Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 14. Dezember 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7095 18. Wahlperiode 16.12.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tabea Rößner, Renate Künast, Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/6853 – Leistungsschutzrecht für Presseverleger V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Rechtslage bezüglich des im März 2013 verabschiedeten und stark umstrittenen Leistungsschutzrechtes für Presseverleger ist weiterhin unklar. Die von dem Gesetz betroffenen Parteien, Presseverleger und entsprechenden Diensteanbieter, allen voran Suchmaschinenbetreiber, streiten um die Anwendbarkeit des Gesetzes und die Höhe möglicher Zahlungen (vgl. www.spiegel.de/netz welt/netzpolitik/ leistungsschutzrecht-schiedsstelle-google-vg-media-a-1054641.html). Nach Auffassung der Fragesteller ist aber schon heute klar, dass das umstrittene, aber dennoch umgesetzte Gesetzesvorhaben nicht die erhofften Effekte bringt. Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag angekündigt, das Leistungsschutzrecht für Presseverleger dahingehend ergebnisoffen evaluieren zu wollen, ob es die anvisierten Ziele überhaupt erreicht. Auf eine entsprechende Frage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte die Bundesregierung im Juli 2014 in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/2172 die bisher nicht erfolgte Evaluierung schließlich mit dem Fehlen hinreichender praktischer Erfahrung in Anwendung des Leistungsschutzrechts. Diese Aussage wiederholte sie kürzlich erneut (vgl. Antwort auf die Mündliche Frage 30 des Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz am 11. November 2015, Plenarprotokoll 18/135-Anlage 20). Die zur Klärung der Anwendbarkeit des Leistungsschutzrechts bei der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes laufenden Verfahren werden nunmehr aufgrund Widerspruchs weiterer gerichtlicher Klärung zugeführt. Daher ist auch in absehbarer Zeit nicht damit zu rechnen, dass es die nach Ansicht der Bundesregierung für die Evaluierung erforderlichen praktischen Erfahrungen zeitnah geben wird. Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 30. März 2015 geht davon aus, dass das Leistungsschutzrecht nicht angewendet werden dürfe, wenn es unter Verstoß gegen die Richtlinie 98/34/EG zustande gekommen wäre. Zu entscheiden sei dies letztlich vom Europäischen Gerichtshof (vgl. www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/leistungsschutzrecht-beamte-warntenbundesregierung -vor-blamage-a-1043053.html). Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7095 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung beantwortet die vorliegende Kleine Anfrage in Ergänzung folgender bereits erteilter Auskünfte: Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 1. Juli 2014 (Bundestagsdrucksache 18/2172) Mündliche Fragen der Abgeordneten Tabea Rößner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) am 2. Juli 2014 Schriftliche Frage der Abgeordneten Tabea Rößner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 20. Juli 2015 (Bundestagsdrucksache 18/5737) Schriftliche Frage der Abgeordneten Halina Wawzyniak (DIE LINKE.) vom 16. September 2015 (Bundestagsdrucksache 18/6137) Schriftliche Frage der Abgeordneten Tabea Rößner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 30. September 2015 (Bundestagsdrucksache 18/6301) Mündliche Fragen der Abgeordneten Tabea Rößner und Dr. Konstatin v. Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) am 11. November 2015. 1. Wann gedenkt die Bundesregierung, die wiederholt angekündigte (vgl. beispielsweise die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/2172 und die Antwort auf die Mündliche Frage 30 des Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Plenarprotokoll 18/135) aber bislang nicht erfolgte, ergebnisoffene Evaluierung, vor dem Hintergrund eines absehbar noch monatelangen Rechtsstreits, konkret vorlegen? 2. Wie definiert die Bundesregierung, was „hinreichende Erfahrungen“ sind, die für eine in Aussicht gestellte Evaluierung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger vorliegen müssen? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung wird entsprechend der Vorgabe im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers hinsichtlich der Erreichung seiner Ziele evaluieren. Sie behält sich vor, den dafür geeigneten Zeitpunkt zu bestimmen. 