Deutscher Bundestag Drucksache 18/705 18. Wahlperiode 05.03.2014 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. März 2014 übermittelt und mit Schreiben vom 11. März 2014 korrigiert. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/433 – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2013 Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten ergänzenden Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung wenig Beachtung finden. So ist kaum bekannt, dass die Anerkennungsquote bei tatsächlich inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten lassen: Die so genannte bereinigte Schutzquote , bei der formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag in den ersten drei Quartalen des Jahres 2013 im Durchschnitt zwischen 36,1 und 46,5 Prozent – und das, obwohl Flüchtlinge z. B. aus Serbien inzwischen zu nahezu 100 Prozent abgelehnt werden. Hinzu kommen Anerkennungen durch die Gerichte: Im Jahr 2012 erwiesen sich über 13 Prozent der Klagen gegen ablehnende Asylbescheide als begründet, bei Asylsuchenden aus Afghanistan, Iran oder Pakistan lag die Erfolgsquote im Gerichtsverfahren zuletzt sogar bei etwa 40 Prozent. Bei einem Fünftel bis einem Viertel aller Asylsuchenden begründet das BAMF seine Ablehnung damit, dass ein anderes Land der Europäischen Union (EU) für die Asylprüfung zuständig sei, 2013 betraf dies vor allem Polen. Die erhebliche Differenz zwischen der Zahl der Zustimmungen zur Übernahme aus Deutschland und der Zahl der tatsächlichen Überstellungen (2012: 8 249 zu 3 037) weist darauf hin, dass viele Betroffene sich entweder erfolgreich auf gerichtlichem Wege gegen eine Überstellung wehren – wegen erheblicher Mängel in den Asylsystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Besonderheiten – oder aber, dass sie im Zweifelsfall lieber „untertauchen“ als gegen ihren Willen in ein Land überstellt zu werden, in dem sie ein unfaires Asylverfahren, unwürdige Lebensbedingungen, Obdachlosigkeit oder sogar eine Inhaftierung fürchten müssen. Das geltende Dublin-II-System produziert somit eine große Zahl von rechtlosen, illegalisierten Schutzsuchenden und erreicht damit gerade nicht, dass alle Asylsuchende in der EU Zugang zu einem fairen Asylverfahren erhalten. Innerhalb des BAMF werden für die zum Teil sehr aufwändigen Dublin-II-Verfahren Personalressourcen gebunden, die weitaus sinnvoller in der regulären Asylprüfung eingesetzt werden könnten. Drucksache 18/705 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bei Asylanhörungen wird – mutmaßlich zur Verfahrensbeschleunigung – immer häufiger gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Person, die einen Asylsuchenden angehört hat, auch die entsprechende Asylentscheidung treffen und begründen soll. Wegen der großen Bedeutung der persönlichen Glaubwürdigkeit des individuellen Asylvortrags wird diese Identität zwischen Anhörer und Entscheider auch vom BAMF angestrebt. In der Praxis ist dies momentan jedoch häufig nicht der Fall, nur bei der Gruppe besonders vulnerabler Antragsteller (Traumatisierte, unbegleitete Minderjährige, Menschenhandelsopfer usw.) wird die Personenidentität zu rund 95 Prozent gewahrt. Bei syrischen Asylsuchenden ist dies nur zu 50 Prozent der Fall, in Bezug auf die Westbalkanstaaten ebenfalls nur zu 60 Prozent und bei afghanischen Asylsuchenden zu 70 bis 75 Prozent. Auch der Bundesregierung sind diese Zahlen offenbar unangenehm . In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/127 hatte sie zu Frage 15 noch behauptet, selbst ungefähre Einschätzungen hierzu seien dem BAMF nicht möglich. Erst nach einer Beschwerde der Ersten Parlamentarischen Geschäftsführerin der Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag gab das Bundesministerium des Innern dann die oben genannten Werte bekannt. Fachanwalt Reinhard Marx hat laut „die tageszeitung“ vom 13. Dezember 2013 (www.taz.de/Asylverfahren-in-Deutschland/!129273/) den Eindruck, dass nach seiner eigenen Erfahrung und Gesprächen mit Kollegen die Identität von Anhörer und Entscheider „eher die Ausnahme“ ist. Eine Möglichkeit zur Optimierung der Arbeitskapazitäten im BAMF angesichts gestiegener Asylzahlen wäre, auf massenhafte Widerrufsverfahren zu verzichten. Im Zeitraum 2005 bis 2010 gab es fast ebenso viele Asylwiderrufe (38 500) wie -anerkennungen (41 000). Im Jahr 2012 wurden gut 10 000 Widerrufsverfahren betrieben, nur noch in jedem 20. Fall kommt es dabei zu einer Aberkennung des zuvor gewährten Flüchtlingsstatus. Für die Betroffenen – politisch verfolgte und häufig traumatisierte Flüchtlinge – sind die Verfahren sehr belastend und für Behörden und Gerichte arbeitsaufwändig. In der EU sieht nur Deutschland obligatorische Widerrufsprüfungen in jedem Fall nach drei Jahren ohne konkreten Anlass vor. Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2012 im Durchschnitt ein knappes halbes Jahr. Nachdem die Verfahrensdauer infolge größerer Asylzahlen auf neun Monate gestiegen war, sank sie im dritten Quartal 2013 wieder auf 6,6 Monate. Bei bestimmten Herkunftsländern mit geringen Anerkennungsquoten, etwa Serbien und Mazedonien, ist die Verfahrensdauer infolge von Beschleunigungsmaßnahmen und vorgezogener Entscheidungen bedeutend kürzer und beträgt etwa zwei Monate. Umso länger dauern die Verfahren bei Flüchtlingen aus Ländern mit hohen Anerkennungschancen, im dritten Quartal 2013 waren es etwa 14 bis 18 Monate bis zu einer Entscheidung bei den Herkunftsländern Afghanistan, Pakistan und Somalia. Die Zahl der Asylsuchenden, die über Griechenland nach Deutschland eingereist sind, ist über die letzten Jahre relativ stabil geblieben, im dritten Quartal 2013 waren es zuletzt 1 022 Personen. Der durch die Aussetzung der Überstellungen nach Griechenland oftmals beschworene „Pull-Effekt“ ist somit offenkundig nicht eingetreten. Gründe hierfür sind die Abschottungsmaßnahmen der EU und push-backs durch griechische Grenzschutzbehörden, aber auch die erschwerte Weiterflucht von Griechenland in ein anderes Land der EU. Vom umstrittenen Asyl-Flughafenverfahren waren im Jahr 2012 787 Asylsuchende betroffen, unter ihnen 230 syrische, 113 afghanische und 108 iranische Flüchtlinge sowie 28 unbegleitete Minderjährige. Im Ergebnis wurde 58 Asylsuchenden nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder abgeschoben wurden oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt. 37,8 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2012 waren Kinder. 3,2 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, bei denen die Gesamtschutzquote zwischen 40,9 und 57,7 Prozent lag. Die Asylverfahren bei unbegleiteten Minderjährigen dauerten im Jahr 2012 mit durchschnittlich 9,9 Monaten ungewöhnlich lange, zuletzt waren es sogar 11,6 Monate. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/705 1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes – GG – nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK – und von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 AufenthG ) in der Entscheidungspraxis des BAMF im vierten Quartal 2013 bzw. im Gesamtjahr 2013, und wie lauten die Vergleichswerte des Vorjahres (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und für die zehn wichtigsten Herkunftsländern gesondert darstellen – bitte für jedes dieser zehn Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele einen internationalen Flüchtlingsstatus, wie viele einen subsidiären Schutzstatus zugesprochen bekommen haben; bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz nach § 60 Absatz 2 und 5 AufenthG – unmenschliche Behandlung –, nach § 60 Absatz 3 AufenthG – Todesstrafe –, nach § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG – bewaffnete Konflikte – und nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG – sonstige existenzielle Gefahren –, bitte auch die Verteilung von subsidiärem Schutz auf nationaler bzw. europäischer Rechtsgrundlage darstellen)? b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamtschutzquote “, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle (Nicht-)Entscheidungen (bitte wie in Frage 1a zuvor differenzieren)? Die so genannten Gesamtschutzquoten im Sinne der Frage 1a sowie die Quoten im Sinne von Frage 1b können den folgenden Tabellen entnommen werden: * Die Zahlen wurden entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 11. März 2014 korrigiert. 4. Quartal 2013 Art. 16 GG, § 60, 1 AufenthG Subsidiärer Schutz Gesamtschutz Quote zu Frage 1b absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent in Prozent Herkunftsländer gesamt 3 196 12,2 1 800* 6,9* 4 996 19,1* 34,4 darunter Serbien 0 0,0 4 0,1 4 0,1 0,1 Syrien 1 343 49,6 1 158* 42,8* 2 501 92,4 99,7 Mazedonien 4 0,1 2 0,1 6 0,2 0,3 Eritrea 117 64,6 14 7,7 131 72,4 99,2 Afghanistan 343 25,7 255 19,1 598 44,8 63,1 Somalia 101 21,0 35* 7,3* 136 28,2 63,3 Bosnien-Herzegowina 0 0,0 11 0,7 11 0,7 1,1 Russische Föderation 39 0,9 29 0,7 68 1,6 26,7 Iran 414 52,8 19 2,4 433 55,2 73,9 Kosovo 1 0,1 2 0,2 3 0,2 0,5 Drucksache 18/705 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode * Die Zahlen wurden entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 11. März 2014 korrigiert. 