Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. Dezember 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6887 18. Wahlperiode 02.12.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Richard Pitterle, Klaus Ernst, Frank Tempel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/6726 – Die Scientology-Organisation als internationaler Wirtschaftskonzern V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Aktivitäten der Scientology-Organisation mit ihren „zahlreichen, international agierenden Unter- und Tarnorganisationen“ (Berliner Senatsverwaltung für Inneres und Sport, www.berlin.de/sen/inneres/verfassungsschutz/themenfelder/ scientology-organisation/ideologie-und-struktur/#Strukturen, zuletzt abgerufen am 29. Oktober 2015) werden seit Jahren von dem Bundesamt und teilweise auch von den Landesämtern für Verfassungsschutz beobachtet. Das Oberverwaltungsgericht Münster hielt mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Februar 2008 – 5 A 130/05 – die Beobachtung unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel für zulässig und geboten, da „gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen“, dass die Vereine Scientology Kirche Deutschland e. V. und Scientology Kirche Berlin e. V. „Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgen“. Der Beobachtung steht insbesondere nicht entgegen, dass sich die Vereine selbst als Religionsgemeinschaften verstehen und auf Artikel 4 des Grundgesetzes (GG) berufen, da auch dieses Grundrecht nicht schrankenlos gewährleistet wird. Ob die Scientology Kirche tatsächlich eine Weltanschauungs- oder Religionsgemeinschaft ist, ist offengeblieben. Die Scientology-Organisationen versuchen seit vielen Jahren erfolglos, sich mit Hinweis auf ihr behauptetes Selbstverständnis als Religionsgemeinschaft unter Berufung auf Artikel 4 GG den allgemeinen Gesetzen, die die Ausübung wirtschaftlicher Betätigung regeln, zu entziehen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 22. März 1995 – 5 AZB 21/94 – ausgeführt, dass der Verein Scientology Kirche Hamburg e. V. schon keine Weltanschauungs- oder Religionsgemeinschaft ist und hauptamtlich tätige Mitglieder als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16. Februar 1995 – 1 B 205/93 – dargelegt, dass auch Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften, die sich wirtschaftlich betätigen, der Gewerbeordnung unterworfen sind. Das Finanzgericht Münster hat mit Gerichtsbescheid vom 25. Mai 1994 – 15 K 5247/87 U – nach einer Betriebsprüfung die Einnahmen u. a. aus Verkäufen von Druckerzeugnissen, Seminaren und Kursen als wirtschaftliche Leistungen eines Unternehmers ungeachtet des behaupteten Selbstverständnisses als Religionsgemeinschaft qualifiziert. Und nicht zuletzt führte das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. mit Urteil vom 17. März 2000 – 7 E 1044/97 – aus, dass eine gewerbliche Tätigkeit ungeachtet des behaupteten Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6887 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Selbstverständnisses als Religionsgemeinschaft auch die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer nach sich zieht. Aus Sicht des Bayerischen Staatsministeriums des Innern ist die Scientology- Organisation ein „internationaler Wirtschaftskonzern“, der nach Gewinnmaximierung strebt (Bayerisches Staatsministerium des Innern, „Das System Scientology – Fragen und Antworten“, S. 45; vgl. auch Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Verfassungsschutzbericht 2014, S. 151). Scientology besitzt eine „sehr hohe finanzielle Schlagkraft, ist hierarchisch strukturiert, quasi militärisch geführt und verfügt über ein weltweites Netzwerk von Niederlassungen“ (Innenministerium des Landes Baden-Württemberg, Verfassungsschutzbericht 2014, Seite 234). Die finanziellen Reserven werden auf mehr als 3 Mrd. US-Dollar geschätzt, wobei zu den ergiebigsten Geldquellen weltweite Spendeneinnahmen und die Vermarktung von Publikationen, Seminaren und Lizenzen zählt (Innenministerium des Landes Baden-Württemberg, a. a. O., S. 235). Vor diesem Hintergrund wurde der zuletzt im Jahr 2002 erweiterte Maßnahmenkatalog der Bayerischen Staatsregierung gegen die Scientology-Organisation beschlossen, der u. a. die Prüfung der Gemeinnützigkeit der Vereine, die Überprüfung aller Organisationen auf Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten, die Prüfung der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Organisationen für ihre Mitarbeiter und der Einhaltung der Regeln des