – vor allem in den armen und verletzlichen – auf ihrem Weg hin zu einer emissionsarmen und klimaresilienten Entwicklung zu unterstützen. Dazu stellt er Zuschüsse und Kredite sowohl für Minderungs - als auch für Anpassungsmaßnahmen bereit. Der GKF strebt eine 50 / 50 – Aufteilung zwischen Minderungs- und Anpassungsprojekten an und berücksichtigt die armen und verletzlichen Staaten besonders. Ausschlaggebend für die Förderfähigkeit ist, inwiefern ein jeweiliges Vorhaben den Investitionskriterien des GKF entspricht und die Zustimmung des Direktoriums erhält. Die Investitionskriterien des GKF sind hier aufgeführt: www.greenclimate.fund/documents/ 20182/46529/3.3_-_Criteria__Sub-criteria_and_Indicative_Assessment_Factors.pdf/ 771ca88e-6cf2-469d-98e8-78be2b980940. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6747 8. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Aufgaben des Beratungspanels Independent Technical Advisory Panel (ITAP), über welchen Mechanismus werden seine Mitglieder nach Kenntnis der Bundesregierung bestimmt, und inwieweit teilt die Bundesregierung die von Beobachtern dokumentierte Kritik von Vertretern aus den Entwicklungsländern (www.deutscheklimafinanzierung .de vom 20. Juli 2015, s. Frage 4), der zufolge die Mehrzahl der vom Direktorium vorgeschlagenen ITAP-Mitglieder wegen mangelnder Expertise im UNFCCC-Prozess nicht geeignet seien? Wenn ja, welche Position haben die Vertreter der Bundesregierung vertreten, wie begründet sie diese, und um welche beanstandeten ITAP-Kandidaten handelt es sich hier konkret (bitte nach Name, Herkunftsland, Arbeitshintergrund auflisten)? Die Aufgaben des Unabhängigen Technischen Beratungsgremiums (ITAP) sind in deren Terms of Reference zusammengefasst (www.greenclimate. fund/documents/20182/46529/4.5_-_ToR_for_Independent_Technical_Advisory _Panel.pdf/bba6cb3f-519c-468f-a933-e8f4b1ecdd28). Zentrale Aufgabe des ITAP ist die unabhängige und fachkundige Evaluierung und Bewertung von Projekt- und Programmvorschlägen, die dem Direktorium vorgelegt werden. Dies soll die informierte Entscheidungsfindung im Direktorium erleichtern. Aus Sicht der Bundesregierung waren alle sechs Kandidaten und Kandidatinnen, die dem Direktorium bei seiner 10. Sitzung vorgeschlagen wurden , für die Erfüllung der Aufgaben des ITAP geeignet. Da dies primär fachlichtechnische Expertise erfordert, ist die Expertise im UNFCCC-Prozess aus Sicht der Bundesregierung sekundär. Die Namen der beanstandeten ITAP-Kandidaten und Kandidatinnen dürfen aus Vertraulichkeits- und Personenschutzgründen nicht weitergegeben werden. 9. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Investitionskriterien, die ein förderungswürdiges Projekt oder Programm erfüllen muss? Wenn ja, welche Kriterien sind das? Die Investitionskriterien sind unter folgendem Link aufgeführt:www.greenclimate. fund/documents/20182/46529/3.3_-_Criteria__Subcriteria_and_Indicative_ Assessment_Factors.pdf/771ca88e-6cf2-469d-98e8-78be2b9 80940. 10. Hat die Bundesregierung Kenntnis über eine Bewertungsskala zu den in Frage 9 abgefragten Investitionskriterien? Wenn ja, welche sind das? Projekte mit einem GKF-Fördervolumen von über 50 Mio. USD werden auf Ebene der Investitionskriterien auf der Bewertungsskala „niedrig“, „mittel“ und „hoch“ bewertet. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6747 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der Datengrundlage, auf der GCF die in den Fragen 9 bis 10 aufgestellten Kriterien und Skalen bewertet? Wenn ja, welche ist das? Wird bei Entscheidungen über Projekte und Programme ausschließlich auf Informationen der Antragsteller zurückgegriffen, und welche Expertise und Informationsressourcen nutzen das Direktorium des GCF und andere GCF- Gremien bei ihren Prüfungen? Bei der Prüfung und Bewertung von Projekt- und Programmvorschlägen kann und soll auf alle zur Verfügung stehenden Informationsquellen zugegriffen werden . Wichtige Informationsgrundlage für Förderentscheidungen des GKF-Direktoriums ist die Bewertung des GKF-Sekretariats sowie des ITAP. Beide haben relevante fachliche und technische Expertise, um ein fachkundiges Urteil über die vorgeschlagenen Maßnahmen zu fällen. 12. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Modalitäten des „Scaling“ von Projekten, auf deren Grundlage die Projekte des GCF bei der Antragsstellung geprüft und verglichen werden können? Wenn ja, auf welche Regeln hat sich das Direktorium konkret geeinigt? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Die Modalitäten des „Scaling“ sind in Entscheidung B.10/17 geregelt. 13. Welche anderen internationalen Fonds für Klimaschutz bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit auf UN-Ebene, sind bestehende Programme im GCF aufgegangen oder werden über das Sekretariat verwaltet, bzw. ist dies nach Kenntnis der Bundesregierung für die Zukunft für bestehende Fonds vorgesehen? Wenn ja, welche, und warum? Derzeit bestehen auf UN-Ebene die folgenden Fonds für Klimaschutz: Grüner Klimafonds (GKF), Globale Umweltfazilität (GEF), Fonds für die am wenigsten entwickelten Länder (LDCF), Sonderfonds Klimawandel (SCCF) und Anpassungsfonds des Kyoto-Protokolls (AF). Ein Aufgehen bestehender Programme dieser Fonds im GKF bzw. deren Verwaltung durch das GKF-Sekretariat ist weder bisher erfolgt noch konkret vorgesehen. 14. Wie hoch sind die bisher beim GCF-Sekretariat gemeldeten Beiträge der Industrieländer für den Klimafonds (bitte nach Staat, Beitrag, Meldungsdatum auflisten)? Das Volumen der zugesagten Beiträge von Industrieländern und Entwicklungsländern für den GKF beträgt 10,2 Mrd. USD (Stand: 18. Oktober 2015). Eine Übersicht ist als Annex I im Dokument GCF/B.11/Inf.05 enthalten (www.gcfund.org/fileadmin/00_customer/documents/MOB201511-11th/Inf.05_-_ Status_of_IRM_20151021_fin.pdf). Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6747 15. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung private Akteure die Bereitstellung von Mitteln für den GCF angekündigt oder geleistet? Wenn ja, welche, wann, und wieviel (bitte nach Name, Datum, Herkunftsland , Betrag, Verwendungszweck auflisten)? Nach Kenntnis der Bundesregierung haben bisher keine privaten Akteure die Bereitstellung von Mitteln für den GKF angekündigt oder bereits Mittel bereitgestellt . 16. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob private Akteure bei der Bereitstellung von Mitteln für den GCF steuerrechtliche Erleichterungen erhalten ? Wenn ja, welche sind das, welche Regelungen gelten in der EU, in Deutschland oder sind geplant? Spezielle steuerliche Regelungen für die Berücksichtigung von Ausgaben an den Grünen Klimafonds gibt es nicht. Eine Berücksichtigung der Ausgaben kann allenfalls nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen zum Abzug von Aufwendungen stattfinden. Ob und in wie weit dies möglich ist, kann nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. 