Deutscher Bundestag Drucksache 18/693 18. Wahlperiode 04.03.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Richard Pitterle, Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/529 – Offene Fragen bei der Besteuerung von Leistungen für international tätige Organisationen Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Einkommensteuergesetz knüpft die persönliche unbeschränkte Steuerpflicht an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland. Die sachliche Steuerpflicht richtet sich nach dem erzielten Einkommen, welches durch die Realisierung von Einkommenstatbeständen in den sieben Einkunftsarten konkretisiert wird. In der Antwort auf die Schriftliche Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 18/51 des Abgeordneten Richard Pitterle wurde durch das Bundesministerium der Finanzen bestätigt, dass z. B. alle Bediensteten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) mit einer Steuerpflicht in Deutschland von der Einkommensteuer für die von der Organisation gezahlten Gehälter und sonstigen Dienstbezüge befreit sind. Darüber hinaus ist aktuellen Presseberichten zu entnehmen, dass im Ausland tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) in der Regel bisher weder im Aufnahmeland noch in Deutschland Einkommensteuer zahlen mussten (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 12. Januar 2014, „Entwicklungshelfer müssen Steuern zahlen“). 1. Für Tätigkeiten bei welchen internationalen Organisationen (wie z. B. die OECD) werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steuerliche Vergünstigen bei sonst geltender unbeschränkter Steuerpflicht im Inland gewährt (bitte mit Darstellung der Steuervergünstigung differenziert nach Einkunftsarten , Nennung der Rechtsgrundlage und Nennung der internationalen Organisationen angeben)? Dem Bundessteuerblatt (BStBl I 2013 S. 404) kann eine Zusammenstellung der Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Februar 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Fundstellen zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Zustimmungsgesetze und Rechtsverordnungen entnommen werden, aufgrund derer u. a. Bediensteten internationaler Organisationen steuerliche Vergünstigungen gewährt werden. Drucksache 18/693 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Inwieweit sind die in Frage 1 erfragten Steuerbefreiungen systematisch und unter dem Aspekt einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu rechtfertigen (bitte mit Begründung)? Die Gewährung von steuerlichen Privilegien an die Bediensteten internationaler Organisationen ist auf wenige begründete Ausnahmefälle beschränkt. Es werden in Deutschland nur internationalen Organisationen im Sinne des Völkerrechts steuerliche Privilegien zur Sicherstellung ihrer Funktionsfähigkeit gewährt. Der Rechtfertigungsgrund für die Gewährung von steuerlichen Privilegien liegt darin , die Haushaltsbeiträge der Mitgliedstaaten einer internationalen Organisation auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nicht mit Steuern der anderen Mitgliedstaaten zu belasten. Die erforderliche Gegenseitigkeit wird hierbei durch den Abschluss eines – in nationales Recht umzusetzenden – multilateralen völkerrechtlichen Vertrags zwischen den Mitgliedstaaten der internationalen Organisation (Gründungsabkommen oder allgemeines Privilegienprotokoll) sichergestellt , in dem die steuerlichen Privilegien einvernehmlich geregelt sind. 3. Wie viele Personen sind nach Schätzungen der Bundesregierung für das Jahr 2013 durch die in Frage 1 erfragten Steuerbefreiungen begünstigt (bitte differenziert nach Organisationen angeben)? Hierzu liegen keine Schätzungen vor. 4. In welcher Höhe entstehen nach Schätzungen der Bundesregierung infolge der Steuerbefreiungen für internationale Organisationen Mindereinnahmen (volle Jahreswirkung)? Hierzu liegen keine Schätzungen vor. 5. Wie ist die Besteuerung oder Steuerfreistellung von Tätigkeiten im Sinne der Frage 1 für die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa angesichts deren rechtlichen Status zu begründen? Der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) werden nach Maßgabe der in Rom am 1. Dezember 1993 vom Rat der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) angenommenen Bestimmungen bestimmte Vorrechte und Immunitäten gewährt. Eine Befreiung der Gehälter der Bediensteten der OSZE von der nationalen Einkommensteuer ist nicht vorgesehen. Diesen Beschluss hat Deutschland durch die Verordnung über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 15. Februar 1996 (BGBl II S. 226) in nationales Recht umgesetzt . 