Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 1. Dezember 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7101 18. Wahlperiode 17.12.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/6728 – Sicherung der Energieversorgung und Energiesparmöglichkeiten für einkommensarme Haushalte V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der beste Schutz gegen hohe Strom- und Heizkostenrechnungen ist ein geringer Energieverbrauch. Gerade für Menschen mit niedrigen Einkommen ist es jedoch oftmals eine Herausforderung, ihren Energieverbrauch zu reduzieren. Die Anschaffung energiesparender Geräte ist aus finanziellen Gründen häufig nicht möglich. Außerdem fällt die Stromrechnung oft unnötig hoch aus, wenn Menschen mit niedrigem Haushaltseinkommen Strom zu den teuren Grundversorgungstarifen beziehen. Und auch die Heizkosten sind für Menschen mit niedrigem Einkommen oft hoch, weil sie überdurchschnittlich häufig in schlecht sanierten Mietwohnungen leben. 1. Wie hoch war in den letzten 10 Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die jährliche prozentuale Steigerung der Preise in den Grundversorgungstarifen , und wie stark fällt die Steigerung im Vergleich zu den Stromtarifen insgesamt aus? Der Monitoringbericht von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt enthält Angaben zur Entwicklung des Strompreises für Haushaltskunden zum Stichtag 1. April des jeweiligen Jahres (in Cent/kWh bei 3 500 kWh Jahresverbrauch). Zahlen wurden erstmalig ab 2006 erhoben. Für die Grundversorgung ergibt sich seit 2006: 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 18,9 20,1 21,6 23,2 23,9 25,9 26,6 30,1 30,5 30,1 - +6,3% +7,5% +7,4% +3% +8,5% +2,7% +13,2% +1,3% -1,3% Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7101 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bei einem Sondervertrag mit dem örtlichen Grundversorger ergibt sich seit 2007: 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 k.A. 19,9 21,0 22,4 23,1 25,1 25,8 29,1 29,3 29,0 - - +5,5% +6,7% +3,1% +8,7% +2,8% +1,3% +0,7% -1% Bei einem Sondervertrag mit Lieferanten, die nicht die örtlichen Grundversorger sind, ergibt sich seit 2008: 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 k.A. k.A. 20,9 22,0 22,9 25,3 25,4 27,9 28,3 27,9 - - - +5,3% +4,1% +10,5% +0,4% +9,8% +1,4% -1,4% Für den durchschnittlichen Strompreise über alle Vertragsarten ergibt sich seit 2006: 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 18,93 20,08 21,39 22,75 23,42 25,45 26,06 29,24 29,53 29,11 - +6,1% +6,5% +6,4% +2,9% +8,7% +2,4% +12,2% +1% -1,4% Der Monitoringbericht von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt weist darauf hin, dass das Jahr 2006 durch Sondereffekte geprägt war, weshalb das Jahr als Bezugsjahr für einen Zeitreihenvergleich nur sehr eingeschränkt geeignet ist. 2. Beabsichtigt die Bundesregierung Maßnahmen zu ergreifen, um − wie u. a. vom Abgeordneten Dr. Michael Fuchs (CDU) gefordert − für „mehr Wettbewerb in den Grundversorgungstarifen“ (vgl. Rheinische Post vom 20. April 2015) bzw. für niedrigere Preise in den Grundversorgungstarifen zu sorgen , und wenn ja, welche? Die Bundesregierung hat bereits Maßnahmen für mehr Wettbewerb in der Grundversorgung ergriffen. Im Oktober 2014 ist die Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung in Kraft getreten. Die dort in Kraft gesetzten Änderungen versetzen die Verbraucherinnen und Verbraucher besser in die Lage, die Zusammensetzung und Änderungen ihres örtlichen Grundversorgungspreises zu bewerten . Die Transparenz stärkt die Vergleichbarkeit für die Kunden und fördert den Wettbewerb. 3. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für geeignet, damit sinkende Großhandelspreise für Strom an die privaten Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben werden (vgl. Rheinische Post vom 20. April 2015), und wann will sie welche Maßnahmen ergreifen? Die Beschaffungspreise der Lieferanten fließen in den sogenannten Versorgeranteil ein, der aufgrund der Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung gesondert auszuweisen ist. In welchem Umfang und in welchen zeitlichen Schritten sich die Beschaffungskosten von Lieferanten tatsächlich ändern, hängt von den konkreten Beschaffungsstrategien und Beschaffungszeitpunkten ab, die Geschäftsgeheimnisse sind. Der sogenannte Versorgeranteil besteht aus den Kosten eines Lieferanten für Beschaffung und Vertrieb sowie seiner Marge. Der Versorgeranteil betrug in der Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7101 Grundversorgung ausweislich des Monitoringberichts von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt im bundesweiten Durchschnitt 2014 rund 28,6 Prozent des Endpreises (bei 3 500 kWh Jahresverbrauch). Neben dem Versorgeranteil beeinflussen Netzentgelte und sogenannte staatlich veranlassten Preisbestandteile den Strompreis. Die Weitergabe von Änderungen solcher Kostenbestandteile erfolgt im Grundsatz im Wettbewerb. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Möglichkeiten für einen Lieferantenwechsel auch genutzt werden. Ergänzend gilt Kartellrecht . Bei Preisänderungen im Rahmen laufender Verträge sind nach geltendem Recht die allgemeinen zivilrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. 4. Wann will die Bundesregierung welche Maßnahmen ergreifen, um für die privaten Verbraucherinnen und Verbraucher Transparenz darüber herzustellen , zu welchen Großhandelspreisen die Stromversorger ihren Strom einkaufen (vgl. Rheinische Post vom 20. April 2015)? Beschaffungspreise von Stromlieferanten sind Geschäftsgeheimnisse. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 und den Erlass der Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung verwiesen. 5. Hält die Bundesregierung es für notwendig, durch Gutachten oder Ähnliches mehr Kenntnis darüber zu erhalten, wie zum einen die Struktur der Personengruppen aussieht, welche sich in der Grundversorgung befinden und zum anderen die Struktur derer, welche besonders häufig von Strom- oder Gassperren betroffen sind, vor dem Hintergrund, dass der Bundesregierung dazu bisher keine Daten vorliegen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/3395, Antwort zu den Fragen 7 bis 15)? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche Schritte sind geplant oder bereits eingeleitet worden? Eine Meinungsbildung der Bundesregierung ist dazu nicht abgeschlossen. In der zitierten Antwort der Bundesregierung vom 2. Dezember 2014 wird auf grundsätzliche Hürden hingewiesen, um zusätzliche Daten zu erlangen. 6. Hat die Bundesregierung ihre Analyse der „Bedingungen und Entwicklungen in der Grundversorgung“ bezüglich Preisen, Verbraucherinformation, Tarifwechselangebote etc. mittlerweile abgeschlossen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis (vgl. Bundestagsdrucksache 18/3395, Antwort zu den Fragen 18 bis 22)? Die Analysen werden fortgesetzt. Dies gilt insbesondere für die Preisentwicklung und die Wirkungen der im Oktober 2014 in Kraft getretenen Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen , dass 2015 erstmalig seit vielen Jahren die Strompreise für Haushaltskunden wieder leicht gesunken sind. Auch der Versorgeranteil der Lieferanten ist 2015 in der Tendenz weiter gesunken. Dies gilt auch für die Grundversorgung. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7101 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Wie viele Strom- bzw. Gassperren hat es in den letzten fünf Jahren in Deutschland gegeben (bitte absolute Zahlen und Anteil an allen Haushalten in Prozent nach Bundesländern und Jahren auflisten)? Bundesweite Zahlen zu Versorgungsunterbrechungen in der Grundversorgung, insbesondere wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung, werden in dem jährlichen Monitoringbericht von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt veröffentlicht . Solche Zahlen liegen erst ab dem Jahr 2011 vor. Eine Aufgliederung nach Bundesländern erfolgt dabei nicht. Ausweislich des Monitoringberichts 2015 ergibt sich folgende Entwicklung bei der Zahl der Versorgungsunterbrechungen : 2011 2012 2013 2014 Elektrizität 312.059 321.539 344.798 351.802 Gas 33.595 39.320 45.488 46.488 8. Wie viele Haushalte, in denen Strom- bzw. Gassperren durchgeführt wurden, beziehen nach Kenntnis der Bundesregierung Grundsicherungsleistungen, Wohngeld oder Kinderzuschlag? Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort vom 2. Dezember 2014 Bundestagsdrucksache zu den Fragen 7 bis 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Strompreise nach den Grundversorgungstarifen“ (Bundestagsdrucksache 18/3395). Die dort dargestellten Gründe gelten fort. 9. Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um die Zahl der Strom- und Gassperren in Deutschland zu senken? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche Schritte sind geplant oder bereits eingeleitet worden? Die Prüfung der Bundesregierung, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen auf Bundesebene sinnvoll getroffen werden können, ist nicht abgeschlossen. Die möglichen Gründe für eine Nichtzahlung von Energierechnungen, die in einer Versorgungs-unterbrechung münden können, sind vielfältig. In welchem Umfang dem durch bundeseinheitliche Regelungen Rechnung tragen kann, ist fraglich. Auf kommunaler Ebene gibt es unterschiedliche Lösungsansätze für Hilfestellungen . 10. Befürwortet die Bundesregierung ein Verbot vollständiger Gas- bzw. Stromsperren , damit Betroffene zumindest eine Minimalversorgung mit Strom und Gas erhalten? Wenn nein, warum nicht? Einem solchen Verbot stehen erhebliche Bedenken entgegen. Energielieferverträge sind gegenseitige privatrechtliche Verträge, bei denen der Leistung des Stromlieferanten, also die Energielieferung, die Gegenleistung der Bezahlung durch den Kunden gegenübersteht. Ein pauschales Verbot von Stromunterbrechungen bei Nichtzahlung würde dem vertraglich verankerten Grundsatz von Leistung und Gegenleistung nicht gerecht. Im Übrigen sind bereits heute Unterbrechungen durch einen Grundversorger aufgrund von Zahlungsrückständen des Kunden grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen möglich. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7101 Auch Kunden mit geringen finanziellen Mitteln haben bereits verschiedene Möglichkeiten , eine Unterbrechung ihrer Stromversorgung zu vermeiden. Wichtig ist allerdings, dass die Betroffenen sich bei drohenden Stromsperren rechtzeitig an das Versorgungsunternehmen wenden. Die Begleichung eines Zahlungsrückstandes kann, sofern dies nicht durch eine einmalige Zahlung möglich ist, in vielen Fällen durch die Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem Versorger erfolgen. Möglichen Problemen kann zudem mit praktischen Hilfe-stellungen für einkommensschwache Haushalte zur Nutzung von Stromsparmöglichkeiten begegnet werden, zum Beispiel mit Hilfe der bewährten Energieberatung privater Haushalte über die von der Bundesregierung finanziell geförderten Verbraucherzentralen . 11. Hält die Bundesregierung die Initiativen der Landesregierung Nordrhein -Westfalen auf Bundesratsdrucksache 466/13 bzw. 465/13 für geeignet, um den Problemen bei Strom- und Gasunterbrechungen zu begegnen? Wenn ja, welche Schritte zur Umsetzung dieser Vorschläge wird sie unternehmen ? Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 12. Befürwortet die Bundesregierung eine Anhebung des in der § 19 der Stromversorgungsverordnung (StromGVV) festgelegten Betrags von 100 Euro Ausstand, ab dem Sperren durchgeführt werden dürfen, vor dem Hintergrund , dass dieser Betrag seit dem Jahr 2005 nicht mehr erhöht worden ist? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, auf welche Höhe? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen , dass Unterbrechungen durch einen Grundversorger aufgrund von Zahlungsrückständen bereits heute grundsätzlich nur unter zusätzlichen engen Voraussetzungen möglich sind. Zunächst muss der Zahlungsrückstand angemahnt und die Unterbrechung mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich angedroht werden. Bei dem angesprochenen Zahlungsrückstand von mindestens 100 Euro muss es sich um einen unstreitigen Rückstand handeln. Die Unter-brechung muss sodann noch einmal 3 Werktage vor dem Unterbrechungstermin ange-kündigt werden. Auch wenn die Unterbrechung unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Zuwiderhandlung ist, darf die Stromversorgung nicht unterbrochen werden. Bis zu der Durchführung einer Unterbrechung werden im Regelfall daher bereits nach geltendem Recht mehr als 100 Euro Zahlungsrückstand entstanden sein. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7101 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Welche der vom damaligen Bundesumweltminister Peter Altmaier im Rahmen der Stromspargipfel vorgelegten Vorschläge (vgl.: www.bundesregie rung.de/ContentArchiv/DE/Archiv17/Artikel/2012/10/2012-10-09-%20 kostenlose-energieberatung-fuer-alle-haushalte-bis-2020.html) sind bisher umgesetzt worden? a) Wie viele Haushalte haben bereits eine kostenlose Energieberatung erhalten ? b) Wie hat sich die Anzahl der Beratungen für einkommensarme Haushalte geändert (bitte in absoluten und relativen Zahlen – Zunahme in Prozent – angeben)? Die Bundesregierung setzt ihre energie- und klimapolitischen Aktivitäten kontinuierlich weiter um. Im Dezember 2014 hat die Bundesregierung mit dem Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) sowie dem Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 ein umfassendes Maßnahmenpaket mit mehr als 100 Einzelmaßnahmen beschlossen. Informations- und Beratungsangebote gehören dabei weiterhin zu einem Schwerpunkt der Aktivitäten. Die Bundesregierung fördert Information und Beratung für unterschiedliche Zielgruppen mit ganz unterschiedlichen, auch niederschwelligen Angeboten. An private Haushalte richten sich beispielsweise die Energieberatung der Verbraucherzentralen sowie der Stromspar-Check PLUS. Eigentümer von Wohngebäuden können über das Energieberatungsprogramm „Vor-Ort-Beratung“ des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein individuelles Sanierungskonzept erhalten. Seit Anfang 2012 fanden im Rahmen der geförderten Energieberatung der Verbraucherzentralen 213 000 kostenlose Energieberatungen statt. In etwa 13 000 Fällen handelte es sich um persönliche Energieberatungen für einkommensschwache Haushalte. Diese fanden entweder in einer der 750 Energieberatungsstellen oder es fand ein Energie-Check zu Hause statt. Im Jahr 2012 waren es 2 558, 2013 stieg die Zahl um 47 Prozent auf 3 756, 2014 um weitere 9 Prozent auf 4 098. Bei den übrigen 200.000 Energieberatungen handelt es sich um kostenlose Angebote für alle Verbraucher (u. a. Beratungen auf Messen und Ausstellungen, telefonische Energieberatung, Energieberatung per Mail). Im Rahmen der Stromsparinitiative und der Klimaschutzkampagne von CO2 Online , gefördert durch das BMUB, wurden bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt ca. 8 Millionen kostenlose Onlineberatungen durchgeführt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7101 Im Rahmen des Projekts „Stromspar-Check PLUS“ (Förderkennzeichen 03KSF038 (A+B)) der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) wurde die folgende Anzahl von Beratungen durchgeführt: Stand: 20. November 2015 Die Anzahl der Beratungen ist 2014 gegenüber 2013 um 24,35 Prozent gestiegen. Ein Vergleich der prozentualen Veränderung zwischen 2014 und 2015 ist erst mit Abschluss des Jahres 2015 sinnvoll. 14. Welche der dort vorgelegten Ziele will die Bundesregierung weiterverfolgen , a) jedem Haushalt bis 2020 eine kostenlose Energieberatung anzubieten? b) die Beratungen für einkommensarme Haushalte bis 2020 zu verdoppeln? Im Rahmen der vorgenannten Projekte steht ein kostenloses Energieberatungsangebot für alle einkommensschwache Haushalte zur Verfügung. Zusätzlich steht das Angebot einer telefonischen Energieberatung und einer Energieberatung per Mail kostenlos für alle Haushalte zur Verfügung. Die kostenlose persönliche Energieberatung in den Beratungsstellen und zu Hause soll auch in Zukunft den einkommensschwachen Haushalten vorbehalten bleiben. Für alle anderen Beratenen soll auch künftig ein geringer Eigenanteil zu leisten sein. 15. Hat die Bundesregierung Projekte zur Senkung des Energieverbrauchs in Haushalten wie der „Stromspar-Check PLUS“ im Rahmen des Aktionsprogramms Klimaschutz evaluiert? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Das Projekt „Stromspar-Check PLUS“ (Förderkennzeichen 03KSF038 (A+B)) der Nationalen Klimaschutzinitiative wird im Rahmen der laufenden Gesamtevaluation der Programme der Nationalen Klimaschutzinitiative beurteilt. Mit Ergebnissen aus dem Vorhaben „Evaluation, Begleitung und Anpassung bestehender 33.479 41.630 38.500 0 5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 30.000 35.000 40.000 45.000 2013 2014 2015 Anzahl Stromspar‐Check‐Plus‐Beratungen Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7101 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Förderprogramme sowie Weiterentwicklung der Nationalen Klimaschutzinitiative “ ist Ende des Jahres 2016 zu rechnen. Im Rahmen des Aktionsprogramms Klimaschutz hat keine Evaluierung des Projektes stattgefunden. 16. Plant die Bundesregierung, das Programm „Stromspar-Check PLUS“ fortzuführen ? Wenn ja, mit welchen Mitteln wird es ausgestattet sein? Wenn nein, warum nicht? Der Deutsche Caritasverband e.V. und der Bundesverband der Energie- und Klimaschutz -agenturen Deutschlands (eaD) e.V. haben am 30. September 2015 einen Antrag für das Projekt „Stromspar-Check kommunal“ gestellt. Der Antrag wird derzeit geprüft. Die Bundes-regierung steht der Weiterentwicklung des Projekts „Stromspar-Check PLUS“ grundsätzlich positiv gegenüber. 17. Nach welchen Kriterien und welchem Verteilerschlüssel sind die Standorte für das Kühlgerätetausch-Programm des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ausgewählt worden? In Städten, Landkreisen oder Kommunen besteht die Möglichkeit, einen Stromspar -Check-Standort zu eröffnen, sofern ein entsprechender Beschäftigungsträger für die Umsetzung des Projekts vor Ort gewonnen werden kann. Bei der Mehrzahl der Standorte handelt es sich hierbei um lokale Vertretungen von Wohlfahrtsverbänden (z. B. Caritasverbände, Diakonie, AWO) oder Unternehmen der Beschäftigungsförderung . Der Beschäftigungsträger kann einen Antrag zur Einrichtung eines Stromspar- Check-Standorts stellen. Sofern die Stromspar-Check-Bundeskoordination diesem Antrag zustimmt, wird über einen Weiterleitungsvertrag der Stromspar- Check-Standort bei der Trägerorganisation eröffnet und die Umsetzung des Projekts vor Ort beginnt. Es gibt bundesweit 170 Stromspar-Check-Standorte, an 150 dieser Standorte wird das Kühlgerätetauschprogramm angeboten. Alle Stromspar-Check-Standorte haben die Möglichkeit, das Kühlgerätetauschprogramm vor Ort umzusetzen, sofern die nachfolgend beschriebenen Bedingungen erfüllt werden: Die teilnehmenden Stromspar-Check-Standorte müssen versichern, dass sie die entsprechende Infrastruktur (z. B. Einrichtung einer Auszahlungsstelle der geförderten Kühlgerätegutscheine an die Haushalte) zur Verfügung stellen können, um das Kühlgerätetauschprogramm vor Ort umsetzen zu können. Dazu gehört auch, dass die beteiligten Standorte sich damit einverstanden erklären, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative finanzierten Gutscheinbeträge direkt an die Haushalte auszahlen zu können. Die Erstattung der Beträge an die Standorte erfolgt erst anschließend durch die Bundeskoordination des Stromspar-Checks. Zusätzlich müssen Standortvertreter an projektinternen Schulungen zur Durchführung des Kühlgerätetauschprogramms teilnehmen. Darüber hinaus gibt es keine weiteren Kriterien oder einen Verteilerschlüssel für die Auswahl der teilnehmenden Standorte. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7101 a) Wie viele Kühlgeräte konnten mithilfe des Programms bisher ausgetauscht werden (bitte nach Anzahl pro Monat seit Programmbeginn auflisten )? Für das Kühlgerätetausch-Programm wurde eine Testphase vom 1. Oktober 2013 bis zum 1. April 2014 durchgeführt. Offiziell startete das Programm am 2. April 2014. Seit dem 1. Oktober 2013 wurden insgesamt 18.745 Kühlgeräte-Gutscheine an Haushalte ausgegeben. 