Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 10. Dezember 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7097 18. Wahlperiode 17.12.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bärbel Höhn, Katharina Dröge, Peter Meiwald u. a. der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/6837 – Stand der Verhandlungen zum Environmental Goods Agreement V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Verringerung und, wo angebracht, Abschaffung von tarifären und nicht tarifären Handelshemmnissen im Hinblick auf Umweltgüter und Dienstleistungen , ist eines der Ziele der Doha-Runde der Welthandelsorganisation (siehe Abschlusserklärung der vierten Ministerkonferenz, angenommen am 14. November 2001 in Doha). Aufgrund fehlender Fortschritte in diesem Bereich beschlossen am 24. Januar 2014 auf dem World Economic Forum in Davos eine Reihe von Staaten, Verhandlungen zu einem Umweltgüterabkommen (Environmental Goods Agreement − EGA) außerhalb der Welthandelsorganisation (WTO) zu starten. Vom 29. Oktober bis 4. November 2015 fand hierzu die letzte Verhandlungsrunde zwischen der EU und 16 weiteren Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation statt, für den 30. November bis 4. Dezember dieses Jahres ist eine weitere Verhandlungsrunde angesetzt. Das EGA soll eine Liberalisierung des Handels in Bezug auf Güter bewirken, welche einen Nutzen für Umwelt- und Klimaschutz aufweisen. Zu diesem Zweck ist zunächst der Abbau von Einfuhrzöllen für 54 Produkte geplant, die im Rahmen der APEC (Asia-Pacific Economic Cooperation) zu Umweltgütern erklärt wurden. Die Liste dieser Güter soll, insbesondere in den Verhandlungen bis Ende des Jahres, auf Anregung der verhandelnden Staaten hin erweitert werden und nach dem Prinzip des „living agreement “ für Änderungsvorschläge offen bleiben. Das erklärte Ziel der Europäischen Kommission ist es auch, die Liberalisierung von Dienstleistungen in das Abkommen zu integrieren sowie auf die Beseitigung nichttarifäre Handelshemmnisse (z. B. Vorgaben zu lokaler Beschaffung) und den Abbau von Investitionsbeschränkungen hin zu arbeiten (http://trade.ec.europa.eu/doclib/press/ index.cfm?id=1116). In Ermangelung einer Definition des Begriffs „Umweltgut“ droht die Produkteliste in einer Art erweitert zu werden, die nicht mehr primär Umweltinteressen, sondern primär wirtschaftlichen Interessen der Verhandlungspartner Rechnung trägt. Unter den 665 Produkten, die sich im Sommer auf der in den Verhandlungen befindlichen „Umweltgüter“-Liste befanden, dienen nach Angaben der europäischen Nichtregierungsorganisation „Transport and Environment“ lediglich etwa 20 Prozent eindeutig Umweltschutzzwecken. Für die Mehrheit der Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7097 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Produkte sei der Umweltnutzen demnach unklar, 120 der auf der Liste befindlichen Produkte seien schlicht keine Umweltgüter oder könnten gar einen umweltschädigenden oder gesundheitsschädlichen Einfluss (wie z. B. Asbest) haben (www.transportenvironment.org/publications/briefing-environmentalgoods -agreement). Die aktuelle Güterliste ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich . Welche Verhandlungslinie die EU verfolgt, war bislang ebenso schwer nachvollziehbar , da dem Europäischen Parlament bis vor kurzem der Zugang zu den Verhandlungsdirektiven des Rates versagt wurde. Hier scheint eine Kehrtwende stattzufinden, die aus demokratischen Gesichtspunkten unerlässlich ist, sich aber erst noch in der Praxis etablieren muss. Den Zugang selbst zu EU-Dokumenten jedes Mal aufs Neue erstreiten zu müssen, wird aus Sicht der Fragesteller dem neuen Transparenzanspruch der Kommission in Handelsfragen keineswegs gerecht. Ebenso ist es problematisch, dass die