Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Dezember 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7170 18. Wahlperiode 28.12.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Ulle Schauws, Katja Dörner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN –Drucksache 18/6995 – Gleichstellungspolitische Maßnahmen der Bundesregierung im Einkommensteuerund Lohnsteuerverfahren V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das mit dem Jahressteuergesetz 2009 eingeführte Faktorverfahren gilt als gleichstellungsfördernd weil es eine faire Verteilung der Lohnsteuerlasten innerhalb von Ehe und Partnerschaft ermöglicht und die der Steuerklasse V zugeschriebene Hürde für sozialversicherungspflichtige (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit senkt (vgl. Gesetzentwurf, Bundestagsdrucksache 16/10189, S. 32). Das Verfahren wende sich zudem gegen die Minijobfalle zulasten von Frauen, weil sich damit die Lohnsteuerlast der Zweitverdiener in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung optimieren lasse (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 18/2949, S. 7). Auch haushaltspolitisch ist das Faktorverfahren von Vorteil, weil es dem Haushalt im Vergleich zu den unterjährigen Mindereinnahmen der Lohnsteuerklassenkombination III/V erhebliche Liquiditätsvorteile verschafft. […] Tatsächlich scheint das seit 2010 mögliche Faktorverfahren in der Bevölkerung jedoch kaum bekannt zu sein. In der jährlich vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichten Datensammlung zur Steuerpolitik wird das Faktorverfahren weder aufgeführt noch werden Daten zur Nutzung ausgewiesen. Bei Steuerberatungen scheint das Verfahren nur selten empfohlen zu werden. Das Problem ist der Bundesregierung bekannt. Laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, aber auch nach dem im Mai dieses Jahres veröffentlichten Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) (Bundestagsdrucksache 18/5100) soll die Akzeptanz des Faktorverfahrens gefördert und das Verfahren bekannter gemacht werden. Bislang beschränken sich diese Maßnahmen allerdings auf eine Regelung im Gesetzgebungsentwurf zum Rechtsvereinfachungsgesetz, wonach der Antrag künftig nicht mehr jährlich, sondern nur noch alle zwei Jahre zu stellen ist. Zeitpunkt des Inkrafttretens ist laut Gesetzgebungsentwurf der Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum , in dem die Verwaltung die technischen Voraussetzungen geschaffen hat. Damit steht es nicht nur im Ermessen der Verwaltung den Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung zu bestimmen. Die Änderungen werden demnach frühestens 2017 in Kraft treten, wenn nicht sogar später. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7170 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Gleichzeitig sind das Faktorverfahren und dessen Vorteile für die Person mit dem geringeren Einkommen kaum bekannt. Zudem setzt die Entscheidung für das Faktorverfahren voraus, dass die Partner/innen um ihre individuelle Steuerschuld und daran anknüpfende Lohnersatzleistungen wissen. Eine gleichstellungsrelevante Verbesserung lässt sich daher nur durch weitergehende Maßnahmen sowie grundlegenderen Änderungen im Lohnsteuerverfahren erreichen. Bereits in der öffentlichen Anhörung wurde kritisiert, dass das Lohnsteuerverfahren mit einer zusätzlichen Option zu kompliziert sei und aus einer Haushaltsperspektive wie der Verzicht auf einen monatlichen zinslosen Kredit und deshalb wenig attraktiv wirke. Änderungen im Lohnsteuerverfahren ändern nichts am Ehegattensplitting als solchem . Vor dem Hintergrund von aktuellen Studien und Reformdiskussionen stellen sich daher weitere Fragen zu den Effekten des Ehegattensplittings. Auch Steuerformulare stoßen immer wieder auf Unverständnis. Als steuerpflichtige Person gilt der Ehemann, die Ehefrau kann sich in einer der folgenden Zeilen eintragen − selbst wenn die Ehefrau Hauptverdienerin oder sogar Alleinverdienerin ist. Die Einkommensteuererklärung wird immer unter dem Namen des Ehemannes geführt. Bis 2010 galt das