Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29 Dezember 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7185 18. Wahlperiode 30.12.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Herbert Behrens, Caren Lay, Heidrun Bluhm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/7061 – Förderung des Breitbandausbaus V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Internet ist für das politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben inzwischen unentbehrlich geworden. Dennoch ist die Bundesrepublik Deutschland noch immer nicht flächendeckend mit schnellem Internet versorgt. Weder eine gute Funkabdeckung (bspw. durch LTE) noch eine flächendeckende Verfügbarkeit von Glasfaseranschlüssen sind gewährleistet. Mehrere Bundesregierungen haben bereits versucht, den Breitbandausbau zu fördern, konnten ihre selbst gesetzten Ziele bisher jedoch nie erreichen. Nun soll bis zum Jahr 2018 flächendeckendes Internet mit bis zu 50 Mbit/s Downloadgeschwindigkeit in Deutschland verfügbar sein. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Bundesregierung die Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ auf den Weg gebracht. 1. Inwieweit steht die Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“, in der es heißt, dass Bandbreiten von mindestens 50 Mbit/s gewährleistet werden müssen, im Einklang mit der „Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung “ in der 30 Mbit/s als Mindestgröße definiert werden? Die Bundesregierung hat gemeinsam mit den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden die NGA-Rahmenregelung erarbeitet. Diese Rahmenregelung wurde von der Europäischen Kommission am 15. Juni 2015 genehmigt. Die NGA-Rahmenregelung ist somit die beihilferechtliche Grundlage für das Förderprogramm des Bundes, das alle Vorgaben der Regelungen der Rahmenrichtlinie einhält. Einem Fördermittelgeber ist es freigestellt, Mindestbandbreiten auch über den beihilferechtlich verbindlichen 30 Mbit/s als Fördervoraussetzung zu etablieren . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7185 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Können Ausbauvorhaben gefördert werden, die in Einklang mit der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen „Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung“ stehen, aber nicht mit der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (bitte begründen)? Ja, z. B. Kommunen oder Bundesländer können auf Basis der NGA-Rahmenregelung eigene Fördermaßnahmen oder eigene Förderprogramme umsetzen, sofern diese die Mindestanforderungen der NGA-Rahmenregelung erfüllen. 3. Unter welchen Umständen sind Bandbreiten im Sinne der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ zuverlässig (Seite 6, Nummer 5.1) bzw. nicht zuverlässig? Zuverlässige Bandbreite im Sinne der Richtlinie bedeutet, dass die geforderte Datenrate von 50 Mbit/s dem Endkunden auch in der Hauptnutzungszeit zur Verfügung steht. 4. Wie kann ein Antragsteller bei der Antragstellung sicherstellen, dass eine zuverlässige Bandbreite (insbesondere bei einem Shared Medium wie der Funktechnologie LTE) gewährleistet wird? Der Antragsteller hat im Rahmen der Antragstellung nachzuweisen, dass mit der vorgesehenen Fördermaßnahme bzw. Technologie eine zuverlässige Versorgung gewährleistet werden kann. Die Bewilligungsbehörde macht hierfür keine Vorgaben und wird im Einzelfall prüfen. 5. Muss bei der Antragstellung sichergestellt sein, dass auch zukünftig (beispielsweise wenn die Geräteanzahl in Funkzellen steigt) zuverlässig Mindestbandbreiten von 50 Mbit/s gewährleistet werden (bitte begründen)? Ja, da das geförderte Netz innerhalb der Zweckbindungsfrist auch perspektivisch die Bedarfe der Endkunden in Übereinstimmung mit den Förderbedingungen erfüllen muss. 6. Was sind aus Sicht der Bundesregierung „marginale Investitionen“ (Fußnote 64) im Sinne der „Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau “ (2013/C 25/01)? Marginale Investitionen umfassen Maßnahmen, bei denen keine kostenintensiven Baumaßnahmen stattfinden und nur die Modernisierung von aktiven Netzkomponenten erfolgt. 7. Was sind aus Sicht der Bundesregierung „erhebliche neue Investitionen“ (Nummer 5.1, Seite 6) im Sinne der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“? Als erhebliche neue Investitionen werden Tiefbaumaßnahmen und mit in diesem Zusammenhang stehender Auf- und Ausbau aktiver Netzkomponenten gesehen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7185 8. Was sind aus Sicht der Bundesregierung „keine sehr umfangreichen Investitionen “ (Fußnote 64) im Sinne der „Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau“ (2013/C 25/01)? Keine umfangreichen Investitionen entsprechen marginalen Investitionen. 9. Unter welchen Umständen kann der Breitbandausbau mit Hilfe von Vectoring gefördert werden? Der Ausbau kann gefördert werden, sobald in diesem Zusammenhang auch entsprechende Baumaßnahmen für Übertragungswege durchgeführt werden. Vectoring ist bereits förderfähig. Vor Aktivierung der Vectoring-Komponenten muss ein von der Europäischen Kommission genehmigtes Vorleistungsprodukt vorliegen . 10. Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung, die einzelnen geförderten Projekte nachträglich auf Umsetzung, Erfolg und Einhaltung der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ zu überprüfen, und inwieweit ist eine Evaluation geplant? Die BHO schreibt Verwendungsnachweisprüfung für Fördermaßnahmen vor. In diesem Rahmen wird auch eine Erfolgskontrolle und Evaluation erfolgen. Ergänzend wird die NGA-Rahmenregelung auf Basis der europäischen Vorgaben evaluiert . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333