Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. November 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6865 18. Wahlperiode 01.12.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Irene Mihalic, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/6536 – Konsequenzen der Bundesregierung aus dem 2. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode zum „Edathy“-Bundeskriminalamt-Komplex V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des 2. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages war aus der Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (gemeinsames Sondervotum mit der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksache 18(27)127(neu-neu)) mehrfaches verfassungs -, rechts- und dienstpflichtwidriges, die Vertraulichkeit verletzendes und verschleierndes Informationshandeln sowie Unterlassen in der Bundespolitik , der Bundesregierung und im Bundeskriminalamt (BKA) festzustellen. Hierzu zählen laut dem Sondervotum aus Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unter anderem insbesondere 1. eine grundrechtsverletzende Informationsweitergabe (Name des damaligen Mitglieds des Deutschen Bundestages Sebastian Edathy und möglicher Tatverdacht ) vom BKA an die Spitze des Bundesministeriums des Innern (BMI), 2. ein Geheimnisverrat des damaligen Bundesministers des Innern, Dr. Hans- Peter Friedrich, an den SPD-Parteivorsitzenden, Sigmar Gabriel, auf mutmaßliches Anraten des damaligen Innenstaatssekretärs und heutigen Geheimdienstkoordinators im Bundeskanzleramt Klaus-Dieter Fritsche, 3. eine Weitergabe der Information zum „Edathy“-Vorgang vom SPD-Parteivorsitzenden , Sigmar Gabriel, an den damaligen SPD-Fraktionsvorsitzenden, Dr. Frank-Walter Steinmeier, und den damaligen Ersten Parlamentarischen Geschäftsführer, Thomas Oppermann (und von diesem an seine Nachfolgerin Abgeordnete Christine Lambrecht), 4. die Einholung einer Bestätigung zum „Edathy“-Vorgang durch Thomas Oppermann beim damaligen BKA-Präsidenten Jörg Ziercke, 5. das Verschweigen von für den „Edathy“-Fall ermittlungsrelevantem Wissen des damaligen BKA-Präsidenten, Jörg Ziercke, gegenüber der Staatsanwaltschaft , 6. eine höchst wahrscheinliche Weitergabe des (mutmaßlich von Jörg Ziercke und/oder Thomas Oppermann) vom „Edathy“-Vorgang Erfahrenen durch Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6865 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode den Abgeordneten Michael Hartmann an den damaligen Abgeordneten Sebastian Edathy, 7. ein in Teilen rechtswidriges und nicht sachgemäßes Verfahren des BKA. Die die Bundesregierung tragenden Koalitionsfraktionen sehen in ihrer Bewertung der Beweiserhebung des 2. Untersuchungsausschusses (Ausschussdrucksache 18(27)126) indes keinerlei Grund für Beanstandungen im Bereich der Bundesregierung und des BKA und keinerlei Bedarf für notwendige Konsequenzen seitens der Bundesregierung. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Kleine Anfrage erweckt teilweise den Anschein, die Bundesregierung habe Grundrechtsverletzungen und Geheimnisverrat begangen. Dies wird zurückgewiesen . Die Bundesregierung und ihre Geschäftsbereichsbehörden handeln nach Recht und Gesetz. Zudem ist es ausschließlich Sache der Justiz, strafrechtsrelevante Sachverhalte zu bewerten. Im Übrigen dürfte auch den Fragestellern bekannt sein, dass das von der Staatsanwaltschaft Berlin gegen Bundesminister a. D. Dr. Hans-Peter Friedrich eingeleitete Strafverfahren wegen Verletzung eines Dienstgeheimnisses eingestellt wurde. Die Kleine Anfrage zielt in weiten Teilen darauf ab, welche Konsequenzen die Bundesregierung aus dem 2. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode zieht. Sie stützt sich dabei auf Feststellungen und Bewertungen, die Gegenstand des Abschlussberichts des 2. Untersuchungsausschusses sind. Dem Deutschen Bundestag in seiner Gesamtheit obliegt es, nach Beendigung der Untersuchung Folgerungen zu ziehen. Aus Respekt hiervor sieht sich die Bundesregierung gehalten , zunächst die Berichterstattung und die sich daran anschließende parlamentarische Debatte abzuwarten. Erst im Anschluss hieran wird sie, soweit erforderlich, eigene Schlüsse daraus ziehen. Die Kleine Anfrage bezieht sich teilweise auf Aussagen von Zeugen, die diese vor dem 2. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode getätigt haben. Sie schildern hierzu Tatsachen und Sachverhalte aus ihrer eigenen Wahrnehmung. Vor diesem Hintergrund sieht sich die Bundesregierung nicht veranlasst, Zeugenaussagen , die im Untersuchungsausschuss entstanden sind, zu kommentieren. Darüber hinaus ist festzustellen, dass einzelne Fragen der Kleinen Anfrage teilweise Inhalte von Zeugenaussagen verfremden und nicht nachvollziehbare Fundstellennachweise enthalten. Die Bundesregierung weist zudem darauf hin, dass der heutige Staatssekretär beim Bundeskanzleramt und ehemalige Staatssekretär beim Bundesministerium des Innern Klaus-Dieter Fritsche und nicht wie von den Fragestellern oftmals angegeben Klaus-Peter Fritsche heißt. Die Bundesregierung hält an ihrer Auffassung fest, dass das parlamentarische Frage- und Informationsrecht keinen Anspruch auf Abgabe rechtlicher Bewertungen vermittelt. Wenn die Bundesregierung in Einzelfällen gleichwohl rechtliche Einschätzungen abgibt, dient dies regelmäßig dazu, bereits getroffene Einschätzungen und Entscheidungen gegenüber Parlament und Öffentlichkeit zu bekräftigen . Mit Blick auf Fragen zu disziplinarrechtlichen Konsequenzen ist zu berücksichtigen , dass es den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes – GG) entspricht, dass Beamte nur Stellen ihres Dienstherrn verantwortlich sind, die durch ein hierarchisches Über- und Unterordnungsverhältnis eine Einheit bilden, und dass auch nur diese Stellen zu einer Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6865 Beurteilung des Beamten befugt sind (vgl. BVerfGE 9, 268 [286f.]). Der einzelne Beamte ist daher hinsichtlich der Führung seiner Dienstgeschäfte nicht Gegenstand parlamentarischer Kontrolle und öffentlicher Auseinandersetzung. Die beamtenverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes beschränken insoweit den Informationsanspruch des Parlaments und werden durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das den Regelungen des Personaldatenschutzes zugrunde liegt, noch ergänzt. 