Konto des Ehemannes sogar als Regelfall für Erstattungen. Dies ist besonders bizarr, wenn der Ehepartner verstorben ist und die verwitwete Ehefrau Antrag auf die Zusammenveranlagung im Jahr nach dem Tod des Ehemannes stellt (sog. Gnadensplitting, § 32a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes ). Die ehemalige Parlamentarische Staatsekretärin beim Bundesminister der Finanzen, Dr. Barbara Hendricks, räumte schon 2007 ein, dass sich die Vordrucke am tradierten Leitbild der Einverdienstehe orientieren, dies aber aus unabdingbaren organisatorischen Gründen notwendig sei. Diese organisatorischen Gründe scheinen bei eingetragenen Lebenspartnerschaften allerdings lösbar . Zudem wird seit 2007 eine individuelle Steueridentifikationsnummer vergeben , die eine Zuordnung der Ehepartner/innen möglich machen würde. 1. Wann ist damit zu rechnen, dass die technischen Voraussetzungen zur Verfügung stehen, um den Antragszeitraum für das Faktorverfahren von einem auf zwei Jahre zu verlängern? Die Planungen sind noch nicht abgeschlossen. Aufgrund noch vordringlicherer Arbeiten (z. B. Bildung der ELStAM bei Lebenspartnern und nicht meldepflichtigen Personen und automatischer Steuerklassenvergabe III/V), kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine genaue Aussage zur technischen Umsetzung getroffen werden. 2. Wie hoch waren die unterjährigen Mindereinnahmen für den Staatshaushalt durch die Lohnsteuerklassenkombinationen III/V bzw. Überschüsse durch die Lohnsteuerklassen IV/IV (bitte getrennt ausweisen) in den letzten zehn Jahren? Welche Mindereinnahmen/Überschüsse würden bei einer einheitlichen Anwendung des Faktorverfahrens in diesem Zeitraum jährlich entstehen? Der Bundesregierung liegen keine Daten zu unterjährigen Steuermehr- bzw. Steuermindereinnahmen in Abhängigkeit von der Lohnsteuerklassenwahl oder der Wahl des Faktorverfahrens vor. 3. Wie hoch sind die individuellen Überzahlungen bzw. Unterzahlungen der Partner/innen bei der Lohnsteuer bei einem Ehepaar/Lebenspartnerschaft ohne Kind mit monatlichen Bruttoeinkommen von 4 000/ 2 000 Euro (2 600/1 000) Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7170 a) in Lohnsteuerklasse III und V und b) beim Faktorverfahren? Die Fragen 3, 3a und 3b werden gemeinsam beantwortet. Der Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen bietet unter www.bmf-faktorverfahren.de die Möglichkeit, einen Vergleich der sich in Abhängigkeit von der Lohnsteuerklassenwahl ergebenden Lohnsteuersummen beider Ehegatten/Lebenspartner zu berechnen. Für Lohnsteuerpflichtige ohne Kinder, die keinen kassenindividuellen Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und keinen Zuschlag zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen, ergibt sich für Bruttoarbeitslöhne von 4 000 Euro bzw. 2 000 Euro monatlich, was 48 000 Euro bzw. 24 000 Euro jährlich entspricht , folgende Übersicht: Dies bedeutet, dass bei Wahl der Lohnsteuerklassenkombination III/V die Summe der gezahlten Lohnsteuern 478 Euro unter der voraussichtlichen Einkommensteuer läge. Das Faktorverfahren weist hingegen nur eine Nachzahlung von 11 Euro aus. Für Jahresbruttolöhne von 31 200 Euro bzw. 12 000 Euro (Monatsbruttolöhne von 2 600 bzw. 1 000 Euro) ergibt sich unter den oben genannten Voraussetzungen eine Abweichung der Summe der Lohnsteuern zur voraussichtlichen Einkommensteuer von -1 024,00 Euro (Nachzahlung) bei der Steuerklassenwahl III/V und von -4,00 Euro beim Faktorverfahren (Faktor: 0,879). Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7170 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Welche Differenzen ergeben sich bei den Lohnersatzleistungen (Elterngeld , Krankengeld, Arbeitslosengeld)? Wie hoch ist die Differenz zwischen einer Anwendung der Lohnsteuerklassenkombination III/V und dem Faktorverfahren? 