Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. Dezember 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7192 18. Wahlperiode 05.01.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan van Aken, Wolfgang Gehrcke, Frank Tempel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/7036 – Proliferation von chemischen, biologischen, radiologischen oder nuklearen Materialien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Experten für Terrorismusbekämpfung sowie internationale Behörden warnen seit Jahren vor der Gefahr, der sogenannte Islamische Staat (IS/ISIS/Daesh) oder andere radikalislamische Gruppierungen könnten in den Besitz von chemischen , biologischen, radiologischen oder nuklearen Materialen (CBRN) gelangen und diese für Gewalttaten im öffentlichen Raum verwenden. Der Nationale Sicherheitsrat des Vereinigten Königreichs nannte in seiner „National Security Strategy“ vom Jahr 2010 den „internationalen Terrorismus, darunter durch den Einsatz chemischer, biologischer, radiologischer oder nuklearer Materialien“ als eines von vier „Risiken mit der höchsten Priorität“ für die Jahre 2010 bis 2015 (Absatz 0.18, S. 11, www.gov.uk/government/publications /the-national-security-strategy-a-strong-britain-in-an-age-of-uncertainty). In der National Security Strategy der US-Regierung vom Februar 2015 heißt es: „Die potentielle Proliferation von Massenvernichtungswaffen, insbesondere Atomwaffen, stellt ein erhebliches Risiko dar. Auch wenn wir die innere Führung von al-Qaida dezimiert haben, stellen zerstreutere Netzwerke von al Qaida, des IS und mit ihnen verbundene Gruppen eine Bedrohung für Bürger, Interessen , Verbündete und Partner der USA dar“ (www.whitehouse.gov/sites /default/files/docs/2015_national_security_strategy.pdf, S. 11). Wolfgang Rudischhauser, Direktor des NATO-Zentrums für die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, warnte nach dem Anschlag auf die Pariser „Charlie Hebdo“-Redaktion vor einem „sehr realen, wenn auch noch nicht voll identifizierten Risiko, dass ausländische Kämpfer in den Reihen des ‚Islamischen Staats‘ CBRN-Materialien als Terrorwaffen gegen den Westen verwenden “ (www.nato.int/docu/Review/2015/ISIL/ISIL-Nuclear-Chemical-Threat-Iraq- Syria/EN/index.htm). Im Oktober 2015 berichtete die Nachrichtenagentur „AP“ über verdeckte Operationen in der Republik Moldau, durchgeführt vom FBI und moldauischen Behörden . Demnach bot ein Schwarzmarkthändler einem Ermittler, der sich als Vertreter des IS ausgegeben hatte, Material für eine radiologische Waffe („schmutzige Bombe“) sowie Plutonium an. In einem anderen Fall sei versucht Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7192 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode worden, waffenfähiges Uran an einen realen Interessenten aus dem Nahen Osten zu verkaufen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g 1. Die Bundesregierung hat Kenntnis von den in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten nationalen Sicherheitsstrategien des Vereinigten Königreichs bzw. der Vereinigten Staaten von Amerika und wertet diese im Hinblick auf eigene strategische Belange aus. Das darin aufgezeigte Gefahrenpotential eines Anschlages mit chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen wird von der Bundesregierung gleichermaßen sehr ernst genommen. Sie steht hierzu mit beiden Staaten auf unterschiedlichen Ebenen in engem Kontakt. Mögliche Gefährdungen durch die Nutzung von CBRN-Stoffen (chemische [C], biologische [B], radiologische [R] und nukleare [N] Stoffe) durch Terroristen stellen für die internationale Staatengemeinschaft insgesamt eine besondere Herausforderung dar, zu deren Verhinderung bzw. Vorsorge mit Blick auf die Bewältigung eines CBRN-Anschlags es außergewöhnlicher Kraftanstrengungen bedarf. Einer möglichen CBRN-Bedrohung durch den internationalen Terrorismus ist nur mit konzertierten, bereichsübergreifenden und nachhaltigen Bemühungen der internationalen Gemeinschaft wirksam zu begegnen. Hierzu gehören vor allem im internationalen Kontext zu vereinbarende einschlägige Präventionsansätze. Die Internationale Gemeinschaft reagierte schon in Folge