Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 23. Dezember 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7179 18. Wahlperiode 29.12.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Meiwald, Friedrich Ostendorff, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/6972 – Einhaltung der Gewässerqualität und Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Wasser ist die Grundlage des Lebens auf unserem Planeten. Deshalb muss es besonders geschützt werden. Die Europäische Union hat mit der seit Dezember 2000 gültigen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in allen Mitgliedstaaten der EU einheitlich geltende Umweltziele für den Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer aufgestellt . Damit wurde die rechtliche Basis dafür geschaffen, wie unser Wasser auf einem hohen Niveau zu schützen ist. Die WRRL verfolgt einen umfassenden , integrativen und länderübergreifenden Ansatz, der den Erhalt der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer in den Mittelpunkt stellt. Als Hauptziel wird angestrebt, dass Flüsse, Seen, Küstengewässer und Grundwasser nach Möglichkeit bis zum Jahr 2015 − spätestens bis zum Jahr 2027 − den guten Zustand erreichen. Ein bereits erreichter guter Zustand ist zu erhalten. Dies soll über eine Bewirtschaftungsplanung für die jeweiligen Flussgebiete erreicht werden. Hier soll der Schutz der Gewässer mit einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Wasserressourcen erreicht werden. Die wichtigsten Elemente der zielgerichteten und koordinierten Planung für den Schutz der Gewässer sind die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme für Flussgebiete bzw. Teilbereiche der Flussgebiete. Die Europäische Kommission bereitet, laut Berichten des „WDR“, ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren aufgrund zu hoher Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft gegen Deutschland vor. Dazu hat sie eine sogenannte Pilotanfrage wegen nicht ausreichender Umsetzung der WRRL gestartet. Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Gewässerbelastung in Deutschland“ Bundestagsdrucksache 18/5856 geht hervor, dass 25 Prozent der Grundwasserkörper aufgrund von hohen Nitratwerten in einem schlechten chemischen Zustand sind. In den Entwürfen der Bewirtschaftungspläne 2015 werden etwa 10 Prozent der festgelegten natürlichen Fluss- und Bachabschnitte in einem „guten“ oder „sehr guten“ ökologischen Zustand eingestuft; und alle Übergangs- und Küstengewässerkörper verfehlen aufgrund von deutlich überhöhten Nährstoffeinträgen Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7179 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode den guten ökologischen Zustand. Im Jahr 2009, dem Beginn des ersten Bewirtschaftungszyklus , befanden sich faktisch genauso viel Gewässer in einem guten oder sehr guten Zustand. Laut der damals eingereichten Bewirtschaftungspläne sollte deren Anteil bis Ende des ersten Bewirtschaftungszyklus auf gut 18 Prozent erhöht werden. Als einen von zwei Gründen, warum dies nicht erreicht wird, nennt die Bundesregierung in ihrer oben genannten Antwort die zu hohen, meist aus der Landwirtschaft stammenden Nährstoffbelastungen, wobei in den Flüssen und Bächen das Phosphat der entscheidende Nährstoff ist. Schon jetzt führen die zu hohen Einträge zu Problemen und Kosten in der Trinkwasserversorgung . So machen seit einiger Zeit kommunale Versorger und Wasserwerke auf dieses Problem aufmerksam. Denn sie sind verpflichtet, einen Grenzwert einzuhalten. Dies wird immer schwieriger und immer teurer. Neue Brunnen müssen gebohrt, andere vertieft werden. Oft hilft nur aufwändiges Mischen , um die geforderten Grenzwerte für das Trinkwasser einzuhalten. Bundesweit rund 25 Mrd. Euro, laut Berechnungen des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, koste die Nitrat-Belastung des Grundwassers schon jetzt jedes Jahr. Steigende Wasserpreise seien die Folge. 