Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. November 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6886 18. Wahlperiode 02.12.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Frank Tempel, Andrej Hunko, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/6721 – Der Einsatz von mobilen Röntgenfahrzeugen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Für einiges Aufsehen hat jüngst der Einsatz mobiler Röntgenfahrzeuge durch das New York Police Department geführt. Medienberichten zufolge können diese Fahrzeuge sowohl andere Fahrzeuge und Passanten als auch Häuser und Wohnungen im Vorbeifahren durchleuchten (www.sueddeutsche.de/ panorama/nypd-die-super-geheimen-roentgen-autos-der-new-yorker-polizei- 1.2710695). Auch in Deutschland werden solche Fahrzeuge bei Bundesbehörden eingesetzt (www.augsburger-allgemeine.de/augsburg/Zoll-durchleuchtet- Lastwagen-mit-Roentgengeraet-an-der-A8-id34552937.html). Näheres darüber ist bislang allerdings nicht bekannt. Mangels einschlägiger Bezeichnungen wird der Begriff „Röntgenfahrzeug“ im Folgenden synonym für Fahrzeuge mit entsprechenden Durchleuchtungstechnologien aus der Gesamtheit des elektromagnetischen Wellenspektrums gebraucht . 1. Welche Forschungsvorhaben zum Einsatz von mobilen Röntgengeräten wurden in den vergangenen zehn Jahren beim Bundeskriminalamt (BKA) durchgeführt oder geplant, mit welchen konkreten Fragestellungen, welchen Produkten und ggf. mit welchen Ergebnissen? Beim Bundeskriminalamt (BKA) wurden solche Forschungsvorhaben weder durchgeführt noch geplant. 2. War der Einsatz von mobilen Röntgengeräten nach Kenntnis der Bundesregierung Gegenstand von Beratungen in der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) oder ihren Arbeitskreisen, wenn ja, zu welchen Zeitpunkten und mit welchen Ergebnissen? Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, dass das Thema Gegenstand von Beratungen in den genannten Gremien war. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6886 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Werden mobile Röntgenfahrzeuge (einschließlich Luftfahrzeuge) bei der Bundespolizei eingesetzt? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dies, und wie viele Fahrzeuge , welchen Fahrzeugtyps, mit welcher Technologieausstattung, zu welchen Anschaffungs- bzw. Beauftragungskosten bei einer Auftragsvergabe an Dritte und zu welchem Einsatzzweck wurden jeweils wie oft und wo eingesetzt (bitte entsprechend aufschlüsseln)? Die Bundespolizei hat keine mobilen Röntgenfahrzeuge (einschließlich Luftfahrzeuge ) in ihrer Ausstattung und setzt die angefragte Technik auch nicht ein. 4. Werden mobile Röntgenfahrzeuge (einschließlich Luftfahrzeuge) bei der Bundeszollverwaltung eingesetzt? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dies, und wie viele Fahrzeuge , welchen Fahrzeugtyps, mit welcher Technologieausstattung, zu welchen Anschaffungs- bzw. Beauftragungskosten bei einer Auftragsvergabe an Dritte und zu welchem Einsatzzweck wurden jeweils wie oft und wo eingesetzt (bitte entsprechend aufschlüsseln)? Die Zollverwaltung (ZV) verwendet im Bereich der mobilen Röntgendetektion zwei verschiedene Anlagentypen, die in beiden Fällen die konventionelle Röntgentechnik (Durchleuchtung eines Objekts mittels Röntgenstrahlung) nutzen. Rechtsgrundlage für den Einsatz von Röntgentechnik ist § 10 Absatz 1 und 2 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG), der die ZV ermächtigt, Kontrollen im grenznahen Raum sowie – wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Waren, die der