Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 10. Dezember 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7007 18. Wahlperiode 14.12.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Harald Ebner, Friedrich Ostendorff und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/6701 – Kennzeichnung und Registrierung von Heimtieren V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der illegale Handel mit Heimtieren ist in den vergangenen Jahrzehnten stark angestiegen , vor allem der Welpenhandel boomt. Er gilt mittlerweile als das drittertragsreichste illegale Geschäft nach dem Waffen- und Drogenschmuggel (s. u. a. www.animalwelfareintergroup.eu/wp-content/uploads/2012/10/Endcap_ Wild_Pets_EU_Report_0812_ROUGH_v10.pdf). Durch die Einführung eines Kennzeichnungs- und Registrierungssystems könnte der unkontrollierte und zum Teil illegale Handel mit Hunden und Katzen eingedämmt werden, da die Herkunft eines Tiers beim Kauf einfacher festzustellen wäre. Zudem könnten Tierheime entlastet werden, da entlaufene Tiere leichter wieder ihren ursprünglichen Besitzern zugeführt werden könnten und eine bessere Kontrolle von Tierpopulationen ermöglicht würde. Andere EU-Mitgliedstaaten haben solche Regelungen längst getroffen. Von den 28 EU-Mitgliedstaaten haben bereits 22 eine verpflichtende Kennzeichnung und Registrierung für Hunde eingeführt (vgl. www.carodog.eu/identification-and-registration/#mandatoryi&r). Für Katzen haben bereits neun Mitgliedstaaten ein solches System eingeführt (vgl. www.carocat.eu/identificaton-and-registration/#mandatoryi&r). Deutschland bildet hier mit Polen und der Tschechischen Republik das Schlusslicht. 1. Welche Regelungen gibt es für die Ausstellung des EU-Heimtierausweises? Wer ist berechtigt, den Heimtierausweis zu produzieren, auszustellen und zu liefern? Wer ist zur Aufbewahrung und Ausstellung von Blanko-Ausweisen berechtigt ? Die Verordnung (EU) Nr. 576/20131 regelt die Bedingungen für die Ausstellung von EU-Heimtierausweisen und legt die Vorschriften für deren Inhalt, Gültigkeit, Sicherheitsmerkmale, Format sowie Gestaltung fest. 1 Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABL. L 178 vom 28.06.2013, S. 1) Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7007 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Nach Artikel 6 Buchstabe d der genannten EU-Verordnung muss beim Verbringen von Heimtieren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat ein EU-Heimtierausweis mitgeführt werden, aus dem sich die Kennzeichnung des Tieres, die gültige Tollwutschutzimpfung sowie ggf. weitere Vorbeugungsmaßnahmen gegen andere Krankheiten oder Infektionen ergeben. Die erforderlichen Angaben dieses Ausweises sind in Artikel 21 der EU-Verordnung festgelegt und in der darauf gestützten Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/20132 in Form eines Musterausweises vorgegeben. Die genannten unionsrechtlichen Vorschriften enthalten keine Vorschriften zum Hersteller der Blankoausweise. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden jedoch in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 verpflichtet , sicher zu stellen, dass die Ausgabe der Muster nur an ermächtigte Tierärzte erfolgt und deren Namen und Kontaktdaten in Verbindung mit den Nummern der Ausweise registriert werden. Aufgabe des ermächtigten Tierarztes ist es, die Kennzeichnung des Heimtieres vorzunehmen (Artikel 17 der EU-Verordnung ) sowie diese zu überprüfen und die einschlägigen Eingabefelder auszufüllen , nachdem der Tierhalter den Ausweis unterschrieben hat (Artikel 22 der EU- Verordnung). Die Verfahren zur Ermächtigung von Tierärzten und zur Regelung des Ausgabeverfahrens für Blankoausweise fallen in Deutschland nach der grundgesetzlichen Kompetenzordnung (Artikel 30 GG) in die Kompetenz der Länder. Während ersteres in den Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet ist, haben die obersten Veterinärbehörden der Länder hinsichtlich des Ausgabeverfahrens für Blankoausweise eine Anbindung an das „Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere“ (HI-Tier) beschlossen. In dieser Datenbank werden derzeit bereits Informationen zur Herkunft und zum Verbringen landwirtschaftlicher Nutztiere zum Zweck ihrer Rückverfolgbarkeit gespeichert 2. Haben Züchter die Berechtigung, den EU-Heimtierausweis auszustellen und zu vervollständigen, und wenn ja, unter welchen Bedingungen und Auflagen ? Die EU-Verordnung sieht diese Option nicht vor. 3. Ist der Aussteller eines Passes verpflichtet, dessen Herkunft und Passnummer zu speichern und an die zuständige Behörde zu melden? Gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 hat der ermächtigte Tierarzt, der den Ausweis ausstellt, die Passnummer sowie Angaben nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und c zur Kennzeichnung und zum Tierhalter für einen von der jeweils zuständigen Behörde bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Eine Verpflichtung zur Meldung dieser Daten an die Behörde ist nicht vorgesehen . 