3.669 Gutscheine wurden eingelöst, d.h., dass 3.669 alte Kühlgeräte gegen Neugeräte der Effizienzklasse A+++ ausgetauscht wurden (Stand: 18. November 2015). Anbei eine Übersicht mit der Anzahl der ausgetauschten Geräte pro Monat: Stand: 18. November 2015 b) Nach welchen Kriterien sind die Haushalte ausgewählt worden, bei denen die Kühlgeräte ausgetauscht wurden, und wie wurde die Auswahl der Haushalte umgesetzt? Es gilt grundsätzlich die Bedingung, dass die Stromspar-Check-Beratung nur für Haushalte mit geringem Einkommen angeboten wird. Konkret handelt es sich dabei um Bezieher von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohngeld, Inhaber eines Sozialpasses (Familienpass), Kinderzuschlagsempfänger, Rentnerinnen und Rentner mit geringem Einkommen sowie Haushalte, deren Einkommen unter dem Pfändungsfreibetrag liegt. Die Beratung beruht auf Freiwilligkeit, d.h., dass die Haushalte sich selbständig beim Standort melden und einen Beratungstermin vereinbaren. Es können nur Haushalte am Kühlgerätetauschprogramm teilnehmen , die eine Beratung des Stromspar-Checks erhalten haben. Bei allen Haushalten , bei denen ein Stromspar-Check von einem Standort durchgeführt wurde, der am Kühlgerätetauschprogramm teilnimmt, wurde geprüft, ob die Rahmenbedingungen für die Ausgabe eines Gutscheins erfüllt sind. 2 16 16 11 21 34 36 46 69 92 122 175 215 190 145 234 228 238 221 200 270 249 210 249 234 146 0 50 100 150 200 250 300 O kt . 13 N ov . 13 De z.  13 Ja n.  14 Fe b.  14 M rz . 14 Ap r. 1 4 M ai . 14 Ju n.  14 Ju l. 1 4 Au g.  14 Se p.  14 O kt . 14 N ov . 14 De z.  14 Ja n.  15 Fe b.  15 M rz . 15 Ap r. 1 5 M ai . 15 Ju n.  15 Ju l. 1 5 Au g.  15 Se p.  15 O kt . 15 N ov . 15 Entwicklung Kühlgerätetauschprogramm  Okt. 2013 bis Nov. 2015 Kühlgeräte‐Gutscheine eingelöst (pro Monat) Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7101 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Rahmenbedingungen lauten: Das Altgerät muss sich im Besitz des Haushalts befinden und älter als zehn Jahre sein. Außerdem müssen durch den Austausch zu einem A+++ Neugerät vergleichbarer Bauart und Größe mindestens 200 kWh Strom pro Jahr eingespart werden können. Sofern diese Rahmenbedingungen erfüllt sind, erhält der Haushalt einen Gutschein. Um den Gutschein einzulösen, müssen dem Standort der Originalkaufbeleg, das A+++-Energielabel des neuen Gerätes sowie der Entsorgungsnachweis des Altgeräts vorgelegt werden. c) Wie hoch sind die dadurch bisher realisierten Energie-, CO2- und Kosteneinsparungen für die beteiligten Haushalte? Wird das Kühlgerätetauschprogramm auch 2016 fortgeführt? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, in welchem Umfang und welche Änderungen sind gegebenenfalls vorgesehen? Im Rahmen des projektinternen Monitorings wurden folgende Daten erhoben: Ein Haushalt, bei dem das Kühlgerät ausgetauscht wurde, spart durchschnittlich 383 kWh Strom pro Jahr ein. Dies entspricht einer jährlichen Kosteneinsparung von 105 Euro. Pro Haushalt werden dadurch 228 kg CO2 pro Jahr eingespart. Langfristig werden durch die bisher 3.669 ausgetauschten Geräte 8,46 GWh Strom und 5.046 t CO2 eingespart. Der Stromspar-Check PLUS wird bis zum 31. März 2016 fortgesetzt. Auch im ersten Quartal 2016 wird das Kühlgerätetauschprogramm weiterhin angeboten. Der vom Deutschen Caritasverband e.V. und Bundesverband der Energie- und Klimaschutz-agenturen Deutschlands (eaD) e.V. am 30. September 2015 eingereichte Antrag für das Projekt „Stromspar-Check kommunal“ enthält auch ein Modul für ein Kühlgerätetauschprogramm. Der Antrag wird derzeit geprüft. d) Plant die Bundesregierung weitere Austauschprogramme für energieintensive Geräte für einkommensarme Haushalte, beispielsweise Durchlauferhitzer in einkommensarmen Haushalten in selbstgenutzten Eigenheimen bzw. Anreize für Vermieter zum Austausch solcher Geräte in einkommensarmen Quartieren? Wenn ja, welche, mit welcher finanziellen Ausstattung? Wenn nein, warum nicht? Derzeit plant die Bundesregierung keine weiteren Austauschprogramme für energieintensive Geräte für einkommensarme Haushalte. Eine Förderung von beispiels -weise Durchlauferhitzern erscheint vor dem Hintergrund einer Kosten- Nutzen-Betrachtung als nicht sinnvoll. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/7101 18. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung für einkommensarme Haushalte zur Senkung des Energieverbrauchs vor dem Hintergrund, dass die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Barbara Hendricks zum Start des Kühlgerätetauschprogramms einräumte , dass 16 000 Gutscheine eine überschaubare Menge im Verhältnis zur Zahl der bedürftigen Haushalte seien und sie wisse, „… dass man damit das Klima nicht rettet“ (vgl. u. a.: www.finanzen.net/nachricht/private-finanzen /Kuehlgeraete-Tauschprogramm-Kuehlschrank-Abwrackpraemiefoer dert-Austausch-von-Stromfressern-3418206)? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 16 und 17 verwiesen. 19. Plant die Bundesregierung insgesamt den Ausbau von Beratungsangeboten zur Reduzierung der Energiekosten? Wenn ja, in welchem Ausmaß, bis wann und für welche speziellen Zielgruppen , wie beispielsweise Empfänger von Grundsicherungsleistungen, Wohngeld oder Kinderzuschlag? Die Energieberatungsangebote werden bedarfsgerecht zielgruppenorientiert ausgebaut und weiterentwickelt. Auf die Qualität der Beratung wird weiterhin ein besonderes Augenmerk gelegt. Ergänzt werden die Beratungs- und Informationsangebote durch gezielte finanzielle Anreize, um die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen in den verschiedenen Anwendungsfeldern zu ermöglichen. 20. Welche konkreten Vorschläge hat die Bundesregierung auf EU-Ebene eingebracht , um im Rahmen der Beratungen über die Ökodesign- und die Energiekennzeichnungsrichtlinien mehr und einfachere Energieeinsparmöglichkeiten für Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen? Die Bundesregierung hat sich in Umsetzung des Koalitionsvertrages dafür eingesetzt , die Kennzeichnung von Produkten entsprechend der Energieeffizienz für die Kunden aussagekräftig zu gestalten. Sie hat hierzu die Reformvorschläge der Europäischen Kommission und der luxemburgischen Präsidentschaft grundsätzlich unterstützt. Insbesondere hat die Bundesregierung gefordert, dass in der Werbung nicht nur die Effizienzklasse, sondern auch der Effizienzbereich und der absolute Energieverbrauch, soweit angemessen, erwähnt wird; die Mitgliedsstaaten bei der Durchführung einer Kampagne zum neuen Label durch Hersteller und Händler sowie durch die Europäischen Kommission unterstützt werden; alle Produktgruppen nach einer bestimmten Frist in der Regel von 5 Jahren und in Ausnahmen nach 8 Jahren auf das neue Label A bis G umgestellt werden; künftige Label-Änderungen von der Europäischen Kommission rechtzeitig angestoßen und umgesetzt werden, bevor ein Label seine Funktion einbüßt; im Rahmen der Neuskalierung für sich dynamisch entwickelnde Produktgruppen zwei Klassen frei bleiben können; der Umstieg auf das neue Label über ein neues Layout leicht sichtbar gemacht wird; Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7101 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode die wesentlichen Anforderungen über die Ausgestaltung sowie Rechte und Pflichten im Rahmen der Produktdatenbank bereits in der Verordnung selbst geregelt werden. Die Europäische Kommission hat nach eingehender Evaluierung im Sommer 2015 festgestellt, dass bei der Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) keine legislativen Änderungen erforderlich sind. Insbesondere können im Rahmen von Ökodesign-Maßnahmen auch andere Umweltauswirkungen als der Energieverbrauch während des Gebrauchs grund-sätzlich berücksichtigt werden. Beratungen über eine Novellierung der Richtlinie stehen deshalb derzeit nicht an. 21. Welche „weiterführende[n] Arbeitsprozesse […], aus denen weitere Maßnahmen hervorgehen“ (Bundestagsdrucksache 18/4553, Antwort zu Frage 47) über das Engagement auf EU-Ebene bei Ökodesignrichtlinie und Kennzeichnung hinaus hat die Bundesregierung