Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 26. November 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6860 18. Wahlperiode 30.11.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/6353 – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das dritte Quartal 2015 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung zumeist nur wenig Beachtung finden. So ist kaum bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden Bundestagsdrucksache 18/3850). Die so genannte bereinigte Schutzquote, bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2014 bei 48,5 Prozent – und das, obwohl Flüchtlinge, z. B. aus Serbien, Bosnien oder Mazedonien, zu beinahe 100 Prozent abgelehnt wurden. Hinzu kommen noch Anerkennungen, die von den Gerichten ausgesprochen werden: Im Jahr 2014 erwiesen sich mehr als 10 Prozent aller Klagen gegen ablehnende Asylbescheide als begründet, rund 23 Prozent wurden abgelehnt, die verbleibenden zwei Drittel der Gerichtsverfahren wurden aus unterschiedlichen Gründen eingestellt. Im Ergebnis führte somit weit mehr als jeder zweite inhaltlich geprüfte Asylantrag zu einem Schutzstatus in Deutschland. Bei einem Fünftel aller Asylsuchenden stellte das BAMF im Jahr 2014 ein Rückübernahmeersuchen nach der Dublin-Verordnung der Europäischen Union (EU). Im Jahr 2013 lag dieser Anteil noch bei einem Drittel. Die Bundesregierung erklärt den Rückgang damit, dass die zum 1. Januar 2014 geänderte Verordnung auf Fälle, in denen in anderen Mitgliedstaaten ein Status gewährt wurde (2 511 Fälle), nicht mehr anwendbar sei (a. a. O., Antwort der Bundesregierung zu Frage 5h). Es gibt eine steigende Zahl von Flüchtlingen, deren Schutzbedürftigkeit im EU-Asylsystem zwar festgestellt wurde, die aber faktisch rechtlos sind, weil sie sich – zumeist aus guten Gründen – nicht im formal zuständigen Mitgliedstaat aufhalten. Selbst der damalige Präsident des BAMF, Dr. Manfred Schmidt, erklärte: „Das Schlimmste, was ihnen heute passieren könnte, wäre, anerkannter Flüchtling in Italien zu werden“, da dort „selbst Familien mit Kleinkindern unter Brücken schlafen“ müssten (Fränkische Landeszeitung vom 20. Januar 2015). Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Zahl der Asylsuchenden, die über Griechenland nach Deutschland einreisen , ist seit dem im Jahr 2011 verhängten Überstellungsstopp wegen der dortigen systemischen Mängel im Asylsystem über Jahre weitgehend stabil geblieben ; im Jahr 2014 brach die Zahl jedoch um 60 Prozent auf nur noch 1 519 Personen ein (Vorjahr: 3 879 Personen). Der zuvor beschworene „Pull-Effekt“ durch die Aussetzung von Überstellungen nach Griechenland ist somit nicht eingetreten. Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2014 vor allem an Italien gerichtet (25,9 Prozent), danach folgten Bulgarien (12,5 Prozent) und Ungarn (11,1 Prozent ), syrische Flüchtlinge stellen dabei mit 15,1 Prozent die größte Betroffenengruppe dar. Den insgesamt 35 115 Ersuchen im Jahr 2014 standen nur 4 772 tatsächliche Überstellungen gegenüber, das sind gerade einmal 13,6 Prozent. Gemessen an den Zustimmungen der anderen EU-Staaten zur Rückübernahme (27 157) betrug die so genannte Überstellungsquote 17,6 Prozent (Italien: 9,7 Prozent). Viele Betroffene wehren sich erfolgreich auf gerichtlichem Weg gegen eine Überstellung – wegen erheblicher Mängel in den Asylsystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände. Manche Flüchtlinge tauchen im Zweifelsfall auch lieber unter, als sich gegen ihren Willen in ein Land überstellen zu lassen, in dem sie ein unfaires Asylverfahren, unwürdige Lebensbedingungen, Obdachlosigkeit oder eine Inhaftierung fürchten müssen . Das Dublin-System produziert so eine große Zahl von illegalisierten Flüchtlingen und erreicht nicht sein vorgebliches Ziel, allen Asylsuchenden in der EU ein faires Asylverfahren zu bieten. Innerhalb des BAMF werden für Dublin-Verfahren Personalressourcen gebunden, die weitaus sinnvoller in der regulären Asylprüfung eingesetzt werden könnten. Eine reale Verteilungswirkung ist mit dem Dublin-System für Deutschland kaum verbunden: Obwohl die rechtlich und tatsächlich immer komplexeren Dublin-Verfahren das BAMF und auch die Gerichte zunehmend beschäftigen, reduzierte sich die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland durch Dublin-Überstellungen im Jahr 2014 im Saldo um gerade einmal 2 500 Personen – 1 Prozent der etwa 200 000 im selben Jahr gestellten Asylanträge. Eine Möglichkeit zur Einsparung von Arbeitskapazitäten im BAMF wäre der Verzicht auf massenhafte Widerrufsverfahren – in der EU sieht nur Deutschland obligatorische Widerrufsprüfungen drei Jahre nach der Anerkennung ohne konkreten Anlass vor. Im Jahr 2014 kam es bei 16 061 Prüfverfahren nur in jedem 20. Fall zu einer Aberkennung eines Flüchtlingsstatus, wobei diese Widerrufe bei einer gerichtlichen Überprüfung wiederum nur zu einem Drittel Bestand hatten . Für die Betroffenen – politisch verfolgte und häufig traumatisierte Flüchtlinge – sind diese Verfahren dennoch sehr belastend. Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2014 im Durchschnitt 7,1 Monate. Bei bestimmten Herkunftsländern mit geringen Anerkennungsquoten ist die Verfahrensdauer infolge von Beschleunigungsmaßnahmen deutlich kürzer. Umso länger dauern die Verfahren jedoch bei zahlreichen Flüchtlingen mit guten Anerkennungschancen; im Jahr 2014 mussten etwa Asylsuchende aus Afghanistan, Pakistan und dem Iran 14 bis 16 Monate auf eine Behördenentscheidung warten. Werden Dublin-Verfahren, Folgeverfahren und priorisierte Schnellverfahren nicht berücksichtigt, ergibt sich eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer im regulären Asylverfahren von 13,1 Monaten. Immer länger dauert auch die Zeit vom ersten Asylgesuch bis zur Asylantragstellung , doch die Bundesregierung will oder kann hierzu keine konkreten Angaben machen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/5785, Antwort zu Frage 4d). Diese Zeiten werden auch nicht bei den offiziellen Angaben zur durchschnittlichen Asylverfahrensdauer berücksichtigt. Vom umstrittenen Asyl-Flughafenverfahren waren im Jahr 2014 643 Asylsuchende betroffen, unter ihnen 178 syrische und 96 afghanische Flüchtlinge sowie 18 unbegleitete Minderjährige. Im Ergebnis wurde 56 dieser Asylsuchenden Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6860 nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder abgeschoben wurden oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt. 31,8 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2014 waren Kinder. 2,6 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, bei denen die bereinigte Gesamtschutzquote zwischen 66,4 und 81,1 Prozent betrug. Ausgerechnet die Asylverfahren unbegleiteter Minderjähriger dauerten im Jahr 2014 mit durchschnittlich 10,4 Monaten besonders lange. 1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – bzw. in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im dritten Quartal 2015, und wie lauten die Vergleichswerte des vorherigen Quartals (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländern gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 Aufenth G bzw. GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben; bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung, internationaler Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz, nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen)? b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamtschutzquote “, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle (Nicht-)Entscheidungen (bitte wie in Frage 1a differenzieren)? Die Fragen 1a und 1b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 3. Quartal 2015 Asylberechtigung Art. 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylVfG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylVfG Abschiebungsverbot § 60 V/VII Aufenth G Gesamtschutz Quote zu Frage 1b abso-lut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent in Prozent Herkunftsländer gesamt 445 0,7 25.723 41,3 501 0,8 471 0,8 27.140 43,6 52,6 davon Syrien 249 1,3 17.885 95,2 7 0,0 33 0,2 18.174 96,8 100,0 Albanien - - - - 5 0,0 11 0,1 16 0,1 0,1 Afghanistan 13 1,0 415 30,9 71 5,3 155 11,5 654 48,7 86,1 Irak 13 0,3 3.317 83,8 55 1,4 17 0,4 3.402 86,0 99,4 Serbien - - 3 0,1 - - 5 0,1 8 0,2 0,3 Eritrea 4 0,2 1.519 83,4 165 9,1 10 0,5 1.698 93,2 99,6 Mazedonien - - 11 0,6 - - 7 0,4 18 0,9 1,4 Kosovo - - 1 0,0 3 0,1 34 0,9 38 1,1 1,2 Pakistan - - 29 8,7 9 2,7 5 1,5 43 12,9 38,1 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Quartal 2015 Asylberechtigung Art. 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylVfG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylVfG Abschiebungsverbot § 60 V/VII Aufenth G Gesamtschutz Quote zu Frage 1b abso-lut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent in Prozent Ungeklärt 7 0,7 785 83,5 2 0,2 1 0,1 795 84,6 94,1 Nigeria 3 1,2 2 0,8 1 0,4 13 5,1 19 7,5 38,0 Russ. Föderation 1 0,1 60 6,3 29 3,0 14 1,5 104 10,8 43,3 Somalia - - 117 24,9 80 17,1 30 6,4 227 48,4 89,0 Bosnien-Herzegowina - - - - - - 5 0,4 5 0,4 0,9 Iran 47 6,8 379 54,7 9 1,3 6 0,9 441 63,6 88,4 2. Quartal 2015 Asylberechtigung Art. 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylVfG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylVfG Abschiebungsverbot § 60 V/VII Aufenth G Gesamtschutz Quote zu Frage 1b ab-solut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent in Prozent Herkunftsländer gesamt 481 0,9 18.558 32,9 328 0,6 489 0,9 19.856 35,3 47,8 davon Syrien 277 1,8 12.530 83,3 16 0,1 63 0,4 12.886 85,7 100,0 Albanien - - - - 11 0,3 1 0,0 12 0,3 0,3 Kosovo - - 6 0,1 15 0,1 22 0,2 43 0,4 0,4 Irak 29 0,8 2.978 83,3 46 1,3 11 0,3 3.064 85,7 99,7 Afghanistan 6 0,4 425 25,2 81 4,8 177 10,5 689 40,8 78,4 Serbien - - - - - - 8 0,1 8 0,1 0,3 Mazedonien - - - - - - 2 0,1 2 0,1 0,2 Eritrea 5 0,4 740 66,5 53 4,8 9 0,8 807 72,6 98,9 Pakistan 2 0,5 45 10,2 1 0,2 10 2,3 58 13,2 32,6 Nigeria 2 0,6 6 1,8 1 0,3 6 1,8 15 4,5 30,6 Ukraine - - 8 3,2 - - 1 0,4 9 3,6 90,0 Somalia - - 98 17,4 43 7,6 24 4,3 165 29,3 75,0 Montenegro - - - - - - 1 0,2 1 0,2 0,3 Bosnien-Herzegowina - - - - - - 2 0,1 2 0,1 0,3 Ungeklärt 11 1,3 427 52,1 - - 3 0,4 441 53,8 77,0 3. Quartal 2015 Quote zu Frage 1b absolut in Prozent in Prozent Asylberechtigung 445 0,7 0,9 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6860 3. Quartal 2015 Quote zu Frage 1b absolut in Prozent in Prozent Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylVfG) 25.723 41,3 49,9 Subsidiärer Schutz nach § 4 I Nr. 1 AsylVfG 7 0,0 0,0 § 4 I Nr. 2 AsylVfG 305 0,5 0,6 § 4 I Nr. 3 AsylVfG 132 0,2 0,3 § 4 I AsylVfG Familienschutz 57 0,1 0,1 Summe subsidiärer Schutz 501 0,8 1,0 Abschiebungsverbot nach § 60 V AufenthG 308 0,5 0,6 § 60 VII AufenthG 163 0,3 0,3 Summe Abschiebungsverbot 471 0,8 0,9 Gesamtschutz 27.140 43,6 52,6 2. Quartal 2015 Quote zu Frage 1b absolut in Prozent in Prozent Asylberechtigung 489 0,9 1,2 Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylVfG) 18.558 32,9 44,6 Subsidiärer Schutz nach § 4 I Nr. 1 AsylVfG 5 0,0 0,0 § 4 I Nr. 2 AsylVfG 191 0,3 0,5 § 4 I Nr. 3 AsylVfG 87 0,2 0,2 § 4 I AsylVfG Familienschutz 45 0,1 0,1 Summe subsidiärer Schutz 328 0,6 0,8 Abschiebungsverbot nach § 60 V AufenthG 357 0,6 0,9 § 60 VII AufenthG 132 0,2 0,3 Summe Abschiebungsverbot 489 0,9 1,2 Gesamtschutz 19.856 35,3 47,8 c) Wieso passen das Bundesministerium des Innern (BMI) und das BAMF ihre veröffentlichten Anerkennungsquoten nicht der Berechnungsweise des Statistischen Amts der Europäischen Union (Eurostat) an, das bei den Asylentscheidungen Verfahrenseinstellungen, Antragsrücknahmen und Entscheidungen im Dublin-Verfahren nicht berücksichtigt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/5785, Antwort zu Frage 5c), zumal dies nach Auffas- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode sung der Fragesteller zu einer besseren Vergleichbarkeit der Anerkennungsquoten mit denen anderer Mitgliedstaaten beitragen könnte und auch die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel bei ihrer Vereinbarung zur Asyl- und Flüchtlingspolitik vom 24. September 2015 bei der Berechnung der finanziellen Abschlagszahlung für das Jahr 2016 unterstellt hat, „dass die Hälfte der Antragsteller anerkannt wird“ (Beschluss, S. 9) – was in etwa der jetzigen „bereinigten Schutzquote“ entspricht (bitte ausführlich begründen)? EUROSTAT hat im Unterschied zu Deutschland das europaweiteweite Asylgeschehen statistisch abzubilden. Durch die im Wesentlichen einheitliche Erfassung der Asyldaten aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ist insofern eine Vergleichbarkeit dieser Staaten ausreichend gewährleistet. Die Praxis von EUROSTAT, Dublin-Fälle − anders als in Deutschland − nicht zu zählen, kann damit zusammenhängen, dass in den EUROSTAT-Statistiken keine Mehrfachzählungen vorgenommen werden sollen, da durch ein und dieselbe Person im Rahmen des Dublin-Verfahrens rechnerisch mehrere Dublin-Fälle in den jeweils betroffenen EU-Staaten entstehen. Die Veröffentlichung deutscher Asyldaten soll u. a. dazu beitragen, das Asylgeschehen als Teil des Migrationsgeschehens in Deutschland darzustellen. Hierzu gehören auch Verfahrenseinstellungen, Antragsrücknahmen und Entscheidungen im Dublin-Verfahren, da die in dieser Weise betroffenen Personen als Asylbewerber nach Deutschland eingereist und damit Teil des Asyl- und Migrationsgeschehens sind. Eine „bereinigte Gesamtschutzquote“ würde diese Asylbewerber jedoch rechnerisch ausblenden. Die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und dem Bundesministerium des Innern (BMI) ermittelten deutschen Anerkennungs - bzw. Schutzquoten zeigen hingegen auf, wie hoch der Anteil der Menschen ist, die einen Asylantrag in Deutschland gestellt und durch das BAMF auch tatsächlich einen Anspruch auf Schutz in Deutschland erworben haben. Sie dient nicht der Darstellung der ausschließlich materiellen Entscheidungen des BAMF. Eine diesbezügliche Anpassung der deutschen an die EUROSTAT-Statistik − wie vom Fragesteller vorgeschlagen − würde dem dargestellten Ziel insofern nicht entsprechen. Bei der in der Frage zitierten Anerkennungsquote aus dem gemeinsam durch die Bundeskanzlerin sowie die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder gefassten Beschluss handelt es sich um eine reine Rechengröße für eine Abschlagszahlung des Bundes an die Länder. Dieser Betrag wird Ende 2016, anhand der Zahl der tatsächlich nicht anerkannten Bewerber, spitzabgerechnet. 