Verhandlungsleitlinien der europäischen Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden. Verhandlungsverlauf/Transparenz 1. Wie weit sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Verhandlungen zu einem Environmental Goods Agreement gediehen, und bis wann kann mit einem Abschluss gerechnet werden? Vom 30. November bis 4. Dezember 2015 wurde in der 11. Verhandlungsrunde über Environmental Goods Agreement (EGA) verhandelt. Ergebnisse dieser letzten ordentlichen Verhandlungsrunde vor der Pariser Klimakonferenz COP21 und der 10. WTO-Ministerkonferenz in Nairobi im Dezember 2015 sind noch nicht bekannt. Daher ist noch nicht absehbar, wann mit einem Abschluss gerechnet werden kann. 2. Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Schwerpunkte der letzten Verhandlungsrunde, und welche Fortschritte wurden dort erzielt? Schwerpunkt der 10. Verhandlungsrunde vom 29. Oktober 2015 bis 4. November 2015 war die Überarbeitung der Liste der Umweltgüter, die vom Abkommen erfasst werden soll. Dabei wurde nach Kenntnis der Bundesregierung eine weitere Bereinigung der Güterliste erreicht und Fortschritte im Hinblick auf die Streichung von Produkten, deren Umweltnutzen aus Sicht der Bundesregierung zweifelhaft ist (z. B. chemische Produkte), erzielt. 3. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Schwerpunkte der kommenden Verhandlungsrunde, und welche Hürden gilt es noch bis zu einem Abschluss zu überwinden? Erkenntnisse über die 11. Verhandlungsrunde liegen der Bundesregierung noch nicht vor (siehe Antwort zu Frage 1). Geplant waren schwerpunktmäßig die Fortsetzung der Verhandlungen über die Güterliste sowie den Abkommenstext. 4. Ist die Zielsetzung auf der nächsten WTO-Ministerkonferenz, die vom 15. bis 18. Dezember 2015 in Nairobi (Kenia) stattfindet, einen Text für das Abkommen und eine finalisierte Produkteliste zu veröffentlichen, aus Sicht der Bundesregierung realistisch? Nach den derzeit vorliegenden Informationen erscheint es nicht wahrscheinlich, dass eine Einigung auf die Produktliste sowie den Abkommenstext bereits bei der 10. WTO-Ministerkonferenz in Nairobi möglich ist. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7097 5. Wie viele Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung werden an dem geplanten Expertinnentreffen und Expertentreffen zum Umweltgüterabkommen zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten am 23. November 2015 teilnehmen (bitte nach Bereichen, für den diese Personen jeweils Kompetenzen mitbringen aufschlüsseln – Umwelt- oder Handelspolitik ), und was wird Gegenstand der Beratungen sein? Am Expertentreffen am 23. November 2015 hat ein Vertreter der Bundesregierung aus dem federführend zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Energie teilgenommen. Gegenstand des Expertentreffens waren die Produktliste, der Abkommenstext sowie das Ziel, weitere WTO-Mitglieder zum Beitritt zu bewegen . 6. Hält die Bundesregierung die Transparenz der Verhandlungen zum EGA sowohl gegenüber den Parlamenten als auch gegenüber der Öffentlichkeit für ausreichend und wenn nicht, wann und wo hat sie sich gegenüber der Europäischen Kommission für mehr Transparenz eingesetzt? Die Bundesregierung hält die Transparenz der Verhandlungen zum EGA für ausreichend . Das Europäische Parlament sowie der Deutsche Bundestag erhalten alle Verhandlungstexte, die auch der Bundesregierung vorliegen. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission im Juni 2014 eine öffentliche Stakeholder-Konsultation eingeleitet, führt einen Dialog mit der Zivilgesellschaft und richtet öffentliche Veranstaltungen aus. Zudem berichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in den Informationsgesprächen zur Handelspolitik regelmäßig auch über die EGA-Verhandlungen an Verbände und Zivilgesellschaft, zuletzt am 2. Dezember 2015. Produkteliste 7. Nach welchen Kriterien geschieht nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufnahme der Güter in die Produkteliste, bzw. wie und durch wen wird der Umweltnutzen der Güter, die auf die Produkteliste kommen, bewertet? Nach Auffassung der Bundesregierung muss über die konkrete Erfassung der jeweiligen Güter durch EGA von Fall zu Fall entschieden werden. Dies erfolgt durch Aufnahme in die Produktliste unter Angabe der jeweils einschlägigen Zolltariflinien der Weltzollorganisation. Unter dieser Maßgabe werden Umweltgüter in folgenden Kategorien diskutiert. Das Verhandlungsergebnis ist aber noch offen : Air pollution control – Luftreinhaltung, 1) Solid and hazardous waste management – Entsorgung von festen und gefährlichen Abfällen 2) Wastewater management and water treatment – Abwasserbehandlung und Wasseraufbereitung 3) Environmental remediation and clean-up – Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser 4) Noise and vibration abatement – Bekämpfung von Lärm und Vibrationen 5) Cleaner and renewable energy – sauberere und erneuerbare Energie 6) Energy efficiency – Energieeffizienz 7) Environmental monitoring, analysis and assessment – Monitoring, Analyse und Bewertung von Umweltfreundlichkeit Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7097 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8) Natural resources protection – Schutz natürlicher Ressourcen 9) Environmentally-preferable products – ökologisch vorzuziehende Produkte 10) Resource efficiency – Ressourceneffizienz 8. Welchen Stellenwert misst die Bundesregierung der Umweltglaubwürdigkeit als zentrales Kriterium für die Produkteliste bei? Da es keine allgemein gültige Definition für Umweltgüter gibt, erfolgte eine Verständigung , dass solche Güter in die Liste aufgenommen werden sollten, die den in der Antwort zu Frage 7 genannten Kriterien genügen. 9. Befinden sich nach Auffassung der Bundesregierung Produkte auf der aktuellen Liste, für die der Umweltnutzen unklar bzw. negativ ist, und wenn ja, welche (bitte vollständig auflisten)? Die unter den EGA-Verhandlungspartnern diskutierten Güter lassen sich unter die in Antwort zu Frage 7 gelisteten Kategorien einordnen. 10. Inwieweit war nach Kenntnis der Bundesregierung die Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission maßgeblich in die Bewertung des Umweltnutzens der Güter auf der Produkteliste beteiligt, und wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu den Fragen 7 und 8 wird verwiesen. 11. Waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Umweltorganisationen eingebunden bei der Frage, welche Güter als Umweltgüter zu kategorisieren sind, und wenn nein, warum nicht? Die Europäische Kommission hat im Juni 2014 zu einer öffentlichen Stakeholder- Konsultation eingeladen, führt einen Dialog mit der Zivilgesellschaft und richtet öffentliche Veranstaltungen aus. 12. Welche über die ursprüngliche APEC-Liste hinausgehenden Produkte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von der EU zur Aufnahme vorgeschlagen , und in wie vielen Fällen geschah dies auf Intervention der Herstellerfirmen oder -verbände für eine Aufnahme? Durch wen fand eine kritische Prüfung bei Produkten statt, die von Herstellerfirmen und -verbänden als „Umweltgüter“ vorgeschlagen wurden? Auf die Antwort zu den Fragen 7, 8 und 11 wird verwiesen. 13. Gab es eine Rückkopplung mit dem Rat über die Erweiterung der Produkteliste ? Wenn ja, wie hat sich die Bundesregierung zu den Erweiterungsvorschlägen auch auf viele Produkte, deren Umweltnutzen unklar ist, positioniert? Der Rat hat der Europäischen Kommission ein Verhandlungsmandat erteilt, die regelmäßig über den Stand der Verhandlungen im handelspolitischen Ausschuss berichtet. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7097 14. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem am 3. November 2015 vorgelegten Final Interim Report „Trade Sustainability Impact Assessment on the Environmental Goods Agreement“, und für wie aussagekräftig hält sie dieses aufgrund der Tatsache, dass bei dessen Erstellung noch keine konsolidierte Produkteliste vorlag? Die durch die EGA-Verhandlungspartner vorzunehmende Konsolidierung der Produktliste ist auch jetzt noch nicht abgeschlossen. Der Bericht ist nicht Grundlage für das Handeln der Bundesregierung, enthält aber auch die in der Antwort zu den Fragen 7 und 8 beschriebene Vorgehensweise (z. B. Sektoranalyse auf S. 83). 15. Sind unter den derzeit noch verhandelten Vorschlägen für Umweltgüter Produkte , welche aus Sicht der Bundesregierung mit der Verarbeitung und Nutzung von Erdgas in Verbindung stehen, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Die Produktliste beinhaltet zur Zeit Biogasmotoren. Die Konsolidierung der Produktliste durch die EGA-Verhandlungspartner ist allerdings auch jetzt noch nicht abgeschlossen. 16. Sind unter den sich derzeit noch verhandelten Vorschlägen für Umweltgüter Produkte, welche aus Sicht der Bundesregierung mit der Förderung von Fracking in Verbindung stehen, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Nein, hiervon hat die Bundesregierung keine Kenntnis. 17. Sind unter den sich derzeit noch verhandelten Vorschlägen für Umweltgüter Produkte, welche aus Sicht der Bundesregierung mit der Verarbeitung und Nutzung von Kohle zur Energiegewinnung in Verbindung stehen, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Nein, hiervon hat die Bundesregierung keine Kenntnis. 18. Sind unter den sich derzeit noch verhandelten Vorschlägen für Umweltgüter Produkte, welche aus Sicht der Bundesregierung mit der Nutzung von Atomkraft zur Energiegewinnung in Verbindung stehen, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Nein, hiervon hat die Bundesregierung keine Kenntnis. 19. Sind unter den sich derzeit noch verhandelten Vorschlägen für Umweltgüter Produkte, welche aus Sicht der Bundesregierung mit dem Verfahren des Carbon Dioxide Capture and Storage (CCS) in Verbindung stehen, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Nein, hiervon hat die Bundesregierung keine Kenntnis. 20. Finden sich Biodiesel oder mit der Nutzung von Biodiesel verbundene Produkte unter den derzeit noch verhandelten Vorschlägen für Umweltgüter, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Nein, hiervon hat die Bundesregierung keine Kenntnis. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7097 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 21. Welche Produkte aus Biomasse finden sich auf der aktuellen Liste, und wie bewertet die Bundesregierung deren Umweltnutzen? Ist die Aufnahme der biomassebasierten Produkte an Nachhaltigkeitskriterien geknüpft? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Derzeit werden noch Holzprodukte für die Nennung in der endgültigen Liste diskutiert . Ob es zu einer Aufnahme kommt ist aber derzeit nicht abzusehen. Bei der Aufnahme von Holz handelt es sich jedoch nicht um einen Vorschlag der Europäischen Kommission. Die Bundesregierung hat demnach die Europäische Kommission gebeten, im Falle einer Aufnahme darauf zu drängen, dass die Bestimmungen des sogenannten internationalen Cites-Abkommens und der sogenannten Flegt-Verordnung beachtet werden, sowie dass kein Tropenholz oder Holz aus illegalem Einschlag in den Genuss der Zollbefreiung kommt. Zudem soll eine Klausel zur Nachhaltigkeit in den Vertragstext aufgenommen werden. 22. Befinden sich asbesthaltige Produkte auf der aktuellen Liste, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Nein, hiervon hat die Bundesregierung keine Kenntnis. 