1. Wann ist diese Pilotanfrage der Kommission zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie bei der Bundesregierung eingegangen, und wann wurde sie beantwortet ? Die EU-Pilotanfrage Nr. 7806/15/ENVI Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland ist am 24. Juli 2015 eingegangen und wurde am 20. Oktober 2015 beantwortet. 2. In wie vielen deutschen Bewirtschaftungsplänen des ersten Zyklus sind Ausnahmen für Wasserkörper von der Auflage des Erreichens eines guten Gewässerzustands gewährt worden (bitte nach Bewirtschaftungsplan und Jahr der Ausnahmegenehmigung auflisten)? In allen Bewirtschaftungsplänen des ersten Zyklus (2009 bis 2015) der zehn für Deutschland relevanten Flussgebietseinheiten sind Ausnahmen in Anspruch genommen worden. Dies geschah für alle Wasserkörper, für die vorauszusehen war, dass bis 2015 der gute Zustand nicht zu erreichen sein würde. Das betraf 82 Prozent der 9 900 Oberflächenwasserkörper und 36 Prozent der 1 000 Grundwasserkörper . Die Nutzung von Ausnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 (Fristverlängerungen) sowie Absatz 5 (weniger strenge Umweltziele) der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wurden entsprechend begründet und in den Bewirtschaftungsplänen dargelegt. Für die Nutzung von Ausnahmen ist keine Genehmigung erforderlich. Bei den Ausnahmen handelte es sich weit überwiegend um Fristverlängerungen. Die Festlegung von weniger strengen Umweltzielen erfolgte nur in wenigen Fällen , in denen gravierende Vorbelastungen (z. B. durch jahrzehntelangen Bergbau) vorliegen. 3. Welche Maßnahmen sind aus Sicht der Bundesregierung notwendig, um die Einhaltung des Verschlechterungsverbotes nach Artikel 4 der Wasserrahmenrichtlinie bezüglich der Wasserkörper, auf die Ausnahmen angewendet werden, sicherzustellen? Bei der Inanspruchnahme von Fristverlängerungen und bei der Festlegung weniger strenger Umweltziele darf der Zustand der betroffenen Wasserkörper nicht weiter verschlechtert werden. Die Verhinderung eventueller zukünftiger Verschlechterungen erfolgt präventiv durch die in Umsetzung der WRRL geplanten Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7179 Maßnahmen und den wasserrechtlichen Vollzug. Welche Maßnahmen konkret notwendig sind, kann nicht pauschal durch die Bundesregierung sondern nur im Einzelfall durch die zuständigen örtlichen Behörden beurteilt werden. Durch das Monitoring wird laufend dokumentiert, ob die Maßnahmen erfolgreich sind. Unabhängig von der Inanspruchnahme von Ausnahmen wird das Verschlechterungsverbot der WRRL generell bei der Genehmigung von Vorhaben berücksichtigt. 4. Wie soll die Erfüllung der Auflagen gemäß der Artikel 4 und 11 der Wasserrahmenrichtlinie hinsichtlich der Umweltziele und des Maßnahmenprogramms gewährleistet werden? Die Artikel 4 und 11 der Wasserrahmenrichtlinie sind national im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) umgesetzt. Der Vollzug erfolgt durch die Bundesländer. Grundsätzlich erfolgt die Bewirtschaftung koordiniert nach Flussgebietseinheiten (in der Bundesrepublik Deutschland Donau, Rhein, Maas, Ems, Weser, Elbe, Eider , Oder, Schlei/Trave, Warnow/Peene). Bei internationalen Flussgebietseinheiten wird die Umsetzung nicht nur national, sondern auch international zwischen den beteiligten Staaten koordiniert. 5. Wie stellt die Bundesregierung eine ressortübergreifende Zusammenarbeit (v. a. zwischen Wasser- und Landwirtschaft) und eine ressortübergreifende Verbindlichkeit der gewässerpolitischen Ziele der WRRL, der MSRL (EG-Meeresstrategierahmenrichtlinie) sowie weitere internationaler Verpflichtungen (z. B. OSPAR, HELCOM) in Bezug auf die Reduzierung von Nährstoffeinträgen sicher? Die Verbindlichkeit der Ziele der WRRL sowie der EG-Meeresstrategierahmenrichtlinie 2008/56/EG (MSRL) wird durch die rechtliche Umsetzung in der nationalen Gesetzgebung sichergestellt. Konkretisiert werden die Ziele der WRRL in den Bewirtschaftungsplänen, die für die jeweiligen Flussgebietseinheiten gelten, sowie die Ziele der MSRL in ressortabgestimmten nationalen Berichten an die