Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 10. Dezember 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7015 18. Wahlperiode 14.12.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/6825 – Brief des Personalrats beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 11. November 2015 haben der Gesamtpersonalrat und der Örtliche Personalrat beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Offenen Brief an den Leiter des BAMF, Dr. h.c. Frank-Jürgen Weise, versandt. Hierin wurden Mängel, die mit rechtsstaatlichen Verfahren nicht vereinbar seien, insbesondere bei der Identitätsprüfung in Bezug auf bestimmte Asylsuchende und bei der Einarbeitung und Qualifikation zusätzlich eingesetzter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter („Schnellschuss-Qualifizierung“), beklagt. 1. Wie bewertet die Bundesregierung den o. g. Brief und die darin enthaltenen Kritikpunkte, wie hat der Leiter des BAMF hierauf reagiert, und was ist inhaltlich den im Brief dargestellten Mängeln zu entgegnen (bitte so differenziert wie möglich antworten)? Die Bundesregierung wie auch die Leitung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nimmt die Sorgen der Beschäftigten sehr ernst. Das BAMF steht vor großen Herausforderungen und Veränderungen. Es ist nicht verwunderlich , dass es in solchen Umbruchphasen Sorgen in der Belegschaft gibt. Die Leitung des BAMF teilt die Auffassung des Personalrates, dass Fragen der Qualitätssicherung und der Sicherheit zentrale Pfeiler der Arbeit des BAMF sind und weist Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren zurück. 2. Wie bewertet die Bundesregierung, dass die o. g. Kritik in Form eines offenen Briefes erfolgte, und inwieweit wurde von den Autoren nach Kenntnis der Bundesregierung zuvor intern versucht, die beklagten Mängel behördenintern anzusprechen oder zu beseitigen (bitte im Detail ausführen), und welche Wege sind diesbezüglich vorgesehen? Wie in allen Behörden gibt es auch im BAMF einen intensiven und regelmäßigen Austausch zwischen der Dienststelle und der Personalvertretung. Nach Kenntnis der Bundesregierung nimmt die Leitung des BAMF die Sorgen der Beschäftigten sehr ernst und steht in Bezug auf die geplanten Veränderungen im Dialog mit den Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7015 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Interessenvertretungen in der Behörde. Dieser Austausch erfolgt in aller Regel intern. Dies schließt aber nicht aus, dass Interessenvertretungen bisweilen auch andere Wege beschreiten. Nach Kenntnis der Bundesregierung wird die Leitung des BAMF weiterhin auf einen konstruktiven Dialog mit den Interessenvertretungen der Behörde setzen. 3. Inwieweit ist die Kritik in dem o. g. Brief zutreffend, dass auf Identitätsprüfungen in den Fällen schriftlicher Asylverfahren verzichtet wird? Wie ist die derzeitige Praxis (bitte genau schildern, wann, in welcher Form, und durch wen es zu persönlichen Anhörungen zur Feststellung der Identität bzw. Herkunft betroffener Asylsuchender kommt)? Was ist den Aussagen zu entgegnen, dass gegenüber (nach Selbstauskunft) syrischen Asylsuchenden eingesetzte Dolmetscher „in der Regel weder vereidigt noch aus Syrien kommend“ seien, sie nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem BAMF stünden und auch nicht in „irgendeiner Weise auf die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland vereidigt“ seien? Die im Brief aufgestellte Behauptung, es