23. Befinden sich Einwegprodukte auf der aktuellen Liste, die Mehrweg ersetzen und nach dem einmaligen Gebrauch entsorgt werden müssen, wie z. B. Einweggeschirr, und wie bewertet die Bundesregierung deren Umweltnutzen , und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus ? Nein, hiervon hat die Bundesregierung keine Kenntnis. 24. Wie steht die Bundesregierung dem Ansinnen einiger Verhandlungspartner gegenüber, Fahrräder mit auf die Liste der Umweltgüter zu nehmen? Falls ablehnend, bitte begründen. Ob Fahrräder in die endgültige Liste aufgenommen werden, steht derzeit noch nicht fest. Sollte es jedoch dazu kommen, ist wie auch bisher darauf zu achten, dass der internationale Wettbewerb fair bleibt und keine aggressive Marktverdrängung durch Dumping geduldet wird. 25. Wann und mit welcher Initiative hat sich die Bundesregierung im Rat dazu positioniert, nur Güter auf die Liste aufzunehmen, die einen klaren Umweltnutzen haben? Nur Güter auf die Liste aufzunehmen, die einen klaren Umweltnutzen haben, ist allgemeiner Konsens in der EU. 26. Wie wird sich die Bundesregierung im weiteren Verhandlungsverlauf einbringen , um zu verhindern, dass die Liste in Bereiche erweitert wird, die sich vom ursprünglichen Anliegen entfernen? Auf die Antwort zu den Fragen 7, 8 und 25 wird verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7097 27. Wie bewertet die Bundesregierung die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene „revision clause“ für die Weiterentwicklung der Güterliste nach Abschluss des Abkommens? Über welche Kriterien und unter Beteiligung welcher Akteure und Gremien ist diese Weiterentwicklung nach Kenntnis der Bundesregierung geplant? Wird die Veränderung der Liste nach Abschluss des Abkommens von der Zustimmung des Europäischen Parlaments abhängen, und wenn nein, warum nicht? Ein Review-Mechanismus ähnlich dem des plurilateralen Abkommens zur Abschaffung von Einfuhrzöllen auf IT-Güter ist wünschenswert, um auch neu entwickelten Produkten mit Umweltnutzen die Möglichkeit zur Zollbefreiung zu gewähren und damit die Wettbewerbschancen gleich zu halten. Die genaue Ausgestaltung ist noch nicht abgeschlossen. Insgesamt wäre es aber zu begrüßen, wenn dadurch die Möglichkeit eingeräumt würde, Änderungen der Tarifierung von Waren im Zusammenhang mit etwaigen Anpassungen des Harmonisierten Systems (HS) in das Abkommen zu integrieren, weitere Produkte zu erfassen oder andere zwischen den Parteien vereinbarte Veränderungen vorzunehmen. Die Zustimmung oder Ablehnung der Europäischen Institutionen wird nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU gehandhabt. 28. Welche Zolleinsparungen würden bei Umsetzung der aktuellen Liste für Exporte dieser Güter aus der EU und aus Deutschland erzielt? Aufgrund der laufenden Verhandlungen über die Umweltgüter-Liste kann hierzu keine Antwort gegeben werden. 29. Welche Einsparungen auf Importe würden bei Umsetzung der aktuellen Liste in die EU und nach Deutschland erzielt? Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen. 30. Wie stellt sich die Außenhandelsbilanz für die EU und für Deutschland für die auf der Liste befindlichen Umweltgüter mit den voraussichtlichen Vertragspartnern dar (nicht nach einzelnen Gütern, lediglich in Form von Gesamtsalden )? Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen. 31. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Wettbewerbsposition von ökologisch vorteilhaften Produkten zu stärken (z. B. Abbau von ökologisch schädlichen Subventionen, Zertifizierungen o. Ä.), und welche Prozesse gibt es hierzu auf internationaler Ebene? Zu Zertifizierungen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat darüber hinaus ein „Nationales Programm für Nachhaltigen Konsum“ erarbeitet, das Anfang 2016 im Kabinett beschlossen werden soll und als Plattform sowohl zur Ausweitung bisheriger erfolgreicher Instrumente und Ansätze zur Stärkung des nachhaltigen Konsums (z. B. Blauer Engel-Kennzeichnung), als auch zur Initiierung neuer Projekte dienen soll. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7097 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Weitere Verhandlungsbereiche 32. Wie weit sind die Verhandlungen zur Förderung umweltnaher Dienstleistungen nach Kenntnis der Bundesregierung vorangeschritten? Werden diese nach jetzigem Stand Teil des Abkommens, und wenn ja, wird es eine Positivliste solcher Dienstleistungen geben? 33. Inwiefern betrifft die vorangegangene Frage jene Dienstleistungen, die unmittelbar mit der Installation, Reparatur und Wartung der liberalisierten Güter in Verbindung stehen? 34. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Zusammenhang voraussichtlich auch Regelungen zur Arbeitskräftemobilität getroffen? Wenn ja, welche, und mit welchen Folgen rechnet die Bundesregierung für die Arbeitskräftemobilität aus/nach Deutschland? 35. Wie weit sind die Verhandlungen zu nichttarifären Handelshemmnissen nach Kenntnis der Bundesregierung vorangeschritten? Wird dies voraussichtlich Teil des Abkommens werden, und wenn ja, in welcher Weise? Die Fragen 32 bis 35 werden gemeinsam beantwortet. Dienstleistungen sowie nichttarifäre Handelshemmnisse werden nach dem gegenwärtigen Stand der Verhandlungen allenfalls Gegenstand des Arbeitsprogramms für eine spätere Ergänzung des Abkommens sein. 36. Wie weit sind die Bemühungen, Investitionsschutzfragen im Rahmen des EGA mit zu behandeln, nach Kenntnis der Bundesregierung gediehen? Welche Schlussfolgerungen wurden dabei aus den öffentlichen Protesten um Investitionsschutzmechanismen gezogen? Investitionsschutz ist nicht Gegenstand der EGA-Verhandlungen. 37. Wie weit sind die Bemühungen, öffentliche Beschaffung im Rahmen des EGA mit zu behandeln, nach Kenntnis der Bundesregierung gediehen? Welche Position vertritt die Bundesregierung hierzu gegenüber der Europäischen Kommission? Das Recht der öffentlichen Beschaffung ist nicht Gegenstand der EGA-Verhandlungen . 38. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Abkommensteile enthalten sein, die eine Ratifizierung durch die EU-Mitgliedstaaten erforderlich machen , und wenn ja, welche? Wenn ja, wie ist der Zeitplan für eine eventuelle Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten ? Ob ein gemischtes Abkommen vorliegt, das eine Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten erforderlich machen würde, hängt davon ab, ob das Abkommen auch Materien regelt, die in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegen. Ob dies der Fall sein wird, lässt sich noch nicht abschätzen. Sofern das Abkommen ausschließlich Regelungen zum Zollabbau enthalten sollte, wäre dies jedenfalls nicht der Fall. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7097 39. Wie soll nach Kenntnis der Bundesregierung der Charakter des „living agreement “ bei EGA ausgestaltet werden (welche konkreten Mechanismen und Gremien sollen geschaffen werden, welche Kompetenzen sollen diese haben, und wie sollen sie besetzt werden)? Sollte es dazu noch kein Verhandlungsergebnis geben, was schlägt die Europäische Kommission vor? 40. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Vorschlägen bezüglich eines „living agreement“ für EGA, insbesondere vor dem Hintergrund der öffentlichen Kritik an Elementen des „living agreement“ beispielsweise in CETA und der damit nach Einschätzung von Völkerrechtlern (www.foodwatch.org/uploads/media/2015-06-30_Regulatorische_ Kooperation_TTIP_CETA_Brief_Holterhus.pdf) einhergehenden Kompetenzverschiebung auf die exekutive Ebene? 