1. Elterngeld Bei der Bestimmung der Faktoren und Berechnung der Nettobeträge für das Elterngeld wurden folgende Annahmen getroffen: nichtselbstständige und sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit kranken- und rentenversicherungspflichtig keine Kinderfreibeträge keine Kirchensteuer Bei der Berechnung der Steuerklassenkombination III/V wurde davon ausgegangen , dass der Partner oder die Partnerin mit dem höheren Einkommen die Steuerklasse III wählt. Für den Elterngeldbezug ergibt sich die nachfolgende Vergleichsrechnung: Fall 1 Bruttoeinkommen 4.000 Euro 2.000 Euro Steuerklasse III IV IV mit Faktor V IV IV mit Faktor Faktor 0,957 0,957 Elterngeld-Netto in Euro 2.699 2.377 2.411 1.124 1.362 1.371 Basiselterngeld in Euro 1.700 1.491 1.513 697 831 837 Fall 2 Bruttoeinkommen 2.600 Euro 1.000 Euro Steuerklasse III IV IV mit Faktor V IV IV mit Faktor Faktor 0,887 0,887 Elterngeld-Netto in Euro 1.922 1.684 1.726 682 784 785 Basiselterngeld in Euro 1.195 1.040 1.068 521 574 575 2. Krankengeld Für eine Person, die im Jahr 2015 über ein monatliches Bruttoerwerbseinkommen von 4 000 Euro verfügte, ergibt sich unter Berücksichtigung des § 47 SGB V bei Lohnsteuerklasse III ein monatlicher Anspruch auf Krankengeld (Brutto) von etwa 2 503 Euro; bei gewährtem Faktorverfahren (Faktor 0,957) ergäbe sich ein Anspruch auf Brutto-Krankengeld von etwa 2 217 Euro. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7170 Weitere Werte können der nachstehenden Tabelle entnommen werden: Auswirkungen der Steuerklassenwahl auf die Höhe des Brutto-Krankengeldbezuges Steuerklasse mtl. Bruttoeinkommen des jeweiligen Partners in Euro 4.000 2.000 III / V 2.503,80 1.027,20 IV Faktorverfahren 2.217,30 1.270,20 Differenz -286,50 243,00 nachrichtlich Faktor: 0,957 Steuerklasse mtl. Bruttoeinkommen des jeweiligen Partners in Euro 2.600 1.000 III / V 1.787,40 621,00 IV Faktorverfahren 1.593,00 699,90 Differenz -194,40 78,90 nachrichtlich Faktor: 0,879 Grundannahmen: - kein Zusatzbeitrag Pflegeversicherung - keine Einmalzahlungen - Rentenversicherung West - Geburtsjahr 1970 - KV-Satz 15,5 % - keine KiSt 3. Arbeitslosengeld Nach § 153 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist bei der Ermittlung des zur Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgeblichen Leistungsentgeltes (pauschaliertes Nettoarbeitsentgelt) die Lohnsteuer in Abzug zu bringen . Für eine Person, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Jahr 2015 über ein monatliches Bruttoerwerbseinkommen (Bemessungsentgelt) von 4 000 Euro verfügte , ergibt sich bei Lohnsteuerklasse III ein monatlicher Anspruch auf Arbeitslosengeld von etwa 1 595 Euro; bei gewähltem Faktorverfahren (Faktor 0,957) ergäbe sich ein Arbeitslosengeldanspruch von etwa 1 422 Euro monatlich. Die weiteren Werte können den nachstehenden Tabellen entnommen werden: Steuerklasse mtl. Bruttoeinkommen des jeweiligen Partners in Euro 4.000 2.000 III / V 1.595 662 IV Faktorverfahren 1.422 811 Differenz -173 149 nachrichtlich Faktor: 0,957 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7170 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Steuerklasse mtl. Bruttoeinkommen des jeweiligen Partners in Euro 2.600 1.000 III / V 1.141 404 IV Faktorverfahren 1.022 466 Differenz -119 62 nachrichtlich Faktor: 0,879 4. Wie viele Frauen und Männer nutzen das Faktorverfahren jährlich seit 2010? Wie hoch ist der prozentuale Anteil der lohnsteuerpflichtigen Ehepaare und Lebenspartnerschaften, die das Faktorverfahren nutzen insgesamt? Die Anzahl der Personen, die das Faktorverfahren nutzen, kann aus der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Die Daten wurden ermittelt durch eine Auswertung der ELStAM-Datenbank. 2010 2011 2012 2013 2014 2015 1.143 38.654 50.361 67.903 71.084 75.577 Die für die Ermittlung des prozentualen Anteils maßgebende Zahl der lohnsteuerpflichtigen Ehepaare und Lebenspartnerschaften insgesamt ergibt sich nicht ohne weiteres aus der ELStAM-Datenbank, weil hier auch Personen enthalten sind, die nicht Arbeitnehmer sind. 5. Zu welchen Ergebnissen führte die von der Bundesregierung durchgeführte Prüfung der statistischen Erfassung des Faktorverfahrens (vgl. Bundestagsdrucksache 18/954)? Soweit eine statistische Erfassung nicht möglich ist, warum können die Daten nicht erfasst werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 6. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag festgelegt, die Länder bereits aufgefordert, das Faktorverfahren durch geeignete Maßnahmen bekannt zu machen? Welche Maßnahmen sind der Bundesregierung bekannt, und bis wann sollen diese durchgeführt werden? Wie unterstützt die Bundesregierung die Länder dabei? Die Finanzminister der Länder haben sich im Rahmen der Finanzministerkonferenz am 22. Januar 2015 mit den Festlegungen des Koalitionsvertrags befasst. Als Beratungsergebnis wurde festgestellt, dass die Finanzverwaltungen der Länder vielfältige Informationen zum Faktorverfahren bereitstellen und mit öffentlichkeitwirksamen Maßnahmen die Akzeptanz des Faktorverfahrens unterstützen. Eine länderübergreifende Arbeitsgruppe der Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) hat bereits 2009 unter Federführung von Rheinland-Pfalz ein Informationsblatt zum Faktorverfahren erstellt. Dieses richtet sich vor allem an Frauen und klärt über die frauenpolitischen Vorteile des neuen Faktorverfahrens u. a. auch mit einer grafischen Veranschaulichung auf. Das Informationsblatt wurde 2014 und 2015 aktualisiert. Neben den aktuellen Zahlenbeispielen wurden auch Textanpassungen und -präzisierungen vorgenommen. Für 2016 ist eine erneute Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7170 Aktualisierung geplant. Das Informationsblatt ist auf der Internetseite der GFMK veröffentlicht und steht dort den Ländern zum Download bereit. Zu der Frage nach der weiteren Unterstützung durch die Bundesregierung wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 7. Warum wird das Faktorverfahren in Broschüren des Bundesministeriums der Finanzen nur selten erwähnt? Welche Maßnahmen plant das Bundesfinanzministerium, um das Faktorverfahren bekannter zu machen? Bis wann ist die Umsetzung dieser Maßnahmen geplant? Auf das Faktorverfahren macht das Bundesministerium der Finanzen in verschiedenen Publikationen und Online-Angeboten aufmerksam. Zu nennen sind hier die BMF-Broschüren „Einkommen- und Lohnsteuer“ und „Steuern von A bis Z“, die auch auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen abgerufen werden können. Auch das jährlich veröffentlichte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ enthält ausführliche Informationen und ein detailliertes Beispiel zum Faktorverfahren. Ferner ist hinzuweisen auf die jährliche, zwischen Bund und Ländern abgestimmte Broschüre „Lohnsteuer – Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler“. Darin finden sich umfangreiche Ausführungen zur Möglichkeit der Steuerklassenwahl bei Ehegatten /Lebenspartnern und auch zum Faktorverfahren. Mit dem vom BMF bereitgestellten Faktorrechner (abrufbar unter www.bmfsteuerrechner .de) können Arbeitnehmer-Ehegatten/Lebenspartner selbst den vom Finanzamt einzutragenden Faktor berechnen und die Unterschiedsbeträge zwischen der voraussichtlichen Einkommensteuer und der Lohnsteuer ohne Berücksichtigung eines Faktors (Steuerklassenkombinationen III/V, V/III und IV/IV) und in der Steuerklassenkombinationen IV/IV mit Faktor errechnen. Die aktuellen Zugriffszahlen zeigen, dass der Faktorrechner häufig genutzt wird (Zugriffe: in 2015 rd. 845 000, in 2014 rd. 806 000, in 2013 rd. 783 000). Auch das Merkblatt zur Steuerklassenwahl wurde nach der aktuellen Bereitstellung für 2016 seit dem 11. November 2015 bereits 3 477 Mal herunter geladen. Die Broschüren „Einkommen- und Lohnsteuer“ und „Steuern von A bis Z“ werden ebenfalls regelmäßig herunter geladen (im Durchschnitt ca. 630 Mal im Monat bzw. 380 Mal im Monat). Es ist derzeit nicht geplant, weitere zusätzliche Publikationen, Internetveröffentlichungen , o. Ä. zum Faktorverfahren bereitzustellen. 