1. Was wurde oder wird noch wann, und wenn nicht, warum nicht, zur Gewährleistung einer grundrechtswahrenden Verwaltungspraxis zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Geschäftsbereichsbehörden und Bundesministerien veranlasst angesichts der Tatsachen, dass a) die nicht anonymisierte Mitteilung von Namen und nur möglichem, vom BKA selbst nicht für gegeben erachtetem Tatverdacht betreffend den ehemaligen Abgeordneten des Deutschen Bundestages Sebastian Edathy vom BKA an das BMI ein Grundrechtseingriff und durch keine gesetzliche Aufgabe des BMI und des BKA gerechtfertigt war (Stellungnahme Prof. Dr. Ralf Poscher für den 2. Untersuchungsausschuss, Ausschussdrucksache 18(27)39), b) anders als im Bereich der Bundesregierung im Land Niedersachsen bei polizeilichen Meldungen wichtiger Ereignisse an das Innenministerium (Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 1. August 2012, Nds. MBl. 2012 Nr. 26 S. 581,Voris 21021, dort Teil 1.3.) die Übermittlung personenbezogener Daten ausdrücklich grundsätzlich verboten, nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und eine Anonymisierung im Sinne von Nichterkennbarkeit der betroffenen natürlichen Person grundsätzlich vorgeschrieben ist und c) der Bayerische Landtag die Staatsregierung aufgefordert hat, bis Ende des Jahres 2015 einen dortigen veralteten Berichtserlass betreffend Meldungen wichtiger Ereignisse datenschutzrechtlich zu überprüfen (Bayerischer Landtag, Drucksachen 17/1621, 17/6998, 17/7196 (Beschluss))? Die Verwaltungspraxis der Bundesregierung ist grundrechtswahrend. Hierzu sind die Bundesministerien und ihre Geschäftsbereiche schon aufgrund von Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 3 GG verpflichtet. 2. Teilt die Bundesregierung trotz des Wortlautes von § 10 Absatz 2 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundekriminalamtsgesetz – BKAG), der Behördendefinition des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Begründung des BKAG die Behauptung des Staatssekretärs Klaus-Dieter Fritsche (2. Untersuchungsausschuss, Ausschussdrucksache 18(27) 127 (neu-neu), 7. a) aa), auch Protokoll 18/40, S. 152), dass diese Vorschrift im Verhältnis zwischen BKA und BMI nicht anwendbar sei, und wenn ja, warum? Der Informationsaustausch zwischen Ministerien und Geschäftsbereichsbehörden ist im Lichte der verfassungsrechtlich unterlegten Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht zu beurteilen. § 10 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) steht der Fach- und Rechtsaufsicht nicht entgegen. Nach Sinn und Zweck des § 10 Absatz 2 BKAG ist das Bundesministerium des Innern gerade keine „andere Behörde“ oder „sonstige öffentliche Stelle“, weil die Erfordernisse effektiver Aufsicht diese Regelung in verfassungskonformer Auslegung überlagern . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6865 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Seit wann (Datum, Uhrzeit) ist dem BMI als der Rechts-, Fach- und Dienstaufsichtsbehörde des BKA jeweils bekannt, dass der damalige BKA-Präsident Jörg Ziercke a) sein durch Anruf des damaligen Ersten Parlamentarischen Geschäftsführers der Fraktion der SPD, Thomas Oppermann, vom 17. Oktober 2013 erlangtes Wissen über die Informiertheit der SPD-Spitze (Abgeordnete Sigmar Gabriel, Dr. Frank-Walter Steinmeier, Thomas Oppermann) über den dem BKA vorliegenden „Edathy“-Vorgang für sich behalten (2. Untersuchungsausschuss , Ausschussdrucksache 18(27)129, Zweiter Teil A. V. 8.) und den Anruf nach Information der Fragesteller als abgehakt eingeordnet hat (2. Untersuchungsausschuss, Protokoll 18/ 21, S. 9 mit Verweis auf die Protokolle des Innenausschusses), und b) sein vorgenanntes Wissen nicht an die für den „Edathy“-Fall zuständige Staatsanwaltschaft weitergegeben oder für entsprechende Weitergabe durch andere Stellen des BKA gesorgt hat (Ausschussdrucksache 18(27)127 (neu-neu) 8., 8.a) und 12.a))? Die Fragen betreffen Sachverhalte, die vom Untersuchungsauftrag des 2. Untersuchungsausschusses umfasst sind. Das Bundesministerium des Innern ist im Rahmen des Untersuchungsausschussverfahrens seiner hieraus folgenden Informationspflicht durch Vorlage von Akten und der Benennung von Zeugen nachgekommen . Die Zeugenaussagen vor dem 2. Untersuchungsausschuss hat die Bundesregierung zur Kenntnis genommen. Den Feststellungen des Untersuchungsausschusses greift die Bundesregierung nicht vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 4. Hat die Bundesregierung die den Gegenstand der Frage 3 betreffenden Ausführungen a) des damaligen BKA-Präsidenten Jörg Ziercke vor dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages (4. Sitzung vom 19. Februar 2014 und 6. Sitzung vom 21. Februar 2014) und später dem 2. Untersuchungsausschuss (siehe Frage 3a) und b) der Niedersächsischen Staatsanwaltschaft über ihre Nichtkenntnis von der Verbreitung von Wissen über den „Edathy“-Fall im politischen Raum (in den Medien vielfach berichtete Pressekonferenz des Leitenden Oberstaatsanwaltes Dr. Jörg Fröhlich, Hannover, vom 14. Februar 2014, www.youtube.com/watch?v=l8-O5uot-Yk und später die Aussagen der Zeugen Dr. Jörg Fröhlich und von Generalstaatsanwalt Dr. Frank Lüttig, Celle, vor dem 2. Untersuchungsausschuss, Protokoll 18/40, S. 115, 18/42ö, S. 25) jeweils wann (Datum, Uhrzeit) zur Kenntnis genommen und rechtlich und dienstrechtlich mit welchem Ergebnis wann durch welche Stelle geprüft, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung hat die Aussagen der genannten Personen, die diese vor dem Innenausschuss bzw. dem 2. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode getätigt haben sowie die entsprechende Medienberichterstattung zur Kenntnis genommen . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . 5. Durfte nach Auffassung der Bundesregierung der damalige BKA-Präsident Jörg Ziercke sein am 17. Oktober 2013 erlangtes Wissen über die Informiertheit der SPD-Spitze über den dem BKA vorliegenden „Edathy“-Vorgang (siehe Frage 3) gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft zurückhalten, Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6865 oder hätte er bzw. das BKA die Staatsanwaltschaft unverzüglich unterrichten müssen? Handelte es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei diesem Wissen um für die zuständige Staatsanwaltschaft ermittlungsrelevantes Wissen (siehe Gutachten Prof. Dr. Ralf Poscher zu Datenübermittlungspflichten des BKA, Anhang B zu Ausschussdrucksache 18(27)127 (neu-neu)), und wenn nein, warum nicht? Die Beurteilung dieses Sachverhalts und der damit verbundenen Rechtsfrage obliegt der entsprechenden Landesjustizbehörde. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 6. Von welcher Stelle ist die Frage 5 wann mit welchem rechtlichen, fachaufsichtlichen und dienstrechtlichen Ergebnis im Rahmen der Rechts-, Fachund Dienstaufsicht des BMI über das BKA geprüft worden im Hinblick auf die Beachtung der Aufgaben und Pflichten des BKA, a) als Zentralstelle die Strafverfolgungsbehörden unverzüglich über sie betreffende Informationen und in Erfahrung gebrachte Zusammenhänge von Straftaten zu informieren (§§ 2 Absatz 2 Nummer 1, 10 Absatz 2 BKAG) und b) als von der Staatsanwaltschaft ersuchte Polizeibehörde (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BKAG) der Staatsanwaltschaft als „Herrin“ des Verfahrens ermittlungsrelevantes Wissen nicht vorzuenthalten, und wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 7. In welcher Weise ist reagiert worden oder soll noch wann in welcher Weise fachaufsichtlich gegenüber dem BKA und dienstrechtlich gegenüber dem ehemaligen BKA-Präsidenten Jörg Ziercke reagiert werden in Bezug auf das Verschweigen seines Wissen über die Informiertheit der SPD-Spitze (siehe Frage 3 mit Ausschussdrucksache 18 (27)129, Zweiter Teil A.V. 8.), und wenn jeweils nein, warum jeweils nicht? Das Bundesministerium des Innern sieht keine Anhaltspunkte für einen Eintritt in eine spezifische fachaufsichtliche oder dienstrechtliche Prüfung. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 8. Hing die Beendigung der Weiterverwendung des damaligen BKA-Präsidenten Jörg Ziercke mit dem in Frage 7 bezeichneten Vorgang zusammen, und hat die Frage einer Weiterverwendung bei Jörg Zierckes Gespräch mit dem Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, am 13. Februar 2014 eine Rolle gespielt (Aussage des Zeugen Jörg Ziercke vor dem 2. Untersuchungsausschuss , Protokoll 18/34, S. 115), und wenn ja, welche? Die Beendigung der Weiterverwendung des damaligen BKA-Präsidenten Jörg Ziercke hing nicht mit dem in Frage 7 bezeichneten Vorgang zusammen. Das Gespräch vom 13. Februar 2014 war umfänglich Gegenstand der Zeugenvernehmungen von Jörg Ziercke sowie vom Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, im 2. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6865 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Hat das BMI dem BKA wann in welcher Weise im Hinblick auf das BKA- Wissen über die Informiertheit der SPD-Spitze über den „Edathy“-Vorgang (siehe Frage 3) verdeutlicht, dass ermittlungsrelevantes Wissen der Staatsanwaltschaft nicht vorenthalten werden darf? Das BKA bedarf als Strafverfolgungsbehörde bezüglich der Handhabung ermittlungsrelevanten Wissens keiner Verdeutlichung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 10. Inwieweit hält die Bundesregierung es angesichts der Aussage des Zeugen, Staatssekretär Klaus-Peter Fritsche, vor dem 2. Untersuchungsausschuss (Protokoll 18/40, S. 170) und des SPD-Vorsitzenden, Bundesminister Sigmar Gabriel, vor dem Innenausschuss (Zitat im 2. Untersuchungsausschuss , Protokoll 18/43, S. 27) für zulässig, zwecks Vertrauensbildung gegenüber dem Koalitionspartner Dienstgeheimnisse an als vertrauenswürdig eingeschätzte, aber Unbefugte weiterzugeben, und darf der Maßstab dafür eine Parteifunktion des Unbefugten, wie Parteivorsitzender, eine Fraktionsfunktion oder künftige wie „künftiger Vizekanzler“ oder bestehende Regierungsfunktion des Unbefugten oder eine sonstige Funktion in Wirtschaft und Gesellschaft sein, wenn es für die Bundesregierung und die sie tragende Koalition zur Vertrauensbildung nützlich erscheint? Die Bundesregierung ist nach Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 3 GG an Recht und Gesetz gebunden. Dies gilt auch für ihren Umgang mit Dienstgeheimnissen . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 11. Was hat die Bundesregierung veranlasst, um künftig ein Verhalten, wie das des ehemaligen Bundesministers des Innern, Dr. Hans-Peter Friedrich, in der Bundesregierung auszuschließen, dessen Informationsweitergabe an den SPD-Parteivorsitzenden, Sigmar Gabriel, in der „Edathy“-Angelegenheit von der Staatsanwaltschaft Berlin als rechtswidriger und schuldhafter Geheimnisverrat bewertet wurde und den das Langericht Berlin als der rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht hinreichend verdächtig ansah (2. Untersuchungsausschuss , Ausschussdrucksache 18(27)129, Erster Teil B. I. 2.)? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 12. Teilt die Bundesregierung die vom Zeugen, Staatssekretär Klaus-Peter Fritsche, vor dem 2. Untersuchungsausschuss (Protokoll 18/40, S. 170) unter Bezugnahme auf den Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch bekundete Auffassung, dass die Weitergabe eines Dienstgeheimnisses an eine vertrauenswürdige Person zulässig sei, und wird der Vorsitzende einer Partei, die zum damaligen Zeitpunkt nicht an der Regierung beteiligt war und deren Regierungsbeteiligung noch von einem Mitgliedervotum abhängig war, als vertrauenswürdige Person in diesem Zusammenhang gesehen? 