Arbeits-, Arbeitsschutz - und Gesundheitsrechts als wichtige Maßnahmen im Kampf gegen Scientology benennt (Bayerisches Staatsministerium des Innern, „Das System Scientology – Fragen und Antworten“, S. 47). Die auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene zuständigen öffentlichen Stellen dürften jedoch nur selten aus eigener Anschauung Kenntnisse darüber haben, welche Vereine, Gesellschaften oder sonstige Organisationen und Personen zur Scientology Organisation zu rechnen sind. 1. Übermittelt das Bundesamt für Verfassungsschutz seine Erkenntnisse über die Zugehörigkeit von Vereinen, Gesellschaften oder sonstigen Organisationen und Personen zur Scientology Organisation den nach §§ 14 Absatz 1, 146 Absatz 2, 155 Absatz 2 der Gewerbeordnung (GewO) sowie §§ 12 Absatz 1 Nummer 2, 8 Absatz 1 Nummer 1 d) und Nummer 2, 1 Absatz 2 Nummer 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) jeweils zuständigen Landesordnungsbehörden zum Zwecke der Prüfung der Erfüllung und gegebenenfalls Verfolgung des Verstoßes gegen die Anzeigepflicht von Beginn, der Verlegung oder dem Wechsel des Gegenstandes eines selbständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie oft wurde eine solche Übermittlung veranlasst (bitte für die letzten zehn Jahre nach Jahr, Bundesland und Behörde aufschlüsseln)? Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) übermittelt im Rahmen seiner Zuständigkeiten und der gesetzlichen Übermittlungsvorschriften Erkenntnisse an die genannten Behörden. Eine Statistik zu den übermittelten Daten führt das BfV nicht. 2. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die zuständigen Behörden Verfahren zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach §§ 14 Absatz 1, 146 Absatz 2, 155 Absatz 2 GewO sowie §§ 12 Absatz 1 Nummer 2, 8 Absatz 1 Nummer 1 d) und Nummer 2, 1 Absatz 2 Nummer 4 SchwarzArbG gegen Vereine, Gesellschaften oder sonstige Organisationen und Personen, die nach Erkenntnissen der Bundes- und Landesämter für Verfassungsschutz der Scientology Organisation zuzurechnen sind, eingeleitet (bitte für die letzten zehn Jahre nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln )? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6887 a) In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung diese Verfahren mit einer Geldbuße abgeschlossen (bitte für die letzten zehn Jahre nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)? b) In welcher Gesamthöhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Geldbußen innerhalb der letzten zehn Jahre verhängt? Die Fragen 2, 2a und 2b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die zuständigen Behörden im Sinne der Fragestellung sind Behörden der Länder (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung [SchwarzArbG]). Die amtlichen Statistiken der Strafrechtspflege enthalten hinsichtlich der Anzahl der eingeleiteten oder erledigten Bußgeldverfahren keine nach einzelnen Bußgeldtatbeständen differenzierenden Angaben. 3. Übermittelt das Bundesamt für Verfassungsschutz seine Erkenntnisse über die Zugehörigkeit von Vereinen, Gesellschaften oder sonstigen Organisationen und Personen zur Scientology Organisation den nach §§ 1 Absatz 2 Nummer 2, 2 Absatz 1 Satz 2 SchwarzArbG zuständigen Landesfinanzbehörden zur Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie oft wurde eine solche Übermittlung veranlasst (für die letzten zehn Jahre bitte nach Jahr, Bundesland und Behörde aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 4. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die zuständigen Behörden Verfahren zur Verfolgung der § 1 Absatz 2 Nummer 2 SchwarzArbG entsprechenden Ordnungswidrigkeiten bzw. Strafverfahren gegen Vereine, Gesellschaften oder sonstige Organisationen und Personen , die nach Erkenntnissen der Bundes- und Landesämter für Verfassungsschutz der Scientology Organisation zuzurechnen sind, eingeleitet? a) In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung diese Verfahren mit einer Sanktion abgeschlossen (bitte für die letzten zehn Jahre nach Jahr, Bundesland und Art der Sanktion aufschlüsseln)? b) In welcher Gesamthöhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Sanktionen innerhalb der letzten zehn Jahre verhängt (bitte nach Art der Sanktion aufschlüsseln)? c) In welcher Gesamthöhe haben nach Kenntnis der Bundesregierung diese Verfahren zu Steuernachzahlungen geführt (bitte für die letzten zehn Jahre nach Steuerart aufschlüsseln)? Die Fragen 4, 4a bis 4c werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. § 