EU-Kommission. Die Festlegung der Ziele im Rahmen der MSRL-Umsetzung sowie im Rahmen der Umsetzung der internationalen Abkommen Oslo-Paris Konvention (OSPAR) und Helsinki Konvention (HELCOM) werden vor den jeweiligen internationalen Verhandlungen und Beschlussfassungen national abgestimmt und sind somit auch ressortübergreifend umzusetzen. Die Zusammenarbeit erfolgt im Wesentlichen in den Bund-Länder-Gremien LAWA (Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser) und BLANO (Bund-Länder Ausschuss Nordund Ostsee). Die wesentlich betroffenen Bundesressorts sind hier beteiligt. Maßgebliche nationale Instrumente in Bezug auf Nährstoffe sind das Wasserhaushaltsgesetz , die Abwasserverordnung, die Grundwasserverordnung, die Oberflächengewässerverordnung und insbesondere die Düngegesetzgebung. Die Entwürfe zu diesen Rechtsvorschriften bzw. deren Novellen werden innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Die Oberflächengewässerverordnung und das Düngegesetz wurden bereits am 16. Dezember 2015 vom Bundeskabinett beschlossen . 6. Nach welchen Verfahren wurden für die einzelnen Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete der Abstand zum Ziel des guten ökologischen Zustands (Defizitanalyse) und der relativen diesbezüglichen Anteile der Einträge aus der Landwirtschaft bestimmt? Die Bewertung des ökologischen Zustands erfolgt den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) entsprechend in einer fünfstufigen Skala. Hierzu werden Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7179 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode die relevanten Qualitätskomponenten mit den zur Verfügung stehenden und interkalibrierten Verfahren bewertet und der ökologische Zustand bestimmt. Generell ist anzumerken, dass die biologischen Qualitätsparameter, die bestimmend für den guten ökologischen Zustand sind, durch andere Parameter, chemischer wie physikalischer Natur, beeinflusst werden. Hier sind neben stofflichen Einträgen insbesondere bei Fließgewässern auch hydromorphologische Einflussfaktoren zu nennen. Die physikalischen und chemisch-physikalischen Kriterien des ökologischen Zustands werden, wie von der WRRL geregelt, unterstützend benutzt . Die derzeit geltende Oberflächengewässerverordnung (OGewV) sowie die Novelle der OGewV enthalten Werte zu den allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten, u.a. auch zu Stickstoff- und Phosphorparametern, differenziert nach Gewässertypen und Typengruppen. Die Defizite wurden in den Flussgebietseinheiten in Deutschland durch Vergleich der aktuellen Situation mit den allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten, die mit dem guten Zustand korrespondieren, ermittelt. Die Eintragspfade der Nährstoffe und den Anteil der Landwirtschaft daran haben die Bundesländer mithilfe von Modellen , die die Wasser- und Stoffflüsse abbilden, sowie mithilfe von Analysen der Nährstofffrachten der Flüsse ermittelt. 7. Inwieweit sind aus Sicht der Bundesregierung, die aktuell bundesrechtlich festgelegten Nährstoffbedingungen (Stickstoff und Phosphat) geeignet, dass sie bei allen Gewässerkategorien einen guten ökologischen Zustand begünstigen ? In der Novelle der Oberflächengewässerverordnung (OGewV), die am 16. Dezember 2015 vom Bundeskabinett beschlossen wurde, werden erstmals bundesweit einheitliche Anforderungen an die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten für Orthophosphat-Phosphor (o-PO4-P), Gesamt-Phosphor , Ammonium (NH4-N), Ammoniak (NH3-N) und Nitrit (NO2-N) (Anlage 7) gestellt. Sie sind für den sehr guten ökologischen Zustand (Hintergrundwerte) und den guten ökologischen Zustand (Orientierungswerte) differenziert nach Gewässertypen aufgeführt. Die Orientierungswerte stellen die obere Belastungsgrenze des guten ökologischen Zustands respektive des guten ökologischen Potentials dar. Die Nichteinhaltung der Werte für allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten bewirkt als solche keine Zielverfehlung, solange alle