Deutscher Bundestag Drucksache 18/677 18. Wahlperiode 27.02.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Annalena Baerbock, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/447 – Atomvorhaben in Europa Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Deutschland, Belgien und die Schweiz haben sich gegen die Nutzung von Atomkraft ausgesprochen und einen verbindlichen Atomausstieg beschlossen. Andere Staaten in Europa, wie Großbritannien oder die Tschechische Republik, denken jedoch über einen Ausbau im Atomkraftbereich nach. Nur knappe drei Jahre nach dem verheerenden Reaktorunfall von Fukushima mit drei Kernschmelzen ist dies ein fatales Zeichen für die Sicherheit in Europa. Bei dem britischen Neubauvorhaben Hinkley Point C ist zudem schnell deutlich geworden, dass sich Atomkraft schlichtweg nicht rechnet. Nur durch massive staatliche Unterstützung könnte das Vorhaben ermöglicht werden, weswegen die Europäische Kommission beziehungsweise der Wettbewerbskommissar Joaquin Almunia den festgelegten Einspeisetarif auch rechtlich prüfen wird (Schreiben der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013, C(2013) 9073 final). Da Deutschland von einem atomaren Unfall in Europa ebenfalls betroffen wäre, ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller klar, dass sich die Bundesregierung zu den Vorhaben im Atombereich ausdrücklich positionieren und sich ebenfalls an den grenzüberschreitenden Verfahren wie Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) oder Strategischen Umweltprüfungen (SUP) beteiligen muss. Nur so wird den deutschen Bürgern und Bürgerinnen eine angemessene Möglichkeit zur Öffentlichkeitsbeteiligung gegeben. Aus diesem Grund wird der Vollständigkeit halber gebeten, bei der Beantwortung nicht auf andere Bundestagsdrucksachen zu verweisen. Sollten sich bei einzelnen Verfahren, die in dieser Anfrage thematisiert werden, bereits nach Kenntnis der Bundesregierung einige Bundesländer beteiligen, wird zudem gebeten, diese jeweils zu benennen. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 26. Februar 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Die grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sowie die grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung (SUP) sind Instrumente der Umweltvorsorge. Sie sollen sicherstellen, dass sich auch die Öffentlichkeit sowie Drucksache 18/677 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode die Behörden eines betroffenen Staates, der nicht Ursprungsstaat des Vorhabens ist, angemessen und nach Maßgabe des Völker- und Europarechts beteiligen können. Zudem leisten die grenzüberschreitenden Verfahren einen wichtigen Beitrag zum kooperativen Miteinander der Staaten. Dies gilt insbesondere für Nachbarstaaten, die in der Regel am stärksten von den grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Vorhabens, Plans oder Programms betroffen sein können. Rechtsgrundlage für die Durchführung einer grenzüberschreitenden UVP sind das UNECE-Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (sogenannte Espoo-Konvention) sowie die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (nachfolgend UVP-Richtlinie). Rechtsgrundlage für die Durchführung einer grenzüberschreitenden SUP sind das UNECE-Protokoll über die strategische Umweltprüfung sowie die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (nachfolgend SUPRichtlinie ). Die genannten Übereinkommen und Richtlinien regeln allein das Verfahren der grenzüberschreitenden Umweltprüfung. Sie enthalten jedoch keine Prüfkriterien oder Bewertungsmaßstäbe für die Frage, ob ein Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben und daher Gegenstand einer grenzüberschreitenden Umweltprüfung sein kann. Die genannten völker- und europarechtlichen Vorgaben sind in Deutschland im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) umgesetzt. Für die Beteiligung Deutschlands an der grenzüberschreitenden UVP für ein ausländisches Vorhaben gilt § 9b UVPG, für die Beteiligung Deutschlands an der grenzüberschreitenden SUP für ausländische Pläne oder Programme § 14j i. V. m. § 9b UVPG. Danach ist auf deutscher Seite die Behörde zuständig, die für ein gleichartiges Vorhaben oder einen gleichartigen Plan in Deutschland zuständig wäre. Für den Neu- und Ausbau von ausländischen Kernkraftwerken sind dies nach § 9b UVPG i. V. m. § 24 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (AtG) die durch die Landesregierungen bestimmten obersten Landesbehörden. Für ausländische Nuklearprogramme, Energiekonzepte und ähnliche Pläne überregionaler Bedeutung, die Festlegungen zum Neu- und Ausbau von Kernkraftwerken enthalten, ist nach § 9b i. V. m. § 14j UVPG jeweils die Bundesbehörde zuständig, der die Aufstellung entsprechender Programme, Konzepte oder Pläne in Deutschland obläge. Bei der grenzüberschreitenden UVP entscheidet die jeweils zuständige deutsche Behörde, ob eine Beteiligung Deutschlands an dem Zulassungsverfahren des anderen Staates (im Folgenden Ursprungsstaat) erforderlich ist (§ 9b Absatz 1 Satz 2 UVPG). Entsprechendes gilt nach § 14j Absatz 3 i. V. m. § 9b Absatz 1 Satz 2 UVPG bei der grenzüberschreitenden SUP für die Entscheidung über die Beteiligung Deutschlands an dem betreffenden Planungsverfahren des Ursprungsstaates . Die Entscheidung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Ausmaß der potentiellen Betroffenheit Deutschlands. Bei der Einschätzung der möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen des Vorhabens oder Plans werden vor allem die Angaben des Ursprungsstaats bei der Notifikation des Vorhabens sowie gegebenenfalls sonstige der Behörde vorliegende Erkenntnisse (z. B. Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder Bewertungen anderer kompetenter Stellen) berücksichtigt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/677 1. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in Belgien laufenden Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft betreffen? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter Zulassungs - oder Planungsverfahren für Kernkraftwerksvorhaben in Belgien, die einer Notifikation nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung) bedürfen. 2. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat Belgien in diesem Zusammenhang notifiziert worden? Nein. a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung oder nach Kenntnis der Bundesregierung ein Bundesland gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)? b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der EspooKonvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Im Übrigen würde sich die Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalls richten (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung). 3. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in Bulgarien laufenden Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft betreffen? Bulgarien plant die Errichtung eines neuen Kernkraftwerks am Standort Kozloduj (Kozloduj 7). Soweit der Bundesregierung bekannt ist, hat das bulgarische Ministerium für Umwelt und Wasser ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren eingeleitet. Eine Notifikation Deutschlands nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung) fand jedoch nicht statt. Im Übrigen hat die Bundesregierung keine Kenntnisse über die Einleitung weiterer konkreter Zulassungs- oder Planungsverfahren für Kernkraftwerksvorhaben in Bulgarien, die eine solche Notifikation erforderlich machen. 4. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? Nein. a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVPbzw . SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)? b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der EspooKonvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Deutschland hat nicht von sich aus um Notifizierung ersucht, da die Bundesregierung keine Veranlassung sah, die Entscheidung des Ursprungsstaates über Drucksache 18/677 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode den Umfang der grenzüberschreitenden UVP in Zweifel zu ziehen. Der Bundesregierung lagen auch keine Hinweise vor, die einen Verstoß gegen die in der Vorbemerkung der Bundesregierung dargelegten Verfahrensvorschriften begründen könnten. 5. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in Finnland laufenden Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft betreffen? In Finnland gibt es zwei Projekte zum Neubau von Kernkraftwerken (Olkiluoto 4 und Fennovoima Oy/Standort Pyhäjoki). Für das Vorhaben Olkiluoto 4 wurde unter Beteiligung Deutschlands eine grenzüberschreitende UVP durchgeführt, die inzwischen abgeschlossen ist. Auch für das Kernkraftwerksprojekt des Energieversorgungsunternehmens Fennovoima Oy am Standort Pyhäjoki läuft derzeit eine grenzüberschreitende UVP, mit der eine frühere, bereits im Jahr 2008 durchgeführte UVP aktualisiert werden soll. Das Verfahren befindet sich im Stadium des „Scopings“, in dem u. a. der Untersuchungsraum und die Untersuchungstiefe festgelegt werden. Prüfgegenstand der früheren UVP war die Errichtung eines 1 500 bis 2 500 MW Kernkraftwerkes , bestehend aus einem oder zwei Reaktoren, wobei vier verschiedene Standortalternativen betrachtet wurden. An der seinerzeit durchgeführten grenzüberschreitenden UVP hat sich Deutschland beteiligt. Auf deutscher Seite wurde das Beteiligungsverfahren, insbesondere die Beteiligung der deutschen Öffentlichkeit, von der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde MecklenburgVorpommern durchgeführt (zuständige Behörde nach § 9b UVPG). Im Rahmen der laufenden grenzüberschreitenden UVP für das Kernkraftwerk Fennovoima Oy (Standort Pyhäjoki) erfolgte die Notifizierung Deutschlands durch Schreiben der zuständigen finnischen Behörde an die deutsche EspooKontaktstelle beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 27. September 2013. Die Bundesregierung hat die Landesregierungen Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern über die Notifizierung am 30. September 2013 unterrichtet. Die nach § 9b UVPG zuständigen Behörden beider Länder haben der zuständigen finnischen Behörde mitgeteilt, dass eine Teilnahme an der grenzüberschreitenden UVP gewünscht wird. Darüber hinaus nimmt auch Niedersachsen an der grenzüberschreitenden UVP teil. 6. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? Ja. a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVPbzw . SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)? b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der EspooKonvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/677 7. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in Frankreich laufenden Programme , Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft betreffen ? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter Zulassungs - oder Planungsverfahren für Kernkraftwerksvorhaben in Frankreich, die einer Notifikation nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung) bedürfen. 8. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? Nein. a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVPbzw . SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)? b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Im Übrigen würde sich die Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalls richten (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung). 9. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in Großbritannien laufenden Programme , Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft betreffen ? Großbritannien plant die Errichtung von zwei neuen Reaktoren am bereits bestehenden Standort Hinkley Point (Hinkley Point C). Die zuständigen britischen Behörden haben im Vorfeld der Projektierung des Neubauvorhabens eine nationale , aber keine grenzüberschreitende UVP durchgeführt. Im Übrigen hat die Bundesregierung keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter Zulassungsoder Planungsverfahren für Kernkraftwerksvorhaben in Großbritannien, die einer Notifikation nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung) bedürfen. 10. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? Nein. a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVPbzw . SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)? b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Nach Einschätzung der zuständigen britischen Behörde ist bei dem Vorhaben Hinkley Point C nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt anderer Drucksache 18/677 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Staaten zu rechnen. Deshalb wurden weder unmittelbare Nachbarstaaten wie Frankreich und die Republik Irland noch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union notifiziert. Am 3. Februar 2012 gab die Europäische Kommission ihre Stellungnahme zu dem geplanten Vorhaben Hinkley Point C auf der Grundlage des Artikels 37 des Euratom-Vertrages (Amtsblatt C 33/1 vom 7. Februar 2012) ab. In der Stellungnahme kam die Europäische Kommission zu dem Ergebnis, dass die Durchführung des Plans für die Ableitung radioaktiver Stoffe jeglicher Art aus den beiden EPR-Reaktoren im Kernkraftwerk Hinkley Point C weder im Normalbetrieb noch bei einem Störfall der betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Verseuchung des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaates verursachen wird. Die Bundesregierung sah keine Veranlassung, die Bewertungen der zuständigen britischen Behörden sowie der Europäischen Kommission zum Vorhaben Hinkley Point C in Zweifel zu ziehen. 11. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in den Niederlanden laufenden Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft betreffen? Das ursprünglich geplante Vorhaben zur Errichtung einer zweiten Kernkraftwerkseinheit am bestehenden Standort Borssele in der Provinz Zeeland im Südwesten der Niederlande wird derzeit nicht weiterverfolgt. Ein Weiterbetrieb des bestehenden Kernkraftwerks am Standort Borssele ist prinzipiell bis zum 31. Dezember 2033 möglich. Im Übrigen hat die Bundesregierung keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter Zulassungs- oder Planungsverfahren für Kernkraftwerksvorhaben in den Niederlanden, die einer Notifikation nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung ) bedürfen. 12. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? Ja. a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVPbzw . SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)? b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Für den Neubau eines zweiten Kernkraftwerks am Standort Borssele erfolgte die Notifizierung am 15. September 2009. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterrichtete die nach § 9b UVPG zuständigen Landesministerien in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen, die daraufhin eine Beteiligung der deutschen Behörden und der deutschen Öffentlichkeit veranlassten. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/677 13. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in Rumänien laufenden Programme , Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft betreffen ? Die rumänische Regierung hat die Entscheidung zur Fertigstellung der Reaktorblöcke Cernavoda-3 und -4 getroffen. Die weitere Umsetzung und Finanzierung des Vorhabens ist nach Kenntnis der Bundesregierung jedoch unklar. Auf das 1980 begonnene Projekt zum Bau des Reaktorblockes Cernavoda-5 hat die rumänische Seite nach Kenntnis der Bundesregierung mittlerweile verzichtet. Im Wege einer Regierungsverordnung soll diese Entscheidung entsprechend festgelegt werden. Rumänien hat für den Bau der beiden Blöcke Cernavoda-3 und -4 im Jahr 2007 einen UVP-Bericht erstellt und seine Nachbarstaaten über die Durchführung einer grenzüberschreitenden UVP benachrichtigt. Im Übrigen hat die Bundesregierung keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter Zulassungs- oder Planungsverfahren für Kernkraftwerksvorhaben in Rumänien, die einer Notifikation nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung) bedürfen. 14. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? Nein. a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVPbzw . SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)? b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Deutschland hat nicht von sich aus um Notifizierung ersucht, da die Bundesregierung keine Veranlassung sah, die Entscheidung des Ursprungsstaates über den Umfang der grenzüberschreitenden UVP in Zweifel zu ziehen. Der Bundesregierung lagen auch keine Hinweise vor, die einen Verstoß gegen die in der Vorbemerkung der Bundesregierung dargelegten Verfahrensvorschriften begründen könnten. 15. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in Russland laufenden Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft betreffen? In der Russischen Föderation befinden sich gegenwärtig acht Anlagen im Bau. Die Entwicklung der Kernenergie in der Russischen Föderation wird durch verschiede Programme bestimmt, die zwischen 2007 und 2013 beschlossen wurden. Im Rahmen des territorialen Energieplanungsprogramms zur Standortverteilung der Kraftwerkskapazitäten bis 2030 vom 11. November 2013 hat die russische Regierung den Bau von 21 neuen Kernkraftwerksblöcken bis 2030 bewilligt. Zusätzlich zum regulären Programm der Kernenergieentwicklung wurde der Bau des baltischen Kernkraftwerks auf dem Gebiet der Exklave Kaliningrad eingeleitet . Die entsprechenden Arbeiten für den Bau von zwei Reaktorblöcken wurden im Jahr 2009 begonnen und inzwischen zunächst zeitlich befristet gestoppt . Drucksache 18/677 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Russische Föderation ist weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat der Espoo-Konvention oder des SEA-Protokolls. Die Espoo-Konvention wurde von der Russischen Föderation unterzeichnet, aber nicht ratifiziert . Deshalb bestehen für die Russische Föderation keine Rechtspflichten aus diesen Übereinkommen und den einschlägigen EU-Richtlinien. Im Einzelfall kommt es vor, dass die Russische Föderation auf freiwilliger Basis andere Staaten über geplante Aktivitäten zum Neubau von Kernkraftwerken unterrichtet. Ein solcher Einzelfall war das Projekt eines baltischen Kernkraftwerks auf dem Gebiet der Exklave Kaliningrad. Hierüber wurde die Bundesrepublik Deutschland mit Verbalnote vom 11. Dezember 2009 durch das russische Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten informiert. Die Bundesregierung sowie die Landesregierungen Mecklenburg-Vorpommern und SchleswigHolstein haben daraufhin ihr Interesse an einer Beteiligung an dem Informationsaustauschprozess angezeigt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine förmliche grenzüberschreitende UVP, sondern um einen Informationsaustausch auf freiwilliger Grundlage. 16. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? Nein. a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVPbzw . SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)? b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. 17. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in der russischen Exklave Kaliningrad laufenden Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft betreffen? Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. 18. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? Nein. a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVPbzw . SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)? b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/677 19. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in Schweden laufenden Programme , Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft betreffen ? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter Zulassungs - oder Planungsverfahren für Kernkraftwerksvorhaben in Schweden, die einer Notifikation nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien (siehe die Vorbemerkung der Bundesregierung) bedürfen. 20. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? Nein. a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVPbzw . SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)? b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. Im Übrigen würde sich die Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalls richten (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung). 21. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in der Schweiz laufenden Programme , Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft betreffen ? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter Zulassungs - oder Planungsverfahren für Kernkraftwerksvorhaben in der Schweiz, die einer Notifikation nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien (siehe die Vorbemerkung der Bundesregierung) bedürfen. 22. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? Nein. a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVPbzw . SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)? b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. Im Übrigen würde sich die Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalls richten (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung). Drucksache 18/677 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 23. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in der Slowakischen Republik laufenden Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft betreffen? In der Slowakischen Republik befinden sich derzeit zwei Kernkraftwerkseinheiten im Bau. Es handelt sich um Mochovce-3 und Mochovce-4. Eine grenzüberschreitende UVP wurde im Jahr 2009 unter Beteiligung Bayerns eingeleitet. Die Öffentlichkeitsbeteiligung in Deutschland erfolgte vom 29. März bis 27. April 2010. Die Inbetriebnahme der Kernkraftwerkseinheiten wurde zwischenzeitlich mehrfach verschoben. Nach dem aktuellen Kenntnisstand der Bundesregierung ist die Inbetriebnahme des Blocks 3 für Dezember 2014 und die Inbetriebnahme des Blocks 4 für Dezember 2015 vorgesehen. Im Übrigen hat die Bundesregierung keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter Zulassungs- oder Planungsverfahren für Kernkraftwerksvorhaben in der Slowakischen Republik, die einer Notifikation nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung) bedürfen. Gegenwärtig sind vier Kernkraftwerksblöcke in Betrieb. Für die Reaktoren sind Laufzeitverlängerungen und Leistungssteigerungen genehmigt oder vorgesehen . Im Jahr 2009 wurden Pläne zum Bau eines neuen Kernkraftwerksblockes am Standort Bohunice verkündet. Die Regierung der Slowakischen Republik hatte im Januar 2006 eine neue Energiestrategie und im Oktober 2008 eine Energiesicherungsstrategie verabschiedet . Darin wird an der weiteren Nutzung der Kernenergie festgehalten. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob es sich bei diesen Strategien um Pläne handelte , die nach dem SEA-Protokoll und der SUP-Richtlinie der EU einer SUP bedürfen und damit gegebenenfalls Gegenstand einer grenzüberschreitenden SUP sein konnten. 24. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? Ja. a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVPbzw . SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)? b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen. 25. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in Slowenien laufenden Programme , Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft betreffen ? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter Zulassungs - oder Planungsverfahren für Kernkraftwerksvorhaben in Slowenien, die einer Notifikation nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung) bedürfen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/677 26. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? Nein. a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVPbzw . SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)? b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen. Im Übrigen würde sich die Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalls richten (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung). 27. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in Spanien laufenden Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft betreffen? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter Zulassungs - oder Planungsverfahren für Kernkraftwerksvorhaben in Spanien, die einer Notifikation nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung) bedürfen. 28. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? Nein. a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVPbzw . SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)? b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Auf die Antwort zu Frage 27 wird verwiesen. Im Übrigen würde sich die Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalls richten (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung). 29. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in der Tschechischen Republik laufenden Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft betreffen? Die Tschechische Republik plant aktuell die Errichtung von zwei Kernkraftwerkseinheiten am bestehenden Standort Temelin (Temelin 3 und 4). An der hierzu durchgeführten grenzüberschreitenden UVP hat sich Deutschland beteiligt . Nach dem tschechischen Energiekonzept soll die Kernenergie weiter ausgebaut werden. Neben den Kernkraftwerkseinheiten Temelin 3 und 4 ist am Kernkraft- Drucksache 18/677 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode werksstandort Dukovany eine weitere Einheit geplant, außerdem soll die Laufzeit der dort bereits vorhandenen vier Einheiten verlängert werden. Für das tschechische Energiekonzept wird eine grenzüberschreitende SUP durchgeführt. Zuständige Behörde auf deutscher Seite ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Beteiligung der deutschen Behörden und der deutschen Öffentlichkeit wird in Kürze eingeleitet. 30. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? Ja. Zur grenzüberschreitenden Beteiligung bei den Projekten Temelin 3 und 4 wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen. a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVPbzw . SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)? b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Die Bundesregierung hat der Regierung der tschechischen Republik Mitte Dezember 2013 mitgeteilt, dass Deutschland sich an dem grenzüberschreitenden Verfahren zum tschechischen Energiekonzept beteiligen möchte. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen. 31. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in der Ukraine laufenden Programme , Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft betreffen ? Soweit der Bundesregierung bekannt ist, wurde für das Zulassungsverfahren zum Bau der zwei Kernkraftwerkseinheiten Khmelnizkij-3 und Khmelnizkij-4 eine grenzüberschreitende UVP durchgeführt. Im Übrigen hat die Bundesregierung keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter Zulassungs- oder Planungsverfahren für Kernkraftwerksvorhaben in der Ukraine, die einer Notifikation nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung) bedürfen. 32. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? Nein. a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVPbzw . SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)? b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Deutschland hat nicht von sich aus um Notifizierung ersucht, da die Bundesregierung keine Veranlassung sah, die Entscheidung des Ursprungsstaates über Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/677 den Umfang der grenzüberschreitenden UVP in Zweifel zu ziehen. Der Bundesregierung lagen auch keine Hinweise vor, die einen Verstoß gegen die in der Vorbemerkung der Bundesregierung dargelegten Verfahrensvorschriften begründen könnten. 33. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in Ungarn laufenden Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft betreffen? Ungarn plant am Standort Paks den Neubau von zwei Kernkraftwerksblöcken und führt eine grenzüberschreitende UVP durch. Deutschland wurde hierüber unterrichtet und hat mitgeteilt, dass es sich beteiligen wird. Auf deutscher Seite wird das Verfahren nach § 9b UVPG von der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungsbehörde in Bayern durchgeführt. 34. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? Ja. a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVPbzw . SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)? b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Auf die Antwort zu Frage 33 wird verwiesen. 35. In welcher Form wird die Bunderegierung entsprechende Dokumente und Verfahrenshinweise (Fristen, Kontakte etc.) zukünftig der deutschen Öffentlichkeit zugänglich machen, um die grenzüberschreitende Beteiligung problemlos zu ermöglichen (beispielsweise durch Veröffentlichung auf der Homepage des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, ggf. mit Verweis auf ein sich beteiligendes Landesministerium )? Die Bundesregierung wird die deutsche Öffentlichkeit in enger Zusammenarbeit mit den nach § 9b UVPG im Einzelfall zuständigen Landes- oder Bundesbehörden auch zukünftig über grenzüberschreitende UVP- und entsprechende SUP-Verfahren, an denen Deutschland teilnimmt, unterrichten. Angaben und Erläuterungen zum Beteiligungsverfahren sowie der Zugang zu weiterführenden Dokumenten sollen dabei vor allem über das Internet erfolgen. Hierzu werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Hinweise und Verlinkungen zu den Seiten der zuständigen Landes- oder Bundesbehörden eingerichtet werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333