13. Ist der Bundesregierung bekannt, dass sich die vom Zeugen, Klaus-Peter Fritsche, in Bezug genommene Kommentierung (siehe Frage 12) auf Entscheidungen bezieht, bei denen der eigentlich unbefugte Informationsempfänger einer gesetzlichen Schweigepflicht als Rechtsanwalt oder als Polizeibeamter unterlag (Vormbaum, in: Laufhütte u. a. StGB Leipziger Kommentar 12. Auflage 2009, Rdnr 28 (vorletzter Absatz) zu § 353b)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6865 14. Reichen für die Wahrnehmung der Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht über das BKA die für das BKA bestehenden gesetzlichen Aufgaben- und Befugnisbestimmungen sowie regelmäßig fortgeschriebene Zielvereinbarungen zwischen BMI und BKA aus, und wenn ja warum? Wenn nein, welche Änderungen oder Ergänzungen sind geplant? Aus Sicht des Bundesministeriums des Innern hat die bisherige Praxis gezeigt, dass die bestehenden Aufgaben- und Befugnisbestimmungen für das BKA zur Ausübung der Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht ausreichen. Auch hat sich das Verfahren im Zusammenhang mit den Zielvereinbarungen bewährt. Gleichwohl wurden jüngst Verbesserungen bei den Vorgaben zum Umgang der Geschäftsbereichsbehörden mit Disziplinarsachen vorgenommen. Das Bundesministerium des Innern hat die „Bestimmungen über die Personalbewirtschaftung der zum Geschäftsbereich des Bundesministerium des Innern gehörenden Dienststellen (Pers Best)“ geändert und die Berichtspflichten der Geschäftsbereichsbehörden bei der Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren, denen der begründete Verdacht eines Verbrechens im Sinne des § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) zugrunde liegt, verschärft. Darüber hinaus wurde im Bundesministerium des Innern eine zentrale Koordinierungsfunktion für Disziplinarverfahren im Geschäftsbereich geschaffen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 15. In welcher Weise und welchem Umfang wird das BMI vom BKA über die im BKA anfallenden Umfangs- oder Massenverfahren unterrichtet, und wenn nein, warum nicht? Soweit ein Umfangs- oder Massenverfahren beim BKA ein wichtiges Ereignis im Sinne der Kriterien des dem 2. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode vorliegenden BMI-Erlasses vom 8. November 2010 darstellt, berichtet das BKA dem Bundesministerium des Innern weisungsgemäß. Umfangs- und Massenverfahren werden beim BKA dann geführt, wenn im Rahmen von Ermittlungen bzw. operativen Auswertungen eine Vielzahl von Daten zu möglichen Straftaten bzw. Tatverdächtigen beim BKA bearbeitet werden. Bei der Verfolgung von Internetkriminalität, insbesondere im Bereich der Kinderund Jugendpornografie, gehören Umfangs- und Massenverfahren zum allgemeinen Ermittlungsgeschäft und stellen in der Regel keine Besonderheit dar. 16. Ist das BKA verpflichtet, dem BMI Mitteilung zu machen, wenn das BKA nicht in der Lage ist, Umfangs- oder andere Verfahren in angemessener Zeit abzuarbeiten, wie bei der Operation Selm mit Eingang beim BKA Anfang November 2011 (Ausschussdrucksache 18(27)129, Zweiter Teil A. II. 2) und einem Abschlusszeitpunkt „jetzt“ nach Zeugenaussage der zuständigen BKA-Abteilungsleiterin im März 2015 vor dem 2. Untersuchungsausschuss (Protokoll 18/30, Seite 49), und wenn nein, warum nicht? Was wurde von wem wann im BMI und BKA veranlasst, um eine frühzeitige Beantragung und Verkürzung der Zeitdauer bis zur Erteilung einer Dateierrichtungsgenehmigung , wie bei der BKA-Operation Selm mit insgesamt sechs Monaten (Ausschussdrucksache 18(27)129 Zweiter Teil A. II 5. c) zu gewährleisten, und wenn dies nicht veranlasst wurde, warum nicht? Im BKA treffen generell die verantwortlichen Führungskräfte entsprechende Verfahrensentscheidungen . Diese erfolgen eigenständig im Rahmen des gesetzlichen Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6865 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Auftrags, der Ressourcenverantwortlichkeit sowie der Priorisierung bei der polizeilichen Aufgabenerledigung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen . Die Errichtung einer automatisierten Datei mit personenbezogenen Daten beim BKA bedarf einer Errichtungsanordnung, die einem gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren unterliegt. Nach § 34 Absatz 3 BKAG kann das BKA diese bei besonderer Dringlichkeit sofort anordnen. Bei Einleitung des Verfahrens zur OP Selm lagen im BKA jedoch keine Erkenntnisse vor, welche eine solche Dringlichkeit begründet hätten. Vor diesem Hintergrund sieht das Bundesministerium des Innern keinen Handlungsbedarf. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 17. Hat das BMI den Umstand, dass es im BKA erst aufgrund öffentlicher Diskussion vom Frühjahr 2014 zu einem laufenden Controlling der Abarbeitung der Operation Selm gekommen ist (Aussage des zuständigen BKA-Gruppenleiters vor dem 2. Untersuchungsausschuss, Protokoll 18/30, S. 18) zum Anlass genommen, fachaufsichtlich auf ein geeignetes internes Controlling bei Umfangsverfahren gegenüber dem BKA hinzuwirken, und wenn nein, warum nicht? Nein. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 14 und 15 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 18. Ist das BKA verpflichtet, dem BMI über getroffene Priorisierungsentscheidungen bei der Erledigung umfangreicherer Aufgaben zu berichten, und wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. Darüber hinaus findet zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem BKA regelmäßig auf allen Ebenen ein umfangreicher Informationsaustausch zu herausgehobenen und komplexen Vorgängen beim BKA statt. 