biologischen Qualitätskomponenten die jeweils erforderliche Qualität aufweisen, da die physikalisch -chemische Qualitätskomponenten nur unterstützenden Charakter bei der Bewertung des ökologischen Zustands haben (siehe auch Antwort zu Frage 6). Jedoch kann ein Überschreiten der Orientierungswerte der allgemeinen physikalisch -chemischen Qualitätskomponenten darauf hindeuten, dass eine Verfehlung des guten ökologischen Zustands vorliegt. Beim Verfehlen des guten ökologischen Zustands muss geprüft werden, ob und welche der allgemeinen physikalisch -chemischen Qualitätskomponenten dafür die mögliche Ursache sind. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7179 8. Welche Konsequenzen ergeben sich für die Bewirtschaftung der Gewässer durch die zusätzliche Verantwortung der MSRL mit dem Ziel, Nord- und Ostsee bis 2020 in einen guten Umweltzustand zu versetzen? Für Belastungen der Meeresgewässer, die aus menschlichen Aktivitäten im und auf dem Meer resultieren, werden derzeit gemäß WHG, basierend auf den Vorgaben der MSRL, Maßnahmenprogramme für die deutsche Nord- und Ostsee erarbeitet , mit dem Ziel der Erreichung der 2012 verabschiedeten Umweltziele sowie des guten Umweltzustands der deutschen Meeresgewässer bis 2020. Bezüglich der landseitig verursachten stofflichen Einträge in die Meere werden die bisher im Rahmen der WRRL-Maßnahmenprogramme gemeldeten bzw. in den bis Ende 2015 vorzulegenden zweiten WRRL-Maßnahmenprogrammen vorgesehenen Maßnahmen als zunächst ausreichend auch für die Umsetzung der MSRL erachtet, da sie auch Auswirkungen auf die Meere haben werden. Ihre Wirksamkeit soll zunächst abgewartet werden, bevor zusätzliche diesbezügliche Maßnahmen aus Gründen des Meeresschutzes geprüft werden. Im Auftrag des Bund/Länder-Ausschusses für Nord- und Ostsee (BLANO) wurden bundes-weit abgestimmte, einheitliche Orientierungswerte für Stickstoff und Phosphor für Nord- und Ostsee festgelegt, die in der Novelle der Oberflächengewässerverordnung aufgenommen wurden. § 14 der Oberflächengewässerverordnung legt Bewirtschaftungsziele für Gesamtstickstoff für die Grenze limnisch /marin fest. Für die Nordsee liegt die Zielkonzentration bei 2,8 mg/l für die Ostsee bei 2,6 mg/l Gesamtstickstoff im Jahresmittel. Es wurden weiterhin von der LAWA Empfehlungen zur Übertragung dieser flussbürtigen, meeresökologischen Reduktionsziele ins Binnenland erarbeitet. Diese stellen die Grundlage für die Reduktionsziele der Oberlieger dar. Die jeweils gültigen Ziele werden in den WRRL-Bewirtschaftungsplänen und entsprechende Maßnahmen zur Erreichung der Ziele in den WRRL-Maßnahmenprogrammen aufgeführt. 9. Wie stellen sich aus Sicht der Bundesregierung, die Nährstoffbedingungen in aufwärts gelegenen Wasserkörpern (Flüsse und Seen) dar, die das Erreichen des guten ökologischen Zustands abwärts gelegener Wasserkörper (einschließlich Küsten- und Übergangsgewässer) begünstigen? 10. Inwieweit müssen aus Sicht der Bundesregierung die Nährstoffeinträge (sowohl Stickstoff als auch Phosphat) reduziert werden, um die Bedingungen, Standards, Ziele gemäß der Fragen 4 und 5 für die einzelnen Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete zu erreichen? Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Nur in wenigen Fällen kann allein durch aufwärts liegende, wenig belastete Wasserkörper das Erreichen des guten Zustands gewährleistet werden. Einen positiven Effekt können jedoch Seen, die wegen ihrer Denitrifikationsleistung und Phosphorspeicherung zur Nährstoffreduktion beitragen, oder besonders gering belastete Fließgewässer aufweisen. In der Regel sind jedoch Maßnahmen in den Wasserkörpern erforderlich, die ein Defizit aufweisen. Küstengewässer bestimmen die Anforderungen an aufwärtsgelegene Wasserkörper v. a. in Bezug auf die Stickstofffracht, die überwiegend der verursachende Faktor für Eutrophierungserscheinungen in diesen Gewässern ist. Im Auftrag des Bund/Länder-Ausschusses für Nord- und Ostsee (BLANO) wurden bundesweit abgestimmte, einheitliche Orientierungswerte für Stickstoff und Phosphor für Nord- und Ostsee festgelegt , die in die Novelle der Oberflächengewässerverordnung aufgenommen wurden (siehe Antwort zu Frage 8). Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7179 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der erforderliche Reduzierungsbedarf kann über eine einfache Frachtbilanzierung abgeschätzt werden und wurde in den Flussgebietseinheiten abgestimmt. Der Minderungsbedarf der Stickstoffeinträge in den jeweiligen Flussgebietseinheiten ausgerichtet auf den Schutz der Küstengewässer ist in den jeweiligen Bewirtschaftungsplänen aufgeführt. Der Reduktionsbedarf insoweit schwankt je nach Flussgebietseinheit zwischen derzeit 0 (Rhein) und 48 Prozent (Ems). Bei Binnengewässern, v. a. bei Seen, wird der ökologische Zustand überwiegend durch Phosphoreinträge beeinflusst. Eine Berechnung, ob und inwieweit die Nährstoffeinträge reduziert werden müssen, ist aufgrund der räumlichen Skala von Flussgebietseinheiten ungleich schwerer. Eine flächendeckende Berechnung der erforderlichen Nährstoffreduktion liegt daher noch nicht für alle relevanten deutschen Wasserkörper vor. 11. Inwieweit sind aus Sicht der Bundesregierung, die geltende Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln und ihre geplanten Änderungen geeignet dazu beizutragen, dass für jedes Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet die erforderliche Reduzierung der Nährstoffeinträge (sowohl Stickstoff als auch Phosphat) aus der Landwirtschaft und ein guter ökologischer Zustand erreicht wird? Die Novellierung der Düngeverordnung ist ein wichtiger Schritt zur Reduzierung der Nährstoffeinträge in die Umwelt. Der Entwurf der Novelle der Düngeverordnung enthält neue und erhöhte Anforderungen an die Anwendung von Düngemitteln . Diese lassen eine effizientere und ressourcenschonendere Verwendung sowohl von Stickstoff wie auch von Phosphat erwarten. Da relevante Anteile der Stickstoff- und Phosphateinträge in Gewässer auch aus Quellen stammen, die nicht von Geltungsbereich der Düngeverordnung erfasst werden, kann allein auf Grund der geplanten Novelle der Düngeverordnung flächendeckend nicht sichergestellt werden, dass für alle betroffenen Wasserkörper ein guter ökologischer Zustand erreicht wird. 12. Wie wird die Umsetzung und Kontrolle bereits bestehender Instrumente zur Reduzierung der Nähr- und Schadstoffeinträge in das Gewässersystem sichergestellt (z. B. Einrichtung bzw. Einhaltung von Gewässerrandstreifen, Einhaltung der Abstandsregelungen bei der Ausbringung von Nähr- und Pflanzenhilfsstoffen in Gewässernähe etc.)? Für die Kontrolle der Einhaltung rechtlicher Vorgaben sind die Länder zuständig, z. B. die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für Wasserschutzgebiete und Gewässerrandstreifen . Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, in welchem Umfang und mit welchen Schwerpunkten die Länder einzelne Regelungen zum Beispiel der Düngeverordnung im Rahmen von Fachrechtskontrollen überprüfen. 13. Welche kontrollierbaren (verbindlichen bzw. regulatorischen) Maßnahmen über die Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln hinaus werden zurzeit erarbeitet, um die Anforderungen von Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben d und h der Wasserrahmenrichtlinie zu erfüllen? Maßnahmen zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben (grundlegende Maßnahmen ) gemäß § 82 Absatz 3 WHG bzw. Artikel 11 Absatz 3 a) und Anhang VI Teil A WRRL sind Gesetze und Verordnungen des Bundes und der Länder. Aber auch ergänzende Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 4 WRRL können rechtlich Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7179 verankerte Maßnahmen umfassen. Die grundlegenden und ergänzenden Maßnahmen sind in den jeweiligen Maßnahmenprogrammen der Bundesländer bzw. der nationalen Flussgebietsgemeinschaften zu finden. Eine Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms findet sich auch im jeweiligen Bewirtschaftungsplan. Im