4. Quartal 2013 Quote zu Frage 1b absolut in Prozent in Prozent Asylberechtigung 317 1,2 2,2 Flüchtlingsschutz (§ 60 I AufenthG) 2 879 11,0 19,8 Subsidiärer Schutz nach § 60 II AufenthG 1 346 5,1 9,3 § 60 III AufenthG 15 0,1 0,1 § 60 V AufenthG – – 0,0 § 60 VII Satz 1 AufenthG 401 1,5 2,8 § 60 VII Satz 2 AufenthG 17 0,1 0,1 § 4 I AsylVfG 21* 0,1* 0,1* Summe nationaler subsidiärer Schutz 401 1,5 2,8 Summe europäischer subsidiärer Schutz 1 399* 5,4 9,6 Gesamtschutz 4 996* 19,1 34,4* Jahr 2013 Art. 16 GG, § 60, 1 AufenthG Subsidiärer Schutz Gesamtschutz Quote zu Frage 1b absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent in Prozent Herkunftsländer gesamt 10 915 13,5 9 213* 11,4 20 128 24,9 39,3 darunter Russische Föderation 155 1,3 116 0,9 271 2,2 17,0 Syrien 2 907 31,5 5 795* 62,8* 8 702 94,2 99,7 Serbien 1 0,0 24 0,2 25 0,2 0,3 Afghanistan 1 289 21,0 1 648 26,9 2 937 47,9 56,6 Mazedonien 6 0,1 11 0,2 17 0,3 0,4 Iran 1 848 52,8 96 2,7 1 944 55,5 65,8 Pakistan 784 32,9 25 1,0 809 33,9 41,2 Irak 2 116 50,2 159* 3,8 2 275 53,9 60,9 Somalia 452 31,0 268 18,4* 720 49,3 72,4 Eritrea 373 63,1 54 9,1 427 72,3 95,5 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/705 Die folgende Tabelle wurde entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 11. März 2014 ergänzt. Jahr 2013 Quote zu Frage 1b absolut in Prozent in Prozent Asylberechtigung 919 1,1 1,8 Flüchtlingsschutz (§ 60 I AufenthG) 9 996 12,3 19,5 Subsidiärer Schutz nach § 60 II AufenthG 6 769 8,4 13,2 § 60 III AufenthG 16 0,0 0,0 § 60 V AufenthG 2 0,0 0,0 § 60 VII Satz 1 AufenthG 2 206 2,7 4,3 § 60 VII Satz 2 AufenthG 199 0,2 0,4 § 4 I AsylVfG 21 0,0 0,1 Summe nationaler subsidiärer Schutz 2 208 2,7 4,3 Summe europäischer subsidiärer Schutz 7 005 8,7 13,7 Gesamtschutz 20 128 24,9 39,3 4. Quartal 2012 Art. 16 GG, § 60, 1 AufenthG Subsidiärer Schutz Gesamtschutz Quote zu Frage 1b absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent in Prozent Herkunftsländer gesamt 2 042 8,6 2 071 8,8 4 113 17,4 23,0 darunter Serbien 2 0,0 2 0,0 4 0,0 0,1 Syrien 588 26,9 1 525 69,7 2 113 96,5 99,5 Afghanistan 204 18,0 286 25,3 490 43,3 49,7 Mazedonien 0 0,0 6 0,1 6 0,1 0,2 Russische Föderation 24 12,7 1 0,5 25 13,2 27,8 Bosnien-Herzegowina 0 0,0 13 0,7 13 0,7 0,8 Irak 579 49,2 30 2,6 609 51,8 56,9 Iran 440 54,6 30 3,7 470 58,3 64,0 Pakistan 34 20,4 0 0,0 34 20,4 28,1 Kosovo 0 0,0 14 1,0 14 1,0 1,5 Drucksache 18/705 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode * Die Zahlen wurden entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 11. März 2014 korrigiert. 4. Quartal 2012 Quote zu Frage 1b absolut in Prozent in Prozent Asylberechtigung 219 0,9 1,2 Flüchtlingsschutz (§ 60 I AufenthG) 1 823 7,7 10,2 Subsidiärer Schutz nach § 60 II AufenthG 1 699 7,2 9,5 § 60 III AufenthG 1 0,0 0,0 § 60 V AufenthG 0 0,0 0,0 § 60 VII Satz 1 AufenthG 347 1,5 1,9 § 60 VII Satz 2 AufenthG 24 0,1 0,1 Summe nationaler subsidiärer Schutz 1 724 7,3 1,9* Summe europäischer subsidiärer Schutz 347 1,5 9,6* Gesamtschutz 4 113 17,4 23,0* Jahr 2012 Art. 16 GG, § 60, 1 AufenthG Subsidiärer Schutz Gesamtschutz Quote zu Frage 1b absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent in Prozent Herkunftsländer gesamt 8 764 14,2 8 376* 13,5 17 140 27,7 35,8 darunter Serbien 3 0,0 20 0,1 23 0,2 0,3 Afghanistan 789 17,1 1 014 21,9 1 803 39,0 44,2 Syrien 1 987 25,5 5 480 70,2 7 467 95,7 99,7 Irak 2 657 57,4 123 2,7 2 780 60,1 65,9 Mazedonien 1 0,0 9 0,1 10 0,2 0,2 Iran 1 589 51,9 69 2,3 1 658 54,2 61,2 Pakistan 284 17,1 16 1,0 300 18,1 20,5 Russische Föderation 133 11,0 38 3,1 171 14,2 23,9 Bosnien-Herzegowina 0 0,0 24 1,1 24 1,1 1,3 Kosovo 2 0,1 52 1,9 54 2,0 3,0 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/705 Die folgende Tabelle wurde entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 11. März 2014 ergänzt. 2. Wie viele der Anerkennungen nach § 60 Absatz 1 AufenthG/GFK im vierten Quartal 2013 bzw. im Gesamtjahr 2013 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern angeben)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 2012 Quote zu Frage 1b absolut in Prozent in Prozent Asylberechtigung 740 1,2 1,5 Flüchtlingsschutz (§ 60 I AufenthG) 8 024 13,0 16,8 Subsidiärer Schutz nach § 60 II AufenthG 6 690 10,8 14,0 § 60 III AufenthG 10 0,0 0,0 § 60 V AufenthG 4 0,0 0,0 § 60 VII Satz 1 AufenthG 1 398 2,3 2,9 § 60 VII Satz 2 AufenthG 274 0,4 0,6 Summe nationaler subsidiärer Schutz 1 402 2,3 2,9 Summe europäischer subsidiärer Schutz 6 974 11,3 14,6 Gesamtschutz 17 140 27,7 35,8 Zeitraum Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 60 I AufenthG darunter: Familienflücht- lingsschutz nach § 26 IV AsylVfG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung davon ge- schlechtsspez. Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung 4. Quartal 2013 2 879 688 1 553 38 638 68 darunter: Serbien 0 0 0 0 0 0 Syrien 1 187 166 911 9 110 0 Mazedonien 4 2 2 0 0 0 Eritrea 109 10 97 3 2 2 Afghanistan 332 80 32 2 220 37 Somalia 100 74 2 1 24 7 Bosnien-Herzegowina 0 0 0 0 0 0 Russische Föderation 33 19 14 1 0 0 Iran 351 51 291 11 9 3 Kosovo 1 0 0 0 1 0 Drucksache 18/705 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zeitraum Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 60 I AufenthG darunter: Familienflüchtlingsschutz nach § 26 IV AsylVfG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung Jahr 2013 9 996 3 060 3 991 111 2 945 359 darunter: Russische Föderation 132 72 46 4 14 7 Syrien 2 567 550 1 733 21 284 20 Serbien 0 0 0 0 0 0 Afghanistan 1 233 329 125 9 779 141 Mazedonien 4 2 2 0 0 0 Iran 1 585 234 1 314 34 37 12 Pakistan 755 74 77 6 604 10 Irak 2 108 1 197 39 1 872 20 Somalia 450 273 3 1 174 48 Eritrea 339 77 257 8 5 3 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/705 3. Wie viele Widerrufsverfahren wurden im vierten Quartal 2013 bzw. im Gesamtjahr 2013 eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, zum Vergleich bitte auch die Vorjahreswerte nennen ), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, bitte auch die jeweiligen Widerrufsquoten und zum Vergleich die jeweiligen Vorjahreswerte nennen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 4. Quartal 2013 angelegte Widerrufs- prüfverfahren insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz kein Widerruf/ Keine Rücknahme absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 4 724 3 873 44 1,1 53 1,4 11 0,3 3 765 97,2 Irak 1 599 1 499 – – 27 1,8 5 0,3 1 467 97,9 Iran 805 675 – – 3 0,4 – – 672 99,6 Afghanistan 472 357 – – 2 0,6 3 0,8 352 98,6 Türkei 266 343 24 7,0 3 0,9 – – 316 92,1 Syrien 230 202 2 1,0 – – 2 1,0 198 98,0 Somalia 220 105 – – 1 1,0 – – 104 99,0 Eritrea 148 67 – – – – – – 67 100,0 Sri Lanka 142 28 4 14,3 2 7,1 – – 22 78,6 Russische Föderation 115 52 – – – – – – 52 100,0 Pakistan 84 95 1 1,1 1 1,1 – – 93 97,9 Drucksache 18/705 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Jahr 2013 angelegte Widerrufs- prüfverfahren insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz kein Widerruf/ Keine Rücknahme absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 13 633 11 125 258 2,3 184 1,7 84 0,8 10 599 95,3 Irak 4 753 4 338 13 0,3 90 2,1 12 0,3 4 223 97,3 Iran 2 004 1 377 6 0,4 9 0,7 1 0,1 1 361 98,8 Afghanistan 1 259 873 1 0,1 2 0,2 11 1,3 859 98,4 Türkei 1 048 909 148 16,3 20 2,2 7 0,8 734 80,7 Syrien 646 420 5 1,2 9 2,1 2 0,5 404 96,2 Somalia 538 387 – – 1 0,3 2 0,5 384 99,2 Russische Föderation 449 192 1 0,5 4 2,1 1 0,5 186 96,9 Sri Lanka 410 169 14 8,3 5 3,0 9 5,3 141 83,4 Eritrea 405 370 – – 6 1,6 – – 364 98,4 Pakistan 243 225 2 0,9 1 0,4 – – 222 98,7 4. Quartal 2012 angelegte Widerrufs- prüfverfahren insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz kein Widerruf/ Keine Rücknahme absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 2 128 1 790 64 3,6 41 2,3 22 1,2 1 663 92,9 Irak 728 768 1 0,1 11 1,4 1 0,1 755 98,3 Iran 259 204 2 1,0 2 1,0 – – 200 98,0 Türkei 207 305 51 16,7 13 4,3 3 1,0 238 78,0 Afghanistan 191 100 – – – – 4 4,0 96 96,0 Eritrea 119 39 1 2,6 – – – – 38 97,4 Sri Lanka 68 54 1 1,9 1 1,9 2 3,7 50 92,6 Pakistan 56 22 – – – – – – 22 100,0 Somalia 54 24 – – 1 4,2 1 4,2 22 91,7 Russische Föderation 53 42 – – – – 4 9,5 38 90,5 Kosovo 49 15 2 13,3 – – 2 13,3 11 73,3 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/705 Jahr 2012 angelegte Widerrufs- prüfverfahren insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz kein Widerruf/ Keine Rücknahme absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 7 672 10 677 193 1,8 266 2,5 114 1,1 10 104 94,6 Irak 3 021 5 570 11 0,2 102 1,8 5 0,1 5 452 97,9 Türkei 974 1 132 95 8,4 32 2,8 19 1,7 986 87,1 Iran 675 836 15 1,8 9 1,1 4 0,5 808 96,7 Afghanistan 542 558 6 1,1 26 4,7 36 6,5 490 87,8 Eritrea 267 283 2 0,7 3 1,1 – – 278 98,2 Russische Föderation 245 325 – – 5 1,5 7 2,2 313 96,3 Kosovo 236 142 22 15,5 3 2,1 12 8,5 105 73,9 Pakistan 186 180 – – 1 0,6 1 0,6 178 98,9 Sri Lanka 180 316 7 2,2 21 6,6 8 2,5 280 88,6 Syrien 164 239 3 1,3 17 7,1 – – 219 91,6 Drucksache 18/705 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung im vierten Quartal 2013 bzw. im Gesamtjahr 2013 (bitte auch die Vergleichswerte des vorherigen Quartals bzw. des Vorjahres nennen), wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens), und wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen (bitte jeweils nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Erst- und Folgeanträgen differenzieren), und wie will das BAMF die in der Koalitionsvereinbarung als Ziel gesetzte maximal dreimonatige Verfahrensdauer erreichen (bitte detailliert nach Einzelmaßnahmen und Zeitplanung aufführen)? Zahlen zur Verfahrensdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung liegen für das Jahr 2013 noch nicht vor. Die übrigen Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 4. Quartal 2013 Herkunftsländer gesamt 6,1 darunter: Serbien 2,0 Syrien 4,3 Mazedonien 2,2 Eritrea 14,7 Afghanistan 12,8 Somalia 11,0 Bosnien-Herzegowina 2,3 Russische Föderation 6,0 Iran 12,6 Kosovo 3,2 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 4. Quartal 2013 Gesamt 6,1 davon Erstanträge 6,5 Folgeanträge 3,7 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/705 Jahr 2013 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten Herkunftsländer gesamt 7,2 darunter: Russische Föderation 5,6 Syrien 4,6 Serbien 2,1 Afghanistan 14,1 Mazedonien 2,4 Iran 13,0 Pakistan 15,0 Irak 9,5 Somalia 15,3 Eritrea 16,9 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten Jahr 2013 Gesamt 7,2 darunter: Erstanträge 7,7 Folgeanträge 4,5 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 3. Quartal 2013 Herkunftsländer gesamt 6,6 darunter: Serbien 2,1 Russische Föderation 4,3 Syrien 4,7 Mazedonien 2,2 Afghanistan 14,1 Kosovo 3,8 Pakistan 16,2 Bosnien-Herzegowina 2,4 Somalia 17,8 Irak 9,6 Drucksache 18/705 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen betrug im vierten Quartal 2013 durchschnittlich 10,4 Monate und im Gesamtjahr 2013 durchschnittlich 11,2 Monate. Zur Verkürzung der Dauer der Asylverfahren auf drei Monate ist zunächst das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) personell ausreichend auszustatten , damit angesichts steigender Asylbewerberzahlen auch weiterhin zügige und rechtsstaatliche Asylverfahren gewährleistet sind. Dazu sind vorerst die Ergebnisse der Verhandlungen für den Haushalt 2014 abzuwarten. Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 3. Quartal 2013 Gesamt 6,6 darunter: Erstanträge 7,1 Folgeanträge 4,0 Jahr 2012 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten Herkunftsländer gesamt 5,5 darunter: Serbien 1,9 Afghanistan 9,0 Syrien 6,5 Irak 5,6 Mazedonien 2,1 Iran 9,4 Pakistan 7,5 Russische Föderation 10,2 Bosnien Herzegowina 1,9 Kosovo 4,7 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten Jahr 2012 Gesamt 5,5 davon Erstanträge 5,8 Folgeanträge 4,4 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/705 5. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-II-Verordnung wurden im vierten Quartal 2013 bzw. im Gesamtjahr 2013 eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern (EURODAC = europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken) basierenden Verfahren angeben und zum Vergleich die Werte des vorherigen Quartals nennen)? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: a) Welche waren in den benannten Zeiträumen die zehn am stärksten betroffenen Herkunftsländer, und welche die zehn am stärksten angefragten EU-Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Werten und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland, Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn nennen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden. Asylerstanträge Übernahmeersuchen (ÜE) an die Mitgliedstaaten gesamt Prozentualer Anteil der ÜE zu den Asyl- erstanträgen Prozentualer Anteil der ÜE mit EURODAC- Treffer 4. Quartal 2013 34 904 18 127 51,9 70,6 3. Quartal 2013 30 880 7 692 24,9 59,4 Jahr 2013 109 580 35 280 32,2 66,7 4. Quartal 2013 Übernahmeersuchen 3. Quartal 2013 Übernahmeersuchen Herkunftsländer absolut in Prozent Herkunftsländer absolut in Prozent Russische Föderation 4 627 25,5 Russische Föderation 4 928 64,1 Somalia 1 537 8,5 Kosovo 264 3,4 Georgien 1 124 6,2 Georgien 262 3,4 Afghanistan 1 071 5,9 Afghanistan 245 3,2 Kosovo 876 4,8 Syrien 198 2,6 Syrien 728 4,0 Pakistan 185 2,4 Pakistan 651 3,6 Somalia 146 1,9 Serbien 604 3,3 Iran 144 1,9 Eritrea 518 2,9 Serbien 123 1,6 Iran 514 2,8 Nigeria 89 1,2 Drucksache 18/705 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Quartal 2013 Übernahmeersuchen 3. Quartal 2013 Übernahmeersuchen ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent Polen 4 876 26,9 Polen 4 575 59,5 Italien 4 138 22,8 Belgien 534 6,9 Belgien 1 556 8,6 Italien 533 6,9 Ungarn 1 532 8,5 Ungarn 434 5,6 Schweiz 1 026 5,7 Frankreich 336 4,4 Frankreich 954 5,3 Österreich 268 3,5 Schweden 928 5,1 Schweden 229 3,0 Österreich 582 3,2 Schweiz 225 2,9 Spanien 492 2,7 Spanien 110 1,4 Niederlande 346 1,9 Niederlande 95 1,2 Bulgarien 226 1,2 Bulgarien 47 0,6 Malta 251 1,4 Malta 34 0,4 Zypern 42 0,2 Zypern 13 0,2 Griechenland 0 0,0 Griechenland 0 0,0 Jahr 2013 Übernahmeersuchen Jahr 2013 Übernahmeersuchen Herkunftsländer absolut in Prozent ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent Russische Föderation 14 209 40,3 Polen 13 902 39,4 Somalia 1 902 5,4 Italien 5 827 16,5 Afghanistan 1 874 5,3 Belgien 2 831 8,0 Georgien 1 772 5,0 Ungarn 2 441 6,9 Kosovo 1 515 4,3 Frankreich 1 741 4,9 Syrien 1 223 3,5 Schweiz 1 635 4,6 Pakistan 1 056 3,0 Schweden 1 525 4,3 Serbien 959 2,7 Österreich 1 259 3,6 Iran 799 2,3 Spanien 865 2,5 Nigeria 699 2,0 Niederlande 582 1,6 Bulgarien 334 0,9 Malta 332 0,9 Zypern 74 0,2 Griechenland 0 0,0 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/705 b) Wie viele Dublin-II-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland , Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es in den benannten Zeiträumen? Entscheidungen über Dublin-Verfahren werden beim BAMF nach den in der folgenden Tabelle aufgeführten Kategorien erfasst: c) Wie viele Überstellungen nach der Dublin-II-Verordnung wurden in den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Werten und in Prozentzahlen angeben und auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und EU-Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Griechenland, Ungarn , Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), und wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des BAMF, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens überstellt? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden. 4. Quartal 2013 3. Quartal 2013 Jahr 2013 Ablehnungen durch den Mitgliedstaat gesamt 2 081 814 4 203 davon Ablehnungen nach Artikel 6 Satz 2 Dublin II 10 6 20 nach Artikel 7 Dublin II 1 1 23 nach Artikel 15 Dublin II 24 8 37 Zustimmungen des Mitgliedstaates gesamt 8 384 6 172 21 942 davon Zustimmungen nach Artikel 4 Absatz 3 Dublin II 60 27 133 nach Artikel 6 Satz 1 Dublin II 1 0 3 nach Artikel 7 Dublin II 0 0 4 nach Artikel 8 Dublin II 1 1 7 nach Artikel 15 Dublin II 0 0 8 4. Quartal 2013 Überstellungen 3. Quartal 2013 Überstellungen Herkunftsländer absolut in Prozent Herkunftsländer absolut in Prozent gesamt 975 gesamt 1 462 darunter: darunter: Russische Föderation 692 71,0 Russische Föderation 974 66,6 Georgien 25 2,6 Kosovo 63 4,3 Afghanistan 23 2,4 Pakistan 44 3,0 Mazedonien 20 2,1 Georgien 39 2,7 Pakistan 18 1,8 Afghanistan 37 2,5 Kosovo 15 1,5 Syrien 30 2,1 Marokko 15 1,5 Marokko 24 1,6 Somalia 14 1,4 Tunesien 21 1,4 Iran 12 1,2 Algerien 20 1,4 Syrien 12 1,2 Irak 19 1,3 Drucksache 18/705 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Quartal 2013 Überstellungen 3. Quartal 2013 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 975 gesamt 1 462 darunter: darunter: Polen 617 63,3 Polen 907 62,0 Belgien 100 10,3 Belgien 132 9,0 Italien 60 6,2 Ungarn 95 6,5 Österreich 38 3,9 Italien 68 4,7 Frankreich 33 3,4 Österreich 66 4,5 Schweiz 25 2,6 Schweiz 44 3,0 Spanien 22 2,3 Schweden 34 2,3 Schweden 21 2,2 Spanien 31 2,1 Ungarn 20 2,1 Frankreich 26 1,8 Norwegen 11 1,1 Norwegen 14 1,0 Bulgarien 5 0,5 Bulgarien 3 0,2 Malta 2 0,2 Malta 1 0,1 Zypern 0 0,0 Zypern 0 0,0 Griechenland 0 0,0 Griechenland 0 0,0 Jahr 2013 Überstellungen Jahr 2013 Überstellungen Herkunftsländer absolut in Prozent an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 4 741 gesamt 4 741 darunter: darunter: Russische Föderation 2 334 49,2 Polen 2 234 47,1 Kosovo 337 7,1 Belgien 674 14,2 Afghanistan 194 4,1 Italien 414 8,7 Georgien 191 4,0 Schweiz 213 4,5 Serbien 141 3,0 Schweden 201 4,2 Pakistan 124 2,6 Ungarn 197 4,2 Syrien 113 2,4 Österreich 192 4,0 Tunesien 94 2,0 Frankreich 172 3,6 Mazedonien 92 1,9 Spanien 136 2,9 Marokko 90 1,9 Norwegen 67 1,4 Bulgarien 14 0,3 Malta 13 0,3 Zypern 1 0,0 Griechenland 0 0,0 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/705 d) Wie hoch war der Anteil der in Zuständigkeit der Bundespolizei durchgeführten Dublin-II-Verfahren bzw. Überstellungen in den genannten Zeiträumen? Im vierten Quartal 2013 hat die Bundespolizei 11 Ersuchen an andere Staaten gestellt und 11 Überstellungen vollzogen. Im Jahr 2013 hat die Bundespolizei 123 Ersuchen an andere Staaten gestellt und 119 Überstellungen vollzogen. e) Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-II-Verordnung abgelehnt oder eingestellt oder als unbeachtlich betrachtet, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: Zeitraum Überstellungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens 4. Quartal 2013 103 3. Quartal 2013 312 Jahr 2013 1 370 Zeitraum Entscheidungen gesamt davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit) davon unzulässig (nach § 27a AsylVfG) davon Einstellungen davon kein weiteres Verfahren durchzuführen 4. Quartal 2013 26 171 7 257 6 897 218 142 3. Quartal 2013 24 332 6 029 5 810 159 60 Jahr 2013 80 978 15 944 15 186 437 321 Drucksache 18/705 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode f) In wie vielen Fällen wurde in den genannten Zeiträumen bei Asylsuchenden festgestellt, dass eigentlich Griechenland nach der Dublin-IIVerordnung zuständig wäre (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben)? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands 4. Quartal 2013 Herkunftsländer gesamt 692 darunter: Afghanistan 249 Syrien 175 Pakistan 58 Iran 43 Irak 29 Somalia 23 Eritrea 12 Algerien 10 Nigeria 9 Ungeklärt 6 Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands 3. Quartal 2013 Herkunftsländer gesamt 1 022 darunter: Afghanistan 357 Syrien 278 Pakistan 113 Irak 36 Iran 35 Nigeria 19 Algerien 17 Somalia 13 Ghana 12 Marokko 12 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/705 g) Wie viel Personal bzw. Arbeitskapazitäten sind im BAMF derzeit in welchem Umfang für Dublin-II-Verfahren bzw. auch in einem weiteren Sinne für Aufgaben im Zusammenhang mit der Dublin-II-Verordnung gebunden, wie hat sich dies in den letzten Jahren entwickelt (bitte so genau wie möglich nach Aufgabengebieten differenzieren, hilfsweise ungefähre Einschätzungen fachkundiger Bediensteter des BAMF angeben ), und welche entsprechenden Angaben lassen sich zum Bereich der Widerrufsprüfungen machen? Die in den Zentralreferaten eingesetzten Ressourcen im Dublin-Bereich haben sich von 20,36 Sachbearbeitungs-Stellen (SB) und 19,84 BürosachbearbeitungsStellen (Bsb) im Februar 2010 auf 30,05 SB-Stellen und 31,79 Bsb-Stellen im Februar 2014 erhöht. Zudem werden derzeit Dublin-Verfahren auch in den Außenstellen bearbeitet. Hier sind etwa 50 SB-Entscheider auch mit der Erstellung von Übernahmeersuchen beauftragt. Im Februar 2010 waren im Zusammenhang mit Widerrufsprüfungen 9,32 SBStellen und 5,14 Bsb-Stellen besetzt. Im Februar 2014 sind es 13,45 SB-Stellen und 11,55 Bsb-Stellen. h) Welche ungefähren Einschätzungen kann die Bundesregierung zu der durchschnittlichen Dauer eines Dublin-II-Verfahrens bis zur Überstellung machen (soweit möglich auch zu Besonderheiten in Bezug auf einzelne Mitgliedstaaten), und wie ist deren Einschätzung zu den Gründen für die Diskrepanz zwischen der Zahl der Zustimmungen zur Übernahme bzw. der tatsächlichen Überstellungen (bitte ausführen)? Angaben im Sinne der Frage werden statistisch nicht erfasst. Auch sind ungefähre Einschätzungen zur durchschnittlichen Dauer eines Dublin-Verfahrens bis zur Überstellung wegen der je nach Einzelfall sehr unterschiedlichen Verfahrensdauer nicht möglich. Die im Vergleich zur Zahl der Zustimmungen zu Übernahmeersuchen geringere Zahl von tatsächlich erfolgten Überstellungen erklärt sich im Wesentlichen aus dem Untertauchen der Asylbewerber vor der Überstellung, der Geltendmachung von Reiseunfähigkeit, der Aussetzung der Dublin-Überstellungen durch Gerichte und dem Einlegen von Petitionen. Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands Jahr 2013 Herkunftsländer gesamt 3 879 darunter: Afghanistan 1 385 Syrien 1 237 Pakistan 304 Irak 196 Iran 173 Nigeria 50 Somalia 50 Algerien 46 sonstige asiatische Staatsangehörige 29 Marokko 28 Drucksache 18/705 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode i) Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderung des UNHCR nach einem Überstellungsstopp nach Bulgarien wegen systemischer Mängel im dortigen Asylsystem (vgl. www.proasyl.de/de/news/detail/news/ unhcr_ fordert_ueberstellungsstopp_nach_bulgarien/), und was hat die Bundesregierung diesbezüglich bislang unternommen bzw. was plant sie (bitte ausführen)? Bulgarien unternimmt derzeit vor allem mit Hilfe des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) und des UNHCR große Anstrengungen, um trotz des gestiegenen Flüchtlingszustroms im Jahr 2013 die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an Asylverfahren und Aufnahmebedingungen zu gewährleisten. Der UNHCR hat insoweit bereits eine Verbesserung der Verhältnisse für Asylbewerber in Bulgarien festgestellt. Deutschland hat EASO-Asylexperten zur Unterstützung der bulgarischen Behörden angeboten . Im Jahr 2013 gab es in Deutschland nur relativ wenige Asylbewerber mit Dublin-Bezügen zu Bulgarien. Es erfolgten lediglich 14 Rücküberstellungen. Deutschland wendet derzeit weiterhin das Dublin-Verfahren gegenüber Bulgarien an. Dabei prüft das BAMF in jedem Einzelfall, ggf. in Abstimmung mit den bulgarischen Behörden, die Rechtmäßigkeit einer Überstellung. 6. Wie viele Asylanträge wurden im vierten Quartal 2013 bzw. im Gesamtjahr 2013 (bitte zum Vergleich auch die Werte des vorherigen Jahres nennen) nach § 14a Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt , wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen? Die sog. Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im vierten Quartal 2013 bei 57,5 Prozent, bei Unbegleiteten im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 40,6 Prozent und bei Personen unter 18 Jahren bei 17,1 Prozent. Im Jahr 2013 lag sie bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren im Jahr 2013 bei 61,2 Prozent (2012: 47,2 Prozent), bei Unbegleiteten im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 46,0 Prozent (2012: 38,9 Prozent) und bei Personen unter 18 Jahren bei 24,2 Prozent (2012: 29,4 Prozent). Die sog. bereinigte Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im vierten Quartal 2013 bei 61,0 Prozent, bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 45,9 Prozent und bei Personen unter 18 Jahren bei 30,5 Prozent. Im gesamten Jahr 2013 lag sie bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren 2013 bei 64,8 Prozent (2012 50,5 Prozent), bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 49,8 Prozent (2012: 42,4 Prozent) und bei Personen unter 18 Jahren bei 39,2 Prozent (2012: 36,2 Prozent). Die weiteren Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden. Teilmengen sind eingerückt zur beinhaltenden Menge angegeben. Bei Anträgen nach § 14a Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), die nur Kinder unter 16 Jahre betreffen, kann statistisch nicht unterschieden werden, ob ein Kind hier geboren oder eingereist ist. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/705 4. Quartal 2013 absolut Verhältnis zu Asylerstanträgen gesamt Asylerstanträge gesamt 34 904 Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18 Jahre insgesamt 11 379 32,6 % Asylerstanträge von Minderjährigen unter 16 Jahre 10 096 28,9 % unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahre 203 0,6 % Anträge gemäß § 14a Absatz 2 AsylVfG 783 2,2 % Asylerstanträge von Minderjährigen von 16 bis unter 18 Jahre 1 283 3,7 % unbegleitete Minderjährige (16 bis unter 18 Jahre) 654 1,6 % Jahr 2013 Jahr 2012 absolut Verhältnis zu Asyl- erstanträgen gesamt absolut Verhältnis zu Asyl- erstanträgen gesamt Asylerstanträge gesamt 109 580 64 539 Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18 Jahre insgesamt 38 799 35,4 % 24 388 37,8 % Asylerstanträge von Minderjährigen unter 16 Jahre 34 656 31,6 % 21 268 33,0 % unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahre 638 0,6 % 598 0,9 % Anträge gemäß § 14a Absatz 2 AsylVfG 2 951 2,7 % 2 344 3,6 % Asylerstanträge von Minderjährigen von 16 bis unter 18 Jahre 4 143 3,8 % 3 120 4,8 % unbegleitete Minderjährige (16 bis unter 18 Jahre) 1 847 1,7 % 1 498 2,3 % Drucksache 18/705 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im vierten Quartal 2013 bzw. im Gesamtjahr 2013 einen Asylerstantrag gestellt (bitte nach wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern aufgliedern), und wie hoch war die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen in den genannten Zeiträumen (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger 4. Quartal 2013 Herkunftsländer gesamt 768 darunter Afghanistan 172 Somalia 129 Syrien 95 Eritrea 68 Ägypten 55 Guinea 23 Äthiopien 21 Irak 18 Marokko 16 Pakistan 14 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger 4. Quartal 2013 Bundesländer gesamt 768 davon Baden-Württemberg 47 Bayern 192 Berlin 40 Brandenburg 5 Bremen 11 Hamburg 112 Hessen 145 Mecklenburg-Vorpommern 6 Niedersachsen 35 Nordrhein-Westfalen 98 Rheinland-Pfalz 18 Saarland 21 Sachsen 14 Sachsen-Anhalt 1 Schleswig-Holstein 18 Thüringen 5 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/705 