2. Wie viele der Anerkennungen nach Artikel 16a GG bzw. nach § 60 Absatz 1 AufenthG bzw. GFK im dritten Quartal 2015 bzw. im vorherigen Quartal beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)? Angaben im Sinne der Frage werden nur für Entscheidungen nach § 3 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) erfasst und können der folgenden Tabelle entnommen werden: Für die Asylbewerber, deren Asylverfahren im schriftlichen Verfahren entschieden werden, werden diese Merkmale nicht erfasst. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6860 3. Quartal 2015 Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylVfG darunter: Familienflüchtlingsschutz nach § 26 V AsylVfG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung Herkunftsländer gesamt 25.723 843 7.534 130 3.763 169 darunter: Syrien 17.885 202 5.065 74 1.511 31 Albanien 0 0 0 0 0 0 Afghanistan 415 86 39 2 284 27 Irak 3.317 284 106 15 1.615 57 Serbien 3 0 0 0 3 0 Eritrea 1.519 53 1.184 16 22 0 Mazedonien 11 0 0 0 11 6 Kosovo 1 1 0 0 0 0 Pakistan 29 4 4 0 21 0 Ungeklärt 785 23 417 1 49 0 Nigeria 2 1 1 1 0 0 Russische Föd. 60 13 46 2 1 1 Somalia 117 47 2 0 62 16 Bosnien-Herzeg. 0 0 0 0 0 0 Iran 379 34 337 11 4 0 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Quartal 2015 Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylVfG darunter: Familienflüchtlingsschutz nach § 26 V AsylVfG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung Herkunftsländer gesamt 18.558 672 5.321 314 2.892 86 darunter: Syrien 12.530 144 3.660 201 894 11 Albanien 0 0 0 0 0 0 Kosovo 6 3 0 0 3 2 Irak 2.978 192 135 72 1.515 18 Afghanistan 425 94 44 5 280 18 Serbien 0 0 0 0 0 0 Mazedonien 0 0 0 0 0 0 Eritrea 740 28 662 8 4 3 Pakistan 45 8 2 0 35 0 Nigeria 6 6 0 0 0 0 Ukraine 8 6 0 0 0 0 Somalia 98 62 1 0 35 12 Montenegro 0 0 0 0 0 0 Bosnien-Herzeg. 0 0 0 0 0 0 Ungeklärt 427 12 258 8 27 1 3. Wie viele Widerrufsverfahren wurden im dritten Quartal 2015 bzw. im vorherigen Quartal eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, zum Vergleich bitte auch die Werte des vorherigen Quartals nennen), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, bitte auch die jeweiligen Widerrufsquoten und zum Vergleich die jeweiligen Werte des vorherigen Quartals nennen )? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6860 3. Quartal 2015 eingeleitete Widerrufsprüfver - fahren Entschei - dungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz kein Widerruf/ Keine Rücknahme absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 1.657 2.599 22 0,8 18 0,7 17 0,7 2.542 97,8 Irak 402 612 1 0,2 2 0,3 - - 609 99,5 Iran 265 465 1 0,2 - - 1 0,2 463 99,6 Afghanistan 234 316 - - - - 1 0,3 315 99,7 Syrien 211 371 - - 1 0,3 - - 370 99,7 Türkei 125 137 8 5,8 4 2,9 - - 125 91,2 Pakistan 70 89 - - - - - - 89 100,0 Somalia 46 84 - - 1 1,2 - - 83 98,8 Russ. Föder. 44 64 - - 1 1,6 - - 63 98,4 Sri Lanka 36 65 2 3,1 - - 1 1,5 62 95,4 Eritrea 35 71 - - - - - - 71 100,0 Ungeklärt 20 28 - - 1 3,6 2 7,1 25 89,3 Kosovo 17 23 2 8,7 1 4,3 - - 20 87,0 Aserbaidschan 14 23 - - - - 1 4,3 22 95,7 Armenien 10 11 - - - - - - 11 100,0 Äthiopien 9 28 - - - - - - 28 100,0 2. Quartal 2015 eingeleitete Widerrufsprüfver - fahren Entschei - dungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz kein Widerruf/ Keine Rücknahme absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 3.165 2.905 31 1,1 20 0,7 12 0,4 2.842 97,8 Irak 743 749 1 0,1 1 0,1 - - 747 99,7 Syrien 565 599 - - 1 0,2 2 0,3 596 99,5 Iran 547 405 - - - - - - 405 100,0 Afghanistan 372 363 - - 2 0,6 1 0,3 360 99,2 Türkei 152 131 13 9,9 2 1,5 - - 116 88,5 Somalia 85 51 - - - - - - 51 100,0 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Quartal 2015 eingeleitete Widerrufsprüfver - fahren Entschei - dungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz kein Widerruf/ Keine Rücknahme absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Pakistan 82 140 - - 1 0,7 1 0,7 138 98,6 Russ. Föderation 79 47 - - - - - - 47 100,0 Eritrea 66 42 - - - - - - 42 100,0 Sri Lanka 62 44 - - 2 4,5 - - 42 95,5 Ungeklärt 39 31 - - - - 1 3,2 30 96,8 China 38 36 1 2,8 - - - - 35 97,2 Äthiopien 35 26 - - - - - - 26 100,0 Staatenlos 28 35 - - - - - - 35 100,0 Aserbaidschan 25 27 - - 4 14,8 - - 23 85,2 4. Wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung im dritten Quartal 2015 bzw. im vorherigen Quartal, wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens, soweit vorliegend ), und wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und auch nach Erst- und Folgeanträgen differenzieren )? Die Angaben können – soweit vorliegend – den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 3. Quartal 2015 Herkunftsländer gesamt 5,2 darunter: Syrien 3,8 Albanien 2,4 Afghanistan 13,2 Irak 6,6 Serbien 4,3 Eritrea 13,6 Mazedonien 3,7 Kosovo 4,8 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6860 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 3. Quartal 2015 Pakistan 12,6 Ungeklärt 5,0 Nigeria 11,7 Russische Föderation 10,3 Somalia 14,0 Bosnien-Herzegowina 4,7 Iran 17,1 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 3. Quartal 2015 Gesamt 5,2 davon Erstanträge 5,1 Folgeanträge 6,2 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 2. Quartal 2015 Herkunftsländer gesamt 5,4 darunter: Syrien 4,2 Albanien 3,4 Kosovo 2,4 Irak 7,7 Afghanistan 12,1 Serbien 3,7 Mazedonien 4,6 Eritrea 13,6 Pakistan 13,1 Nigeria 10,9 Ukraine 3,8 Somalia 11,4 Montenegro 3,5 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 2. Quartal 2015 Bosnien-Herzegowina 4,2 Ungeklärt 6,9 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 2. Quartal 2015 Gesamt 5,4 davon Erstanträge 5,3 Folgeanträge 6,6 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in Monaten 01.01. – 30.06.2015 Herkunftsländer gesamt 8,6 darunter: Syrien 4,9 Serbien 7,6 Kosovo 4,0 Irak 9,5 Mazedonien 10,3 Bosnien-Herzegowina 7,1 Albanien 6,4 Afghanistan 24,2 Russische Föderation 19,9 Eritrea 15,0 Ungeklärt 23,1 Iran 23,1 Georgien 12,5 Pakistan 9,1 Sonst. asiat. Staatsangehörigkeit 8,6 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/6860 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in Monaten 01.01. – 30.06.2015 Gesamt 8,6 davon Erstanträge 8,6 Folgeanträge 8,6 3. Quartal 2015 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten Herkunftsländer gesamt 7,0 darunter: Albanien 3,1 Afghanistan 11,9 Kosovo 3,8 Serbien 5,0 Syrien 4,4 Ägypten 8,9 Irak 2,9 Pakistan 13,9 Mazedonien 2,6 Somalia 11,7 Ungeklärt 10,7 Türkei 21,8 Nigeria 33,1 Marokko 6,7 Iran 25,1 Bosnien-Herzegowina 6,3 Montenegro 11,5 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Quartal 2015 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten Herkunftsländer gesamt 7,3 darunter: Syrien 5,1 Afghanistan 12,4 Irak 4,9 Eritrea 9,9 Somalia 18,6 Ungeklärt 4,5 Kosovo 1,3 Ägypten 11,3 sonst. asiat. Staatsangeh. 2,8 Serbien 5,6 Staatenlos 3,5 Albanien 1,1 Iran 15,5 Algerien 9,0 Marokko 8,5 Es wird darauf hingewiesen, dass die Aussagekraft zur durchschnittlichen Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen aufgrund z. T. sehr geringer Fallzahlen begrenzt ist. a) Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Angaben zur durchschnittlichen Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung im Dublin-Verfahren nach Quartalen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 3. Quartal 2015 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Dublin-Verfahren in Monaten Herkunftsländer gesamt 3,9 darunter: Syrien 4,3 Albanien 3,7 Afghanistan 3,5 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/6860 3. Quartal 2015 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Dublin-Verfahren in Monaten Irak 3,5 Serbien 1,5 Eritrea 5,4 Mazedonien 34,6 Kosovo 4,0 Pakistan 4,1 Ungeklärt 5,4 Nigeria 3,6 Russische Föderation 3,8 Somalia 5,7 Bosnien-Herzegowina 2,7 Iran 3,6 2. Quartal 2015 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Dublin-Verfahren in Monaten Herkunftsländer gesamt 3,8 darunter: Syrien 3,8 Albanien 2,8 Kosovo 3,9 Irak 3,5 Afghanistan 3,3 Serbien 5,1 Eritrea 5,9 Pakistan 3,5 Nigeria 3,6 Ukraine 3,5 Somalia 5,2 Montenegro 1,8 Ungeklärt 4,2 Russische Föderation 4,0 Iran 4,1 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 3. Quartal 2015 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, in denen kein Ersuchen nach Dublin VO gestellt wurde in Monaten Herkunftsländer gesamt 5,3 darunter: Syrien 3,8 Albanien 2,4 Afghanistan 19,5 Irak 7,0 Serbien 4,3 Eritrea 14,0 Mazedonien 3,6 Kosovo 4,8 Pakistan 21,3 Ungeklärt 4,9 Nigeria 21,9 Russische Föderation 18,8 Somalia 17,2 Bosnien-Herzegowina 4,7 Iran 20,7 2. Quartal 2015 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, in denen kein Ersuchen nach Dublin VO gestellt wurde in Monaten Herkunftsländer gesamt 4,8 darunter: Syrien 4,3 Albanien 3,5 Kosovo 2,3 Irak 8,3 Afghanistan 18,7 Serbien 3,7 Mazedonien 4,6 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/6860 2. Quartal 2015 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, in denen kein Ersuchen nach Dublin VO gestellt wurde in Monaten Eritrea 15,8 Pakistan 20,5 Nigeria 20,5 Ukraine 5,7 Somalia 14,8 Montenegro 3,5 Bosnien-Herzegowina 4,2 Ungeklärt 7,7 c) Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Asylverfahren, in denen kein Ersuchen nach der Dublin-Verordnung gestellt wurde (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben ohne Albanien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Kosovo, Eritrea, Syrien und Irak sowie ohne Dublin- und Folgeverfahren können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. 3. Quartal 2015 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung ohne Dublin- u. Folgeverfahren sowie ohne priorisierte Länder in Monaten Herkunftsländer gesamt 15,0 darunter: Afghanistan 19,8 Pakistan 22,0 Ungeklärt 4,7 Nigeria 22,3 Russische Föderation 18,5 Somalia 17,2 Iran 21,2 Staatenlos 4,6 sonst. asiat. Staatsangeh. 7,0 Gambia 26,4 Ukraine 7,2 Georgien 10,8 Äthiopien 18,3 Sudan (ohne Südsudan) 16,6 Armenien 16,8 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Quartal 2015 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung ohne Dublin- u. Folgeverfahren sowie ohne priorisierte Länder in Monaten Herkunftsländer gesamt 14,6 darunter: Afghanistan 18,6 Pakistan 21,4 Nigeria 21,2 Ukraine 5,0 Somalia 14,5 Ungeklärt 7,6 Russische Föderation 18,9 Iran 21,0 Georgien 8,6 Armenien 16,9 Gambia 21,3 Algerien 14,7 sonst. asiat. Staatsangeh. 8,9 Staatenlos 4,7 Indien 15,6 d) Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn Dublin-Verfahren , Folgeverfahren und die priorisierten Länder herausgerechnet werden (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 3. Quartal 2015 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren mit inhaltlicher Asylanhörung Gesamt 6,3 davon Afghanistan 20,8 Albanien 2,3 Bosnien-Herzegowina 4,3 Eritrea 16,1 Irak 12,2 Iran 22,8 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/6860 3. Quartal 2015 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren mit inhaltlicher Asylanhörung Kosovo 4,7 Mazedonien 3,7 Nigeria 27,1 Pakistan 26,0 Russische Föderation 24,4 Serbien 3,9 Somalia 22,8 Syrien 6,8 Ungeklärt 11,7 2. Quartal 2015 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren mit inhaltlicher Asylanhörung Gesamt 6,7 davon Afghanistan 19,9 Albanien 3,4 Bosnien-Herzegowina 4,9 Eritrea 17,1 Irak 14,9 Kosovo 2,1 Mazedonien 4,9 Nigeria 28,2 Pakistan 24,5 Russische Föderation 25,9 Serbien 3,6 Somalia 21,9 Syrien 7,0 Ukraine 9,1 Ungeklärt 10,6 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode e) Wie lang dauert es nach Einschätzung fachkundiger Bediensteter ungefähr im Durchschnitt von der ersten Registrierung (im EASY-System) bis zur Asylantragstellung, und wie viele Personen waren zuletzt im EASY-System als Asylsuchende für das bisherige Jahr 2015 registriert, und wie viele Asylantragsteller waren es im Vergleich hierzu (bitte beide Angaben auch nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Da im EASY-System keine personenbezogenen Daten erfasst werden, können bereits deshalb keine Rückschlüsse auf die jeweiligen Bearbeitungszeiten von der Registrierung bis zur Antragstellung vorgenommen werden. Angaben zu im EASY-System erfassten Asylsuchenden und zu formellen Asylanträgen können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Januar bis September 2015 formelle Asylanträge EASY-Zugänge Bundesländer gesamt 303.443 577.307 davon Baden-Württemberg 36.564 73.261 Bayern 45.867 88.547 Berlin 19.367 29.218 Brandenburg 11.529 17.919 Bremen 3.611 5.475 Hamburg 8.836 14.512 Hessen 20.160 42.474 Mecklenburg-Vorpommern 9.754 12.134 Niedersachsen 25.389 53.740 Nordrhein-Westfalen 53.482 123.715 Rheinland-Pfalz 14.091 27.425 Saarland 5.687 7.223 Sachsen 18.609 29.049 Sachsen-Anhalt 10.171 16.575 Schleswig-Holstein 10.818 19.894 Thüringen 9.508 16.146 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/6860 Januar bis September 2015 Asylzugänge EASY-Zugänge Herkunftsländer gesamt 303.443 577.307 Syrien 73.615 197.843 Albanien 45.125 66.311 Kosovo 34.723 32.258 Afghanistan 16.360 51.643 Irak 16.566 46.790 Serbien 22.958 18.062 Mazedonien 11.691 12.473 Eritrea 7.403 18.296 Pakistan 5.290 17.865 Ungeklärt 4.898 2.459 Nigeria 4.517 8.451 Somalia 4.213 8.409 Bosnien-Herzegowina 6.055 5.445 Russische Föderation 4.564 5.941 Ukraine 3.649 4.324 f) Wie viele der registrierten Asylsuchenden ungefähr melden sich nach den Erfahrungen fachkundiger Bediensteter später nicht als Asylantragsteller, und welche möglichen Gründe gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung hierfür? In etwa jedem zehnten Fall kommt ein Asylbegehrender, der im EASY-System (System zur Erstverteilung von Asylsuchenden) registriert wurde, nicht in der Erstaufnahmeeinrichtung an, die im Rahmen der Verteilung auf die Bundesländer vorgesehen war. In wie vielen Fällen es in der Folge zu weiteren Entscheidungen kommt, keinen Asylantrag zu stellen, ist jedoch nicht zu ermitteln. Denkbare Gründe hierfür könnten z. B. Rückreisen in das Heimatland, Weiterreisen in einen anderen Staat oder das Untertauchen in die Illegalität sein. Bezogen auf die Verteilung im Rahmen des EASY-Systems könnten auch Mehrfachanträge eine Rolle spielen. Eine Verifizierung ist hier aber bereits deshalb nicht möglich, da im EASY-System keine personenbezogenen Daten gespeichert werden . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode g) Kann die Bundesregierung den Bericht des „Bayerischen Rundfunks“ vom 2. Oktober 2015 („Bürokratische Tricks: BAMF ‚verkürzt‘ Asylverfahren “) bestätigen, wonach mehrere Asylsuchende sieben bis fast neun Monate warten müssten, um überhaupt einen Asylantrag stellen zu können (ein syrischer Asylbewerber erhielt z. B. einen Termin zur Vorsprache im BAMF am 24. Mai 2016, knapp acht Monate nach seiner Meldung als Asylsuchender), und wenn ja, inwieweit sind vor diesem Hintergrund die Angaben des BAMF zu durchschnittlichen Asylverfahrensdauern überhaupt noch realistisch und relevant, wenn solche viele Monate dauernden Verzögerungen nicht in die erfasste Verfahrensdauer mit einfließen (bitte ausführen)? Die Wartezeit von der Erstregistrierung durch die Länder bis zur Asylantragstellung beim BAMF wird statistisch nicht erfasst. In der Vergangenheit betrug dieser Zeitraum im ungünstigsten Fall wenige Wochen. Die sehr hohen Zugangszahlen der letzten Monate haben dazu geführt, dass Antragsteller in einzelnen Außenstellen u. U. deutlich länger auf einen Termin zur Asylantragstellung warten müssen . Es ist Ziel des BAMF, dass alle Antragsteller zeitnah einen Termin zur Antragstellung erhalten und die Verfahren weiter beschleunigt werden, um Ihnen möglichst rasch Klarheit zu geben, ob sie in Deutschland bleiben können oder nicht. Die bereits eingetroffene und noch weiter geplante personelle Unterstützung wird hier kurzfristig Abhilfe schaffen und die Zeiten bis zur formellen Asylantragstellung wieder maßgeblich verkürzen. Die Verfahrensdauer beim BAMF beträgt gegenwärtig für alle Herkunftsländer von der Asylantragstellung bis zur Entscheidung durchschnittlich 5,2 Monate und ist damit bereits deutlich kürzer als im Jahr 2014 (7,1 Monate). h) Wann ist im BAMF bzw. im BMI bzw. zwischen beiden Akteuren mit wem und mit welchem Ergebnis erstmals der Umstand diskutiert worden, dass die Zahl der im EASY-System registrierten Asylsuchenden deutlich von der Zahl der formell gestellten Asylanträge abweicht (im September 2014 war die Differenz mit 11 500 Personen im Monat erstmals fünfstellig ; vgl. Bundestagsdrucksache 18/5877, Antwort zu Frage 9), und warum und von wem wurde im August 2015 entschieden, die Asylprognose auf der Grundlage der registrierten Asylsuchenden (und nicht mehr der Asylanträge) vorzunehmen, was zu einer Verdoppelung der Prognose von 400 000 auf 800 000 führte (bitte ausführlich und konkret darstellen)? Neben den Asylantragszahlen berücksichtigt das BAMF in Abstimmung mit dem BMI bei der Erstellung seiner Prognoseschreiben bereits seit Sommer 2014 auch die Zahl der im EASY-System registrierten Personen. Aufgrund der wachsenden Differenz zwischen EASY-Registrierungen und Asylantragstellungen bildete die für die Ermittlung des Unterbringungsbedarfs der Länder zuvor allein maßgebliche Zahl der Asylantragsteller den Bedarf an Unterbringungsplätzen für Asylbegehrende nicht mehr hinreichend zuverlässig ab, so dass ab September 2014 die Zahl der im Verteilsystem EASY registrierten Personen für die Prognose des Unterbringungsbedarfs ergänzend herangezogen worden ist. Im August 2015 war die Differenz zwischen EASY-Registrierungen und Asylantragstellungen so stark angewachsen, dass das BMI entschieden hat, für die Prognose des Unterbringungsbedarfs allein die Zahl der im Verteilsystem EASY registrierten Personen heranzuziehen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/6860 i) Wie ist die Bundesregierung damit umgegangen, dass laut einem Bericht in der Zeitung „DIE WELT“ vom 22. März 2015 („Länder rechnen mit bis zu 500 000 Asylbewerbern“) der schleswig-holsteinische Innenminister Stefan Studt vom Bund eine Prognose einforderte, an der sich Länder und Kommunen orientieren können, um eine vernünftige Unterbringung und Versorgung der Flüchtlinge zu garantieren, weil er für das Jahr 2015 „mit 500 000 bis 550 000 neuen Asylbewerbern“ rechnete, während das BAMF damals nur circa 300 000 Asylsuchende prognostizierte, und ist es zutreffend, dass, wie in dem Bericht beschrieben, sich die Bundesländer Hessen, Schleswig-Holstein, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen „auf Arbeitsebene beim zuständigen“ BAMF beschwert und sich für eine Heraufsetzung der Prognosezahlen ausgesprochen haben? Wenn ja, wann war das, und wie ist das BAMF damit umgegangen bzw. wurde das BMI informiert, und wie wurde dann gegebenenfalls im BMI damit umgegangen? Die Entwicklung der Migrationslage wird vom BAMF sehr genau beobachtet. Soweit aufgrund einer veränderten Erkenntnislage erforderlich, reagiert das BAMF flexibel auf Veränderungen in den Migrationsbewegungen und passt bei erkennbarem Bedarf die Prognose entsprechend an. Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 passte das BAMF seine Prognose vom 18. Februar 2015 an und teilte mit, von einem Zugang von geschätzten 400 000 Erst- und 50 000 Folgeantragstellern für das Jahr 2015 auszugehen. Gründe hierfür waren der unerwartete zusätzliche Migrationsdruck aus den Westbalkanstaaten , die verstärkte Nutzung der Mittelmeerrouten sowie die weiterhin hohen Anreizfaktoren in Deutschland. j) In welcher Weise ist der Artikel in der Zeitung „DIE WELT“ vom 22. März 2015 („Länder rechnen mit bis zu 500 000 Asylbewerbern“) im BAMF bzw. im BMI diskutiert worden, laut dem sich die Länder auch darüber beklagt haben sollen, dass die Asylzahlen für das Jahr 2014 nicht korrekt seien, weil es einige Zeit daueren würde, bis die Zahl der in den Ländern erfassten Asylsuchenden in der Statistik des BAMF erfasst würden , und inwieweit ist es zutreffend, dass Prognosen auf Basis der Anzahl der registrierten Asylsuchenden erst ab Mitte August 2015 vorgenommen wurden, weil der Bund seit Herbst 2014 in Verhandlungen mit den Ländern über etwaige finanzielle Zuschüsse stand und höhere Prognosen deshalb auch zu höheren Forderungen der Länder geführt hätten oder auch Forderung nach zusätzlichen Stellen im BAMF im Rahmen der Haushaltsverhandlungen zu erwarten gewesen wären (bitte darlegen bzw. ausführen )? Die Bundesregierung verfolgt aufmerksam die Medienberichterstattung zu Migrationsthemen . Dies gilt auch für den erwähnten Zeitungsartikel. Eine Anpassung der Prognose war dadurch nicht veranlasst. Finanzielle und haushälterische Erwägungen spielen für die Prognoseschreiben des BAMF grundsätzlich keine Rolle. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 4h verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode k) Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Verlauf einer Asylsuche bzw. Asylantragstellung bzw. des behördlichen Umgangs mit Asylsuchenden nach einer unerlaubten Einreise über die Landesgrenzen (bitte im Detail darlegen, welche Behörden oder Stellen oder Gerichte in welcher Weise im Umgang mit diesen Asylsuchenden tätig werden, beispielsweise die Bundespolizei, Haftgerichte, Landesaufnahmebehörden, Erstaufnahmeeinrichtungen , Ausländerbehörden, Polizeidienststellen, BAMF usw., bitte dabei auch typische oder untypische Verlaufe und unterschiedliche Verfahren in einzelnen Bundesländern kennzeichnen und darlegen, welche Daten in welcher Datei erfasst und ggf. an wen übermittelt werden, an welche Behörden die Asylsuchenden in welcher Weise weitergeleitet werden, wo jeweils welche Registrierungen aufgrund welcher Zuständigkeiten erfolgen und auf welcher Rechtsgrundlage dies geschieht usw.), wo sieht die Bundesregierung hierbei einen Verbesserungsbedarf in den Abläufen , und welche Vorschläge oder Planungen hierzu gibt es (bitte im Detail darlegen)? Die Einleitung des Asylverfahrens ist im Unterabschnitt 2 des Asylgesetzes (AsylG) geregelt. Die konkreten Aufgaben der Grenzbehörde sind in § 18 AsylG und die der Ausländerbehörden und der Polizei in § 19 AsylG näher beschrieben; das gilt insbesondere für die Weiterleitung an die zuständige bzw. nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung (eines Landes). Regelungen zur Haft finden sich in § 62 i. V. m. § 2 Absatz 14 und 15 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Die Verfahren zur Freiheitsentziehung sind in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt. Das Verfahren beim BAMF beginnt erst mit der Asylantragstellung (Unterabschnitt 3 des AsylG). Dieses Verfahren wird u. a. auf der Homepage des BAMF ausführlich dargestellt. Das Bundeskriminalamt (BKA) führt das Verfahren nach § 16 Absatz 3 AsylG durch, sowie die Datenübermittlung an die europäischen Datenbank Eurodac gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013. Zu den erbetenen typischen und untypischen Verläufen bzw. unterschiedlichen Verfahren in den einzelnen Ländern liegen im BAMF keine spezifischen Erkenntnisse vor. Hierzu wird auf die Landesaufnahmegesetze der Länder sowie auf die einschlägigen Veröffentlichungen der zuständigen Stellen in den Ländern verwiesen . Daten zum Asylverfahren werden überwiegend im BAMF behördenintern erfasst. Einige Daten werden gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes (AZRG) im Ausländerzentralregister (AZR) gespeichert; die Zugriffsrechte sind ebenfalls im AZRG geregelt. Die Bundesregierung prüft derzeit Möglichkeiten zur Beschleunigung des Asylverfahrens mit dem Ziel, das Asylverfahren behördenübergreifend zu digitalisieren und durch medienbruchfreie Anbindung der beteiligten Behörden zu beschleunigen . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/6860 l) Welche Verfahren werden derzeit „priorisiert“, wie viele Asylverfahren wurden im dritten bzw. zweiten Quartal 2015 als „priorisierte“ Verfahren betrieben (anteilig an allen Verfahren, bitte auch nach den priorisierten Gruppen auflisten), und inwieweit kann überhaupt von einer „Priorisierung “ gesprochen werden, wenn nach grober Einschätzung der Fragesteller vermutlich mehr als drei Viertel aller Verfahren als priorisiert gelten müssen (priorisierte Länder, Dublin- und Folgeverfahren)? Derzeit werden Asylanträge aus den Herkunftsländern Albanien, Kosovo, Serbien , Mazedonien, Bosnien-Herzegowina und Syrien, Eritrea sowie die Anträge von Antragstellern aus dem Irak, die religiösen Minderheiten angehören, prioritär bearbeitet. Weitere Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden : HKL 3. Quartal 2. Quartal Zugänge in % aller Zugänge Entschei - dungen in % aller Entschei - dungen Zugänge in % aller Zugänge Entschei - dungen in % aller Ent-scheidungen gesamt 91.827 73,8% 50.853 84,2% 64.780 69,3% 44.531 79,7% davon Albanien 22.916 18,4% 16.063 26,6% 15.723 16,8% 4.200 7,5% Bosn.- Herzeg. 1.994 1,6% 1.223 2,0% 1.941 2,1% 1.388 2,5% Kosovo 3.323 2,7% 3.442 5,7% 8.263 8,8% 11.678 20,9% Mazedonien 4.987 4,0% 1.918 3,2% 3.607 3,9% 1.792 3,2% Montenegro 1.237 1,0% 583 1,0% 1.466 1,6% 486 0,9% Serbien 7.136 5,7% 3.985 6,6% 6.748 7,2% 5.358 9,6% Syrien 39.187 31,5% 17.963 29,7% 18.984 20,3% 14.966 26,7% Irak 7.280 5,9% 3.890 6,4% 5.805 6,2% 3.558 6,4% Eritrea 3.767 3,0% 1.786 3,0% 2.243 2,4% 1.105 2,0% Hinweis: Addition/Abgleich mit Vor(Monats)Listen ist wegen nachträglicher Veränderungen nicht möglich. m) Wie lang war in den genannten Zeiträumen durchschnittlich die Dauer bis zur Anhörung der Asylsuchenden, und wie lang die durchschnittliche Dauer nach der Anhörung bis zur behördlichen Entscheidung (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 3.Quartal 2015 Antragstellung bis Anhörung Anhörung bis Entscheidung Gesamt 3,6 3,6 davon Afghanistan 12,7 11,9 Albanien 1,3 1,4 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3.Quartal 2015 Antragstellung bis Anhörung Anhörung bis Entscheidung Bosnien-Herzegowina 2,6 1,8 Eritrea 10,5 9,3 Irak 7,7 5,9 Iran 16,7 12,9 Kosovo 3,2 2,6 Mazedonien 1,5 2,1 Nigeria 22,0 10,7 Pakistan 17,3 13,7 Russische Föderation 19,7 15,0 Serbien 2,1 2,3 Somalia 18,1 11,2 Syrien 3,5 3,9 Ungeklärt 5,3 9,0 2.Quartal 2015 Antragstellung bis Anhörung Anhörung bis Entscheidung Gesamt 3,8 4,1 davon Afghanistan 11,5 13,9 Albanien 1,1 2,7 Bosnien-Herzegowina 2,4 2,8 Eritrea 11,7 7,0 Irak 6,9 7,9 Kosovo 1,5 1,2 Mazedonien 1,8 3,1 Nigeria 21,7 15,8 Pakistan 16,3 13,2 Russische Föderation 13,0 17,5 Serbien 1,9 2,3 Somalia 14,6 14,1 Syrien 3,2 4,3 Ukraine 6,7 6,0 Ungeklärt 3,9 7,7 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/6860 n) Wie ist es zu erklären, dass die durchschnittliche Asylverfahrensdauer – ohne Dublin- und Folgeverfahren – z. B. bei nigerianischen Asylsuchenden (laut Antwort der Bundesregierung zu Frage 4e auf Bundestagsdrucksache 18/5785 im zweiten Quartal 2015) 21,2 Monate betrug, während es laut der Antwort zu Frage 4e (ebd.) zeitgleich bei nigerianischen Asylsuchenden alleine 21,7 Monate bis zur Anhörung gedauert haben soll und dann noch einmal 15,8 Monate bis zur Asylentscheidung, und inwieweit hält die Bundesregierung solche langen Verfahrensdauern überhaupt noch für vertretbar und rechtlich zulässig (bitte darlegen)? Die der Frage im letzten Halbsatz zugrundeliegenden Annahme trifft nicht zu. Die durchschnittliche Verfahrensdauer von Asylverfahren beim BAMF kann nicht durch Addition der in der Tabelle angegebenen Zeiträume „Antragstellung bis Anhörung“ und „Anhörung bis Entscheidung“ ermittelt werden, da in die Berechnung der durchschnittlichen Verfahrensdauer auch Fälle eingehen, bei denen keine Anhörungen vorgenommen werden. o) Warum dauerten die Verfahren bei Asylsuchenden aus Syrien, dem Irak oder Eritrea im zweiten Quartal 2015 im Durchschnitt 