Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 2. Dezember 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6936 18. Wahlperiode 04.12.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Dr. Julia Verlinden, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/6741 – Stromkosten einkommensarmer Haushalte V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Steigende Stromkosten treffen Menschen mit niedrigen Einkommen härter als Menschen mit höheren Einkommen. Aufgrund begrenzter finanzieller Mittel sind einkommensarme Haushalte von wichtigen Möglichkeiten, ihren Energieverbrauch und somit die Stromkosten zu senken, ausgeschlossen. So können sich Menschen mit geringen Einkommen die Anschaffung energiesparender Geräte oftmals nicht leisten. Zwar sind im Regelsatz Mittel für Neuanschaffungen enthalten, der Regelsatz ist jedoch so knapp bemessen, dass ein Ansparen für größere Neuanschaffungen in der Regel nicht möglich ist. Zudem übersteigt die Stromrechnung bereits heute oft das dafür in den Regelsätzen vorgesehene Budget, da die Strompreise schneller steigen als Regelsatzanpassungen vorgenommen werden. Die Probleme sind schon lange bekannt, jedoch hat die Bundesregierung nach Auffassung der Fragesteller immer noch keine Abhilfe geschaffen . 1. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche Stromverbrauch und die durchschnittlichen Ausgaben für Strom der Haushalte , die ein Einkommen unterhalb der Armutsrisikoschwelle beziehen, und wie haben sich der Stromverbrauch und die Ausgaben für Strom dieser Haushalte in den letzten zehn Jahren entwickelt? 2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil des Nettoeinkommens dieser Haushalte, der durchschnittlich für Strom ausgegeben wird, und wie hat sich der Stromverbrauch dieser Haushalte in den letzten zehn Jahren entwickelt (falls möglich bitte nach Einkommensdezilen aufgliedern )? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine amtlichen Daten zu Stromausgaben und zum Stromverbrauch für einzelne Einkommensklassen vor. Im aktuellen vierten Monitoring -Bericht der Bundesregierung zur Energiewende wurden die bisherigen Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6936 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode eigenen Abschätzungen von Energieausgaben bestimmter Haushaltsgruppen anhand von Musterhaushalten fortgesetzt. Die Daten zum Monitoring-Bericht sind auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie öffentlich zugänglich (www.bmwi.de/DE/Themen/Energie/Energiewende/monitoringprozess .html). Die Annahmen, die dem Konzept der Musterhaushalte zugrunde liegen, wurden in vorherigen Monitoring-Berichten dokumentiert. 3. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die im Regelsatz vorgesehene Erstattung von Stromkosten noch ausreichend ist? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass der pauschalierte Regelbedarf insgesamt so ausreichend bemessen ist, dass Leistungsberechtigte aus ihm auch die als regelbedarfsrelevant anerkannten Bedarfe für Energie gedeckt werden können . Anhaltspunkte dafür, dass für einzelne als regelbedarfsrelevant anerkannte Verbrauchsausgaben, etwa für Strom, vorübergehend so extreme Preissteigerungen vorlagen, dass insgesamt die Gefahr von Bedarfsunterdeckungen bestand, liegen nicht vor. Dies würde zusätzlich voraussetzen, dass es z.B. durch Preissenkungen bei anderen nachgefragten Gütern und Dienstleistungen nicht zu anderweitigen Ausgleichsmöglichkeiten kommt. Ergänzend wird auf die Antworten zu den Fragen 5, 8 und 14 verwiesen. 4. Wie hoch war in den letzten zehn Jahren jeweils die jährliche prozentuale Steigerung der Stromkosten pro Kilowattstunden für private Kunden? Der durchschnittliche Strompreis pro Kilowattstunde für Haushaltskunden im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, gerechnet auf einen Jahresverbrauch von 3 500 Kilowattstunden, betrug über alle Lieferverhältnisse nach den gemeinsam von Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen sowie dem Bundeskartellamt erstellten Monitoringberichten (Berichterstattung Bundesnetzagentur nach § 43 Absatz 3 EnWG und Tätigkeitsbericht Bundeskartellamt nach § 53 Absatz 3 GWB): 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 in Cent 18,93 20,08 21,39 22,75 23,42 25,45 26,06 29,24 29,53 29,11 Erhöhung in Cent - - 1,15 1,31 1,36 0,67 2,03 0,61 3,18 0,29 -0,42 Erhöhung in Prozent - - 6,1 6,5 6,4 2,9 8,7 2,4 12,2 1,0 -1,4 5. Wie hoch war in den letzten zehn Jahren jeweils die jährliche prozentuale Steigerung der im Regelsatz vorgesehenen Erstattung von Stromkosten, und wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung? Die Frage bezieht sich auf den im Regelbedarf berücksichtigten Haushaltsstrom. Angemessene Kosten für Heizstrom und dezentrale Warmwasserbereitung werden außerhalb des Regelbedarfs in tatsächlicher Höhe gedeckt (vgl. Antwort zu den Fragen 9 und 10). Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6936 Bei den sich nach den Regelbedarfsstufen ergebenden Regelsätzen in der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie den sich in entsprechender Höher ergebenden Regelbedarfen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) handelt es sich um einen monatlichen Pauschalbetrag. Die Höhe des Pauschalbetrags wird nach den durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte (Referenzgruppe) ermittelt, die sich aus Sonderauswertungen einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ergeben , zuletzt auf der Grundlage der EVS 2008. Die als regelbedarfsrelevant berücksichtigten durchschnittlichen Verbrauchsausgaben dienen allein der Ermittlung einer Summe von durchschnittlichen Verbrauchsausgaben. Ab der ersten Fortschreibung auf den Stand bei Inkrafttreten der Regelbedarfe (Inkrafttreten des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes) am 1. Januar 2011 gibt es keine Teilbeträge für einzelne Verwendungszwecke mehr. Deshalb sind keine Angaben über eine jährliche Steigerung der in den Regelbedarfen enthaltenen Stromkosten möglich. 6. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass steigende Stromkosten dazu beitragen können, dass mehr Haushalte auf Leistungen der Grundsicherung oder andere bedarfsgeprüfte Leistungen angewiesen sind, und wenn ja, warum ? Wenn nein, warum nicht? Höhere Stromkosten werden in der EVS in Form erhöhter durchschnittlicher Verbrauchsausgaben für Strom erfasst und sind damit Gegenstand der Regelbedarfsermittlung auf Basis von Sonderauswertungen einer EVS. Ebenso wie sich die Einkommen der Referenzgruppen in einer EVS im Vergleich zu vorangegangenen EVS erhöhen, so verändern sich auch die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben sowohl hinsichtlich ihrer Höhe als auch ihrer Zusammensetzung . Steigen die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben für Strom, dann wird diese Steigerung, sofern sie nicht durch geringere Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe an anderer Stelle ausgeglichen wird, zu höheren Regelbedarfen führen. Höhere Regelbedarfe haben zur Folge, dass mehr Haushalte hilfebedürftig werden, weil sich ihr Einkommen nicht in gleichem Maße erhöht hat. Dies gilt unabhängig davon, durch welche durchschnittlichen Verbrauchsausgaben die Erhöhung der Regelbedarfe bewirkt wurde. 7. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem letzten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Regelsatz bezüglich der Stromkosten (BVerfG v. 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 u.a., RN 144), nachdem die Entwicklung der Preise für Haushaltsstrom berücksichtigt werden muss und der Gesetzgeber nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten darf, wenn „eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen “ ist? Bei Strom waren zuletzt keine deutlichen Preissteigerungen feststellbar. Ausweislich des Monitoringberichts 2015 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt liegen die Strompreise für Haushaltskunden dieses Jahr ungefähr auf dem Niveau des Jahres 2013. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Deshalb besteht kein aktueller Handlungsbedarf. Handlungsbedarf besteht erst, wenn – wie vom Bundesverfassungsgericht dargestellt – eine existenzgefährdende Unterdeckung anzunehmen ist. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6936 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus einer Studie im Auftrag von der CHECK24 Vergleichsportal für Versicherungsprodukte GmbH, die zu dem Ergebnis kommt, dass Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II pro Monat durchschnittlich knapp 10 Euro – in Ostdeutschland sogar knapp 10,50 Euro – in anderen Bereichen wie Nahrungsmittel oder Kleidung einsparen müssen, um ihre Stromrechnung bezahlen zu können (www.check24.de/files/p/2015/6/f/1/5074-2015- 02-16_check24_pm_stromkosten-hartz-iv.pdf)? Bei den Regelbedarfen handelt es sich um monatliche Pauschalbeträge. Die sich nach dem Stand des