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger Jahr 2013 Herkunftsländer gesamt 2 486 darunter Afghanistan 691 Somalia 354 Syrien 287 Eritrea 138 Ägypten 119 Pakistan 88 Irak 86 Guinea 73 Äthiopien 53 Russische Föderation 47 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger Jahr 2013 Bundesländer gesamt 2 486 davon Bayern 451 Berlin 153 Brandenburg 13 Bremen 42 Hamburg 362 Hessen 544 Mecklenburg-Vorpommern 12 Niedersachsen 138 Nordrhein-Westfalen 350 Rheinland-Pfalz 61 Saarland 71 Sachsen 35 Sachsen-Anhalt 3 Schleswig-Holstein 63 Thüringen 18 Drucksache 18/705 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode * Etwaige Quoten ergeben sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Einzelentscheidungen zu allen Entscheidungen. ENTSCHEIDUNGEN über Erstanträge insgesamt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a u. Familienasyl) Gewährung von Flüchtlings- schutz gemäß § 60 I AufenthG Abschiebungsverbot gemäß § 60 II,III,VII S. 2 AufenthG festgestellt Abschiebungsverbot gemäß § 60 IV,V,VII S. 1 AufenthG festgestellt 4. Quartal 2013* 167 1 50 27 13 davon Afghanistan 37 – 17 2 5 Somalia 4 – 3 – – Syrien 46 1 20 24 – Eritrea – – – – – Ägypten 3 – – – – Guinea 4 – 1 – 1 Äthiopien 6 – 1 – 2 Irak 8 – – – 2 Marokko 4 – – – – Pakistan 9 – 3 – – Jahr 2013* 1 024 5 176 179 220 davon Afghanistan 422 1 67 33 173 Somalia 38 – 12 10 3 Syrien 176 1 50 122 – Eritrea 15 – 7 2 3 Ägypten 24 – – – – Pakistan 32 2 12 – 1 Irak 63 – 8 1 9 Guinea 24 – 4 1 5 Äthiopien 21 – 3 1 4 Russische Föderation 14 – 1 – – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/705 8. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) wurden im vierten Quartal 2013 bzw. im Gesamtjahr 2013 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, und wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren )? Die Angaben für das vierte Quartal 2013 und das Jahr 2013 können den folgenden Tabellen entnommen werden, wobei nur Daten zu Minderjährigen unter 16 Jahren im Sinne von § 80 AufenthG bzw. § 12 AsylVfG erfasst werden: 4. Quartal 2013 nach Grenze Anzahl davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Gesamt 161 0 7 148 Frankreich 40 0 1 39 Österreich 39 0 0 39 Belgien 27 0 2 25 Flughäfen 23 0 0 19 Niederlande 18 0 3 15 Schweiz 8 0 0 8 Dänemark 3 0 1 0 Tschechische Republik 2 0 0 2 Luxemburg 1 0 0 0 4. Quartal 2013 nach Staatsangehörigkeit Anzahl davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Afghanistan 80 0 3 73 Somalia 17 0 0 17 Marokko 17 0 4 13 Eritrea 10 0 0 10 Ägypten 7 0 0 7 Drucksache 18/705 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Etwaige Differenzen zwischen der Zahl der Aufgegriffenen und den aufgeführten Maßnahmen erklären sich aus sonstigen Maßnahmen der Grenzbehörden, etwa die Übergabe an zur Abholung berechtigte Personen. Jahr 2013 nach Grenze Anzahl davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Gesamt 443 4 29 394 Frankreich 113 0 1 111 Österreich 80 0 2 77 Belgien 79 0 15 64 Flughäfen 65 1 0 53 Niederlande 57 3 9 44 Schweiz 29 0 1 28 Dänemark 11 0 1 8 Polen 4 0 0 4 Tschechische Republik 3 0 0 3 Luxemburg 2 0 0 2 Jahr 2013 nach Staatsangehörigkeit Anzahl davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Afghanistan 188 3 5 173 Marokko 48 0 8 40 Somalia 35 0 1 33 Eritrea 28 0 2 26 Syrien 19 0 0 18 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/705 9. Wie viele Asylanträge wurden im vierten Quartal 2013 bzw. Gesamtjahr 2013 bzw. im Vorjahr als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 4. Quartal 2013 Ablehnungen insgesamt darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt insgesamt 9 522 7 169 davon Serbien 3 141 2 956 Syrien 8 0 Mazedonien 1 716 1 627 Eritrea 1 0 Afghanistan 349 4 Somalia 79 6 Bosnien-Herzegowina 1 008 888 Russische Föderation 187 57 Iran 153 5 Kosovo 624 540 Jahr 2013 Ablehnungen insgesamt darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt insgesamt 31 145 19 372 davon Russische Föderation 1 319 350 Syrien 23 2 Serbien 7 255 6 775 Afghanistan 2 255 46 Mazedonien 3 881 3 496 Iran 1 012 34 Pakistan 1 153 254 Irak 1 459 136 Somalia 274 19 Eritrea 20 5 Drucksache 18/705 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im vierten Quartal 2013 bzw. im Gesamtjahr 2013 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten Minderjährigen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Jahr 2012 Ablehnungen insgesamt darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt insgesamt 30 700 21 036 davon Serbien 9 111 8 640 Afghanistan 2 274 48 Syrien 19 7 Irak 1 437 151 Mazedonien 4 535 4 348 Iran 1 050 44 Pakistan 1 163 230 Russische Föderation 543 162 Bosnien-Herzegowina 1 796 1 681 Kosovo 1 769 1 447 4. Quartal 2013 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offensichtlich unbegründet eingestellt Düsseldorf 18 16 1 0 Berlin 0 0 0 0 München 1 1 0 0 Frankfurt 155 145 16 0 Summe 174 162 17 0 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/705 4. Quartal 2013 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offensichtlich unbegründet eingestellt Syrien 43 42 0 0 Afghanistan 19 26 0 0 Kamerun 19 12 7 0 Irak 16 15 1 0 Eritrea 14 14 0 0 Iran 12 11 0 0 Somalia 10 10 0 0 China 7 7 0 0 Ägypten 5 5 0 0 Nigeria 4 0 3 0 Kongo, Dem. Republik 4 2 2 0 Summe 174 162 17 0 Jahr 2013 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offensichtlich unbegründet eingestellt Düsseldorf 115 100 1 0 Berlin 5 2 3 0 München 11 4 0 0 Frankfurt/M. Flughafen 841 793 44 0 Summe 972 899 48 0 Drucksache 18/705 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Jahr 2013 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offensichtlich unbegründet eingestellt Syrien 322 317 0 0 Afghanistan 114 105 0 0 Somalia 76 76 0 0 Iran 67 66 0 0 Irak 62 57 2 0 Pakistan 37 34 1 0 Kongo, Demokrat. Republik 36 30 6 0 Kamerun 32 21 9 0 Sri Lanka 30 32 0 0 Eritrea 27 27 0 0 Herkunftsländer gesamt 972 899 48 0 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Frankfurt/Main Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offensichtlich unbegründet eingestellt Unbegleitete Antragsteller unter 18 Jahre 4. Quartal 2013 28 32 1 0 Jahr 2013 180 178 2 0 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/705 11. Wie lautet die Statistik zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das Jahr 2013 (soweit vorliegend, bitte wie in der Antwort zu Frage 7 auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/ 4627 darstellen), und welche Angaben zur Dauer des gerichtlichen Verfahrens können gemacht werden? Angaben können, soweit bereits vorliegend, den folgenden Tabellen entnommen werden: Erst- und Folgeanträge Januar – November 2013 ein- gelegte Klagen, Berufungen , Revisionen Gerichtsentscheidungen Art. 16a/Flüchtlingsschutz /subsidiärer Schutz Ablehnungen sonstige Verfahrenserledigungen (z. B. Rücknahmen) anhängige Rechtsmittel absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 35 241 28 702 3 709 12,9 8 774 30,6 16 219 56,5 34 569 darunter Russische Föderation 6 732 1 397 28 2,0 188 13,5 1 181 84,5 6 158 Serbien 6 137 7 077 39 0,6 2 051 29,0 4 987 70,5 5 150 Mazedonien 3 536 3 746 26 0,7 1 197 32,0 2 523 67,4 3 098 Afghanistan 2 946 3 421 1 440 42,1 674 19,7 1 307 38,2 3 809 Syrien 2 350 1 636 536 32,8 215 13,1 885 54,1 1 763 Kosovo 1 631 1 615 55 3,4 656 40,6 904 56,0 1 413 BosnienHerze - gowina 1 392 1 247 17 1,4 320 25,7 910 73,0 1 211 Irak 1 284 1 226 148 12,1 738 60,2 340 27,7 1 557 Iran 1 175 1 127 433 38,4 280 24,8 414 36,7 1 340 Pakistan 1 037 916 324 35,4 282 30,8 310 33,8 1 290 Drucksache 18/705 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode * Die Zahlen wurden entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 11. März 2014 korrigiert. Widerrufsverfahren Januar – November 2013 ein- gelegte Klagen, Berufungen , Revisionen Gerichtsentscheidungen Widerruf Art. 16a/ Flüchtlingseigenschaft /subsidiärer Schutz kein Widerruf sonst. Verfahrenserledigungen (z. B. Rücknahmen) anhängige Rechtsmittel absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 262 394 147 37,3 113 28,7 134 34,0 487 darunter Türkei 107 172 49 28,5 69 40,1 54 31,4 137 Irak 47 36 18 50,0 6 16,7 12 33,3 101 Kosovo 22 21 15 71,4 1 4,8 5 23,8 25 Afghanistan 18 58 20 34,5 15 25,9 23 39,7 55 Sri Lanka 15 23 9 39,1 11 47,8 3 13,0 18 Iran 8 14 6 42,9 2 14,3 6 42,9 17 Syrien 6 1 0 0,0 0 0,0 1 100,0 12 Russische Föderation 4 4 0 0,0 0 0,0 4 100,0 15 Serbien 3 3 0 0,0 1 33,3 2 66,7 4 Togo 2 10 5 50,0 2 20,0 3 30,0 11 Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten Verfahrensdauer Erst- und Folgeanträge: Verfahrensdauer Widerrufe: Jan–November 2013* 9,5 27,8 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/705 12. Wie viele Asylanhörungen gab es im vierten Quartal 2013 bzw. im Gesamtjahr 2013 (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Anhörungen im 4. Quartal 2013 Anzahl Herkunftsländer gesamt 12 696 darunter Serbien 2 805 Syrien 2 121 Mazedonien 1 605 Eritrea 285 Afghanistan 570 Somalia 235 Bosnien-Herzegowina 768 Russische Föderation 302 Iran 401 Kosovo 561 Anhörungen Jahr 2013 Anzahl Herkunftsländer gesamt 46 409 darunter Russische Föderation 2 752 Syrien 7 068 Serbien 6 232 Afghanistan 3 850 Mazedonien 3 656 Iran 2 779 Pakistan 1 927 Irak 1 667 Somalia 1 083 Eritrea 591 Drucksache 18/705 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Wie waren die Schutzquoten und die Zahlen der Schutzgesuche bei Asylsuchenden aus Tunesien, Ägypten, Marokko, Syrien und Libyen im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2013? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: 14. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Staatsangehörigen aus Serbien, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien -Herzegowina in den Monaten November und Dezember 2013 bzw. Januar 2014 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der RomaAngehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge in diesen Monaten jeweils mit welchem Ergebnis beschieden? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Herkunftsland 4. Quartal 2013 Jahr 2013 Schutzgesuche Gesamtschutz Schutzgesuche Gesamtschutz Erstanträge Folgeanträge absolut In Prozent Erstanträge Folgeanträge absolut In Prozent Ägypten 973 5 22 26,5 2 133 14 88 26,9 Libyen 144 2 7 13,5 346 12 16 11,9 Marokko 364 16 0 0 1 191 41 7 1,2 Syrien 4 097 337 2 501 92,4 11 851 1 012 8 702 94,2 Tunesien 198 6 4 5,4 597 43 5 1,6 Asylanträge November 2013 Entscheidungen über Asylanträge November 2013 Herkunftsland Asylanträge gesamt davon Erst- anträge davon Folgeanträge insgesamt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a und Familienasyl ) Gewährung von Flüchtlings - schutz gem. § 60 I AufenthG Abschiebungs - verbot gem. § 60 II,III,V,VII AufenthG festgestellt Ablehnungen (unbegr. abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfah- renserledigungen Albanien 252 246 6 62 – – 7 39 16 darunter Roma 5 5 – – – – – – – Bosnien– Herzegowina 692 493 199 765 – – 10 474 281 darunter Roma 566 386 180 620 – – 2 368 250 Montenegro 55 46 9 38 – – – 14 24 darunter Roma 42 34 8 31 – – – 12 19 Mazedonien 1 357 932 425 1 093 – 2 1 644 446 darunter Roma 986 608 378 889 – – 1 499 389 Serbien 2 613 1 769 844 1 999 – – – 1 160 839 darunter Roma 2 447 1 630 817 1 861 – – – 1 070 791 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/705 Asylanträge Dezember 2013 Entscheidungen über Asylanträge Dezember 2013 Herkunftsland Asylanträge gesamt davon Erst- anträge davon Folgeanträge insgesamt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a und Familienasyl ) Gewährung von Flüchtlings - schutz gem. § 60 I AufenthG Abschiebungs - verbot gem. § 60 II,III,V,VII AufenthG festgestellt Ablehnungen (unbegr. abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfah- renserledigungen Albanien 287 280 7 106 – – – 70 36 darunter Roma 19 19 – 8 – – – 4 4 BosnienHerzegowina 513 349 164 307 – – 1 212 94 darunter Roma 397 251 146 258 – – – 179 79 Montenegro 46 29 17 26 – – – 10 16 darunter Roma 33 23 10 20 – – – 8 12 Mazedonien 775 570 205 493 – – – 359 134 darunter Roma 547 372 175 359 – – – 240 119 Serbien 2 416 1 613 803 1 138 – – 4 884 250 darunter Roma 2 263 1 490 773 1 095 – – 4 856 235 Asylanträge Januar 2014 Entscheidungen über Asylanträge Januar 2014 Herkunftsland Asylanträge gesamt davon Erst- anträge davon Folgeanträge insgesamt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a und Familienasyl ) Gewährung von Flüchtlings - schutz gem. § 3 I AsylVfG Gewährung von subsidiä- rem Schutz gem § 4 I AsylVfG Feststellung eines Abschiebungsver - botes gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfah- renserledigungen Albanien 420 418 2 112 – 1 – 7 84 20 darunter Roma 36 36 – – – – – – – – BosnienHerzegowina 775 618 157 436 – – – – 324 112 darunter Roma 511 372 139 343 – – – – 255 88 Montenegro 77 41 36 26 – – – – 20 6 darunter Roma 56 26 30 20 – – – – 16 4 Mazedonien 1 024 746 278 680 – – – – 520 160 darunter Roma 705 474 231 530 – – – – 387 143 Serbien 2 548 1 776 772 1 812 – 1 4 1 1 259 547 darunter Roma 2 353 1 620 733 1 680 – – 4 – 1 168 508 Drucksache 18/705 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. In Bezug auf welche Herkunftsländer werden Asylanträge derzeit prioritär bearbeitet, welche neuen Informationen gibt es zur Personalsituation, -entwicklung und -planung im BAMF und unterstützende Sondermaßnahmen, insbesondere im Bereich Asyl, und wie ist die Bilanz der bisherigen Versuche , das Personal im Bereich der Asylprüfung vorübergehend respektive dauerhaft aufzustocken? Derzeit werden Asylanträge aus den Ländern des Westbalkans und Syrien prioritär bearbeitet. Im Jahr 2013 erfolgten, überwiegend im gehobenen Dienst, etwa 75 Einstellungen für den Bereich Asyl. Zum 1. Januar 2014 waren im BAMF im Bereich der Asyl- und Dublin-Verfahren 288,7 Stellen mit Sachbearbeitern und 411,0 Stellen mit Bürosachbearbeitern besetzt. Davon waren etwa 188 Stellen befristet. Darüber hinaus wird das BAMF neben 12 Beschäftigten aus dem Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung auch weiterhin mit derzeit 104 Beschäftigten vorübergehend von der Bundespolizei unterstützt. Die Verstärkung des Entscheiderbereichs in den Außenstellen des BAMF durch Personal des gehobenen Dienstes aus anderen Arbeitsbereichen des Hauses wird aufrechterhalten. Die Personalgewinnung wird auch im Jahr 2014 im Rahmen der vorhandenen Stellen intensiviert werden. 16. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzung der Bundesregierung derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer und Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt (soweit möglich bitte auch nach Ländern differenzieren), und wie beurteilt und rechtfertigt es das BAMF, dass so häufig (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) gegen den eigenen Grundsatz verstoßen wird, eine solche Einheit anzustreben? Die Bundesregierung weist zunächst darauf hin, dass die auf ausdrücklichen Wunsch der Fragesteller durch fachkundige Bedienstete des BAMF vorgenommenen Schätzungen nur äußerst grob sind und entsprechende Ungenauigkeiten aufweisen können. Die in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Werte haben sich nicht verändert. Grob geschätzt ist danach derzeit davon auszugehen, dass die Identität von Anhörer und Entscheider in rund 95 Prozent der Verfahren vulnerabler Gruppen (unbegleitete Minderjährige, Folteropfer und Traumatisierte, geschlechtsspezifisch Verfolgte, Opfer des Menschenhandels) durch den Einsatz von Sonderbeauftragten gewahrt werden konnte. Diese Identität ist auch in rund 50 Prozent der Syrien-, 60 Prozent der Westbalkan- und 70 bis 75 Prozent der AfghanistanVerfahren gegeben. Obwohl das Gesetz keine Identität von Anhörer und Entscheider vorgibt, sieht die Weisungslage im BAMF laut „Dienstanweisung Asyl“ vor, dass diese in der Praxis des BAMF grundsätzlich anzustreben ist. Die Identität von Anhörer und Entscheider in jedem einzelnen Asylfall einzuhalten, ist jedoch in der Praxis nicht möglich (z.B. aufgrund von Personalwechseln), und könnte zudem zu einer den Antragstellern gegenüber nicht zu verantwortenden Verzögerung der Asylverfahren führen. In der „Dienstanweisung Asyl“ ist deshalb festgelegt, dass der in der Anhörung vorgetragene Sachverhalt so ausführlich zu dokumentieren ist, dass auch ein Entscheider, der die Anhörung nicht selbst durchgeführt hat, die Entscheidung ohne weitere Sachverhaltsermittlung treffen kann. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/705 a) Wie ist dies damit vereinbar, dass einige Verwaltungsgerichte eine Trennung von Anhörer und Entscheider für unzulässig halten (vgl. Entscheiderbrief 12/2012, S. 1 f., insbesondere Fußnote 2)? Das BAMF sieht die Identität von Anhörer und Entscheider im Asylverfahren auch weiterhin als erstrebenswertes Ziel an, das jedoch wegen stark gestiegener Zugangszahlen im Asylbereich und fehlender personeller Ressourcen nicht immer eingehalten werden kann und zudem vom Gesetzgeber nicht gefordert wird. § 24 Absatz 1 AsylVfG bestimmt lediglich, dass das BAMF den Sachverhalt klärt und die erforderlichen Beweise erhebt. Hierzu hat es regelmäßig auch persönlich anzuhören. Die Norm fordert keinen konkret bestimmten oder bestimmbaren Bediensteten. Auch § 25, die Grundnorm des AsylVfG zu Anhörungen, sagt nichts darüber aus, wer die Anhörung durchzuführen hat. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG entscheidet das BAMF über Asylanträge. Der Leiter des BAMF sorgt für die ordnungsgemäße Organisation der Asylverfahren (§ 5 Absatz 2 Satz 2 AsylVfG). Das Gesetz macht lediglich Vorgaben hinsichtlich der Entscheidung , nicht aber hinsichtlich deren Vorbereitung. Es kommt grundsätzlich nur darauf an, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde zuzurechnen ist und nicht darauf, welcher Bedienstete sie unter welchen Umständen getroffen hat (so schon das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in dem auch heute noch aktuellen Beschluss vom 13. Mai 1996 – 9 B 174.96). Das BVerwG widersprach damit dem Verwaltungsgericht (VG) München, das in mehreren Entscheidungen die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet bei fehlender Identität von Anhörer und Entscheider als unzulässig angesehen hatte. Laut BVerwG ist das Verwaltungsverfahren beim BAMF nicht mit einem gerichtlichen Verfahren vergleichbar. Das Erfordernis der VwGO, wonach eine Entscheidung nur von demjenigen gefällt werden dürfe, der an der Verhandlung teilgenommen habe, die der Entscheidung zugrunde liegt, gelte für das Verfahren beim BAMF nicht. Etwas anderes führe zu einer systemwidrigen Konvergenz von Judikative und Exekutive und gefährde auch die verfassungsmäßig gebotene zügige Bescheidung. Denn schon angesichts schwankender Zugänge, eines oft engen „Fristenkorsetts“ und der Notwendigkeit eines effektiven Verfahrens müssten Entscheider dort eingesetzt werden können, wo hohe Zugänge seien oder Ausfälle aufgefangen werden müssten. Im Übrigen sehen auch die Verwaltungsgerichte, die laut Fußnote 2 des Entscheiderbriefs 12/2012 bei fehlender Identität von Anhörer und Entscheider Kritik an der Praxis des BAMF geäußert hatten, so entstandene Bescheide nicht als fehlerhaft an. Darüber hinaus sind im Entscheiderbrief 12/2012 (Fußnote 1) auch Verwaltungsgerichte aufgeführt, die bei fehlender Identität von Anhörer und Entscheider den ergangenen Bescheid nicht als fehlerhaft ansehen (VG Magdeburg, U. v. 13. September 2012 – 2 A 65/12 MD; VG Darmstadt, U. v. 27. August 2012 – 7 K 250/10.DA.A). Die Annahme einer Rechtswidrigkeit sei laut VG Magdeburg allenfalls dann denkbar, wenn die Trennung im konkreten Fall tatsächlich zu einem Rechtsfehler geführt habe. b) Inwieweit beabsichtigt das BAMF, die neue gesetzliche Möglichkeit zu nutzen, dass von einer Anhörung abgesehen werden kann, wenn das BAMF einem Antrag stattgeben will (was zum Beispiel bei syrischen Flüchtlingen zu sofortigen Anerkennungsentscheidungen genutzt werden könnte; bitte die Vor- und Nachteile eines solchen Verfahrens aus Sicht des BAMF bzw. aus Sicht der Asylsuchenden darstellen, etwa auch in Hinblick auf eine spätere Widerrufsprüfung)? Bei syrischen Antragstellern wird vom BAMF zur Vorbereitung der Anhörung in einem Pilotprojekt ein spezieller Fragebogen eingesetzt. Die Antragsteller erhalten Gelegenheit, vorab schriftlich die Gründe darzulegen, aufgrund derer sie Drucksache 18/705 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode internationalen Schutz begehren und – soweit dies nicht bereits im Rahmen der Antragsannahme erfolgte – Unterlagen vorzulegen oder zu benennen, die geeignet sind, ihre Herkunft aus Syrien und/oder Gefährdung bzw. Verfolgungstatbestände zu belegen bzw. glaubhaft zu machen. Da wegen der hohen Zugangszahlen Anhörungen nicht zeitnah durchgeführt werden können, soll mit dieser Verfahrensweise die Möglichkeit eröffnet werden, durch die schriftliche Erklärung die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung darzulegen. Kann dem Asylantrag bereits nach Aktenlage voll entsprochen werden, ist eine zeitnahe Entscheidung möglich und es kann nach § 24 Absatz 1 Satz 4 erste Alternative AsylVfG von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden. Ob dieses Verfahren eine Zeitersparnis mit sich bringt und welche Vor- oder Nachteile sonst entstehen könnten, wird eine Evaluierung des Pilotprojektes zeigen. c) Wie wird begründet, dass eine solche Anerkennung ohne vorherige Anhörung nach § 24 Absatz 1 Satz 5 AsylVfG nur möglich ist bei Anträgen , die ausschließlich auf internationalen Schutz gerichtet sind (nach § 13 Absatz 2 Satz 2 AsylVfG), und welche Konsequenzen hat ein solcher Verzicht auf die Prüfung von Asylgründen im Sinne des Artikels 16a GG? Die Fragesteller übersehen, dass nach § 24 Absatz 1 Satz 4 AsylVfG auf eine Anhörung auch dann verzichtet werden kann, wenn das BAMF den Ausländer als asylberechtigt anerkennen will. 17. Welche (gegebenenfalls auch herkunftsländerspezifischen) Angaben liegen vor, bzw. welche ungefähre Einschätzung kann die Bundesregierung dazu abgeben, wie viele der Folgeanträge von Personen stammen, die in der Vergangenheit abgelehnt wurden, ausgereist oder abgeschoben worden sind und nach einem nicht nur kurzfristigen Aufenthalt im Ausland wieder nach Deutschland eingereist sind, bzw. von Personen, die nach einer Ablehnung in Deutschland verblieben sind, etwa als Geduldete aufgrund von Abschiebungshindernissen? Valide Angaben im Sinne der Frage liegen der Bundesregierung nicht vor, da im Rahmen des Asylverfahrens die in der Frage genannten Angaben ggf. technisch nicht so erfasst werden, dass sie automatisiert ausgewertet werden könnten. Eine händische Auswertung aller ca. 17 000 betroffenen Asylakten aber wäre zu aufwendig . Auswertungen von Daten des Ausländerzentralregisters lassen allenfalls grobe Tendenzaussagen zu Teilaspekten der Frage zu. Danach sind von den Personen, die mit einem im Jahr 2013 gestellten Asylfolgeantrag erfasst sind, etwa zwei Drittel im Jahr 2013 erneut nach Deutschland eingereist, nachdem sie bereits bei einem früheren Aufenthalt in Deutschland einen Asylerstantrag gestellt hatten. Bei Folgeantragstellern aus den Westbalkanstaaten liegt dieser Anteil insgesamt bei etwa 80 Prozent, bei Syrern bei unter 10 Prozent und bei Personen aus der Russischen Föderation bei unter 40 Prozent. 18. Wie hat sich die Verfahrensdauer bei Asylsuchenden, die nicht aus Ländern des Westbalkan kommen, im vierten Quartal 2013 gegenüber dem vorherigen Quartal 2013 entwickelt, und wie hoch war im vierten Quartal 2013 bzw. im Gesamtjahr 2013 die bereinigte Gesamtschutzquote in Bezug auf diese Länder (ohne Westbalkan)? Die Verfahrensdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Asylsuchenden , die nicht aus Ländern des Westbalkans kommen, betrug im vierten Quartal 2013 durchschnittlich 8,7 Monate und im dritten Quartal 2013 durchschnittlich Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/705 8,5 Monate. Die sog. bereinigte Gesamtschutzquote von Asylsuchenden, die nicht aus Ländern des Westbalkans kommen, betrug 62,4 Prozent im vierten Quartal 2013 und 55,5 Prozent im gesamten Jahr 2013. 19. Wie ist die aktuelle Entwicklung der Asylsuche von Personen aus Serbien und Mazedonien und anderen Ländern des Westbalkan, und wie wird die Entwicklung für die nächsten Monate eingeschätzt? Zur aktuellen Entwicklung der Asylzugänge aus Serbien und Mazedonien und anderen Ländern des Westbalkan wird zunächst auf die Ausführungen der in Frage 23 von der Fragesteller zitierten Pressemitteilung verwiesen. Ergänzend hierzu ist bezogen auf Albanien eine deutliche Erhöhung der Zahl der Asylanträge festzustellen: nach 87 Asylanträgen (Erst- und Folgeanträge) im Jahr 2011 wurden 251 im Jahr 2012 und 1.295 im Jahr 2013 gezählt. Die Asyldaten im Januar 2014 deuten – bezogen auf den Westbalkan – auf insgesamt weiterhin eher steigende Asylzahlen auch in den nächsten Monaten hin. 20. Wie ist die aktuelle Entwicklung der Asylsuche von Personen aus Russland bzw. Tschetschenien, und wie wird die Entwicklung für die nächsten Monate eingeschätzt? Zur aktuellen Entwicklung der Asylzugänge aus der Russischen Föderation wird zunächst auf die Ausführungen der in Frage 23 von der Fragesteller zitierten Pressemitteilung verwiesen. Die aktuellen Asylzahlen deuten kurzfristig auf eher gleichbleibende monatliche Zugänge aus diesem Herkunftsland hin. 21. Wie ist die allgemeine Prognose des BAMF in Bezug auf die Entwicklung der Zahl der Asylsuchenden für das Jahr 2014, und auf welchen konkreten Annahmen beruht diese Prognose (bitte so detailliert und länderspezifisch wie möglich antworten)? Angesichts der Entwicklungen im Jahr 2013 geht die Bundesregierung davon aus, dass die Asylzahlen des Jahres 2014 nicht unter denen des Jahres 2013 liegen werden. Ein weiterer Anstieg für das gesamte Jahr 2014 auf etwa 140 000 Erst- und 20 000 Folgeanträge erscheint derzeit plausibel. Die Zugangseinschätzung beruht auf folgenden Entwicklungen: Erfahrungsgemäß sind die Zugangszahlen im ersten Halbjahr niedriger als im zweiten Halbjahr. Jedoch beginnt das Jahr 2014 mit deutlich höheren Zugängen als das Jahr 2013. Dies lässt auf einen weiteren Anstieg der Asylanträge im Jahr 2014 schließen. Innerhalb der EU hat die Attraktivität Deutschlands als Zielland im Jahr 2013 weiter zugenommen. Der Migrationsdruck auf die EU-Außengrenzen im Süden und Südosten aus asiatischen und afrikanischen Staaten ist stark und wird im Lauf des Jahres 2014 wahrscheinlich weiter zunehmen. Die Zugangszahlen aus Serbien, Mazedonien, Kosovo sowie Bosnien-Herzegowina betrugen im Jahr 2013 zusammen ca. ein Viertel aller Erstantragsteller. Bei den Folgeantragstellern waren es mit 12 305 von insgesamt 17 443 sogar 70 Prozent aller Folgeanträge. Im Dezember kamen ca. 31 Prozent aller Erstantragsteller aus diesen Staaten. Auch die Anträge von albanischen Staatsangehörigen sind im letzten Quartal des Jahres 2013 nochmals deutlich gestiegen. Für eine Trendwende bei den Zugangszahlen aus diesen Staaten gibt es derzeit keine Hinweise. Drucksache 18/705 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Syrien war sowohl im Dezember 2013 als auch im Jahresverlauf 2013 das zweitstärkste Herkunftsland. Auch hier ist weiterhin mit einer hohen Zahl von Asylanträgen zu rechnen, da sich eine Lösung des bewaffneten Konflikts nicht abzeichnet . Die Länder Afghanistan, Iran, Irak und Pakistan sorgen weiterhin für hohe Asylzugänge in Deutschland. Es gibt keine Erkenntnisse, dass sich hieran in nächster Zeit etwas ändern wird. Die Asylanträge aus nord- und zentralafrikanischen Ländern sind 2013 insgesamt angestiegen. Die Erstanträge aus Somalia und Eritrea haben sich im Jahr 2013, vor allem in der zweiten Jahreshälfte, erheblich erhöht. Diese Länder zählen nunmehr zu den zehn zugangsstärksten Herkunftsländern. Eine Änderung dieser Entwicklung ist derzeit nicht anzunehmen. 