werde in Fällen schriftlicher Asylverfahren auf eine Identitätsprüfung verzichtet, ist nicht richtig. Alle Antragsteller werden erkennungsdienstlich behandelt (Foto und Abnahme der Fingerabdrücke ); die Fingerabdruckdaten werden auf vielfältige Art und Weise abgeglichen (EURODAC, automatisierter Datenabgleich mit dem Bundeskriminalamt (BKA), u. a. mittels automatisiertem Fingerabdruckidentifizierungssystem (AFiS)). Zur Bestimmung des Herkunftsstaats oder der Herkunftsregion des Ausländers darf das gesprochene Wort außerhalb der förmlichen Anhörung des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. Bei Zweifeln wird eine Sprachanalyse durchgeführt. Anhand des persönlichen Sprachprofils eines Antragstellers lässt sich ein Herkunftsstaat oder eine Herkunftsregion näher bestimmen. Im BAMF kommen in allen Verfahren nur qualifizierte, d. h. sprachlich geeignete und persönlich zuverlässige Dolmetscher zum Einsatz, auch wenn nicht alle Dolmetscher aus Syrien stammen. Gerichtlich be- bzw. vereidigte und sprachlich ausgebildete Dolmetscher und Übersetzer werden, soweit es die Nachfrage zulässt, bevorzugt eingesetzt. Alle Honorardolmetscher unterliegen einer Sicherheitsüberprüfung, ihre fachliche Qualifikation wird anhand vorgelegter Abschlüsse, Zeugnisse und anderer geeigneter Unterlagen geprüft, sie werden sowohl über ihre Verschwiegenheitspflicht als auch die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten belehrt. Sie unterschreiben bei Vertragsschluss mit dem BAMF auch eine sog. förmliche Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz, in der u. a. auf einschlägige Strafvorschriften hingewiesen wird. 4. In welchem Umfang legen syrische, eritreische oder irakische Asylsuchende Identitätsnachweise (Reisepässe, Ausweise usw.) bzw. keinerlei Dokumente zur Klärung der Identität vor, in welchem Umfang werden diese Dokumente zur Klärung der Identität/Herkunft als im Grundsatz geeignet angesehen (und ggf. aus welchen Gründen nicht), und in welchem Umfang erweisen sich solche Dokumente als falsch oder gefälscht (bitte nach den drei genannten Herkunftsländern und der Art der Dokumente differenzieren, ggf. ungefähre Einschätzungen fachkundiger Bundesbediensteter nennen)? Vom 1. Januar 2015 bis 31. Oktober 2015 wurden 103 708 Erst- und Folgeanträge von syrischen Staatsangehörigen gestellt (Asylgeschäftsstatistik). Zu diesen Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7015 Anträgen wurden insgesamt 89 589 Dokumente im elektronischen Vorgangsbearbeitungssystem MARiS erfasst. Allerdings ist dabei zu beachten, dass Einzelpersonen teilweise mehrere Dokumente vorlegen und viele Dokumente erst wesentlich später zur Außenstelle geschickt werden und daher nicht unmittelbar für eine Prüfung vorliegen. Die Zahl der erfassten Dokumente kann daher nicht auf Einzelpersonen bezogen werden; sie spiegelt auch nicht die tatsächliche Menge der vorgelegten Dokumente wider. Nach Schätzung der Mitarbeiter in den Außenstellen legen über 80 Prozent der syrischen Antragsteller Dokumente vor. Davon handelt es sich bei ca. 80 Prozent der vorgelegten Dokumente um Reisepässe und ID-Karten. Diese Dokumente sind, sofern nicht ver- oder gefälscht, als Identitätsnachweis geeignet. 