4,2 Monate, 7,7 Monate bzw. 13,6 Monate, obwohl diese Asylsuchenden bei inhaltlichen Entscheidungen zu 99 bis 100 Prozent anerkannt werden und es bei diesen Herkunftsländern oft nur beschleunigte schriftliche Verfahren gibt (vgl. Antworten zu den Fragen 1a und 4 auf Bundestagsdrucksache 18/5785), und wie hoch war zuletzt der Anteil rein schriftlicher Anerkennungsverfahren an allen Verfahren in Bezug auf die Herkunftsländer , bei denen schriftliche Anerkennungsverfahren angewandt werden (bitte nach Ländern auflisten)? Asylverfahren von syrischen und von irakischen Antragstellern jezidischen oder christlichen Glaubens werden vom BAMF seit dem 18. November 2014 prioritär in einem vereinfachten Verfahren bearbeitet. Für das Herkunftsland Eritrea wird der Einsatz dieses vereinfachten Verfahrens seit Juli 2015 angewandt. Betrachtet man die Verfahrensdauer von Asylsuchenden aus Syrien, Irak und Eritrea ab einer Antragstellung nach dem 1. Januar 2015, so zeigt sich eine deutliche Auswirkung der vereinfachten Verfahren auf die jeweilige Verfahrensdauer. So betrug die Verfahrensdauer für Syrien in dem Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. August 2015 durchschnittlich 2,3 Monate, für den Irak 2,9 Monate und für Eritrea 2,5 Monate. Beim Herkunftsland Eritrea lag der Anteil des schriftlichen Verfahrens im dritten Quartal bei 31,1 Prozent. Bei Irak waren es 61 Prozent und bei Syrien 83,4 Prozent . p) Inwieweit sieht sich das BAMF zusätzlich belastet durch die seit dem 1. August 2015 vorzunehmenden Verfahren zur Prüfung, Verhängung und Befristung von Wiedereinreise- und Aufenthaltsverboten in allen Asylverfahren (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 17. September 2015 auf die Schriftliche Frage – Arbeitsnummer 9/74 – der Abgeordneten Ulla Jelpke), inwieweit bestünde rechtlich die Möglichkeit, solche Verfahren im BAMF zur Beschleunigung der Asylverfahren auszusetzen, da es sich bei der Regelung nach § 11 Absatz 7 AufenthG um eine „Kann-Regelung“ handelt, und inwieweit hält die Bundesregierung diesen Mehraufwand für vertretbar angesichts der aktuell von allen Seiten beklagten langen Asylverfahrensdauern und angesichts des Umstands, dass auch das BAMF erklärt hat, dass diese Prüfverfahren zu Wiedereinreiseverboten zu einem Rückgang der Asylentscheidungen von 22 700 im Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Juli 2015 auf 16 800 im August 2015 geführt haben (dpa vom 4. September 2015: „Weniger Asyl-Entscheidungen aufgrund von Wiedereinreisesperren “)? Das BAMF ist seit dem 1. August 2015 für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 2 AufenthG im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 AufenthG zuständig. Die Übertragung dieser Aufgabe hat dazu geführt, dass den Asylantragstellern in den bereits beim BAMF anhängigen Verfahren, in denen entsprechende (ablehnende) Entscheidungen getroffen werden sollten, vor der Entscheidung über den Asylantrag nachträglich rechtliches Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot zu gewähren war. Die Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgte in diesen Verfahren jeweils unter Fristsetzung mit gesondertem Schreiben. Auf Grund dieses Mehraufwandes ging die Anzahl der entschiedenen Verfahren im August 2015 im Vergleich zu Juli 2015 zurück. In den seit dem 1. August 2015 neu beim BAMF anhängig gemachten Asylverfahren wird das rechtliche Gehör bereits im Rahmen der persönlichen Anhörung gewährt, so dass kein gesondertes Schreiben mehr zu fertigen ist. Dabei wird in denjenigen Verfahren, in denen vom Erlass einer positiven Entscheidung ausgegangen wird, auf Fragen zum Einreise- und Aufenthaltsverbot verzichtet. Mit dieser Verfahrensweise konnte ein Mehraufwand erheblich vermindert werden . Eine Aussetzung der vom BAMF gemäß § 11 Absatz 2 AufenthG zu treffenden Entscheidung über eine Befristung des gemäß § 11 Absatz 1 AufenthG gesetzlich bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nicht möglich, da dem BAMF insoweit kein Ermessen eingeräumt ist. Ein Ermessen besteht hier nur im Rahmen der Festsetzung der Frist. Soweit dem BAMF gemäß § 11 Absatz 7 AufenthG ein Ermessen hinsichtlich der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots eingeräumt wird, kann von einer entsprechenden Entscheidung im Einzelfall nur dann abgesehen werden, wenn das Ermessen auf Null reduziert ist. Ein generelles Absehen von entsprechenden Entscheidungen würde darüber hinaus dem Zweck zuwiderlaufen, den der Gesetzgeber mit der Übertragung der Zuständigkeit für diese Entscheidungen auf das BAMF verfolgt. Die Anzahl der Entscheidungen über Asylanträge in den Folgemonaten belegt, dass die geänderte Regelung im Ergebnis zu keiner Verlängerung der Asylverfahren führt. q) Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren sind seit über drei, sechs, zwölf, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte auch nach den zehn am meisten betroffenen Herkunftsländer differenzieren), und wie weit ist das BAMF inzwischen bei der Bearbeitung von Altanträgen gekommen (bitte im Detail darstellen)? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/6860 Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Anhängige Verfahren Stand: 30.09.2015 bis 3 Monate über 3 Monate über 6 Monate über 12 Monate über 18 Monate Über 24 Monate Über 36 Monate Gesamt 101.334 199.197 139.933 75.632 38.171 18.311 1.207 davon Syrien 32.802 13.001 5.157 1.097 293 69 2 Albanien 12.617 16.904 6.998 1.453 234 12 0 Afghanistan 7.847 17.253 12.890 8.339 5.339 2.789 157 Irak 6.584 8.169 4.533 2.148 774 412 42 Serbien 5.683 12.255 8.383 1.988 468 80 0 Eritrea 3.465 15.324 13.281 8.862 1.708 319 13 Mazedonien 4.161 5.841 3.447 1.013 330 62 6 Kosovo 2.653 12.777 9.205 720 266 55 3 Pakistan 2.432 8.666 7.072 5.378 3.737 2.246 239 Somalia 1.311 7.705 6.309 4.290 2.116 897 26 Bei der Bearbeitung der anhängigen Verfahren konzentriert sich das BAMF derzeit – soweit dies neben den bereits benannten Prioritäten möglich ist – auf alle anhängigen Verfahren vor dem 1. Oktober 2015. Waren zu Jahresbeginn insgesamt 39 802 sog. Altverfahren aus den Jahren 2013 und früher anhängig, wurde dieser Stand zum 30. September 2015 auf 27 948 anhängige Verfahren reduziert. Damit wurden im Jahr 2015 bisher 11 854 Altverfahren abgebaut. 5. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im dritten Quartal 2015 eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURO- DAC-Treffern – EURODAC: europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken – basierenden Dublin-Verfahren angeben und zum Vergleich die Werte des vorherigen Quartals nennen; bitte auch nach den unterschiedlichen EURODAC-Treffern differenzieren), und wie viele VIS-Treffer (VIS: Visa-Informationssystem) bei Asylsuchenden gab es (bitte Gesamtzahl nennen und nach den fünf wichtigsten Ausstellungsländern der Visa differenzieren)? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: Asylerstanträge Übernahmeersuchen (ÜE) an die Mitgliedstaaten gesamt Prozentualer Anteil der ÜE zu den Asylerstanträgen Prozentualer Anteil der ÜE mit EURODAC-Treffer 3. Quartal 2015 113.132 11.599 10,3 78,5 2. Quartal 2015 83.014 11.819 14,2 79,0 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Übernahmeersuchen mit EURODAC-Treffern 3. Quartal 2015 2. Quartal 2015 EURODAC-Treffer gesamt 9.100 9.342 davon EURODAC-Treffer nach Artikel 4/neu Artikel 9 EURODAC-Verordnung 6.908 7.146 nach Artikel 8/neu Artikel 14 EURODAC-Verordnung 1.269 1.504 nach Artikel 11/neu Artikel 17 EURODAC-Verordnung 923 692 Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer vor, werden vorrangig die gemäß Artikel 9 der EURODAC-Verordnung vorhandenen Treffer ausgewiesen. VIS-Treffer im 3. Quartal 2015 VIS-Treffer im 2. Quartal 2015 VIS-Treffer gesamt 1.277 VIS-Treffer gesamt 1.691 davon davon Ausstellendes Land Ausstellendes Land Frankreich 253 315 Frankreich Deutschland 244 312 Italien Italien 212 274 Deutschland Spanien 144 251 Spanien Polen 95 104 Polen a) Welches waren in den benannten Zeiträumen die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welches die 15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (bitte in absoluten Werten und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland, Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn nennen)? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/6860 Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 3. Quartal 2015 Übernahmeersuchen Herkunftsländer absolut in Prozent Afghanistan 2.080 17,9 Syrien 1.727 14,9 Irak 1.475 12,7 Russische Föderation 948 8,2 Pakistan 482 4,2 Nigeria 411 3,5 Ukraine 332 2,9 Somalia 325 2,8 Eritrea 318 2,7 Iran 308 2,7 Algerien 279 2,4 Gambia 239 2,1 Ungeklärt 212 1,8 Marokko 193 1,7 Georgien 176 1,5 2. Quartal 2015 Übernahmeersuchen Herkunftsländer absolut in Prozent Syrien 2.998 25,4 Afghanistan 1.575 13,3 Irak 1.135 9,6 Russische Föderation 699 5,9 Somalia 407 3,4 Pakistan 361 3,1 Algerien 340 2,9 Eritrea 311 2,6 Ungeklärt 278 2,4 Iran 274 2,3 Nigeria 274 2,3 Ukraine 222 1,9 Marokko 213 1,8 Georgien 186 1,6 Albanien 157 1,3 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Quartal 2015 Übernahmeersuchen ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent Ungarn 4.303 37,1 Italien 2.078 17,9 Polen 1.092 9,4 Bulgarien 1.032 8,9 Österreich 564 4,9 Spanien 562 4,8 Frankreich 394 3,4 Schweden 314 2,7 Schweiz 266 2,3 Belgien 198 1,7 Niederlande 169 1,5 Dänemark 113 1 Norwegen 112 1 Rumänien 84 0,7 Litauen 72 0,6 Malta 36 0,3 Zypern 5 0 Griechenland 0 0 2. Quartal 2015 Übernahmeersuchen ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent Ungarn 3.565 30,2 Italien 2.305 19,5 Bulgarien 1.411 11,9 Polen 800 6,8 Spanien 750 6,3 Frankreich 528 4,5 Österreich 451 3,8 Schweden 409 3,5 Schweiz 370 3,1 Niederlande 261 2,2 Belgien 259 2,2 Norwegen 165 1,4 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/6860 2. Quartal 2015 Übernahmeersuchen ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent Dänemark 128 1,1 Rumänien 89 0,8 Tschechische Republik 66 0,6 Malta 41 0,3 Zypern 12 0,1 Griechenland 0 0,0 b) Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es in den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den jeweils fünf wichtigsten Herkunftsländer differenzieren)? Entscheidungen über Dublin-Verfahren werden im Statistiksystem beim BAMF nach den in den folgenden Tabellen aufgeführten Kategorien erfasst: 3. Quartal 2015 2. Quartal 2015 Ablehnungen durch den Mitgliedstaat gesamt 2.411 2.835 davon Ablehnungen nach Artikel 7 Dublin II 2 nach Artikel 15 Dublin II 1 1 nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 21 7 nach Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 1 1 nach Artikel 8 Absatz 3 Dublin III 4 3 nach Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 31 18 nach Artikel 9 Dublin III 2 2 nach Artikel 10 Dublin III 13 12 nach Artikel 11 a) Dublin III 15 21 nach Artikel 11 b) Dublin III 16 7 nach Artikel 16 Absatz 1 Dublin III 5 2 nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III 2 5 nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin III 1 15 nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III 4 13 Zustimmungen des Mitgliedstaates gesamt 7.387 8.467 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Quartal 2015 2. Quartal 2015 davon Zustimmungen nach Artikel 6 Satz 1 Dublin II 1 nach Artikel 7 Dublin II 1 nach Artikel 8 Dublin II 1 nach Artikel 14 a) und b) Dublin II 9 nach Artikel 15 Dublin II 3 1 nach Artikel 8 Absatz 3 Dublin III 1 nach Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 2 nach Artikel 9 Dublin III 3 5 nach Artikel 10 Dublin III 4 3 nach Artikel 11 a) Dublin III 4 18 nach Artikel 11 b) Dublin III 2 1 nach Artikel 16 Absatz 1 Dublin III 1 6 nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III 4 nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III 17 21 3. Quartal 2015 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Belgien 25 darunter: Syrien 15 Kosovo 4 Armenien 2 Pakistan 2 Georgien 1 Bulgarien 272 darunter: Syrien 218 Irak 31 Afghanistan 11 Ungeklärt 4 Mali 2 Dänemark 1 Afghanistan 1 Estland 1 Syrien 1 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/6860 3. Quartal 2015 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Finnland 3 Afghanistan 3 Frankreich 52 darunter: Syrien 21 Irak 6 Ungeklärt 6 Algerien 4 Libanon 3 Griechenland 1.930 darunter: Syrien 1.233 Afghanistan 250 Ungeklärt 98 Pakistan 95 Irak 42 Italien 528 darunter: Syrien 321 Ungeklärt 43 Eritrea 24 Nigeria 20 Staatenlos 19 Kroatien 3 Syrien 3 Lettland 1 Syrien 1 Litauen 2 Armenien 1 Russische Föderation 1 Malta 16 darunter: Nigeria 4 Somalia 4 Syrien 4 Eritrea 2 Gambia 1 Niederlande 12 Syrien 7 Armenien 5 Norwegen 8 Afghanistan 4 Jemen 2 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Quartal 2015 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Iran 1 Ungeklärt 1 Österreich 35 darunter: Syrien 19 Irak 6 Ungeklärt 4 Iran 2 Pakistan 1 Polen 104 darunter: Russische Föderation 45 Syrien 22 Georgien 12 Tadschikistan 9 Ukraine 5 Portugal 1 Ungeklärt 1 Rumänien 26 Syrien 22 Afghanistan 4 Schweden 25 darunter: Syrien 12 Staatenlos 6 Ungeklärt 4 Irak 1 Russische Föderation 1 Schweiz 17 Syrien 15 Jordanien 1 Marokko 1 Slowakische Republik 1 Syrien 1 Slowenien 3 Syrien 3 Spanien 219 darunter: Syrien 191 Somalia 7 Kamerun 4 Libanon 4 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/6860 3. Quartal 2015 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen sonst. asiat. Staatsangehörigkeit 4 Tschechische Republik 10 Ukraine 4 Armenien 3 Irak 1 Libanon 1 Vietnam 1 Ungarn 1.164 darunter: Syrien 851 Afghanistan 112 Ungeklärt 63 Irak 44 Kosovo 43 Zypern 1 Georgien 1 Vereinigtes Königreich 1 Syrien 1 Gesamt 4.461 2. Quartal 2015 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Belgien 21 darunter: Syrien 5 Serbien 4 Libanon 3 Albanien 2 Irak 1 Bulgarien 117 darunter: Syrien 59 Afghanistan 35 Irak 14 Iran 3 Algerien 1 Dänemark 5 Kosovo 5 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Quartal 2015 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Frankreich 29 darunter: Syrien 8 Kosovo 6 Georgien 4 Sri Lanka 4 Afghanistan 2 Griechenland 1.178 darunter: Syrien 828 Afghanistan 135 sonst. asiat. Staatsangehörigkeit 48 Pakistan 26 Albanien 23 Italien 211 darunter: Syrien 69 Iran 48 Afghanistan 15 Eritrea 13 Nigeria 11 Litauen 11 Afghanistan 5 Georgien 3 Tadschikistan 3 Malta 13 Somalia 8 Eritrea 3 Syrien 2 Niederlande 4 Eritrea 2 Ägypten 1 Afghanistan 1 Norwegen 8 Afghanistan 7 Sri Lanka 1 Österreich 8 Irak 5 Afghanistan 2 sonst. asiat. Staatsangehörigkeit 1 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/6860 2. Quartal 2015 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Polen 44 darunter: Russische Föderation 30 Tadschikistan 6 Irak 3 Iran 1 Syrien 1 Rumänien 5 Iran 3 Afghanistan 1 Syrien 1 Schweden 7 Syrien 3 Afghanistan 1 Iran 1 Somalia 1 Vietnam 1 Schweiz 3 Syrien 2 Afghanistan 1 Slowakische Republik 2 Irak 2 Slowenien 9 Türkei 9 Spanien 18 Syrien 9 Ungeklärt 4 Kamerun 2 Libanon 2 Guinea 1 Tschechische Rep. 1 Irak 1 Ungarn 171 darunter: Syrien 73 Kosovo 51 Afghanistan 30 Irak 9 sonst. asiat. Staatsangehörigkeit 3 Gesamt 1.865 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden in den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Werten und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten der Europäischen Union – in jedem Fall auch Griechenland , Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), und wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des BAMF, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens, überstellt? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 3. Quartal 2015 Überstellungen Herkunftsländer absolut in Prozent gesamt 835 darunter: Russische Föderation 72 8,6 Syrien 57 6,8 Georgien 43 5,1 Afghanistan 42 5 Algerien 42 5 Ukraine 42 5 Somalia 39 4,7 Gambia 38 4,6 Pakistan 36 4,3 Eritrea 32 3,8 Marokko 25 3 Nigeria 22 2,6 Serbien 22 2,6 Kosovo 21 2,5 Irak 19 2,3 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/6860 2. Quartal 2015 Überstellungen Herkunftsländer absolut in Prozent gesamt 931 darunter: Russische Föderation 135 14,5 Syrien 58 6,2 Kosovo 56 6,0 Georgien 54 5,8 Pakistan 51 5,5 Albanien 43 4,6 Gambia 38 4,1 Armenien 37 4,0 Ukraine 35 3,8 Somalia 34 3,7 Afghanistan 31 3,3 Marokko 28 3,0 Algerien 26 2,8 Guinea 24 2,6 Irak 20 2,1 3. Quartal 2015 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 835 darunter: Italien 225 26,9 Frankreich 131 15,7 Polen 91 10,9 Spanien 65 7,8 Österreich 56 6,7 Belgien 54 6,5 Ungarn 40 4,8 Schweden 37 4,4 Niederlande 36 4,3 Schweiz 31 3,7 Norwegen 19 2,3 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Quartal 2015 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent Bulgarien 12 1,4 Dänemark 11 1,3 Malta 6 0,7 Litauen 4 0,5 Zypern 0 0 Griechenland 0 0 2. Quartal 2015 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 931 darunter: Italien 205 22,0 Polen 178 19,1 Frankreich 121 13,0 Belgien 68 7,3 Ungarn 61 6,6 Spanien 59 6,3 Schweden 44 4,7 Österreich 37 4,0 Schweiz 36 3,9 Niederlande 34 3,7 Dänemark 27 2,9 Norwegen 11 1,2 Litauen 10 1,1 Bulgarien 7 0,8 Malta 7 0,8 Zypern 0 0,0 Griechenland 0 0,0 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/6860 Zeitraum Überstellungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens 3. Quartal 2015 26 2. Quartal 2015 23 d) Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung abgelehnt oder eingestellt oder als unbeachtlich betrachtet, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben), und wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und weitere Angaben zu den wichtigsten betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem dort gewährten Schutzstatus sowie der Staatsangehörigkeit der Betroffenen machen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Zeitraum Entscheidungen gesamt davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit) davon unzulässig (nach § 27a AsylVfG) davon Einstellungen davon kein weiteres Verfahren durchzuführen 3. Quartal 2015 62.223 4.448 4.429 14 5 2. Quartal 2015 56.326 6.839 6.803 26 10 Zeitraum Entscheidungen gesamt davon Schutz im Mitgliedstaat 3. Quartal 2015 62.223 605 2. Quartal 2015 56.326 1.111 Die Entscheidungen über die Gewährung eines Schutzstatus in einem anderen Land werden unabhängig davon getroffen, ob ein Dublin-Verfahren durchgeführt wird. Deshalb ist die Zuordnung zu einem Land nicht möglich. e) In wie vielen Fällen wurde in den genannten Zeiträumen bei Asylsuchenden festgestellt, dass eigentlich Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig wäre (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben), und in wie vielen dieser Fälle wurde die Zuständigkeit eines weiteren Mitgliedstaats der Europäischen Union geprüft bzw. festgestellt und gegebenenfalls eine Überstellung vollzogen (bitte nach den fünf wichtigsten Zielstaaten und Staatsangehörigkeiten differenzieren )? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands 3. Quartal 2015 Herkunftsländer gesamt 1.930 darunter: Syrien 1.233 Afghanistan 250 Ungeklärt 98 Pakistan 95 Irak 42 sonst. asiat. Staatsangehörigkeit 42 Staatenlos 39 Eritrea 19 Iran 17 Somalia 15 Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands 2. Quartal 2015 Herkunftsländer gesamt 1.178 darunter: Syrien 828 Afghanistan 135 sonst. asiat. Staatsangehörigkeit 48 Pakistan 26 Albanien 23 Irak 20 Staatenlos 16 Iran 12 Ungeklärt 10 Somalia 8 Angaben zur Prüfung der Zuständigkeit eines weiteren Mitgliedstaates liegen nicht vor. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/6860 f) Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es in den genannten Zeiträumen durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Etwaige Überstellungsquoten ergeben sich aus dem Verhältnis der jeweils erfolgten Überstellungen zu den jeweiligen Zustimmungen. 3. Quartal 2015 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahme - ersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Übernahmeersu - chen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Österreich 564 313 56 99 60 29 Belgien 198 145 54 158 127 72 Bulgarien 1.032 414 12 8 5 Schweiz 266 118 31 200 146 93 Zypern 5 6 3 1 2 Tschechische Rep. 60 30 3 5 Dänemark 113 74 11 78 58 33 Estland 16 8 1 1 1 Spanien 562 523 65 1 1 Finnland 23 4 1 13 8 6 Frankreich 394 367 131 506 369 74 Griechenland 123 150 102 Kroatien 6 9 3 Ungarn 4.303 2.570 40 5 5 4 Irland 1 2 1 Island 3 3 Italien 2.078 1.438 225 10 10 5 Liechtenstein 1 4 Litauen 72 55 4 2 2 1 Luxemburg 6 7 2 32 33 7 Lettland 17 15 1 Malta 36 29 6 1 1 1 Niederlande 169 116 36 442 446 72 Norwegen 112 49 19 38 29 29 Polen 1.092 858 91 13 11 8 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Quartal 2015 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahme - ersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Übernahmeersu - chen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Portugal 16 12 2 2 Rumänien 84 45 3 4 2 Schweden 314 167 37 236 200 136 Slowenien 12 5 1 1 1 2 Slowakische Republik 24 2 4 2 2 Vereinigtes Königreich 23 8 2 45 39 10 Gesamt 11.599 7.387 835 2.035 1.715 690 2. Quartal 2015 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahmeersu - chen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Übernahmeersu - chen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Österreich 451 198 37 96 84 42 Belgien 259 204 68 82 79 54 Bulgarien 1.411 435 7 11 1 1 Schweiz 370 189 36 179 167 67 Zypern 12 6 4 3 2 Tschechische Rep. 66 41 6 10 3 1 Dänemark 128 54 27 71 67 42 Estland 13 5 Spanien 750 645 59 1 2 Finnland 28 12 4 15 11 11 Frankreich 528 533 121 350 275 62 Griechenland 202 176 161 Kroatien 22 11 2 Ungarn 3.565 2.665 61 3 3 Irland 1 2 1 Island 1 1 Italien 2.305 2.175 205 7 8 1 Liechtenstein 4 Litauen 47 69 10 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/6860 2. Quartal 2015 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahmeersu - chen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Übernahmeersu - chen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Luxemburg 12 10 23 20 7 Lettland 10 6 5 Malta 41 40 7 1 1 1 Niederlande 261 85 34 290 259 67 Norwegen 165 81 11 39 38 24 Polen 800 692 178 15 13 12 Portugal 13 8 2 1 1 1 Rumänien 89 48 5 Schweden 409 223 44 239 226 118 Slowenien 8 6 2 5 4 4 Slowakische Republik 26 16 4 2 Vereinigtes Königreich 29 6 1 32 25 9 Gesamt 11.819 8.467 931 1.686 1.466 689 g) Wie ist die aktuelle Rechtsprechung und die Praxis des BAMF zum Umgang mit Asylanträgen, die bis zum 1. Juli 2015 als unzulässige Zweitanträge gewertet wurden, weil ein Asylverfahren im anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht zu Ende geführt wurde (bitte näher ausführen )? Bei Asylanträgen von Personen, die zuvor bereits in einem anderen Staat einen Asylantrag gestellt haben, muss aufgeklärt werden, wie das Verfahren im sicheren Drittstaat ausgegangen ist. Kann geklärt werden, dass im sicheren Drittstaat eine negative Entscheidung ergangen ist, liegt ein Zweitantrag gemäß § 71a AsylG vor und wird entsprechend entschieden. Entsprechendes gilt, wenn der Asylantrag ausdrücklich zurückgenommen worden ist. Stellt sich heraus, dass der Antragsteller bereits internationalen Schutz erhalten hat, wird der Asylantrag entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig abgelehnt . Liegen keine Erkenntnisse über eine materielle Entscheidung über den Asylantrag vor, behandelt das BAMF den Asylantrag derzeit wie einen Erstantrag. In diesen Fällen ergeht eine Entscheidung erst, nachdem in einer Anhörung durch den Entscheider der Sachverhalt aufgeklärt worden ist. Dies gilt auch für die Fälle, in denen zunächst ein Dublin-Bescheid ergangen ist und die Zuständigkeit wegen Ablauf der Überstellungsfrist auf Deutschland übergeht. In der Rechtsprechung sind die Rechtsfolgen von Asylverfahren, die in mehreren Mitgliedsstaaten parallel geführt werden, weitestgehend ungeklärt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode h) In wie vielen Fällen bzw. in welchem Umfang und in Bezug auf welche Herkunftsländer oder Flüchtlingsgruppen wird trotz einer Einreise über einen Mitgliedstaat der Europäischen Union kein Übernahmeersuchen gestellt oder ein Dublin-Verfahren nicht zu Ende betrieben, ohne zugleich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, um ein Verfahren schneller abschließen zu können, und was ist die Rechtsgrundlange für dieses Vorgehen , da Artikel 3 Absatz 1 der Dublin-Verordnung eine Klärung des zuständigen Mitgliedstaats voraussetzt und Artikel 3 Absatz 2 der Dublin -Verordnung die Zuständigkeit des Aufnahmestaates nur bei vergeblicher Klärung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates vorsieht? Für Schutzsuchende aus Staaten des Westbalkans wurden aus Gründen der Verfahrensökonomie bislang keine Dublin-Verfahren eingeleitet. Über die Asylanträge dieser Personengruppe wird im nationalen Asylverfahren entschieden. Daher werden auch keine Zusatzinformationen zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gespeichert. Die meisten Westbalkan-Staaten (Serbien, Mazedonien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Albanien) sind Visa-befreit. Personen aus diesen Herkunftsländern suchen im Regelfall direkt den Staat auf, in dem sie Asyl begehren und stellen dort den Antrag. Daher lässt sich der Reiseweg nicht nachvollziehen bzw. es lässt sich keine Verantwortlichkeit der anderen Mitgliedstaaten feststellen. Sollte doch ein EURODAC- Treffer festgestellt werden, so stellt sich im Regelfall bei einem Übernahmeersuchen heraus, dass der betreffende Antragsteller nach einem negativ beendeten Asylverfahren wieder in sein Heimatland zurückgekehrt ist, sodass wegen des Verlassens des Dublin-Gebietes keine Überstellung möglich ist. Nach den Erfahrungen des BAMF haben diese Nachforschungen im Allgemeinen kein Ergebnis gebracht, so dass dieser Weg bei den Visa-befreiten Staaten aus verfahrensökonomischen Gründen generell nicht weiter verfolgt wird. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 14 Dublin III VO. Am 1. September 2015 erging eine Leitlinie des BAMF zur Aussetzung des Dublin -Verfahrens für Schutzsuchende aus Syrien mit dem Ziel, das Asylsystem Ungarns im Hinblick auf das hohe Aufkommen von Antragstellern aus Syrien (Syrien ist seit 2014 das zugangsstärkste Herkunftsland in Deutschland und Europa) zu entlasten. Die Leitlinie des BAMF stellte einen Akt der Solidarität gegenüber anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dar. Von Januar bis September 2015 wurde für 4 544 Personen aus Syrien das Selbsteintrittsrecht gem. Artikel 17 Absatz 1 Dublin III VO ausgeübt. Vom 1. September 2015 bis 22. Oktober 2015 wurde für 2 198 Personen von Artikel 17 Absatz 1 Dublin III VO Gebrauch gemacht. 6. Wie viele Asylanträge wurden im dritten Quartal 2015 (bitte zum Vergleich auch die Werte des vorherigen Quartals nennen) nach § 14a Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von bzw. für Kinder(n) unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen? Die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im dritten Quartal 2015 bei 94,4 Prozent (im zweiten Quartal 2015: 91 Prozent), bei Unbegleiteten im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 84,9 Prozent (im zweiten Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/6860 Quartal 2015: 80,1 Prozent) und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 36,1 Prozent (im zweiten Quartal 2015: 31,7 Prozent). Die sogenannte bereinigte Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im dritten Quartal 2015 bei 96,1 Prozent (im zweiten Quartal 2015: 94,2 Prozent), bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 88 Prozent (zweiten Quartal 2015: 84,8 Prozent) und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 42,8 Prozent (zweiten Quartal 2015: 40,8 Prozent). Die weiteren Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden. Teilmengen sind eingerückt zur beinhaltenden Menge angegeben. Bei Anträgen nach § 14a Absatz 2 AsylVfG, die nur Kinder unter 16 Jahre betreffen, kann statistisch nicht ausgewertet werden, ob ein Kind hier geboren oder eingereist ist. 3. Quartal 2015 absolut Verhältnis zu Asylerstanträgen gesamt Asylerstanträge gesamt 113.132 Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18 Jahre insgesamt 33.658 29,8% Asylerstanträge von Minderjährigen unter 16 Jahre 28.597 25,3% unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahre 830 0,7% Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylVfG 1.534 1,4% Asylerstanträge von Minderjährigen von 16 bis unter 18 Jahre 5.061 4,5% unbegleitete Minderjährige (16 bis unter 18 Jahre) 2.318 2,0% Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Quartal 2015 absolut Verhältnis zu Asylerstanträgen gesamt Asylerstanträge gesamt 83.014 Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18 Jahre insgesamt 24.173 29,1% Asylerstanträge von Minderjährigen unter 16 Jahre 20.988 25,3% unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahre 405 0,5% Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylVfG 1.155 1,4% Asylerstanträge von Minderjährigen von 16 bis unter 18 Jahre 3.185 3,8% unbegleitete Minderjährige (16 bis unter 18 Jahre) 1.451 1,7% 7. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im dritten Quartal 2015 bzw. im vorherigen Quartal einen Asylerstantrag gestellt (bitte nach wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern aufgliedern), und wie hoch war die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen im genannten Zeitraum (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger 3. Quartal 2015 Herkunftsländer gesamt 3.148 darunter Afghanistan 1.099 Syrien 702 Eritrea 340 Irak 337 Somalia 155 Albanien 71 Ungeklärt 52 Pakistan 45 Gambia 43 Äthiopien 27 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/6860 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger 3. Quartal 2015 Bundesländer gesamt 3.148 davon Baden-Württemberg 212 Bayern 1.175 Berlin 129 Brandenburg 55 Bremen 32 Hamburg 247 Hessen 325 Mecklenburg-Vorpommern 20 Niedersachsen 182 Nordrhein-Westfalen 321 Rheinland-Pfalz 130 Saarland 59 Sachsen 80 Sachsen-Anhalt 4 Schleswig-Holstein 127 Thüringen 50 Entscheidungen über Erstanträge* insgesamt Anerkennung als Asylberechtigt (Art. 16a GG u. Fam.Asyl) Anerkennung als Flüchtling gem. § 3 I AsylVfG Subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylVfG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII Aufenth G 3. Quartal 2015 703 1 537 22 76 darunter Afghanistan 104 - 29 7 57 Syrien 318 1 314 - 1 Eritrea 45 - 37 8 - Irak 117 - 115 - - Somalia 16 - 6 5 3 Albanien 23 - - - - Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Ungeklärt 21 - 20 - - Pakistan 3 - 1 - - Gambia 1 - 1 - - Äthiopien 3 - 2 - 1 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger 2. Quartal 2015 Herkunftsländer gesamt 1.888 darunter Afghanistan 590 Syrien 320 Irak 202 Eritrea 187 Somalia 171 Albanien 58 Ungeklärt 41 Gambia 35 Kosovo 34 Äthiopien 29 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger 2. Quartal 2015 Bundesländer gesamt 1.888 davon Baden-Württemberg 89 Bayern 760 Berlin 104 Brandenburg 14 Bremen 16 Hamburg 206 Hessen 218 Mecklenburg-Vorpommern 4 Niedersachsen 101 Nordrhein-Westfalen 198 Rheinland-Pfalz 50 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/6860 Saarland 33 Sachsen 14 Sachsen-Anhalt 8 Schleswig-Holstein 59 Thüringen 14 Entscheidungen über Erstanträge* insgesamt Anerkennung als Asylberechtigt (Art. 16a GG u. Fam.Asyl) Anerkennung als Flüchtling gem. § 3 I AsylVfG Subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylVfG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII Aufenth G 2. Quartal 2015 548 2 394 28 56 darunter Afghanistan 85 - 26 5 49 Syrien 241 1 234 - - Irak 67 - 65 1 - Eritrea 44 - 32 11 - Somalia 18 - 6 8 1 Albanien 5 - - - - Ungeklärt 15 - 12 - - Gambia - - - - - Kosovo 13 - - - - Äthiopien 2 - - 1 - * Etwaige Quoten ergeben sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Einzelentscheidungen zu allen Entscheidungen. 8. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im dritten Quartal 2015 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, und wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Bezug nehmend auf die erfragten Zeiträume erfasst die Bundespolizei anknüpfend an § 80 AufenthG bzw. § 12 AsylVfG nur Daten von Minderjährigen unter 16 Jahren. Die Angaben für das zweite Quartal 2015 können den folgenden Tabellen entnommen werden. Etwaige Differenzen zwischen der Zahl der festgestellten Personen und den aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen erklären sich aus der Kategorie sonstiger Maßnahmen der Grenzbehörden. Hierzu zählen neben der Übergabe an das zuständige Jugendamt beispielsweise die Übergabe von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen an andere Berechtige (z. B. Verwandte) Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Quartal 2015 nach Grenze Anzahl davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Gesamt 1.681 0 2 1.655 Österreich 1.383 1.364 Frankreich 101 1 100 Tschechische Republik 79 1 77 Seehäfen 30 30 Dänemark 23 23 Belgien 22 22 Flughäfen 17 13 Schweiz 13 13 Niederlande 6 6 Luxemburg 4 4 Polen 3 3 3. Quartal 2015 nach Staatsangehörigkeit Anzahl davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Afghanistan 947 2 930 Syrien 314 314 Eritrea 179 177 Irak 59 57 Somalia 43 43 9. Wie viele Asylanträge wurden im dritten Quartal 2015 bzw. im vorherigen Quartal als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 3. Quartal 2015 Ablehnung insgesamt darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt Anteil an Ablehnungen gesamt insgesamt 24.426 23.085 94,5% darunter Syrien 1 1 100,0% Albanien 15.040 14.598 97,1% Afghanistan 106 7 6,6% Irak 21 1 4,8% Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/6860 3. Quartal 2015 Ablehnung insgesamt darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt Anteil an Ablehnungen gesamt Serbien 2.396 2.383 99,5% Eritrea 7 1 14,3% Mazedonien 1.306 1.299 99,5% Kosovo 3.013 2.911 96,6% Pakistan 70 27 38,6% Ungeklärt 50 46 92,0% Nigeria 31 13 41,9% Russische Föderation 136 33 24,3% Somalia 28 13 46,4% Bosnien-Herzegowina 572 565 98,8% Iran 58 9 15,5% 2. Quartal 2015 Ablehnung insgesamt darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt Anteil an Ablehnungen gesamt insgesamt 21.711 20.300 93,5% darunter Syrien 4 4 100,0% Albanien 3.573 3.395 95,0% Kosovo 10.542 10.312 97,8% Irak 10 4 40,0% Afghanistan 190 9 4,7% Serbien 3.101 3.079 99,3% Mazedonien 1.247 1.238 99,3% Eritrea 9 1 11,1% Pakistan 120 43 35,8% Nigeria 34 8 23,5% Ukraine 1 0 0,0% Somalia 55 10 18,2% Montenegro 392 383 97,7% Bosnien-Herzegowina 571 560 98,1% Ungeklärt 132 118 89,4% Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im dritten Quartal 2015 bzw. im vorherigen Quartal an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten Minderjährigen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 3. Quartal 2015 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt 138 121 16 0 Frankfurt 137 120 16 0 Berlin 1 1 0 0 2. Quartal 2015 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt 156 146 15 0 davon Frankfurt 154 146 13 0 Berlin 2 0 2 0 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt 3. Quartal 2015 138 121 16 0 darunter: Iran 27 25 0 0 Syrien 23 23 0 0 Armenien 15 14 1 0 Sri Lanka 12 10 2 0 Irak 10 10 0 0 Afghanistan 9 7 2 0 sonst. asiat. Staatsang. 8 7 1 0 Kongo, Dem. Republik 5 4 1 0 Pakistan 4 3 1 0 Jemen 3 3 0 0 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/6860 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt 2. Quartal 2015 darunter: Syrien 36 37 0 0 Afghanistan 34 38 0 0 sonst. asiat. Staatsangeh. 14 13 1 0 Sri Lanka 12 10 1 0 Kongo, Dem. Republik 8 6 2 0 Iran 8 10 0 0 Russische Föderation 6 6 0 0 Irak 6 6 0 0 Ägypten 6 4 2 0 Somalia 5 4 0 0 Im dritten Quartal 2015 wurde am Flughafen Frankfurt/Main ein unbegleiteter Antragsteller unter 18 Jahren aus Syrien erfasst. Bei dieser Person erfolgte eine Mitteilung nach § 18a Absatz 6 AsylVfG. Bei den anderen Flughäfen gab es keine Feststellungen. Im zweiten Quartal 2015 wurde am Flughafen Frankfurt/Main ein unbegleiteter Antragsteller unter 18 Jahren aus Afghanistan erfasst. Bei dieser Person erfolgte eine Mitteilung nach § 18a Absatz 6 AsylVfG. Bei den anderen Flughäfen gab es keine Feststellungen. 11. Wie lautet die Statistik zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das bisherige Jahr 2015 (bitte in der Differenzierung wie auf Bundestagsdrucksache 18/5785 zu Frage 11 darstellen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Erst- und Folgeanträge Januar – August 2015 Klagen, Berufungen , Revisionen Gerichtsentscheidungen anhän - gige Recht smittel Asyl Art.1 6a GG u. Fam. Asyl (GFK) Flücht lingsschutz subsidiä - rer Schut z Abschie - bungs -verbot Ablehnungen sonst. Verfahrenserledigungen (z. B. Rücknahmen ) abso-lut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 51.786 33.326 49 988 165 520 9.951 29,9 21.653 65,0 66.10 3 darunter Kosovo 14.266 6.130 0 1 0 43 2.497 40,7 3.589 58,5 9.970 Serbien 8.373 7.635 0 0 0 33 2.857 37,4 4.745 62,1 9.512 Albanien 5.668 1.432 0 0 8 14 749 52,3 661 46,2 5.598 Syrien 4.592 1.761 9 190 0 4 25 1,4 1.533 87,1 5.668 Mazedonien 3.156 2.850 0 5 0 23 1.041 36,5 1.781 62,5 4.490 Russ. Föd. 2.039 1.667 3 30 17 5 315 18,9 1.297 77,8 5.084 Afghanistan 1.821 1.631 1 179 66 211 198 12,1 976 59,8 3.925 Bosn.- Herzeg. 1.421 1.636 0 0 0 34 542 33,1 1.060 64,8 1.700 Irak 780 471 1 17 6 6 25 5,3 416 88,3 1.146 Georgien 773 489 0 1 0 17 106 21,7 365 74,6 1.240 Somalia 706 701 0 31 43 10 58 8,3 559 79,7 1.991 Pakistan 641 822 0 198 5 12 257 31,3 350 42,6 1.649 Eritrea 576 416 2 26 0 0 13 3,1 375 90,1 714 Montenegro 567 396 0 0 0 1 173 43,7 222 56,1 660 Iran 556 798 15 182 4 7 116 14,5 474 59,4 1.230 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/6860 Widerrufsverfahren Januar – August 2015 eingelegte Klagen, Berufungen , Revisionen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsmittel Widerruf Art. 16a GG/ Flüchtlingseigenschaft / subs. Schutz kein Widerruf sonst. Verfahrenserledigungen (z. B. Rücknahmen ) absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 114 149 45 30,2 40 26,8 64 43,0 401 darunter Türkei 40 33 9 27,3 9 27,3 15 45,5 99 Kosovo 17 25 5 20,0 4 16,0 16 64,0 48 Irak 1 19 5 26,3 6 31,6 8 42,1 56 Afghanistan 9 10 4 40,0 3 30,0 3 30,0 44 Russ. Föd. 3 7 5 71,4 2 28,6 0 0,0 8 Syrien 6 6 2 33,3 0 0,0 4 66,7 8 Sri Lanka 7 4 0 0,0 4 100,0 0 0,0 20 Angola 1 4 0 0,0 2 50,0 2 50,0 11 Iran 1 4 2 50,0 1 25,0 1 25,0 12 Vietnam 3 2 1 50,0 0 0,0 1 50,0 9 Serbien 2 2 0 0,0 2 100,0 0 0,0 7 Aserbaidschan 6 1 0 0,0 1 100,0 0 0,0 6 Libanon 3 1 1 100,0 0 0,0 0 0,0 4 Jordanien 2 1 0 0,0 0 0,0 1 100,0 3 Äthiopien 1 1 1 100,0 0 0,0 0 0,0 4 Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten Verfahrensdauer Erst- und Folgeanträge: Verfahrensdauer Widerrufe: Jan-Aug 2015 7,8 19,0 Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublinverfahren Jan. – Aug.2015 abgelehnt stattgegeben Gesamtentscheidungen Belgien 237 16 253 Bulgarien 317 99 416 Dänemark u. Färöer 66 3 69 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Jan. – Aug.2015 abgelehnt stattgegeben Gesamtentscheidungen Finnland 5 1 6 Frankreich 385 62 447 Großbritannien mit Nordirland 2 1 3 Italien 1.734 586 2.320 Kroatien 19 2 21 Lettland 13 6 19 Litauen 55 15 70 Luxemburg 14 14 Malta 42 28 70 Niederlande 147 18 165 Norwegen 48 8 56 Österreich 159 10 169 Polen 1.153 142 1.295 Portugal 13 5 18 Rumänien 31 12 43 Schweden 144 14 158 Schweiz 107 8 115 Slowakische Republik 23 5 28 Slowenien 11 4 15 Spanien 455 56 511 Tschech. Republik 43 6 49 Ungarn 1.821 978 2.799 Zypern 2 16 18 Estland 2 2 Liechtenstein 4 4 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/6860 12. Wie viele Asylanhörungen und wie viele rein schriftliche Anhörungen gab es im dritten Quartal 2015 (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und Vergleichswerte des vorherigen Quartals nennen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Anhörungen im 3. Quartal 2015 Anzahl Herkunftsländer gesamt 22.910 darunter Syrien 747 Albanien 12.477 Afghanistan 647 Irak 554 Serbien 1.650 Eritrea 182 Mazedonien 1.278 Kosovo 1.720 Pakistan 164 Ungeklärt 80 Nigeria 61 Russische Föderation 121 Somalia 170 Bosnien-Herzegowina 585 Iran 252 Anhörungen im 2. Quartal 2015 Anzahl Herkunftsländer gesamt 19.437 darunter Syrien 879 Albanien 3.982 Kosovo 6.738 Irak 351 Afghanistan 574 Serbien 1.830 Mazedonien 904 Eritrea 576 Pakistan 178 Nigeria 73 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Anhörungen im 2. Quartal 2015 Anzahl Ukraine 91 Somalia 163 Montenegro 389 Bosnien-Herzegowina 413 Ungeklärt 196 Die Zahl der schriftlichen Anhörungen wurde erstmalig im dritten Quartal 2015 erfasst: Beim BAMF eingegangene Fragebögen 2. Quartal 2015 3. Quartal 2015 Eritrea 1.482 4.372 Irak 3.830 4.027 Syrien 16.906 34.640 13. Wie waren die Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche bei Asylsuchenden aus Tunesien, Ägypten, Marokko und Libyen im dritten Quartal 2015? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Herkunftsland 3. Quartal 2015 Erstanträge Folgeanträge Gesamtschutz absolut In Prozent Ägypten 176 22 160 54,2 Libyen 220 1 31 32,0 Marokko 271 17 4 1,8 Tunesien 168 20 0 0 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/6860 14. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Asylsuchenden aus Serbien, dem Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien- und Herzegowina in den Monaten Juli, August und September 2015 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge in diesen Monaten jeweils mit welchem Ergebnis beschieden? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Asylanträge Juli 2015 Entscheidungen über Asylanträge Juli 2015 Herkunftsland Asylan - träge gesamt davon Erstan - träge davon Folgean - träge insgesamt Anerken -nungen als Asylberechtigte (Art. 16a GG und Fam.asyl ) Ge-währung von Flüchtl.