Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 19. November 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6779 18. Wahlperiode 24.11.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Caren Lay, Herbert Behrens, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/6510 – Rolle und Kontrolle der Wirtschaftsprüfer im VW-Skandal V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Zu den Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) zählen die Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüfer nach § 4 der Wirtschaftsprüferordnung . Beaufsichtigt wird die WPK durch die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK), die unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie steht. Abschlussprüfer der Volkswagen AG (VW) ist seit Jahren die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC). Die PwC bestätigte auch den Jahresabschluss und den Konzernabschluss sowie den gemeinsamen Lagebericht 2014. Zusätzlich analysierte die PwC das Risikomanagementkontrollsystem und das Interne Kontrollsystem. Die Aufgabe des Abschlussprüfers im Rahmen der Abschlussprüfung beinhaltet nicht nur die Feststellung der Richtigkeit und der Ordnungsmäßigkeit des Zahlenwerks ; die Vollständigkeit aller Bilanzposten – Verbindlichkeiten und Rückstellungen – ist ebenso sicher zu bewerten, um ein uneingeschränktes Testat zu erteilen . Weiter muss der Lagebericht den Regeln des Deutschen Rechnungslegungsstandards Nummer 20 entsprechen. Laut der PwC hat VW in den Jahren 2014 und 2015 den AutomotiveINNOVA- TIONS Award erhalten, der von der PwC ausgelobt und verliehen wird. In § 43 – Allgemeine Berufspflichten – heißt es in der Wirtschaftsprüferordnung aber unter anderem: „Der Wirtschaftsprüfer hat seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft , verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Er hat sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten.“ Das wirft die Frage auf, wie unabhängig und unbefangen die PwC als VW-Abschlussprüfer überhaupt sein kann und ob die Berichterstattung über die Abschlussprüfung im Jahr 2014 unparteilich war. Diese Klärung ist auch angesichts der Doppelfunktion von der PwC als Beratungsdienstleister und Abschlussprüfer überfällig. Laut VW-Geschäftsbericht 2014 betrugen etwa die Aufwendungen für die Jahresabschlussprüfung 13 Mio. Euro (Vorjahr 12 Mio. Euro). Für die Beratung und für sonstige Bestätigungsleistungen erhielt die PwC im gleichen Jahr 17 Mio. Euro (Vorjahr 10 Mio. Euro). Darin enthalten sind nicht die Vergütungen für Steuerberatungsleistungen an PwC-Deutschland, denn auch der VW-Konzern beauftragte für die „LuxLeaks-Steuerberatung“ ein Netzwerkmitglied von PwC-Deutschland (www.wp.net-verband.de „Justizmi- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6779 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nisterium umgeht strenge Anforderungen der EU-Verordnung“). Die letzte bekannte Summe für die jährliche Steuerberatungsleistung wurde im Jahresabschluss 2008 von VW mit 418 000 Euro ausgewiesen. Laut „Handelsblatt“ wurde der VW-Konzern im Jahr 2014 durch die US-Behörden über den Verdacht auf manipulierte Abgaswerte informiert (vgl. Tatort Volkswagen; Oktober 2015, S. 54). Die Kenntniserlangung über die Manipulationen bis zur Unterzeichnung des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks durch die PwC am 18. Februar 2015 muss Konsequenzen für den Jahresabschluss und Lagebericht haben. Denn für die Abschlussprüfer stellt sich damit konkret die Frage nach dem Widerruf des Testats für das Jahr 2014, wie dies in den Grundsätzen für die ordnungsmäßige Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen (IDW PS 400, Tz 111-115) formuliert ist. Der Wideruf des Testates käme u. a. dann in Frage, wenn die PwC die Sachlage unter „Berücksichtigung wertaufhellender Tatsachen“ (IDW PS 203 n.F.) gründlich analysieren würde. Das uneingeschränkte VW-Testat vom 18. Februar 2015 wirft zudem die Frage auf, ob die VW-Konzernführung und das verantwortliche Management den Abschlussprüfer der PwC über die Verfehlungen und Gesetzesverstöße informierte und wie die PwC dies bei der Jahresabschlussprüfung 2014 berücksichtigte. Sollte die PwC nicht unterrichtet worden sein, ist belastbar zu klären, ob der Abschlussprüfer seine Berufspflichten eingehalten hat und gemäß IDW PS 230 (Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit sowie