Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 19. November 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6778 18. Wahlperiode 24.11.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan van Aken, Christine Buchholz, Eva Bulling-Schröter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/6463 – Zeitliche und räumliche Einschränkungen bei Endverbleibserklärungen von Waffenexporten nach Mexiko V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im gerade erschienen Buch „Netzwerk des Todes“ von Jürgen Grässlin, Daniel Harrich und Danuta Harrich-Zandberg sind verschiedene Dokumente aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) zitiert oder in Kopie enthalten. Demnach wurden zumindest in einem Fall von Kriegswaffenexporten nach Mexiko eine zeitlich befristete und räumlich eingeschränkte Endverbleibserklärung vorgelegt. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Eines der wesentlichen Prinzipien des deutschen Ausfuhrkontrollsystems ist, dass für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung der Endverbleib der auszuführenden Güter nachzuweisen ist. Hierbei ist der Endverbleib, d. h. der dauernde Verbleib bei dem angegebenen Endempfänger, zuzusichern. Eine Befristung einer Endverbleibserklärung in dem Sinne, dass sich der Empfänger nach Ablauf einer Frist nicht mehr an seine Zusicherung gebunden fühlte, würde daher diesen Grundsätzen der deutschen Ausfuhrkontrolle widersprechen. Derartige Endverbleibszusicherungen werden nicht akzeptiert, Ausfuhrgenehmigungen auf dieser Grundlage werden nicht erteilt. Der in der Kleinen Anfrage angesprochene Ausfuhrfall ist Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens. Die Bundesregierung nimmt daher zu Einzelheiten des konkreten Falles grundsätzlich keine Stellung und verweist auf die bisher hierzu im Rahmen von Parlamentarischen Anfragen gegebenen Auskünfte. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6778 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Welche rechtliche Gültigkeit haben Endverbleibserklärungen (EVE) für Rüstungsgüter, die zeitlich befristet sind? 2. Darf ein Land, das eine zeitlich befristete Endverbleibserklärung vorgelegt hat und für das auf dieser Basis ein Rüstungsexport genehmigt wurde, nach Ablauf der erklärten Frist das Rüstungsgut ohne Reexportgenehmigung weiter exportieren? 3. Stellt eine Genehmigung auf der Basis einer befristeten EVE eine faktische Duldung der Waffenweitergabe durch die Bundesregierung nach Ablauf der Frist dar? 4. Da die EVE integraler Bestandteil einer Genehmigung für Rüstungsexporte ist, erlischt mit dem Ende der Gültigkeit einer befristeten EVE nicht auch die Rüstungsexportgenehmigung? Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet. Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung dargelegt, ist eines der wesentlichen Prinzipien der deutschen Ausfuhrkontrolle, dass für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung der Endverbleib der auszuführenden Kriegswaffen nachzuweisen ist. Hierbei ist der Endverbleib, d. h. der dauernde Verbleib bei dem angegebenen Endempfänger, zuzusichern. Eine Befristung einer Endverbleibserklärung in dem Sinne, dass der Empfänger nach Ablauf einer Frist nicht mehr an seine Zusicherung gebunden ist, würde daher den Grundsätzen der deutschen Ausfuhrkontrolle widersprechen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. 5. Sind im Falle der Kriegswaffenexporte nach Mexiko durch das Unternehmen Heckler & Koch in den Jahren seit 2004 jemals Exportgenehmigungen erteilt worden, die auf EVEs beruhen, die mit einer zeitlichen Befristung versehen waren? Zu der in dieser Frage angesprochenen Thematik einer zeitlichen Befristung wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Soweit diese Frage den konkreten Gegenstand des laufenden Strafverfahrens betrifft, nimmt die Bundesregierung keine Stellung . 6. Basierte eine abschließend erteilte Rüstungsexportgenehmigung auf der im Buch „Netzwerk des Todes“ (Seite 148/149) abgelichteten EVE mit dem Vermerk „Endverbleibsschreiben ist gültig bis zum 10. Dezember 2005“, oder wurde vor einer abschließenden Genehmigung noch eine unbefristete EVE vorgelegt (bitte als Anlage zu der Antwort auf diese Kleine Anfrage alle Versionen der EVEs für Kleinwaffenexporte nach Mexiko in den Jahren 2004 bis 2008 zur Verfügung zu stellen)? 7. Ist nach der rechtlichen Bewertung der Bundesregierung die im Buch „Netzwerk des Todes“ auf Seite 148 f. abgelichtete EVE für ganz Mexiko gültig, da im einleitenden Satz nur der Re-Export in andere Länder ausgeschlossen wird, oder bezieht sich nach rechtlicher Bewertung der Bundesregierung die EVE auch auf die einzelnen Bundesstaaten, die in dem Schreiben ja nur als „Empfänger“, nicht aber als ausschließliche Endempfänger bezeichnet sind? Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Da diese Fragen den Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens betreffen, nimmt die Bundesregierung hierzu keine Stellung. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6778 8. Sind der Bundesregierung andere Fälle bekannt, in denen Empfängerländer zeitlich befristete EVE vorgelegt haben? Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 sowie die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 9. Bei welchen Genehmigungen für Kriegswaffenexporte nach Mexiko durch andere Unternehmen in den Jahren 2004 bis 2015 waren die vorgelegten EVEs zeitlich und/oder räumlich begrenzt? Außer für Heckler & Koch wurden keine Genehmigungen für andere Unternehmen für Ausfuhren von Kriegswaffen nach Mexiko in den Jahren 2004 bis 2015 erteilt. 10. Bei welchen Genehmigungen für Kriegswaffenexporte nach Indien in den Jahren 2004 bis 2015 waren die vorgelegten EVE zeitlich und/oder räumlich begrenzt? 11. Bei welchen Genehmigungen für Kriegswaffenexporte nach Indonesien in den Jahren 2004 bis 2015 waren die vorgelegten EVE zeitlich und/oder räumlich begrenzt? 12. Bei welchen Genehmigungen für Kleinwaffenexporte nach Brasilien, Chile, Indonesien, Jordanien, Montenegro, Oman, Uruguay und die Vereinigten Arabischen Emirate im Jahr 2014 sowie für Kleinwaffenexporte nach Jordanien und die Vereinigten Arabischen Emirate im Jahr 2015 waren die vorgelegten EVE zeitlich und/oder räumlich begrenzt? 13. Wurden im Jahr 2014 andere Kriegswaffenexporte in Drittstaaten genehmigt , bei denen eine vorgelegte EVE zeitlich und/oder räumlich begrenzt war (falls erforderlich, bitte händische Auswertung der Unterlagen)? Zu den Fragen 10 bis 13 wurde Fristverlängerung beantragt. Die Recherche dauert an. 14. Ist es richtig, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in den Jahren 2004 bis 2010 (zum Beispiel in den Emails vom 21. April oder 18. Mai 2010) Heckler & Koch aufgefordert hat, unbefristete EVE vorzulegen (wenn ja, bitte die Dokumente als Anlage zur Antwort zur Verfügung stellen)? Da diese Fragen den Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens betreffen, nimmt die Bundesregierung hierzu keine Stellung. 15. In welchen anderen Fällen seit dem Jahr 2004 haben das BMWi und bzw. oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Rüstungsunternehmen aufgefordert, unbefristete EVE vorzulegen? 16. Seit wann akzeptiert das BMWi (bzw. das BAFA) keine befristeten EVE mehr? Gibt es davon Ausnahmen? Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet. Hier geht es um die Frage der Befristung von Endverbleibserklärungen. Hierzu wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 sowie die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6778 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 17. Gab es vor dem 2. September 2005 eine Kommunikation seitens der Bundesregierung mit der Firma Heckler & Koch, in der dem Unternehmen übermittelt wurde, dass Exportgenehmigungen für Oaxaca, Guerrero, Chiapas und Chihuahua problematisch oder ausgeschlossen sein könnten (vgl. Seite 157 im Buch „Netzwerk des Todes“)? 18. Haben Beamte aus dem BMWi und dem BAFA, dem Auswärtigen Amt und/oder dem Bundesministerium der Verteidigung mit Bezug auf Kleinwaffenexporte nach Mexiko intern schriftlich darüber kommuniziert, dass in den EVE „lediglich die Namen der Bundesstaaten ausgetauscht wurden, und zwar nur auf dem Papier“ (vgl. Seite 186 im Buch „Netzwerk des Todes“; sofern dies zutrifft, bitte die Dokumente als Anlage zur Antwort beifügen)? Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet. Da diese Fragen den Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens betreffen, nimmt die Bundesregierung hierzu keine Stellung. 19. Gibt es bis heute die Möglichkeit, dass Unternehmen (und/oder Empfänger) für Rüstungsexporte räumlich eingeschränkte (auf einzelne Provinzen, Bundesstaaten , Einsatzgebiete o. Ä.) EVE vorlegen? Oder wann, durch wen und wie wurde diese Möglichkeit mittlerweile ausgeschlossen (bitte die entsprechenden Verordnungen, Anordnungen, Anweisungen , Memos o. Ä. beifügen)? Die Prüfung eines Ausfuhrgenehmigungsantrags erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei wird auch berücksichtigt, wer im konkreten Fall der konkrete Endverwender sein soll. Genehmigungen, die auf dieser Grundlage erteilt werden, beziehen sich auf diesen Endverwender. 20. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der offenbar erfolgte Austausch einzelner Bundesstaaten in vorgelegten EVE die Zuverlässigkeit der vorlegenden Firma in Frage stellt? Da diese Frage den Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens betrifft, nimmt die Bundesregierung hierzu keine Stellung. 21. Warum darf das Unternehmen Heckler & Koch trotz der im Buch „Netzwerk des Todes“ dokumentierten Ungereimtheiten um zeitlich und räumlich eingeschränkte EVE weiterhin Rüstungsgüter exportieren, während das Unternehmen Sig Sauer in einem ähnlichen Fall mit einem kompletten Exportverbot belegt wurde (www.sueddeutsche.de vom 13. Juli 2014 „Ausfuhrstopp für Waffenexporteur Sig Sauer“)? Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen . Einzelfallprüfungen erfolgen auf Basis der Politischen Grundsätze der Bundesregierung , des Gemeinsamen Standpunkts der EU aus dem Jahr 2008 sowie des Vertrags über den Waffenhandel. Insbesondere finden jetzt zusätzlich die neuen Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer Berücksichtigung. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6778 22. Gedenkt die Bundesregierung, das Exportverbot von Heckler & Koch künftig nicht nur auf Mexiko (REPORT MAINZ vom 13. Dezember 2010) zu beschränken, sondern auf die ganze Welt auszuweiten? Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333