41. Welche Beteiligungsrechte des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente sind jeweils für den Fall einer späteren Veränderung oder Erweiterung des EGA − insbesondere die Ausweitung der Produkteliste (Annex I), die Integration von Dienstleistungen und die Integration von nichttarifären Handelshemmnissen sowie anschließend die Ausweitung der betroffenen Dienstleistungsbereiche und nichttarifären Handelshemmnisse − in das Abkommen vorgesehen und hält die Bundesregierung diese für ausreichend (bitte Beteiligungsrechte je nach Art der Änderung oder Erweiterung auflisten )? Die Fragen 39 bis 41 werden gemeinsam beantwortet. Das EGA soll nach dem bisher vorliegenden Vertragstextentwurf, der sich noch in einem sehr frühen Stadium befindet, als „living agreement“ bezeichnet werden, da es regelmäßig überprüft werden soll, um Änderungen der Tarifierung von Waren im Zusammenhang mit etwaigen Anpassungen des Harmonisierten Systems (HS) in das Abkommen zu integrieren, weitere Produkte zu erfassen oder andere zwischen den Parteien vereinbarte Veränderungen vorzunehmen. Die Vertragsparteien beraten im Trade in Environmental Goods Committee und treffen Entscheidungen im Konsens, d. h. Änderungen des Abkommens sind gegen den erklärten Willen einer Vertragspartei nicht möglich. Die Umsetzung der konsensual getroffenen Entscheidungen richtet sich nach den jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien. Das EGA regelt die Kompetenzverteilung zwischen der Exekutive und Legislative nicht. Die Beteiligungsrechte des Europäischen Parlaments ergeben sich aus den allgemeinen Regelungen zu Entscheidungen von Ausschüssen in völkerrechtlichen Verträgen der EU, die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält. Das EGA wird diese bestehenden Beteiligungsrechte nicht beschränken. Bezüglich Dienstleistungen und nichttarifären Handelshemmnissen ist lediglich ein Arbeitsprogramm vorgesehen. 42. Plant die Europäische Kommission eine Folgenabschätzung im Licht der einbezogenen Güter? Wenn ja, wann, mit welchem möglichen Einfluss auf den Verhandlungsverlauf bzw. die Ratifikationsentscheidung, und werden dabei die Auswirkungen des durch EGA zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens sowie andere Umweltauswirkungen explizit berücksichtigt? Wenn nein, warum nicht? Die Europäische Kommission hat am 3. November 2015 einen Zwischenbericht für eine Nachhaltigkeitsfolgenabschätzung des EGA vorgelegt, der öffentlich zugänglich ist. Der Endbericht soll Anfang 2016 vorgelegt werden. Er kann daher bei der Entscheidung über die Ratifikation noch berücksichtigt werden. Da der Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7097 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Endbericht noch nicht vorliegt, kann die Bundesregierung nicht spekulieren, zu welchen Fragen der Bericht Aussagen machen wird. 43. Wird es die Möglichkeit für Entwicklungsländer geben ihre Liberalisierungsverpflichtungen mit längeren Fristen oder besonderen Schutzmaßnahmen zu versehen, um den Aufbau heimischer Industriezweige zu ermöglichen oder zu fördern? Hat es diesen Vorschlag von einem Verhandlungspartner gegeben? Falls ja, wie hat sich die Europäische Kommission diesbezüglich positioniert , und welche Position hat die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission diesbezüglich zum Ausdruck gebracht? Grundsätzliches Ziel ist es, den Handel mit umweltfreundlichen Gütern zu erleichtern und die Wettbewerbssituation von Produkten mit Umweltnutzen zu verbessern . Daher ist wünschenswert, dass aus dem Abkommen resultierende Zollsenkungen möglichst nicht verzögert werden. In Bereichen, wo ökonomische Bedingungen für eine schnelle Zollsenkung nicht gegeben sind oder schnelle Zollsenkungen zu Nachteilen führen würden, wird über