6 822 syrische Dokumente wurden im o. g. Zeitraum überprüft. Davon wurden 8 Prozent beanstandet. Von 21 303 Erst- und Folgeanträgen irakischer Antragsteller im Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Oktober 2015 wurden 19 729 Dokumente erfasst. Da auch hier viele Antragsteller mehrere Dokumente vorlegen, lässt sich der tatsächliche Anteil von Personen, die Dokumente vorlegen, nur abschätzen. Nach Einschätzung der Mitarbeiter der Antragsannahme in den Außenstellen legen über 60 Prozent der irakischen Antragsteller Dokumente vor. Davon handelt es sich bei ca. 80 Prozent der vorgelegten Dokumente um Staatsangehörigkeitsurkunden , ID-Karten und Reisepässe, welche als Identitätsnachweis grundsätzlich geeignet sind. Bis Ende Oktober wurden 2 085 irakische Dokumente geprüft. 8 Prozent der geprüften Dokumente wurden beanstandet. Vom 1. Januar 2015 bis 31. Oktober 2015 wurden 8 806 Erst- und Folgeanträge von eritreischen Antragsstellern gestellt. Hierbei wurden 806 Dokumente erfasst. Somit kann davon ausgegangen werden, dass der Anteil an eritreischen Antragstellern , welche ein Dokument vorlegen, bei unter 10 Prozent liegt. Bei den vorgelegten Dokumenten handelt es sich bei ca. 75 Prozent um ID-Karten. Diese sind aus hiesiger Sicht als Identitätsnachweis grundsätzlich geeignet. 120 eritreische Dokumente wurden bis Ende Oktober geprüft, 9 Prozent davon wurden beanstandet . 5. In welchem Umfang liegen zwar gefälschte oder falsche Dokumente vor, jedoch keine Täuschung über die angegebene Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft, die ungeachtet falscher Dokumente richtig sein können (bitte bei der Antwort nach den drei relevanten Herkunftsländern differenzieren und ggf. ungefähre Einschätzungen fachkundiger Bundesbediensteter zu dieser Frage nennen)? Es liegen hierzu keine validen Daten vor, da dieser Sachverhalt statistisch nicht erfasst wird. Auch eine fundierte Schätzung hierzu ist nicht möglich. 6. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass in dem o. g. Brief als Beleg für die Einschätzung, dass es einen „hohen Anteil von Asylsuchenden gibt, die eine falsche Identität angeben“, nicht etwa eigene fachkundige Erkenntnisse oder Erfahrungen der Bediensteten des BAMF angegeben werden, sondern die Aussage des Bundesministers des Innern, Dr. Thomas de Maizière, wonach angeblich etwa 30 Prozent der Asylsuchenden, die sich als Syrer ausgäben , in Wahrheit keine seien – in Anbetracht des Umstands, dass nach Recherchen des ARD-Fernsehmagazins „Panorama“ als einzige Indikatoren die Feststellung von 116 falschen syrischen Pässen durch das BAMF im Jahr 2015 und 170 durch FRONTEX-Mitarbeiter in Italien und Griechenland ermittelbar waren (wobei letztere zu 80 Prozent von Syrern genutzt wurden, d. h. dass zwar die Pässe gefälscht waren, aber keine Täuschung über die Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7015 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Staatsangehörigkeit vorlag; vgl. „Panorama“ vom 8. Oktober 2015: „‘Falsche Syrer‘: Wie der Innenminister Gerüchte schürt“), d. h. dass die Zahl der Täuschungen über die Identität mittels gefälschter Pässe angesichts der großen Gesamtzahl syrischer Flüchtlinge auf der Grundlage dieser Informationen als verschwindend gering bewertet werden müsste (bitte ausführlich erläutern )? Die Bundesregierung sieht es als normalen Vorgang an, dass Bedienstete einer nachgeordneten Behörde sich auf Einschätzungen des zuständigen Fachministers stützen, insofern erübrigt sich eine weitere Bewertung. Es werden keine der Bundesregierung bekannten Statistiken darüber geführt, wie viele Menschen fälschlicherweise angeben, Syrer zu sein. Die vom Bundesministerium des