4. Wer überwacht die Liste und die Codes der ausgegebenen Pässe? Die für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 576/2014 zuständigen Landesbehörden haben sich bereits bei der Umsetzung der durch die genannte EU- 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.06.2013, S. 109) Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7007 Verordnung aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 998/20033 darauf verständigt, die Drucklegung und Ausgabe von Heimtierausweisen auf bestimmte Unternehmen zu beschränken und im Rahmen des entsprechenden Meldeverfahrens auch die Vergabe der einzigartigen alphanumerischen Codes für die Muster zu regeln. Das geplante künftige Verfahren ist in der Antwort zu Frage 1 dargestellt. 5. Sind die Aussteller bzw. Produktionsfirmen verpflichtet, den zuständigen Behörden Bericht zu erstatten; z. B. über die Anzahl der ausgestellten Pässe? Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 legt keine derartige Verpflichtung fest. 6. Hält die Bundesregierung die seit Ende 2014 geltenden Neuregelungen für alle neu ausgegebenen EU-Heimtierausweise für geeignet und ausreichend, um Fälschungssicherheit und verlässliche Kennzeichnungen zu gewährleisten ? Die seit Ende 2014 geltenden Neuregelungen zur Ausgabe von Heimtierausweisen sind im Hinblick auf Fälschungssicherheit und Verlässlichkeit der Kennzeichnung geeignet und ausreichend, um die von der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 angestrebte Kontrolle und Prävention hinsichtlich der Einschleppung des Tollwuterregers zu gewährleisten. 7. Welche Tierregistrierungsdatenbanken für Hunde und Katzen in Deutschland sind der Bundesregierung bekannt? Ist der Bundesregierung der Service von EUROPETNET sowie der Datenbanken Tasso e. V. und Heimtierregister bekannt? Wie sind deren Annahme und Wirksamkeit nach Kenntnis der Bundesregierung , und wäre eine der Datenbanken ihrer Ansicht nach geeignet, um diese als verbindliches Register auszubauen? Welche Überlegungen hat die Bundesregierung diesbezüglich bislang angestellt ? Der Bundesregierung sind die Datenbanken von Tasso e. V., von EUROPETNET und des Deutschen Tierschutzbundes e. V. (Deutsches Haustierregister) sowie deren Service bekannt. Bei diesen Datenbanken handelt es sich um privatrechtlich organisierte Haustierregister, bei denen Hunde- und Katzenhalter auf freiwilliger Basis ihre Tiere registrieren lassen können, um im Verlustfall das Ermitteln des Halters zu erleichtern. Die Registrierung ist dabei kostenlos. Im Hinblick auf die Annahme oder Wirksamkeit dieser Anbieter liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Mit einer bundesweiten Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Hunde und Katzen wäre, auch wenn zu diesem Zweck ein bereits bestehendes Register eingebunden würde, ein erheblicher Verwaltungsaufwand verbunden. Es ist zu berücksichtigen, dass circa sechs Millionen privat gehaltene Hunde und etwa elf Millionen Katzen der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht unterliegen würden, und für jedes einzelne Tier der Verkauf ebenso zu melden, wäre wie sein Tod oder ein Umzug des Tierhalters. Die Überwachung der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht würde für die Vollzugsbehörden einen zusätzlichen Vollzugsaufwand und damit auch zusätzliche Kosten bedeuten. Kosten würden auch 3 Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 vom 13.06.2003, S. 1) Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7007 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode für die Tierhalter durch die notwendige Kennzeichnung der Hunde und Katzen entstehen. Demgegenüber werden aus tierschutz- und tiergesundheitsfachlicher Sicht nur geringe positive Effekte von der Einführung einer nationalen gesetzlichen Kennzeichnungs - und Registrierungspflicht erwartet. So verstoßen beispielsweise der illegale Welpenhandel oder das Aussetzen von Hunden oder Katzen gegen bereits geltendes Recht. Es ist nicht davon auszugehen, dass weitere Rechtsvorgaben zu einer grundlegenden Lösung dieser Problematiken führen würden. Auch aus diesen Gründen vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass der mit dieser Maßnahme einhergehende erhebliche bürokratische Aufwand sowie die Belastung für die Tierhalter nicht verhältnismäßig wären. 