19. Welches Ergebnis hat die anlässlich des „Edathy“-Falles im BKA eingerichtete „Projektgruppe Informationsmanagement“ (2. Untersuchungsausschuss, Ausschussdrucksache 18(27)129, Zweiter Teil A. III. 3.) seit wann erzielt, und wie werden dabei der Schutz personenbezogener Daten, das Prinzip Kenntnis, nur soweit erforderlich, gewährleistet, und „Promi-Marker“ oder „Schutzperson-Marker“, etwa für Abgeordnete, vermieden? Auf diese Fragestellung ist die Bundesregierung in Teilen bereits in ihrer Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/6531 vom 2. November 2015 eingegangen. Auf die Antwort wird insoweit verwiesen. Grundsätzlich sind alle durchgeführten Maßnahmen vor dem Hintergrund des Schutzes personenbezogener Daten und des Prinzips „Kenntnis, nur soweit erforderlich “ umgesetzt worden. Der Datenschutzbeauftragte des BKA war von Beginn an in der Projektgruppe „Informationsmanagement“ vertreten. „Promi-Marker“ oder „Schutzperson-Marker“ im Sinne einer Kategorie gibt es nicht. Maßgeblich ist die konkrete Aufgabenerledigung. Durch die federführende Dienststelle im BKA erfolgt eine Einschätzung als „bedeutsame Person“ im Einzelfall . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6865 20. Ist nunmehr ausgeschlossen, dass vom BKA bei der Vorgangsbearbeitung andere, in BKA-Informationssystemen dazu vorhandene Informationen übersehen werden können? Das BKA hat hierzu entsprechende Maßnahmen getroffen. Maßgeblich ist jedoch immer das Vorgehen bei der konkreten Sachbearbeitung. 21. Ist sichergestellt, dass im BKA auch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zur Förderung aktueller fachlich-politischer Bildung täglich Zugang zu einem (elektronischen) Pressespiegel haben und eine angemessen kurze Durchsicht Dienstpflicht ist, und wenn nein, warum nicht? Alle Beschäftigten im BKA haben die Möglichkeit, auf tagesaktuelle Presseberichterstattung zuzugreifen. Davon wird umfassend Gebrauch gemacht. Eine formelle Dienstpflicht ist entbehrlich. 22. Ist das BMI zeitnah wann und von wem darüber informiert worden, und wenn nein warum nicht, dass es in Bezug auf den ehemaligen BKA-Beamten „X“ im BKA eine Vielzahl unzulässiger „Neugier“-Datenzugriffe von Kollegen im Informationssystem des BKA gab (2. Untersuchungsausschuss, Ausschussdrucksache 18(27) 129, Zweiter Teil B. V.), und was ist diesbezüglich aufsichtlich gegenüber dem BKA veranlasst worden, und wenn nicht, warum nicht? Das BKA musste das Bundesministerium des Innern nicht unterrichten. Weder handelte es sich hierbei um ein „wichtiges Ereignis“ im Sinne des Erlasses vom 8. November 2010, noch ergab sich aus den konkreten dienst-, arbeits- und disziplinarrechtlichen Regelungen eine Berichtspflicht. Das Bundesministerium des Innern hat im zeitlichen Kontext mit der parlamentarischen Aufarbeitung Kenntnis erlangt. Die konkreten Umstände der erstmaligen Kenntniserlangung sind nicht mehr benennbar. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 23. Ist der Bundesregierung bekannt, und wenn ja, wem, und seit wann, ob es beim BKA Unsicherheit über die Tätigkeitsgrundlagen insofern gibt, als das BKA bei der Operation Selm nebeneinander als Zentralstelle und als Polizeibehörde tätig war (2. Untersuchungsausschuss, Ausschussdrucksache 18(27) 129, Zweiter Teil A. II. 6.c) aaa) bis ddd) sowie Ausschussdrucksache 18(27) 127 (neu-neu) 9.a)), und was ist gegebenenfalls zur Abhilfe und Klarstellung gegenüber dem BKA veranlasst worden bzw. soll noch veranlasst werden, und wenn nicht, warum nicht? Über die Grundlagen des Tätigwerdens besteht und bestand im BKA Klarheit: Das BKA war nach dem Eingang des umfangreichen Beweismaterials zur OP Selm zunächst im Rahmen der Zentralstellenfunktion gemäß § 2 BKAG tätig und wurde dann in der Folge von der zuständigen Staatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/Main – Zentralstelle zur Internetkriminalität, gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 BKAG um Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung ersucht. Da keine Unsicherheiten beim BKA vorlagen, können solche dem Bundesministerium des Innern auch nicht bekannt geworden sein. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6865 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 24. Ist der Bundesregierung bekannt, und wenn ja, wem, und seit wann, ob das BKA, wenn es bei der Operation Selm als von der Staatsanwaltschaft ersuchte Polizeibehörde gehandelt hat, die für einen solchen Fall nach § 4 Absatz 3 BKAG (auch § 30 Absatz 3 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren – RiStBV) vorgeschriebene unverzügliche Benachrichtigung der für die Strafrechtspflege und die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden vorgenommen oder nicht vorgenommen hat, und wenn nicht, wann wurde dies zum Anlass genommen, gegenüber dem BKA auf Einhaltung der Benachrichtigungspflicht hinzuwirken? Wenn nein, warum nicht? Sofern das BKA im Rahmen seiner originären Zuständigkeiten oder auf Antrag einer in § 4 Absatz 2 BKAG genannten Behörde Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnimmt, werden die in § 4 Absatz 3 BKAG genannten Institutionen unterrichtet. Im Rahmen der für Umfangsverfahren im Bereich Kinderpornografie im Bund-Länder-Verbund speziell festgelegten Verfahrensweise fand am 16. Oktober 2012 eine Unterrichtung der 16 „Ansprechstellen Kinderpornografie “ der Landeskriminalämter zum Grundsachverhalt der OP Selm, wie auch zum Ersuchen an das BKA gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 BKAG statt. Der hier in Rede stehende Benachrichtigungsvorgang löste keine Berichtspflicht des BKA gegenüber dem Bundesministerium des Innern aus. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. 25. Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass bei der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Strafrechtspflege durch das BKA auf Ersuchen einer Staatsanwaltschaft (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BKAG) in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft „Herrin“ des Verfahrens ist, a) keine Auskünfte aus dem betreffenden Ermittlungs- oder Vorermittlungsverfahren ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 478 der Strafprozessordnung – StPO) erteilt werden, und b) keine mit § 478 StPO nicht vereinbare Aufsichtsmaßnahmen, insbesondere Berichtsanforderungen des BMI gegenüber dem BKA, erfolgen (Stellungnahme von Prof. Dr. Ralf Poscher für den 2. Untersuchungsausschuss , Ausschussdrucksache 18(27)39, Seite 17, sowie Ausschussdrucksache 18(27)127(neu-neu) 9.a)? Die Bundesregierung sieht sich nicht veranlasst, gutachterliche Stellungnahmen zu kommentieren. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 26. Wann ist sichergestellt worden oder wird wann und wodurch sichergestellt, dass Ersuchen an das BKA nach § 4 Absatz 2 BKAG, polizeiliche Aufgaben auf dem Gebiet der Strafrechtspflege wahrzunehmen, in geeigneter Weise vom BKA dokumentiert werden, obwohl das Gesetz für solche Aufträge und Ersuchen keine bestimmte Form vorsieht, sich aber das BKA nicht wie bei der Operation Selm nachträglich ein Ersuchen bestätigen lassen muss (2. Untersuchungsausschuss , Ausschussdrucksache 18(27)129, Zweiter Teil A. II. 6.c) ddd)) und festgestellte Unklarheiten bei den BKA-Tätigkeiten in der Zentralstellen- oder der Polizeibehördenfunktion (Ausschussdrucksache 18(27) 127 (neu-neu) 9.a)) von vornherein ausgeschlossen werden? Ein Ersuchen um Übernahme der Ermittlungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 BKAG ist gesetzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden. Ein Ersuchen wird in geeigneter Form dokumentiert. In dem jeweiligen Einleitungsvermerk wird auf Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6865 das Ersuchen oder die Beauftragung hingewiesen. Gleiches gilt für eine Erstunterrichtung gemäß § 4 Absatz 3 BKAG. Bei der OP Selm wurde der Inhalt der Absprachen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft [Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, ZIT] zu den Akten genommen . Das Übermitteln des Sachverhaltes an die Staatsanwaltschaft und die darauf erfolgte Erteilung eines staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichens sind in diesem Fall als Ersuchen um Übernahme der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung ausreichend. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 27. Ist es mit Blick auf einen für die Aufsicht über das BKA zureichenden Informationsfluss zwischen BKA und BMI angezeigt, und wenn nein, warum nicht, dass bei der Auswertung und Aufarbeitung von Umfangsverfahren, wie der Operation Selm, das BKA unbeschadet von einer Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft zunächst als Zentralstelle tätig wird und erst nachdem die ausgewerteten und gegebenenfalls ergänzten Datensätze als Sachberichte zur Einleitung eines konkreten Ermittlungsverfahrens vom BKA an die Staatsanwaltschaften abverfügt werden, die Regelungen der StPO und die aus ihnen folgende Herrschaft der Staatsanwaltschaft greifen, um zu vermeiden , dass eine Datenweitergabe zwischen BKA und BMI bei allen strafverfolgungsrelevanten Daten von einer Zustimmung der Staatsanwaltschaft abhängig wäre, anstatt den Regelungen des BKAG für die Zentralstellenfunktion zu unterfallen? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 28. Darf nach Auffassung der Bundesregierung ein Staatssekretär seinem Minister raten, einen Geheimnisverrat zu begehen, oder muss er ihm aufgrund seiner beamtenrechtlichen Beratungs- und Unterstützungspflicht nicht davon abraten, und bewertet die Bundesregierung das nach der Aussage von Bundesminister a. D. Dr. Hans-Peter Friedrich vor dem 2. Untersuchungsausschuss (Protokolle 18/43, Seite 9, 14 f., 34 sowie 49 f.) zu Tage getretene Verhalten des damaligen Innenstaatssekretärs und heutigen Geheimdienstkoordinators im Bundeskanzleramt, Klaus-Peter Fritsche, als rechtlich zulässig und politisch sachgerecht? Die Bundesregierung ist nach Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 3 GG an Recht und Gesetz gebunden. Dies gilt auch für ihren Umgang mit Dienstgeheimnissen . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 29. Ist beim Geheimnisverrat eines Mitglieds der Bundesregierung, wie seinerzeit beim damaligen Bundesinnenminister Dr. Hans-Peter Friedrich (siehe Frage 11), die Funktion des unbefugten Adressaten, z. B. SPD-Parteivorsitzender und „künftiger Vizekanzler“, eine in der Bundesregierung anerkannte Rechtfertigung für eine Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht, und was wurde veranlasst, um gegebenenfalls derartigen Einschätzungen und derartigem Verhalten von Mitgliedern der Bunderegierung für die Zukunft vorzubeugen? Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6865 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 30. Ist es in der Bundesregierung üblich, dass schriftliche Fachberichte, wie der BKA-Bericht zum „Edathy“-Fall vom 17. Oktober 2013 an das BMI, in der Hausspitze verbleiben und der Fachabteilung nicht oder allenfalls erst nach Monaten beim Amtswechsel der Hausspitze zugeleitet werden (2. Untersuchungsausschuss , Aussage Zeuge Staatssekretär Klaus-Peter Fritsche, Protokoll 18/40, S. 163, 148)? Die Frage betrifft die Organisation und damit den Kernbereich der Kompetenzen des Verfassungsorgans Bundesregierung. Diese obliegt der jeweiligen Ressorthoheit und ist grundsätzlich eine rein exekutive Aufgabe. 31. Was wurde wann oder wird bis wann veranlasst, und wenn nicht, warum nicht, um zu vermeiden, dass wie im Falle der aus Kanada gekommenen Beweismittel des internationalen Projekts „Spade“, aus dem in Deutschland die Operation Selm wurde und bei der der ehemalige Abgeordnete Sebastian Edathy entdeckt wurde, Beweismittel am Rande einer Tagung überspielt, im Hotelzimmer aufbewahrt und zwischen BKA-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern nachweislos weitergeben werden (2. Untersuchungsausschuss, Ausschussdrucksache 18(27) 129, Zweiter Teil A.II. 2.b),c)) ? Das BKA hat in der Regel keinen Einfluss darauf, wann, wie, wo und unter welchen Umständen Beweismittel von Dritten übergeben werden. Der Umgang mit Beweismitteln ist im BKA durch konkretisierende Dienstvorschriften geregelt. Diese Dienstvorschriften wurden bei der OP Selm eingehalten. 