1 Absatz 2 Nummer 2 SchwarzArbG definiert, dass Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Dadurch ist kein eigenständiger Ordnungswidrigkeiten - oder Straftatbestand geschaffen. Etwaige steuerliche Verstöße sind in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Für die Verfolgung dieser Verstöße sind die Finanzbehörden der Länder zuständig. Erkenntnisse hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6887 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. In wie vielen Fällen haben die Behörden der Zollverwaltung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 SchwarzArbG bei der Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten durch die Landesfinanzbehörden mitgewirkt (bitte für die letzten zehn Jahre nach Jahr, Bundesland und Behörde aufschlüsseln)? Falls dies in keinem Fall geschah, warum nicht? Die Bundesregierung verfügt nicht über eine statistische Erfassung der Mitwirkung der Behörden der Zollverwaltung an Prüfungen der Landesfinanzverwaltung . 6. Übermittelt das Bundesamt für Verfassungsschutz seine Erkenntnisse über die Zugehörigkeit von Vereinen, Gesellschaften oder sonstigen Organisationen und Personen zur Scientology Organisation dem Bundeszentralamt für Steuern? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie oft wurde eine solche Übermittlung seit Bestehen des Bundeszentralamtes für Steuern veranlasst (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 7. Wie oft hat das Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) an Außenprüfungen von Vereinen, Gesellschaften oder sonstigen Organisationen und Personen, die nach Erkenntnissen der Bundes- und Landesämter für Verfassungsschutz der Scientology Organisation zuzurechnen sind, mitgewirkt? Falls dies nicht geschah, warum nicht? 8. Wie oft hat das Bundeszentralamt für Steuern gemäß gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 FVG verlangt, dass die zuständigen Landesfinanzbehörden Vereine, Gesellschaften oder sonstige Organisationen und Personen, die nach Erkenntnissen der Bundes- und Landesämter für Verfassungsschutz der Scientology Organisation zuzurechnen sind, prüfen? Falls dies nicht geschah, warum nicht? 9. Wie oft hat das Bundeszentralamt für Steuern gemäß gemäß § 19 Absatz 3 FVG, insbesondere im Hinblick auf die internationalen Aktivitäten der Scientology Organisation Außenprüfungen bei Vereinen, Gesellschaften oder sonstigen Organisationen und Personen, die nach Erkenntnissen der Bundesund Landesämter für Verfassungsschutz der Scientology Organisation zuzurechnen sind, selbst durchgeführt? Falls dies nicht geschah, warum nicht? 10. Haben sich bei den Prüfungen durch bzw. unter Mitwirkung des Bundeszentralamts für Steuern nach § 19 FVG Verstöße gegen die Erfüllung steuerlicher Pflichten durch Vereine, Gesellschaften oder sonstigen Organisationen und Personen, die nach Erkenntnissen der Bundes- und Landesämter für Verfassungsschutz der Scientology Organisation zuzurechnen sind, gezeigt? Wenn ja, in welcher Höhe führten die Verstöße nach Kenntnis der Bundesregierung zu Steuernachzahlungen (bitte für die letzten zehn Jahre nach Steuerart aufschlüsseln)? Die Fragen 7 bis 10 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Durch das Steuergeheimnis nach § 30 der AO sind alle den Finanzbehörden bekannt gewordenen Verhältnisse natürlicher und juristischer Personen vor einer Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6887 unbefugten Offenbarung oder Verwertung geschützt. So unterliegt z. B. dem Steuergeheimnis auch, ob eine Außenprüfung stattgefunden hat. Eine Beantwortung der Fragen ist der Bundesregierung daher schon aus Rechtsgründen nicht möglich. 11. Übermittelt das Bundesamt für Verfassungsschutz seine Erkenntnisse über die Zugehörigkeit von Vereinen, Gesellschaften oder sonstigen Organisationen und Personen zur Scientology Organisation den Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben nach § 2 Absatz 1 SchwarzArbG? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie oft wurde eine solche Übermittlung veranlasst (bitte für die letzten zehn Jahre aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 12. Wie oft wurden durch die Behörden der Zollverwaltung bei Vereinen, Gesellschaften oder sonstigen Organisationen und Personen, die nach Erkenntnissen der Bundes- und Landesämter für Verfassungsschutz der Scientology Organisation zuzurechnen sind, Verstöße gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SchwarzArbG gegen die Pflichten nach § 28a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ermittelt (bitte für die letzten zehn Jahre nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)? 