zollamtlichen Überwachung nach dem gemeinschaftlichen Zollrecht oder dem ZollVG unterliegen, von Personen oder in Beförderungsmitteln mitgeführt werden – auch außerhalb des grenznahen Raumes durchzuführen. Vollmobile Röntgenanlagen (VMR) In der ZV werden derzeit 3 VMR (des Typs HCVM 3528 L der Firma Smith Heimann GmbH) eingesetzt. Die Strahlungsquelle befindet sich im Fahrzeugaufbau , die Detektorfläche wird im Betrieb ausgeschwenkt. Die zu durchleuchtenden Objekte müssen den Bereich zwischen Strahlungsquelle und Detektorarm passieren . Die VMR bewegt sich in einem abgeschlossenen und gekennzeichneten Kontrollbereich (Strahlenschutzbereich) mit konstanter Geschwindigkeit entlang des zu durchleuchtenden Fahrzeugs. Das zu durchleuchtende Fahrzeug bleibt während des Scanvorgangs selbst stationär . Mit den VMR werden überwiegend LKW bzw. Container auf Aufliegern kontrolliert; das Durchleuchten von PKW ist möglich. Die Anlage arbeitet mit einem Kreisbeschleuniger mit einer max. Energie von 1,3 Megaelektronenvolt (MeV) und ist keine Röntgeneinrichtung, sondern eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Sinne der Strahlenschutzverordnung . Zwei weitere Geräte befinden sich in der Güteprüfung. Die vorhandenen Geräte sind den Stützpunkt-Hauptzollämtern Ulm, Kiel und Köln zugeordnet, werden jedoch entsprechend der Einsatzkonzeption grundsätzlich bundesweit eingesetzt. Die VMR sind grundsätzlich täglich in Betrieb, abzüglich der Zeiten für Wartung und Instandsetzung. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6886 Die Einsatzstatistik für das Jahr 2014 stellt sich wie folgt dar: Anzahl der Einsatztage: 533 Durchleuchten in Stunden: 3 143 Die Anschaffungskosten pro VMR betragen ca. 1,35 Mio. Euro (netto). 5. Wann und an welchen Grenzen kamen oder kommen mobile Röntgenfahrzeuge der Bundespolizei und der Bundeszollverwaltung zum Einsatz? Die ZV setzt die VMR bundesweit ein. Zur Bundespolizei wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 6. Werden mobile Röntgenfahrzeuge (einschließlich Luftfahrzeuge) beim Bundeskriminalamt (BKA) eingesetzt? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dies, und wie viele Fahrzeuge , welchen Fahrzeugtyps, mit welcher Technologieausstattung, zu welchen Anschaffungs- bzw. Beauftragungskosten bei einer Auftragsvergabe an Dritte und zu welchem Einsatzzweck wurden jeweils wie oft und wo eingesetzt (bitte entsprechend aufschlüsseln)? Das Bundeskriminalamt (BKA) hat keine mobilen Röntgenfahrzeuge (einschließlich Luftfahrzeuge) in seiner Ausstattung und setzt die angefragte Technik auch nicht ein. 7. Werden mobile Röntgenfahrzeuge (einschließlich Luftfahrzeuge) beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) eingesetzt? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dies, und wie viele Fahrzeuge , welchen Fahrzeugtyps, mit welcher Technologieausstattung, zu welchen Anschaffungs- bzw. Beauftragungskosten bei einer Auftragsvergabe an Dritte und zu welchem Einsatzzweck wurden jeweils wie oft und wo eingesetzt (bitte entsprechend aufschlüsseln)? Beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) werden keine mobilen Röntgenfahrzeuge (einschließlich Luftfahrzeuge) eingesetzt. 8. Werden mobile Röntgenfahrzeuge (einschließlich Luftfahrzeuge) beim Bundesnachrichtendienst (BND) eingesetzt? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dies, und wie viele Fahrzeuge , welchen Fahrzeugtyps, mit welcher Technologieausstattung, zu welchen Anschaffungs- bzw. Beauftragungskosten bei einer Auftragsvergabe an Dritte und zu welchem Einsatzzweck wurden jeweils wie oft und wo eingesetzt (bitte entsprechend aufschlüsseln)? Im Bundesnachrichtendienst (BND) werden keine mobilen Röntgenfahrzeuge (einschließlich Luftfahrzeuge) eingesetzt. 