32. Wie wurde sichergestellt, und wenn nicht, warum nicht, dass künftig in vom BKA an die Staatsanwaltschaft abverfügten Sachberichten vollständig über alle beim BKA vorhandenen ermittlungsrelevanten Erkenntnisse berichtet wird, und nicht, wie im BKA-Sachbericht vom 16. Oktober 2013, zum Fall „Edathy“ Informationen fehlen, wie die Kenntnis der SPD-Spitze über den „Edathy“-Vorgang, das Vorhandensein weiterer vergleichbarer Fälle aus Niedersachsen beim BKA, baldiges Bevorstehen einer Presseaktivität zu der Internationalen Operation, aus der die Operation Selm hervorging, auch wenn der genaue Tag noch nicht feststand, Verteilung der Liste mit Verdächtigen , auf der der Name Sebastian Edathy hätte entdeckt werden können, an alle Landeskriminalämter (2. Untersuchungsausschuss, Ausschussdrucksache 18(27)129, Zweiter Teil A.V.9.a), C.XI. 3.d), C.XII und C.XIII.3. sowie Ausschussdrucksache 18(27)127 (neu-neu) 8. und 12.a))? 33. Was wurde oder wird noch veranlasst, und wenn nicht, warum nicht, um künftig bei Ausforschungsversuchen von Politikern bei Geschäftsbereichsbehörden der Bundesministerien, insbesondere im Bereich der inneren Sicherheit, wie dem Anruf Thomas Oppermanns beim damaligen BKA-Präsidenten Jörg Ziercke am 17. Oktober 2013 (2. Untersuchungsausschuss, Ausschussdrucksache 18(27)129, Zweiter Teil D.I.5., sowie Ausschussdrucksache 18(27)127 (neu-neu) 6.), eine eindeutige und unmissverständliche behördenseitige Reaktion im Sinne von ‘keine Auskunft‘ zu gewährleisten ? Die Fragen 32 und 33 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/6865 34. Hätte der damalige Bundesinnenminister, Dr. Hans-Peter Friedrich, anstelle des Geheimnisverrats an den SPD-Vorsitzenden die Bundeskanzlerin von dem „Edathy“-Vorgang beim BKA informieren können oder müssen gerade mit Blick darauf, dass die an der Regierung noch gar nicht beteiligte SPD bereits informiert wurde? Auf diese Fragestellung ist die Bundesregierung bereits in ihrer Antwort zu Frage 40 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/931 vom 26. März 2014 eingegangen. Auf die Antwort wird insoweit verwiesen. 35. Teilt die Bundesregierung die von Bundesminister a. D. Dr. Hans-Peter Friedrich geltend gemachte Rechtfertigung, er habe mit der Informationsweitergabe über den „Edathy“-Vorgang am 17. Oktober 2013 zur Wahrung der Funktions- und Handlungsfähigkeit der Bundesregierung und ihres Ansehens im In- und Ausland gehandelt, und um dem SPD-Parteivorsitzenden als dem künftigen Vizekanzler eine notwendige Information zu geben, die letzten Endes Schaden von der ganzen politischen Klasse abwende (2. Untersuchungsausschuss , Ausschussdrucksache 18(27)129, Erster Teil B.I.2.b), Protokoll 18/43, S. 36)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 36. Ist es bei der durch ein Mitglied der Bundesregierung erteilten Strafverfolgungsermächtigung über die Ermächtigungsformel hinaus üblich und kein Beeinflussungsversuch gegenüber der Staatsanwaltschaft, wenn in dem Ermächtigungsschreiben des Bundesministers des Innern, Dr. Thomas de Maizière, vom 11. März 2014 betreffend den Bundesminister a. D. Dr. Hans- Peter Friedrich (2. Untersuchungsausschuss, Ausschussdrucksache 18(27) 129, Erster Teil B.I.2.a)), die Motivlage des Beschuldigten erläutert wird, und welchem rechtlich zulässigen Zweck dienten diese Erläuterung und der weitere Hinweis, dass mit der Erteilung der Ermächtigung keine rechtliche Bewertung des dem Bundesminister a. D. vorgeworfenen Verhaltens verbunden sei? Eine bestimmte Form für die Erteilung von Strafverfolgungsermächtigungen ist nach dem Gesetz nicht vorgeschrieben. Die Fassung einer Strafverfolgungsermächtigung ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Der Ermächtigende ist daher nicht gehindert, eine rechtliche Bewertung abzugeben, zumal er damit einen zügigen Verfahrensablauf fördert, indem er eventuellen Nachfragen oder Bitten um Stellungnahme zuvorkommt. 37. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass auf Weisung des damaligen BKA-Präsidenten Jörg Ziercke bei der Staatsanwaltschaft Hannover mehrfach nach dem Stand des „Edathy“-Verfahrens nachgefragt wurde (2. Untersuchungsausschuss, Ausschussdrucksache 18(27)129, Zweiter Teil A. V.12.), obwohl es die üblichen Verfahrensmitteilungen nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) gibt, und bekannt war, dass auch bei der Operation Selm den vom BKA an die Staatsanwaltschaften abverfügten Vorgängen üblicherweise BKA-Rückmeldebögen beigefügt werden , mit denen um nachträgliche Mitteilungen zum Verfahrensverlauf und Verfahrensabschluss gebeten wird (Zeugenaussage einer zuständigen BKA- Sachbearbeiterin, Protokoll 18/9, S. 28/29, 42)? 38. Wie bewertet die Bundesregierung die vom Zeugen Jörg Ziercke vor dem 2. Untersuchungsausschuss gegebenen Begründungen für die von ihm als damaligem BKA-Präsident veranlassten Sachstandnachfragen zum „Edathy“- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6865 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Fall bei der Staatsanwaltschaft Hannover, er habe sich immer „von der Prominenz des Kandidaten […] leiten lassen und weil ich mich, uns, deshalb dieser Fall so besonders interessierte“ (Protokoll 18/34, S. 62) und der „Edathy“-Vorgang angeblich ein erster Fall der Kategorie 2 gewesen sei, obwohl der BKA-Führungsinformation Nummer 5 vom 28. Oktober 2013 (2. Untersuchungsausschuss, Ausschussdrucksache 18(27)129, Zweiter Teil A.V.9.d) mit Fußnote 970 sowie Anlage zum Abschlussbericht und Ausschussdrucksache 18(27)127 (neu-neu) 5.c).bb)) eine Anlage beilag, aus der entsprechendes Vorgehen anderer Staatsanwaltschaften hervorging, und ein solcher Fall nicht erstmalig vorlag, und sieht die Bundesregierung Anhaltspunkte dafür, dass mit den Nachfragen auch der Zweck einer Informationsweitergabe an den Abgeordneten Michael Hartmann verfolgt worden sein könnte? 