22. Wie ist die aktuelle Personalstruktur des BAMF in absoluten und relativen Zahlen und nach Personalstellen und Kosten differenziert (bezüglich der inhaltlichen Aufgabenbereiche bitte so genau wie möglich antworten und mindestens nach Abteilungs- und Gruppenebene aufgliedern)? Angaben zur Personalstruktur können der folgenden Aufstellung entnommen werden: Personalstruktur (Auf BAMF-Arbeitsplätzen beschäftigtes Personal) Stand: 1. Februar 2014 Absolut Relativ Kosten Amtsleitung inkl. Leitungsstab 16,1 0,7 % 833 480 € EU-Fonds 18,4 0,9 % 952 548 € Prüfbehörde, Bescheinigungsbehörde 18,4 0,9 % 952 548 € Abteilung 1 Zentrale Dienstleistungen, Personalmanagement 246,4 11,4 % 12 755 864 € Leitung 4,0 0,2 % 207 076 € Gruppe 11 Personal und Ressourcen 159,2 7,4 % 8 241 614 € Gruppe 12 Organisation, Informationstechnik, Statistik 83,2 3,8 % 4 307 175 € Abteilung 2 Internationale Aufgaben, Migration, Forschungszentrum 216,3 10,0 % 11 197 620 € Leitung 6,4 0,3 % 331 321 € Gruppe 21 Internationale Aufgaben, EU-Fondsverwaltung 105,7 4,9 % 5 471 976 € Gruppe 22 Grundsatzfragen der Migration, Informationszentrum Asyl und Migration (IZAM) 71,7 3,3 % 3 711 832 € Gruppe 23 Forschungszentrum Migration, Integration und Asyl 32,5 1,5 % 1 682 490 € Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/705 23. Wie ist die Erklärung des Bundesministers des Innern, Dr. Thomas de Maizière: „Wir brauchen schneller Klarheit darüber, wer tatsächlich schutzbedürftig ist und wer nicht, zumal nur knapp 14 Prozent der Anträge anerkannt wurden. Das dient dem Interesse der wirklich Schutzbedürftigen “ (www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/01/ asylzahlen_2013.html?nn=3314802) – d. h. dass angeblich nur knapp 14 Prozent aller Asylsuchenden wirklich schutzbedürftig seien –, zu begründen , angesichts des Umstands, dass die Gesamtschutzquote im Jahr nach einer Meldung des Mediendienstes Integration vom 14. Januar 2014 nicht 14 Prozent, sondern 25 Prozent betrug – und wenn nur inhaltliche Entscheidungen betrachtet werden, sogar knapp 40 Prozent (www.mediendienst -integration.de: „Rund 40 Prozent der inhaltlichen Entscheidungen waren positiv“)? Bei der von den Fragestellern genannten Anerkennungsquote von knapp 14 Prozent handelt es sich um die Quote der Flüchtlingsanerkennungen, wie der zitierten Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern eindeutig zu entnehmen ist: „Insgesamt 10 915 Personen erhielten im Jahr 2013 die Rechtsstellung Abteilung 3 Integration und Gesellschaftlicher Zusammenhalt 185,8 8,6 % 9 618 667 € Leitung 4,8 0,2 % 248 491 € Gruppe 31 Grundsatzfragen der Integration, Integrationsmaßnahmen 66,4 3,1 % 3 437 457 € Gruppe 32 Sprachliche Bildung, Migrationsberatung 114,6 5,3 % 5 932 719 € Abteilung 4 Grundlagen des Asylverfahren, Sicherheit 130,3 6,0 % 6 745 492 € Leitung 3,0 0,1 % 155 307 € Referate 410–416 127,3 5,9 % 6 590 185 € Abteilung 5 Durchführung von Asylverfahren, Regionalkoordination der Integration 1 231,20 56,9 % 63 737 907 € Leitung 5,8 0,3 % 300 260 € Gruppe MA Regionalstellen Asylverfahren und Integration 589,2 27,2 % 30 502 254 € Gruppe MB Regionalstellen Asylverfahren und Integration 512,2 23,7 % 26 516 046 € Gruppe MC Verfahren der Zentrale 124,0 5,7 % 6 419 347 € Zwischensumme 2 044,5 94,5 % Mitarbeiter in der Freistellungsphase Altersteilzeit 55,0 2,5 % 2 847 291 € Mitarbeiter auf Arbeitsplätzen bei anderen Behörden beschäftigt (i. d. R. Abordnungen) 63,8 2,9 % 3 302 858 € Gesamtsumme 2 163,3 100,0 % 111 991 726 € Personalstruktur (Auf BAMF-Arbeitsplätzen beschäftigtes Personal) Stand: 1. Februar 2014 Absolut Relativ Kosten Drucksache 18/705 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode eines Flüchtlings nach der Genfer Konvention (13,5 Prozent aller Asylbewerber ). Zudem erhielten 9 213 Personen (11,4 Prozent) so genannten „subsidiären Schutz“ (Abschiebungsverbote gemäß § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 AufenthaltG), darunter 5 795 Syrer.“ Auch alle anderen relevanten statistischen Angaben können dieser Pressemitteilung entnommen werden, so dass es den Fragestellern überlassen bleibt, welche Bewertungen sie hieraus ableiten wollen. 24. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass in offiziellen Darstellungen und Mitteilungen, wie der oben zitierten des Bundesinnenministers , auf die Gesamtschutzquote abgestellt werden sollte, wenn es darum geht, zu benennen, wie viele Asylsuchende in der Entscheidungspraxis des BAMF als „wirklich schutzbedürftig“ angesehen werden, zumal nach § 2 Absatz 13 AufenthG als „international Schutzberechtigte“ sowohl anerkannte Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte gelten , was den EU-Asylrichtlinien entspricht, in denen Flüchtlingen wie subsidiär Schutzberechtigten ein „internationaler Schutz“ zugesprochen wird (bitte begründen)? Die Bundesregierung verweist auf die in der Antwort zu Frage 23 zitierte Passage in der von den Fragestellern erwähnten Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern. Eine Notwendigkeit, die Darstellung der monatlichen Asylzahlen im Sinne der Fragestellung zu ändern, wird nicht gesehen. 25. Wie begründet der Präsident des BAMF, Dr. Manfred Schmidt, seine in einem Interview mit der Zeitung „Die Welt“ vom 14. Januar 2014 („Hartz IV ist ein Anreiz, hier zu überwintern“) geäußerte Auffassung, Wiedereinreisesperren seien „sinnvoll, sowohl für Einwanderer in die Sozialsysteme als auch für abgelehnte Flüchtlinge“ (bitte auch darlegen, ob diese Interviewaussage autorisiert worden war)? a) Was hat er in diesem Zusammenhang unter „Einwanderer in die Sozialsysteme “ verstanden? Sind hierunter Einwanderer zu verstehen, die einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt haben, deren Antrag genehmigt oder abgelehnt wurde, die tatsächlich Sozialhilfe erhalten haben (und wenn ja, ab welcher Höhe, und über welche Zeiträume, und welche Rolle spielt es, dass ein Rechtsanspruch auf diese Hilfe bestand), und inwieweit soll eine Gewährung oder Ablehnung von Hilfen des Sozialsystems eine Wiedereinreisesperre rechtfertigen können (bitte in Auseinandersetzung mit der Rechtslage und rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsprinzipien darlegen)? b) Was hat der Präsident des BAMF in diesem Zusammenhang unter „abgelehnten Flüchtlingen“ verstanden (bitte darlegen), und inwieweit soll eine Ablehnung von Flüchtlingen, etwa im Asylverfahren, eine Wiedereinreisesperre begründen können (bitte in Auseinandersetzung mit der Rechtslage und rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsprinzipien darlegen)? c) Wie bewertet die Bundesregierung diese Äußerung des Präsidenten des BAMF, und wird sie seine Anregung zum Thema Wiedereinreisesperren bei einer entsprechenden Gesetzesinitiative aufnehmen (bitte darlegen )? Die Fragen 25, 25a bis 25c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Interviews des Präsidenten des BAMF werden immer von der Pressestelle des BAMF autorisiert, so auch das von den Fragestellern genannte Interview mit der Zeitung „DIE WELT“ vom 14. Januar 2014. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/705 Die in diesem Interview gemachten Äußerungen zum Thema Wiedereinreisesperre beziehen sich auf folgenden Sachverhalt: Unter den Menschen, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, ist ein wachsender Anteil von Personen, die keinerlei Schutzgründe vorweisen können, sondern die nach eigenen Schilderungen ihr Land verlassen, weil sie sich erhoffen, ihre wirtschaftlich prekären Lebensverhältnisse im Herkunftsland durch einen Asylantrag in Deutschland zu verbessern. Dies ist nach der gültigen Rechtslage jedoch kein Grund zur Schutzgewährung , die Anträge dieser Personen müssen abgelehnt werden. Im Jahr 2013 war zudem eine überproportional starke Zunahme von Asylfolgeanträgen von Personen zu verzeichnen, deren Erstanträge im Jahr zuvor bereits abgelehnt worden waren und die auch bei der erneuten Antragstellung keine schutzrelevanten Gründe vorweisen konnten. Die Aussage des Präsidenten des BAMF bezog sich auf diese Personengruppen. Der von den Fragestellern unterstellte Sinnzusammenhang zwischen der Gewährung oder Ablehnung von Hilfen des Sozialsystems einerseits und einer Wiedereinreisesperre andererseits wurde vom Präsidenten des BAMF in seinen Aussagen nicht hergestellt. Im Übrigen prüft die Bundesregierung derzeit Maßnahmen für eine bessere Steuerung der Zuwanderung und eine Bekämpfung der Ursachen von unfreiwilliger Migration und Flucht. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333