Übergangsfristen (sogenannte staging) nachgedacht. Die Entscheidung darüber ist jedoch noch zwischen der EGA-Verhandlungspartnern offen. Zusammenhang zur WTO und den Vereinten Nationen 44. Halten die Verhandlungspartner nach Kenntnis der Bundesregierung an dem Plan fest, dass dem Umweltgüterabkommen langfristig weitere WTO-Mitgliedstaaten beitreten und dass das Meistbegünstigungsprinzip ab einer gewissen Menge beigetretener Mitglieder angewandt wird? Ja. Die Geltung des Meistbegünstigungsprinzip soll jedoch, anders als in der Frage unterstellt, nicht vom Beitritt einer gewissen Menge von Mitgliedern abhängen . Allerdings sind die Zollsenkungen erst dann umzusetzen, wenn die Mitglieder feststellen, dass ein bestimmter Anteil des weltweiten Handels mit den betroffenen Gütern von dem Abkommen erfasst ist. 45. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Vorbehalte bei anderen WTO- Mitgliedern gegen das EGA, und wenn ja, bei welchen, und aus welchen Gründen? Einzelne WTO-Mitglieder wie Indien äußern grundsätzliche Kritik an plurilateralen Initiativen, weil sie auf Verhandlungen im multilateralen Format der WTO bestehen. 46. Stellt das EGA nach Auffassung der Bundesregierung eine Abkehr von der Idee des „single undertaking“ der Doha-Runde der WTO dar, und wenn ja, mit welchen Folgen für deren Abschluss? Die plurilateralen EGA-Verhandlungen werden parallel zur Doha-Runde geführt. Sie bedeuten keine Abkehr von der Doha-Runde, bei der allerdings derzeit ein Gesamtabschluss nicht in Sicht ist. Aus Sicht der Bundesregierung muss daher künftig als Ergänzung noch stärker auf flexiblere, plurilaterale Verhandlungsformate gesetzt werden. Diese sollten mit der Zielsetzung verbunden werden, die Ergebnisse später in den WTO-Rahmen einzubringen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/7097 47. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem WTO- UNEP-Report „Trade and Climate Change“ (www.wto.org/english/res_e/ booksp_e/trade_climate_change_e.pdf), der nahelegt, dass der Abbau von Handelsbarrieren und das dadurch erzeugte größere Handelsvolumen aufgrund der Skaleneffekte tendenziell auch dann negative Klimaeffekte hat, wenn es sich um den Handel mit „Umweltgütern“ handelt? Die Bundesregierung kann die Aussage der Fragestellung, der Abbau von Handelshemmnissen habe tendenziell negative Klimaeffekte, dem zitierten WTO-UNEP-Bericht nicht entnehmen. Vielmehr teilt die Bundesregierung die Auffassung des WTO-UNEP-Berichts, nach dem der Abbau von Handelsbarrieren über Skaleneffekte zwar zu mehr wirtschaftlicher Aktivität und dadurch theoretisch zu höherem Energieverbrauch und CO2-Ausstoß führen kann, gleichzeitig jedoch auch der CO2-Ausstoß reduziert wird, insbesondere durch Effizienzgewinne , Strukturwandel sowie erhöhte Verfügbarkeit und niedrigere Preise für umweltfreundliche Produkte. Der Bericht betont deshalb auch zu Recht den positiven Beitrag zum Klimaschutz, den eine Abschaffung von Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen für Umweltgüter bringen würde (S. 80 ff.). 48. Welchen konkreten Beitrag wird das EGA aus Sicht der Bundesregierung zur Erreichung der 17 Ziele für eine nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – SDGs) leisten? EGA wird aus Sicht der Bundesregierung insbesondere durch die erhöhte Verfügbarkeit von einer Reihe von Umweltgütern zur Erreichung der Sustainable Development Goals beitragen. Verbreitung von und Zugang zu Umweltgütern ist für viele der Ziele eine wichtige Voraussetzung. Auch günstigere Preise von umweltfreundlichen Technologien, die z. B. für Klimaschutzmaßnahmen notwendig sind, wirken sich hier positiv aus. Auf die bereits erwähnte Nachhaltigkeitsfolgenabschätzung der Europäischen Kommission wird verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333