im Rahmen der im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) vorgesehenen Top-Runner-Initiative bisher umgesetzt, und welche zusätzlichen Energieeinsparungen konnten dadurch erzielt werden? Die Nationale Top-Runner Initiative wurde ausgeschrieben. Mit dem Zuschlag wird Mitte Dezember 2015 gerechnet, so dass die Initiative plangemäß am 1. Januar 2016 starten kann. Zur Vorbereitung der Initiative wurden mit potenziell betroffenen Akteuren (Hersteller, Handel, Verbraucher) Gespräche geführt, um Ideen und mögliche Herausforderungen zu ermitteln. Im Rahmen einer begleitenden Evaluation sollen die tatsächliche Wirkung und Einspareffekte der Initiative ermittelt werden. Die Bundesregierung erwartet hier erste Ergebnisse voraussichtlich Ende 2016. Im Übrigen wird auf Bundestagsdrucksache 18/4553, Antwort zu Frage 44, verwiesen. 22. Wer ist mit dem „Detailmanagement“ der Initiative beauftragt worden (vgl. Bundestagsdrucksache 18/4553, Antwort zu Frage 44)? Auf die Antwort zu Frage 21 wird Bezug genommen. 23. Welche geplanten oder bereits umgesetzten Maßnahmen im Rahmen des NAPE richten sich speziell an die Zielgruppe einkommensarmer Haushalte? Welche dieser Maßnahmen sind dabei Teil der Top-Runner-Initiative? Der Nationale Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) zielt darauf ab, alle gesellschaftlichen Akteure für Steigerungen der Energieeffizienz zu gewinnen und einzubinden . Verbraucher werden durch verschiedene Maßnahmen, beispielsweise das nationale Effizienzlabel für Heizungen, adressiert. Diese Maßnahmen richten sich grundsätzlich an alle Verbraucher. Einkommensschwache Haushalte haben bereits seit Langem die Möglichkeit, kostenlose Energieberatung zu erhalten. Auf die Antworten zu den Fragen 13 bis 19 wird verwiesen. Die Beratungsangebote des Bundes werden im Rahmen des NAPE zielgruppenorientiert weiterentwickelt und zukünftig besser aufeinander abgestimmt werden. Auch die richten sich grundsätzlich an alle Verbraucher. Auch auf bestehende Angebote für einkommensarme Haushalte, z. B. Stromspar-Check bzw. Stromspar -Check PLUS, wird im Rahmen der Nationalen Top-Runner-Initiative hingewiesen werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/7101 24. Inwieweit befürwortet die Bundesregierung den Vorschlag, Mietern das Recht zu geben, sich mit einer Mietminderung gegen überhöhte Nebenkosten zu wehren, wenn der Vermieter energetische Gebäudestandards oder Vorgaben zur Nutzung erneuerbarer Energien trotz Verweis auf seine beispielsweise nach der Energiesparverordnung (EnEV) vorhandenen Verpflichtungen nicht einhält? Ein konkreter Vorschlag hierzu ist der Bundesregierung nicht bekannt. Es ist jedoch Folgendes zu bedenken: Grundlage des Mangelbegriffs im Bürgerlichen Gesetzbuch ist der auch im Mietrecht von Rechtsprechung und Lehre überwiegend vertretene subjektive Fehlerbegriff. Danach liegt ein Mangel vor, wenn der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt ist. Es sind mithin allein die Vertragsparteien, die durch die vertragliche Festlegung des jeweils geschuldeten Gebrauchs bestimmen, welchen Zustand die vermietete Sache spätestens bei Überlassung an den Mieter während der gesamten Vertragsdauer haben muss. Haben die Mietvertragsparteien daher einen konkret gegebenen Bauzustand als vertragsgemäß vereinbart, sind insoweit Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Ist hingegen im Mietvertrag vereinbart worden, dass die Vorgaben der EnEV einzuhalten sind, so stehen dem Mieter bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche einschließlich eines Minderungsrechts, falls der Mangel erheblich ist, zu. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Eigentümer bzw. Vermieter aufgrund öffentlich -rechtlicher Vorschriften zur Einhaltung energetischer Standards verpflichtet ist. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen auf Grund der Möglichkeit des Vermieters, die Miete nach § 559 BGB zu erhöhen, mit Kostensteigerungen für den Mieter verbunden sein kann. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333