Innern (BMI) genannte Zahl von 30 Prozent ist keine statistisch erhobene Zahl, sondern eine Schätzzahl, die auf Wahrnehmungen von Behörden vor Ort beruht, insbesondere Bundespolizei, BAMF und der Europäischen Grenzschutzagentur FRONTEX. Sie gibt einen Hinweis auf eine mögliche Dimension des bestehenden Dunkelfeldes im Hinblick auf die Kenntnis der wahren Nationalität der Einreisenden. Belastbares Zahlenmaterial zu Täuschungen über die Staatsangehörigkeit im Asylverfahren gibt es derzeit nicht, da sich Hinweise in allen Stadien des Verfahrens ergeben können. Bei den nur stichprobenartigen Kontrollen der bei der Asylantragstellung vorgelegten syrischen Dokumente für den Auswertezeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Oktober 2015 wurden 176 beanstandete syrische Reisepässe festgestellt. Zu den beanstandeten Dokumenten zählen z. B. Totalfälschungen, Verfälschungen (Lichtbildaustausch, Rasur, Überschreibungen u. a.), nichtamtliche Ausstellungen, mittelbare Falschbeurkundungen sowie Manipulationsverdachte . 7. Welche konkreten Zahlen oder Belege der Bundespolizei, des BAMF oder von FRONTEX liegen der Bundesregierung mittlerweile vor zur Bestätigung oder Widerlegung der Vermutung einer verbreiteten Täuschung über die reale Herkunft durch syrische Asylsuchende vor (bitte so differenziert wie möglich angeben)? Im Rahmen der Physikalisch-Technischen Untersuchung (PTU) durch BAMF wurden im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2015 2 334 Dokumente aus Syrien stichprobenartig überprüft. Die Quote der beanstandeten Dokumente lag bei 9 Prozent. In Bezug auf die Gesamtheit der im Rahmen der PTU vorgelegten Dokumente entsprach dies genau dem Anteil der beanstandeten Dokumente aller Herkunftsländer (siehe Tabelle). Herkunftsland Geprüfte Dokumente Echt bewertete Dokumente Beanstandete Dokumente Nicht abschließend bewertbare Dokumente Offene Fälle Syrien 2334 1859 (80%) 207 (9%) 268 (11%) 925 Top 10 einschließlich Syrien 4967 3821 (77%) 431 (9%) 715 (14%) 1799 Gesamt 5470 4103 (75%) 488 (9%) 879 (16%) 1894 Bei den 37 im Jahre 2015 (bis Anfang September) durchgeführten Sprach- und Textanalysen aufgrund Zweifeln bzgl. des angegebenen Herkunftslandes Syrien Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7015 waren lediglich 12 Personen mit Sicherheit auch tatsächlich syrischer Herkunft sowie eine Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit. Knapp 65 Prozent der Analysen hatten somit eine Täuschung über die Herkunft zum Ergebnis. Hochrechnungen hinsichtlich möglicher Täuschungsfälle lassen sich hieraus jedoch nicht herleiten. Durch Erkenntnisse der Europäischen Grenzschutzagentur FRONTEX ist bekannt , dass sich ein Teil der in Griechenland ankommenden Migranten unrechtmäßig als syrische Staatsangehörige ausgibt und insbesondere türkische Schleusernetzwerke mit gefälschten syrischen Reisedokumenten handeln. Eine Analyse der von der Europäischen Grenzschutzagentur FRONTEX-koordinierten Maßnahmen in Griechenland ergab, dass ca. 13 Prozent der überprüften Personen, welche sich zunächst als syrische Staatsangehörige ausgaben, im Verlauf der Überprüfung angaben, eine andere Nationalität zu besitzen. Die abschließenden Feststellungen werden durch die zuständigen Mitgliedstaaten getroffen. Die Ergebnisse in anderen Mitgliedstaaten sind der Bundesregierung nicht bekannt. Die Mehrzahl der im Rahmen nationaler Kontrollmaßnahmen der Bundespolizei festgestellten verfälschten syrischen Reisepässe wurde durch syrische Migranten genutzt. 