6. Existieren internationale Organisationen, bei denen die Unklarheit des rechtlichen Status Auswirkungen auf die Frage nach der Gewährung von Steuerbefreiungen für Tätigkeiten bei diesen Organisationen hat (bitte mit Nennung der Organisationen und Darstellung der Auswirkungen)? Da internationalen Organisationen steuerliche Privilegien nicht automatisch kraft ihres Status, sondern aufgrund – in nationales Recht umzusetzender – multilateraler völkerrechtlicher Verträge sowie ggf. bilateraler Sitzstaatabkommen gewährt werden, bestehen keine Unklarheiten bei der Gewährung steuerlicher Privilegien an bestimmte Organisationen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/693 7. Welche Steuerbefreiungen bzw. Steuervergünstigungen werden im Bereich von Verkehr- und Verbrauchsteuern sowie der Umsatzsteuer den in Frage 1 erfragten Organisationen oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dieser Organisationen gewährt (bitte mit Darstellung der Steuerbefreiungen bzw. -vergünstigungen)? Internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts werden entsprechend den zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation im Gründungsabkommen oder in einem allgemeinen Privilegienprotokoll vereinbarten Regelungen von der Umsatzsteuer auf ihre Vorbezüge, von den Verbrauchsteuern und der Versicherungsteuer (soweit diese Abkommen versicherungsteuerliche Privilegierungen vorsehen) entlastet (je nach Fallgestaltung bzw. Steuerart durch eine unmittelbare Befreiung oder eine nachträgliche Erstattung). Bei internationalen Organisationen im Sinne des Völkerrechts mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland sind zudem die Regelungen in den bilateralen Sitzstaatabkommen zu beachten. Soweit Bediensteten internationaler Organisationen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Sitzstaatabkommens dieselben Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Vorteile wie den in Deutschland akkreditierten Diplomaten eingeräumt werden, erfolgt eine Erstattung der Umsatzsteuer in entsprechender Anwendung der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder sowie eine Vergütung der Energiesteuer analog zu den Regelungen des § 59 Energiesteuergesetz bzw. § 104 Energiesteuer-Durchführungsverordnung. Zudem sind neben den Dienstfahrzeugen der Organisationen die Privatfahrzeuge der Bediensteten von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Dies betrifft insbesondere Bedienstete des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen der Stufe P-5 und darüber sowie in Einzelfällen der Stufe P-4, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig sind, sowie entsprechende Bedienstete anderer Büros der Vereinten Nationen sowie anderer zwischenstaatlicher Einrichtungen, die mit den Vereinten Nationen institutionell verbunden sind und ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die genannten Privilegien im Bereich der Energiesteuer und der Kraftfahrzeugsteuer gelten zudem bei den Leitern von internationalen Organisationen und deren Stellvertretern , sofern diese Personen wie Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen zu behandeln sind. 8. Für Tätigkeiten bei welchen öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten staatlichen Organisationen werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steuerliche Vergünstigungen bei sonst geltender unbeschränkter Steuerpflicht im Inland gewährt (bitte mit Darstellung der Steuervergünstigung differenziert nach Einkunftsarten, Nennung der Rechtsgrundlage und Nennung der Organisationen angeben)? Nach § 3 Nummer 64 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Auslandszulagen aus öffentlichen Kassen steuerfrei. Diese Steuerbefreiung ist nicht organisationsbezogen . Nach § 3 Nummer 26 EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Drucksache 18/693 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro im Jahr steuerfrei. Nach § 3 Nummer 26 Buchstabe a EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr steuerfrei. Die Einkunftsart bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. 