8. Welche Erfahrungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung mit den unterschiedlichen Regelungen zur Erfassung von Hunden in den einzelnen Bundesländern gemacht? Hält es die Bundesregierung für sinnvoll, dass es unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern gibt, oder wäre eine einheitliche bundesweite Regelung erstrebenswert? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass auf Ebene der Bundesländer über Bundesrecht hinausgehende tiergesundheitliche Regelungen über eine obligatorische Kennzeichnung und Registrierung von Hunden geschaffen wurden. Soweit einzelne Bundesländer eine Registrierung von Hunden vorschreiben, handelt es sich um landesrechtliche Regelungen der allgemeinen Gefahrenabwehr, die auf eine Abwehr der Gefahren, die von Hunden ausgehen können, abzielt. Die im Gefahrenabwehrrecht der Länder vorgesehene Erfassung von Hunden ist überwiegend auf sogenannte gefährliche Hunde bzw. Tiere bestimmter Hunderassen oder Hunde bestimmter Größe oder mit bestimmten Merkmalen beschränkt. Die Speicherung der Kennzeichnungsdaten ist unterschiedlich geregelt. Auf Bundesebene wurden mit dem Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz – HundVerbrEinfG) vom 12. April 2001 die notwendigen ordnungsrechtlichen Regelungen getroffen. Eine einheitliche bundesweite Registrierung in Deutschland gehaltener Hunde ist im Rahmen dieses Gesetzes nicht vorgesehen. 9. Wie steht die Bundesregierung zu Forderungen, gesetzliche Regelungen bezüglich einer verpflichtenden Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen zu schaffen? Plant sie diese, wenn ja, wie und in welchem Rahmen? Wenn nein, warum hält sie dies für nicht notwendig? Die Bundesregierung plant grundsätzlich keine Regelungen zur verpflichtenden Kennzeichnung oder Registrierung von Hunden und Katzen, die über die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 hinausgehen. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Im Hinblick auf herrenlose, verwilderte Katzen kann jedoch aus Tierschutzgründen Handlungsbedarf bestehen. Anders als bei Wildtieren handelt es sich um Tiere einer domestizierten Art, die nicht an ein Leben ohne menschliche Unter- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7007 stützung angepasst sind. Die Katzen erfahren ohne menschliche Obhut und Versorgung häufig Schmerzen, Leiden oder Schäden in teilweise erheblichem Ausmaß . Auch aus diesem Grund hat der Gesetzgeber im Rahmen der letzten Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierungen vorgesehen, die es diesen ermöglicht, zum Schutz von herrenlosen , verwilderten Katzen unter bestimmten Voraussetzungen u. a. eine Pflicht zur Kastration von Haus- und Hofkatzen mit Freigang zu regeln (§ 13b TierSchG). In ihren Verordnungen können die Landesregierungen auch die Kennzeichnung und Registrierung der Katzen oder weitere erforderliche Maßnahmen regeln, die erforderlich sind, um die Leiden der herrenlosen, verwilderten Katzen zu mindern . Da die Problematik von größeren Populationen verwilderter Katzen in Deutschland regional in unterschiedlichem Ausmaß auftritt, wäre eine bundesweite Regelung unverhältnismäßig. Ob Regelungen in bestimmten Gebieten erforderlich und verhältnismäßig sind, müssen die Landesregierungen entscheiden und begründen . 10. Wer darf einen Transponder zur Kennzeichnung von Hunden und Katzen in Deutschland in das Tier injizieren? Liegt dies ausschließlich in der rechtlichen Verantwortung eines Tierarztes? Wer ist sonst noch befugt? Wie ist dies bei Pferden geregelt? Nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 kann ein Mitgliedstaat die Implantation von Transpondern von einer anderen Person als einem Tierarzt durchführen lassen, muss jedoch in diesem Fall Mindestqualifikationen für die entsprechenden Personen festlegen. Von dieser Option hat die Bundesregierung keinen Gebrauch gemacht. In Bezug auf Pferde ist § 44 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – Vieh- VerkV) einschlägig. Demnach hat ein Tierhalter die Kennzeichnung eines Pferdes von einem Tierarzt, von einer unter der Aufsicht eines Tierarztes stehenden Person oder durch eine von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder einer internationalen Wettkampforganisation beauftragte, im Hinblick auf die Vornahme der Kennzeichnung von Pferden sachkundige Person vornehmen zu lassen. 