Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. Dezember 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6947 18. Wahlperiode 07.12.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/6752 – Möglicher Tod des Ex-Rappers Deso Dogg in Syrien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der früher unter seinem Künstlernamen Deso Dogg als Gangsterrapper bekannte deutsche Dschihadist Denis Cuspert soll bei einem US-Luftangriff in Nordsyrien ums Leben gekommen sein. Eine Pentagon-Sprecherin bestätigte den Tod Denis Cusperts, der sich unter dem Namen Abu Talha al-Almani der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) angeschlossen hatte, bei einem Angriff auf einen Fahrzeugkonvoy nahe der Stadt Raqqa am 16. Oktober 2015. Denis Cuspert war zuvor schon mehrfach für tot erklärt worden, hatte sich aber jedes Mal über soziale Medien zurückgemeldet. Der frühere Gangster-Rapper Deso Dogg galt als ein führender Propagandist des IS. Die Bundesanwaltschaft ermittelte gegen Denis Cuspert, der auf Videoaufnahmen bei der Schändung eines Leichnams sowie mit dem Kopf eines exekutierten IS-Gegners in den Händen zu sehen war (www.welt.de/politik/ausland/article148224761/Deutscher- Dschihadist-Deso-Dogg-ist-tot.html; www.faz.net/aktuell/politik/ausland/naherosten /tod-von-denis-cuspert-al-baghdadis-deutscher-helfer-13885382.html). Auch in der Türkei soll ein aus Deutschland stammendes mutmaßliches IS-Mitglied bei einer Antiterroroperation getötet worden sein. In der südosttürkischen Stadt Diyarbakir starben am 26. Oktober 2015 zwei Polizisten und sieben mutmaßliche IS-Mitglieder bei Razzien gegen mehrere angebliche Zellen des IS. Nach Informationen von „CNN Türk“ soll es sich bei einem der Getöteten um einen Mann aus Bremen gehandelt haben, der sich 2013 dem IS angeschlossen und auf seiner Facebook-Seite zur Gewalt gegen „Ungläubige“ aufgerufen habe. Ob der Mann deutscher Staatsbürger war, blieb zunächst unklar (www.radiobremen.de/ nachrichten/gesellschaft/bremeriskaempfer100.html). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Beantwortung der Kleinen Anfrage kann aus Gründen des Staatswohls teilweise nicht in offener Form erfolgen. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig , weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik des Bundesnachrichtendienstes und insbesondere seinen technischen Aufklärungs- und Analysemethoden stehen. Bereits durch die Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6947 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bekanntgabe der Einsatzorte von Mitarbeitern könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf die Arbeitsweise, Methodik und schutzwürdige Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes ziehen. Der Schutz der Aufklärungsfähigkeiten stellt für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes i. S. v. § 1 Absatz 2 des Bundesnachrichtendienstgesetzes (BNDG) einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Fähigkeiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der den Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Die entsprechenden Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA) mit dem VS-Grad "VS-Vertraulich" eingestuft . Die internationalen Bemühungen im Kampf gegen den sogenannten Islamischen Staat erfolgen im Rahmen der 64 Staaten umfassenden Allianz gegen IS. Sie umfassen neben den militärischen Maßnahmen insbesondere auch die Handlungsbereiche Unterbrechung der Finanzströme, Unterbrechung des Zulaufs von ausländischen Kämpfern, Kommunikationsstrategie und Stabilisierung der von IS zurückeroberten Gebiete. Deutschland beteiligt sich in allen fünf Bereichen an den entsprechenden Arbeitsgruppen der internationalen Allianz gegen den IS und führt den Ko-Vorsitz der zivilen Arbeitsgruppe Stabilisierung, welche die Stabilisierung der von IS befreiten Gebiete in Syrien und Irak zum Ziel hat. Die Arbeitsgruppe Stabilisierung konzentriert sich auf schnell wirksame Maßnahmen, welche in Ergänzung der humanitären Hilfe die Voraussetzungen für die Rückkehr von Binnenvertriebenen und den Wiederaufbau schaffen. Zur erfolgreichen und nachhaltigen Bekämpfung des IS bedarf es einer umfassenden politischen Lösung. Hierfür wurden im Irak mit der inklusiven Regierungsbildung durch Premierminister Al Abadi bereits im Sommer 2014 die Voraussetzungen geschaffen. In Syrien bedarf es hierfür noch eines politischen Prozesses , der auf Grundlage des Genfer Kommuniqués vom 30. Juni 2012 zu einer ernsthaften politischen Transition führt. Durch die Gespräche in Wien, mit denen erstmalig alle internationalen und regionalen Akteure gemeinsam an einen Tisch gekommen sind, besteht eine ernstzunehmende Chance, einen solchen politischen Prozess auf den Weg zu bringen. Die Bundesregierung arbeitet eng mit dem Sondergesandten der Vereinten Nationen, Staffan de Mistura, und ihren internationalen Partnern daran, diesen Prozess zu unterstützen. 