Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 23. November 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6832 18. Wahlperiode 26.11.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Annalena Baerbock, Dr. Julia Verlinden, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/6625 – Stand Strommarktgesetz und Kapazitätsreserve V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Anfang Juli 2015 haben die Parteivorsitzenden der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eine Reihe von Maßnahmen zur zukünftigen Ausgestaltung des Strommarktes beschlossen. Wesentliche Fragen sollen in einem Strommarktgesetz beantwortet werden, welches nach Informationen der Fragesteller im November 2015 im Bundeskabinett beschlossen und dann dem Deutschen Bundestag zugeleitet werden soll. Über die Inhalte zum neuen Strommarktgesetz wird in der Fachszene kontrovers diskutiert und besonders die Energiewirtschaft sowie die Bundesländer kritisieren in ihren Stellungnahmen zum Referentenentwurf des Strommarktgesetzes die Bundesregierung scharf (siehe www.bmwi.de/ DE/Themen/Energie/Strommarkt-der-Zukunft/Strommarkt-2-0/stellungnahmengesetzentwurf .html). 1. Wie sieht der weitere Zeitplan zur Verabschiedung des Strommarktgesetzes sowie der dazugehörigen Verordnungen (insbesondere Kapazitätsreserve und Kohlereserve) bis zum Inkrafttreten aus? Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) wurde am 4. November im Kabinett verabschiedet. Daran schließt sich das parlamentarische Verfahren an. Die Stellungnahme des Bundesrates im ersten Durchgang wird noch in diesem Jahr erwartet. Die weitere Behandlung des Gesetzentwurfs durch den Deutschen Bundestag und den Bundesrat ist Sache dieser Verfassungsorgane und liegt außerhalb des Verantwortungsbereichs der Bundesregierung. Die Kapazitätsreserveverordnung ist im Ressortkreis abgestimmt und durch den Bundeswirtschaftsminister gebilligt. Sie soll unmittelbar nach Inkrafttreten des Strommarktgesetzes verkündet werden und in Kraft treten. Weitere Verfahrensschritte sind nicht vorgesehen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6832 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Stilllegung von Braunkohlekraftwerken wird im Strommarktgesetz in § 13g des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt. Eine separate Verordnung ist hierzu nicht erforderlich. 2. Hält die Bundesregierung die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie festgelegte Anhörungsfrist von weniger als zwei Wochen für gerechtfertigt und angemessen, um einen solch umfangreichen Eingriff in den Strommarkt mit der Energiewirtschaft und der allgemeinen Öffentlichkeit zu diskutieren (bitte begründen), und bei welchen Gesetzen in dieser Legislaturperiode gab es bereits Anhörungsfristen, die ähnlich kurz waren? Mit dem Strommarktgesetz werden auf der Basis einer breit angelegten Diskussion , zahlreicher wissenschaftlicher Gutachten und des breit konsultierten Grünund Weißbuchs „Ein Strommarkt für die Energiewende“ die Weichen für einen zukunftsfähigen „Strommarkt 2.0“ gestellt. Das Weißbuch „Ein Strommarkt für die Energiewende“ bündelt die Ergebnisse einer monatelangen öffentlichen Konsultation mit Fachleuten, Wirtschaft und Verbrauchern sowie unseren europäischen Nachbarn. Die Anhörungsfrist für die Länder und Verbände ist vor diesem Hintergrund sowie dem angestrebten Inkrafttreten des Gesetzes im Frühjahr 2016 gerechtfertigt und erscheint auch im Hinblick auf die bei anderen Gesetzgebungsvorhaben gesetzten Fristen üblich und angemessen. Zum besseren Verständnis und zur schnelleren Erfassung der Regelungen wurde der Anhörung außerdem eine Synopse beigefügt, in der die vorgeschlagene Neuregelung mit dem geltenden Recht verglichen wurde. 