das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des zu prüfenden Unternehmens im Rahmen der Abschlussprüfung) und IDW PS 261 (Feststellung und Beurteilung von Fehlerrisiken und Reaktionen des Abschlussprüfers auf die beurteilten Fehlerrisiken) sowie der umfassenden Expertise im PwC-Team und der Branchenkenntnisse mit einer eigenen Abteilung für den Bereich Automotive (Automobilindustrie) selbst das Risiko hätte gesondert prüfen und Prüfungen veranlassen müssen. Der finanzielle Schaden für den VW-Konzern aus den Verstößen wird aktuell mit rund 10 bis 50 Mrd. Euro prognostiziert. Folglich wäre die Nichtberücksichtigung dieser Risiken und finanziellen Dimensionen in der Abschlussprüfung ein wesentlicher Schaden, der aufgrund der Wirtschaftsprüferordnungsvorschriften nicht von der Berufsaufsicht (WPK und APAK), sondern von der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft Berlin zu bearbeiten wäre. Hier wäre u. a. dezidiert zu prüfen, ob die PwC die Berufspflichten für Wirtschaftsprüfer verletzt hat, da vom VW-Konzern nicht ausreichend Rückstellungen gebildet und die Risiken der Gesetzesverstöße im Lagebericht 2014 nicht umfassend dargestellt wurden. Sollte die PwC vom VW-Konzern absichtlich nicht unterrichtet worden sein, ist zu klären, warum das Testat nicht widerrufen wurde bzw. das Mandat nicht wegen Vertrauensbruchs und wissentlicher Abgabe einer falschen Vollständigkeitserklärung oder wegen Verstoßes gegen die Allgemeinen Auftragsbedingungen von der PwC gekündigt wurde. Ungeachtet dessen ist im Fall des VW-Konzerns davon auszugehen, dass weder der Jahresabschluss noch der Lagebericht 2014 (Risikobericht und Corporate Governance Kodex) richtig und vollständig waren. Nach Kenntnis der Fragesteller sind bisher weder die WPK noch APAK in dieser Angelegenheit aktiv tätig geworden. Der aktuelle VW-Skandal sowie die Rolle der Abschlussprüfer berührt allerdings umittelbar die Aufsichtspflicht der WPK, der APAK und die Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6779 1. Hat die Bundesregierung, namentlich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Kenntnis genommen, dass VW bereits Mitte 2014 von den US-Behörden über den Verdacht gefälschter Abgaswerte informiert worden ist? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat erst durch die öffentlichen Medienberichte von den Untersuchungen der US-Umweltbehörde EPA betreffend die Volkswagen-Dieselfahrzeuge erfahren. Betreffend den Einsatz von „Abschalteinrichtungen“ in Neuwagen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 18/5656 verwiesen. 2. Welche Konsequenzen sind im Jahr 2014 und in den folgenden Monaten von der Rechtsaufsicht im Hinblick auf die Wirtschaftsprüfung des VW-Konzerns gezogen worden? Etwaige Folgefragen zu dem – im Detail noch aufzuklärenden – Einsatz von „Abschalteinrichtungen “ bei Volkswagen-Dieselfahrzeugen werden von den jeweils zuständigen (Aufsichts-)Stellen geprüft. 3. Wurde die Bundesregierung, namentlich die ministerielle Rechtsaufsicht und insbesondere das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, von der APAK über Verdachtsmomente und mögliche Schritte der APAK und der WPK unterrichtet? 4. Wurde wegen der Schwere des möglichen Verstoßes gegen Berufspflichten der Wirtschaftsprüfer und zur unabhängigen juristischen Aufklärung die Einschaltung der Generalstaatsanwaltschaft durch die Rechtsaufsicht erwogen? Wenn nein, warum nicht? 5. Hat die Bundesregierung, namentlich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, selbständig Informationen über die Verdachtsmomente und möglichen Schritte der WPK und der APAK eingeholt? 6. Liegen der Bundesregierung Beschlüsse und Ergebnisse von Sitzungen der APAK zur VW-Prüfung vor, da sie nach § 4 der Geschäftsordnung der Kommission für die Aufsicht über die Abschlussprüfer in Deutschland über ihre Sitzungen Niederschriften anzufertigen hat und Beschlüsse der APAK in der Sitzung im Wortlaut protokolliert und sogleich vom vorsitzenden Mitglied als Teil der Niederschrift unterzeichnet werden müssen? 