Erhebungsjahres der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einer EVS ergebenden Teilbeträge stellen deshalb keine Vorgabe dafür dar, welche Beträge im Einzelnen für welchen Verwendungszweck ausgegeben werden. Die Festsetzung des Regelbedarfs anhand von statistischen Durchschnittswerten lässt keinen Rückschluss darauf zu, in welcher Höhe oder in welcher Bandbreite den Haushalten in der Referenzgruppe tatsächlich Stromkosten entstanden sind. In den Durchschnittswert gehen somit Haushalte ein, die sehr unterschiedliche Stromkosten haben, weil sie in unterschiedlicher Höhe Strom verbraucht haben und unter- oder überdurchschnittliche Stromkosten je Kilowattstunde aufgrund günstigerer oder teurerer Stromtarife haben. Im Übrigen sind die Haushalte in der Referenzgruppe mit den ermittelten Stromkosten ausgekommen, obwohl sich ihr Lebensstandard nicht wesentlich von dem von Haushalten unterscheidet, in denen Leistungsberechtigte leben. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen . 9. Wie begründet die Bundesregierung, dass Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und SGB XII Heizkosten in tatsächlicher Höhe übernommen, Stromkosten hingegen nur pauschal erstattet werden? 10. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und SGB XII die Stromkosten in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen, wie er von Sozial- und Umweltverbänden im Rahmen der Charta zur sozial gerechten Energiewende gemacht wurde (www.die-klima-allianz.de/charta-zursozial -gerechten-energiewende-vorgestellt/)? Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie für die zentrale Warmwasseraufbereitung werden in angemessener Höhe als Bedarf berücksichtigt , darin inbegriffen Strom für eine elektrisch betriebene Heizung, hinzu kommt bei dezentraler Warmwassererzeugung durch in der Wohnung installierte Boiler ein Mehrbedarf. Die Stromverbrauchskosten für Haushaltsstrom werden nicht erstattet, sondern gehen in die monatlichen Regelbedarfe ein; ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Entsprechend der Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung könnte es keine zusätzliche Berücksichtigung von Verbrauchskosten für Haushaltsstrom in der tatsächlich anfallenden Höhe geben, sondern in angemessener Höhe. Dadurch würde sich die Frage der Ermittlung der angemessenen Höhe ebenso stellen, wie dies heute bereits bei Bedarfen für Unterkunft und Heizung der Fall ist. Würden Stromverbrauchskosten dagegen – anders als die Heizkosten – generell in voller Höhe ohne Angemessenheitsprüfung als Bedarf berücksichtigt, hätten Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6936 Leistungsberechtigte nach dem SGB II und dem SGB XII im Unterschied zur übrigen Bevölkerung keinen Anreiz, den Stromverbrauch zu begrenzen. Auch aus umweltpolitischer Sicht wäre dies nicht vertretbar. 11. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag von Tacheles e.V. eine zum Regelsatz zusätzliche, bedarfsorientierte Haushaltsenergiepauschale einzuführen (tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/1756/)? Die Umsetzung des Vorschlags hätte zur Folge, dass der Bedarf an Aufwendungen für Strom als Mehrbedarf neben dem Regelbedarf und neben den Kosten für Unterkunft und Heizung und dezentrale Warmwasserversorgung berücksichtigt würde. Da der Bedarf an Haushaltsstrom bereits im Regelbedarf und die Bedarfe für Heizstrom bereits über die Kosten der Unterkunft und Heizung bzw. den Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung berücksichtigt sind, führte eine zusätzliche „Haushaltsenergiepauschale“ zu einer ungerechtfertigten Begünstigung der betreffenden Personen. 12. Ist die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Entwicklung bei den Stromkosten der Ansicht, dass die Mehrbedarfe für dezentrale Warmwasserversorgung nach § 21 Absatz 7 SGB II und § 30 Absatz 7 SGB XII noch ausreichend sind, und wenn ja, warum? Und wenn nein, warum nicht, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie daraus? Im Rahmen der bevorstehenden Neuermittlung der Regelbedarfe auf der Grundlage von Sonderauswertungen der EVS 2013 sind auch die Mehrbedarfe bei dezentraler Warmwassererzeugung zu überprüfen. 13. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den Stromverbrauch und die Energieklassen der Elektrogeräte von Haushalten nach Einkommensgruppen , und welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den Stromverbrauch und die Energieklassen der Elektrogeräte von Haushalten, die Grundsicherungsleistungen oder Wohngeld beziehen? Entsprechende Daten liegen nicht vor. 14. Erwägt die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12), nach dem „der Gesetzgeber […] in dem von ihm gewählten Modell sicherzustellen hat, dass Unterdeckungen, die aufgrund des statistisch ermittelten, durch nachträgliche Kürzungen modifizierten monatlichen Pauschalbetrags entstehen, im Wege eines internen Ausgleichs oder Ansparens auch tatsächlich gedeckt werden können“ (Randnummer 147) die sogenannte weiße Ware, wie Kühlschrank und Waschmaschine, aus dem Regelsatz herauszunehmen und die gesetzliche Möglichkeit zu schaffen diese auf Antrag zu bewilligen? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Und welche anderen diesbezüglichen Maßnahmen erwägt die Bundesregierung ? Wie im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 vorgegeben, wird eine entsprechende Überprüfung im Rahmen der bevorstehenden Neuermittlung der Regelbedarfe erfolgen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6936 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag der Diakonie Deutschland Evangelischer Bundesverband Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. bei der Festlegung von Angemessenheitsgrenzen für die Übernahme von Kosten der Unterkunft, die Energiebilanz des Gebäudes zu berücksichtigen (www.diakonie.de/media/Texte-04_2014__Gewaehrleistungvon -Wohnraum.pdf)? Eine Verbesserung des energetischen Standards eines Wohngebäudes führt im Regelfall dazu, dass sich die Miete erhöht und die Heizkosten sinken. Nach derzeitiger Rechtslage werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf anerkannt, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung wird dabei für Unterkunfts- und Heizkosten grundsätzlich getrennt vorgenommen. Deshalb gibt es keinen systematischen Zusammenhang zwischen Mieterhöhung und Heizkostensenkung. Die erforderliche Entscheidung im Einzelfall erfordert eine Abwägung zwischen Erhöhung einerseits und Senkung andererseits . Nach § 22 Absatz 1 Satz 4 SGB II besteht jedoch bereits heute die Möglichkeit, auf eine Kostensenkung durch die Leistungsberechtigten zu verzichten, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Damit können die Jobcenter die Energiebilanz eines Gebäudes bereits heute im Einzelfall berücksichtigen. Die Bundesregierung plant zudem – im Rahmen der gesetzlichen Umsetzung von Rechtsvereinfachungsvorschlägen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Rechtsvereinfachung im SGB II –, auch die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze bei der Prüfung der Angemessenheit von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung („Bruttowarmmietenkonzept“) zuzulassen. Entscheidet sich der zuständige kommunale Träger für ein solches Konzept, wäre Wohnraum mit einem hohen energetischen Standard künftig automatisch begünstigt. Zudem ist die Entwicklung möglicher Methoden zur Ermittlung angemessener Unterkunfts- und Heizungskosten derzeit Gegenstand eines Forschungsvorhabens. 16. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass steigende Energiekosten dazu beitragen können, dass mehr Haushalte auf Leistungen der Grundsicherung oder andere bedarfsgeprüfte Leistungen angewiesen sind, und wenn ja, warum ? Wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 17. Sind der Bundesregierung von der Grundsicherung unabhängige finanzielle Kompensationsmodelle für Stromkosten bekannt, die dazu beitragen könnten , dass weniger einkommensarme Menschen auf die Grundsicherung oder andere bedarfsgeprüfte Leistungen angewiesen sind, und wenn ja, wie bewertet sie diese jeweils? Der Bundesregierung ist bekannt, dass es vereinzelt kommunale Leistungen gibt, wonach beispielsweise Familien mit Kindern und mit einem Einkommen unterhalb festgesetzter Grenze ein jährlicher Stromkostenzuschuss gewährt werden kann. Die genaue Ausgestaltung dieser oder vergleichbarer Leistungen ist der Bundesregierung nicht bekannt; insbesondere ist der Bundesregierung nicht bekannt , in welchem Verhältnis diese Zuschüsse zu staatlichen Fürsorgeleistungen Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6936 stehen. Darüber hinaus ist der Bundesregierung nicht bekannt, ob diese Leistungen tatsächlich als Kompensation, wie in der Frage ausgeführt, ausgestaltet sind. Daher ist eine seriöse Bewertung entsprechender Leistungen durch die Bundesregierung nicht möglich. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333