9. Werden mobile Röntgenfahrzeuge (einschließlich Luftfahrzeuge) bei der Bundeswehr eingesetzt? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dies, und wie viele Fahrzeuge , welchen Fahrzeugtyps, mit welcher Technologieausstattung, zu welchen Anschaffungs- bzw. Beauftragungskosten bei einer Auftragsvergabe an Dritte und zu welchem Einsatzzweck wurden jeweils wie oft und wo eingesetzt (bitte entsprechend aufschlüsseln)? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6886 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bei der Bundeswehr werden keine mobilen Röntgenfahrzeuge (einschließlich Luftfahrzeuge) eingesetzt. 10. Werden mobile Röntgenfahrzeuge (einschließlich Luftfahrzeuge) beim Militärischen Abschirmdienst (MAD) eingesetzt? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dies, und wie viele Fahrzeuge , welchen Fahrzeugtyps, mit welcher Technologieausstattung, zu welchen Anschaffungs- bzw. Beauftragungskosten bei einer Auftragsvergabe an Dritte und zu welchem Einsatzzweck wurden jeweils wie oft und wo eingesetzt (bitte entsprechend aufschlüsseln)? Beim Militärischen Abschirmdienst (MAD) werden keine mobilen Röntgenfahrzeuge (einschließlich Luftfahrzeuge) eingesetzt. 11. Können mit den eingesetzten Röntgentechnologien auch Häuser oder Wohnungen durchleuchtet werden? Nein, mit der eingesetzten konventionellen Röntgentechnik der ZV können Häuser oder Wohnungen nicht durchleuchtet werden. Auf die Antworten zu den Fragen 3, 6, 7, 8, 9 und 10 wird verwiesen. 12. Welche generellen Regelungen für den Einsatz mobiler Röntgenfahrzeuge bestehen, und welche Rechtsgrundlagen kommen dafür insbesondere a) im Rahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr, b) im Rahmen der Strafverfolgung, c) im Rahmen der nachrichtendienstlichen Erhebungsbefugnisse, d) bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Fahrzeugen, Gütern und Personen in Betracht? Die Fragen 12 und 12 a bis 12 d werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Ein Einsatz von Röntgenfahrzeugen im Strafverfahren ist nach Kenntnis der Bundesregierung bislang nicht erfolgt. Als Rechtsgrundlage im Rahmen der Strafverfolgung käme hierfür grundsätzlich § 100h Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung (StPO) – ggf. in Verbindung mit § 163f StPO – in Betracht, soweit die Maßnahme im Rahmen von kurz- oder längerfristigen Observationen erfolgt . Für punktuelle Einsätze kämen die Ermittlungsgeneralklauseln der §§ 161, 163 StPO in Betracht. Für die Durchführung von Kontrollen von Gütern durch die ZV ist Rechtsgrundlage grundsätzlich § 10 ZollVG. Beim Betrieb ist die Röntgenverordnung (bzw. die Strahlenschutzverordnung) zu beachten. Als Rechtsgrundlagen im Rahmen der nachrichtendienstlichen Erhebungsbefugnisse kämen § 1 Absatz 2 des Bundesnachrichtendienstgesetzes (BNDG), § 2 Absatz 1 BNDG und § 3 BNDG in Betracht. Auf die Antworten zu den Fragen 3, 6, 7, 8, 9 und 10 wird verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6886 13. Betreiben die Bundesregierung bzw. deutsche Sicherheitsbehörden einen Erfahrungsaustausch mit anderen europäischen Ländern, die sog. Röntgenfahrzeuge im regulären oder Erprobungsbetrieb einsetzen? Wenn ja, mit welchen EU-Mitgliedstaaten und dortigen Behörden geschieht dies, und welche Erkenntnisse hat sie bislang daraus gewonnen (bitte entsprechend aufschlüsseln)? Die ZV steht