39. Wurde, und wenn ja, jeweils wann und wodurch, und wenn nein, warum jeweils nicht, den nach dem Ergebnis der Erhebungen des 2. Untersuchungsausschusses (Ausschussdrucksache 18(27)129, Zweiter Teil B.II. passim, sowie Ausschussdrucksache 18(27)127 (neu-neu), 13.b) und MAT A BKA 18(27)71, Anlage zum Abschlussbericht des 2. Untersuchungsausschusses ) im Falle des ehemaligen BKA-Beamten „X“ zu Tage getretenen Umständen für die Zukunft abgeholfen, a) dass die im BKA direkt dem Präsidenten unterstehende, für Verwaltungsermittlungen zuständige Organisationseinheit und die für Disziplinarverfahren und das Beamtendienstrecht zuständigen Organisationseinheiten unkoordiniert und ohne hinreichenden Informationsaustausch unbeschadet notwendiger Vertraulichkeit nebeneinander arbeiteten und kein Ermittlungsbeauftragter eingesetzt wurde, b) dass trotz disziplinaren Überhangs aufgrund der Polizeifunktion des damaligen BKA-Beamten „X“ und seiner dienstlichen Befassung mit der Bekämpfung der Kinderpornografie die diesbezüglichen Ermittlungen einschließlich der Prüfung der dienstlichen Geräte des „X“ im BKA nicht unverzüglich, sondern erst nach Wochen zwar beim Dienst-PC, nicht aber beim Dienst-Laptop des „X“, und im Übrigen erst nach Abschluss des Strafverfahrens durchgeführt wurden, c) dass möglicherweise vom damaligen BKA-Beamten „X“ in straf- und/ oder disziplinarrechtlich relevanter Weise genutzte dienstliche Geräte, wie sein Dienst-Laptop, den für Verwaltungsermittlungen und Disziplinarverfahren zuständigen Organisationseinheiten des BKA nicht bekannt waren und erst nach über dreieinhalb Jahren aufgrund des Beweisbeschlusses 18(27)71 vom 19. März 2015 des 2. Untersuchungsausschusses sichergestellt wurden, obwohl ausweislich der vom ehemaligen BKA- Präsidenten Jörg Ziercke dem 2. Untersuchungsausschuss zum Fall „Edathy“ vorgetragenen kriminalistischen Erfahrungen zum typischen Täterverhalten im Bereich Kinderpornografie die Nutzung von Laptops, etwa auf Reisen und im Hotel, gehört (Protokoll 18/21, S. 11), d) dass die für Disziplinarmaßnahmen zuständige Organisationseinheit nicht hinreichend über den im Jahr 2013 aktuellen Rechtsprechungsstand und das Vorgehen anderer Behörden in vergleichbaren Fällen, wie dem des ehemaligen BKA-Beamten „X“, informiert war, weil diesbezüglichen Fachgremien auf Bund-Länder-Ebene möglicherweise zur Verfügung stehende Erkenntnisse und Informationen nicht vergleichend per Umfrage herangezogen wurden, sondern man sich auf veröffentlichte Rechtsprechung und Kommentierungen beschränkte, e) dass in einem Bescheid über eine Disziplinarmaßnahme nur überprüfte und nicht lediglich angenommene oder vermutete, für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme relevante Tatsachen zugrunde gelegt werden angesichts des Umstandes, dass im Falle des damaligen BKA-Beamten Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/6865 „X“ Nichtnutzung dienstlichen Geräts bei der Tatbegehung zugrundegelegt wurde, obwohl sein Dienst-Laptop nicht berücksichtigt und nicht überprüft war, f) dass das Disziplinarverfahren entgegen dem Beschleunigungsgebot im BKA betrieben, nötige dienst- und disziplinarrechtliche Verfügungen nicht rechtzeitig vorbereitet waren und dem damaligen BKA-Beamten „X“ nicht sofort, sondern erst zwei Wochen nach erfolgter häuslicher Durchsuchung zugestellt und notwendige Ermittlungen zur dienstlichen Befassung des „X“ mit dem Deliktsbereich Kinderpornografie nicht sogleich durchgeführt wurden, g) dass der damalige BKA-Beamte „X“ nach erfolgter häuslicher Durchsuchung weiterhin mindestens eine Woche im BKA ungehindert Dienst tat und Beweismittel hätte beseitigen können, h) dass ein leitender höherer BKA-Beamter, wie der „X“, bei vollen Bezügen rund 18 Monate freigestellt und nicht anderweitig im Geschäftsbereich des BMI angemessen eingesetzt wurde? Die Fragen 37 bis 39 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 40. Bedeutet die Aussage eines Zeugen aus der IT-Abteilung des BKA vor dem 2. Untersuchungsausschuss (Protokoll 18/15, S. 15, 16, 17), man könne im BKA jeden Vorgang zu jedem Zeitpunkt anhand von Protokolldaten wiederherstellen , dass im BKA Daten tatsächlich gar nicht gelöscht werden, und wenn nein, warum nicht, und in welchem Verhältnis steht die genannte Aussage zu den gesetzlichen Löschungsfristen und § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Verbindung mit § 37 BKAG, wonach Löschung das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten ist, und dies so zu verstehen ist, dass eine spätere Kenntnis ausgeschlossen wird, und die Daten, abgesehen von dem auf Veranlassung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom BMI für die Arbeit des 2. Untersuchungsausschusses angeordneten vorübergehenden Daten- und Akten-Moratorium (Ausschussdrucksache 18(27)129, Erster Teil A.I.8.), nicht mehr wiederhergestellt werden können (Ruthig in: Schenke/Graulich /Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, Rdnr. 7 zu § 32 BKAG)? Das BKA löscht die in personenbezogenen Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten, wenn deren Speicherung unzulässig ist oder deren Kenntnis für die Aufgabenwahrnehmung nicht mehr erforderlich ist, § 32 Absatz 2 Satz 1 BKAG. Protokolldaten im Vorgangsbearbeitungssystem werden vom BKA gespeichert, um dem gesetzlichen Auftrag zur Einhaltung des Datenschutzes gemäß § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nachzukommen. Im Vorgangsbearbeitungssystem des BKA ist eine Wiederherstellung des Dateiinhalts mittels Protokolldaten möglich. Das Vorgangsbearbeitungssystem ist eine Vorgangsverwaltungsdatei gemäß § 30 Absatz 2 BKAG. Die Speicherfrist für Protokolldaten im Vorgangsbearbeitungssystem beträgt gemäß der Errichtungsanordnung für die Datei zwei Jahre. Die Protokolldaten sind nur einem eingeschränkten Personenkreis unter hohen datenschutzrechtlichen Hürden zugänglich. Im Sinne des § 9 BDSG ist eine solche umfassende Protokollierung auch rechtlich geboten, da anderenfalls eine wirksame Datenschutzkontrolle nicht möglich wäre: Die Protokolldaten müssen darüber Auskunft geben können, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise bearbeitet hat. Dies muss für einen begrenzten Zeitraum auch nach Löschen eines Vorgangs möglich sein. Durch Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6865 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode die enge Zweckbindung der Protokolldaten besteht insofern auch kein Widerspruch zu den gesetzlichen Löschungsfristen. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333