der Terroranschläge vom 11. September 2001 durch die Verabschiedung von Resolutionen in den Vereinten Nationen (VN), die zur Bekämpfung von Nuklearterrorismus und zum Schutz von Nuklearmaterial aufrufen - insbesondere ist hier die Sicherheitsrats -Resolution 1540 zu nennen, die auch ein verpflichtendes Berichtswesen für die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Resolution vorsieht. Ferner wurden vor diesem Bedrohungshintergrund in den 2000er Jahren sowohl Konventionen beschlossen, wie z. B. das Internationale Übereinkommen der VN vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (International Convention for the Suppression of Acts of Nuclear Terrorism – ICSANT) und die Erweiterung vom 08. Juli 2005 zum Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 zum Physischen Schutz von Kernmaterial (Convention on the Physical Protection of Nuclear Material - CPPNM), als auch internationale Initiativen ins Leben gerufen, wie etwa der Gipfel zur nuklearen Sicherung (Nuclear Security Summit – NSS), die Globale Initiative zur Bekämpfung von Nuklearterrorismus (Global Initiative to Combat Nuclear Terrorism – GICNT) und die Globale Partnerschaft der G 7 zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (G7 Global Partnership against the Spread of Weapons and Materials of Mass Destructions – GP). Auch internationale Organisationen wie die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) und die Internationale kriminalpolizeiliche Organisation (IKPO – Interpol) haben sich seit Jahren auf die Bekämpfung von Nuklearterrorismus bzw. der Nutzung von CBRN-Stoffen durch Terroristen ausgerichtet. Zudem werden im Rahmen der für das Biowaffenübereinkommen (BWÜ) und die Chemiewaffenkonvention (CWÜ) zuständigen internationalen Gremien Fragen der Nutzung von CBRN-Stoffen durch Terroristen behandelt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7192 Ziel der genannten internationalen Anstrengungen muss aus Sicht der Bundesregierung sein, auf Bestehendem aufzubauen, die relative Geschlossenheit der internationalen Gemeinschaft vor allem in Fragen der nuklearen Sicherung, aber auch der CBRN-Sicherheit insgesamt, zu erhalten und die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet weiter zu verstärken. Deutschland beteiligt sich aktiv an den genannten Initiativen und ist den erwähnten Konventionen beigetreten. Mit der IAEO arbeitet Deutschland im Bereich der Abteilung für nukleare Sicherung seit deren Einrichtung zusammen, u. a. auch durch finanzielle Unterstützung für den Nuclear Security Fund der IAEO. Die Bundesregierung wirkt zudem auch auf Ebene der Europäischen Union (EU) zur Verbesserung der CBRN-Sicherheit aktiv mit. So begrüßt und unterstützt sie die Ende 2009 verabschiedeten Schlussfolgerungen des Rates zur Stärkung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Sicherheit in der Europäischen Union (CBRN-Aktionsplan der EU) wie auch die noch in Erarbeitung befindliche neue CBRNE-Agenda der EU. Beide EU-Instrumente sind ausgerichtet auf die Verringerung der Eintrittswahrscheinlichkeit von Ereignissen mit hochriskanten CBRN-Stoffen (Prävention ), die Optimierung der Früherkennung und des Aufspürens von CBRN-Stoffen (Detektion) wie auch die Stärkung von Maßnahmen zur Bewältigung drohender bzw. eingetretener CBRN-Lagen (Abwehrbereitschaft/Schadensbewältigung ). 2. Die erbetenen Auskünfte zu Fragen 1 bis 6 sind einer Beantwortung in offener Form teilweise nicht zugänglich. a) Die Beantwortung der Frage 2 umfasst auch Informationen zu einem schutzwürdigen und daher der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Erkenntnisstand der Sicherheitsbehörden. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf Schwerpunktsetzung und Fähigkeiten der Behörden gezogen werden, was die weitere Aufklärung dieses besonders kritischen Phänomenbereichs erschweren könnte. Die entsprechenden Informationen sind daher gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.