Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 28. Oktober 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6970 18. Wahlperiode 08.12.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ulle Schauws, Monika Lazar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/4723 – Zur internationalen Lage der Menschenrechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, Transgendern und Intersexuellen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In vielen Ländern werden die Menschenrechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen , Transsexuellen, Transgendern oder Intersexuellen (LGBTTI) eingeschränkt und missachtet. In über 75 Staaten ist Homosexualität strafbar. In einigen Staaten, wie z. B. Iran, Jemen, Mauretanien, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate und Sudan, droht sogar die Todesstrafe. Die Androhung von Strafverfolgung bedeutet für alle LGBTTI unabhängig von der Anzahl der Verurteilungen einen Zwang zur Selbstverleugnung und damit eine eklatante Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Es ist ein Leben in steter Unsicherheit, denn Phasen relativer Ruhe bei der Strafverfolgung können jederzeit in eine Phase massiver Repression umschlagen. In Erinnerung an die frühere Strafverfolgung in Deutschland hat der Deutsche Bundestag im Jahr 2000 in einer einstimmig von allen Fraktionen getragenen Entschließung über die Rehabilitierung der im Nationalsozialismus verfolgten Homosexuellen zur Bewertung des § 175 des Strafgesetzbuchs (StGB) ausdrücklich festgestellt, „dass durch die nach 1945 weiter bestehende Strafdrohung homosexuelle Bürger in ihrer Menschenwürde verletzt worden sind“ (Bundestagsdrucksache 14/4894, S. 4, Plenarprotokoll 14/140 vom 7. Dezember 2000, S. 13745 A). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mehrmals festgestellt , dass eine strafrechtliche Verfolgung homosexueller Handlungen menschenrechtswidrig ist (EGMR, NJW 1984, 541 [Fall Dudgeon gegen Vereinigtes Königreich]; EuGRZ 1992, 477 [Fall Norris gegen Irland]; ÖJZ 1993, 821 [Fall Modinos gegen Zypern]). Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen erkannte ebenfalls schon vor langem, dass ein Totalverbot homosexueller Handlungen gegen den Schutz der sexuellen Orientierung durch den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verstößt (Toonen/Australien , Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, U.N. Doc CCPR/C/50/D/488/1992 vom 31. März 1994). Eine gesetzlich verankerte und staatlich organisierte oder tolerierte Unterdrückung von Homosexualität ist mit der staatsbürgerlichen Gleichheit, den Rechten auf Meinungs-, Gewissens-, und Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6970 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Informationsfreiheit sowie den Rechten auf Privatsphäre und körperliche Unversehrtheit unvereinbar. Aber auch mit den Gesetzen gegen so genannte Homo-Propaganda, wie beispielswiese in Russland, werden Menschenrechte von LGBTTI missachtet. Sie befeuern homophobe Ressentiments und öffnen Tür und Tor für behördliche Willkür. Somit kann – angeblich zum Schutz der Kinder – praktisch jedes öffentliches Bekenntnis zu Homosexualität oder Transsexualität bestraft werden. Solche diskriminierenden Gesetze beschränken die Rechte von LGBTTI und tragen zu einem Klima der Ausgrenzung und des Hasses ihnen gegenüber bei. Besonders menschenverachtend ist die Psychopathologisierung von transsexuellen Menschen. Nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme ICD-10-GM Version 2014 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zählt Transsexualismus als Störung der Geschlechtsidentität zu den Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen (F64.0). In den meisten Ländern, wo eine Geschlechtsanpassung rechtlich möglich ist, führt es zu einer absurden Situation. So muss sich beispielsweise eine transsexuelle Frau als psychisch kranker Mann begutachten lassen, um ihren Personenstand der Wahrheit entsprechend zu ändern. Im Neuentwurf der Klassifizierung ICD-11, der in diesem Jahr vorgestellt werden soll, ist Transsexualität nur noch als ein medizinischer Zustand, der als „gender incongruence“, d. h. geschlechtliche Nichtübereinstimmung, benannt ist, enthalten und damit aus Sicht der WHO keine Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung bzw. psychische Störung mehr. Die Klassifizierung ICD-11 kann allerdings frühestens im Jahr 2018 verabschiedet werden und bedarf einer Umsetzung in die nationalen Leitlinien, was weitere Jahre dauern kann. Bei der Verfolgung, Diskriminierung und Ausgrenzung von LGBTT spielen bedauerlicherweise verschiedene Religionsgemeinschaften eine immer größere Rolle. Nicht nur verdammen einige deren Vertreterinnen und Vertreter Homound Transsexualität als unmoralisch, sondern rufen vor allem in den afrikanischen Ländern auch zur Verschärfung der Strafbarkeit auf bzw. versuchen den Abbau von Diskriminierung und Ausgrenzung von LGBTT zu verhindern. Trotzdem sind Fortschritte zu verzeichnen. So wurden am 23. März 2007 in Yogyakarta in Indonesien von international anerkannten Menschenrechtsexperten die „Yogyakarta-Prinzipien“ vorgestellt. Die „Yogyakarta-Prinzipien zur Anwendung internationaler Menschenrechtsnormen und -standards in Bezug auf sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität“ (Yogyakarta Principles on the application of international human rights law in relation to sexual orientation and gender identity, Hirschfeld-Eddy-Stiftung: Die Yogyakarta-Prinzipien. Prinzipien zur Anwendung der Menschenrechte in Bezug auf die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität, Schriftenreihe der Hirschfeld-Eddy- Stiftung, Bd. 1, ISSN 1865-6056, Berlin 2008) sind das Ergebnis eines von mehreren im Bereich der Menschenrechte tätigen nichtstaatlichen Organisationen getragenen Projekts mit dem Ziel, die Anwendbarkeit bestehenden Völkerrechts auf Menschenrechtsverletzungen aufgrund sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität darzulegen. Im Dezember 2008 wurde eine Erklärung über die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität in Bezug auf spezifische Rechte von Lesben, Schwulen , Bisexuellen, Transsexuellen, Transgendern und Intersexuellen vor der Generalsversammlung der Vereinten Nationen angenommen und von mittlerweile 68 Staaten unterzeichnet. Die Erklärung fasst Bestandteile bestehender internationaler Vereinbarungen über Menschenrechte zusammen und formuliert das Ziel des Schutzes vor jeder Diskriminierung, Verfolgung und Gewalt durch Staaten aufgrund von sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität. Im März 2011 wurde bei der 16. Sitzung des Menschenrechtsrats eine gemeinsame Erklärung zur Beendigung von Gewaltakten und damit zusammenhängen- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6970 den Menschenrechtsverstößen aufgrund von sexueller Orientierung und Geschlechteridentität beschlossen. Diese Erklärung wurde bereits von 85 Staaten unterzeichnet. Am 17. Juni 2011 beschloss der Menschenrechtsrat die erste Resolution zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und sexueller Identität. Diese wurde von Südafrika zur Abstimmung eingebracht, das vor dem Hintergrund, dass Homosexualität insbesondere auf dem afrikanischen Kontinent noch verbreitet unter Strafe steht, von besonderer Bedeutung ist. Die Abstimmung fiel mit 23 Ja- Stimmen gegenüber 19 Nein-Stimmen knapp aus. Am 26. September 2014 folgte eine zweite Resolution des Menschenrechtsrates zu sexueller Orientierung und sexueller Identität, wonach u. a. das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte eine Liste von effektivsten Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung und sexueller Identität vorlegen soll. Diese Resolution wurde mit 25 Ja-Stimmen gegenüber 14 Nein-Stimmen angenommen. Es gibt auch positive Entwicklungen in den einzelnen Ländern vor allem Europas , Nord- und Lateinamerikas. Während in Deutschland seit Amtseintritt von Dr. Angela Merkel als Bundeskanzlerin ein Gleichstellungsstillstand herrscht und sich die Regierungskoalitionen, seien sie von CDU, CSU und FDP oder von CDU, CSU und SPD getragen, von den Gerichten treiben lassen, haben mehrere Staaten das Verbot der Eheschließung für Lesben und Schwule abgeschafft. Vor allem die Situation von in den Regenbogenfamilien lebenden Kindern hat sich deutlich verbessert, da sie mehr Rechtssicherheit und Unterstützung seitens der staatlichen Stellen bekommen haben, statt dass ihnen wegen des homophoben Bauchgefühls der Regierenden gleicher Rechte vorenthalten werden. Menschenrechte sind universell und unteilbar. Menschenrechtspolitik bezieht selbstverständlich die Rechte von LGBTTI ein. Staatliche Verfolgung aufgrund sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität und homophobe Übergriffe verletzen elementare Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verbrieft sind. Staatliche und gesellschaftliche Verfolgung 1. In welchen Ländern sind nach Kenntnis der Bundesregierung einvernehmliche homosexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Personen strafrechtlich verboten? Die rechtlichen Definitionen sind in vielen Ländern unterschiedlich. Teilweise sind homosexuelle Handlungen nicht als solche strafrechtlich verboten, sondern werden unter Begriffe wie „widernatürliche sexuelle Handlungen“, „sexuelle Unzucht “ oder „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ subsumiert. Nach Kenntnis der Bunderegierung sind einvernehmliche homosexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen in folgenden Ländern gesetzlich verboten und werden strafrechtlich verfolgt: Afghanistan, Ägypten, Algerien, Angola (die Entkriminalisierung ist Teil der geplanten Novellierung des Strafgesetzbuchs), Äthiopien, Bangladesch, Belize, Brunei, Eritrea, Gambia, Indien, in einigen Teilen Indonesiens, Irak (kein Verbot im Strafgesetzbuch, aber Verbotsregelungen in Bezug auf Militär- und Polizeiangehörige), Iran, Jamaika, Kamerun, Katar, Kuwait, Libanon, Liberia, Libyen, Malaysia, Malediven, Marokko, Mauretanien, Myanmar, Nigeria, Oman, Pakistan, Sambia, Saudi Arabien, Senegal, Simbabwe, Sri Lanka, Somalia, Sudan, Swasiland, Syrien, Tansania, Tunesien, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate sowie Jemen. Die grundsätzliche Strafbarkeit muss jedoch nicht zwangsläufig zu einer strafrechtlichen Verfolgung oder Bestrafung führen. Dies gilt etwa für die karibische Region (Antigua und Barbuda, Barbados, Dominica, Grenada, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St Vincent und die Grenadinen, Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6970 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Trinidad und Tobago), aber auch für Benin, Bhutan, Botswana, Burundi, Ghana, Guinea, Guyana, Kenia, Malawi, Mauritius, Namibia, Nepal, Seychellen, Sierra Leone, Singapur, Südsudan, Togo, Uganda sowie pazifische Inselstaaten (Cookinseln, Kiribati, Nauru, Papua Neuguinea, Salomonen, Samoa, Tonga und Tuvalu), wo die strafrechtlichen Normen nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten Jahren keine Anwendung in der Praxis finden. a) In welchen dieser Länder sind nach Kenntnis der Bundesregierung gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen mit der Todesstrafe bedroht? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist in folgenden Staaten die Todesstrafe für einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen möglich: Iran, Malediven, Mauretanien, Saudi-Arabien, Sudan, Jemen und Bundesstaaten Nigerias, in denen die Scharia zur Anwendung kommt. Nach Kenntnis der Bundesregierung sind im Jemen und Mauretanien in den vergangenen Jahren keine Todesurteile wegen gleichgeschlechtlichen sexuellen Handlungen verhängt worden . In den Vereinigten Arabischen Emiraten kann die Todesstrafe grundsätzlich für gleichgeschlechtliche Handlungen, die „unter Zwang“ stattfinden, verhängt werden. Ein solcher Fall ist der Bundesregierung aus der Vergangenheit jedoch nicht bekannt. b) In welchen dieser Länder sind nach Kenntnis der Bundesregierung gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen mit Körperstrafen bedroht? Für gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in einigen Teilen Indonesiens, in Iran, Mauretanien, für Muslime in Malaysia, in den Malediven, in Bundesstaaten Nigerias, in denen die Scharia zur Anwendung kommt, in Katar, Sudan und Saudi Arabien auch Körperstrafen strafrechtlich möglich. c) Welches Strafmaß wird nach Kenntnis der Bundesregierung in anderen Ländern angedroht, in denen gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen strafrechtlich verboten sind? Nach Kenntnis der Bundesregierung reicht in anderen Ländern das Strafmaß für gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen von Geldstrafen bis zu niedrigen, langen und vereinzelt auch lebenslangen Freiheitsstrafen bzw. einer Kombination aus beidem. d) In welchen Ländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung strafrechtliche Sonderbestimmungen (z. B. unterschiedliche Schutzaltersgrenzen ), die für gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen andere Regelungen vorsehen als für heterosexuelle Handlungen? Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es in verschiedenen Ländern, darunter Äthiopien, Gambia Chile und Russland, strafrechtliche Sonderbestimmungen, die für gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen andere Regelungen vorsehen als für heterosexuelle Handlungen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6970 e) Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Wortlaut der Normen mit einem Bezug zur Homosexualität (bitte einzeln nach Ländern auflisten)? Eine derartige umfassende Auflistung liegt der Bundesregierung nicht vor. Die Bundesregierung verfügt über keine Kenntnisse, die über öffentlich verfügbare Quellen zu internationalen Gesetzestexten und Verfassungen hinausgehen. 2. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um die Einführung der Strafbarkeit homosexueller Handlungen im Tschad (www.queer.de vom 16. September 2014 „Tschad verbietet Homosexualität“) zu verhindern? Deutschland und westliche Partner haben seit September 2014, als der in Frage stehende Passus in den Regierungsentwurf der tschadischen Strafrechtsnovelle eingefügt wurde, mehrfach hochrangig demarchiert und werden dies weiterhin fortsetzen. In den bisher geführten Gesprächen mit Regierungsmitgliedern und dem Parlamentspräsidium konnte bis Mitte Juli 2015 erreicht werden, dass der Entwurf in der von der Regierung gebilligten Fassung zunächst nicht in die parlamentarische Behandlung genommen wurde, um weitere Beratungen zu ermöglichen . 3. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um die Verschärfung der Strafbarkeit homosexueller Handlungen in Gambia (www. spiegel.de vom 24. November 2014 „USA verurteilen Anti-Homosexuellen- Gesetz in Gambia“) zu verhindern? Die Bundesregierung hat im Rahmen der EU ihre abweichende Auffassung der gambischen Regierung gegenüber mehrfach kundgetan und wird das im Rahmen des politischen Dialogs mit ihr auch weiterhin tun. 4. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um die Verschärfung der Strafbarkeit homosexueller Handlungen in Uganda (www. spiegel.de vom 20. Juni 2014 „USA bestrafen Uganda mit Sanktionen“) zu verhindern? Die Bundesregierung hat das Anti-Homosexuellen-Gesetz in Uganda scharf kritisiert . Sowohl der Bundesminister für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit Dr. Gerd Müller als auch der Beauftragte für Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe im Auswärtigen Amt, Christoph Strässer, haben das Gesetz verurteilt. Der Bundesminister Dr. Gerd Müller hat die EU zudem aufgefordert, aktuelle Budgethilfe-Auszahlungen zurückzustellen. Budgethilfezahlungen durch die EU wurden erst – mit deutlichem Abstand – nach der Aufhebung des Gesetzes durch das ugandische Verfassungsgericht wieder aufgenommen. Mit der ugandischen Regierung wurde im Rahmen des Artikels 8 des Cotonou-Abkommens im März 2014 ein politischer Dialog geführt, der schon vor Aufhebung des Gesetzes Garantien zum Schutz von LGBTI-Personen gegen Diskriminierung erbrachte. Das ugandische Verfassungsgericht hat das am 24. Februar 2014 in Kraft gesetzte Anti-Homosexuellen-Gesetz am 1. August 2014 aus formalen Gründen aufgehoben. Der ugandische Präsident Yoweri Museveni hat sich, nicht zuletzt unter dem Eindruck der Kritik aus dem Ausland, gegen eine Neuauflage des Gesetzes ausgesprochen. Eine Verschärfung der Strafgesetzgebung ist damit einstweilen abgewendet. Die seit 1950 geltenden Strafbestimmungen des ugandischen Strafgesetzbuches für konkrete homosexuelle Handlungen haben bisher nicht zu Verurteilungen geführt. Die deutsche Botschaft in Kampala steht weiterhin in engem Kontakt mit LGBTI-Organisationen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6970 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Rahmen der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit werden staatliche Institutionen, die unabhängige Menschenrechtskommission sowie zivilgesellschaftliche Akteure in ihrer Arbeit zur Sicherstellung der Einhaltung aller Menschenrechte unterstützt. Ein regionales Vorhaben setzt sich ergänzend auch für den Abbau von Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität ein. Für den Zeitraum 2010 bis 2016 hat die Bundesregierung 5,6 Mio. Euro für die Förderung gesellschaftlicher Toleranz und der Rechte von LGBTI-Personen sowie anderer benachteiligter Gruppen zugesagt. 5. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um die Verschärfung der Strafbarkeit homosexueller Handlungen in Nigeria (www.dw.de vom 14. Januar 2014 „Nigeria verschärft Anti-Schwulen-Gesetze“) zu verhindern ? Die kritische Haltung der Bundesregierung zur Verschärfung der Strafbarkeit homosexueller Handlungen ist der nigerianischen Regierung bei mehreren Gelegenheiten bilateral und im Rahmen der EU deutlich gemacht worden. Die Hohe Beauftragte der EU für Außenbeziehungen hat hierzu anlässlich der Unterzeichnung der „Same Sex Marriage Bill“ durch den damaligen Präsidenten Nigerias Goodluck Jonathan im Januar 2014 eine entsprechende Erklärung abgegeben. 6. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um der Verschlechterung der Situation von Homosexuellen in Ägypten seit der Machtübernahme des Militärs im Jahr 2013 (www.queer.de vom 2. März 2015 „Ägypten: Erneut 7 Festnahmen wegen Homosexualität“) entgegenzuwirken? Die Bundesregierung spricht die Menschenrechtslage in Ägypten in bilateralen Gesprächen und im multilateralen Kontext regelmäßig an. Dazu gehören auch die Rechte von Homosexuellen, die vom Beauftragten der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe MdB Strässer bei dessen Gesprächen in Kairo vom 14. bis 16. Januar 2015 thematisiert wurden. Zudem wurden seit 2012 im Rahmen der Transformationspartnerschaft mit Ägypten diverse Projekte durchgeführt, in denen die Inklusion aller gesellschaftlichen Gruppen und der Schutz von marginalisierten Gesellschaftsteilen gefördert werden. 7. Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, um die Situation von LGBTTI in Afrika zu verbessern, insbesondere in a) Liberia, b) Kenia, c) Tansania, d) Simbabwe, e) Malawi, f) Sambia, g) Äthiopien und h) Kamerun Liberia: Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen ihres fortlaufenden Dialogs mit der liberianischen Regierung für eine Verbesserung der Menschenrechtslage in Liberia ein. Darunter fällt auch die Verbesserung der Lage von LGBTI-Personen . Dieser Dialog umfasst sowohl die bilateralen Gesprächstermine als auch die Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6970 regelmäßig stattfindenden Treffen der Gruppe der in Monrovia vertretenen Botschafter aus EU-Mitgliedstaaten mit der liberianischen Regierung. Dabei werden auch relevante Einzelfälle thematisiert. Kenia: Die Bundesregierung unterhält in Kenia zu den Möglichkeiten der Verbesserung der Situation von LGBTI-Personen einen steten Dialog mit der Zivilgesellschaft , die zu und für Menschenrechte von LGBTI-Personen arbeiten. So nimmt sie etwa regelmäßig am kürzlich ins Leben gerufenen „Forum on SOGIE“ (Forum on Sexual Orientation, Gender Identity and Expression) teil. Auch führt sie regelmäßigen Dialog zu LGBTI-Fragen mit staatlichen Vertretern, etwa der Nationalen Menschenrechtskommission „Kenya National Commission on Human Rights“ (KNCHR), oder auch Parlamentariern. Im Rahmen einer Projektförderung wird die bessere Vernetzung der Menschenrechtsverteidiger in Kenia unterstützt unter besonderer Berücksichtigung von LGBTI-Organisationen. In Gesprächen mit Vertretern der kenianischen Regierung macht die Bundesregierung ihre Hoffnung deutlich, dass die kenianische Regierung konsequent an der sukzessiven Umsetzung der neuen Verfassung aus dem Jahr 2010 arbeitet, insbesondere auch an der Umsetzung des in Artikel 27 der Verfassung enthaltenen umfassenden Diskriminierungsverbots. Tansania: In Tansania verspürt die einzige zivilgesellschaftliche Organisation im Bereich der LGBTI-Rechte teilweise erheblichen politischen Druck und ist daher für die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft dankbar, zieht eine vertrauliche Unterstützung – z. B. gegenüber der Regierung – öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen aber in der Regel vor. Die Bundesregierung verfolgt die Situation von LGBTI-Personen in Tansania aufmerksam. Die deutsche Botschaft in Daressalam setzt dies in der menschenrechtlichen Arbeit entsprechend um. Hierbei handelt es sich einerseits um die Beobachtung der Menschenrechtslage als Teil der Berichterstattung zum politischen und gesellschaftlichen Geschehen Tansanias sowie um den direkten Dialog mit Vertretern der Regierung, Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft. Simbabwe: Aufgrund des schwierigen bilateralen Verhältnisses zu Simbabwe gibt es derzeit nur selten Gelegenheit, das Thema bei politischen Gesprächen mit der simbabwischen Regierung anzusprechen. Ende 2014 hat der Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe, Christoph Strässer, bei seinem Besuch in Simbabwe für die Verbesserung der Lage von LGBTI-Personen in Simbabwe geworben. Malawi: Die Situation von LGBTI-Personen ist Gegenstand von Gesprächen mit der Regierung von Malawi. Deutschland hat die Thematik zuletzt im Verlauf der Universellen Staatenüberprüfung Malawis am 5. Mai 2015 angesprochen. Sambia: Die deutsche Botschaft in Lusaka hat gegenüber der sambischen Regierung wiederholt die Gewährung von Menschenrechten für LGBTI-Personen thematisiert und steht dazu auch mit der sambischen Menschenrechtskommission, Vertretern der Kirchen und der Zivilgesellschaft in einem engen Meinungsaustausch . Im Jahr 2014 hat die Bundesregierung ein menschenrechtliches Aufklärungsprojekt zu LGBTI-Fragen unterstützt. Bei den in der Vergangenheit laufenden Strafverfahren gegen LGBTI-Personen war die Botschaft als Prozessbeobachterin zugegen. Äthiopien: Die Bundesregierung hat in ihren bilateralen und im EU-Kontext geführten Gesprächen mit äthiopischer Seite auch die Bedeutung der Rechte von LGBTI-Personen hervorgehoben. Trotz der teilweisen Kriminalisierung der LGBTI-Personen durch das äthiopische Strafgesetz ist der Bundesregierung kein Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6970 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Fall von rechtlicher Verfolgung bekannt, bei dem sie hätte unterstützend tätig werden können. Kamerun: Die strafrechtliche Verfolgung Homosexueller ist regelmäßig Thema im Artikel 8-Dialog im Rahmen des Cotonou-Abkommens zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten. Deutschland und EU bzw. westliche Partner demarchieren ansonsten zu dem Thema anlassbezogen. 8. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um in Afrika auf eine Verbesserung der Situation der von den so genannten korrigierenden Vergewaltigungen bedrohten lesbischen Frauen hinzuwirken? Die Bundesregierung nimmt diese Form schwerer sexueller Gewalt sehr ernst und thematisiert Vorkommnisse dieser Art im Rahmen ihres Einsatzes für den Schutz von Frauen und Mädchen sowie von LGBTI-Personen. In diesem Zusammenhang fördert die Bundesregierung beispielsweise die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen in Südafrika, die von sexueller Gewalt, einschließlich sogenannten korrigierenden Vergewaltigungen, betroffenen Frauen Beratung und Rechtsbeistand bieten. Die Bundesregierung unterstützt in Südafrika außerdem den nationalen AIDS-Rat (SANAC) bei der Verbesserung des Schutzes von Vergewaltigungsopfern vor einer möglichen HIV-Infektion und einer ungewollten Schwangerschaft . Dabei wird die Situation von LGBTI-Personen ausdrücklich berücksichtigt . 9. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Gefahr, dass LGBTTI, insbesondere schwule Männer und Männer, die Sex mit Männern haben (MSM), angesichts der Strafbarkeit einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen in Ghana, Verfolgungen ausgesetzt sind? Falls nicht, warum warnt das Auswärtige Amt dann in seinen Reise- und Sicherheitshinweisen „Das ghanaische Strafrecht sieht für homosexuelle Handlungen […] bis zu drei Jahren Haft vor.“ (www.auswaertigesamt .de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GhanaSicherheit_node. html#doc 340310bodyText6)? a) Wenn ja, aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält die Bundesregierung ihre Auffassung für vereinbar mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), wonach unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung Verfolgungshandlungen sind? b) Wenn nein, aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält die Bundesregierung die Einstufung von Ghana als sicherer Herkunftsstaat für vereinbar mit – Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes, wonach ein Staat nur dann als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden darf, wenn „auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“ und – Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), wonach ein Staat nur dann als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden darf, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6970 Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind“? c) Wenn nein, wann und wie wird die Bundesregierung die Streichung von Ghana von der Liste der sicheren Herkunftsstaaten veranlassen? d) Wird sich die Bundesregierung gegenüber anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen Ghana ebenfalls als sicherer Herkunftsstaat eingestuft wurde, für die Streichung von der Liste sicherer Herkunftsstaaten einsetzen? Die Fragen 9, 9a bis 9d werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es ist in den zurückliegenden Jahren kein Fall einer Verurteilung gegen LGBTI- Personen in Ghana bekannt geworden. Die Strafnorm, wonach der „Geschlechtsakt in unnatürlicher Manier“ sanktioniert werden kann, wird schon wegen seiner vagen Definition praktisch nicht angewandt. Die öffentliche Meinung in Ghana toleriert Homosexualität nicht. Homosexualität wird daher nicht öffentlich gelebt. Vor diesem Hintergrund sind die vorsichtigen Bemühungen der Zivilgesellschaft, auf eine Liberalisierung hinzuwirken, auf Langfristigkeit angelegt. Die Erwähnung in den Reise- und Sicherheitshinweisen für Ghana dient der Sensibilisierung deutscher Reisender. Das Konzept der sicheren Herkunftsstaaten des heutigen § 29a AsylVfG wurde im Jahr 1993 im Zusammenhang mit dem sogenannten Asylkompromiss eingeführt , der neben der Grundgesetzänderung des Artikels 16 GG (heute: Artikel 16a GG) weitere umfassende Veränderungen des Ausländer-, Asyl- und Staatsangehörigkeitsrechts beinhaltete. In Bezug auf die Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift eine Verfolgungshandlung regelt. Zu dieser muss nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie immer auch ein Verfolgungsgrund (Artikel 10 der Richtlinie) treten , um eine Flüchtlingsanerkennung bejahen zu können. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hierzu mit Urteil vom 7. November 2013 (verbundene Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12) den Grundsatz bestätigt, dass die sexuelle Ausrichtung bzw. geschlechtliche Identität einer Person für sich genommen noch keinen Asylgrund darstellt. Gleichwohl kann aufgrund dieser eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegen und eine entsprechende Flüchtlingsanerkennung ausgesprochen werden, wenn nachgewiesen ist, dass die sexuelle Orientierung eines Betroffenen ihn nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzt. Voraussetzung ist, dass der Asylbewerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat tatsächlich Maßnahmen ausgesetzt wäre, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend wären, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellen würden. Diese Prüfung erfolgt aufgrund einer Einzelfallbewertung und unabhängig davon, ob das Herkunftsland Ghana als sicherer Herkunftsstaat eingestuft ist. Der EuGH hat in dem genannten Urteil auch betont, dass nicht jede Verletzung der Grundrechte eines - in den zugrunde liegenden Fällen homosexuellen - Asylbewerbers notwendigerweise so schwerwiegend ist, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu bejahen ist. Dies ist vielmehr eine Frage der Umstände im konkreten Fall. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6970 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Auf der Grundlage der relevanten Tatsachen ist eine Prognose zu erstellen, ob dem Asylsuchenden bei einer Rückkehr politische Verfolgung, ein ernsthafter Schaden oder gravierende Menschenrechtsverletzungen konkret drohen. Allein aus der Tatsache, dass beispielsweise in einem Land eine Homosexuelle diskriminierende Gesetzeslage besteht, ergibt sich eine solche Prognose nicht. 10. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Gefahr, dass LGBTTI, insbesondere schwule Männer und MSM, angesichts der Strafbarkeit einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen im Senegal der Verfolgung ausgesetzt sind? Falls nicht, warum warnt das Auswärtige Amt dann in seinen Reise- und Sicherheitshinweisen „Homosexuelle Handlungen auch unter Erwachsenen werden nach dem senegalesischen Strafgesetz mit Haft- und/oder Bußgeldstrafen geahndet, wovon auch Ausländer nicht ausgenommen sind. Das entsprechende Gesetz wurde in letzter Zeit mehrfach angewendet.“? a) Wenn ja, aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält die Bundesregierung ihre Auffassung für vereinbar mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), wonach unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung Verfolgungshandlungen sind? b) Wenn nein, aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält die Bundesregierung die Einstufung von Senegal als sicherer Herkunftsstaat für vereinbar mit – Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes, wonach ein Staat nur dann als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden darf, wenn „auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“ und – Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), wonach ein Staat nur dann als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden darf, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind“? c) Wenn nein, wann und wie wird die Bundesregierung die Streichung von Senegal von der Liste der sicheren Herkunftsstaaten veranlassen? d) Wird sich die Bundesregierung gegenüber anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen der Senegal ebenfalls als sicherer Herkunftsstaat eingestuft wurde, für die Streichung von der Liste sicherer Herkunftsstaaten einsetzen? Die Fragen 10, 10a bis 10d werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Im Senegal geht die Polizei in Einzelfällen gegen mögliche Verstöße im Zusammenhang mit Artikel 319 Strafgesetzbuch vor. Nach dieser Norm können „widernatürliche Handlungen“ (actes contre nature) mit bis zu fünf Jahren Haft bzw. einer Geldstrafe geahndet werden. Zu Verurteilungen (insbesondere Haftstrafen) durch Gerichte ist es in jüngerer Vergangenheit in Einzelfällen gekommen, aller- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6970 dings waren zum Teil auch andere Straftatbestände (z. B. Waffengebrauch, Drogenbesitz ) miterfasst. Eine systematische Verfolgung ist allerdings nicht erkennbar . Die Erwähnung in den Reise- und Sicherheitshinweisen dient der Sensibilisierung deutscher Reisender. Das Konzept der sicheren Herkunftsstaaten des heutigen § 29a AsylVfG wurde im Jahr 1993 im Zusammenhang mit dem sogenannten Asylkompromiss eingeführt , der neben der Grundgesetzänderung des Artikels 16 GG (heute: Artikel 16a GG) weitere umfassende Veränderungen des Ausländer-, Asyl- und Staatsangehörigkeitsrechts beinhaltete. In Bezug auf die Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) sowie die Anwendung der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Die dortigen Ausführungen gelten auch für das Herkunftsland Senegal. 11. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um auf eine Verbesserung der Situation von LGBTTI in Russland hinzuwirken? Die Bundesregierung hat die russische Regierung wiederholt aufgefordert, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen insbesondere in Bezug auf die Nicht-Diskriminierung von LGBTI-Personen nachzukommen. Die Bundesregierung steht, auch über die Botschaften und Konsulate in der Russischen Föderation, im Kontakt mit LGBTI-Organisationen. Darüber hinaus hat die Bundesregierung in den letzten Jahren im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit der russischen Zivilgesellschaft Projekte in diesem Bereich unterstützt. 12. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um auf eine Verbesserung der Situation von LGBTTI in der Ukraine hinzuwirken? Die deutsche Botschaft und die EU-Vertretungen in Kiew pflegen regelmäßigen Austausch mit LGBTI-Organisationen. Die Bundesregierung unterstützt Projekte von im LGBTI-Bereich tätigen Nichtregierungs- und Selbsthilfeorganisationen. So unterstützt ein gefördertes Vorhaben im Bereich HIV/Aids eine Vereinigung von Eltern homosexueller Männer und Frauen und trägt so dazu bei, gesellschaftliche Diskriminierung und Vorurteile gegen Homosexuelle und deren Angehörige abzubauen. Deutschland und die EU-Partner setzen sich außerdem gegenüber den ukrainischen Behörden u. a. für eine Abhaltung der „Kyiv-Pride“ ein. Auch in Gesprächen mit Kirchenvertretern weist die deutsche Botschaft in Kiew regelmäßig darauf hin, dass Anti-LGBTI-Aussagen mit Grundwerten der EU unvereinbar sind. 13. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um auf eine Verbesserung der Situation von LGBTTI in Mazedonien hinzuwirken? Die deutsche Botschaft in Skopje pflegt regelmäßigen Kontakt zu den Vertretern von LGBTI-Organisationen und nimmt LGBTI-Veranstaltungen hochrangig wahr. Bei einem pressewirksamen Besuch der EU-Botschafter nach einem gewaltsamen Überfall auf eine LGBTI-Feier am 24. Oktober 2014 in Skopje trat die deutsche Botschafterin öffentlich auf und forderte eine rasche Aufklärung des Angriffs. Die strafrechtliche Aufklärung von Gewalttaten (mit und ohne LGBTI- Bezug) ist in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in vielen Fällen nicht zufriedenstellend und muss im Rahmen einer umfassenden und systematischen Reform des Rechtsstaates verbessert werden, wofür sich die Bundesregierung und die EU-Partner aktiv einsetzen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6970 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. Welche Schritte gegenüber malaysischen Behörden hat die Bundesregierung unternommen, um die der politisch motivierten Verfolgung von Regierungskritikern aufgrund derer vermeintlichen sexuellen Identität (www.welt.de vom 10. Februar 2015 „Oppositionschef muss wegen Homosexualität in Haft“) entgegenzuwirken? Die Bundesregierung setzt sich gegenüber der malaysischen Regierung für den Schutz der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von LGBTI-Personen, ein. Auch bei der Universellen Staatenüberprüfung Malaysias im Oktober 2013 sprach Deutschland das Thema LGBTI an. Den Prozess gegen den ehemaligen Oppositionsführer Anwar Ibrahim nach Sektion 377A und 377B des malaysischen Strafgesetzbuchs (Sodomie) haben deutsche und EU-Diplomaten im Gerichtssaal beobachtet. Die Bundesregierung hat das Verfahren und das Urteil zu fünf Jahren Haft öffentlich kritisiert. 15. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um der Verschlechterung der Situation von Homosexuellen in Indien entgegenzuwirken, seitdem der Oberste Gerichtshof im Dezember 2013 die Strafbarkeit einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen entgegen der Auffassung des Delhi High Courts mit der indischen Verfassung für vereinbar erklärte und damit der vorübergehenden Aussetzung der Anwendung der entsprechenden Strafvorschrift ein Ende setzte (www.sueddeutsche.de vom 11. Dezember 2013 „Homosexualität in Indien wieder strafbar“)? Die Bundesregierung verfolgt die Situation von LGBTI-Personen in Indien aufmerksam . In diesem Bereich tätige Menschenrechtsverteidiger werden u.a. im Rahmen von verschiedenen EU-Projekten (z.B. Vortragsveranstaltungen über LGBTI-Rechte in Delhi im Mai 2015) unterstützt. LGBTI-Vertreter aus Indien haben in den Jahren 2014 und 2015 außerdem an von der Bundesregierung geförderten , internationalen Vernetzungs-Workshops (Salzburg Global LGBT Forum) teilgenommen. Die deutsche Botschaft in New Delhi war bei den beiden letzten „Delhi Pride-Paraden“ vertreten. Darüber hinaus sucht die Botschaft das Gespräch mit indischen Rechtsexperten über die Perspektiven für eine Änderung der Gesetzeslage. 16. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um auf eine Verbesserung der Situation von LGBTTI auf Jamaika hinzuwirken? Die Bundesregierung verfolgt die Situation in Jamaika aufmerksam. Die Problematik wurde bei der letzten Anhörung Jamaikas vor dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) im Mai 2015 in Genf auch von Deutschland angesprochen . Jamaika verwies im Universellen Staatenüberprüfungsverfahren auf kontroverse Diskussionen innerhalb der jamaikanischen Zivilgesellschaft. Die Regierung hat inzwischen Bemühungen unternommen, um für ein größeres Verständnis der Belange der LGBTI zu werben. So ist die Polizei Jamaikas angewiesen worden, jede Form von Diskriminierung oder unangemessene Behandlung gegenüber den Mitgliedern der LGBTI-Gemeinschaft zu vermeiden. Die Polizei hat außerdem eine "Engagement Strategy" für den Kontakt mit LGBTI-Personen entwickelt. Im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit hat die Bundesregierung in den letzten Jahren ein Programm zur Prävention von HIV/Aids in der Karibik gefördert, bei dem homosexuelle Männer eine der Zielgruppen waren. Darüber hinaus hat die Bundesregierung die Überarbeitung der karibischen HIV/Aids-Strategie unterstützt, die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung verurteilt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/6970 17. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um auf eine Verbesserung der Situation von LGBTTI in Guyana, dem einzigen Staat Amerikas , in dem einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen noch strafbar sind (www.wikipedia.de „Homosexualität in Guyana“), hinzuwirken? Die Bundesregierung verfolgt diese Situation besonders über die deutsche Auslandsvertretung in Port of Spain/ Trinidad und Tobago. Im internationalen Rahmen und bilateral setzt sich die Bundesregierung für die Rechte von LGBTI-Personen in Guyana ein. Die Problematik wurde von der Bundesregierung beispielsweise bei der zweiten Anhörung Guyanas vor dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) im Januar 2015 in Genf angesprochen. Guyana verwies hierbei auf kontroverse Diskussionen innerhalb der guyanischen Zivilgesellschaft. Innerstaatliche Gesetzesänderungsinitiativen sind bisher aufgrund eines längeren politischen Stillstands , aber wohl in erster Linie aus Sorge vor der zu erwartenden dezidierten Kritik aus Teilen der Bevölkerung sowie insbesondere den in dieser Frage klar positionierten Religionsgemeinschaften unterblieben. Das in der Antwort zu Frage 16 erwähnte Programm zur Prävention von HIV/Aids in der Karibik hat auch Guyana einbezogen. 18. Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, um die Situation von LGBTTI in anderen Teilen der Welt zu verbessern (bitte einzeln nach Ländern und Maßnahmen auflisten)? Die Bundesregierung setzt sich auf der Basis der EU-Leitlinien zu Schutz der Menschenrechte von LGBTI-Personen aktiv gegen Diskriminierung und andere Menschenrechtsverletzungen aufgrund von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität ein. Auf bilateraler wie multilateraler Ebene arbeitet Deutschland daran, dass LGBTI-Rechte weltweit als untrennbarer Bestandteil der Menschenrechte geachtet werden. Dies schließt den Einsatz für eine Entkriminalisierung von Homosexualität ein, ebenso wie die Einforderung des aktiven Schutzes der Menschenrechte von LGBTI-Personen durch alle Staaten. Schwerpunkte des deutschen Engagements sind die Unterstützung des Kapazitätenaufbaus und Förderung einer besseren Vernetzung von auf LGBTI spezialisierten Organisationen mit der menschenrechtlich aktiven Zivilgesellschaft insgesamt. So unterstützt die Bundesregierung durch eine regionale Maßnahme verschiedene LGBTI-Organisationen in Subsahara-Afrika insbesondere mit Blick auf deren internationale Kooperation . Die Bundesregierung fördert außerdem Vorhaben zivilgesellschaftlicher Akteure, wie etwa die Zusammenarbeit zwischen dem Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) und LGBTI-Organisationen im südlichen Afrika sowie in Nahost und Nordafrika. Darüber hinaus hat die Bundesregierung in den vergangenen drei Jahren Pride- Paraden in Lettland, Litauen und Serbien sowie Menschenrechtsprojekte von LGBTI-Organisationen aus Algerien, Mexiko, Nicaragua, Sambia, Tadschikistan, der Türkei und der Ukraine unterstützt. An seitens der Bundesregierung geförderten Vernetzungs-Workshops des „Salzburg Global LGBT Forum“ haben in den letzten drei Jahren Menschenrechtsverteidiger und Experten u. a. aus folgenden Staaten teilgenommen: Albanien, Ägypten, Argentinien, Bhutan, Bulgarien, China, Costa Rica, Großbritannien, Indien, Indonesien, Iran, Jamaika, Japan, Kambodscha, Kanada, Kosovo, Libanon, Malaysia, Mosambik, Myanmar, Namibia, Niederlande, Österreich, Philippinen, Russland, Serbien, Simbabwe, Spanien, Südafrika, Syrien, Uganda, Ungarn, USA, Venezuela. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6970 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Achtung, Schutz und Gewährleistung der Menschenrechte auch von LGBTI-Personen ist außerdem im Konzept „Menschenrechte in der deutschen Entwicklungspolitik “ ausdrücklich verankert. Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit ist die Lage von LGBTI regelmäßig Gegenstand des Politikdialogs mit den Kooperationsländern Deutschlands. Über konkrete Programme, insbesondere im Gesundheitssektor , und über spezifische Menschenrechtsvorhaben werden LGBTI- Personen bzw. einschlägige Organisationen unterstützt. 19. In welchen Ländern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zu gewaltsamen Übergriffen durch Teile der Bevölkerung auf Lesben, Schwule und Bisexuelle, ohne dass die staatlichen Behörden diesen ausreichend Schutz gewähren (nichtstaatliche Verfolgung; bitte einzeln nach Ländern auflisten)? 20. In welchen Ländern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zu gewaltsamen Übergriffen durch Teile der Bevölkerung auf Transsexuelle, ohne dass die staatlichen Behörden diesen ausreichend Schutz gewähren? 21. In welchen Ländern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung durch Teile der Bevölkerung auf Transgender und Intersexuelle zu gewaltsamen Übergriffen, ohne dass die staatlichen Behörden diesen ausreichend Schutz gewähren? Die Fragen 19 bis 21 werden gemeinsam wie folgt beantwortet. In zahlreichen Ländern werden gewaltsame Übergriffe im Allgemeinen nur unzureichend dokumentiert und selten aufgeklärt. Dies gilt in einigen Ländern in besonderem Maße für Übergriffe auf LGBTI-Personen. Staatlicherseits werden solche Übergriffe oft nicht untersucht oder nicht im Hinblick auf das mögliche Vorliegen von Hassverbrechen überprüft. Vereinzelt kommt es sogar von staatlicher Seite aus zu Übergriffen. Die Differenzierung, ob in Fragen kommende Übergriffe gezielt gegen Homosexuelle, Bisexuelle, Trans*Personen oder Intersexuelle gerichtet sind, lässt sich daher nicht mit Sicherheit vornehmen. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist es in den vergangenen Jahren in Afghanistan, Ägypten, Algerien, Bosnien und Herzegowina, China, Côte d’Ivoire, El Salvador, Haiti, Honduras, Indonesien, Irak, Jamaica, Kamerun, Kolumbien, Liberia, Libyen, Malaysia, Mali, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Mexiko, der Republik Moldau, Namibia, den Philippinen, Sri Lanka, Sierra Leone, Südafrika, Tadschikistan, Tansania, der Türkei und Uganda zu gewaltsamen Übergriffen auf LGBTI-Personen gekommen, die weit überwiegend von nicht-staatlicher Seite ausgingen. Die Bundesregierung ist der Überzeugung, dass jeder Staat die Verpflichtung hat, seine Bevölkerung vor Gewalt zu schützen und Gewaltverbrechen aufzuklären. 22. In welchen Ländern wird LGBTTI nach Kenntnis der Bundesregierung die Vereinigungs-, Versammlungs-, Meinungs- bzw. Pressefreiheit staatlich verwehrt oder beschränkt? Nach Kenntnis der Bundesregierung kam es in den letzten Jahren in folgenden Ländern zur gezielten staatlichen Einschränkung der Vereinigungs-, Versammlungs -, Meinungs- und/oder Pressefreiheit von LGBTI-Personen: Nicaragua, Russland und Türkei. In vielen Ländern, in denen gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen strafbar sind oder die öffentliche Meinung gegenüber LGBTI sehr ablehnend eingestellt ist, findet eine öffentliche Auseinandersetzung mit der Thematik, beispielsweise Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/6970 in den Medien und auf Veranstaltungen, kaum oder gar nicht statt. Dies muss nicht unbedingt auf direkte staatliche Maßnahmen zur Beschränkung der Vereinigungs -, Versammlungs-, Meinungs- und/oder Pressefreiheit von LGBTI zurückzuführen sein. In manchen Zusammenhängen wirkt als Ergebnis des öffentlichen Klimas bereits eine Art Selbstzensur. Darüber hinaus wird in einer Vielzahl von Ländern das Recht auf Vereinigungs-, Versammlungs-, Meinungs- bzw. Pressefreiheit der gesamten Bevölkerung verletzt, nicht nur gegenüber LGBTI- Personen. 23. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um sich für die Gewährleistung der Versammlungsfreiheit von LGBTTI in Serbien einzusetzen ? Die Bundesregierung begrüßt es ausdrücklich, dass am 20. September 2015 die zweite friedlich verlaufene „Pride Parade“ in Belgrad in Folge stattfinden konnte. Die serbische Regierung hat erneut gezeigt, dass sie willens und in der Lage ist, ihren Bürgern das Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu garantieren und sie vor Übergriffen durch gewaltbereite Gruppen zu schützen. Unter den Teilnehmenden befanden sich unter anderem der Staatsminister im Auswärtigen Amt für Europa, Michael Roth, und der deutsche Botschafter, außerdem Botschafter und Diplomaten anderer Staaten sowie zahlreiche Medienvertreter. Die Bundesregierung hatte im Vorfeld der Parade im letzten Jahr in verschiedenen Gesprächen der serbischen Regierung gegenüber klar die Erwartung formuliert, die Parade nicht zu verbieten und die Teilnehmer zu schützen. 24. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um sich für die Gewährleistung der Vereinigungs-, Versammlungs-, Meinungs- bzw. Pressefreiheit von LGBTTI in Georgien einzusetzen? Vereinigungs- Versammlungs- sowie Meinungs- und Pressefreiheit für LGBTI sind in Georgien grundsätzlich gewährleistet. Nach Übergriffen auf LGBTI- Kundgebungen in den Jahren 2012 und 2013 hat sich die georgische Regierung im Jahr 2015 dafür eingesetzt, die Sicherheit der Kundgebung am 17. Mai anlässlich des "Internationalen Tags gegen Homophobie und Transphobie" (IDAHO) noch wirkungsvoller zu garantieren. Die deutsche Botschaft Tiflis verfolgte im Vorfeld den Abstimmungsprozess zwischen Organisatoren, dem georgischen Innenministerium und der georgisch-orthodoxen Kirche. Die Botschaft Tiflis unterhält regelmäßigen Kontakt zu den wichtigsten LGBTI-Organisationen. Die Ständige Vertreterin der Botschaft nahm an der Veranstaltung teil, die unter hohen Sicherheitsvorkehrungen ohne Vorkommnisse abgehalten werden konnte. Die Bundesregierung wird bei passender Gelegenheit auch in Zukunft unterstreichen, dass die Achtung der Rechte von LGBTI-Personen gerade auch aus europäischer Sicht Teil einer demokratischen Entwicklung ist, und die georgische Regierung dazu ermutigen, sich dem Thema offensiver zu stellen. 25. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um die Verabschiedung des Gesetzes gegen so genannte Homo-Propaganda in Kirgisistan (www.theguardian.com vom 16. Oktober 2014 „Kyrgyzstan moves towards adoption of Russiaʼs anti-gay law“) zu verhindern? Plant die Bundesregierung weitere Schritte, um auf eine Verbesserung der Situation von LGBTTI in Kirgisistan hinzuwirken? Das Parlament der Kirgisischen Republik hat sich im Mai 2014 zum ersten Mal mit der Änderung verschiedener Gesetze befasst, die das Verbot von „Propaganda Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6970 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode über nicht-traditionelle sexuelle Beziehungen“ zum Ziel haben. Die Vorschläge wurden in verschiedenen Ausschüssen diskutiert und kamen im Oktober 2014 zur ersten Lesung ins Plenum. Eine zweite Lesung, bei der die Vorschläge mit großer Mehrheit unterstützt wurden, fand im Juni 2015 statt. Eine dritte und letzte Lesung steht noch aus. Da die Initiative für die Gesetzesänderungen vom Parlament ausgeht, haben sich die Leiter der in Bischkek vertretenen EU-Botschaften und die US-Botschafterin bereits im Juni 2014 in einem Schreiben an den kirgisischen Parlamentspräsidenten gewandt und darauf hingewiesen, dass der Gesetzentwurf im Widerspruch zu den verfassungsmäßig garantierten Freiheiten steht und dass mit einer Verabschiedung des Gesetzes zahlreiche internationale Verpflichtungen verletzt würden. Zudem drückte die EU im jährlichen Menschenrechtsdialog mit Kirgisistan am 18. Mai 2015 ihre Sorge aus und legte dar, dass diese Gesetzesänderungen diskriminierend seien und der kirgisischen Verfassung und internationalen Verpflichtungen des Landes widersprechen würden. Die kirgisischen Regierungsvertreter wiesen darauf hin, dass die Initiative aus dem Parlament und nicht von der Regierung gekommen sei und die kirgisische Regierung offen sei für einen Dialog. Die deutsche Botschaft in Bischkek beobachtet die Entwicklungen genau und spricht diese bei Kontakten mit kirgisischen Parlamentariern deutlich an. 26. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um die Verabschiedung des Gesetzes gegen so genannte Homo-Propaganda in Kasachstan (www.queer.de vom 27. Februar 2015 „Kasachstan beschließt Gesetz gegen Homo-,Propaganda‘ “) zu verhindern? Plant die Bundesregierung weitere Schritte, um auf eine Verbesserung der Situation von LGBTTI in Kasachstan hinzuwirken? Der kasachische Verfassungsrat hat den genannten Gesetzentwurf am 26. Mai 2015 als nicht verfassungsgemäß an das Parlament zurückverwiesen. Die Bundesregierung steht in ständigem Dialog mit der kasachischen Regierung und Zivilgesellschaft zur Menschenrechtslage in Kasachstan, dabei werden auch regelmäßig die Rechte von LGBTI-Personen thematisiert. Sowohl der Bundesaußenminister Dr. Frank-Walter Steinmeier während seines Besuchs in Astana am 9. und 10. November 2014 als auch der Koordinator für die zwischengesellschaftliche Zusammenarbeit mit Russland, Zentralasien und den Ländern der Östlichen Partnerschaft, Gernot Erler, am 17. und 18. Februar 2015 haben die Menschenrechtslage in Kasachstan in ausführlichen Gesprächen mit Vertretern der dortigen Zivilgesellschaft besprochen. 27. In welchen Ländern gelten nach Kenntnis der Bundesregierung Gesetze gegen so genannte Homo-Propaganda, die die Vereinigungs-, Versammlungs-, Meinungs- bzw. Presse- und Kunstfreiheit einschränken? Gesetze gegen sog. Propaganda der Homosexualität gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Nigeria und Russland. In zahlreichen Ländern sorgen jedoch auch allgemeine Sitten- und Moralgesetze oder Jugendschutzgesetze für eine faktische Einschränkung der obengenannten Rechte für LGBTI-Personen (z. B. in Ägypten, Irak, Kasachstan, Myanmar, Türkei und Vereinigte Arabische Emirate). Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/6970 28. In welchen Ländern werden nach Kenntnis der Bundesregierung Gesetze gegen so genannte Homo-Propaganda im Parlament beraten, die die Vereinigungs -, Versammlungs-, Meinungs- bzw. Presse- und Kunstfreiheit einschränken ? Solche Gesetze werden nach Kenntnis der Bundesregierung zurzeit in Kasachstan , Kenia und Kirgisistan beraten. 29. Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, um die Verabschiedung solcher Gesetze zu verhindern (bitte nach Ländern aufschlüsseln)? Auf die Antworten zu den Fragen 4, 5 und 7 sowie 25 und 26 wird verwiesen. 30. Welche anderen Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um sich für die Gewährleistung der Vereinigungs-, Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit für LGBTTI einzusetzen? Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. 31. In welchen Ländern wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Verfolgung als Lesbe oder Schwuler als Asylgrund anerkannt (bitte einzeln nach Ländern auflisten)? In zahlreichen Ländern können LGBTI-Personen unter die durch die Genfer Flüchtlingskonvention bzw. die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) geschützte Kategorie der Personen mit Zugehörigkeit zu einer „sozialen Gruppe“ im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/95/EU gefasst werden und im Falle drohender Verfolgung Flüchtlingsschutz erhalten. Auch in diesen Staaten wird jedoch – soweit bekannt – jeweils eine Einzelfallprüfung mit besonderen Beweisregeln vorgenommen. Beispiele sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mitgliedstaaten der EU, Australien, Brasilien, Island, Japan, Kanada, Kenia, Kolumbien, Kosovo, Norwegen, Serbien, Südafrika, Südkorea, Taiwan und die USA. In Bezug auf die Mitgliedstaaten der EU gilt insbesondere die Rechtsprechung des EUGH. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen . Pathologisierung von Homo- und Transsexualität 32. In welchen Ländern gilt Homosexualität trotz der Haltung der WHO als (Geistes-)Krankheit? Im öffentlichen Diskurs wird Homosexualität nur noch vereinzelt als Krankheit dargestellt. Dies ist nach Kenntnis der Bundesregierung mitunter in Iran, Mali, Sambia und Tansania der Fall. Nach Kenntnis der Bundesregierung gilt Homosexualität beim Militär in der Türkei, auf Zypern und in Singapur als "psychosexuelle " Krankheit. In manchen Ländern lässt sich auch feststellen, dass solche Auffassungen nicht von staatlicher Seite vertreten werden, aber innerhalb eines Teils der Bevölkerung fortbestehen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6970 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 33. Setzt sich die Bundesregierung auf der internationalen Ebene dafür ein, dass Transsexualität nicht mehr als psychische Krankheit eingestuft ist? Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen? Wenn nicht, wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung? Transsexualität wird in der Internationalen Diagnoseklassifikation der WHO (gegenwärtig gültige Version; ICD-10) als eine „Störung der Geschlechtsidentität“ unter der Nummer F64.0 klassifiziert. Dies ist in der internationalen Fachwelt Gegenstand der kritischen Diskussion. Ob und wenn ja, wie das Phänomen in der zukünftigen überarbeiteten Version ICD-11 klassifiziert wird, bleibt abzuwarten. In Deutschland sind die Beschreibung und Definition von Krankheiten keine staatliche Aufgabe, sondern sie erfolgen in der Zuständigkeit und der Verantwortung der wissenschaftlichen Fachwelt. Die Bundesregierung nimmt auf diesbezügliche fachliche Diskussionen im In- und Ausland grundsätzlich keinen Einfluss . Allerdings bekräftigt die Bundesregierung mit der Unterzeichnung der IDAHO- Erklärung anlässlich des „Internationalen Tages gegen Homo- und Transphobie“ 2015 durch die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Manuela Schwesig ihre Unterstützung gegenüber den mitunterzeichnenden Staaten , im Rahmen der bestehenden internationalen Verpflichtungen den gemeinsamen Kampf gegen Homophobie und Transphobie fortzusetzen und sich für die rechtliche und gesellschaftliche Akzeptanz von transgeschlechtlichen und transsexuellen Menschen sowie Menschen, die sich als Transgender verstehen, einzusetzen . Rolle der Religionsgemeinschaften 34. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung die afrikanischen evangelikalen Organisationen bzw. protestantischen Kirchen bezüglich der Situation von LGBTTI in afrikanischen Staaten? Die Rolle afrikanischer evangelikaler Organisationen und der protestantischen Kirchen zum Thema LGBTI in afrikanischen Staaten kann nicht pauschalisiert werden. In einigen afrikanischen Staaten treten evangelikale Organisationen als ausgesprochene Kritiker von Homosexualität als religiös verbotener Praxis auf und fordern oder begrüßen staatliche Verbotsmaßnahmen. In anderen Staaten spielen evangelikale Organisationen keine öffentlich sichtbare Rolle zum Thema LGBTI. Ähnlich uneinheitlich ist das Bild der protestantischen Kirchen in Afrika. 35. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung die amerikanischen evangelikalen Organisationen, Missionswerke oder Kirchen bezüglich der Situation von LGBTTI in afrikanischen Staaten? Die Rolle amerikanischer evangelikaler Organisationen zum Thema LGBTI in afrikanischen Staaten kann ebenfalls nicht pauschalisiert werden. In einigen afrikanischen Staaten kritisieren solche Organisationen öffentlich Homosexualität als religiös verbotene Praxis und fordern oder begrüßen staatliche Verbotsmaßnahmen . In anderen Staaten treten sie zu diesem Thema nicht als öffentliche Akteure in Erscheinung. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/6970 36. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung die deutschen evangelikalen Missionswerke oder Organisationen, wie etwa Reinhard Bonnke und sein Missionswerk „Christus für alle Nationen“, bezüglich der Situation von LGBTTI in afrikanischen Staaten? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 37. Welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung die katholische Kirche bezüglich der Situation von LGBTTI in afrikanischen Staaten (vgl. www.cbcn-ng.org/newsdetail.php?tab=287)? Für die katholische Kirche weltweit treffen Papst und Bischöfe die verbindlichen Grundaussagen zu katholischer Glaubenslehre. Grundlage ist der katholische Erwachsenenkatechismus . Darin wird zum einen die Idealform der Familie als Zusammenschluss von Mann und Frau, mit dem prokreativen Ziel der Weiterführung der Menschheit beschrieben. Gleichzeitig wird ausdrücklich die Diskriminierung anderer Lebensformen untersagt, was jedoch keine Gleichstellung zum kirchlich postulierten Familienbild bedeutet. Papst Franziskus hat in seinem Pontifikat mehrfach unterstrichen, Kirche sei nicht dazu da, andere Formen des Zusammenlebens oder der sexuellen Orientierung zu verurteilen. Eine weltweite Umfrage im Vorfeld der außerordentlichen Familiensynode im Oktober 2014 hat deutlich gemacht, dass zwischen der Familien- und Glaubenslehre der katholischen Kirche und der tatsächlichen Einhaltung dieser Lehren in der gelebten Praxis der Katholiken eine große Kluft existiert. Perspektivisch wird die ordentliche Familiensynode im Oktober 2015 künftige Wege zu Formen von Akzeptanz und Teilhabe aufzeigen. Die Umsetzung und Kommunikation der bislang gültigen katholischen Lehre liegt dann aber ganz wesentlich in der Verantwortung der jeweiligen nationalen Bischofskonferenzen. 38. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung muslimische Gelehrte , Imame usw. bezüglich der Situation von LGBTTI in Asien? Angesichts der großen Diversität der gesellschaftlichen und politischen Realität in Asien kann keine für die gesamte Region aussagekräftige Feststellung getroffen werden. Das Thema LGBTI ist in vielen Staaten des Mittleren Ostens und Asiens in unterschiedlicher Weise tabuisiert und wird meist nicht öffentlich angesprochen , auch nicht von muslimischen Glaubensführern und Gemeinschaften. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 50 verwiesen. 39. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung Gelehrte, Imame usw. bezüglich der Situation von LGBTTI in Afrika? Die Rolle muslimischer Gelehrter und Imame in Afrika zum Thema LGBTI kann nicht pauschalisiert werden. Insbesondere zur Frage der Homosexualität lässt sich eine Dominanz konservativ-kritischer Positionen seitens muslimischer Religionsvertreter feststellen. In einigen afrikanischen Staaten bringen sich Vertreter des Islam in der Öffentlichkeit deutlich in die Debatte ein und kritisieren Homosexualität als religiös verbotene oder „unmoralische“ Praxis oder rechtfertigen in Einzelfällen sogar Gewalt gegen LGBTI-Personen. In anderen afrikanischen Staaten, u. a. dort, wo das Thema Homosexualität öffentlich nicht diskutiert wird, treten muslimische Religionsvertreter in dieser Frage nicht sichtbar in Erscheinung. Zugleich gibt es sehr vereinzelt afrikanische Imame, die einen auf Toleranz abzielenden Umgang mit Homosexualität vertreten. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6970 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 40. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung muslimische Gelehrte , Imame usw. bezüglich der Situation von LGBTTI in Europa und insbesondere in Bosnien und Herzegowina und Albanien? Die Rolle muslimischer Gelehrter und Imame in Europa zum Thema LGBTI kann nicht pauschalisiert werden. Neben konservativ-kritischen Haltungen zum Thema Homosexualität gibt es in Europa auch einzelne Imame, die einen auf Toleranz abzielenden Umgang mit Homosexualität vertreten. In Bosnien und Herzegowina wird LGBTI kaum öffentlich thematisiert, auch nicht von muslimischen Religionsvertretern. Angehörige der LGBTI-Gemeinde werden vom albanischen Staat nicht diskriminiert, die Toleranz, welche die albanische Bevölkerung ihnen entgegen bringt, ist jedoch gering. Muslimische Gelehrte bzw. Imame äußern sich öffentlich kaum zum Thema. Tatsächlich wird der Lebensstil von LGBTI-Personen aber abgelehnt. 41. Welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung die russisch-orthodoxe Kirche bezüglich der Situation von LGBTTI in Russland, in Kirgisistan und in Georgien? Die russisch-orthodoxe Kirche verurteilt Homosexualität und LGBTI als Moralverstoß und fordert generell deren Unterbindung im öffentlichen Leben. Sie befürwortet die gesetzlichen Einschränkungen sogenannter Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen gegenüber Minderjährigen. 42. Welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung die ukrainischorthodoxe Kirche bezüglich der Situation von LGBTTI in der Ukraine? Die ukrainisch-orthodoxe Kirche hat sich aufgespalten in das Kiewer und das Moskauer Patriarchat. Beide verurteilen Homosexualität und LGBTI als „Moralverstoß “ und fordern generell deren Unterbindung im öffentlichen Leben. Beide Kirchen setzen sich öffentlich für diese Position ein. 43. Welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung die serbisch-orthodoxe Kirche bezüglich der Situation von LGBTTI in Serbien und Bosnien und Herzegowina? LGBTI-Personen und ihre Anliegen genießen in der serbischen Bevölkerung insgesamt nur wenig Sympathie, Homophobie ist weit verbreitet. Die in der Bevölkerung angesehene und einflussreiche serbisch-orthodoxe Kirche fördert diese Ressentiments, etwa indem sie Homosexualität als (ansteckende) Krankheit bezeichnet, öffentlich verdammt und mit Pädophilie in Verbindung bringt. Auch in Bosnien und Herzegowina steht die serbisch-orthodoxe Kirche LGBTI kritisch gegenüber, äußert sich zu diesem Thema aber kaum öffentlich. 44. Welche Rolle spielten nach Kenntnis der Bundesregierung die fundamentalchristlichen Organisationen, wie „Alliance Defending Freedom“, bezüglich der Situation von LGBTTI in den osteuropäischen Staaten? Eine herausgehobene Rolle der Organisation „Alliance Defending Freedom“ ist der Bundesregierung nicht bekannt. In osteuropäischen Staaten berufen sich regelmäßig Personen und Gruppierungen, die LGBTI-Personen diffamieren und ausgrenzen wollen, auf sogenannte christlich-orthodoxe Werte. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/6970 45. Welche Rolle spielte nach Kenntnis der Bundesregierung die katholische Kirche anlässlich des Referendums vom 7. Februar 2015 in der Slowakei? Das Referendum wurde von der “Allianz für die Familie” initiiert, die formell nicht zur katholischen Kirche gehört, ihr aber nahe steht. Der Vorsitzende der slowakischen Bischofskonferenz und Erzbischof von Bratislava/Pressburg, Stanislav Zvolenský, und andere Vertreter der katholischen Kirche haben in öffentlichen Äußerungen eindeutig für die Ziele und Inhalte des Referendums Stellung genommen. Der Bundesregierung liegen ferner Hinweise vor, dass Zusammenkünfte katholischer Gläubiger genutzt wurden, um Unterschriften für die Petition zu sammeln, mit der das Referendum initiiert wurde. 46. Welche Rolle spielte nach Kenntnis der Bundesregierung die katholische Kirche anlässlich der Diskussion um ein Lebenspartnerschaftsgesetz und um ein Transsexuellengesetz in Polen? Die katholische Kirche in Polen hat sich wiederholt und eindeutig gegen die gesetzliche Erlaubnis eingetragener Lebenspartnerschaften und gegen Erleichterungen bei der operativen oder pharmakologischen Veränderung des menschlichen Geschlechts ausgesprochen. Daher wurden Gesetzentwürfe, die darauf abzielten, von der katholischen Kirche in Polen vehement abgelehnt. 47. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung Vertreter des Hinduismus bezüglich der Situation von LGBTTI in Asien? Der Hinduismus hat eine Vielfalt von Erscheinungsformen ohne einheitliche Organisation . Die Bundesregierung hat keine Kenntnis davon, dass es „Vertreter des Hinduismus“ gibt, die bezüglich der Situation von LGBTI-Personen in Asien eine Rolle spielen. 48. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung Vertreter der hindunationalistischen Organisationen, wie Rashtriya Swayamsevak Sangh oder Vishwa Hindu Parishad bzw. der hindunationalistischen Parteien, wie Bharatiya Janata Party oder Shiv Sena, bezüglich der Situation von LGBTTI in Asien? Der Bundesregierung liegen keine Informationen über eine asienweit gültige Rolle der in Indien ansässigen hindunationalistischen Organisationen wie Rashtriya Swayamsevak Sangh oder Vishwa Hindu Parishad bzw. der hindunationalistischen Parteien, wie Bharatiya Janata Party oder Shiv Sena, bezüglich der Situation von LGBTI-Personen in Asien vor. Generell ist davon auszugehen, dass sich die Mehrheit der Anhänger der genannten Organisationen und Parteien mit sozial-konservativen Positionen identifiziert; in der Vergangenheit wurde etwa eine Entkriminalisierung von Homosexualität in Indien in diesen Kreisen stets abgelehnt. Gleichwohl gibt es aber auch hier immer wieder abweichende und differenziertere Stimmen. 49. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung Vertreter des Buddhismus bezüglich der Situation von LGBTTI in Asien? Der Buddhismus hat eine Vielfalt von Erscheinungsformen. Der Bundesregierung liegen keine Informationen über eine asienweit aussagekräftige Rolle von „Vertretern des Buddhismus“ bezüglich der Situation von LGBTI-Personen vor. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6970 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 50. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung die christlichen Kirchen und islamische Gemeinschaften bezüglich der Situation von LGBTTI in Asien und insbesondere in Indien? Angesichts der großen Diversität der gesellschaftlichen und politischen Realität in Asien kann keine für die gesamte Region aussagekräftige Feststellung getroffen werden. Auch allgemeingültige Äußerungen über die Rolle christlicher Kirchen und islamischer Gemeinschaften können nicht getroffen werden. Das homosexuelle Handlungen in Indien zwischenzeitlich entkriminalisierende Urteil des Delhi High Court vom 2. Juli 2009 wurde jedoch durch ein Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 11. Oktober 2013 aufgehoben, das durch eine Klage von mehreren religiösen Organisationen (All India Muslim Personal Law Board, Utkal Christian Council, Apostolic Churches Alliance) und diversen Einzelpersonen ausgelöst worden war. Rechtliche Situation von trans- und intersexuellen Menschen 51. In welchen Ländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für transsexuelle Menschen rechtliche Möglichkeiten, ein ihrer Identität entsprechendes Geschlecht ohne die Bedingung einer Sterilisation oder einer psychologischen bzw. psychiatrischen Begutachtung personenstandsrechtlich anzunehmen ? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist dies in Argentinien, Dänemark, Malta, in den Niederlanden, in Uruguay und einigen US-Bundesstaaten möglich. 52. In welchen Ländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für transsexuelle Menschen rechtliche Möglichkeiten, ein ihrer Identität entsprechendes Geschlecht ohne die Bedingung einer Sterilisation, aber unter der Bedingung einer psychologischen bzw. psychiatrischen Begutachtung personenstandsrechtlich anzunehmen? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist dies in einigen Ländern, u. a. in Bulgarien, Kanada, Israel, Mexiko (Mexiko-Stadt), Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Singapur, Slowenien, Spanien, Taiwan, Zypern, und bestimmten US-Bundesstaaten, möglich. In Island kommt ein Verfahren zur Anwendung, das psychologische Begutachtung mit einer Evaluationsphase von 12 Monaten verbindet. Nach dieser Zeit wird eine Empfehlung erteilt, wonach das Zentralstandesamt das neue Geschlecht beurkundet und ein entsprechender Name eingetragen wird. Darüber hinaus gibt es in manchen Ländern keine gesetzlichen Regeln. In der Rechtspraxis gelten dort unterschiedliche Voraussetzungen bei der offiziellen Handhabung des Wunsches nach Geschlechtsumtragung. 53. In welchen Ländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für transsexuelle Menschen keine rechtlichen Möglichkeiten, ein ihrer Identität entsprechendes Geschlecht personenstandsrechtlich anzunehmen? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist dies in vielen Ländern weiterhin der Fall, u. a. in Bahrain, Bosnien und Herzegowina, Demokratische Republik Kongo, Georgien, Kambodscha, Libanon, Malaysia, Nigeria, Paraguay, Peru, Serbien, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Südsudan, Tansania, Tschad, Tunesien, Vereinigte Arabische Emirate. Innerhalb der USA schließen einige Bundesstaaten dies ausdrücklich aus. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/6970 54. In welchen Ländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für intersexuelle Menschen rechtliche Möglichkeiten, ein ihrer Identität entsprechendes Geschlecht (z. B. dritte Geschlechtskategorie, keine Angabe) anzunehmen ? Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Wortlaut der Normen, sofern es solche gibt, mit einem Bezug zur Intersexualität? Nach Kenntnis der Bundesregierung besteht die Möglichkeit, der Zuordnung zu einer „dritten Geschlechtskategorie“ für Trans*Personen und Intersexuelle in einigen südasiatischen Ländern (Pakistan, Indien, Nepal). Allerdings ist mitunter unklar, welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, damit eine solche Eintragung amtlich vorgenommen wird. Der Bundesregierung liegen nur sporadische Informationen darüber vor, inwiefern diese Möglichkeit in der Praxis von Betroffenen angenommen wird und amtlicherseits Anwendung findet. In Indien hat der Oberste Gerichtshof in einem Urteil vom April 2014 die Rechte der sog. Hijras (v. a. Trans*Personen und Intersexuelle) gestärkt: Das Gericht erkannte die Existenz eines „Dritten Geschlechts“ für offizielle Dokumente an, betonte das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und verordnete, dass Transgender in den Genuss positiver Diskriminierung und damit der Quotenregelungen für die sog. Other Backward Classes kommen sollen. In Nepal kann seit Anfang 2013 in Staatsangehörigkeitsausweisen und Identitätspapieren „Third Gender“ als Geschlecht angegeben werden. In der Praxis kommt es auf Ebene der lokalen Behörden aber zu Komplikationen oder auch Weigerung , diese Regelung anzuwenden. In Pakistan hat der Oberste Gerichtshof im Dezember 2009 ein wegweisendes Urteil zur Stärkung der Rechte der sog. Hijras (v. a. Trans*Personen, Intersexuelle ) gefällt: Der Staat wurde angewiesen, in Personalausweisen eine dritte Geschlechtskategorie vorzusehen, so dass diese Personen eine National Identity Card erhalten können. Durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im November 2011 wurde die Wahlkommission von Pakistan (ECP) angewiesen, sog. Hijras in die Wahllisten aufzunehmen. Die Möglichkeit, bei der Geschlechtsangabe keine Angabe bzw. ein „x“ eintragen zu lassen besteht nach Kenntnis der Bundesregierung in Australien und Neuseeland . Die Möglichkeit, keine Angabe eintragen zu lassen, besteht nach Kenntnis der Bundesregierung in Griechenland (Kategorie „unbestimmt“). 55. In welchen Ländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für alle Menschen rechtliche Möglichkeiten, ein ihrer Identität entsprechendes Geschlecht (z. B. dritte Geschlechtskategorie, keine Angabe) anzunehmen? Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Wortlaut der Normen? Es liegen keine Informationen über die diesbezügliche Möglichkeit aller Menschen vor. Auf die Antwort zu Frage 54 wird verwiesen. 56. In welchen Ländern wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Verfolgung als Transsexuelle bzw. Transsexueller, Transgender oder intersexuelle Person als Asylgrund anerkannt? Auf die Antwort zu Frage 31 wird verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6970 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Initiativen der Bundesregierung für die Verbesserung der Lage von LGBTTI 57. In welchen internationalen Organisationen plant die Bundesregierung Vorstöße oder die Unterstützung von Initiativen anderer Staaten zur Verbesserung der Menschenrechtssituation von LGBTTI? Die Bundesregierung unterstützt nachdrücklich und aktiv die Anstrengungen und Aktivitäten der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarats zur Förderung der Menschenrechte von LGBTI-Personen. Hierzu gehören insbesondere die Unterstützung und Miteinbringung von Erklärungen und Resolutionen zum Thema LGBTI im VN-Menschenrechtsrat und die Berücksichtigung von LGBTI in der Arbeit der VN-Generalversammlung. Eine Hauptherausforderung solcher Initiativen liegt im Umgang mit den unterschiedlichen Positionen in der Staatengemeinschaft zum Thema LGBTI und den damit verbundenen, oft ungünstigen, Mehrheitsverhältnissen . Im VN-Rahmen ist es daher wichtig, nach Möglichkeit gemeinsam mit gleichgesinnten Staaten aus unterschiedlichen Regionen der Welt aufzutreten. 58. In welcher Weise will die Bundesregierung im Rahmen des Menschenrechtsrates das Thema Menschenrechte von LGBTTI voranbringen? Im September 2014 wurde in der 27. Sitzung des VN-Menschenrechtsrats eine von Brasilien, Chile, Kolumbien und Uruguay eingebrachte und von Deutschland sowie EU unterstützte Resolution zu den Menschenrechten von LGBTI-Personen mit einer Mehrheit von 25 Ja-Stimmen (bei 14 Nein-Stimmen und 8 Enthaltungen ) angenommen. Im Juni 2015 wurde im 29. Menschenrechtsrat eine überregionale Erklärung zu sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität vorgetragen, die auch von Deutschland mit eingebracht wurde. Im Menschenrechtsrat wird Deutschland bei Resolutionen und Erklärungen weiter einen Ansatz verfolgen, der auf die Erweiterung des Kreises der LGBTI-unterstützenden Staaten ausgerichtet ist. Nachhaltige Fortschritte erfordern den Einsatz von Staaten aus möglichst allen Regionalgruppen. Deutschland wird auch in Zukunft das Universelle Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des Menschenrechtsrates nutzen, um die Situation von LGBTI-Personen in bestimmten Ländern zu thematisieren und konkrete Empfehlungen zur Verbesserung der Situation auszusprechen. 59. Wie unterstützt die Bundesregierung Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger, die sich wie die kamerunische Rechtsanwältin Alice Nkom für LGBTTI in ihrer Arbeit einsetzen? Die Bundesregierung orientiert sich an den EU-Leitlinien über den Schutz von Menschenrechtsverteidigern und den EU-Leitlinien über den Schutz der Menschenrechte von LGBTI-Personen. Hierzu gehört auch der regelmäßige Austausch mit LGBTI-Menschenrechtsverteidigern sowie deren sichtbare und hochrangige Wahrnehmung, soweit dies zu ihrem Schutz beiträgt. In manchen Fällen ist es hingegen notwendig, auf Formen der „stillen Diplomatie“ (z.B. diskrete Treffen) zurückzugreifen, um Menschenrechtsverteidiger im Bereich LGBTI wirksam zu unterstützen. Auch das Konzept „Menschenrechte in der deutschen Entwicklungspolitik“ sieht den Schutz von Menschenrechtsverteidigern und die Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen ausdrücklich vor. Außerdem fördert die Bundesregierung Projekte zur Stärkung und Vernetzung von LGBTI-Organisationen und Menschenrechtsverteidigern. Im Rahmen der BACKUP Initiative zur Unterstützung der Arbeit mit dem Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria wird die Vergabe des „David Kato Vision & Voice Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/6970 Awards“ an Personen, die sich um die Verwirklichung von LGBTI-Rechten besonders verdient gemacht haben, gefördert. 60. Plant die Bundesregierung, die Arbeit von weiteren lesbischen, schwulen, bisexuellen, transsexuellen, transgender und intersexuellen Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidigern zu unterstützen und zu schützen? Wenn ja, welche Maßnahmen sind geplant? Auf die Antwort zu Frage 59 wird verwiesen. 61. In welcher Weise werden Aktivitäten von deutschen, ausländischen oder internationalen Organisationen von LGBTTI durch für die Menschenrechtsarbeit bestimmten Bundesmittel unterstützt? In welcher Form, durch welche Projekte, und gegenüber welchen Ländern geschieht das? Die Förderung der Projektarbeit internationaler und nationaler Organisationen nimmt seit vielen Jahren einen wichtigen Platz ein. International fördert die Bundesregierung diese Projektarbeit weltweit über ihre Auslandsvertretungen, indem sie zu den einschlägigen Akteuren Kontakt hält, einen möglichst regelmäßigen Austausch pflegt und aus eigens für Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechte vorgehaltenen Haushaltsmitteln geeignete Projekte zur Förderung von LGBTI-Rechten finanziert. Die Förderung erfolgt in der Regel durch nicht-rückzahlbare Zuwendungen. Es handelt sich hierbei meist um die Finanzierung von Kampagnen, Konferenzen und Veranstaltungen jeglicher Art. Ähnlich verfährt die Bundesregierung mit Projektpartnern im Inland. Eine länder- oder regionale Schwerpunktbildung wird hierbei nicht angestrebt. Vielmehr verfährt die Bundesregierung situations- und antragsbedingt. Die Bundesregierung fördert zudem LGBTI-Organisationen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit. In den vergangenen Jahren wurden in Osteuropa, auf dem Balkan, Lateinamerika und einigen afrikanischen Ländern zahlreiche Projektvorhaben unterstützt. Die Entwicklungszusammenarbeit der Bundesregierung setzt dabei je nach Ländersituation verschiedene Formen der Zusammenarbeit ein. Die Bundesregierung stimmt sich darüber hinaus mit internationalen Gebern im Bereich LGBTI ab. So veranstaltete das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gemeinsam mit dem Lesben- und Schwulenverband in Deutschland am 5. bis 6. Dezember 2013 eine der regelmäßig stattfindenden internationalen Geber -Konferenzen, an der Vertreter von staatlichen und nicht-staatlichen Gebern ebenso wie LGBTI-Organisationen und Menschenrechtsverteidiger teilnahmen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. Zwölftes Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention 62. Welche Schlussfolgerungen für die potenzielle Ratifikation des Zwölften Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention hat die Bundesregierung aus der Beobachtung der Entwicklung der Ratifikation durch andere Staaten sowie der Haltung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gezogen? Hierzu wird auf den „Bericht der Bundesregierung zum Stand der Unterzeichnung und Ratifizierung europäischer Abkommen und Konventionen durch die Bundesrepublik Deutschland für den Zeitraum März 2013 bis Februar 2015“ verwiesen (Bundestagsdrucksache 18/4881 vom 4. Mai 2015, S. 5/6). Darin wird Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6970 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode unter Berücksichtigung bisheriger Entwicklungen darauf hingewiesen, dass sich die Position der Bundesregierung nicht geändert hat und die Beobachtung andauert . Bislang haben 18 von 47 Mitgliedstaaten des Europarats das Zwölfte Zusatzprotokoll ratifiziert, einige EU-Partnerländer haben es bisher noch nicht gezeichnet . 63. Wird die Bundesregierung das Zwölfte Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention unterzeichnen? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung hat das Zwölfte Zusatzprotokoll im November 2000 gezeichnet . Hinsichtlich einer Ratifizierung des Zwölften Zusatzprotokolls wird auf die Antwort zu Frage 62 verwiesen. Eine Aussage zum Zeitpunkt einer möglichen Ratifizierung kann derzeit nicht getroffen werden. Reisewarnungen für schwule, lesbische, transsexuelle, transgender und intersexuelle Reisende 64. In welchen Ländern droht nach Kenntnis der Bundesregierung für schwule Reisende eine Gefahr für Leib und Leben? 65. In welchen Ländern droht nach Kenntnis der Bundesregierung für lesbische Reisende eine Gefahr für Leib und Leben? 66. In welchen Ländern droht nach Kenntnis der Bundesregierung für transsexuelle , transgender oder intersexuelle Reisende eine Gefahr für Leib und Leben? Die Fragen 64 bis 66 werden gemeinsam wie folgt beantwortet. In zahlreichen Ländern sind homosexuelle Handlungen und sog. Cross-Dressing gesetzlich verboten oder es gelten strenge „Sittengesetze“. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Reisende vor allem in Ländern, in denen Teile der Öffentlichkeit gegenüber LGBTI-Personen feindselig eingestellt sind, in Schwierigkeiten geraten oder sich ggf. drastischen strafrechtlichen Bestimmungen ausgesetzt sehen. Für konkrete länderspezifische Informationen zu gesetzlichen Regelungen, aber auch zu Erfahrungen mit der Akzeptanz in der Öffentlichkeit, wird auf die regelmäßig aktualisierten Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts hingewiesen . Yogyakarta-Prinzipien 67. Welche Rolle spielen die im Jahr 2006 verabschiedeten Yogyakarta-Prinzipien in der deutschen Innen- und Außenpolitik der Bundesregierung? Die Bundesregierung betrachtet die von internationalen Menschenrechtsexperten ausgearbeiteten Yogyakarta-Prinzipien als einen wichtigen Referenzrahmen insbesondere hinsichtlich des Schutzes gegen Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität, und fördert ihre weltweite Umsetzung . Die Yogyakarta-Prinzipien haben u. a. eine wichtige Rolle bei der Entwicklung der EU-Leitlinien über den Schutz der Menschenrechte von LGBTI- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/6970 Personen (2013) gespielt, in deren Ausarbeitung sich Deutschland aktiv eingebracht hat. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Yogyakarta-Prinzipien für die innen- und außenpolitische Haltung der Bundesregierung wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/7658 vom 27. Dezember 2007 verwiesen. Darin würdigt die Bundesregierung die Yogyakarta-Prinzipien als wichtigen Beitrag der Zivilgesellschaft und legt dar, dass sie gemeinsam mit EU-Partnern bestimmte Empfehlungen der Yogyakarta-Prinzipien bereits seit Jahren unterstützt. 68. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass die Diskriminierung von LGBTTI die Glaubwürdigkeit und damit die Wirksamkeit der Menschenrechtspolitik eines diskriminierenden Staates schwächt? Nach Auffassung der Bundesregierung sind die Staaten verpflichtet sicherzustellen , dass LGBTI-Personen in den Genuss aller Menschenrechte kommen. Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren und deren Kindern 69. In welchen Ländern bzw. Teilen der Länder haben nach Kenntnis der Bundesregierung LGBTTI den gleichen Schutz vor Diskriminierung wie andere Gruppen, insbesondere im Strafrecht, Arbeitsrecht oder Zivilrecht? Nach Kenntnis der Bundesregierung haben LGBTI-Personen in folgenden Ländern den gleichen Schutz vor Diskriminierungen wie andere Gruppen, insbesondere im Straf-, Arbeits- bzw. Zivilrecht: Argentinien (Verbot staatlicher Diskriminierung ), Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bolivien, Brasilien, Bulgarien (allgemeines Benachteiligungsverbot), Chile, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Malta, Mexiko, Mosambik (im Arbeits-, nicht jedoch Strafrecht), Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Spanien, Südafrika (qua Verfassung), Taiwan, Tschechien (allgemeines Antidiskriminierungsgesetz), Ukraine (vom Verfassungsgericht aus allgemeinen Gleichheitsgebot abgeleitet), Ungarn, Uruguay, USA, Venezuela, Zypern. In manchen dieser Länder bezieht sich der Schutz nach Kenntnis der Bundesregierung auf das Verbot von Ungleichbehandlungen aufgrund der sexuellen Orientierung, während Diskriminierung in Zusammenhang mit Geschlechtsidentität nicht explizit verboten ist. 70. In welchen Ländern bzw. Teilen der Länder besteht nach Kenntnis der Bundesregierung für gleichgeschlechtliche Paare kein Eheverbot bzw. werden gleichgeschlechtliche Ehen anerkannt? Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/5724 vom 3. August 2015 wird verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6970 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 71. Teilt die Bundesregierung die Meinung mehrerer Verfassungsgerichte aus einigen US-Bundesstaaten, kanadischen Provinzen und aus Südafrika sowie des französischen Kassationshofes, wonach das Recht auf Eheschließung ein Grundrecht ist und allen Paaren unabhängig ihrer sexuellen Orientierung zusteht (bitte begründen)? Die Bundesregierung nimmt zu Urteilen ausländischer Verfassungsgerichte, die zu verschiedenen, jeweils unterschiedlichen dortigen Verfassungsnormen ergangen sind, nicht Stellung. 72. Welche negativen Folgen auf heterosexuelle Paare und ihre Kinder (z. B. niedrigere Zahl der heterosexuellen Ehen, höhere Zahl der Scheidungen unter heterosexuellen Paaren) traten nach Kenntnis der Bundesregierung nach der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare in den jeweiligen Ländern auf (bitte nach Ländern aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 73. In welchen Ländern besteht nach Kenntnis der Bundesregierung ein in der Verfassung verankertes explizites bzw. tatsächliches Verbot der gleichgeschlechtlichen Ehen? Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Wortlaut der Normen, sofern es solche gibt? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist die gleichgeschlechtliche Ehe in Kenia, Litauen, Nigeria, der Slowakei sowie Uganda explizit verboten. In den USA existiert auf Bundesebene kein in der Verfassung verankertes explizites Verbot von gleichgeschlechtlichen Ehen. Allerdings gab es in einigen Bundesstaaten gesetzliche Verbote. Mit Urteil vom 26. Juni 2015 befand der Supreme Court, dass dieses Gesetze gegen die Verfassung verstoßen. In Rumänien, Singapur und Tschad besteht Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare durch einfaches Gesetz. Zu dem Wortlaut der Normen liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. 74. In welchen Ländern besteht nach Kenntnis der Bundesregierung für gleichgeschlechtliche Paare eine Möglichkeit der rechtlichen Absicherung in Form eines anderen familienrechtlichen Rechtsinstituts als der Ehe? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind rechtliche Regelungen dieser Art, beispielsweise in Form von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften, zurzeit in folgenden Ländern möglich: Andorra, Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Chile, Ecuador, Finnland, Irland, Israel, Kanada, Kolumbien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, einigen Bundesstaaten von Mexico, Neuseeland, den Niederlanden, Österreich, Slowenien, Schweden, in der Schweiz, Südafrika, in der Tschechischen Republik, Ungarn, Uruguay, in Teilen des Vereinigten Königreichs und einigen US-Bundesstaaten. In Costa Rica gibt es noch keine gesetzliche Absicherungsmöglichkeit. Allerdings haben Gerichte die sogenannte „Zivilunion“ aufgrund einer staatlichen Verordnung anerkannt, welcher im Rahmen der aktuellen Parlamentsbefassung möglicherweise Gesetzeskraft verliehen werden könnte. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/6970 75. In welchen Ländern ist nach Kenntnis der Bundesregierung gleichgeschlechtlichen Paaren eine Stiefkindadoption erlaubt? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind Stiefkindadoptionen gleichgeschlechtlichen Paaren in Andorra, Argentinien, Australien (bestimmte Staaten/Territorien ), Belgien, Dänemark, Frankreich, Finnland, Island, Kanada (unterschiedliche Regelungen in den Provinzen/Territorien), Kolumbien, Luxemburg, Malta, Mexiko (Mexiko-Stadt), Neuseeland, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, in den Philippinen, in Schweden, Spanien, Südafrika, Uruguay sowie zahlreichen Bundesstaaten der USA erlaubt. 76. In welchen Ländern ist nach Kenntnis der Bundesregierung gleichgeschlechtlichen Paaren eine Sukzessivadoption erlaubt? In den meisten Ländern können gleich- (soweit dies vorgesehen ist) wie verschiedengeschlechtliche Paare ein Kind nur gemeinsam annehmen. Ausnahmen davon können bestehen, wenn der Partner etwa geschäftsunfähig ist oder als verschollen gilt. Nach Kenntnis der Bundesregierung kann ein bereits adoptiertes Kind bei einer zeitlich nachfolgenden gleichgeschlechtlichen Beziehung durch den Partner oder die Partnerin in folgenden Ländern im Rahmen einer Sukzessivadoption ebenfalls als eigenes Kind angenommen werden: Argentinien, Australien (bestimmte Staaten /Territorien), Belgien, Finnland, in den Niederlanden, Frankreich, Kanada, Mexiko (Mexiko-Stadt), Schweden, Spanien, in zahlreichen Bundesstaaten der USA sowie in Uruguay. 77. In welchen Ländern ist nach Kenntnis der Bundesregierung gleichgeschlechtlichen Paaren eine gemeinschaftliche Adoption erlaubt? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist die Adoption eines gemeinsamen Kindes gleichgeschlechtlichen Paaren in Argentinien, Belgien, Brasilien, Dänemark, Frankreich, Irland, Island, Israel, Kanada (mit unterschiedlichen Regelungen in den Provinzen/Territorien), Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Mexiko (Mexiko-Stadt), Spanien, Schweden, Südafrika, Uruguay und Teilen des Vereinigten Königreichs erlaubt. In den USA wurden in einzelnen Bundesstaaten gemeinschaftliche Adoptionsrechte eingeführt. Die Regelungen hierzu sind sehr unterschiedlich . In Österreich und Finnland wird 2016 bzw. 2017 die gemeinschaftliche Adoption für gleichgeschlechtliche Paare in Kraft treten. 78. In welchen Ländern ist nach Kenntnis der Bundesregierung Lesben oder Schwulen erlaubt, ein Kind einzeln zu adoptieren? Die Adoption eines Kindes ist Alleinstehenden grundsätzlich in Japan, Mosambik , Nicaragua, Rumänien, Singapur und Taiwan erlaubt, wobei erklärte Homosexualität in vielen Ländern zu einer Komplizierung des Prozesses führen kann. In den USA haben Alleinstehende in bestimmten Bundesstaaten ein Adoptionsrecht . Darüber hinaus ist alleinstehenden Homosexuellen die Adoption in Argentinien , Australien (bestimmte Staaten/Territorien), Belgien, Bolivien, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dänemark, Ecuador, Irland, Israel, in Kanada (mit unterschiedlichen Regelungen in den Provinzen/Territorien), Kosovo, Liechtenstein, Lettland, Mexiko, den Niederlanden, Neuseeland, Polen, Portugal, in der Schweiz, der Slowakei, Spanien, Südafrika, der Tschechischen Republik, der Ukraine, Ungarn erlaubt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6970 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode In Österreich und Finnland werden 2016 bzw. 2017 entsprechende Regelungen zur Einzeladoption durch Homosexuelle in Kraft treten. 79. In welchen Ländern werden nach Kenntnis der Bundesregierung Ehegatten im Adoptionsrecht benachteiligt, indem sie, anders als die in einer Lebenspartnerschaft lebenden Paare, ein Kind nicht allein annehmen dürfen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 80. Welche negativen Folgen auf die Situation von Kindern traten nach Kenntnis der Bundesregierung nach der Einräumung des Rechts auf gemeinschaftliche Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare in den jeweiligen Ländern ein (bitte nach Ländern aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 81. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Studien oder Belege aus anderen Ländern, die das am 9. September 2013 in der Sendung „Wahlarena der ARD“ geäußerte „Bauchgefühl“ der Bundeskanzlerin, Dr. Angela Merkel, bezüglich des Adoptionsrechts durch eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner begründen? Wenn ja, welche? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 82. In welchen Ländern wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Elternschaft einer in Deutschland eingetragenen Lebenspartnerin bzw. eines Lebenspartners rechtlich anerkannt (bitte nach Ländern, Art der Adoption und daraus resultierenden Rechten und Pflichten aufschlüsseln)? Nach Kenntnis der Bundesregierung kann die Elternschaft einer in Deutschland eingetragenen Lebenspartnerin bzw. eines eingetragenen Lebenspartners bei Vorlage der entsprechenden Dokumente in folgenden Ländern anerkannt werden und beinhaltet sodann alle daraus resultierenden Rechte und Pflichten: Argentinien, Armenien, Australien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Japan, Kanada, Luxemburg, Malta, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien, Uruguay und in den USA. Unterscheidungen nach der Art der Adoption sind der Bundesregierungen nicht bekannt. Verfassung 83. In welchen Ländern schützt die Verfassung ihre Bürgerinnen und Bürger explizit vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität (Sexuelle Orientierung und/oder Geschlechtsidentität)? Die bolivianische Verfassung von 2009 verbietet die Diskriminierung aller Minderheiten . Artikel 14 nennt ausdrücklich auch sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität . Die südafrikanische Verfassung von 1996 verbietet staatliche Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung. Die portugiesische Verfassung wurde 2004 dahingehend ergänzt, dass es keine Benachteiligung aufgrund der sexuellen Orientierung geben darf. Dies ist ebenfalls in der schwedischen Verfassung (im sogenannten Basic Law Regeringsformen) festgelegt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/6970 84. In welchen Ländern schützt die Rechtsprechung der Verfassungsgerichte oder der Obersten Gerichte ihre Bürgerinnen und Bürger vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität (Sexuelle Orientierung und/oder Geschlechtsidentität )? Der Bundesregierung liegen dazu keine eigenen Kenntnisse vor. Auf die öffentlich zugängliche Rechtsprechung wird verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333