Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 16. Dezember 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7165 18. Wahlperiode 21.12.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Frank Tempel, Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/6941 – Unterstützung des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag durch die Bundesregierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit dem 1. Juli 2002 verfügt die Weltgemeinschaft über ein wichtiges Instrument zur strafrechtlichen Verfolgung schwerster Menschenrechtsverletzungen: den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH, englisch: International Criminal Court, ICC) mit Sitz in Den Haag in den Niederlanden. Er wurde von 120 Staaten durch das Rom Statut eingerichtet und als permanenter Strafgerichtshof geschaffen. Nicht erst vor dem Hintergrund der internationalen Militärgerichtshöfe von Nürnberg 1946 und Tokio nach dem Zweiten Weltkrieg entstand die Idee zur Gründung eines Internationalen Strafgerichtshofes; sie wurde jedoch damals zum ersten Mal ernsthaft in Erwägung gezogen („Versprechen von Nürnberg“). Während des Kalten Krieges wurde die Idee allerdings wieder fallengelassen. 1994 schließlich entwarf die VN-Völkerrechtskommission (VN: Vereinte Nationen) ihren ersten Vorschlag für ein Statut eines Internationalen Strafgerichtshofs. Nach langwierigen Verhandlungen beschloss die VN-Generalversammlung im Dezember 1997 per Resolution 52/160 eine Diplomatische Bevollmächtigtenkonferenz zur Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs, welche im Juli 1998 in Rom tagte. Das Ergebnis war das Statut von Rom, und damit die Errichtung des IStGH. Zwölf Jahre nach dem Inkrafttreten des Römischen Statuts haben zum 15. März 2014 insgesamt 123 der 154 Unterzeichnerstaaten das Römische Statut ratifiziert und somit die Kompetenz des IStGH endgültig anerkannt. 31 Unterzeichnerstaaten , darunter auch Russland, haben den Vertrag zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Die US-Regierung hat im Jahr 2000 zwar das Statut des IStGH unterzeichnet, aber noch im selben Jahr die völkerrechtlich unübliche, aber zulässige Rücknahme der Unterzeichnung erklärt. Gleiches gilt für Israel und den Sudan . Wieder andere Staaten wie China und Indien haben das Statut nicht unterzeichnet . Im Juni 2010 tagte in Kampala (Uganda) die erste Überprüfungskonferenz des IStGH (englisch: „Review Conference of the Rome Statute“), deren Ziel es unter anderem war, das bisher ausgesparte Verbrechen der Aggression in das Römische Statut zu integrieren. Der Konferenz gelang eine Einigung sowohl über die Definition als auch über die Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit für das Verbrechen der Aggression in Umsetzung des Mandats von Artikel 5 Absatz 2 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7165 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode IStGH-Statut. Diese Regelung hat aber relativ enge Grenzen und kann frühestens 2017 zur Anwendung kommen. In diesem Kontext ist es leider nicht gelungen, das Weltrechtsprinzip zu implementieren. Viele Befürworter des IStGH sind inzwischen reichlich ernüchtert, weil er letztlich auch insoweit ein politisches Gericht ist, als militärische Führer „westlicher“ Staaten bisher kaum befürchten müssen, es mit dem IStGH zu tun zu bekommen. Der IStGH steht daher in den Augen vieler Beobachter für Doppelstandards und wird teilweise als einseitiges Instrument der „Siegerjustiz“ und der Mächtigen wahrgenommen. Was Verfahren und Verurteilungen angeht, gibt es bislang einen überstarken Fokus auf afrikanische Staaten. Über seine eigentlichen Aufgaben hinaus wurde Mitte November 2015 der IStGH auch dadurch bekannt, dass die vom Bundesnachrichtendienst (BND) vorgelegte 900 Seiten umfassende Selektorenliste neben zahllosen anderen europäischen und US-amerikanischen Zielen auch den IStGH in Den Haag enthalten hat (vgl. u. a. ZEIT ONLINE vom 11. November 2015). Über die genauen Hintergründe und Ziele der Überwachungs- und Abhörmaßnahmen ist bislang in der Öffentlichkeit nichts bekannt. Nachdem Deutschland mit zu den Initiatoren des Internationalen Strafgerichtshofs gehört, besteht die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Institution einer sorgfältigen Prüfung, aber auch den staatlichen Umgang wie er mit seiner Listung als geheimdienstliches Beobachtungsobjekt sichtbar wird, einem derartigen potenziell wichtigen internationalen Gremium einer kritischen Bilanz zu unterziehen . 1. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung den IStGH-Ermittlungen bzw. dem Ende der Straflosigkeit für Menschenrechtsverbrechen in Ländern wie der Zentralafrikanischen Republik oder der Demokratischen Republik Kongo bei? Die Bundesregierung betrachtet die strafrechtliche Aufarbeitung schwerer Straftaten als wesentlichen Bestandteil einer nachhaltigen Befriedung der zugrundeliegenden Konflikte. 2. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung zur Evaluation der Arbeit des IStGH ergriffen? Die Bundesregierung verfolgt die Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs und insbesondere die dort laufenden Verfahren kontinuierlich und mit großem Interesse. Sie nimmt aktiv an den Arbeiten der jährlich stattfindenden Vertragsstaatenversammlung teil und engagiert sich auch in anderen Gremien des IStGH, etwa dem Büro des IStGH, ebenso wie in der Unterarbeitsgruppe IStGH der EU- Ratsarbeitsgruppe Völkerrecht (COJUR-ICC). 3. Wie bewertet die Bundesregierung die außerordentlich lange Dauer einiger Verfahren, wie im Fall von Jean-Pierre Bemba aus der Demokratischen Republik Kongo (sieben Jahre)? Eine außergewöhnlich lange Verfahrensdauer ist rechtsstaatlich problematisch, vor allem wenn sich der Beschuldigte oder Angeklagte in Untersuchungshaft befindet . Jedoch sind die Ermittlungen in den ersten vor dem Internationalen Strafgerichtshof anhängigen Fällen – wie auch die Erfahrungen mit früheren internationalen Tribunalen gezeigt haben – außerordentlich aufwändig. In fairen, rechtsstaatlichen Strafverfahren ist sicherzustellen, dass sorgfältige Ermittlungen eine abgesicherte solide Beweisführung ermöglichen. Der Internationale Strafge- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7165 richtshof prüft gegenwärtig auf Grundlage der Erfahrungen mit diesen ersten Verfahren , ob und welche Verbesserungen in den Verfahrensregeln und den Verfahrensabläufen möglich und geboten sind. 4. Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu ergreifen, um eine faire Verfahrensdauer für alle Beschuldigten des IStGH sicherzustellen? Die Bundesregierung ist in die Diskussionen über Änderungen der Verfahrensund Beweisregeln des Internationalen Strafgerichtshofs eng eingebunden und wird sich hieran auch künftig aktiv beteiligen. 5. Mit welchen Argumenten hat die Bundesregierung ihre Ablehnung des Weltrechtsprinzips bzw. im Zusammenhang mit der Überprüfungskonferenz in Kampala 2010 begründet, und sind derzeit Initiativen zu erwarten, die eine Implementierung dieses Prinzips anstreben? Das Weltrechtsprinzip gilt vor dem Internationalen Strafgerichtshof schon für die drei ursprünglichen Tatbestände Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nicht. Insofern ist nicht überraschend, dass es auch für das Verbrechen der Aggression nicht gilt. Die Bundesregierung hat sich während der langen Verhandlungen über das Verbrechen der Aggression stets um Vorschläge und Lösungswege bemüht, sie ist jedoch mit weitergehenden Konsensvorschlägen nicht durchgedrungen, so dass letztlich entscheidend war, was auf den Konferenzen in Rom 1998 und in Kampala 2010 konsensfähig war. 6. Welche Bestimmungen in der deutschen Strafprozessordnung erlauben es derzeit, Verfahren mit internationalem Bezug nach dem Opportunitätsprinzip durch deutsche Institutionen nicht verfolgen zu lassen? § 153 c Strafprozessordnung (StPO) ermöglicht es der Staatsanwaltschaft, von der Verfolgung von Auslandstaten abzusehen. Der Generalbundesanwalt kann unter den Voraussetzungen des § 153 d StPO von der Verfolgung von politischen Straftaten absehen. Ebenso kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung des zuständigen Oberlandesgerichts nach § 153 e StPO von der Verfolgung von Staatsschutzdelikten absehen. Das Absehen von der Verfolgung einer nach Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) strafbaren Tat ist der Staatsanwaltschaft nach § 153 f StPO möglich. Für die Staatsanwaltschaft kommen ferner bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die §§ 153, 153 a, 153 b, 154, 154 a, 154 b, 154 c, 154 d, 154 e und 154 f StPO in Betracht. 