13. Wie oft wurden durch die Behörden der Zollverwaltung bei Vereinen, Gesellschaften oder sonstigen Organisationen und Personen, die nach Erkenntnissen der Bundes- und Landesämter für Verfassungsschutz der Scientology Organisation zuzurechnen sind, Verstöße gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SchwarzArbG ermittelt (bitte für die letzten zehn Jahre nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)? 14. Wie oft wurden durch die Behörden der Zollverwaltung bei Vereinen, Gesellschaften oder sonstigen Organisationen und Personen, die nach Erkenntnissen der Bundes- und Landesämter für Verfassungsschutz der Scientology Organisation zuzurechnen sind, Verstöße gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SchwarzArbG ermittelt (bitte für die letzten zehn Jahre nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)? Die Fragen 12 bis 14 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Für die statistische Erfassung der Prüfungen und Ermittlungen der Behörden der Zollverwaltung ist eine Kennzeichnung von bestimmten Vereinen, Gesellschaften oder Organisationen nicht vorgesehen. 15. Übermittelt das Bundesamt für Verfassungsschutz seine Erkenntnisse über die Zugehörigkeit von Vereinen zur Scientology Organisation den jeweils für das Vereinsregister zuständigen Gerichten, damit diese gemäß §§ 24, 374 Nummer 4, 395 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) die wesentlichen materiellen Voraussetzungen der Eintragung, insbesondere, ob der eingetragene Verein auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, §§ 21, 22 des Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB), von Amts wegen prüfen und gegebenenfalls die Löschung veranlassen können? Wenn nein, warum nicht? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6887 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Wenn ja, wie oft wurde eine solche Übermittlung veranlasst (bitte für die letzten zehn Jahre nach Jahr, Bundesland und Registergericht aufschlüsseln )? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 16. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Löschung von Vereinen, die nach Erkenntnissen der Bundes- und Landesämter für Verfassungsschutz der Scientology Organisation zuzurechnen sind, gemäß § 395 FamFG aus dem Vereinsregister veranlasst (bitte für die letzten zehn Jahre nach Jahr, Bundesland und gerichtlichem Aktenzeichen des Löschungsverfahrens aufschlüsseln)? Aus der Justizstatistik lässt sich nur die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr erfolgten Löschungen von Vereinen feststellen. 17. Wie vielen Vereinen, Gesellschaften oder sonstigen Organisationen, die nach Erkenntnissen der Bundes- und Landesämter für Verfassungsschutz der Scientology Organisation zuzurechnen sind, werden nach Kenntnis der Bundesregierung Steuervergünstigungen wegen der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke, § 51 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO), eingeräumt? Nach Artikel 108 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) sind für die von der Fragestellung erfassten Fälle die Landesfinanzbehörden zuständig. Der Bundesregierung ist daher nicht bekannt, in wie vielen und welchen Fällen Organisationen , die der Scientology-Organisation zuzurechnen sind, Steuervergünstigungen wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke (§§ 51 bis 68 AO) eingeräumt wurden. Einer Benennung konkreter Fälle stünde zudem die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses entgegen. 18. Übermittelt das Bundesamt für Verfassungsschutz seine Erkenntnisse über die Zugehörigkeit von Vereinen, Gesellschaften oder sonstigen Organisationen zur Scientology Organisation den jeweils zuständigen Finanzbehörden zur Prüfung der Zweckverwirklichung, § 51 Absatz 3 AO? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, in wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Finanzbehörden die Steuervergünstigung versagt (bitte für die letzten zehn Jahre nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)? Im Hinblick auf die Übermittlung von Erkenntnissen durch das BfV wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Darüber hinaus sind nach Artikel 108 Absatz 2 Satz 1 GG für die von der Fragestellung erfassten Fälle die Landesfinanzbehörden zuständig. Die steuerrechtliche Beurteilung konkreter Sachverhalte obliegt dabei den Finanzämtern unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Der Bundesregierung sind deshalb die angefragten Fälle weder nach Inhalt noch Anzahl bekannt. Einer Benennung konkreter Fälle stünde zudem die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses entgegen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6887 19. Unterstützt die Bundesregierung den oben benannten Maßnahmenkatalog der Bayerischen Staatsregierung im Kampf gegen die Scientology Organisation ? Wenn ja, mit welchen Maßnahmen? Wenn nein, warum nicht? Seitens der Bundesregierung wird die umfangreiche Aufklärung der Bevölkerung als das geeignetste Mittel im Umgang mit der Scientology Organisation gesehen. Die Bundesregierung leistet Informations- und Aufklärungsarbeit in kontinuierlicher Kooperation insbesondere mit den Bundesländern, den Beauftragten der Kirchen für Weltanschauungs- und Sektenfragen, den freien Trägern, sowie anderen gesellschaftlichen Gruppierungen. Für eine Beratung und Betreuung stehen bundesweit in den Ländern zahlreiche staatliche und kirchliche Institutionen und private Initiativen für Betroffene, Aussteiger und deren Angehörigen zur Verfügung. Viele Einrichtungen sind mit anderen Stellen vernetzt, so dass den Betroffenen zielgerichtet unterschiedliche fachspezifische Hilfen angeboten werden kann. Die Bundesländer halten auch umfängliches Informations- und Aufklärungsmaterial bereit. Da viele Fragen in die Länderzuständigkeit fallen, wird in der Interministeriellen Arbeitsgruppe zur Scientology-Organisation (IMA SO) sowie im Bund-Länder- Gesprächskreis „So genannte Sekten und Psychogruppen“ ein kontinuierlicher Informationsaustausch zwischen Bund und Ländern gepflegt. Im Mittelpunkt stehen in der Regel der Erfahrungsaustausch sowie eine Verständigung zu neuen Entwicklungen. Die Bundesregierung unterstützt insofern den Maßnahmenkatalog der Bayerischen Staatsregierung. 20. Erstreckt sich die Zusammenarbeit des Bundesamts für Verfassungsschutz und der Landesämter für Verfassungsschutz, vgl. § 1 Absatz 2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), auch auf Maßnahmen, wie sie im oben benannten Maßnahmenkatalog der Bayerischen Staatsregierung im Kampf gegen die Scientology Organisation benannt werden? Wenn nein, warum nicht? Die Zusammenarbeit des BfV erstreckt sich, entsprechend der jeweils geltenden Übermittlungsvorschriften, auch auf Maßnahmen, wie sie im Maßnahmenkatalog der Bayerischen Staatsregierung im Kampf gegen die Scientology-Organisation benannt werden. 21. Erfüllen aus Sicht der Bundesregierung die in der Bundesrepublik Deutschland aktiven Vereine der Scientology Organisation, insbesondere die offiziell als „Kirche“ benannten Organisationseinheiten (innerhalb der Scientology Organisation als „Orgs“ bezeichnet) in Berlin, Hamburg, Düsseldorf, Frankfurt a. M., Hannover, München und Stuttgart (www.scientology.de, Kirchen in Deutschland) die rechtlichen Anforderungen an Weltanschauungs - oder gar Religionsgemeinschaften, die dem Schutz des Artikel 4 GG unterliegen (bitte begründen)? Scientology und seine in Deutschland niedergelassenen Organisationen (sogenannte Orgs) sind nach Auffassung der Bundesregierung weder eine Religionsnoch eine Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne des Artikel 4, 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV), da Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6887 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ihre Ziele eindeutig auf wirtschaftliche Aktivitäten, konkret die entgeltliche Vermittlung von Leistungen und die Werbung hierfür, ausgerichtet sind. Seitens der Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 - (BAGE 79, 319) explizit festgestellt, dass die Scientology Kirche Hamburg e.V. keine Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne von Artikel 4, 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 WRV ist. Die religiösen und weltanschaulichen Lehren seien nur ein Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele. 22. Übermitteln nach Kenntnis der Bundesregierung die Landesämter für Verfassungsschutz ihre Erkenntnisse über die Zugehörigkeit von Vereinen, Gesellschaften oder sonstigen Organisationen und Personen zur Scientology Organisation den in den Fragen 1 bis 21 benannten Behörden zur Wahrnehmung der jeweiligen dort benannten Prüfungsaufgaben? Der Bundesregierung liegen zur Übermittlungspraxis der Verfassungsschutzämter der Länder, die diese in eigener Zuständigkeit durchführen, keine Informationen vor. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333