7. Wenn die Bundesregierung die Fragen 3 bis 6 verneint, wann und wie werden die zuständigen Bundesministerien (BMWi, BMF und BMJV) in ihrer Funktion als ministerielle Rechtsaufsicht aktiv tätig? Die Fragen 3 bis 7 werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Sachverhalt wird derzeit von der WPK und der APAK geprüft. WPK und APAK haben der Bundesregierung alle erbetenen Informationen über den derzeitigen Verfahrensstand übermittelt. Sitzungsprotokolle sind nicht erbeten oder übermittelt worden. Nach vorläufiger Prüfung der WPK bestehen keine Anhaltspunkte, die einen konkreten Anfangsverdacht begründen, dass der Abschlussprüfer des VW-Konzerns im Rahmen der Abschlussprüfung 2014 bei VW gegen seine Pflichten verstoßen haben könnte. Vor diesem Hintergrund ist die Generalstaatsanwaltschaft nicht gemäß § 84a der Wirtschaftsprüferordnung eingeschaltet worden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6779 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass durch Verzögerungen der APAK und der WPK sowie der Rechtsaufsicht mögliches Beweismaterial zur Aufklärung des VW-Skandals, der Verantwortlichkeiten und des Verhaltens der Wirtschaftsprüfer des Konzerns in den letzten Jahren vernichtet worden ist bzw. werden könnte? Wenn nein, warum nicht? 9. Was wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von der APAK und der Rechtsaufsicht unternommen, um notwendige Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nicht zu gefährden? Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung sieht keinen Anlass für die Annahme derartiger Gefahren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 7 verwiesen. 10. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung wegen des VW-Skandals zwischen der APAK bzw. der WPK und PwC entsprechenden Schriftverkehr sowie Treffen zur Klärung offener Fragen und zur Beweissicherung, und ist dies der Rechtsaufsicht bekannt bzw. nahmen oder nehmen deren Vertreter daran teil, und was sind die vorläufigen Ergebnisse? Der Bundesregierung ist bekannt, dass der VW-Abschlussprüfer von der WPK zur Stellungnahme aufgefordert worden und dieser Aufforderung bereits nachgekommen ist. Darüber hinaus gehender Schriftverkehr oder Treffen sind der Bundesregierung nicht bekannt. Auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 7 wird verwiesen . 11. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die APAK entsprechend ihrer Geschäftsordnung (§ 11 − Internationale Zusammenarbeit), die zuständigen US-Behörden konsultiert und eine Zusammenarbeit angeboten hat, bzw. ist sie ihrerseits von den US-Behörden informiert worden? Wenn bisher nicht geschehen, wann und wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung die APAK tätig bzw. die Rechtsaufsicht aktiv? Der Bundesregierung ist bekannt, dass die APAK nach weiterer Sachverhaltsaufklärung über eine mögliche konkrete Anfrage im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit oder die Notwendigkeit anderweitiger Schritte entscheiden wird. 12. Wird die Rechtsaufsicht die APAK dazu anregen bzw. anweisen, eine Sonderuntersuchung im Fall PwC und VW einzuleiten? Wenn nein, warum nicht? 13. Sieht die Bundesregierung im Falle einer möglichen Sonderuntersuchung die Unabhängigkeit der APAK dadurch infrage gestellt bzw. nicht gewährleistet, dass einer der stellvertretenden Abteilungsleiter für Sonderuntersuchungen der APAK beruflich eng mit PwC verbunden war bzw. ist, ebenso wie fünf der 17 für die Sonderuntersuchungen der APAK zuständigen Referenten (www.wp-net.com/EU/APAK/APAK-SU-Organigramm.pdf)? 14. Kann die Rechtsaufsicht ausschließen, dass die ehemaligen PwC-Wirtschaftsprüfer in der APAK keine „engen Kontakte“ mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber haben und damit Interessenkonflikte verstärkt werden? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6779 15. Hat die APAK nach Kenntnis der Rechtsaufsicht qualifizierte, unabhängige und unparteiische Wirtschaftsprüfer aus der Automotive Branche, um den vorliegenden VW-Skandal und die Rolle von PwC aufzuklären? Wenn nein, wie soll dies sichergestellt werden? Die Fragen 12 bis 15 werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Vorliegend sind anlassbezogene Vorermittlungen der WPK eingeleitet worden (§ 61a Satz 2 Nr. 1 WPO, siehe Antwort zu Frage 10). Das Instrument der anlassunabhängigen Sonderuntersuchung (§ 62b WPO) ist rechtlich hingegen nicht einschlägig . Im Übrigen wird die Unabhängigkeit der APAK und der für sie tätigen Inspektoren durch die Anforderungen in der WPO sowie in den Verfahrensvorschriften der APAK betreffend das Vorgehen bei Besorgnis der Befangenheit gewährleistet . 