- schutz gem. § 3 I AsylVf G Ge-währung von subsi diärem Schutz gem § 4 I AsylVfG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60 V/VII Aufenth G Ablehnungen (unbegr . abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfah - renserledi - gungen Serbien 2.377 1.449 928 1.870 - - - 5 1.087 778 davon Roma 1.979 1.146 833 1.651 - - - 4 937 710 Kosovo 1.395 1.205 190 2.097 - 1 - 13 1.810 273 davon Roma 292 201 91 359 - - - 4 301 54 Mazedonien 1.961 1.285 676 855 - - - - 579 276 davon Roma 1.063 557 506 454 - - - - 248 206 Montenegro 680 614 66 207 - - - 1 126 80 davon Roma 99 56 43 63 - - - 1 24 38 Albanien 7.633 7.547 86 4.740 - - 2 5 4.462 271 davon Roma 410 399 11 385 - - - - 358 27 Bosn.-Herzeg. 786 498 288 455 - - - 1 185 269 davon Roma 407 217 190 256 - - - - 86 170 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Asylanträge August 2015 Entscheidungen über Asylanträge August 2015 Herkunftsland Asylan - träge gesamt davon Erstan - träge davon Folgean - träge insgesamt Anerken -nungen als Asylberechtigte (Art. 16a GG und Fam.asyl ) Ge-währung von Flüchtl.- schutz gem. § 3 I AsylVf G Ge-währung von subsi diärem Schutz gem § 4 I AsylVfG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60 V/VII Aufenth G Ablehnungen (unbegr . abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfah - renserledi - gungen Serbien 2.479 1.371 1.108 675 - - - - 369 306 davon Roma 2.113 1.057 1.056 571 - - - - 291 280 Kosovo 781 625 156 505 - - 3 9 376 117 davon Roma 231 167 64 98 - - - 1 63 34 Mazedonien 1.470 882 588 367 - 6 - 2 219 140 davon Roma 857 405 452 224 - - - - 116 108 Montenegro 329 293 36 73 - - - - 58 15 davon Roma 51 25 26 16 - - - - 11 5 Albanien 8.306 8.234 72 3.980 - - - - 3.757 223 davon Roma 341 327 14 230 - - - - 215 15 Bosn.-Herzeg. 538 368 170 251 - - - - 102 149 davon Roma 208 80 128 141 - - - - 46 95 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/6860 Asylanträge Sept. 2015 Entscheidungen über Asylanträge Sept. 2015 Herkunftsland Asylan - träge gesamt davon Erstan - träge davon Folgean - träge insgesamt Anerken -nungen als Asylberechtigte (Art. 16a GG und Fam.asyl ) Ge-währung von Flüchtl.- schutz gem. § 3 I AsylVf G Ge-währung von subsi diärem Schutz gem § 4 I AsylVfG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60 V/VII Aufenth G Ablehnungen (unbegr . abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfah - renserledi - gungen Serbien 1.982 1.201 781 1.463 - 3 - - 951 509 davon Roma 1.660 926 734 1.284 - - - - 816 468 Kosovo 796 622 174 988 - - - 12 829 147 davon Roma 212 153 59 252 - - - 5 218 29 Mazedonien 1.381 879 502 701 - 5 - 5 511 180 davon Roma 789 386 403 368 - - - 5 245 118 Montenegro 198 180 18 309 - - - - 254 55 davon Roma 27 16 11 80 - - - - 54 26 Albanien 6.741 6.624 117 7.394 - - 3 6 6.827 558 davon Roma 301 283 18 398 - - - - 379 19 Bosn.-Herzeg. 614 369 245 520 - - - 4 285 231 davon Roma 283 95 188 273 - - - - 114 159 15. Welche neuen Informationen gibt es zur Personalsituation, Personalentwicklung und Personalplanung im BAMF und zu unterstützenden Sondermaßnahmen , insbesondere im Bereich der Asylprüfung, und welche Bedarfsplanung und Forderungen gibt es derzeit im BAMF für das laufende und das kommende Jahr? Der Personalkörper des BAMF beträgt Stand Oktober rund 2 900 Vollzeitäquivalente (VZÄ). Darunter befinden sich im Bezugsmonat 465 Asylentscheider und 905 Bürosachbearbeiter-Asyl. Die Zahlen wachsen durch kontinuierliche Neueinstellungen wöchentlich an, so dass bis Ende 2015 etwa 3 100 VZÄ im BAMF beschäftigt sein werden. Zusätzlich sind derzeit von anderen Behörden ca. 600 Mitarbeiter zugewiesen und als Einzelentscheider eingesetzt. Im Haushaltsjahr 2016 erfolgt unter Berücksichtigung von Prozessbeschleunigungen , Schnittstellenbereinigungen und Synergieeffekten im Asylverfahren ein zusätzlicher, forderungsgerechter Kapazitätsaufbau im BAMF von 3 000 ausgebrachten Haushaltsstellen, die nach den Anmeldungen etwa hälftig mit Sachbearbeitern (sog. Entscheider, Prozesssachbearbeiter, SB-Dublinverfahren) sowie mit Bürosachbearbeitern (Asylverfahrenssekretariate, BSB-Dublinverfahren), Strukturkräften in den Außenstellen, Prozessreferenten und Kräften im Betrieb „Rückführung “ besetzt werden sollen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Darüber hinaus werden mit weiteren 1 000 bewilligten befristet einzustellenden Kräften die temporären Personalbedarfe im Zusammenhang mit den Asylverfahren gedeckt. 16. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von fachkundigen Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer und Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt (soweit möglich bitte auch nach Ländern differenzieren)? Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zur Identität von Anhörer und Entscheider. Der entsprechende Anteil dürfte sich gegenüber dem zweiten Quartal 2015, wo der entsprechende Anteil bei grober Einschätzung von fachkundigen Bediensteten des BAMF bei ungefähr 75 Prozent lag, durch die Inbetriebnahme der Entscheidungszentren des Bundesamtes verringert haben. Mit den Entscheidungszentren reagiert das BAMF auf die Herausforderung durch die hohen Flüchtlingszahlen . Ziel ist es, die Außenstellen des BAMF zu entlasten und die Verfahren zu beschleunigen. In den Entscheidungszentren werden ausschließlich entscheidungsreife Fälle bearbeitet, persönliche Anhörungen finden nicht statt. 17. Wie hat sich die Verfahrensdauer bei Asylsuchenden, die nicht aus Ländern des Westbalkans kommen, im dritten Quartal 2015 gegenüber dem vorherigen Quartal entwickelt, und wie hoch war in diesen Zeiträumen die bereinigte Gesamtschutzquote in Bezug auf diese Länder (ohne Westbalkan)? Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Asylsuchenden, die nicht aus Ländern des Westbalkans kommen (also ohne Albanien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo ), betrug im zweiten Quartal 2015 durchschnittlich 7,3 Monate, im dritten Quartal 2015 durchschnittlich 6,7 Monate. Die erfragte Quote von Asylsuchenden, die nicht aus Ländern des Westbalkans kommen, betrug 77,2 Prozent im zweiten Quartal 2015, im dritten Quartal 2015 waren es 94,2 Prozent. 18. Wie lange dauern derzeit im Durchschnitt nach Einschätzungen fachkundiger Bediensteter des BAMF Asylanhörungen generell, wie lange dauern diese jeweils bei Asylsuchenden aus Westbalkanländern, aus Syrien und anderen wichtigen Herkunftsländern? Nach Schätzungen des BAMF beträgt die durchschnittliche Dauer der Asylanhörungen allgemein etwa 100 Minuten, für Antragsteller aus Westbalkanländern durchschnittlich etwa 50, bei syrischen Asylantragstellern, sofern kein schriftliches Verfahren durchgeführt wird, etwa 45 Minuten. 19. In welchem Umfang (bitte Einschätzungen fachkundiger Bediensteter nennen ) macht das BAMF derzeit bei welchen Herkunftsländern von der Möglichkeit Gebrauch, Asylsuchende mit hohen Anerkennungschancen ohne mündliche Anhörung anzuerkennen (§ 24 Absatz 1 Satz 4 und 5 AsylVfG), und inwieweit ist an eine Ausweitung dieser Praxis zur Beschleunigung der Asylverfahren gedacht? Das beschleunigte Asylverfahren wird bei Antragstellern aus Syrien, Eritrea sowie bei Angehörigen religiöser Minderheiten aus dem Irak durchgeführt. Eine Ausweitung dieser Praxis ist derzeit nicht angedacht. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/6860 20. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer im dritten Quartal 2015 mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv negativ sonstige (z. B. Abbruch ) 3. Quartal 2015 436 90 176 170 davon Baden-Württemberg 71 18 29 24 Bayern 28 5 4 19 Berlin 51 15 21 15 Bremen 15 2 2 11 Hamburg 29 4 15 10 Hessen 16 5 6 5 Mecklenburg-Vorpommern 2 1 1 Niedersachsen 48 10 18 20 Nordrhein-Westfalen 133 24 60 49 Rheinland-Pfalz 8 5 3 Saarland 4 1 1 2 Sachsen 6 2 1 3 Sachsen-Anhalt 7 4 3 Schleswig-Holstein 15 4 8 3 Thüringen 2 1 1 Unbekannt 1 1 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv negativ sonstige (z. B. Abbruch ) 3. Quartal 2015 436 90 176 170 darunter Syrien 15 2 13 Albanien 5 1 4 Afghanistan 29 9 4 16 Irak 14 5 1 8 Serbien 40 5 26 9 Eritrea 1 1 Mazedonien 10 3 5 2 Kosovo 65 6 43 16 Pakistan 5 3 2 Ungeklärt 8 1 4 3 21. Welchen Status oder Aufenthaltstitel (bitte so genau wie möglich auflisten, also beispielsweise bei Duldungen auch die genaue Rechtsgrundlage angeben , vgl. Plenarprotokoll 18/126, Seite 12263) hatten die nach Auskunft der Bundesregierung (vgl. Bundestagsdrucksache 18/5862, Antwort zu Frage 31) laut einer Sonderauswertung des Ausländerzentralregisters (AZR) zum 30. Juni 2015 noch aufhältigen, aber bereits im Jahr 2014 rechts- oder bestandskräftig abgelehnten Asylbewerber, gibt es genauere oder aktuellere Analysen zu dieser Thematik (wenn ja, bitte genau benennen), welche Gründe sieht die Bundesregierung dafür, dass demnach 58,5 Prozent der im Jahr 2014 bestandskräftig abgelehnten Asylsuchenden sich Mitte 2015 noch in Deutschland aufhielten (etwa: humanitäre Duldungsgründe, Aufenthaltserteilung aus anderen Gründen etc.), und hat sie konkrete oder belegbare Hinweise dazu, dass Ausländerbehörden oder Bundesländer der gesetzlichen Verpflichtung nach § 58 Absatz 1 AufenthG nicht nachkommen (bitte ausführen )? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/5862 vom 26. August 2015 zu Frage 31 wird verwiesen. Zusätzlich wird mitgeteilt: Bezogen auf den Status wurde ermittelt, wie viele Aufhältige, deren Asylantrag im Jahr 2014 abgelehnt wurde (soweit zwischenzeitlich rechts- oder bestandskräftig ), zum Auswertungsstichtag 30. Juni 2015 geduldet waren. Diese Sonderauswertung wurde zum Stichtag 30. September 2015 erneut durchgeführt. Zusätzlich wurde zum Stichtag 30. September 2015 in gleicher Weise der Aufenthalt von im bisherigen Jahr 2015 rechts- oder bestandskräftig abgelehnten Asylbewerbern erhoben. Die entsprechenden Angaben können, soweit nicht bereits in der Antwort zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 18/5862 aufgeführt, den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass insbes. die Daten für das bisherige Jahr 2015 wohl nur bedingt valide sind, da Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/6860 erfahrungsgemäß noch Nachmeldungen mit einigen Monaten Nachlauf in das AZR erfolgen können. Personen mit im Jahr 2014 abgelehntem Asylantrag (soweit rechts- oder bestandskräftig ) zum Stichtag 30. Juni 2015: Bundesland zum Stichtag 30.06. 2015 mit Duldung davon im AZR erfasste Duldungsgründe (nach AufenthG) § 60a Abs. 1 § 60a Abs. 2 Satz 1 § 60a Abs. 2 Satz 1 wegen fehlender Reisedoku - mente § 60a Abs. 2 Satz 1 fam. Bindungen zu Duldungs - inh. § 60a Abs. 2 Satz 1 Aufenth G aus sonstigen Gründen § 60a Abs. 2 Satz 2 Aufenth G § 60a Abs. 2 Satz 3 Aufenth G § 60a Abs. 2b Aufenth G § 60a Aufenth G (alt) Baden-Württemberg 1.437 24 5 540 26 838 4 Bayern 905 51 8 409 14 384 6 33 Berlin 1.133 3 178 19 819 114 Brandenburg 260 10 1 89 160 Bremen 135 20 32 8 75 Hamburg 409 1 172 8 228 Hessen 539 22 1 161 10 338 2 5 Mecklenburg -Vorpommern 208 1 2 55 1 148 1 Niedersachsen 1.832 185 5 421 27 1.088 1 101 4 Nordrhein- Westfalen 5.080 649 27 1.110 71 3.083 14 21 105 Rheinland- Pfalz 573 93 1 87 3 350 6 31 2 Saarland 91 12 1 78 Sachsen 657 32 3 476 6 134 1 5 Sachsen-Anhalt 585 4 2 288 270 12 9 Schleswig- Holstein 363 88 89 12 167 3 4 Thüringen 691 16 1 198 8 451 17 Gesamt 14.898 1.196 59 4.317 214 8.611 42 296 4 159 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Personen mit im Jahr 2014 abgelehntem Asylantrag (soweit rechts-oder bestandskräftig ) zum Stichtag 30. September 2015: Bundesland insgesamt davon zum 30.09.2015 nicht aufhältig aufhältig Baden-Württemberg 4.088 1.719 2.369 Bayern 4.438 2.355 2.083 Berlin 4.194 2.196 1.998 Brandenburg 870 367 503 Bremen 335 21 314 Hamburg 1.608 737 871 Hessen 1.965 746 1.219 Mecklenburg-Vorpommern 812 370 442 Niedersachsen 4.662 1.844 2.818 Nordrhein-Westfalen 12.899 4.672 8.227 Rheinland-Pfalz 1.691 668 1.023 Saarland 420 213 207 Sachsen 1.776 781 995 Sachsen-Anhalt 1.775 937 838 Schleswig-Holstein 1.053 355 698 Thüringen 1.803 845 958 Gesamt 44.389 18.826 25.563 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/6860 zum Stichtag 30.09. 2015 mit Duldung davon im AZR erfasste Duldungsgründe (nach AufenthG) Bundesland § 60a Abs. 1 § 60a Abs. 2 Satz 1 § 60a Abs. 2 Satz 1 wegen fehlender Reisedoku - mente § 60a Abs. 2 Satz 1 fam. Bindungen zu Duldungs - inh. § 60a Abs. 2 Satz 1 Aufenth G aus sonstigen Gründen § 60a Abs. 2 Satz 2 Aufenth G § 60a Abs. 2 Satz 3 Aufenth G § 60a Abs. 2b Aufenth G § 60a Aufenth G (alt) Baden-Württemberg 1.445 27 6 521 20 864 5 2 Bayern 903 43 5 411 16 394 7 27 Berlin 926 3 181 12 629 1 100 Brandenburg 243 9 1 83 150 Bremen 122 19 21 7 75 Hamburg 383 1 160 8 214 Hessen 522 24 1 146 11 330 2 8 Mecklenburg -Vorpommern 197 1 2 60 2 131 1 Niedersachsen 1.809 170 5 397 29 1.096 1 107 4 Nordrhein- Westfalen 5.243 592 24 1.144 67 3.328 12 19 57 Rheinland- Pfalz 534 85 1 65 4 347 6 26 Saarland 100 10 1 89 Sachsen 639 30 2 461 9 134 1 2 Sachsen-Anhalt 558 4 276 263 8 7 Schleswig- Holstein 371 76 83 11 189 3 5 4 Thüringen 636 13 1 178 6 431 7 Gesamt 14.631 1.094 51 4.197 203 8.664 38 280 4 100 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Personen mit im Jahr 2015 rechts- oder bestandskräftig abgelehntem Asylantrag zum Stichtag 30. September 2015: Bundesland insgesamt davon zum 30.09.2015 nicht aufhältig aufhältig Baden-Württemberg 4.328 1.841 2.487 Bayern 7.467 5.514 1.953 Berlin 2.498 1.174 1.324 Brandenburg 1.289 585 704 Bremen 247 25 222 Hamburg 1.635 846 789 Hessen 3.578 2.137 1.441 Mecklenburg-Vorpommern 524 149 375 Niedersachsen 5.014 1.840 3.174 Nordrhein-Westfalen 9.919 3.875 6.044 Rheinland-Pfalz 2.464 1.192 1.272 Saarland 396 218 178 Sachsen 2.471 770 1.701 Sachsen-Anhalt 1.667 917 750 Schleswig-Holstein 771 188 583 Thüringen 1.469 578 891 Gesamt 45.737 21.849 23.888 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/6860 zum Stichtag 30.09. 