* Sie werden dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt und sind nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmt. b) Die Beantwortung der Fragen 1 bis 6 umfasst ferner unter dem Aspekt des Staatswohls schutzbedürftige Informationen, die im Zusammenhang mit nachrichtendienstlichen Aufklärungsaktivitäten und Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage stehen. Aus ihrem Bekanntwerden können Rückschlüsse auf Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen des Bundesnachrichtendienstes (BND) im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung gezogen werden . Dies hätte für die Aufgabenwahrnehmung des BND und mithin für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland negative Folgewirkungen. Der Schutz von Einzelheiten betreffend die Fähigkeiten des BND und die nachrichtendienstliche Erkenntnislage sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7192 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Insofern könnte die Offenlegung solcher Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft. Sie werden der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages gesondert übermittelt. 1. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Existenz eines Schwarzmarkts, auf dem CBRN-Materialien gehandelt werden? In welchen Ländern findet ein solcher Handel schwerpunktmäßig statt? Die bisher bekanntgewordenen Fälle des versuchten Handels mit bzw. Schmuggels von radioaktiven Stoffen namentlich in den ehemaligen GUS-Staaten lassen keine belastbaren Rückschlüsse darauf zu, ob sich in diesen Ländern tatsächlich ein Schwarzmarkt mit radioaktiven Stoffen etabliert hat. Der Bundesregierung liegen mit Blick auf Europa zudem keine Erkenntnisse über einen etwaigen Schwarzmarkt mit chemischen oder biologischen Stoffen vor. Die weitere Antwort kann nicht in öffentlicher Form erfolgen. Sie ist als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft und wird bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme durch Berechtigte hinterlegt.* Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (Nummer 2b) verwiesen. 2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob die Beschaffung von CBRN-Materialien zu den Zielen des „Islamischen Staats“, al-Qaida oder anderen islamistischen Organisationen gehört? Welche dieser Materialien wollen diese Gruppierungen bevorzugt beschaffen ? Ein Interesse islamistisch geprägter terroristischer Strukturen an CBRN-Materialien ist bereits seit Ende der 1990er Jahre feststellbar. In diesem Zusammenhang stellt aktuell der sogenannte Islamische Staat (IS) sowohl als Organisation wie auch auf Grund seiner Propaganda- und Rekrutierungserfolge für die westliche Staatengemeinschaft die derzeit größte Herausforderung aus diesem Phänomenbereich dar. Daneben kann weiterhin ebenfalls dem Al-Qaida-Netzwerk ein grundsätzliches Interesse an der Beschaffung und Verwendung von CBRN- Stoffen unterstellt werden. Die weitere Antwort kann nicht in öffentlicher Form erfolgen. Sie ist – in einem ersten Teil – als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und wird dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (Nummer 2a) verwiesen. Die weitere Antwort ist - in einem zweiten Teil – als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft; sie wird bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7192 durch Berechtigte hinterlegt. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung (Nummer 2b) verwiesen.* 3. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, ob sich islamistische oder andere terroristische Organisationen bereits CBRN-Materialien beschafft haben, und um welche Organisationen handelt es sich dabei? Erkenntnisse zu Beschaffungsbemühungen im Sinne der Fragestellung, die Bezüge zu Deutschland aufweisen, liegen der Bundesregierung nicht vor. Die weitere Antwort kann nicht in öffentlicher Form erfolgen. Sie ist als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft und wird bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme durch Berechtigte hinterlegt.* Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (Nummer 2b) verwiesen. 4. Ist der Bundesregierung bekannt, ob der „Islamische Staat“ oder andere islamistische Organisationen Anschläge mit CBRN-Materialien in der Vergangenheit geplant haben, bzw. für wie groß hält sie das Risiko, dass dies in Zukunft geschehen könnte? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung zu konkreten islamistisch motivierten Anschlagsvorhaben in Deutschland vor. Islamistische Terrorgruppen dürften jedoch grundsätzlich in der Lage sein, Anschläge mit leicht herstell- oder beschaffbaren Chemikalien, Toxinen oder radioaktiven Substanzen durchzuführen. Die Wahrscheinlichkeit eines islamistisch motivierten Anschlags in Deutschland unter Nutzung von CBRN-Stoffen wird aber weiterhin als gering eingeschätzt und ist gegenüber konventionell angelegten Anschlagsvorhaben von nachrangiger Bedeutung. Die weitere Antwort kann nicht in öffentlicher Form erfolgen. Sie ist als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft und wird bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme durch Berechtigte hinterlegt. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (Nummer 2b) verwiesen. Im Übrigen wird mit Blick auf Drohungen des IS mit Anschlägen in Europa und Deutschland auf die weiterhin aktuelle Bewertung der Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „ Nach Europa eingeschleuste Zellen der Terrororganisation Islamischer Staat“ auf Bundestagsdrucksache 18/5727 vom 6. August 2015 verwiesen. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7192 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob islamistische Organisationen in der Vergangenheit bereits Anschläge auf Atomkraftwerke geplant hatten, bzw. ob mit solchen Anschlagsszenarien in der Zukunft gerechnet werden muss? Die Bundesregierung weist darauf hin, dass für Frage 5 kein präziser Zeitraum benannt worden ist. Die Frage wird für die letzten zehn Jahre wie folgt beantwortet : Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu islamistisch motivierten Tatplanungen im Sinne der Fragestellung in Deutschland vor. Die Gefährdungslage für kerntechnische Anlagen und Einrichtungen in Deutschland bewertet die Bundesregierung weiterhin wie folgt: Hinsichtlich des Spektrums möglicher Angriffsziele aus dem Bereich des islamistischen Terrorismus ist die Wahrscheinlichkeit terroristischer Anschläge auf kerntechnische Einrichtungen insgesamt zwar als gering anzusehen, muss aber letztendlich als mögliche Anschlagsoption in Betracht gezogen werden. Die weitere Antwort kann nicht in öffentlicher Form erfolgen. Sie ist als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft und wird bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme durch Berechtigte hinterlegt.* Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (Nummer 2b) verwiesen. 6. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen sich Personen illegalen Zutritt zu militärischen oder zivilen Gebäuden bzw. Anlagen mit CBRN-Materialien im In- oder Ausland verschafft haben? a) Um welche Fälle handelte es sich im Detail (bitte mit Datums- und Ortsangaben ), und welche Erkenntnisse über die Identität der betreffenden Personen liegen der Bundesregierung vor? b) Gab es hierbei Fälle, in denen CBRN-Materialien tatsächlich entwendet wurden, und falls ja, um welche Materialien und Mengen handelte es sich? Konnten die entwendeten Materialien gegebenenfalls wieder sichergestellt werden? Die Bundesregierung weist auf Folgendes hin: Auch für Frage 6 ist kein präziser Zeitraum benannt worden ist. Die Frage wird ebenfalls für die letzten zehn Jahre beantwortet. Den Begriff des „sich illegalen Zutritt Verschaffens“ versteht die Bundesregierung nicht im Sinne eines gewaltsamen widerrechtlichen Eindringens bzw. Einbrechens, sondern vielmehr im Sinne des unberechtigten Betretens etwa unter Ausnutzung von Schwachstellen bei Zutrittskontrollen oder unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und mit dem Ziel der Entwendung von CBRN-Stoffen . In diesem Zusammenhang relevant wären sowohl externe Dritte, die sich auf diese Weise von außen unberechtigt Zutritt zu der betreffenden Institution verschaffen, wie auch eigene Betriebsangehörige, die betriebsintern unberechtigt einen anderen Arbeitsbereich betreten, für den eine besonders gesicherte Zutrittsprivilegierung besteht und die betreffenden Betriebsangehörigen hierfür keine entsprechende Zutrittsberechtigung aufweisen. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maß-gabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7192 Der Begriff „zivile Gebäude bzw. Anlagen mit CBRN-Materialien“ ist interpretationsfähig . Im Kontext der Fragestellung geht Bundesregierung daher davon aus, dass hier typischerweise kerntechnische Anlagen und Einrichtungen, biologische Labore oder Industriebetriebe, in denen gefährliche chemische Stoffe produziert oder verarbeitet werden, gemeint sind. Dies vorausgeschickt, wird Frage 6 wie folgt beantwortet: Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Fälle im Sinne der Fragestellung in Deutschland vor. Die weitere Antwort kann nicht in öffentlicher Form erfolgen. Sie ist als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft und wird bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme durch Berechtigte hinterlegt. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (Nummer 2b) verwiesen. Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass ihr auch weiterhin keine Hinweise dafür vorliegen, dass die steigende Zahl der Zugangsberechtigungen zu Hochsicherheitslaboren in Deutschland zu einem erhöhten Risiko für Missbrauch führt (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 34 der Kleinen Anfrage der SPD-Fraktion „Stand und Perspektive der „Dual-Use“-Problematik in der biologischen Sicherheitsforschung an hochpathogenen Erregern“ auf Bundestagsdrucksache 17/11541 vom 20. November 2012). 7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die in dem AP-Artikel beschriebenen Ermittlungen in Moldau vor? Der Bundesregierung liegen hierzu folgende Erkenntnisse vor: Verkaufsversuch von abgereichertem Uran (2010) Am 20. August 2010 stellten moldauische Behörden in Chisinau 1,78 kg abgereichertes Uran-238 sicher und nahmen im Zuge dessen mehrere, der organi sierten Kriminalität zuzurechnende Tatverdächtige fest. Das Material war für 9 Mio. Euro zum Kauf angeboten worden. Verkaufsversuch von hoch angereichertem Uran (2011) Am 27. Juni 2011 wurde ein moldauischer Staatsangehöriger bei dem Versuch festgenommen, 7 g Uran-235 für 320 000 Euro zu verkaufen. Im Zuge der Ermittlungen wurden weitere Personen festgenommen. Laut der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEO) handelte es sich bei dem sichergestellten Uran um hoch angereichertes Uran-235 mit einem Anreicherungsgrad von ca. 50 Prozent. Verkaufsversuch von abgereichertem Uran (2014) Am 3. Dezember 2014 wurden in Chisinau sieben Tatverdächtige festgenommen und 193 g abgereichertes Uran-238 sowie 5,25 g Natururan sichergestellt. Das Uran war zuvor für 1,6 Mio. Euro zum Kauf angeboten worden. Moldauische Behörden ermittelten in diesem Fall zusammen mit dem US Federal Bureau of Investigation (FBI) sowie mit Unterstützung von EUROPOL. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7192 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Verkaufsversuch von radioaktivem Cäsium (2015) Medienangaben zufolge haben die moldauischen Behörden Anfang 2015 zwei Personen bei dem Versuch festgenommen, radioaktives Cäsium für 2,5 Mio. Euro zu verkaufen. Die Festgenommenen sollen dabei den Medien zufolge explizit nach einem Käufer aus dem Umfeld des IS gesucht haben. Der Bundesregierung liegen zu diesem Vorfall keine eigenen oder sonst amtlich erlangten Erkenntnisse vor. Auch die in den Medien behauptete Involvierung von islamistisch motivierten Terroristen, insbesondere des IS, in den Handel mit Cäsium oder sonstigen radioaktiven Stoffen in Moldawien oder in Osteuropa kann aus Sicht der Bundesregierung nicht bestätigt werden. 