8. Inwieweit ist es einem Asylsuchenden, der unerkannt eine falsche syrische Staatsangehörigkeit angegeben hat und als Flüchtling anerkannt wurde, möglich , Familienangehörige nachziehen zu lassen, da der Familiennachzug von der Vorlage von Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweisen bzw. Nachweisen der Familienbeziehungen und der Vorlage entsprechender Dokumente abhängig gemacht wird? Der Familiennachzug zu einem anerkannten Flüchtling ist nach § 29 Absatz 2 Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) privilegiert. Wenn sich im Familiennachzugsverfahren Zweifel an der Identität des Stammberechtigten ergeben, wird die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das BAMF neu überprüft. Wenn die Prüfung durch das BAMF ergibt, dass auch unter Berücksichtigung der wahren Tatsachen (Identität, Staatsangehörigkeit, Verfolgungsschicksal usw.) die Flüchtlingseigenschaft besteht oder sonst ein Aufenthaltstitel gewährt werden kann, der das Recht auf Familienzusammenführung nach sich zieht, kann der Familiennachzug ggf. nach Abschluss dieser Prüfung unter den entsprechenden Voraussetzungen erfolgen. 9. Was kann die Bundesregierung Näheres zu der in dem o. g. Brief in Bezug genommenen Warnung der deutschen Botschaft in Beirut sagen, dass Dienstleister regelrechte Antragspakete mit gefälschten Zeugnissen und Diplomen verkaufen würden, auf die das Bundesministerium des Innern verwiesen habe, in welchem Umfang wurden welche Behörden über diese Vorgänge informiert, und inwieweit ist damit zu rechnen, dass diese gefälschten Zeugnisse oder Diplome auch nach dieser Warnung unerkannt bleiben bzw. als ausreichend für eine Identitätsfeststellung oder Feststellung der Staatsangehörigkeit angesehen werden? Das Auswärtige Amt übermittelte dem BMI den Teil des Berichts der deutschen Botschaft Beirut vom 4. September 2015, der auf den Zustand des syrischen Urkundenwesens eingeht. Das BAMF und die Länder wurden über die derzeit vorliegenden Erkenntnisse zum syrischen Pass- und Urkundenwesen informiert. Die Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7015 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Länder wurden gebeten, die Ausländerbehörden, Meldebehörden und Standesämter sowie die Polizeibehörden zu unterrichten. Es wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden durch diesen Warnhinweis sensibilisiert sind und vorgelegte Dokumente besonders gründlich prüfen . Inwieweit damit zu rechnen ist, dass gefälschte oder formal echte, aber inhaltlich unrichtige syrische Zeugnisse und Diplome unerkannt bleiben, kann von hier nicht beurteilt werden. Zeugnisse und Diplome sind als Nachweis der Identität oder Staatsangehörigkeit grundsätzlich wenig geeignet. 10. Inwieweit ist aus Sicht der Bundesregierung und der Behördenleitung die Aussage in dem o. g. Brief zutreffend, dass der „Wegfall der Identitätsprüfung “ das „Einsickern von Kämpfern der Terrormiliz IS nach Mitteleuropa“ erleichtert habe (bitte ausführen)? Die im Brief aufgestellte Behauptung, es werde in Fällen schriftlicher Asylverfahren auf eine Identitätsprüfung verzichtet, ist nicht richtig, vgl. hierzu Antwort zu Frage 3. Unbeschadet dessen führen schriftliche Verfahren zwangsläufig zu einer Verringerung der Prüfdichte. Bei der Einführung der schriftlichen Verfahren für syrische Staatsangehörige sowie für Angehörige religiöser Minderheiten aus dem Irak im November 