9. Welche allgemeinen Erkenntnisse, abseits konkreter Steuerfälle, hat die Bundesregierung, dass bei der GIZ mutmaßlich die Löhne von den in das Ausland entsandten Fachkräften nicht ordnungsgemäß der Lohn- oder Einkommensteuer unterworfen wurden? Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass die GIZ Löhne nicht ordnungsgemäß der Lohn- oder Einkommensteuer unterworfen hat. 10. Stimmen die Pressemitteilungen (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 12. Januar 2014, „Entwicklungshelfer müssen Steuern zahlen“), wonach das Bundesministerium der Finanzen in einem Schreiben an das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung , um die Sicherstellung des Einbehalts und der Abführung von Lohnsteuer für von der GIZ ins Ausland entsandte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter spätestens für den ersten Lohnzahlungszeitraum 2014 bittet? Das in der Anlage beigefügte Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Dezember 2013 wurde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung versandt. Falls ja, a) was ist der Grund und was ist der Anlass für dieses Schreiben, Die Besteuerung der von der GIZ (sowie vorher von GTZ und DED) entsandten Arbeitnehmer und Entwicklungshelfer in Deutschland richtet sich nach deutschem Steuerrecht sowie nach den von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Dabei liegt der Vollzug der Steuergesetze in der Verantwortung der Bundesländer. Allgemein lässt sich sagen, dass das Arbeitseinkommen der deutschen Besteuerung unterliegt, wenn der Arbeitnehmer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, d. h. hier seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 1 Absatz 1 EStG). Hat der Arbeitnehmer hier keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, dann besteht eine beschränkte Steuerpflicht für inländische Einkünfte (§ 1 Absatz 4 EStG). Arbeitseinkommen für eine im Ausland erbrachte Tätigkeit zählt in der Regel nicht zu den inländischen Einkünften. Steuerpflichtige inländische Einkünfte liegen aber vor, wenn das Gehalt aus einer inländischen öffentlichen Kasse gezahlt wird (§ 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b EStG). Weitere Voraussetzung ist, dass das deutsche Besteuerungsrecht nicht durch ein DBA eingeschränkt wird. Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der öffentlichen Kasse und anderer mit der Besteuerung von im Ausland tätigen Mitarbeitern der GIZ zusammenhän- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/693 genden Rechtsfragen bestand allerdings Rechtsunsicherheit. Das Bundesministerium der Finanzen hat dies zum Anlass genommen, diese Rechtsfragen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu erörtern. Die Ergebnisse dieser Erörterungen wurden dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 mitgeteilt (siehe Anlage ). b) wieso wird in dem genannten Schreiben nur auf die korrekte Erhebung der Lohnsteuer ab dem Jahr 2014 und nicht auch auf vergangene Zeiträume abgestellt (bitte mit Begründung)? Das Schreiben betrifft nicht lediglich Fragen der Lohnbesteuerung, sondern greift auch einschlägige einkommensteuerliche Fragen der Besteuerung von im Ausland eingesetzten Mitarbeitern der GIZ auf. 11. Stimmen Pressemitteilungen (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 12. Januar 2014, „Entwicklungshelfer müssen Steuern zahlen“), wonach in den vergangenen Wochen oder sogar Monaten zumindest auf Länderebene nach einer Lösung für das Problem bei der Besteuerung von GIZMitarbeiterinnen und -mitarbeitern gesucht wurde? Falls ja, a) seit wann und in welchem organisatorischen Rahmen (wie z. B. in einer Bund-Länder-AG) wurde nach einer Lösung gesucht, Die Bundesregierung hat die Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von im Ausland tätigen Mitarbeitern der GIZ erstmals im Jahre 2008 aufgegriffen . Allerdings war zunächst nicht klar, wie sich die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang entwickeln würde. Es war das Ziel der Bundesregierung, das Entstehen weißer Einkünfte zu verhindern. Nachdem