Zuge des ersten Bewirtschaftungszyklus wurden je nach den regionalen Gegebenheiten verschiedene rechtlich verankerte Maßnahmen in den Ländern aufgeführt . Zum Schutz der Gewässer vor schädlichen Einflüssen werden zum Beispiel Wasserschutzgebiete durch Rechtsverordnungen festgelegt, auch um den Eintrag von Düngemitteln in Gewässer zu vermeiden. Wasserschutzgebiete werden nicht erst aufgrund des Inkrafttretens der WRRL festgesetzt, sondern aufgrund des deutschen Wasserrechts zum Teil schon lange vorher. Die meisten Bundesländer haben zudem Gewässerrandstreifen festgelegt. Außerdem wird auf die mit der Novelle der Düngeverordnung geplante neue Ermächtigung der Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen mit verschärften Maßnahmen in Gebieten, in denen der Grundwasserkörper mit Nitrat belastet ist, hingewiesen . 14. Inwieweit sind diese Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung geeignet, für jedes Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet einen guten ökologischen Zustand zu erreichen? Die Betrachtung der Zielerreichung erfolgt in den Flussgebieten wasserkörperspezifisch . Im Fall der Nährstoffbelastung ist vor allem zwischen Oberflächenwasserkörpern und Grundwasserkörpern zu unterscheiden. Im Allgemeinen ist das Verfehlen des guten Zustands bei Oberflächengewässern nicht ausschließlich auf Nährstoffeinträge, sondern auch auf morphologische Degradationen und fehlende Durchgängigkeit zurückzuführen. Bei Grundwasserkörpern mit langen Verweilzeiten werden die Reduzierungsmaßnahmen zum Nährstoffeintrag nur zeitlich stark verzögert ihre Wirksamkeit entfalten. Grundsätzlich erfolgt die Maßnahmenauswahl abhängig von der Belastungssituation und orientiert sich an der Zielsetzung der Erreichung des guten Zustands bis 2015. Für alle Wasserkörper, die 2015 den guten Zustand nicht erreichen, wurden Ausnahmen und dabei in der Regel Fristverlängerungen festgelegt und jeweils begründet, Maßnahmen zur schrittweisen Zielerreichung sowie zumindest eine Prognose für die Erreichung der Ziele bis 2021 angegeben. Sofern bereits im Rahmen der Maßnahmenplanung für die zweite Bewirtschaftungsperiode absehbar war, dass weitere Maßnahmen im dritten Zyklus notwendig werden (siehe Grundwasserverweilzeiten ), wurden diese in den fortgeschriebenen Bewirtschaftungsplänen ausgewiesen. Hieraus ergibt sich ein Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen . Dieser ist jedoch von einer Vielzahl von Randbedingungen (technische Durchführbarkeit, Flächenverfügbarkeit, Länge der Verfahren, etc.) abhängig. 15. Welche ergänzenden Maßnahmen (Artikel 11 Absatz 4 der Wasserrahmenrichtlinie ) mit messbarer Wirkung sind aus Sicht der Bundesregierung notwendig ? Die bisherige Praxis zeigt, dass von den Ländern als ergänzende Maßnahmen im Wesentlichen entweder Agrarumweltmaßnahmen oder Beratungsprogramme herangezogen wurden, da der kooperative Ansatz mit der Landwirtschaft – wie auch in anderen EU-Staaten – bevorzugt wird. Freiwillige Maßnahmen können aber nur einen Teil der Defizite beheben, eine besondere Rolle kommt nach wie vor den grundlegenden Maßnahmen zu. Quellen- und stoffbezogene Ansätze und Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7179 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode die Ausweisung von Schutzgebieten sind das wesentliche Instrument zur Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen. Die angestrebte Überarbeitung der Düngeverordnung wird zudem einen Beitrag leisten. Darüber hinaus sind zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie und anderer wasserbezogener Richtlinien, wie der Meeresstrategierahmenrichtlinie, voraussichtlich zusätzliche Maßnahmen, auch in anderen Bereichen, erforderlich. 16. Wie viele Wasserversorger mussten nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Wasserpreise aufgrund von Maßnahmen zur Begrenzung des Nitratwertes schon erhöhen, und in welchem Rahmen bewegen sich diese Erhöhungen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333