3. Von welchem Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln innerhalb der Bundesministerien bzw. den ihnen nachgeordneten Behörden geht die Bundesregierung finanziell und stellenmäßig konkret aus (bitte einzeln aufschlüsseln )? Die durch das Gesetz vorgesehenen Änderungen führen zu einem höheren Arbeits - und Personalaufwand beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) sowie bei dem Bundeskartellamt (BKartA). Dieser Mehraufwand ist in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Weiterentwicklung des Strommarktes (S. 75ff.) dargestellt; der Entwurf ist auf der Internetseite des BMWi abrufbar unter www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/entwurf-eines-gesetzes-zurweiterentwicklung -des-strommarktes,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache =de,rwb=true.pdf. 4. Wie schlüsselt sich der „einmalige Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft […] auf etwa 406280 Euro“ konkret auf? Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird in der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Weiterentwicklung des Strommarktes im Einzelnen aufgeschlüsselt. Insofern wird auf die Ausführungen zum Erfüllungsaufwand in Tabelle 1 der Begründung (S. 80 bis 83) verwiesen, die auf der Internetseite des BMWi unter www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/entwurfeines -gesetzes-zur-weiterentwicklung-des-strommarktes,property=pdf,bereich= bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf abrufbar ist. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6832 5. Von welchen Gesamtkosten bzw. welchem Korridor (von bis) für Stromkunden geht die Bundesregierung auf Grundlage des Strommarktgesetzes (u. a. Kapazitätsreserve, Kohlereserve, Netzreserve etc.) aus, und welche Berechnungen hat die Bundesregierung mit jeweils welcher Höhe angestellt? Durch die Einrichtung einer Kapazitätsreserve wird mit einer geringfügigen Erhöhung der Strompreise für Endkunden im Bereich von etwa 0,028 bis 0,055 Cent pro Kilowattstunde gerechnet. Für die Kapazitätsreserve wurden die Kosten auf Grundlage von Abschätzungen über die jährlichen Kosten verschiedener Kraftwerkstypen sowie die Zusammensetzung der Kapazitätsreserve aus diesen Kraftwerkstypen kalkuliert. Die genauen Kosten werden sich als Ergebnis eines transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsprozesses ergeben . Dabei spielen auch die angebotenen Kraftwerke, die Anzahl der Bieter und deren betriebswirtschaftliche Erwägungen eine zentrale Rolle. Der Kostenkorridor ist daher nur grob abschätzbar. Er wird für Kapazitätsreserveleistung im Umfang von fünf Prozent der Jahreshöchstlast auf 130 bis 260 Mio. Euro pro Jahr geschätzt. Die Kosten der Netzreserve werden für das nächste Winterhalbjahr 2015/2016 voraussichtlich auf 122 Mio. Euro geschätzt. Die Kosten der neu zu errichtenden Anlagen in der Netzreserve werden wettbewerblich über Ausschreibungen ermittelt. Der Kostenkorridor ist daher nur grob abschätzbar. Für die Neuanlagen mit einer Kapazität bis zu zwei Gigawatt als Teil der Netzreserve werden die Kosten – abhängig von den Ergebnissen der Ausschreibung – je Gigawatt auf zwischen 50 und höchstens 100 Mio. Euro pro Jahr geschätzt. Für die Netzreserve wurden die erwarteten Kosten auf Grundlage der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre kalkuliert. Die Gesamtkosten der Sicherheitsbereitschaft von Braunkohlekraftwerken belaufen sich auf eine Größenordnung von rund 230 Mio. Euro pro Jahr über sieben Jahre bzw. einen Anstieg der Netzentgelte um rund 0,05 Cent pro Kilowattstunde. Die Berechnung erfolgte anhand der in der Anlage zu § 13g EnWG (neu) festgelegten Marktdaten, die öffentlich zugänglich sind, sowie auf internen Abschätzungen über die Kosten zur Herstellung der Sicherheitsbereitschaft , der historischen fixen Betriebskosten sowie der fixen Betriebskosten im Zeitraum der Sicherheitsbereitschaft. Aufgrund der schrittweisen Überführung der Anlagen in die Sicherheitsbereitschaft mit anschließender Stilllegung können moderate Auswirkungen auf die Großhandelsstrompreise nicht ausgeschlossen werden. Die tatsächlichen quantitativen Auswirkungen hängen von verschiedenen Einflussfaktoren ab, z. B. der Entwicklung weiterer Marktdaten wie dem Preis der Emissionsberechtigungen , den Gas- und Steinkohlepreisen oder der Stromnachfrage. Das aktuelle Großhandelsstrompreisniveau ist auf einem historischen Tiefstand, der sich an den Terminmärkten fortsetzt. 6. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass sich Kosten für den Bundeshaushalt aus dem Strommarktgesetz ergeben, und wenn nein, wodurch und in welcher Höhe fallen Kosten für welchen Zeitraum an? Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln, der sich aus dem Strommarktgesetz ergibt, soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan des jeweils zuständigen Bundes-ministeriums ausgeglichen werden. Insofern wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6832 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Wie hat die Bundesregierung das neue Strommarktgesetz vor dem Hintergrund der Entwicklung einer europäischen Energieunion, der zunehmenden Integration des deutschen Strommarktes in den Elektrizitätsbinnenmarkt und der entsprechenden stärkeren Verbundenheit mit den europäischen Nachbarn mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Kommission abgestimmt? Beihilferechtlich relevante Aspekte des Strommarktgesetzes wurden und werden im Rahmen des Notifizierungsverfahrens mit der Europäischen Kommission erörtert . Die Inhalte des Strommarktgesetzes wurden zudem im Rahmen eines intensiven Austauschs mit Vertretern der sogenannten Stromnachbarn Deutschlands (Nachbarländer sowie Norwegen, Schweden und Italien) in mehreren Konferenzen diskutiert , die der Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium, Rainer Baake, seit Juli 2014 initiiert hat. Mit dem Strommarktgesetz werden auch Inhalte der am 8. Juni 2015 unterzeichneten „gemeinsamen Erklärung zu regionaler Kooperation bei der Gewährleistung von Stromversorgungssicherheit im Rahmen des Energiebinnenmarktes“ umgesetzt. Diese Erklärung ist auf der Internetseite des BMWi unter www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/J-L/joint-declarationfor -regional-cooperation-on-security-ofelectricity-supply-in-the-framework-ofthe -internal-energy-market,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb= true.pdf veröffentlicht. 8. Welche Form von neuen Strommarktdesigns (zentraler oder dezentraler Kapazitätsmarkt , ökologischen Flexibilitätsmarkt – fokussierter Kapazitätsmarkt – bzw. strategischer Reserve) werden nach Informationen der Bundesregierung in den anderen EU-Mitgliedstaaten diskutiert bzw. umgesetzt, und welche Schlussfolgerungen zieht und zog die Bundesregierung daraus für den deutschen Entwurf? Aufgrund unterschiedlicher Rahmenbedingungen in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten lassen sich deren Entscheidungen zum Strommarktdesign nur sehr begrenzt auf Deutschland übertragen. Die Bundesregierung hat auf Grundlage eigener Gutachten sowie der Konsultationen zum Grünbuch und zum Weißbuch mit dem Strommarktgesetz einen Vorschlag für die Weiterentwicklung des Strommarkts gemacht. Teil dieser Weiter-entwicklung ist die Implementierung einer Kapazitätsreserve. Dies vorausgeschickt, gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten Reservelösungen. Dies trifft unter anderem für Dänemark , Schweden, Belgien und Polen zu. Darüber hinaus ist bekannt, dass Frankreich und Großbritannien jeweils die Einführung eines Kapazitätsmarktes vorgesehen haben. 9. Mit welchen konkreten Parametern soll die Ausschreibung der Kapazitätsreserve konkret stattfinden, und werden dabei etwa ökologische oder preisliche Parameter eine besondere Rolle spielen, falls nein, warum nicht? Die Teilnahmevoraussetzungen für die Ausschreibung der Kapazitätsreserve richten sich nach den für den Reservezweck benötigten technischen Spezifikationen . Dies betrifft unter anderem die Anfahrzeit, die Netzanschlussebene und die informationstechnische Anbindung der Anlagen. Alle Anlagen, die die technischen Spezifikationen erfüllen, können an der Ausschreibung teilnehmen. Der Zuschlag erfolgt anhand des Preises, bei Preisgleichheit anhand der Gebotsgröße. Ist auch die Gebotsgröße identisch, entscheidet der höhere Nettowirkungsgrad. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6832 10. Wie sollen konkret die Gebote und die Zuschlagserteilung bei der Kapazitätsreserve erfolgen? Die Ausschreibung erfolgt mittels verdeckter Gebote der Anlagenbetreiber auf eine Bekanntmachung der Übertragungsnetzbetreiber. Die Gebote werden nach Ablauf des Gebotstermins geöffnet. Für die Zuschlagserteilung wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 11. Zu welchen Zeiten kam es im Jahr 2014 und im ersten Halbjahr 2015 durch die fehlende Erzeugung von ausreichendem Strom aus Wind und Sonne zu Engpässen auf dem deutschen Strommarkt, und mit welchen zeitlichen Vorläufen zeichneten sich diese Engpässe jeweils ab? Der Bundesregierung sind keine Engpässe in diesem Zeitraum bekannt. 12. Plant die Bundesregierung eine Ausdifferenzierung der Gesamtkapazität der mit § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes (neu) zu schaffenden Kapazitätsreserve nach neuen, im Bau befindlichen und Bestandsanlagen, und wenn nein, wie wird sichergestellt, dass hochflexible Gaskraftwerke zum Zuge kommen können? Eine Segmentierung der Ausschreibung der Kapazitätsreserve ist nicht vorgesehen und wäre ineffizient. Die Teilnahme von Kraftwerken, einschließlich Gaskraftwerken, am Beschaffungsverfahren ist möglich, sofern diese die technischen Voraussetzungen für die Erbringung von Reserveleistung erfüllen. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Ob ein Anlagenbetreiber mit seinem technisch geeigneten Kraftwerk am Beschaffungsverfahren teilnimmt, ist demgegenüber eine betriebswirtschaftliche Entscheidung des jeweiligen Betreibers. 13. Warum wurde die Einführung der Kapazitätsreserve gegenüber dem ersten Referentenentwurf vom September 2015 (www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/ PDF/E/entwurf-eines-gesetzes-zur-weiterentwicklung-des-strommarktes, property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf) auf den Winter 2017/2018 erneut vorgezogen, wenn die Bundesregierung selber feststellt , dass kein Kapazitätsengpass vor dem Jahr 2025 (consentec/r2b laut Weißbuch Strommarkt, S. 34) droht, und welche Kosten werden durch dieses Vorziehen zusätzlich entstehen? Die Kapazitätsreserve ist eine vollständig vom Strommarkt getrennte zusätzliche Absicherung der Stromversorgung für sehr seltene, außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Situationen. Mit der Weiterentwicklung des Strommarkts sind Transformations- und Lernprozesse verbunden, deren Verlauf nicht exakt prognostiziert werden kann. Es ist daher aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll, frühzeitig mit dem schrittweisen Aufbau der Kapazitätsreserve zu beginnen. Mit diesem frühzeitigen Aufbau der Reserve können zudem Kapazitäten, deren Stilllegung ansteht, für die Reserve gebunden werden, so dass sie auch in späteren Ausschreibungen zur Verfügung stehen. Dies erhöht sowohl den Wettbewerb um die Reserve als auch das Niveau an Versorgungssicherheit. Die Kosten für 1,8 Gigawatt Reserveleitung ergeben sich als Ergebnis der Ausschreibung . Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6832 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. Dürfen kontrahierte Anlagen in der Kapazitätsreserve nach Ende ihrer vertraglich festgesetzten Zeit – unter Erstattung der im Rahmen der Kapazitätsreserve erhaltenen Zahlungen – an den Strommarkt zurückkehren, und falls ja, welche weiteren Bedingungen gelten dann? Eine Rückkehr in den Strommarkt ist stets ausgeschlossen, um die Investitionssicherheit der Strommarktteilnehmer zu wahren und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. 15. Welche weiteren Verordnungsermächtigungen plant die Bundesregierung ohne Beteiligung des Bundesrates und der „Zustimmung des Bundestages […] mit Ablauf der sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des Verordnungsentwurfs “ nach jetzigem Stand bis zum Ende der Legislaturperiode? Ob und in welcher Form bei künftigen Gesetzgebungsverfahren der Bundesregierung Verordnungsermächtigungen aufgenommen werden, wird im Rahmen des jeweiligen Gesetzgebungsverfahrens entschieden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . 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