2014 wurde dies im Hinblick auf die damit zu erzielenden Beschleunigungseffekte auch unter Sicherheitsaspekten als vertretbar angesehen . Angesichts der aktuellen Flüchtlingsbewegungen nach Deutschland ist es aber nicht auszuschließen, dass sich unter den Flüchtlingen auch Personen aus dem Bereich der Allgemeinkriminalität, Kriegsverbrecher, Mitglieder militanter Gruppen bzw. terroristischer Organisationen oder Einzelpersonen extremistischer Gesinnung befinden könnten. Etwaigen Hinweisen gehen Polizei und Verfassungsschutzbehörden in jedem Einzelfall unverzüglich nach. Dies führte bisher zur Einleitung von Ermittlungsverfahren im unteren zweistelligen Bereich. Zwei Attentäter der Anschläge in Paris vom 13. November 2015 sind im Flüchtlingsstrom unter Nutzung von Falschpersonalien nach Europa eingereist. Die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder berücksichtigen diesen Umstand im Rahmen der Hinweisbearbeitung und der zu treffenden Maßnahmen. In Bezug auf die eingehende Hinweise, die weitere Entwicklung und zu ziehende Schlüsse stehen die Sicherheitsbehörden von Bund und Länder sowohl untereinander als auch mit europäischen und internationalen Partnern in engem Austausch . 11. Inwieweit ist die Kritik in dem o. g. Brief zutreffend, Akten mit „Entscheidungsreife “, die aber „nicht geprüft“ worden seien, müssten an Asylentscheidungszentren abgegeben werden (bitte erläutern, wie dies gemeint ist und wie der normale Ablauf der Asylprüfung und interner Kontrollen im BAMF ist)? Inwieweit ist die Abgabe entscheidungsreifer Akten an eine andere Stelle, die bislang nicht mit den jeweiligen Fällen befasst war, überhaupt eine sinnvolle Maßnahme der Beschleunigung unter Wahrung qualitativer Standards (bitte das Verfahren im Detail darstellen, d. h. in welchen Fällen in welchem Stadium Akten abgegeben werden usw.)? Um den hohen Bestand an anhängigen Verfahren vor dem 1. Oktober 2015 abzubauen , erfolgt eine Abarbeitung insoweit geeigneter Verfahren in sogenannten Entscheidungszentren (EZ). Bisher wurden vier EZ durch das BAMF eingerichtet . Die EZ erhalten grundsätzlich als entscheidungsreif gekennzeichnete Akten Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7015 von den Außenstellen. Die Außenstellen sind dadurch in der Lage, sich auf Neuanträge zu konzentrieren. Die Entscheidungsreife ist durch Mitarbeiter der Außenstellen im IT-System des BAMF erfasst. Sollte sich die Akte in der Bearbeitung im Entscheidungszentrum als nicht entscheidungsreif herausstellen (das wird in den EZ nochmals geprüft), erfolgt eine Rückgabe an die Außenstelle mit entsprechendem Hinweis, aus welchem Grund der Antrag nicht abschließend bearbeitet werden konnte. Eine qualitativ hochwertige Bearbeitung der Asylanträge in den EZ wird durch verschiedene Qualitätssicherungsmaßnahmen sichergestellt . Das BAMF legt großen Wert auf einen hohen Qualitätsstandard. Das BAMF hat die Qualitätssicherung mit mehr als einem Dutzend Juristen verstärkt, so dass insbesondere die Entscheidungen, die in den EZ getroffen werden, qualitätsgesichert werden können. 