7. Seit wann hat der BND mit welcher Zielsetzung und welchen genauen Zielen (Büros, Abteilungen, Personen etc.) den IStGH ausgespäht? 8. Wurden die Abhör- und Überwachungsmaßnahmen mittlerweile eingestellt? Wenn ja, wann und auf wessen Veranlassung hin? Wenn nein, warum nicht und aufgrund welcher Entscheidungen in welchen behördlichen oder Regierungsgremien? 9. Auf welche Art und Weise wurde der IStGH vom BND ausgespäht? 10. Wer hat die Ausspähung des IStGH durch den deutschen Auslandsnachrichtendienst beauftragt? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7165 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Hat die Bundesregierung mittlerweile den IStGH über die Ausspähung durch den BND informiert und sich dafür entschuldigt? Wenn ja, wann, und in welcher Form, und auf wessen Veranlassung hin? Wenn nein, warum und auf wessen Entscheidung hin nicht? Die Fragen 7 bis 11 werden gemeinsam beantwortet. Gegenstand der Fragen 7 bis 11 sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu im hohen Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes bekannt würden. Eine Beantwortung der Fragen würde außerdem auch mittelbar Rückschlüsse auf das Aufklärungsprofil des Bundesnachrichtendienstes zulassen, so dass unmittelbar schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen berührt sind. Insgesamt könnte dadurch die Fähigkeit des Bundesnachrichtendienstes, nachrichtendienstliche Erkenntnisse im Wege der technischen Aufklärung zu gewinnen, in erheblicher Weise negativ beeinflusst werden. Eine Beantwortung der Fragen 7 bis 11 würde somit die weitere Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung auf dem spezifischen Gebiet der technischen Aufklärung gefährden. In der Konsequenz wären folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung zu befürchten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des Bundesnachrichtendienstes – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen im Wege der technischen Aufklärung ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes jedoch unerlässlich. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen des Bundesnachrichtendienstes so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen so stark schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise in einer Güterabwägung das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7165 12. Was waren nach Ansicht der Bundesregierung die Gründe dafür, dass die Afrikanische Union (AU) im Mai 2013 dem IStGH in Den Haag eine einseitige Verfolgung von Verbrechern nach rassistischen Kriterien vorgeworfen hat, und für wie berechtigt hielt bzw. hält die Bundesregierung diese Vorwürfe (bitte begründen)? Organe der Afrikanischen Union und Vertreter einiger afrikanischer Staaten haben kritisiert, dass alle der bisher vor dem Internationalen Strafgerichtshof eingeleiteten Ermittlungsverfahren Situationen in afrikanischen Ländern betreffen. Sie schließen daraus auf eine Voreingenommenheit des Gerichtshofs. Diese Vorwürfe sind unberechtigt. Es ist zwar richtig, dass alle bisher eingeleiteten Ermittlungsverfahren Situationen in afrikanischen Ländern betreffen. Nur in einem dieser Fälle (Kenia) geht die Einleitung von Ermittlungen aber auf eine eigene Entscheidung des Anklägers des Internationalen Strafgerichtshofs („proprio motu“) zurück. In den anderen Fällen wurden die Situationen entweder durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zugewiesen (Darfur/Sudan und Libyen) oder von den Regierungen dieser Länder selbst dem Gerichtshof unterbreitet. Die Anklägerin des Internationalen Strafgerichtshofs führt im Übrigen Vorermittlungen auch in einer Reihe von Ländern außerhalb Afrikas. 13. Hält die Bundesregierung den Vorwurf vieler afrikanischer Staaten, der VN-Sicherheitsrat messe Menschenrechtsfragen in ihren Ländern größeres Gewicht bei als in anderen Teilen der Welt, für berechtigt, und wie reagiert sie auf diesen Vorwurf? Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen befasst sich mit Situationen, die eine Bedrohung für Frieden und Sicherheit darstellen. Gerade die Menschenrechtslage in einem Land spielt bei der Lagebewertung eine wichtige Rolle. Dies gilt weltweit gleichermaßen und ist nicht Afrika-spezifisch. Unter Beteiligung der Vereinten Nationen sind im Übrigen auch für Situationen außerhalb Afrikas, wie z. B. für das ehemalige Jugoslawien, Kambodscha sowie für Libanon internationale Tribunale eingerichtet worden. 