8. Sollte die Lohnsteuerklassenkombination III/V, wie bereits im Gesetzgebungsverfahren empfohlen wurde, gestrichen werden? Gibt es Gründe, die gegen eine Einführung des Faktorverfahrens als einzige Lohnsteuerklassenkombination sprechen? Gibt es Gründe, die gegen eine Einführung des Faktorverfahrens als (gesetzlichem ) Regelfall sprechen, mit der Option alternativ Lohnsteuerklasse III und V zu wählen? Der gesetzliche Regelfall ist für verheirate/verpartnerte Lohnsteuerpflichtige die Steuerklassenkombination IV/IV. Die Lohnsteuerklassen III und V bzw. das Faktorverfahren finden nur wahlweise und auf Antrag der Steuerpflichtigen Anwendung . Im Rahmen des geltenden Faktorverfahrens müssen die Ehegatten/Leben- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7170 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode spartner ihre voraussichtlichen Einkünfte für das betreffende Kalenderjahr erklären ; man wird die betroffenen Steuerpflichtigen jedoch nicht zwingen können, ihre voraussichtlichen Einkünfte zu erklären und damit am Faktorverfahren teilzunehmen . Eine Streichung der Steuerklassenkombination III/V ist gegenwärtig nicht vorgesehen . 9. Teilt die Bundesregierung die Bedenken hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Risiken, auf die im Gesetzgebungsverfahren wiederholt verwiesen wurde? Worin genau bestehen diese Risiken, wenn das Faktorverfahren a) als einzige Lohnsteuerklassenkombination und b) als Regelfall eingeführt würde? Es sind keine datenschutzrechtlichen Risiken beim bestehenden Faktorverfahren bekannt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Betroffenen in die Datenübermittlung an den Arbeitgeber einwilligen. Sollte ein obligatorisches Faktorverfahren oder ein Faktorverfahren als Regelverfahren eingeführt werden, wären datenschutzrechtliche Fragen neu zu prüfen. 10. Prüft die Bundesregierung andere Möglichkeiten, das Lohnsteuerverfahren gleichstellungsgerechter zu gestalten? Nein. Die Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf. 11. Wie hoch ist der Anteil des Steuervolumens aus dem Ehegattensplitting, der in den letzten fünf statistisch erfassten Jahren jährlich auf die neuen und alten Bundesländer entfiel? Der Bundesregierung liegen keine Daten zur Aufteilung des Splittingeffekts auf die einzelnen Bundesländer vor. 12. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Ausgestaltung der Lohnsteuerklassenkombination III/V ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot in Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes darstellt? Nach Artikel 3 Absatz 2 GG fördert der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Diesem Ziel diente die Einführung des Faktorverfahrens als zusätzliche Wahlmöglichkeit neben der Lohnsteuerklassenkombination III/V. Beide Möglichkeiten sind von einem Antrag der Ehegatten/Lebenspartner und damit von ihrer ausdrücklichen Wahl abhängig, während ohne einen solchen Antrag eine Einordnung in die neutrale Steuerklassenkombination IV/IV erfolgt. 13. Inwiefern kann das Elterngeld, das zwar nicht besteuert wird, aber unter den Progressionsvorbehalt fällt und sich damit auf die Höhe der Steuerschuld auswirkt, einen Einfluss auf die Wahl der Veranlagungsart haben? a) Wie viele Ehepaare/Lebenspartnerschaften haben seit Einführung des Elterngelds im Jahr 2007 jährlich eine getrennte Veranlagung beantragt, wenn eine/r der Ehe- bzw. Lebenspartner/innen Elterngeld bezieht? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7170 b) In welchen Fällen (Höhe des Bruttoeinkommens/des zu versteuernden Einkommens des/der erwerbstätigen Ehe- oder Lebenspartner/in) ist eine getrennte Besteuerung steuerlich günstiger als eine Zusammenveranlagung – bei einer Höhe des Elterngelds von 1 000 Euro – bei einer Höhe des Elterngelds von 1 800 Euro? In der amtlichen Einkommensteuerstatistik erfolgt kein separater Ausweis der Einnahmen aus Elterngeld. Der Bundesregierung liegen daher keine Daten zur Anzahl der Steuerpflichtigen mit Elterngeldbezug vor. Eine Prüfung, ob die Einzelveranlagung oder die Zusammenveranlagung bei Ehegatten /Lebenspartner günstiger ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen , dass je nach Veranlagungsart unterschiedliche Pausch- bzw. Höchstbeträge (bspw. im Bereich der Vorsorgepauschale) zu berücksichtigen sind. Dies führt regelmäßig dazu, dass bei gleichem Bruttolohn die Summe der im Rahmen der Einzelveranlagungen