1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den möglichen Tod des deutschen IS-Mitgliedes Denis Cuspert bei einem US-Luftangriff am 16. Oktober 2015 im Norden Syriens, und woher stammen diese Informationen ? Laut öffentlich zugänglichen Informationen soll am 16. Oktober 2015 in der Nähe der syrischen Stadt Raqqa ein amerikanischer Luftangriff auf ein Fahrzeug stattgefunden haben. Das Fahrzeug befand sich auf dem Weg von Raqqa nach Tabqa. Bei dem Luftangriff sollen mindestens fünf Personen ums Leben gekommen sein. Weitere Kenntnisse liegen nicht vor. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6947 Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts wurden durch den BND die zuständigen US-amerikanischen Behörden angefragt; eine Antwort ist bislang nicht erfolgt . a) Welche genauen Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Hintergründe , Ziele und den Verlauf eines Angriffs der US-Luftwaffe auf ein oder mehrere Fahrzeuge mit IS-Mitgliedern am 16. Oktober 2015 bei Raqqa , woher stammen diese Kenntnisse, und inwieweit bemüht sich die Bundesregierung darum, von Seiten der US-Behörden weitere Informationen zu erhalten? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. b) Inwieweit kann die Bundesregierung Pressemeldungen bestätigten, wonach Denis Cuspert tot sein soll? Die Pressemeldungen können nicht bestätigt werden. c) Inwieweit, auf welche Weise und über welche Kanäle bemüht sich die Bundesregierung gegebenenfalls, Klarheit über das Schicksal Denis Cusperts zu erlangen? Das Bundeskriminalamt (BKA) erhebt im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten Informationen. Die Nachrichtendienste sind bestrebt, in Zusammenarbeit mit deutschen Sicherheitsbehörden sowie mit ausländischen Nachrichtendiensten (AND) Klarheit über das Schicksal Cusperts zu erhalten. d) Welche möglichen Erklärungen der US-Regierung bzw. des US-Militärs zum möglichen Tod Cusperts sind der Bundesregierung bekannt, und für wie glaubwürdig stuft sie diese ein? Am 29. Oktober 2015 verkündete eine Sprecherin des Pentagon in einer Verlautbarung , dass Denis Cuspert am 16. Oktober 2015 ums Leben gekommen sei. Es ist nicht bekannt, auf welchen Informationen diese Einschätzung beruht. Der Bundesregierung liegen keine weiteren offiziellen Erklärungen der US-Regierung bzw. des US-Militärs zum möglichen Tod Cusperts vor. e) Welche Hinweise und Meldungen auf einen Tod Denis Cusperts in sozialen Netzwerken sind der Bundesregierung bekannt, und für wie glaubwürdig stuft sie diese ein (bitte ausführen)? Es liegen mehrere Meldungen aus sozialen Medien zum Tod von Denis Cuspert vor, die jedoch mangels ergänzender Erkenntnisse nicht bewertet werden können. Daher wurden alle Hinweise als nicht hinreichend glaubwürdig eingestuft. f) Ist es der Bundesregierung bekannt, dass der Bruder Denis Cusperts Meldungen über dessen Tod in sozialen Netzwerken nach Kenntnis der Fragestellenden mit dem Lied „Don’t believe the Hype“ von Public Enemy kommentierte, und wenn ja, inwieweit lassen sich daraus nach Ansicht der Bundesregierung berechtigte Zweifel am Tod des deutschen IS-Mitgliedes ableiten? Es liegen hierzu keine weiterführenden Erkenntnisse vor. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6947 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode g) Welche Reaktionen aus der salafistischen bzw. dschihadistischen Szene in Deutschland sowie durch internationale Dschihadisten auf Meldungen vom möglichen Tod Denis Cusperts sind der Bundesregierung bekannt geworden? Es wurden gegensätzliche Reaktionen bekannt. Aus der salafistischen bzw. jihadistischen Szene in Deutschland sowie durch internationale Jihadisten konnten Glückwünsche zum Märtyrertod und Beileidsbekundungen, vereinzelt aber auch Dementis über ein mögliches Ableben von Cuspert festgestellt werden. Aufgrund der bereits häufiger erfolgten Todesmeldungen zu Cuspert wird in der salafistischen bzw. jihadistischen Szene im Allgemeinen am Tod von Cuspert gezweifelt und eine „offizielle“ Bestätigung durch den sog. Islamischen Staat (IS) abgewartet . h) Inwieweit wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von US-Behörden eine gezielte Tötung Denis Cusperts grundsätzlich geplant? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. i) Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch deutsche Sicherheitsoder Justizbehörden oder Nachrichtendienste zu irgendeinem Zeitpunkt personenbezogene Informationen über Denis Cuspert an US-Behörden weitergegeben, und wenn ja, welche genauen Informationen welcher deutschen Behörden an welche US-Behörden und zu welchem Zeitpunkt? Personenbezogene Daten wurden im Rahmen des beim Federal Bureau of Investigation (FBI) angesiedelten amerikanischen Ermittlungsverfahren gegen CUS- PERT zwischen dem BKA und dem FBI ausgetauscht. Da es sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen CUSPERT handelt, ist eine Offenlegung der personenbezogenen Daten nicht möglich. Der Bundesnachrichtendienst tauscht regelmäßig gemäß seinem gesetzlichen Auftrag in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben nach § 9 Absatz 2 BNDG in Verbindung mit § 19 Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) auch personenbezogene Daten zu terroristischen Gefährdungssachverhalten mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten, ausländischen öffentlichen Stellen aus, wenn dies zu Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Derartige Übermittlungen unterbleiben dabei, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interesse des Betroffenen entgegenstehen. Die übermittelten Daten eignen sich nicht für eine unmittelbare zielgenaue Lokalisierung. Die vorliegende Frage war bereits Gegenstand parlamentarischer Befassung in der Fragestunde am 14. Februar 2015. Eine weitere Beantwortung der Frage 1i kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antwort zu Frage 1i als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich.* Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines *Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6947 ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf die vorliegende Frage 1i würde Informationen zur Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Zudem können sich in diesem Fall Nachteile für die zukünftige Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten ergeben. Überdies gilt, dass im Rahmen der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste Einzelheiten über die Ausgestaltung der Kooperation vertraulich behandelt werden. Die vorausgesetzte Vertraulichkeit der Zusammenarbeit ist die Geschäftsgrundlage für jede Kooperation unter Nachrichtendiensten. Dies umfasst neben der Zusammenarbeit als solcher auch Informationen zur konkreten Ausgestaltung . Eine öffentliche Bekanntgabe der Zusammenarbeit anderer Nachrichtendienste mit Nachrichtendiensten des Bundes würde nicht nur die Nachrichtendienste des Bundes in grober Weise diskreditieren, infolgedessen ein Rückgang von Informationen aus diesem Bereich zu einer Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage durch die Nachrichtendienste des Bundes führen könnte. Darüber hinaus können Angaben zu Art und Umfang des Erkenntnisaustauschs mit ausländischen Nachrichtendiensten auch Rückschlüsse auf Aufklärungsaktivitäten und -schwerpunkte der Nachrichtendienste des Bundes zulassen. Aus den genannten Gründen würde eine Beantwortung in offener Form für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Daher ist die Antwort zu Frage 1i teilweise als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ einzustufen und wird bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme hinterlegt. j) Inwieweit wurde nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem möglichen Tod Denis Cusperts durch deutsche Justizbehörden ein in einem solchen Falle vorgesehenes Ermittlungsverfahren wegen der Tötung eines Deutschen im Ausland eingeleitet? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass ein solches Verfahren eingeleitet wurde. 2. Welche Rechtsauffassung vertritt die Bundesregierung zu dem Angriff der USA in Syrien? a) Ist der US-amerikanische Angriff auf IS-Stellungen in Syrien nach Meinung der Bundesregierung völkerrechtlich legitimiert ggf. bitte Rechtsgrundlage angeben? Die Bundesregierung sieht das bewaffnete Vorgehen der USA gegen IS auf syrischem Staatsgebiet als durch das Selbstverteidigungsrecht legitimiert an. b) Inwiefern war die mutmaßliche Tötung von Denis Cuspert als Kombattant im Syrienkonflikt nach Auffassung der Bundesregierung eine völkerrechtlich legitime Handlung der USA? In einem bewaffneten Konflikt ist der gezielte Angriff auf einen gegnerischen Kämpfer, auch mit letalen Mitteln, grundsätzlich zulässig. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6947 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Welche genauen Kenntnisse hat die Bundesregierung über die mögliche Tötung eines aus Deutschland stammenden Mannes bei einer Antiterroroperation am 26. Oktober 2015 in der türkischen Stadt Diyarbakir? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die mögliche Tötung eines aus Deutschland stammenden Mannes bei der Antiterroroperation am 26. Oktober 2015 in der türkischen Stadt Diyarbakir. a) Welche genauen Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Hintergründe und den Verlauf dieser Antiterroroperation, woher stammen diese Kenntnisse, und inwieweit bemüht sich die Bundesregierung darum, von Seiten der türkischen Behörden weitere Informationen zu erhalten? Der Bundesregierung liegen keine über die Presseberichterstattung hinausgehenden Erkenntnisse zum Hintergrund oder zum Ablauf der Antiterroroperation in Diyarbakir/Türkei vor. Zu den Bemühungen der Bundesregierung um weitere Informationen wird auf die Antwort zu Frage 3e verwiesen. b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über einen bei der Antiterroroperation am 26. Oktober 2015 in Diyarbakir getöteten, aus Deutschland stammenden Mann (Name, Alter, Wohnort, Staatsbürgerschaft und Aufenthaltstitel, mögliches Engagement in dschihadistischen Gruppierungen wie dem IS, möglicher Aufenthalt und Kampfausbildung in Syrien , mögliche Beteiligung an Straftaten etc.)? Meldungen in Presse und sozialen Medien zufolge soll bei dem Schusswechsel zwischen türkischen Sicherheitskräften und den mutmaßlichen IS-Kämpfern in Diyarbakir am 26. Oktober 2015 ein aus Bremen stammender Mann namens „Veysal Argunaga“ getötet worden sein. Bei dem Getöteten könnte es sich um einen hier bekannten türkischen Staatsangehörigen A. handeln, der nicht aus Deutschland stammt, sich aber kurzzeitig bei Familienmitgliedern in Deutschland aufgehalten haben soll. Darüber hinausgehende Erkenntnisse liegen hier nicht vor. c) Stand der möglicherweise in Diyarbakir getötete Mann aus Deutschland unter Beobachtung durch einen deutschen Nachrichtendienst, und welche personenbezogene Daten wurden gegebenenfalls in entsprechenden Datenbanken deutscher Sicherheitsbehörden gespeichert? Der Getötete stand nicht unter der Beobachtung deutscher Nachrichtendienste. Personenbezogene Daten (insbesondere Name, Geburtsdatum und Sachzusammenhang ) wurden erst posthum gespeichert. d) Inwieweit wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von Seiten welcher deutschen Justizbehörde aufgrund welcher möglicher Straftatbestände gegen den möglicherweise in Diyarbakir getöteten Dschihadisten aus Deutschland ermittelt? Der Bundesregierung sind keine strafrechtlichen Ermittlungen in Deutschland bekannt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6947 e) Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch deutsche Sicherheitsoder Justizbehörden oder Nachrichtendienste zu irgendeinem Zeitpunkt personenbezogene Informationen über den möglicherweise in Diyarbakir getöteten Mann an türkische Behörden weitergegeben, und wenn ja, welche genauen Informationen welcher deutschen Behörden an welche türkischen Behörden? Nach Bekanntwerden des Vorfalls durch Pressemeldungen fragte der Bundesnachrichtendienst bei der türkischen Seite zum Sachverhalt an. Nach Bekanntwerden des vorgenannten Sachverhaltes wurden die türkischen Behörden am 30. Oktober 2015 und ergänzend am 2. November 2015 vom BKA um Übermittlung weiterer sachdienlicher Informationen gebeten. Es liegt noch keine behördliche Bestätigung seitens der verantwortlichen türkischen Behörden vor. f) Sollte es sich um einen deutschen Staatsbürger gehandelt haben: Inwieweit wurde nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem möglichen Tod des Mannes von deutschen Justizbehörden ein Ermittlungsverfahren wegen der Tötung eines Deutschen im Ausland eingeleitet? Aller Wahrscheinlichkeit nach handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen . 4. Inwieweit kann die Bundesregierung einen geänderten Umgang türkischer Behörden gegenüber dem IS bzw. ein verschärftes Vorgehen gegen IS-Zellen in der Türkei erkennen? Die Türkei hat im Nachgang zu den mutmaßlich von ISIS-Anhängern begangenen Terroranschlägen von Diyarbakır (5. Juni 2015), Suruç (20. Juli 2015) und Ankara (10. Oktober 2015) ihre Maßnahmen gegen IS verstärkt. Seither wurden in der Türkei Presseinformationen zufolge ca. 1 100 mutmaßliche ISIS-Mitglieder festgenommen bzw. vorläufig festgenommen. Zudem hat die Türkei die Luftwaffenbasis Incirlik für die Anti-IS-Koalition geöffnet und hat Luftschläge gegen IS in Syrien durchgeführt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333