14. Befürchtet die Bundesregierung einen Verlust an Glaubwürdigkeit des VN-Systems, wenn es nicht gelingt, Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Ländern außerhalb Afrikas an den IStGH zu verweisen, und wenn ja, was unternimmt sie konkret dagegen? Die Bundesregierung sieht die Glaubwürdigkeit des Systems der Vereinten Nationen hier nicht betroffen, nimmt aber mit Bedauern zur Kenntnis, dass das Ansehen des Internationalen Strafgerichtshofs in Teilen Afrikas unter dieser Kontroverse gelitten hat. Die Bundesregierung bemüht sich um eine Versachlichung der Diskussion. 15. In welchen Staaten und zu welchen Situationen haben offizielle Untersuchungen des IStGH auf wessen Antrag hin bislang stattgefunden, und welche Ergebnisse hatten diese jeweils (bitte entsprechend nach Staat bzw. Situation, Antragsteller, Datum der Antragstellung, Fällen, Dauer der Untersuchungen und Ergebnis auflisten)? Die folgende Liste enthält Angaben zu den bisher eingeleiteten Ermittlungsverfahren geordnet nach Land und Ermittlungsbeginn, gefolgt von Fall und Ergebnis bzw. gegenwärtigem Verfahrensstand. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7165 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Uganda/Unterbreitung durch die Regierung Ugandas/29. Januar 2004 Joseph Kony, Vincent Otti – Haftbefehle vom 8. Juli 2005. Okot Odhiambo, Raska Lukwiya – Verstorben. Dominic Ongwen – Vorverfahren läuft. Demokratische Republik Kongo/Unterbreitung durch die Regierung der Demokratischen Republik Kongo/19. April 2004 Thomas Lubanga Dyilo – Rechtskräftiges Urteil vom 14. März 2012. Germain Katanga – Rechtskräftiges Urteil vom 7. März 2014. Bosco Ntaganda – Hauptverfahren läuft. Callixte Mbarushimana – Vorverfahren eingestellt am 16. Dezember 2011. Sylvestre Mudacumura – Haftbefehl vom 13. Juli 2012. Mathieu Ngudjolo Chui – Freispruch durch die Berufungskammer am 27. Februar 2015. Sudan/Region Darfur/Unterbreitung durch VN-Sicherheitsrat/31. März 2005 Ahmad Muhammad Harun, Ali Muhammad Ali Abd-Al-Rahman – Haftbefehle vom 27. April 2007. Omar Hassan Ahmad Al Bashir – Haftbefehl vom 4. September 2009. Bahar Idriss Abu Garda – Vorverfahren läuft. Abdallah Banda Abakaer Nourain – Haftbefehl vom 11. September 2014. Abdel Raheem Muhammad Hussein – Haftbefehl vom 1. März 2012. Zentralafrikanische Republik/Unterbreitung durch die Regierung der Zentralafrikanischen Republik/7. Januar 2005 Jean-Pierre Bemba Gombo – Hauptverfahren läuft. Jean-Pierre Bemba Gombo, Aimé Kilolo Musamba, Jean-Jacques Mangenda Kabongo, Fidèle Babala Wandu and Narcisse Arido – Hauptverfahren läuft. Kenia/Einleitung von Ermittlungen auf eigene Initiative/31. März 2010 William Samoei Ruto, Joshua Arap Sang – Hauptverfahren läuft. Uhuru Muigai Kenyatta – Einstellung des Vorverfahrens am 5. Dezember 2014. Walter Osapiri Barasa – Haftbefehl vom 2. August 2013. Paul Gicheru, Philip Kipkoech Bett – Haftbefehle vom 10. März 2015. Libyen/Unterbreitung durch VN-Sicherheitsrat/26. Februar 2011 Muammar Mohammed Abu Minyar Gaddafi – Verstorben. Saif Al-Islam Gaddafi – Haftbefehl vom 27. Juni 2011. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7165 Abdullah Al-Senussi − Einstellung des Vorverfahrens am 24. Juli 2014. Elfenbeinküste/Unterbreitung durch Regierung der Elfenbeinküste/18. April 2003 Simone Gbagbo – Haftbefehl vom 29. Februar 2012. Laurent Gbagbo, Charles Blé Goudé – Voraussichtlicher Beginn des Hauptverfahrens im Januar 2016. Mali/Unterbreitung durch die Regierung Malis/13. Juli 2012 Ahmad Al Faqi Al Mahdi – Vorverfahren läuft. Komoren/Unterbreitung durch Regierung der Komoren/14. Mai 2013 Vorverfahren läuft. Zentralafrikanische Republik II/Unterbreitung durch die Regierung der Zentralafrikanischen Republik/30. Mai 2014 Vorverfahren läuft. 