2015 mit Duldung davon im AZR erfasste Duldungsgründe (nach AufenthG) Bundesland § 60a Abs. 1 § 60a Abs. 2 Satz 1 § 60a Abs. 2 Satz 1 wegen fehlender Reisedoku - mente § 60a Abs. 2 Satz 1 fam. Bindungen zu Duldungs - inh. § 60a Abs. 2 Satz 1 Aufenth G aus sonstigen Gründen § 60a Abs. 2 Satz 2 Aufenth G § 60a Abs. 2 Satz 3 Aufenth G § 60a Abs. 2b Aufenth G § 60a Aufenth G (alt) Baden-Württemberg 1.375 22 3 449 12 888 1 Bayern 581 11 1 168 38 361 1 1 Berlin 487 65 15 328 79 Brandenburg 348 6 2 104 236 Bremen 102 10 33 4 55 Hamburg 463 106 4 353 Hessen 610 19 160 7 418 1 4 1 Mecklenburg -Vorpommern 209 7 1 80 121 Niedersachsen 1.936 149 1 383 55 1.217 5 125 1 Nordrhein- Westfalen 3.455 304 1 696 29 2.390 8 6 2 19 Rheinland- Pfalz 614 68 4 66 13 431 1 31 Saarland 102 1 101 Sachsen 624 30 393 5 192 4 Sachsen-Anhalt 527 7 174 2 325 19 Schleswig- Holstein 322 57 1 68 3 189 4 Thüringen 606 9 215 5 374 3 Gesamt 12.361 699 14 3.161 192 7.979 42 250 4 20 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Zahlen der tatsächlichen Durchsetzung bestehender vollziehbarer Ausreisepflichten deuten darauf hin, dass ein Defizit im Vollzug von Aufenthaltsbeendigung besteht. Die Gründe hierfür sind vielschichtig und sowohl rechtlicher wie praktischer Natur. Wesentliche Hindernisse liegen beispielsweise in der mangelnden Kooperationsbereitschaft einiger Herkunftsstaaten, die z. B. die erforderlichen Reisedokumente nur zögerlich ausstellen. Insgesamt stellt die Behörden die Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit des Ausreisepflichtigen oftmals vor Herausforderungen. Daneben wird aber in der Tat auch ein mangelnder Wille zum Vollzug beklagt, so z. B. im Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Vollzugsdefizite von April 2015. Dieser manifestiert sich beispielsweise in pauschal wirkenden so genannten Winterabschiebestopps, wie sie in den vergangenen Jahren von einigen Bundesländern erlassen worden sind. 22. Wie erklärt die Bundesregierung die Zahl und Zusammensetzung der Gruppe der Ausreisepflichtigen ohne Duldung vor dem Hintergrund, dass zum Stichtag 31. Dezember 2014 12 950 Personen leistungsberechtigt nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 Asylbewerberleistungsgesetz waren und es laut Angaben des AZR zugleich 40 970 Ausreisepflichtige ohne Duldung gab (Bundestagsdrucksache 18/3987, Antwort zu Frage 24), und warum gibt es eine solche Zahl nicht geduldeter, vollziehbar Ausreisepflichtiger, obwohl die Rechtsprechung vorsieht, vollziehbar Ausreisepflichtige „entweder unverzüglich abzuschieben oder […] zu dulden“ (Bundesverfassungsgericht – 2 BvR 397/92 – Beschluss vom 6. März 2003, unter Hinweis auf BVerwGE 111, 62, 64 f.)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Erkenntnisse vor. Grundsätzlich sind die jeweils zuständigen Ausländerbehörden für die Richtigkeit und Aktualität der Daten zuständig und verantwortlich. Es kann jedoch vermutet werden , dass eine nicht unerhebliche Zahl von Ausreisepflichtigen ohne Duldung ohne Kenntnis der Ausländerbehörden aus Deutschland ausreist oder untertaucht. Diese Fälle werden mutmaßlich von den zuständigen Ausländerbehörden nicht immer verfolgt, sodass entsprechende Meldungen an das AZR (z. B.: “Fortzug nach unbekannt“) ggf. unterbleiben oder zumindest nicht zeitnah erfolgen. Folge davon wäre, dass derartige Personen im AZR weiterhin als aufhältig mit dem Status „ausreisepflichtig ohne Duldung“ erfasst bleiben. 23. Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung zu dem Verfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland machen (vgl. www.spiegel .de vom 27. September 2015: „Deutsche Abschiebepraxis: EU-Kommission bemängelt Umgang mit abgelehnten Asylbewerbern“), mit dem insbesondere kritisiert worden sein soll, dass es im Jahr 2014 128 000 Personen ohne „Aufenthaltsberechtigung“ (so heißt es in dem genannten Artikel) und zugleich nur 34 000 Aufforderungen zur Ausreise gegeben haben soll, denen 22 000 Menschen gefolgt seien, was hat die Bundesregierung dem konkret entgegnet, und welche Zahlen wurden in diesem Zusammenhang der Europäischen Kommission übermittelt (bitte so ausführlich wie möglich darstellen )? Es handelt sich nicht um ein förmliches Verfahren, sondern lediglich um ein Schreiben, mit dem Generaldirektor Ruete der Generaldirektion „HOME“ gegenüber der deutschen Bundesregierung verschiedene bestimmte statistische Angaben thematisierte, die auf eine zu geringe Durchsetzung bestehender Ausreisepflichten schließen lassen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/6860 Bei der Anzahl der illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, die die Kommission in dem Schreiben genannt hat, handelt es sich nicht um die Anzahl der vollziehbar Ausreisepflichtigen, sondern nach hiesiger Annahme um die Anzahl der polizeilichen Aufgriffe gemäß § 95 AufenthG. Die Zahl der polizeilichen Aufgriffe an der Grenze wird gemäß der Migrationsstatistikverordnung an die Kommission übermittelt. 24. Hält die Bundesregierung geschlossene Aufnahmeeinrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für erforderlich, um das „hot spot“-Konzept in der Praxis wirksam umsetzen zu können (Umverteilung in andere Mitgliedstaaten oder schnelle Abschiebung), wie ist die Auffassung der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten hierzu, und inwieweit wären geschlossene Aufnahmeeinrichtungen für Schutzsuchende mit den geltenden EU-Asylrichtlinien vereinbar? Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zum Beispiel zutreffend, dass Ungarn dies für rechtswidrig hält? Die Mitgliedstaaten der EU sind gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2008/115 EG vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie) verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen zu ergreifen, wenn eine Frist zur freiwilligen Ausreise wegen Fluchtgefahr oder wegen offensichtlichen unbegründeten oder missbräuchlichen Antrags auf einen Aufenthaltstitel nicht eingeräumt wurde. Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Personen, die kein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union besitzen, auch zur Vorbereitung der Rückkehr und/oder zur Durchführung der Abschiebung in Haft genommen werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 15 der Rückführungsrichtlinie vorliegen (Fluchtgefahr, Umgehung oder Behinderung der Rückkehr oder des Abschiebungsverfahrens). Das Ziel des Hotspot-Ansatzes ist es, wie es die Europäische Kommission formuliert , den Mitgliedstaaten, die einem unverhältnismäßigen Migrationsdruck ausgesetzt sind, Unterstützung durch die EU-Agenturen zu geben. Hierzu gehört auch die Unterstützung bei der Rückführung und freiwilligen Rückkehr, deren Durchsetzung in Fällen, bei denen ein Aufenthaltsrecht nicht besteht, auch die Notwendigkeit einer Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen durch die betroffenen Mitgliedstaaten umfassen kann. Die Auffassung von Ungarn hierzu ist der Bundesregierung nicht bekannt. 25. Welche Mittel des Zwangs gibt es, um Fingerabdrücke von Flüchtlingen zu erhalten, die dies nicht möchten, welche werden in der Praxis angewandt, und welche hält die Bundesregierung für verhältnismäßig (bitte in Bezug auf die deutsche Rechtslage und Praxis und in Bezug auf die Rechtslage und Praxis anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union beantworten)? Rechtsgrundlage für die Erfassung von Daten von Ausländern/Asylbewerbern sind § 49 AufenthG, § 16 AsylG und § 81b Strafprozessordnung (StPO). Nach § 49 Absatz 10 AufenthG bzw. § 15 Absatz 2 Nummer 7 AsylG ist der Ausländer /Asylantragsteller verpflichtet, die erkennungsdienstliche Behandlung zu dulden . Diese Verpflichtung kann ggf. im Wege der Verwaltungsvollstreckung (unmittelbarer Zwang) grundsätzlich durchgesetzt werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode In Durchführung des § 15 AsylG soll unmittelbarer Zwang aber zunächst nicht angewendet werden, da im Asylverfahren auf freiwillige Mitwirkung des Ausländers gesetzt wird. Sollte sich der Ausländer aber dennoch weigern, seine Fingerabdrücke abzugeben, so können Polizeibeamte hinzugezogen werden. Dann kann nach § 81b 2. Alternative StPO auch unmittelbarer Zwang angewendet werden. Die Bundespolizei führt erkennungsdienstliche Behandlungen (ED-Behandlung) im Rahmen der Strafprozessordnung, des Bundespolizeigesetzes, des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes durch. Zur zwangsweisen Durchsetzung solcher Maßnahmen stehen dabei die Mittel gemäß § 9 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) zur Verfügung. Die Ausübung von Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs richtet sich für die Bundespolizei nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) und den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Auf europäischer Ebene sind die Pflicht zur Abnahme von Fingerabdrücken sowie eventuelle Zwangsmaßnahmen in den Leitlinien zur Abnahme von Fingerabdrücken , der Rückführungsrichtlinie sowie in der Aufnahmerichtlinie geregelt. Mögliche Maßnahmen sind Festhalten nach den Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie oder Durchführung des Asylverfahrens als beschleunigtes Flughafen - oder Grenzverfahren. Sollte es zur Anwendung von Zwangsmaßnahmen kommen, so können geschulte Beamte in verhältnismäßigem Gebrauch von Zwang die niedrigste Stufe von erforderlichem Zwang anwenden, indem sie die Würde und die körperliche Integrität des Betroffenen respektieren. Auch soll die Anwendung von Zwang immer protokolliert werden. In Fällen, in denen die Fingerkuppen manipuliert wurden und in denen eine vernünftige Aussicht besteht, dass die Fingerabdrücke in einer kurzen Zeit genommen werden können, kann eine Inhaftnahme bis zu diesem Zeitpunkt erforderlich sein. (Quelle: Leitlinien zur Abnahme von Fingerabdrücken: European Commission, Commission Staff Working Document, Brussels, 27. Mai 2015, SWD(2015) 150 final) Zur Frage der rechtlichen Situation bezüglich der zwangsweisen Abnahme von Fingerabdrücke von Flüchtlingen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird auf die im Internet zugängliche Übersicht der Europäischen Kommission „Ad-Hoc Query on EURODAC Fingerprinting“ verwiesen. 26. Welche Erkenntnisse und Einschätzungen fachkundiger Bediensteter oder Rückmeldungen seitens der Bundesländer liegen der Bundesregierung zu der Frage vor, wie sich die seit dem 1. August 2015 geltenden neuen Regelungen zur Abschiebehaft in der Praxis auswirken, insbesondere im Umgang mit so genannten Dublin-Flüchtlingen, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse oder Einschätzungen vor. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/6860 27. Wie hoch war zum letzten Stand die Zahl der in Deutschland lebenden Personen mit einer Duldung, Aufenthaltsgestattung oder einer sonstigen Bescheinigung oder Registrierung als Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag stellen konnten (bitte jeweils nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Hierzu können keine Angaben gemacht oder Einschätzungen abgegeben werden. Im AZR wird nicht erfasst, ob eine Person beabsichtigt, einen Asylantrag zu stellen , hierzu aber noch keine Gelegenheit hatte. Auch aus den Daten des EASY- Systems lassen sich derartige Angaben bereits deshalb nicht herausfiltern, da dort keine personenbezogenen Daten erhoben werden. 28. Welche konkreten oder belegbaren Hinweise gibt es dazu, dass Asylsuchende in relevanter Größenordnung falsche Angaben zur Herkunft oder Staatsangehörigkeit machen, um bessere Chancen im Asylverfahren zu haben , wie viele solcher Fälle gibt es in diesem Jahr bislang (bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten), und welche Konsequenzen hatte dies für die Betroffenen (bitte so genau wie möglich ausführen)? Derzeit gibt es kein belastbares Zahlenmaterial zu Täuschungen über die Staatsangehörigkeit bei Asylsuchenden, da sich Hinweise auf Täuschungen in allen Stadien des Asylverfahrens ergeben können. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geht allen Anhaltspunkten zu Täuschungen nach. Erkenntnisse können sich im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung, bei der Stellung des Asylantrags, bei der Anhörung sowie bei der Auswertung von vorgelegten Dokumenten ergeben. Auch die Bundespolizei stellt im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeiten immer wieder syrische Dokumente fest, die gefälscht waren oder durch ihre Nutzer zum Identitätsbetrug verwendet wurden. Ferner führen Abfragen aus Datenbanken wie EURODAC (European Dactyloscopy) und VIS (Visa- Informationssystem) zu solchen Feststellungen. Darüber hinaus führt die Vorlage von Dokumenten bei der Ausländerbehörde während und nach Beendigung des Asylverfahrens zur Feststellung von Täuschungsversuchen . Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Ausländer zur Erlangung eines asylunabhängigen Aufenthaltsrechts (u. a. Eheschließung, Geburt von Kindern) den Ausländerbehörden Dokumente vorlegen, die inhaltlich von den bisherigen Angaben abweichen. Weiterhin werden Täuschungen im Rahmen von Polizeikontrollen, INPOL-Meldungen und durch Anfragen an das Auswärtige Amt festgestellt. Bei stichprobenartigen Kontrollen der bei der Asylantragstellung vorgelegten syrischen Dokumente für den Auswertezeitraum 1. Januar 2015 bis 31. August 2015 wurden durch das BAMF 116 beanstandete syrische Reisepässe festgestellt . Zu den beanstandeten Dokumenten zählen Totalfälschungen, Verfälschungen (Lichtbildaustausch, Rasur, Überschreibungen u. a.), nichtamtliche Ausstellungen, mittelbare Falschbeurkundungen sowie Manipulationsverdachte. Weiterhin werden auch ungültige Dokumente dazu gezählt, da hier mangels Lichtbildabgleich mit einer gegenübersitzenden Person eine missbräuchliche Zweitverwendung nicht ausgeschlossen werden kann. Maßnahmen des BAMF zur Identitätsfeststellung sind insbesondere eine Sprachund Textanalyse, die bei Bestehen eines Anfangsverdachts anlassbezogen durchgeführt wird oder die physikalisch-technische Untersuchung der vorgelegten Dokumente . Auch dem sog. Screening (Überprüfen der Identität durch qualifizierte Befragungen), kommt eine hohe Bedeutung zu. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6860 – 78 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Täuschungsversuche im Asylverfahren werden strafrechtlich verfolgt und im Entscheidungsprozess hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Angaben entsprechend gewürdigt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333