in Kontakt mit verschiedenen europäischen Zollverwaltungen (u. a. in Tschechien und Polen). Der Austausch hat bislang ergeben, dass sich anderen europäischen Zollverwaltungen vergleichbare Fragen zum Umgang mit mobiler Röntgentechnik stellen. Deutsche Zollbeamte können an Lehrgängen zur Bildauswertung in Polen teilnehmen. Die Lehrgänge werden in Polen durchgeführt, weil die polnische Zollverwaltung Erfahrung mit dieser Technik hat. Auf die Antworten zu den Fragen 3, 6, 7, 8, 9 und 10 wird verwiesen. Die dort genannten Behörden betreiben keinen Erfahrungsaustausch mit anderen europäischen Ländern und dortigen Behörden. 14. Gab es vor der Anschaffung der Röntgenfahrzeuge Test- und Erprobungsphasen , und wenn ja, welche Ergebnisse hatten diese (bitte nach Datum der Test- bzw. Erprobungsphasen, Sicherheitsbehörde, Fahrzeugtyp und Technologieausstattung aufführen)? Wenn nein, warum nicht? Vor der Konzeption und der Beschaffung der Technik – VMR – für die ZV fanden Besichtigungen bei Herstellern (Smiths Heimann, Rapiscan, Nuctec) dieser Geräte u. a. in England und in Frankreich im Januar 2011 sowie in Polen im August 2014 statt. In Polen liegen langjährige Erfahrungen mit dem Einsatz der Technik vor. Auf die Antworten zu den Fragen 3, 6, 7, 8, 9 und 10 wird verwiesen. 15. Welche wissenschaftlichen Studien über die Auswirkungen des Einsatzes von Röntgenfahrzeugen kennt die Bundesregierung? Der Bundesregierung sind keine wissenschaftlichen Studien über die Auswirkungen des Einsatzes von Röntgenfahrzeugen bekannt. 16. Wie schätzt die Bundesregierung die gesundheitliche Gefährdung durch den Einsatz der sog. Röntgenfahrzeuge im öffentlichen Raum für das Bedienpersonal und unbeteiligte Dritte auf Grundlage jeweils welcher wissenschaftlichen Studien, Testreihen oder Ergebnissen von Erprobungseinsätzen ein? Der Betrieb der Röntgeneinrichtungen unterliegt den Regelungen der Röntgenverordnung (sofern es sich um Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen handelt, der Strahlenschutzverordnung), die insbesondere Grenzwerte für die Strahlenexposition von beruflich strahlenexponierten Personen sowie von Einzelpersonen der Bevölkerung vorsieht. Diese Grenzwerte beruhen auf wissenschaftlichen Empfehlungen, insbesondere solchen der internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP). Die Regelungen der Röntgenverordnung setzen europäisches Recht (derzeit Richtlinie 96/29/Euratom, zukünftig Richtlinie 2013/ 59/Euratom) um und berücksichtigen die Empfehlungen der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO). Eine gesundheitliche Gefährdung durch den bestimmungsgemäßen Einsatz der Röntgentechnik ist grundsätzlich vernachlässigbar. Das strahlenschutzrechtliche Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6886 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Regelwerk gibt hier detaillierte Regelungen vor, deren Einhaltung in der ZV bei der Kontrolle mit vollmobiler Röntgentechnik durch organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet ist. Die Einhaltung der Strahlenschutz- Regelungen wird überwacht. Auf die Antworten zu den Fragen 3, 6, 7, 8, 9 und 10 wird verwiesen. 17. Wie wird sichergestellt, dass beim Einsatz mobiler Röntgenfahrzeuge Personen durch ionisierende Strahlungen nicht geschädigt werden? Der Betrieb der fragegegenständlichen Röntgeneinrichtungen bedarf der Genehmigung nach § 3 der Röntgenverordnung (für die in der Antwort zu Frage 4 genannten Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen § 11 der Strahlenschutzverordnung ) und unterliegt der Aufsicht durch die zuständigen Landesbehörden. Im Genehmigungsverfahren ist durch die zuständige Behörde u. a. zu prüfen, ob die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften der Röntgenverordnung eingehalten werden. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung der Grenzwerte, die Vermeidung unnötiger Strahlenexposition von Mensch und Umwelt sowie die Reduzierung jeder Strahlenexposition von Mensch und Umwelt unter Beachtung des Standes der Technik. Röntgenstrahlung kann durch ihre ionisierende Wirkung Zellschäden verursachen . Sie stellt somit grundsätzlich eine Gesundheitsgefährdung dar. Aus diesem Grund dürfen die in Rede stehenden Geräte in Deutschland nicht zur Kontrolle von Personen eingesetzt werden. Maßgeblich ist die geltende Röntgenverordnung bzw. die Strahlenschutzverordnung (siehe Antwort zu Frage 16). Personen, deren Anwesenheit vor dem Kontrollvorgang der ZV erkennbar ist (z. B. Fahrer/Beifahrer), werden daher entsprechend belehrt und angewiesen, den Sicherheitsbereich zu verlassen, um eine Durchleuchtung zu verhindern. Auf die Antworten zu den Fragen 3, 6, 7, 8, 9 und 10 wird verwiesen. 18. Welche der genannten Bundesbehörden verfügen über transportable nichtfahrzeuggebundene Röntgenanlagen, und welche Technologien (nach Herstellerfirmen ) kommen zu welchen Einsatzzwecken zur Anwendung? Die Bundespolizei verfügt über transportable nicht fahrzeuggebundene Röntgengeräte der Typen "XplusSecurityCR" bzw. "XplusSecurity 2520" für den Einsatz im Entschärferwesen, um sprengstoffverdächtige Gegenstände zu untersuchen. Hersteller ist die Fa. VisiConsult X-ray Systems & Solutions GmbH. Das BKA setzt im Rahmen seiner Schutzaufgaben für Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes und ihrer Gäste Röntgengeräte der Fa. Smith Heimann ein. Diese kommen zur Kontrolle von mitgeführten Gegenständen und Gepäckstücken beim Betreten gesicherter Veranstaltungsorte, zur Kontrolle der privaten Post sowie zur lageangepassten Überprüfung des mitgeführten Gepäcks auf Flügen von Schutzpersonen des BKA mit der Flugbereitschaft der Bundeswehr zum Einsatz. Dabei werden Geräte des Typ „Smiths Heimann 5030“, „Smiths Heimann 5030i“, „Smiths Heimann 5030si“ und „Smiths Heimann 7555i“ (eingebaut in einem Flugcontainer) eingesetzt: Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6886 Darüber hinaus setzt das BKA im Bereich „Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ transportable nicht fahrzeuggebundene Röntgenanlagen des Herstellers „Golden Engineering“ ein, um sprengstoffverdächtige Gegenstände zu untersuchen. Das BfV verfügt über die Röntgenanlage vom Typ Röntgen-Postscanner „SCAN- MAX 225“ der Fa. SCANNA MSC Ltd. Der SCANMAX 225 ist ein fluoroskopischer Röntgenschrank, der speziell zum Auffinden von Sprengkörpern und anderer verbotener Gegenstände entwickelt wurde. Die Bundeswehr verfügt über transportable nicht fahrzeuggebundene Durchleuchtungsanlagen des Typs „SilhouetteScan Mobile CAB 2000A“. Es handelt sich um Elektronenbeschleuniger. Sie wurden im Jahr 2011 für den Einsatz in Afghanistan zur Zugangskontrolle (Kontrolle von Lkw-Aufbauten und Frachtcontainern ) in den Feldlagern Mazar-e-Sharif und Kunduz beschafft. Der MAD verfügt über mobile nicht fahrzeuggebundene Röntgenanlagen für den stationären Betrieb zur Erfüllung seiner gesetzlichen Mitwirkungsaufgaben gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 2 MAD-Gesetz. Hierbei handelt es sich um Röntgenblitzgeräte des Herstellers „Golden Engineering“. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333