17. Wie sind die Zahlungsmodalitäten der Staaten für den Klimafonds? Bedeutet eine Zusage („pledge“) eine nationale Zahlungsverpflichtung, woraus leitet sich diese völkerrechtlich ab, und ist sie einklagbar? Wenn ja, welche Institution kann wo Klage einreichen? Die Zusage („pledge“) begründet keine Zahlungsverpflichtung. Eine Zahlungsverpflichtung wird erst durch die Beitragsvereinbarung („Contribution Agreement “) begründet. Der Rechtsweg richtet sich nach der Vereinbarung in der Beitragsvereinbarung . Die bisher abgeschlossenen Beitragsvereinbarungen finden sich auf der GKF-Website (www.gcfund.org/documents/key-documents/contributionagreements .html). 18. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob der GCF für den Privatsektor „smart grants“ vergeben kann, und wenn ja, auf welche Merkmale und Bedingungen für diese Finanzierungsform hat sich das Direktorium geeinigt? Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen. 19. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welcher Form Finanzierungen für den öffentlichen Bereich über den GCF möglich sein sollen, und wenn ja, welche sind das? Gemäß § 54 der GKF-Satzung (Governing Instrument) kann der GKF Zuschüsse, konzessionäre Kredite und andere vom Direktorium gebilligte Finanzierungsinstrumente bereitstellen. Mit der Entscheidung B.09/04 wurde festgelegt, dass an öffentliche Kreditnehmer Kredite mit niedriger und hoher Konzessionalität zur Verfügung gestellt werden sollen. Die Kreditkonditionen finden sich im Dokument GCF/B.09/23, Annex II. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6747 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 20. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob im Direktorium für den Bereich der öffentlichen Finanzierung eine Einigung über die „niedrige oder hohe Konzessionalität“ erzielt werden konnte, wenn ja, welchen Einfluss haben diese Kategorien auf die Finanzierung, wie sind diese Kategorien ausgestaltet , und welche Vertreterinnen und Vertreter im Direktorium haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung für welche Ausgestaltung eingesetzt? Bei der 9. Sitzung des GKF-Direktoriums konnte keine Einigung darüber erzielt werden, unter welchen Bedingungen die Kategorien „hohe und niedrige Konzessionalität “ Anwendung finden sollen. Der Vorschlag des Sekretariats wurde seitens der Direktoriumsmitglieder abgelehnt; das Risikomanagementkomitee wurde beauftragt, mit Unterstützung des Sekretariats bis zur 12. Sitzung des Direktoriums einen neuen Vorschlag auszuarbeiten. 21. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der durch Beobachter berichteten im Direktorium diskutierten Finanzierungskategorie der „Vulnerabilität“ (www.deutscheklimafinanzierung.de/blog/2015/07/gruner-klimafonds-mitblick -auf-paris/), und wenn ja, was bedeutet diese konkret für die Finanzierung , und welche Definitionen liegen vor? Welche Definition von „Vulnerabilität“ vertritt die Bundesregierung, und warum? Die Bundesregierung hat Kenntnis von der Forderung nach einer solchen Länderkategorie . Einige Direktoriumsmitglieder forderten in der 9. Sitzung, dass sich der Grad der Konzessionalität nach der Vulnerabilität des Empfängerlandes richten solle. Maßgeblich für die Definition von Vulnerabilität ist § 52 der Satzung des GKF („Governing Instrument“). Danach gelten unter anderem die am wenigsten entwickelten Länder (LDCs), die kleinen Inselentwicklungsländer (SIDS) und afrikanische Staaten als besonders vulnerabel. Über die Frage, ob ggf. auch weitere Länder oder Ländergruppen als vulnerabel gelten sollen, konnte keine Einigkeit erzielt werden. 22. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Position des GCF-Sekretariats auf der 9. Sitzung, der zufolge Mittel an die Entwicklungsländer vor allem über Kredite und nicht als Zuschüsse wie an die am wenigsten entwickelten Länder oder Inselstaaten erfolgen soll mit der Begründung, wegen geringer Mittelausstattung des GCF für einen hohen Rückfluss zu sorgen? Auf welche Regelungen und Anweisungen für den GCF wurde sich geeinigt, und warum? Welche Position vertritt die Bundesregierung in dieser Frage? Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Finanzierungsinstrumente und deren Konditionen bei jedem GKF-Vorhaben so gewählt werden sollten, dass die Wirkung, d. h. der Beitrag zur Transformation hin zu klimafreundlichen und resilienten Entwicklungspfaden, maximiert wird. Dabei sind die maßgeblichen Entscheidungen zu beachten, die im Dokument GCF/B.10/06 in Ziffern 9ff. zusammenfassend dargestellt werden. Die Prinzipien und Faktoren bei der Bestimmung der Konzessionalität wurden vom Direktorium in seiner fünften Sitzung festgelegt (Entscheidung B.05/07, Annex III). Die Konditionen für Zuschüsse und konzessionäre Darlehen wurden in der 9. Sitzung des Direktoriums näher bestimmt (Entscheidung B.09/04 sowie Annex II). Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass sich die Bestimmung der Konditionen bei der Mittelvergabe an Entwicklungsländer nach den von ihr im Direktorium mitbeschlossenen Entscheidungen richten sollte. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6747 23. Wie hoch ist der kreditgebundene, von den Empfänger zurückzuzahlende Anteil der bisher beim GCF angemeldeten Mittel der internationalen Klimafinanzierung (bitte in die Kategorien absolut, nach Art der Finanzierung, prozentual zu den gesamten GCF-Mitteln aufschlüsseln)? Das Volumen der Zusagen an den GKF beträgt bisher rund 10,2 Mrd. USD (Stand: 18. Oktober 2015, vgl. Antwort auf Frage 14). Davon wurden 482,9 Mio. USD in Form von Krediten zugesagt, d.h. rund 4,7 Prozent des Gesamtvolumens . Eine Übersicht ist als Annex I im Dokument GCF/B.11/Inf.05 enthalten. 24. Wie bewertet die Bundesregierung bezüglich der Fragen 22 und 23 das Risiko , dass im Bereich der Anpassungsfinanzierung über Kredite erstens besonders die am wenigsten entwickelten Länder vernachlässigt werden könnten und zweitens durch die mögliche Bevorzugung marktwirtschaftlich ertragreicher Projekte durch den GCF die Sicherung von Grunddienstleistungen , wie Wasser, Ernährung und Katastrophenvorsorge, vernachlässigt wird? Wie kann einer solchen möglichen Fehlanreizung bzw. Fehlallokation von GCF-Mitteln entgegengewirkt werden? Die Bundesregierung hält das Risiko, dass im Bereich der Anpassungsfinanzierung die am wenigsten entwickelten Länder vernachlässigt werden, für sehr gering . Das GKF-Direktorium hat in seiner 6. Sitzung beschlossen, dass angestrebt wird, im Zeitverlauf 50 Prozent der Mittel für Anpassungsmaßnahmen einzusetzen . Davon wiederum soll die Hälfte der Mittel den besonders vulnerablen Staaten , darunter LDCs, SIDS und afrikanischen Staaten, zur Verfügung gestellt werden (vgl. Entscheidung B.06/06). Nach der für die Finanzierungskonditionen maßgeblichen Grundsatzentscheidung (Entscheidung B.05/07, Annex III (a) (i)) soll das Zuschusselement die Mehrkosten abdecken, die dadurch entstehen, dass eine Maßnahme klimafreundlich ausgestaltet wird oder die Resilienz gegen den Klimawandel stärkt. Die Schuldentragfähigkeit des jeweiligen Landes ist bei der Entscheidung über die Konditionen ebenfalls zu berücksichtigen. Es ist nicht vorgesehen, dass Anpassungsfinanzierung grundsätzlich über Kredite erfolgen soll. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333