16. Ist für die Bundesregierung die Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Abschlussprüfers des VW-Konzerns gewährleistet, wenn dieser zugleich Preise im Automobilsektor auslobt und Preise an Volkswagen verleiht (www.pwc.de „Automotive INNOVATIONS Award 2014: Volkswagen und Daimler bringen die meisten Innovationen“ vom 8. Mai 2014 sowie „Volkswagen als weltweit innovativster Automobilkonzern ausgezeichnet“ vom 29. April 2015)? Wenn ja, kennt die Bundesregierung die Prozessabläufe der Ausschreibung des Preises und die Beurteilungskriterien? Der Bundesregierung sind die angesprochenen Preise und Prozessabläufe nicht näher bekannt. Die Besorgnis, dass durch die Verleihung des Preises bereits die kritische Grundhaltung des verantwortlichen Abschlussprüfers beeinträchtigt sein könnte, erscheint nach derzeitiger Einschätzung der für die anlassbezogene Berufsaufsicht zuständigen WPK nicht gegeben. 17. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Betrug von VW im Hinblick auf den Lagebericht des VW-Konzerns , in dem auch der Corporate Governance Bericht eingestellt ist und innerhalb dessen die Einhaltung zahlreicher Compliance Regeln durch PwC geprüft und bestätigt wurden, in denen „Normen“ guter Unternehmensführung formuliert sind? Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Kapitalgesellschaft vermittelt wird. § 289 HGB (und § 315 HGB für den Konzernlagebericht) sehen darüber hinaus weitere Vorgaben für eine entsprechende Darstellung vor. Darüber hinaus müssen gemäß § 289a HGB insbesondere börsennotierte Aktiengesellschaften eine Erklärung zur Unternehmensführung in ihren Lagebericht aufnehmen oder auf ihrer Internetseite öffentlich zugänglich machen. Im Übrigen unterliegen kapitalmarktorientierte Unternehmen der Prüfung nach §§ 37n ff. des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und § 342b Handelsgesetzbuch (HGB). Die Bundesregierung hält diese Rechtslage grundsätzlich für ausreichend. Ihr liegen derzeit weder Informationen vor, dass diese Vorgaben für den Jahresabschluss des vergangenen Geschäftsjahres nicht erfüllt wurden noch dass der Corporate Governance Bericht fehlerhaft gewesen ist. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6779 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem VW-Skandal für die Abschlussprüfung von Unternehmen des öffentlichen Interesses? Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. 19. Welchen Nachbesserungsbedarf sieht die Bundesregierung im Hinblick auf mögliche Versäumnisse der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Konzerns, der WPK und APAK sowie im Hinblick auf die Organisation und Kontrolle durch die Rechtsaufsicht bei der Berufsaufsicht und dem System der Sonderuntersuchung ? Die Bundesregierung hält die derzeitige Rechtslage grundsätzlich für ausreichend . Auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 7 wird verwiesen. 20. Will die Bundesregierung beim Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) nachbessern und hier nachträglich die klare Trennung von Prüfung und Beratung in den Gesetzentwurf aufnehmen, um die Interessenskollission zu verhindern , die hohe Beratungserlöse verursachen können? Wenn nein, warum nicht, und wie soll alternativ das Problem gelöst werden ? Die Stellungnahmen von Ressorts, Ländern und Verbänden zu dem im März 2015 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Referentenentwurf eines Abschlussprüferreformgesetzes (AReG) werden derzeit ausgewertet . Erst danach wird über den Inhalt des zu erstellenden Regierungsentwurfs zu entscheiden sein. 21. Will die Bundesregierung die Trennung von Prüfung und Beratung, u. a. durch das Verfahren des Joint Audit, gesetzlich verankern? Wenn nein, warum nicht, und wie soll alternativ dieses Problem gelöst werden ? Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen. 22. Sieht die Bundesregierung durch den VW-Skandal die Notwendigkeit, die Unabhängigkeit der Leitung der APAK gegenüber den großen Beratungsund Prüfungsgesellschaften (Big Four) zu stärken, und welche strukturellen Lösungen jenseits der „Angliederung“ der APAK an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle werden notwendig sein und durchgesetzt werden? Die Unabhängigkeit der APAK ist nach derzeitiger Rechtslage gewährleistet und auch die Unabhängigkeit der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird nach zukünftiger Rechtslage gewährleistet sein. Auf die Antworten zu den Fragen 12 bis 15 und 19 wird verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333