3. Welche Beurteilungen, Evaluationen, Analysen des Leistungsschutzrechts für Presseverleger liegen der Bundesregierung oder einzelnen Bundesministerien bereits vor oder von welchen hat sie Kenntnis (bitte nach Verfasser, Verfasserin, Auftraggeber, Auftraggeberin, Untersuchungsgegenstand, ggf. Untersuchungszeitraum, Veröffentlichungsort und Ergebnis aufschlüsseln)? Die Bundesregierung beobachtet die aktuellen Entwicklungen mit Bezug zum Leistungsschutzrecht des Presseverlegers. In diesem Zusammenhang nimmt die Bundesregierung auch fortlaufend Kenntnis von Beiträgen aus dem Kreise von Verleger- und Industrieverbänden, von Expertinnen und Experten, die sich mit dem Leistungsschutzrecht auseinander setzen, von der zum Leistungsschutzrecht bisher ergangenen Rechtsprechung, von dazu anhängigen behördlichen Verfahren sowie von Fragen aus der Mitte des Parlaments. So liegen der Bundesregierung insbesondere die Stellungnahmen der Sachverständigen anlässlich der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages über einen Gesetzentwurf der Oppositionsfraktionen zur Abschaffung des Leistungsschutzrechts (Bundestagsdrucksache 18/3269) vor Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7095 (im Internet abrufbar unter: www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a06/ anhoerungen/stellungnahmen/360986). 4. Welche – inklusive geplanter oder noch laufender – Beurteilungen, Evaluationen , Analysen haben die Bundesregierung oder einzelne Bundesministerien gefördert, in Auftrag gegeben, finanziert, angestoßen oder in anderer Weise unterstützt, die das Leistungsschutzrecht für Presseverleger zum Gegenstand haben (bitte nach Verfasser, Verfasserin, Auftraggeber, Auftraggeberin , Untersuchungsstand, ggf. Untersuchungszeitraum und Ergebnis aufschlüsseln )? 5. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die in im Zusammenhang mit einer Evaluierung durchgeführten Untersuchungen entstanden , und durch wen wurden diese Kosten jeweils getragen (bitte nach Untersuchungen aufschlüsseln)? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat bislang noch keine Beurteilungen, Evaluationen oder Analysen gefördert, in Auftrag gegeben, finanziert, angestoßen oder in anderer Weise unterstützt, die das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers zum Gegenstand haben. Dementsprechende Kosten sind nicht entstanden. 6. Hat die Bundesregierung mittlerweile Erkenntnisse darüber, welche Internetdienste mit Hinweis auf die durch die Einführung des Leistungsschutzrechts entstehende Rechtsunsicherheit ihre Dienste eingestellt oder eingeschränkt haben, und wenn ja, welche sind dies (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 18/2172)? Nach öffentlichen Verlautbarungen haben sich verschiedene Internetdienste zwischenzeitlich dazu entschlossen, Suchergebnisse zu digitalen Angeboten von Verlegern, die die Verwertungsgesellschaft Media mit der Wahrnehmung ihres Presseleistungsschutzrechts beauftragt haben, nicht oder nur so darzustellen, dass sie nach Auffassung der Internetdienste nicht unter das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers fallen. 7. Wie viele Unternehmen der Verlagsindustrie haben mit wie vielen digitalen verlegerischen Angeboten ihr Presseleistungsschutzrecht nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit der VG Media GmbH zur Wahrnehmung und Durchsetzung übertragen? Nach Kenntnis der Bundesregierung haben 162 Unternehmen der Verlagsindustrie mit 235 digitalen verlegerischen Angeboten ihr Presseleistungsschutzrecht der Verwertungsgesellschaft Media zur Wahrnehmung und Durchsetzung übertragen . 8. Von welchen – sowohl laufenden wie abgeschlossenen – rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger hat die Bundesregierung Kenntnis? 9. Welchen Gegenstand und aktuellen Stand haben nach Kenntnis der Bundesregierung die rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger nach Frage 8? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Bundesverfassungsgericht: Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7095 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Verfassungsbeschwerde: Gegenstand ist das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers . Über Kenntnisse zum aktuellen Sachstand verfügt die Bundesregierung nicht. Landgericht Berlin: Klage von Verlegern: Gerichtet auf die Unterlassung des aus Sicht der klagenden Verleger wettbewerbswidrigen Verhaltens von Google Inc. im Zusammenhang mit der Einführung des Leistungsschutzrechts des Presseverlegers. Über Kenntnisse zum aktuellen Sachstand verfügt die Bundesregierung nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Deutsches Patent- und Markenamt: Aufsichtsverfahren: Gleichbehandlung von Google Inc. und anderen Marktteilnehmern durch die Verwertungsgesellschaft Media. Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen. Bundeskartellamt: Beschwerde der Verwertungsgesellschaft Media gegen Google Inc. bzw. Antrag von Google Inc. nach § 32c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen: Das Bundeskartellamt hat nach Kenntnis der Bundesregierung entschieden, dass kein Verfahren eingeleitet wird, bzw., dass derzeit kein Anlass zum Tätigwerden besteht. Schiedsstelle für Urheberrechtsstreitfälle beim Deutschen Patent- und Markenamt : Drei Verfahren über die Anwendbarkeit und Angemessenheit des Tarifs „Presseverleger “ der Verwertungsgesellschaft Media − die Schiedsstelle hat am 24. September 2015 Einigungsvorschläge vorgelegt. Die Parteien haben nach Kenntnis der Bundesregierung den Einigungsvorschlägen widersprochen. Ein entsprechendes weiteres Verfahren vor der Schiedsstelle ist nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit auf Antrag der Parteien ausgesetzt. 10. Ist die Bundesregierung, auch angesichts dieser Verfahren zum heutigen Stand, der Meinung, dass das Gesetzesvorhaben dem erklärten Ziel der Bundesregierung , ein Gesetz zu schaffen, das Fairness im Netz schafft, tatsächlich gerecht wird? 11. Teilt die Bundesregierung zum heutigen Stand die wiederholt vorgebrachte Befürchtung der Fragesteller, dass durch die im Zuge der Schaffung des Leistungsschutzrechtes entstandene Rechtsunsicherheit Innovationen und Gründungen neuer Dienste im Internet negativ beeinträchtigt werden könnten? 12. Inwieweit ist die Bundesregierung zum heutigen Stand der Meinung, dass das Gesetzesvorhaben dem erklärten Ziel der Bundesregierung, den Qualitätsjournalismus zu befördern, tatsächlich gerecht wird? Die Fragen 10 bis 12 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7095 13. Sieht die Bundesregierung nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH C-466/12 „Svensson“-Urteil vom 13. Februar 2014) einen gesetzgeberischen Klärungs- oder sonstigen Änderungsbedarf dahingehend, dass keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts vorliegt, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu urheberrechtlichen Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich sind? 14. Sieht die Bundesregierung den Bedarf eines weiterreichenden Schutzes der Inhaber eines Urheberrechts vorzusehen, als dies in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29 vorgesehen ist? Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet. Auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu urheberrechtlichen Sachverhalten mit Bezügen zum Internet hält es die Bundesregierung für sinnvoll, den unionsrechtlichen Rechtsrahmen zu überprüfen und gegebenenfalls an die aktuellen Erfordernisse von Digitalisierung und Vernetzung anzupassen. Dies gilt insbesondere für die Maßgaben der Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft 2001/29/EG. Die Europäische Kommission hat hierzu im Rahmen ihrer Strategie zum Digitalen Binnenmarkt am 9. Dezember 2015 eine Mitteilung veröffentlicht. 15. Wie schätzt die Bundesregierung die Verwendung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger als Abwehrstrategie gegen urheberrechtliche Abmahnungen ein, wie sie im Januar 2015 erfolgreich angewandt wurde (Urteil vom 6. Januar 2015, LG Berlin Az 15 O 412/14)? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 2015 bislang nicht rechtskräftig. Die Bundesregierung bewertet grundsätzlich keine laufenden Gerichtsverfahren. 16. Ist der Bundesregierung bekannt, ob es auf Seiten der Europäischen Kommission konkrete Überlegungen gibt, ein mit dem deutschen Leistungsschutzrecht für Presseverleger vergleichbares Vorhaben auf europäischer Ebene umzusetzen, und wie, sollte dies der Fall sein, positioniert sich die Bundesregierung diesbezüglich? 17. Ist der Bundesregierung bekannt, ob es auf Seiten der Europäischen Kommission konkrete Überlegungen gibt, Änderungen auf europäischer Ebene bezüglich der Ausgestaltung des Zitatrechts umzusetzen, und wie, sollte dies der Fall sein, positioniert sich die Bundesregierung diesbezüglich? 18. An welchen Treffen waren Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung , der Bundesministerien oder Bundesbehörden beteiligt, in denen es um ein vergleichbares Schutzrecht auf europäischer Ebene ging, und wie hat man sich gegenüber derartigen Plänen verhalten (bitte nach Datum, Art des Treffens und ggf. anwesenden Vertretern von Verlegern oder der Europäischen Kommission aufschlüsseln)? Die Fragen 16 bis 18 werden gemeinsam beantwortet. Es wird nochmals auf die Antworten der Bundesregierung auf die schriftliche Frage 9/259 der Abgeordneten Tabea Rößner (Bundestagsdrucksache 18/6301, Seite 24) verwiesen: Der Bundesregierung ist bekannt, dass ein etwaiges Leistungsschutzrecht des Presseverlegers auf europäischer Ebene im politischen Raum kontrovers diskutiert wird. Sie hat keine Kenntnis von Plänen oder von einem Zeitplan für ein solches Vorhaben. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7095 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Rahmen von politischen Gesprächen wurden Vertreter der Bundesregierung auf diese politische Diskussion angesprochen, auch auf Erfahrungen mit der bisherigen Regelung in Deutschland. Wann und bei welchen Gelegenheiten konkret ein entsprechender Meinungsaustausch erfolgte, dokumentiert die Bundesregierung auch angesichts der vielfältigen Kontakte zu urheberrechtlichen und netzpolitischen Fragen sowohl auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene nicht. Von Plänen der Europäischen Kommission, auf europäischer Ebene die Ausgestaltung des Zitatrechts zu ändern, hat die Bundesregierung keine Kenntnis. 19. Welche laufenden und abgeschlossenen Anträge auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes bzw. dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation bzw. dem Umweltinformationsgesetz sind an Bundesministerien und Bundesbehörden im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger gestellt worden (bitte nach Behörde, Gegenstand des Antrages, Ausgang des Verfahrens und auferlegte Kosten an den Antragssteller aufschlüsseln)? Behörde Gegenstand Ausgang des Verfahrens Kosten BMJV Gesetzgebungsverfahren Antrag teilweise stattgegeben keine BMJV Gesetzgebungsverfahren; Notifizierung Antrag im Wesentlichen stattgegeben 229 € BMJV Gesetzgebungsverfahren; Notifizierung Antrag im Wesentlichen stattgegeben ; Kostenvorschuss angefordert 29 € BKM Notifizierung Antrag teilweise stattgegeben 72,90 € BKM Notifizierung Antrag abgelehnt aufgrund allgemein öffentlicher Zugänglichkeit der geforderten Unterlagen keine BMWi Unionsrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht Antrag stattgegeben keine BMWi Unionsrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht Antrag stattgegeben keine BKartA Beschwerdeverfahren mit Bezug zum Leistungsschutzrecht Antrag stattgegeben Kopierauslagen angefordert BKartA Schreiben an die Verwertungsgesellschaft Media vom August 2014 Antrag abgelehnt keine BKartA Gesellschafter der Verwertungsgesellschaft Media Antrag stattgegeben keine Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7095 Behörde Gegenstand Ausgang des Verfahrens Kosten BKartA Freigabe für Einstieg von Presseverlegern in die Verwertungsgesellschaft Media Antrag stattgegeben keine BKartA Freigabe für Einstieg von Presseverlegern in die Verwertungsgesellschaft Media Antrag zurückgenommen keine DPMA Tarif „Presseverleger“; Beteiligungsverhältnisse in der Verwertungsgesellschaft Media Antrag teilweise stattgegeben 587,10 € Zu weiteren, derzeit nicht abgeschlossenen Verfahren gibt die Bundesregierung keine Auskunft. 20. Über welche Informationen verfügt die Bundesregierung bezüglich dem Marktanteil von Google News und seine Entwicklung seit der Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger? 21. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen der von der VG Media GmbH erteilten Gratislizenz an Google News auf andere Suchmaschinen, etwa auf deren Marktanteil oder Marktstellung? Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen derzeit hierzu keine empirischen Daten oder fundierte Erkenntnisse vor. 22. Teilt die Bundesregierung die Ansicht des Deutschen Patent- und Markenamts aus dem (noch nicht rechtskräftigen) Bescheid vom 4. April 2015 an die VG Media GmbH, dass die VG Media GmbH mit der unentgeltlichen Lizenzierung lediglich an Google eine Vorrangstellung gegenüber anderen Nutzern im Sinne des Leistungsschutzrechts einräume, denen sie in diesem Fall weiterhin ein Entgelt abverlangt? Das angesprochene Verfahren ist nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit noch nicht rechtkräftig abgeschlossen. Die Bundesregierung kommentiert noch laufende Verfahren grundsätzlich nicht. 23. Hätte das Leistungsschutzrecht vor seiner Verabschiedung nach Auffassung der Bundesregierung nach der Richtlinie 98/34/EG bei der Europäischen Kommission notifiziert werden müssen? 24. Ist das Leistungsschutzrecht nach Auffassung der Bundesregierung derzeit trotz der nicht erfolgten Notifizierung anwendbar? 25. Welche rechtlichen und finanziellen Folgen können sich nach Auffassung der Bundesregierung aus der nicht erfolgten Notifizierung und der damit möglicherweise verbundenen Unanwendbarkeit für die Bundesrepublik Deutschland ergeben (insbesondere Staatshaftungsansprüche)? Die Fragen 23 bis 25 werden gemeinsam beantwortet. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7095 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Bundesregierung verweist auf die Antwort auf die Schriftliche Frage 29 der Abgeordneten Tabea Rößner (Bundestagsdrucksache 18/5737, Seite 32 f.). Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333