Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 29. Dezember 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7188 18. Wahlperiode 04.01.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Frank Tempel, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/7027 – Festnahme eines Waffentransporteurs in Bayern und mögliche Verbindungen nach Frankreich V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 5. November 2015 haben Rosenheimer Polizisten in Bayern einen Autofahrer aus Montenegro auf der A8 Salzburg – München kontrolliert und festgenommen . Bei einer Kontrolle im Rahmen der sogenannten Schleierfahndung, d. h. der ereignis- und anlasslosen Kontrollmöglichkeiten durch die Polizei, fanden die Beamten Pistolen und Handgranaten. Herbeigezogene Spezialisten des Landeskriminalamtes sollen dann in dem Auto insgesamt acht Kalaschnikows, zwei Pistolen, einen Revolver, zwei Handgranaten und 200 Gramm Sprengstoff sichergestellt haben. Die Untersuchung des Navigationsgeräts im Auto habe ergeben , dass das Ziel der Fahrt Paris war (www.br.de vom 14. November 2015 und SPIEGEL ONLINE vom 17. November 2015). Nach den Anschlägen in Paris am 12. November 2015 wurde in der Öffentlichkeit schnell spekuliert, ob die Waffen ebenfalls für diese Anschläge gedacht waren und der Fahrer somit Terrorhelfer sein könnte. Unter diesem Gesichtspunkt spielen eine Reihe ungeklärter Fragen im Zusammenhang eine Rolle, die sowohl die Ermittlungstätigkeit als auch die in der Öffentlichkeit gehandelten Fakten betreffen. So soll bei der Anmietung des Autos am 2. November 2015 weder ein Navigationsgerät im Wagen gewesen sein, noch habe der Mieter des Wagens ein solches angefordert (TV-Magazin Fakt vom 17. November 2015). Auffällig ist, dass nach Auskunft des Landeskriminalamts Bayern (LKA Bayern) das Bundeskriminalamt (BKA) sofort am 5. November 2015 informiert worden sein soll und das BKA selbst Interpol schon am 6. November 2015 informiert haben will, in der familiären und sonstigen Umgebung des Fahrers aber auch knapp zehn Tage nach seiner Festnahme keinerlei polizeiliche Ermittlungen durchgeführt wurden (TV-Magazin Fakt vom 17. November 2015). Gravierender aber scheint zu sein, dass nach Aussagen des LKA Bayern das BKA zwar sofort die französischen Behörden über „Details des Falls“ informiert habe, die Reaktionen aus Paris seien aber „zurückhaltend gewesen: die deutsche Polizei möge ein Rechtshilfeersuchen stellen, falls sie aus Frankreich Informationen benötige“ (www.br.de Stand: 14. November 2015). Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7188 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Selbst wenn berücksichtigt wird, dass nach den Anschlägen Ereignisse vor denselben anders bewertet werden können oder müssen, scheint der Umgang der Sicherheitsbehörden mit einem Auto voller Waffen und einem klaren Zielort doch der immer festgestellten zwar abstrakten, aber gleichwohl hohen Bedrohung der Sicherheit nicht angemessen gewesen zu sein. Aus dieser Perspektive ergeben sich auch Fragen, zu von verschiedenen Medien (u. a. SPIEGEL ON- LINE vom 27. November 2015) gemeldeten Ermittlungsverfahren gegen einen Waffenhändler aus Baden-Württemberg, der verdächtigt wird, auch die Attentäter von Paris mit Waffen versorgt zu haben. Bei dem Verdächtigen Sascha W. sollen Ermittler auf dessen beschlagnahmten Computer u. a. auch die Bestellung einer halbautomatischen Waffe an eine Bonner Packstation gefunden haben. Der Besteller verwendete dabei denselben Nachnamen wie W.s mutmaßlicher Auftraggeber aus Paris (vgl. hierzu SPIEGEL ONLINE vom 4. Dezember 2015). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g In dem genannten Sachverhalt ist das Bayerische Landeskriminalamt (BLKA) mit den Ermittlungen in einem Ermittlungsverfahren (Fall: Rosenheim) der Staatsanwaltschaft München I wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Verbindung mit vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Kriegswaffen u. a. gem. §§ 89a des Strafgesetzbuches (StGB), 22a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffG) beauftragt. Zu Einzelaspekten der zugrunde liegenden Sachverhalte kann sich die Bundesregierung nicht äußern. Auskünfte zu laufenden Ermittlungsverfahren sind ausschließlich der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft, bzw. der mit den Ermittlungen beauftragten Polizeibehörde vorbehalten. Die Bundesregierung kann aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung hierzu keine Auskünfte geben. Darüber hinaus ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Überzeugung gelangt, dass die Beantwortung der Frage 9 aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen kann. Die unbefugte Kenntnisnahme von Einzelheiten zu Aufklärungsaktivitäten des Bundesnachrichtendienstes könnte sich nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland auswirken. Aus ihrem Bekanntwerden können Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Methoden der Nachrichtendienste des Bundes gezogen werden. Hierdurch würde die Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden beeinträchtigt, was wiederum für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig wäre. Diese Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad "VS-Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7188 1. Hat die Bundesregierung konkrete Erkenntnisse eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem am 5. November 2015 vereitelten Waffenschmuggel und den Anschlägen in Paris am 13. November 2015? Wenn ja, welche? 2. Wieso wurden nach Kenntnis der Bundesregierung auch knapp zehn Tage nach der Festnahme des Autofahrers aus Montenegro keinerlei polizeiliche Ermittlungen in der familiären und sonstigen Umgebung des Fahrers durchgeführt ? 3. Wurden inzwischen polizeiliche Ermittlungen in der familiären und sonstigen Umgebung des Fahrers durchgeführt, und wenn ja, führten diese zu konkreten Anhaltspunkten über eine Verbindung zu den Attentätern von Paris oder anderen islamistischen Kreisen? Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 4. Wie viele Waffenschmuggel-Ereignisse in einer annähernd ähnlichen Dimension wurden von der bayerischen Polizei im Rahmen von Schleierfahndungsaktivitäten seit dem Jahr 2005 festgestellt, und welche Regeln gelten für die Information welcher Bundessicherheitsbehörden in solchen Fällen? Grundsätzlich sind Fälle von Waffensicherstellungen in Deutschland dem Bundeskriminalamt im Rahmen des Sondermeldedienstes Waffen-Sprengstoff zu melden. Der Anlass des Aufgriffs (z. B. Schleierfahndung) wird grundsätzlich weder gemeldet noch erfasst. Der Bundesregierung liegen daher keine Informationen zu der Anzahl im Sinne der Fragestellung vor. 5. In welchen Fällen übernimmt das BKA die Ermittlungen selbst, und in welcher Form ist das BKA derzeit in die Ermittlungen des aktuellen Falles eingebunden ? Das Bundeskriminalamt kann nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) in den Fällen des international organisierten ungesetzlichen Handels mit Waffen, die eine Sachaufklärung im Ausland erfordern, in originärer Zuständigkeit Ermittlungen durchführen. Darüber hinaus kann das Bundeskriminalamt gemäß § 4 Absatz 2 BKAG durch eine zuständige Landesbehörde, das Bundesministerium des Innern oder den Generalbundesanwalt zur Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung ersucht bzw. beauftragt werden. Im aktuellen Fall „Rosenheim“ ist das Bundeskriminalamt in koordinierender Weise eingebunden. 6. Welche Fälle von Waffenhandel bzw. -schmuggel wurden seit 2005 von der Generalbundesanwaltschaft geführt? In Ermittlungsverfahren nach §§ 129, 129a StGB wird statistisch nicht erfasst, ob Beteiligungshandlungen auch nach dem Waffengesetz oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz strafbar sein können. Eine Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft für Proliferationsverfahren wegen vergleichbarer Fälle von Waffenschmuggel besteht nicht. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7188 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Wann wurden die französischen und montenegrinischen Sicherheitsbehörden von wem über die Festnahme und die Funde in Bayern informiert und wurden über die bloße Informationsweitergabe hinaus bis zum 17. November 2015 weitere Maßnahmen zwischen dem LKA Bayern, dem BKA, französischen Sicherheitsbehörden und den Sicherheitsbehörden Montenegros verabredet bzw. eingeleitet? Wenn ja, welche, wann, und auf wessen Veranlassung hin zwischen wem? Wenn nein, warum nicht? Das Bundeskriminalamt hat im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion am 5. November 2015 die französischen Sicherheitsbehörden und am 6. November 2015 die montenegrinischen Behörden unterrichtet. Der Bundesnachrichtendienst übermittelte in Übereinstimmung mit den Übermittlungsvorschriften des BNDG den zuständigen französischen Sicherheitsbehörden zum Sachverhalt am 15. November 2015 Informationen in Form erster Lagedarstellungen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 8. Welche französischen Sicherheitsbehörden haben welchen deutschen Behörden die Auskunft gegeben, bei weiterem Informationsbedarf ein Rechtshilfeersuchen stellen zu können, und wurde dieser Aufforderung durch deutsche Behörden inzwischen nachgekommen (www.br.de Stand: 14. November 2015)? Das Bundeskriminalamt erhielt im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion von Interpol Frankreich eine Information, die ein Rechtshilfeersuchen thematisierte. Diese Information wurde an die zuständigen bayerischen Behörden weitergeleitet . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen. 9. Welche deutschen und anderen Nachrichtendienste wurden bis zum 17. November 2015 zwecks Aufklärung des persönlichen, sozialen und politischen Hintergrunds des Festgenommenen mit welchen Ergebnissen um Informationen gefragt? Eine Anfrage des Bundesamtes für Verfassungsschutz bei einem gut unterrichteten Partnerdienst ergab keine Verbindung der Person zum islamistischen Phänomenbereich . Die übrige Beantwortung der Frage kann nicht in offener Form erfolgen . Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.* 10. Konnten aus den Daten des Navigationsgerätes und des Mobiltelefons weitere Erkenntnisse, z. B. über seinen Besitzer, andere mögliche Waffentransporte , regelmäßige Auslandsaufenthalte etc. gewonnen werden? 11. Wurde nach bisherigen Erkenntnissen das Navigationsgerät nur einmal oder schon mehrmals mit dem Ziel Paris eingesetzt? 12. In welcher räumlichen Beziehung steht der im Navigationsgerät als Ziel angegebene öffentliche Parkplatz in Paris (www.br.de Stand: 14. November 2015) zu den Anschlagsorten vom 12. und 13. November 2015? * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7188 13. Konnten aus Daten des Handys des Verhafteten Hinweise über Hintergründe , Lieferquellen und Ziele des Waffenschmuggels erlangt werden? Wenn ja, welche? Die Fragen 10 bis 13 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Entwicklung des Waffenschmuggels aus Südost- und Osteuropa seit dem Jahr 2000, und welchen Anteil sieht sie dabei in dem von deutschen Sicherheitsbehörden definierten terroristischen Bereich? Das Phänomen des Zuflusses von illegalen Schusswaffen (auch Kriegswaffen) nach Westeuropa aus der Balkanregion ist bekannt. Dieses begründet sich in erster Linie mit den Kriegsereignissen der 1990er Jahre in den Staaten des ehemaligen Jugoslawien, die auch nach Beendigung dieser Auseinandersetzungen eine hohe Verfügbarkeit von zivilen und militärischen Schusswaffen hinterließen. Ebenso handelt es sich oftmals um Rüstungsgut, das während der Unruhen in Albanien im Jahr 1997 aus den Depots der albanischen Streitkräfte gestohlen wurde. Hinweise auf illegale Waffenlieferungen aus Südost- und Osteuropa fallen regelmäßig an. Schusswaffen aus dieser Region werden regelmäßig in Westeuropa (auch Deutschland) sichergestellt. Die Verbreitung erfolgt oft durch einen sogenannten „Ameisenhandel“, bei dem überwiegend private Fahrzeuge, Reisebusse oder gewerbliche Transportfahrzeuge benutzt werden. Statistische Erkenntnisse über die Entwicklung des illegalen Waffenhandels aus Südost-/ Osteuropa liegen der Bundesregierung nicht vor. 15. Haben sich bei der „eingehenden Prüfung“ mit negativem Ergebnis der Frage durch die Bundesanwaltschaft, ob Zusammenhänge zu „den Anschlägen in Paris“ beständen, gleichwohl Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Waffen für ein terroristisches Milieu bestimmt waren (SPIEGEL ONLINE vom 4. Dezember 2015)? Die Prüfung hat ergeben, dass derzeit keine Erkenntnisse für eine in die Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof fallende Straftat vorliegen. Es bestehen derzeit keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte , dass der im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart Beschuldigte sich mitgliedschaftlich an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt oder eine solche durch die beabsichtigte Lieferung von Waffen unterstützt hat. 16. Was bedeutet „Waffenhändler“ als Berufsbezeichnung im Falle des im Zusammenhang mit Waffenverkäufen nach Paris genannten Mannes aus Baden -Württemberg, und wann genau wurde das Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Verdachts auf welche Straftaten eingeleitet, und befindet sich der Mann immer noch in Untersuchungshaft (vgl. hierzu SPIEGEL ONLINE vom 27. November 2015)? Der im Zusammenhang mit den Waffenverkäufen nach Paris stehende Begriff „Waffenhändler“ fand in einschlägigen Presseartikeln, u. a. der „Bild-Zeitung“ und bei Spiegel Online, Verwendung und wurde nicht seitens der Ermittlungsbehörde genutzt. Zur Bedeutung dieses Ausdruckes kann demzufolge keine Stellungnahme abgegeben werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7188 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Am 11. November 2015 wurde das Ermittlungsverfahren des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main gegen den in Baden-Württemberg wohnhaften Beschuldigten wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Waffengesetz nach dessen Identifizierung eingeleitet. Seit dem 19. Oktober 2015 wurden dort Ermittlungen gegen Unbekannt geführt. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat in dieser Angelegenheit die Ermittlungen wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz übernommen und das Landeskriminalamt Baden-Württemberg mit weiteren Überprüfungen beauftragt. Auskünfte zu dem laufenden Ermittlungsverfahren sind ausschließlich der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft Stuttgart und dem Landeskriminalamt Baden -Württemberg vorbehalten. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 17. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass der Mann schon Anfang 2015 „ins Visier“ der Ermittlungsbehörden, in diesem Fall dem Zollfahndungsamt Frankfurt am Main und der dortigen Generalstaatsanwaltschaft, geraten ist (Bild vom 27. November 2015), und was bedeutet „ins Visier geraten“ in diesem Fall konkret? Die im Artikel der Bild-Zeitung am 27. November 2015 veröffentlichte Information , dass die Person bereits „Anfang 2015“ bei dem Zollfahndungsamt Frankfurt am Main bzw. der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main „ins Visier geraten “ sei, kann nicht bestätigt werden. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 16 sowie auf die Vorbemerkung verwiesen. 18. Wurden europäische Sicherheitsbehörden, insbesondere die Frankreichs und Belgiens, über diese Verfahren unterrichtet, um Unterstützung gebeten oder anderweitig in die Verfahren einbezogen? Wenn nein, warum nicht, und wie sind die regulären Meldewege zwischen den Mitgliedstaaten der EU in Fällen von (innereuropäischem) Waffenhandel ? Das Bundeskriminalamt wurde unverzüglich nach Bekanntwerden einer möglichen Waffenlieferung mit Ziel Paris vom Zollkriminalamt unterrichtet. Den internationalen Informationsaustausch hat das Bundeskriminalamt im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion wahrgenommen. In diesem Zusammenhang wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen . Darüber hinaus wurde das Lagebild des Bundesnachrichtendienstes in Übereinstimmung mit den Übermittlungsvorschriften des BNDG mit dem entsprechenden , mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten französischen Nachrichtendienst ausgetauscht. 19. In welcher Form wurden seit „Anfang 2015“ wann weitere deutsche Sicherheitsbehörden − BKA, Landeskriminalämter (hier insbesondere das baden -württembergische LKA) − in die Verfahren einbezogen? Die in der Zuständigkeit des Zollfahndungsdienstes geführten Ermittlungen wegen Verstößen gegen das Waffen- und Kriegswaffenkontrollgesetz finden in enger Abstimmung mit dem Bundeskriminalamt statt. Die zuständigen Fachbereiche des Bundeskriminalamts wurden auch in diesem Ermittlungsfall einbezogen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7188 Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg wurde im November 2015 im Hinblick auf geplante operative Maßnahmen gegen den Beschuldigten von den Ermittlungen des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main in Kenntnis gesetzt. 20. Wie viele Ermittlungsverfahren werden wegen Waffenhandels derzeit in der Bundesrepublik Deutschland von dem Zollfahndungsamt und/oder dem BKA gegen wie viele Personen geführt? Neben formellen Verstößen gegen Erlaubnispflichten bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr werden auch der illegale Besitz von und das Handeltreiben mit Schusswaffen sowie anderen nach dem Waffengesetz verbotenen Gegenständen verfolgt . Da keine statistische Aufschlüsselung in Bezug auf „Waffenhandel“ erfolgt, können diesbezüglich keine konkreten Zahlen zu Ermittlungsverfahren genannt werden. Eine allgemeine statistische Auswertung im Hinblick auf Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften würde im Hinblick auf die konkrete Fragestellung ein verzerrtes Bild wiedergeben und insoweit gegebenenfalls einen nicht sachgerechten Eindruck vermitteln. 21. Hält die Bundesregierung sogenannte kontrollierte Lieferungen im Falle von Waffenhandel für ein geeignetes Instrument zur Überführung von Einzeltätern , Netzwerken oder Endabnehmern (bitte begründen)? Kontrollierte Lieferungen sind grundsätzlich in Fällen sinnvoll, in denen eine Abnehmerstruktur ermittelt werden soll. Ein derartiges Vorgehen bedarf einer Einzelfallbewertung . Darüber hinaus sind sie ein notwendiges Mittel, um im Bereich des Waffenhandels mit Hilfe des Internets, insbesondere des Darknets, die Täter zu identifizieren und zu überführen. Dieser Ermittlungsbereich gewinnt zunehmend an Bedeutung. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333