11. Wie hoch sind die Kosten für das sogenannte Chippen und die Registrierung eines Hundes und einer Katze in der Bundesrepublik nach Kenntnis der Bundesregierung ? Wie hoch sind die Kosten für Pferde? Welche Vorgaben gibt es diesbezüglich? Tierärztliche Leistungen müssen nach der Gebührenordnung für Tierärzte (Rechtsverordnung der Bundesregierung) abgerechnet werden. Die Höhe der einzelnen Gebühren bemisst sich grundsätzlich nach dem Einfachen bis Dreifachen des Gebührensatzes. Der einfache Gebührensatz für die Implantation eines Mikrochips beträgt für alle Tiere 5,72 Euro und ab dem fünften Tier 4,58 Euro. Hinsichtlich der Kosten, die bei der Implantation eines Mikrochips bei einem Pferd entstehen, wenn diese nicht durch einen Tierarzt durchgeführt wird, können keine Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7007 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Angaben gemacht werden, da die o. g. Gebührenordnung nur für Tierärzte gilt und andere Personen den Preis für ihre Leistung selbst festlegen können. Hinzu kommen in beiden Fällen die Kosten für den Mikrochip, die je nach Anbieter und Abgabemenge variieren dürften. Genaue Angaben hierzu sind daher nicht möglich . Die Registrierung in privatrechtlich organisierten Haustierregistern ist nach Kenntnis der Bundesregierung kostenlos. 12. Welche konkreten gesetzlichen Vorgaben gibt es, an welcher Stelle am Tier der Transponder injiziert werden darf (bei Hunden, Katzen und Pferden)? Haben diese nach Kenntnis der Bundesregierung sich als geeignet erwiesen? Befürwortet die Bundesregierung eine standardisierte Injektionsstelle für Pferde mit Berücksichtigung der Entfernung des Transponders des Kadavers ? In Bezug auf Hunde und Katzen gibt es keine rechtlichen Vorgaben für die Lokalisation des Transponders. Bei Pferden ist der Transponder gemäß den Vorgaben in Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2624 in Verbindung mit § 44 der ViehVerkV unter sterilen Bedingungen zwischen Genick und Widerrist in die Mitte des Halses im Bereich des Nackenbandes parenteral zu implantieren. Die zuständige Behörde kann jedoch die Implantation des Transponders an einer anderen Stelle am Hals des Tieres gestatten, sofern eine solche alternative Implantation das Wohl des Tieres nicht beeinträchtigt und die Gefahr einer Migration des Transponders im Vergleich zu der o. g. Methode nicht erhöht. Im Falle einer Schlachtung des Pferdes wird gemäß Artikel 34 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Transponder eingezogen, vernichtet oder vor Ort entsorgt. Wenn der Transponder von für den menschlichen Verzehr geschlachteten Pferden nicht aus dem Tierkörper entfernt und eingezogen werden kann, erklärt der amtliche Tierarzt das Fleisch bzw. das Fleischstück, welches den Transponder enthält, im Einklang mit den geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften für genussuntauglich. 13. Hält die Bundesregierung eine ISO Norm für die Standardisierung der Injektion für sinnvoll, und welche Kenntnis hat sie konkret über die Vorgaben und Eignung der ISO 15639-1? Die Bundesregierung hält eine Normierung der Implantation eines Transponders nicht für sinnvoll. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über Eignung oder Nichteignung der ISO-Norm vor. 14. Welche Codierungsstruktur wird in Deutschland für die Kennzeichnung, also das Chippen von Hunden und Katzen, verwendet, und wie wird dies reguliert ? Wie ist es bei Pferden? In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 wird festgelegt, dass Transponder für Heimtiere den Anforderungen der ISO Norm 11784 entsprechen müssen. Die Identifikationsnummer besteht immer aus einem 15-stelligen Zifferncode. 