Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 16. November 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6785 18. Wahlperiode 24.11.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Cornelia Möhring, Dr. Kirsten Tackmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/6535 – Rückforderungen von Netzbetreibern an landwirtschaftliche Betriebe (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/3820) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In der Kleinen Anfrage „Rückforderungen von Netzbetreibern an landwirtschaftliche Betriebe“ von Dezember 2014 auf Bundestagsdrucksache 18/3640 wurde die Bundesregierung nach den zahlreichen Rückforderungen der Vergütung gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) aufgrund von Meldeversäumnissen von EEG-Anlagenbetreibern gefragt. Seitdem ist nach Kenntnis der Fragesteller eine Reihe von weiteren Fällen dazu gekommen. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/3820 hatte die Bundesregierung noch keine Kenntnis über die Anzahl der Fälle; es lagen zudem keine Daten über die Höhe von Rückforderungen vor. Allein in Schleswig-Holstein, im Gebiet der Schleswig-Holstein Netz AG, sollen nach Information der Fragesteller mindestens 1 600 Anlagenbetreiber von Rückforderungen in bis zu sechsstelliger Höhe betroffen sein. Das Landgericht Itzehoe hat beispielsweise am 1. Oktober 2015 in erster Instanz über eine Rückforderung in Höhe von über 768 000 Euro zuzüglich Zinsen geurteilt (Aktenzeichen 6 O 122/15). Für manche der betroffenen Anlagenbetreiber stellen die Rückforderungen eine existenzielle Bedrohung dar. Laut einem Artikel mit dem Titel „Müssen Landwirte die Einspeisevergütung zurückzahlen?“ im Internetmagazin „top agrar online“ vom 28. November 2014 droht in Schleswig-Holstein über hundert Landwirtinnen und Landwirten die Rückzahlung der EEG-Vergütung, die sie für eingespeisten Solarstrom erhalten haben (www.topagrar.com). Der Netzbetreiber, die Schleswig-Holstein Netz AG, habe festgestellt, dass ein Teil der Betreiber ihre Anlagen nicht bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) gemeldet hätten. Dieser kleine Formfehler habe große Auswirkungen: Die Landwirte sollen nach Angaben des Magazins die komplette Vergütung vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme bis heute bzw. bis zu dem Datum zurückzahlen, an dem sie die Anlage angemeldet haben. Statt der sonst üblichen Vergütung in Höhe von etwa 10 bis 19 Cent, je nach Inbetriebnahmedatum , pro Kilowattstunde (kWh) wolle der Netzbetreiber nur den Bör- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6785 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode senstrompreis von 3 bis 5 Cent/kWh zahlen, wie es das EEG in diesem Fall vorsieht . Diese Zahlung reiche für die Finanzierung der Anlage nicht aus; einige Betreiber ständen vor dem Ruin. Auch die Banken seien laut Marktbeobachter sehr besorgt, erläutert „top agrar online“. Bislang seien Anlagen betroffen, die nach dem 1. April 2012 in Betrieb gegangen sind, dem Datum, an dem die EEG-Novelle 2012 in Kraft trat. Rückforderungen belaufen sich laut einem im Artikel zitierten Rechtsanwalt auf 10 000 bis über 700 000 Euro pro Betreiber, einige ständen „vor einer Katastrophe“. Seiner Einschätzung nach hätten viele Landwirtinnen und Landwirte und selbst die Elektroinstallateure die Bedeutung der Meldung bei der BNetzA schlicht unterschätzt und sie vergessen oder nicht ernst genommen in der Annahme, dass es sich um reine Statistik handele. Er schließe aber nicht aus, dass der Schleswig -Holstein Netz AG auch eine Mitschuld träfe. Andere Netzbetreiber hätten sich vor der Auszahlung der Vergütung die Bestätigung der BNetzA vorlegen lassen. Die Schleswig-Holstein Netz AG habe das nicht oder nicht konsequent gemacht, führt der Artikel zur Auffassung des Rechtsanwalts aus, der den Angaben zufolge über hundert Mandantinnen und Mandanten in dieser Sache berät . V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Frage bezieht sich auf die Sanktionierung, wenn Erneuerbare-Energien-Anlagen (hier: Photovoltaikanlagen) ihre Inbetriebnahme nicht oder verspätet bei der Bundesnetzagentur registrieren lassen. Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Rückforderungen von Netzbetreibern an landwirtschaftliche Betriebe“ vom 26. Januar 2015 (Bundestagsdrucksache 18/3820) dargestellt, ist diese Sanktionierung erforderlich, um das System des sog. atmenden Deckels umzusetzen. Hiernach wird die Förderung der Photovoltaik (und seit dem 1. August 2014 auch jene für Windenergieanlagen an Land und Biomasseanlagen) in Abhängigkeit vom Zubau neuer Anlagen abgesenkt. Je höher der Zubau ist, desto stärker wird die Förderung abgesenkt. Für die Funktionsfähigkeit dieses Mechanismus muss der tatsächliche Anlagenzubau soweit wie möglich vollständig erfasst und berechnet werden. Die Berechnung erfolgt im Photovoltaik-Segment vierteljährlich. Daher ist gerade auch die zeitnahe Erfassung der einzelnen Anlagen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Bedeutung. Erforderlich ist somit eine wirksame Sanktionierung fehlender Meldungen, wie sie im EEG vorgesehen ist. Würden Anlagen in relevanter Anzahl bzw. Größe nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet, sind zu hoch berechnete Fördersätze die Folge und damit eine Kostenwirkung für die Allgemeinheit. 1. Wie viele Fälle von versäumten Meldungen sind der Bundesregierung bzw. der Bundesnetzagentur mittlerweile bekannt? Im Zeitraum Januar bis September 2015 wurden insgesamt 4 499 Photovoltaik- Anlagen, deren Inbetriebnahme vor dem 31. Dezember 2014 lag, verspätet bei der Bundesnetzagentur gemeldet. Wie viele dieser Anlagen im Zusammenhang mit der Fragestellung stehen, entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung. 2. Wie hoch sind die Forderungen von Seiten der Netzbetreiber insgesamt oder im Durchschnitt (bitte Spannbreite von niedrigster bis höchster Forderung angeben)? Hierüber hat weder die Bundesregierung noch die Bundesnetzagentur Kenntnis. Die Höhe der Rückforderungen ist vor allem von zwei Faktoren abhängig: der Größe der Anlage und der eingespeisten Arbeit. Insbesondere die eingespeiste Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6785 Arbeit variiert, da weder die Ausrichtung der Anlage noch ein möglicher Eigenverbrauch erfasst werden. 3. Aus welchen Gründen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu der berichteten großen Anzahl an versäumten Meldungen? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Meldepflicht für PV-Anlagen wurde bereits 2009 eingeführt und schon vor dem EEG 2014 sanktioniert. Der Vorlauf sollte sicherstellen, dass die Marktteilnehmer mit dem Verfahren vertraut sind. Die Erkenntnisse des in der Anfrage zitierten Rechtsanwalts , dass die Meldungen vergessen, unterschätzt oder als Statistik abgetan wurden , könnten zutreffen. 4. Aus welchen Gründen häuften sich nach Kenntnis der Bundesregierung die berichteten Fälle von Meldeversäumnissen offenbar im Gebiet bestimmter Netzbetreiber, während sie im Gebiet anderer Netzbetreiber unterblieben? Meldeverstöße sind in sämtlichen Bundesländern zu verzeichnen und nicht auf einzelne Netzgebiete beschränkt. Manche Netzbetreiber machten nach Kenntnis der Bundesregierung die Vergütungszahlungen von der Vorlage einer Meldebescheinigung der Bundesnetzagentur abhängig; in diesen Fällen fielen Meldeverstöße schneller auf. 5. Ist der Bundesregierung bekannt, dass sich insbesondere im Gebiet der Schleswig-Holstein Netz AG die Fälle häufen? Wenn ja, wie erklärt sich die Bundesregierung dies? Die Anzahl von Meldeverstößen ist insgesamt gering. Sofern es zu einer zeitlichen oder räumlichen Häufung gekommen ist, kann die Anzahl der Nachmeldungen mit dem Erlass der Anlagenregisterverordnung zusammenhängen: Nach § 16 Absatz 3 AnlRegV mussten die Anschlussnetzbetreiber die Anlagenbetreiber in der Jahresendabrechnung darauf hinweisen, dass Änderungen an bestehenden Anlagen der Bundesnetzagentur zu melden sind. Hierauf prüften einige Anlagenbetreiber , ob eine Meldung vorlag, und fragten vermehrt bei der Bundesnetzagentur nach. Auch hat die Schleswig-Holstein Netz AG nach hiesiger Kenntnis sämtliche Anlagen auf ihre Meldung überprüft und die Betreiber gegebenenfalls zur Nachmeldung aufgefordert. 6. Welche anderen Netzgebiete sind von hohen Zahlen von Meldeversäumnissen betroffen? Der Anschlussnetzbetreiber ist bei der Meldung der PV-Anlagen im PV-Meldeportal nicht anzugeben, es werden die Bundesländer erfasst. Verspätete Anlagenmeldungen sind für sämtliche Bundesländer eingegangen. 7. Hätten nach Auffassung der Bundesregierung Meldeversäumnisse vermieden werden können, wenn Anlagenbetreiber z. B. durch Netzbetreiber ausreichend über ihre Pflichten informiert worden wären? Es obliegt den Anlagenbetreibern, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem EEG zu informieren . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6785 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Nach Kenntnis der Bundesregierung haben allerdings zumindest einige Netzbetreiber , auch die Schleswig-Holstein Netz AG, auf die Meldepflicht hingewiesen. 8. Hätten nach Auffassung der Bundesregierung Meldeversäumnisse vermieden werden können, wenn Anlagenbetreiber z. B. durch Netzbetreiber ausreichend über die Konsequenzen einer Nichtmeldung informiert worden wären ? Nach Kenntnis der Bundesregierung informieren sowohl Netzbetreiber als auch Branchenverbände im Internet über den Zusammenhang zwischen Meldeverpflichtung und Vergütungszahlung. Auch auf den Seiten der Bundesnetzagentur wird auf die Konsequenzen einer unterbliebenen oder verzögerten Meldung verwiesen . 9. Welche Vorgehensweisen wurden von Netzbetreibern nach Kenntnis der Bundesregierung in anderen Netzgebieten (als den der Schleswig-Holsteinischen Netz AG) angewandt, um eine erhöhte Zahl von Meldepflichtverletzungen zu verhindern? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 10. Erscheint es der Bundesregierung sinnvoll, dass der Netzbetreiber den Anlagenbetreiber nachdrücklich auf die Meldepflicht hinweist, so wie viele Netzbetreiber dies handhaben? Bereits jetzt weisen viele Netzbetreiber und die Branchenverbände auf die Meldepflichten ebenso hin wie die Bundesnetzagentur. Die Pflicht, sich zu melden, bleibt beim Anlagenbetreiber. 11. Sind die Gründe für die Häufung von Meldeversäumnissen mittlerweile ausgeräumt ? Wenn ja, auf welche Weise? Seit August 2014 richten sich die Meldeverfahren nach der Anlagenregisterverordnung , die Erfassung der PV-Anlagen im PV-Meldeportal erfolgt nur noch für einen Übergangszeitraum. Sobald die Erfassung der PV-Anlagen mittels des Anlagenregisters erfolgt, werden den Anschlussnetzbetreibern die der Bundesnetzagentur gemeldeten Daten zur Überprüfung übermittelt. Netzbetreiber können so leichter nachvollziehen, ob eine Meldung erfolgt ist. Die Pflicht der Anlagenbetreiber, sich zu melden, ist sachgerecht und wird weiterhin bestehen bleiben. 12. Ist es richtig, dass in einer Phase der Umstellung der BNetzA auf Onlinemeldeverfahren Fälle aufgetreten sind, in denen schriftlich formlose Meldungen erfolgt sind, die aber von der BNetzA nicht bearbeitet oder nicht anerkannt wurden? 13. Gibt es Fälle, bei denen eine schriftliche formlose Meldung bei der BNetzA vorlag, die jedoch nicht der Form (online) entsprach? Wenn ja, wie ist die BNetzA damit umgegangen? Die Fragen 12 und 13 werden zusammen beantwortet. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6785 Es gab seit Erfassung der PV-Anlagen durch die Bundesnetzagentur und nicht nur in der Umstellungsphase vereinzelte Meldungen, die nicht den Formularvorgaben der Bundesnetzagentur entsprachen oder nicht fristgerecht eingingen. Die Meldungen mussten nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 a) EEG 2012 mittels der von der Bundesnetzagentur gemachten Formularvorgaben gemacht werden. Meldungen , die auf anderem Weg erfolgten, wurden stets als formungültig zurückgewiesen und die Betreiber aufgefordert, ihre Meldung nachzuholen; dies geschah in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle. 14. Welche Möglichkeiten sieht die BNetzA, in den aufgetretenen Fällen von Meldeversäumnissen gütlich zu vermitteln oder vermitteln zu lassen, um die Härten für die Betreiber abzufedern? Die Rechtslage ist eindeutig, die Bundesnetzagentur ist an Recht und Gesetz gebunden ; ein Ermessensspielraum besteht nicht. Um eine rechtskonforme und willkürfreie Verwaltungspraxis gewährleisten zu können, kann die Bundesnetzagentur weder vermitteln noch verspätete Meldungen vordatieren. 15. Beabsichtigt die BNetzA, den Netzbetreibern zu empfehlen, die Clearingstelle EEG mit der Vermittlung zwischen den Parteien zu beauftragen? Netzbetreiber sind bislang in dieser Sache nicht mit streitigen Fragen an die Bundesnetzagentur herangetreten. Die Bundesnetzagentur hat jedoch bereits Anlagenbetreibern empfohlen, die Clearingstelle EEG im Rahmen von ihrer Zuständigkeit anzurufen, sofern ein Klärungsbedarf zwischen den Vertragsparteien besteht . 16. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die Abläufe künftig zu regeln, damit es nicht mehr zu gehäuften Meldeversäumnissen kommen kann? Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333