16. In welchen Staaten und zu welchen Situationen haben Vorermittlungen des IStGH auf wessen Antrag hin bislang stattgefunden, und welche Ergebnisse hatten diese jeweils (bitte entsprechend nach Staat bzw. Situation, Antragsteller , Datum der Antragstellung, Fällen, Dauer der Vorermittlungen und Ergebnis auflisten)? Die Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs kann auf der Grundlage von Informationen über Verbrechen, die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegen aus eigener Initiative Ermittlungen einleiten. Die Anklagebehörde prüft hierzu die auf unterschiedlichsten Wegen erhaltenen Informationen. Die folgende Liste enthält Angaben zu den laufenden Vorermittlungen der Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs geordnet nach Land und Ermittlungsbeginn . Afghanistan/Ratifikation des Römischen Statuts 2003/Vorermittlungen seit 2007. Georgien/Ratifikation des Römischen Statuts 2003/Vorermittlungen seit 2008/Antrag auf Genehmigung von Ermittlungen vom 13. Oktober 2015. Guinea/Ratifikation des Römischen Statuts 2003/Vorermittlungen seit 2009. Irak/Vorermittlungen bis 2006 und erneut seit 2014. Kolumbien/Ratifikation des Römischen Statuts 2002/Vorermittlungen seit 2005. Nigeria/Ratifikation des Römischen Statuts 2001/Vorermittlungen seit 2010. Palästinensische Gebiete/Unterbreitung durch die Regierung/1. Januar 2015/Vorermittlungen seit 2015. Ukraine/Unterbreitung durch die Regierung der Ukraine/17. April 2014/Vorermittlungen seit 2014. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7165 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 17. Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung unternommen, diejenigen Staaten, die bislang das Rom Statut noch nicht unterzeichnet haben, zu einer Unterschrift zu bewegen (bitte für den jeweiligen Staat gesondert aufführen)? Die Bundesregierung hat sich seit der Annahme des Römischen Statuts auf einer Vielzahl von speziell zu diesem Zweck ausgerichteten Konferenzen und darüber hinaus bemüht, zögernde Staaten von den Vorteilen des Internationalen Strafgerichtshofs und einer Zeichnung bzw. einer Ratifikation des Römischen Statuts zu überzeugen. Auch die EU setzt ihre Bemühungen zu diesem Zweck, gegenwärtig auf der Grundlage des Ratsbeschlusses 2011/168/GASP vom 21. März 2011, unverändert fort. 18. Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung unternommen, diejenigen Staaten, die bislang das Rom Statut noch nicht ratifiziert haben, zu einer Ratifizierung zu bewegen (bitte für den jeweiligen Staat gesondert aufführen)? Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. 19. Mit welcher Argumentation verweigern die USA und Israel sowie Russland eine Ratifizierung des Statuts, und finden derzeit Gespräche über eine Überwindung der von diesen drei Staaten bezeichneten Hindernisse statt? Die USA, Israel, die Russische Föderation und andere Staaten haben weiterhin Bedenken bezüglich der Reichweite des Römischen Statuts, insbesondere auch des in Kampala 2010 festgelegten Tatbestandes des Verbrechens der Aggression. Die Bundesregierung und die EU befinden sich in einem ständigen Dialog zu diesem Thema. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. 20. Auf welche Summe beläuft sich der deutsche Beitrag zur Finanzierung des IStGH (bitte die jährlichen Beitragszahlungen für den Zeitraum 2002 bis 2015 aufschlüsseln)? Zahlungsvorgänge werden in der Regel erst seit 2003 elektronisch erfasst. Daher kann erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 über entsprechende Zahlungen gesichert Auskunft erteilt werden. Die Aufbewahrungsfrist für zahlungsbegründende Unterlagen beträgt fünf Jahre. Zahlungsbelege, die älter als fünf Jahre sind, wurden in der Regel vernichtet. Die folgende Liste enthält die Beitragszahlungen von 2003 bis 2015: 2003 4.650.377 Euro 2004 9.733.359 Euro 2005 12.187.501 Euro 2006 12.208.069 Euro 2007 13.591.110 Euro 2008 10.457.278 Euro 2009 9.985.468 Euro 2010 10.457.278 Euro 2011 12.058.021 Euro Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7165 2012 13.021.968 Euro 2013 12.490.536 Euro 2014 13.475.695 Euro 2015 14.132.411 Euro 21. Hält die Bundesregierung die finanzielle und technische Ausstattung des IStGH für ausreichend oder benötigt der Strafgerichtshof mehr Ressourcen, um seiner Aufgabe gerecht werden zu können? Die Bundesregierung hält den Internationalen Strafgerichtshof grundsätzlich für ausreichend ausgestattet. Soeben ist ein neues Gebäude in Den Haag fertiggestellt worden. Die Bundesregierung setzt sich bei den Haushaltsverhandlungen auf der alljährlich stattfindenden Vertragsstaatenversammlung für Lösungen ein, die sowohl den Bedürfnissen des Gerichtshofs als auch den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung tragen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333