4 Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 03.03.2015, S.1) Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7007 Zur Kennzeichnung von Heimtieren wird in Deutschland der Herstellercode genutzt . Die Einzigartigkeit des Codes muss der Hersteller durch korrektes Programmieren und Speichern der Daten in seiner Datenbank sicherstellen, da in Deutschland nur die Codierung landwirtschaftlicher Nutztiere rechtlich geregelt ist. Bei Transpondern von Pferden müssen nach § 44 Absatz 2 der ViehVerkV die letzten 15 Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 in Verbindung mit der ISO-Norm 11784 wie folgt zusammengesetzt sein: 1. drei Ziffern „276“ für „Deutschland“ nach der ISO-Norm 3166, 2. zwei Ziffern „02“ als Tierartenkenncode für „Einhufer“, 3. zehn Ziffern für den jeweils zu kennzeichnenden Einhufer. 15. Ist die ISO Norm ISO 11784 nach Kenntnis der Bundesregierung geeignet und ausreichend, um die Einzigartigkeit des Codes zu gewährleisten? Die Kennzeichnung eines Heimtieres gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 reicht aus, um in Verbindung mit dem Heimtierausweis bzw. der Veterinärbescheinigung den tiergesundheitlichen Status in Bezug auf den Tollwutschutz des Tieres nachzuweisen. Hierfür ist die Einzigartigkeit einer Kennzeichnung nicht erforderlich. 16. Gibt es eine bundesweite Regelung für das offizielle Identifikationsschema von Hunden und Katzen und für Pferde? Gibt es eine solche Regelung für andere Tierarten, und wenn ja, für welche? In Ergänzung der Antwort zu Frage 14 ist auf die Vorgaben zur Identifizierung von Rindern mit Ohrmarken-Transpondern gemäß § 27 der ViehVerkV zu verweisen . Für die Codierung von Transpondern bei Schafen und Ziegen ist die Regelung in § 34 der ViehVerkV einschlägig. Für die Identifizierung von Schweinen wird auf § 39 der ViehVerkV verwiesen. 17. Sind der Bundesregierung Probleme von Transponder-Codes von Hunden und Katzen auf dem Markt bekannt, und wurden diese gemeldet, und wenn ja, welche Probleme wurden gemeldet? Der Bundesregierung wurden keine Probleme bei der Verwendung von Transponder -Codes zur Identifizierung von Heimtieren gemeldet. 18. Wie ist der Vertrieb von Transpondern für Hunde, Katzen und Pferde in Deutschland geregelt? Wer darf Transponder für Hunde und Katzen sowie Pferde in den Markt einführen , und unter welchen Vorgaben und Voraussetzungen? Gemäß § 44 Absatz 3 der ViehVerkV werden die Transponder für Pferde dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag unter angemessener Berücksichtigung des jährlichen Bedarfs zugeteilt . Nach § 44 Absatz 4 ViehVerkV ist es verboten, einen für die Kennzeichnung eines Pferdes erforderlichen Transponder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7007 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vergleichbare Regelungen für den Vertrieb von Transpondern für Heimtiere existieren nicht. 19. Ist die Verwendung des Länder-Codes verpflichtend? Die Verwendung eines Länder-Codes setzt eine nationale Vergabestelle zur Nummernverwaltung voraus. Diese Voraussetzung ist für die Kennzeichnung von Heimtieren in Deutschland nicht gegeben. 20. Welche Person, bzw. welche Behörde ist zuständig für die Steuerung und Verteilung der Transponder-Nummern für Hunde, Katzen und Pferde? Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 21. Würde die Bundesregierung ein europaweites System unterstützen, welches die Einheitlichkeit und Einzigartigkeit des Transponder-Codes für Hunde und Katzen garantiert? Aus den zu Frage 7 dargelegten Erwägungen erachtet die Bundesregierung den Aufwand für die Errichtung und den Betrieb eines solchen Systems als nicht verhältnismäßig . 22. Wie ist die Position der Bundesregierung bezüglich einer verpflichtenden Verwendung von Länder-Codes und einem Verzicht auf die weitere Verwendung von Hersteller-Codes für Hunde und Katzen? Welche Vor- und Nachteile wären damit verbunden? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 7 und 19 verwiesen. 23. Ist der Bundesregierung bekannt, dass es Probleme bei der Vergabe und der Einzigartigkeit der Transpondercodes für Hunde und Katzen in Deutschland gibt, und wenn ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um diesen Zustand in Zukunft zu vermeiden? Eine Mehrfachvergabe von Transpondern mit identischer Nummerierung ist nicht ausgeschlossen. Da dies den Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 578/2013 nicht einschränkt und auch darüber hinaus keine hinreichenden Gründe für gesetzgeberische Maßnahmen ersichtlich sind, hat die Bundesregierung diesbezüglich keine Initiativen geplant. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333