der Begriff der öffentlichen Kasse durch das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (vom 31. Januar 2012 – 13 K 1178/10 E) im Sinne der Finanzverwaltung ausgelegt und die gegen das Urteil eingelegte Revision vom Steuerpflichtigen zurückgenommen worden war, hat das Bundesministerium der Finanzen die Thematik dann im Verlaufe des Jahres 2013 mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert. Nach Abschluss der Erörterungen fasste es die Ergebnisse in einem Schreiben an das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 5. Dezember 2013 zusammen (s. Anlage). Dieses Schreiben wurde der GIZ zur entsprechenden Veranlassung übersandt. b) in welcher Form und seit wann waren die Bundesregierung bzw. Bundesinstitutionen bzw. Bundesbeamtinnen oder -beamte an der Lösungssuche beteiligt, Es wird auf die Antwort zu Frage 11a verwiesen. c) von wem wurde die Lösungssuche initiiert? Es wird auf die Antwort zu Frage 10a verwiesen. 12. Seit wann wusste die Bundesregierung von den Problemen bei der Sicherstellung des Einbehalts und der Abführung von Lohnsteuer für von der GIZ ins Ausland entsandten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern? Falls die Bundesregierung vor dem 30. Dezember 2013 hiervon Kenntnis hatte, wie begründet die Bundesregierung, auch vor dem Hintergrund der Antwort zu den Fragen 10 und 11, ihre Antwort auf die Schriftliche Frage 32 auf Bundestagsdrucksache 18/268 des Abgeordneten Richard Drucksache 18/693 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Pitterle, bei der sie keinerlei Auskunft über ihre diesbezüglichen Kenntnisse gibt? Es wird auf die Antwort zu Frage 10a verwiesen. 13. Wurden ähnliche Schreiben, wie das in der Frage 10 genannte, an weitere Ministerien versendet (bitte mit Darstellung der Ministerien)? Das Schreiben wurde auch den obersten Finanzbehörden der Länder zur Verfügung gestellt. 14. Wie sind Einkünfte von Steuerpflichtigen, die als entsandte Fachkräfte tätig sind (vgl. den zugrunde liegenden Fall des Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2012, Aktenzeichen: 13 K 1178/10) gemäß aktuellem OECD-Musterabkommen zu behandeln (bitte mit Darstellung)? Im angesprochenen Urteil ist das Finanzgericht Düsseldorf aufgrund der Anwendung von Artikel 19 DBA-Kasachstan und der darin enthaltenen Regelung für Entwicklungshilfeprogramme zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht für die Einkünfte der nach Kasachstan entsandten Fachkraft zusteht. Das OECD-Musterabkommen (OECD-MA) enthält keine Regelung, die das Besteuerungsrecht im Falle der Entwicklungszusammenarbeit dem Entsendestaat zuweist. Nach Artikel 15 OECD-MA haben grundsätzlich der Tätigkeitsstaat und der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für Vergütungen aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Doppelbesteuerung wird vom Ansässigkeitsstaat durch Freistellung oder durch Anrechnung der Steuer im Tätigkeitsstaat beseitigt. 15. Inwieweit wird sich die Bundesregierung dafür einsetzten, dass in den Sachverhalten, die in den Fragen 9 bis 12 geschildert werden, mutmaßlich zu Unrecht nicht erhobene Steuern nachgefordert werden (bitte mit Begründung )? Ob und in welcher Höhe die Einkommensteuer bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der GIZ festzusetzen ist, liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der örtlichen Finanzämter der Länder. Dies beträfe auch Fallgestaltungen, in denen Steuerpflichtige verpflichtet wären, Einkommensteuer nachzuzahlen. 16. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die geschilderten Probleme bei der Besteuerung der von der GIZ ins Ausland entsandten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor allem auf Versäumnisse der Finanzbehörden zurückzuführen sind (bitte mit Begründung)? Diese Einschätzung trifft nicht zu. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich der Klärung einschlägiger Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von im Ausland tätigen Mitarbeitern der GIZ angenommen . Es wird auf die Antwort zu Frage 11a verwiesen. 17. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass es (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 12. Januar 2014, „Entwicklungshelfer müssen Steuern zahlen“) für ins Ausland entsandte Beschäftigte der GIZ eine Art Handreichung gab, wie sie Einkommensteuerzahlungen in Deutschland und im Ausland vermeiden können? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/693 Falls ja, a) welche diesbezüglichen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, b) stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass damit die GIZ zu einer rechtlich fragwürdigen Steuervermeidung oder sogar zur Steuerhinterziehung verleitet hat? Die GIZ stellt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für den Auslandseinsatz ein Merkblatt zur Verfügung, das lediglich über die Grundzüge der Steuerrechtslage informiert. In diesem Merkblatt wird darauf hingewiesen, dass es sich um unverbindliche Hinweise handelt und verbindliche Auskünfte nur von den Finanzämtern erteilt werden können. Auch wird auf das Beratungsangebot von Steuerberatern und Fachanwälten für Steuerrecht verwiesen. Nach der Rechtskraft der Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf wurde das Merkblatt aktualisiert, ebenso nach den Abstimmungen zwischen Bund und Ländern. 18. Inwieweit können Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der GIZ, auch vor dem Hintergrund der Antwort zu den Fragen 16 und 17, Verfahren wegen Steuerhinterziehung drohen (bitte mit Begründung)? Der Bundesregierung sind keine Sachverhalte bekannt, die Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung geben würden. 19. Befürwortet die Bundesregierung eine Amnestie ohne Nacherhebung der Steuern für von den geschilderten Problemen bei der Besteuerung betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der GIZ (bitte mit Begründung)? Ob und in welcher Höhe die Einkommensteuer bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der GIZ festzusetzen ist, liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Finanzämter der Länder. Dies beträfe auch Fallgestaltungen, in denen Steuerpflichtige verpflichtet wären, Einkommensteuer nachzuzahlen. 20. Wie hoch war das Projektvolumen, welches von der GIZ bzw. den in ihr aufgegangenen Vorgängergesellschaften in der 17. Legislaturperiode abgerechnet wurde (bitte nach Auftraggebern differenzieren)? Umsatzerlöse der GIZ in T€ 2010* 2011 2012 2013** Gemeinnütziger Geschäftsbereich 1.436.528 1.616.374 1.736.853 1.755.273 - davon Bundesregierung 1.402.173 1.576.131 1.689.706 1.728.302 - davon Bundesländer 1.967 4.388 2.563 5.126 GIZ International Services 285.301 314.644 235.099 189.878 Gesamt 1.721.829 1.931.018 1.971.952 1.945.151 Erläuterungen: * Die Umsätzerlöse für das Jahr 2010 enthalten im Gemeinnützigen Geschäftsbereich der GIZ aufgrund der Verschmelzung der Vorgängerorganisationen DED und InWEnt auf die GIZ (vormals GTZ) ab dem 1. September 2010 einen Betrag in Höhe von 120 Mio. € (nach Konsolidierung). ** Die Umsatzerlöse für das Jahr 2013 haben aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Jahresabschlussarbeiten sowie der laufenden Jahresabschlussprüfung vorläufigen Charakter. Die endgültigen Zahlen der Umsatzerlöse werden bis Ende März 2014 vorliegen. Drucksache 18/693 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 21. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über vergleichbare Probleme bei der Besteuerung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in weiteren öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten staatlichen Organisationen (bitte mit Darstellung der Erkenntnisse)? Die Bundesregierung hat hierzu keine Erkenntnisse. 22. In welcher Höhe entstehen nach Schätzungen der Bundesregierung infolge der geschilderten Probleme bei der Besteuerung der von der GIZ ins Ausland entsandten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern jährliche Mindereinnahmen ? Hierzu liegen keine Schätzungen vor. 23. Inwieweit kann bei einer nicht korrekt erhobenen Lohnsteuer durch die GIZ diese für den entstandenen Ausfall der Steuer in Haftung genommen werden (bitte mit Begründung)? Gemäß § 42d EStG haftet jeder Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Die Erkenntnisse der Bundesregierung weisen nicht auf einen derartigen Haftungsfall bei der GIZ hin. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/693 Anlage Drucksache 18/693 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333