12. Warum werden nicht, wie z. B. von PRO ASYL e. V. vorgeschlagen (www. proasyl.de/de/news/detail/news/was_jetzt_getan_werden_muss/), die Verfahren entbürokratisiert und Entscheidungen umgehend durch die Person getroffen , die die Anhörung vorgenommen hat, was den Vorteil hätte, dass die Entscheider die Personen und Sachverhalte genau kennen, sich nicht erneut einarbeiten müssen und sich ein persönliches Bild von der Glaubhaftigkeit des persönlichen Vorbringens machen konnten, zumal diese Identität von „Anhörer“ und „Entscheider“ auch vom BAMF aus Qualitätsgründen im Grundsatz angestrebt wird? Eine schnelle Bearbeitung unter Berücksichtigung der Personengleichheit von „Anhörer“ und „Entscheider“ entspricht im Grundsatz auch den Zielvorstellungen des BAMF. Um dies im Großteil der möglichen Fälle unter den aktuellen Zugängen an Asylsuchenden zu gewährleisten, werden durch das BAMF in Pilotversuchen optimierte Arbeitsabläufe erprobt. Die Erprobung eines tagesgleichen Verfahrens vom Asylantrag bis zum Asylbescheid wird als Vorbild für eine spätere deutschlandweite Implementierung in Heidelberg seit dem 9. November 2015 erprobt. Hier finden Landesprozesse, BAMF Prozesse und der Start des Integrationsprozesses unter einem Dach in einem abgestimmten Gesamtprozess statt. Dadurch ergeben sich eine effektivere Nutzung der Personalressourcen (inkl. Dolmetscher) sowie Synergieeffekte. Für die Asylbewerber ergibt sich dadurch ein ganzheitliches Verfahren. 13. Was ist der Kritik in dem o. g. Brief zu entgegnen, die ursprünglich vom BAMF angesetzte Einarbeitungszeit von drei Monaten für Kolleginnen und Kollegen aus fachfremden Bereichen sei durch z. T. nur drei- bis achttägige Einarbeitungen ersetzt worden und diese schnell eingearbeiteten Entscheider würden angehalten, „massenhaft Bescheide zu erstellen“ (bitte differenziert darauf eingehen, wie die Einarbeitungszeit je nach Mitarbeitergruppe ist, was sich diesbezüglich geändert hat, welche Qualifikationen in der jeweiligen Zeit vermittelt werden und welche Vorgaben zu Erledigungszahlen und Entscheidungen gemacht werden)? Es werden folgende Zielgruppen mit unterschiedlichem Schulungsbedarf im Entscheiderbereich eingesetzt: Vollentscheider/-innen, deren Einsatz in den Außenstellen vorgesehen ist und die, neben den theoretischen Grundlagen und den Bescheidtechniken, auch die Durchführung von Anhörungen erlernen müssen: Für die Schulung dieser Zielgruppe waren im ursprünglichen Konzept 10 Wo- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7015 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode chen vorgesehen, die neben allgemeinen Schulungsmodulen (Einführungsveranstaltung , Überblick über Aufgaben des BAMF, Geschäftsordnung-BAMF etc.), der fachlichen Einweisung in die Tätigkeiten im Entscheiderbereich auch einen 2-wöchigen praktischen Einsatz in einer Außenstelle beinhalteten. Im Bestreben, in der aktuellen Situation einen schnellen Einsatz im Asylbereich zu ermöglichen, wurde beschlossen, die allgemeinen Schulungsmodule, die nicht unmittelbar zur Aufgabenerledigung benötigt werden, vorläufig herauszunehmen und die Qualifizierungsmaßnahme auf 8 Wochen zu reduzieren. Unterstützungskräfte aus der Bundesagentur für Arbeit (BA) und anderen Ressorts , deren Einsatz im Asylbereich ausschließlich auf die Entscheidungszentren des BAMF beschränkt ist und die für die Bearbeitung einfacher schriftlicher Fälle vorgesehen sind: Diese Kräfte, die dem BAMF nur für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten zugeordnet werden, werden in 12 Arbeitstagen auf ihre eng umrissenen Aufgaben vorbereitet. Mitarbeiter/-innen des BAMF, die in den Entscheiderbereich umgesetzt wurden , in dem sie teilweise früher bereits tätig waren: Hier wurde in drei Gruppen unterschieden: a) Mitarbeiter/-innen des BAMF, die bis vor kurzem im