ermittelten zu versteuernden Einkommen von dem zu versteuernden Einkommen der Zusammenveranlagung abweicht. Unter der Annahme, dass beide Ehegatten/Lebenspartner in allen Zweigen der Sozialversicherung gesetzlich pflichtversichert sind, den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen, ein Ehegatte/Lebenspartner über den gesamten Veranlagungszeitraum ausschließlich Elterngeld von monatlich 1 000 Euro bezieht, der andere Ehegatte/Lebenspartner ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht und daneben keine weiteren steuerlich relevanten Sachverhalte zu berücksichtigen sind, ist im Veranlagungszeitraum 2016 für einen Bruttoarbeitslohn des erwerbstätigen Ehegatten/Lebenspartners zwischen 8 053 Euro und 14 735 Euro die Einzelveranlagung der Ehegatten /Lebenspartner günstiger als das Splittingverfahren. Bei einem monatlichen Elterngeld von 1 800 Euro und ansonsten gleichen Voraussetzungen ist die Einzelveranlagung für einen Bruttoarbeitslohn des erwerbstätigen Ehegatten/Lebenspartners zwischen 1 388 Euro und 24 957 Euro günstiger als das Splittingverfahren. 14. Ist bei Ehepaaren – ebenso wie bei Lebenspartner/innen – eine alphabetische Sortierung der Steuererklärung nach dem Namen oder der seit 2007 individuell zugeteilten Steueridentifikationsnummer möglich? Ja, grundsätzlich kann die Steueridentifikationsnummer als Kriterium für die Personenreihenfolge genutzt werden. Zurzeit werden die Aufwände und etwaige Auswirkungen auf die bisherigen Planungen zur Vereinheitlichung und Modernisierung der in den Ländern eingesetzten Steuersoftware ermittelt, die eine solche Umstellung zur Folge hätte. Erste Einschätzungen sollen im ersten Quartal 2016 vorliegen. 15. Plant die Bundesregierung Änderungen bei den Steuerformularen, um die Rangfolge zwischen Ehefrauen und Ehemännern zu ändern? Wenn nein, warum nicht? Soweit organisatorische Gründe angeführt werden, worin genau bestehen diese? Die vorgegebene Reihenfolge der steuerpflichtigen Personen bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern und deren Bezeichnung in Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7170 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode den Vordrucken ist nicht als wertende Rangfolge oder Diskriminierung anzusehen , sondern einzig und allein als unabdingbare organisatorische Sicherheitsmaßnahme . Um das Besteuerungsverfahren als Massenverfahren im Interesse aller betroffenen Bürgerinnen und Bürger in möglichst kurzer Zeit und mit möglichst geringem Aufwand abwickeln zu können, ist bei der Zusammenveranlagung von steuerpflichtigen Personen eine über die Veranlagungszeiträume gleichbleibende, eindeutige Zuordnung der Daten zu den jeweiligen Personen erforderlich. Beide Personen müssen im Veranlagungsverfahren stets eindeutig identifiziert werden können. Diese Zuordnung kann aus derzeitiger automationstechnischer Handhabung nur gewährleistet werden, wenn immer ein und dieselbe bestimmte Reihenfolge eingehalten wird. Die wahlfreie und möglicherweise jährlich zwischen den zusammenveranlagten Personen wechselnde Eintragung würde zu erheblichen Problemen bei der Aufbereitung und Verwendung der gespeicherten Daten sowie der Darstellung im Bescheid führen. Eine von Veranlagungszeitraum zu Veranlagungszeitraum wechselnde Zuordnung der Daten könnte den Steuerbürgerinnen und Steuerbürgern zudem die Vergleiche der jährlichen Steuerbescheide erschweren . Trotz der vorangestellten Gründe werden die gesellschafts- und gleichstellungspolitischen Belange im Hinblick auf eine geschlechterneutrale Gestaltung der Steuererklärungsvordrucke nicht verkannt. In Fachgremien wird derzeit bereits nach Lösungsmöglichkeiten gesucht, wie die vielschichtigen automationstechnischen Belange mit unter Gendergesichtspunkten wünschenswerten Eintragungsoptionen in Einklang gebracht werden können. Eine kurzfristige Änderung ist jedoch aufgrund der mit einer Umstellung verbundenen tiefgreifenden Eingriffe in die Programmstrukturen der eingesetzten Software nicht realisierbar. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333