Entscheiderbereich tätig waren, erhielten Schulungsmaterial über die aktuellen rechtlichen Änderungen zugesandt. Diese Kräfte sind, soweit sie früher bereits Anhörungen durchgeführt hatten, auch teilweise in Außenstellen eingesetzt. b) Mitarbeiter/-innen des BAMF, die länger als drei Jahre nicht mehr im Entscheiderbereich gearbeitet hatten, erhielten eine 3-tägige Auffrischungsschulung. Der Einsatz dieser Kräfte ist, ähnlich wie der der Unterstützungskräfte, nur in dem eng umrissenen Arbeitsbereich der Entscheidungszentren geplant. c) Mitarbeiter/-innen des BAMF, die noch nicht im Entscheiderbereich tätig waren , jedoch die allgemeinen Grundlagen des Asylverfahrens kannten, wurden in acht Arbeitstagen ebenfalls auf die eng umrissene Tätigkeit in einem Entscheidungszentrum vorbereitet. Das BAMF macht keine Vorgaben zu Erledigungszahlen, strebt angesichts der derzeitigen Zugangszahlen aber eine bestmögliche Produktivität an. 14. Welche Verfahren werden von kurzfristig oder vorübergehend oder nach kurzer Einarbeitungszeit eingesetzten Entscheidern bearbeitet, welche näheren Vorgaben gibt es hierzu, wie viele Verfahren welcher Staatsangehörigen und wie viele Entscheider betrifft dies? Zum Stand 30. September 2015 waren ca. 300 000 Asylverfahren anhängig. Um diese hohe Anzahl an anhängigen Verfahren zu reduzieren, wurde sehr kurzfristig zusätzliches Personal im Entscheiderbereich bereitgestellt. Dieser Rückstandsabbau erfolgt in vier Entscheidungszentren. Der Fokus liegt dabei zunächst auf Asylsuchenden aus den unsicheren Herkunftsländern Syrien, Eritrea sowie auf relevanten Minderheiten aus dem Irak und auf die sicheren Herkunftsländer des Westbalkan, auf Ghana und Senegal. Zu bearbeitende sonstige Länder werden aufgrund einer höheren Komplexität weiterhin von den Mitarbeitern der Außenstellen des BAMF bearbeitet. Die kurzfristig oder vorübergehend eingesetzten Entscheider wurden durch Trainer des BAMF für die Bearbeitung der Asylanträge geschult. Des Weiteren erfol- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7015 gen mehrere Qualitätssicherungsmaßnahmen. Zugleich stehen den neuen Entscheidern Ansprechpartner mit langjähriger Entscheidererfahrung für fachliche Fragen vor Ort zur Verfügung. 15. Wie ist der aktuelle Stand der geplanten bzw. vollzogenen Aufstockung des Personals im BAMF (bitte so differenziert wie möglich hinsichtlich der geplanten Stellenzahl in welchen Bereichen, der Ausschreibungen, der Bewerbungsgespräche , Einstellungszusagen, erfolgten Einstellungen usw. darstellen )? Das BAMF hatte Stand Juli 2015 einen Gesamtpersonalkörper von 2 700 Vollzeitäquivalenten (VZÄ). Aktuell liegt der Personalkörper bei 3 100 VZÄ. Bis zum 1. Januar 2016 wird der Personalkörper auf ca. 3 300 VZÄ aufwachsen. Somit erfolgte im zweiten Halbjahr 2015 ein Aufwuchs um 600 VZÄ. Dies entspricht ca. 22 Prozent des ursprünglichen Personalkörpers. Im Jahr 2016 liegt ein Gesamtpersonalbedarf von 6 300 Stellen sowie zusätzlichen 1 000 befristeten Stellen vor. Der derzeitige Personalkörper wird sich somit nochmals mehr als verdoppeln. Der Personalbedarf wird anhand des Königsteiner Schlüssels in Abhängigkeit von den Aufwüchsen in den Bundesländern verteilt. In der Personalrekrutierung sind ca. 19 000 Bewerbungen im BAMF eingegangen . Circa 1 350 Vorstellungsgespräche wurden bereits durchgeführt. Es konnten bereits über 1 000 Einstellungszusagen erteilt werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333