8. Hält es die Bundesregierung für zutreffend, dass in einem Fall waffenfähiges − also hochangereichertes − Uran einem realen Kaufinteressenten aus dem Nahen Osten angeboten worden ist, und falls ja, welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Quelle der Uran-Probe und den Verbleib der übrigen , dem Bericht zufolge weit größeren Menge? In Frage 8 wird auf den Fall des Verkaufsversuchs von hoch angereichertem Uran im Juni 2011 Bezug genommen, der in der Antwort zu Frage 7 aufgeführt ist. Wie dargestellt, handelte es sich nach Erkenntnissen der Bundesregierung bei dem seinerzeit angebotenen bzw. sichergestellten Material nicht um waffenfähiges Uran. Eine Antwort auf die zweite Teilfrage erübrigt sich daher. Im Übrigen liegen der Bundesregierung zu einem angeblichen Kaufinteressenten aus dem Nahen Osten oder dem Norden Afrikas, über den seinerzeit in den Medien berichtet wurde, keine näheren Erkenntnisse vor. 9. Existieren bei der Bundesregierung oder anderen deutschen Behörden Pläne für den Fall eines Anschlags mit CBRN-Materialien? Falls ja, was sehen diese Pläne im Einzelnen vor? Zur planmäßigen Vorsorge bzw. Vorbereitung auf die Bewältigung eines Anschlags mit CBRN-Stoffen sind auf verschiedensten Ebenen entsprechende spezifische Maßnahmen getroffen worden. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen zu nennen: Ressortübergreifende Pläne/Maßnahmen Krisenmanagement/gemeinsame Krisenstäbe Für die Bewältigung von gravierenden Gefahren- bzw. Schadenslagen durch Straftaten mit radioaktiven oder biologischen Stoffen hat das Bundesministerium des Innern (BMI) mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) sowie mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ressortgemeinsame Krisenstäbe gebildet, die strukturell und organisatorisch vorbereitet sind und kurzfristig einberufen werden können. Damit wird ressortübergreifend Expertise unter einheitlicher Leitung gebündelt und durch Fachberater/Verbindungspersonal weiterer Behörden und Ressorts ergänzt. Durch diese Krisenstäbe wird die Schnittstelle zwischen polizeilicher Gefahrenabwehr und nichtpolizeilichen Maßnahmen optimiert und dem besonderen Bedrohungspotential Rechnung getragen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7192 Im Übrigen wird auf das (allgemeine) System des Krisenmanagements in Deutschland verwiesen, das grundsätzlich auch im Falle eines CBRN-Anschlags zum Tragen kommt. Nähere Informationen hierzu sind abrufbar unter: www. bevoelkerungsschutz-portal.de/SharedDocs/Downloads/BVS/DE/Zustaendigkeiten/ Bund_Laender/System_KM_in_D.html:jsessionid=84455EE6915A9C57FBED 7539B2836733.1_cid364?nn=405498 Informationsaustausch bei herausragenden sicherheitsrelevanten CBRN-Sachverhalten (CBRN Info-Plattform Bund) Auf Bundesebene besteht seit 2014 eine Plattform für den Informationsaustausch bei herausragenden sicherheitsrelevanten CBRN-Sachverhalten (CBRN Info-Plattform Bund), in die die Bundessicherheitsbehörden, die für CBRN-Fragen relevanten Fachbehörden und sonstige Stellen des Bundes sowie die betreffenden Bundesressorts einbezogen sind. Bei Hinweisen auf drohende CBRN-Anschläge bzw. bei erfolgten CBRN-Anschlägen in Deutschland oder mit Auswirkungen auf Deutschland werden die teilnehmenden Behörden über die CBRN Info-Plattform Bund unverzüglich unterrichtet. Ressortinterne Pläne / Maßnahmen der Fachressorts Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) Im Fall einer radiologischen oder nuklearen Bedrohungslage oder eines Anschlags mit radioaktiven Stoffen wird eine Stabsorganisation RS im Bundesumweltministerium eingerichtet, die gegenüber der Stabsorganisation bei kerntechnischen Unfällen den speziellen Anforderungen zur Lagebewältigung angepasst ist und einen speziellen Stab NGA zur nuklearspezifischen Gefahrenabwehr enthält. Diese Organisation kann bei Aufruf des Gemeinsamen Krisenstabes des BMI und des BMUB in dessen Struktur integriert werden. Bei Einsätzen der Zentralen Unterstützungsgruppe des Bundes für gravierende Fälle der nuklearspezifischen Gefahrenabwehr (ZUB) fließen die Lagebewertungen der ZUB in die Lagebewertung des Stabes Nuklear-spezifische Gefahrenabwehr (NGA) ein. Für das Krisenmanagement im Fall eines Anschlages auf einen Betrieb, der unter die Störfallverordnung fällt, sind vornehmlich die Bundesländer zuständig. BMUB verfügt über ein Alarmierungssystem, das die Aktivierung von Ansprechpersonen für Unterstützungsleistungen ermöglicht. Im Fall eines grenzüberschreitenden Störfalls (wodurch auch immer ausgelöst) werden betroffene Staaten mittels einer Web-Applikation über mögliche Gefahren und Auswirkungen in Kenntnis gesetzt. Die Entgegennahme bzw. Weitergabe entsprechender Informationen erfolgt in Deutschland durch das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum des Bundes und der Länder (GMLZ) beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), das als „Point of Contact“ agiert. Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Im BMG existieren Krisenmanagementstrukturen, die beispielsweise durch die Einrichtung eines Krisenstabs ein schnelles, effizientes Handeln ermöglichen. Die Vorbereitungen umfassen Planungen zur internen und externen Krisenkommunikation , zur Zusammenarbeit mit den Behörden im Geschäftsbereich sowie weitere Vorbereitungen in organisatorischer, personeller, finanzieller, fachlicher und infrastruktureller Sicht. Die Planungen zu außergewöhnlichen biologischen Gefahrenlagen betreffen generisch die Maßnahmen zur Erkennung , Risikobewertung sowie zum Krisenmanagement und verweisen auf die Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7192 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen (z. B. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Koordinierung des Infektionsschutzes in epidemisch bedeutsamen Fällen (IfSGKoordinierungsVwV vom 12. Dezember 2013). Durch das Robert Koch-Institut (RKI) werden Rahmenkonzepte für die Bewältigung außergewöhnlicher biologischer Gefahrenlagen vorgehalten und weiterentwickelt . Sie beschreiben vorwiegend organisatorische Abläufe sowie medizinische und seuchenhygienische Maßnahmen zur Bewältigung der jeweiligen Gefahrenlage . Das RKI bewertet das Risikopotenzial einer absichtlichen Freisetzung hochpathogener biologischer Agenzien für die Bevölkerung, informiert die Fachöffentlichkeit über bioterroristisch relevante Agenzien und bietet Fortbildungen für den Gesundheitssektor zur Bewältigung außergewöhnlicher biologischer Gefahrenlagen an. Im Ereignisfall bewertet das RKI die gesundheitlichen Folgen für die Bevölkerung, berät Entscheidungstragende zu den zu ergreifenden Maßnahmen und hält operative Fähigkeiten zur Unterstützung der Einsatzkräfte in komplexen Lagen vor. Die Labore des RKI halten diagnostische Fähigkeiten zum Nachweis hochpathogener und bioterroristisch relevanter Agenzien vor und entwickeln diese weiter. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Im BMEL existieren im Bereich der Lebensmittelsicherheit Krisenmanagementstrukturen vergleichbar denen im BMG. Im Geschäftsbereich des BMEL wurde zudem ein Handbuch „Beitrag zur frühzeitigen Erkennung bioterroristischer Angriffe auf die Lebensmittelkette“ erarbeitet , welche eine Übersicht der potentiell als bioterroristische Agentien in Lebensmitteln einsetzbaren Bakterien, Viren und Toxinen gibt. Ziel und Zweck dieses Handbuches ist es, das Bewusstsein bei Lebensmittelüberwachung und Lebensmittelunternehmern für Präventionsmaßnahmen zur Abwehr von und zur schnellen Reaktion bei bioterroristischen Angriffen auf die Lebensmittelkette zu schärfen. CBRN-relevante Maßnahmen im Bereich der Polizei Polizeidienstvorschriften/Leitfäden Die Polizeidienstvorschrift 100 (Führung und Einsatz der Polizei – VS-NfD) enthält für die Polizeien des Bundes und der Länder geltende Regelungen und Kooperationsformen u.a. im Falle eines drohenden oder erfolgten terroristischen Anschlags. Hierzu zählen vor allem die Richtlinien zur Zusammenarbeit des Bundeskriminalamtes (BKA) und der Polizeien der Länder bei der Bekämpfung von Terrorismus und Politisch motivierter Gewaltkriminalität, die grundsätzlich auch im Falle der Bewältigung eines CBRN-Anschlags Anwendung finden. Daneben zeigt der polizeiliche Leitfaden 450 (Gefahren durch chemische, radioaktive und biologische Stoffe) im Umgang mit CBRN-Stoffen erforderliche Eigensicherungsmaßnahmen auf. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/7192 Polizeilicher Sondermeldedienst ABC-Stoffe Zur Gewährleistung eines frühzeitigen , umfassenden und bundesweiten Lageüberblicks des Bundeskriminalamts (BKA) als kriminalpolizeiliche Zentrale für ABC-Kriminalität/ABC-Terrorismus über strafrechtlich relevante Sachverhalte mit CBRN-Stoffen ist im Juli 2012 der „Polizeiliche Nachrichtenaustausch bei ABC-Stoffen und Gegenständen “ (Polizeilicher Sondermeldedienst ABC-Stoffe) eingerichtet worden. Landespolizeien, Bundespolizei und Zollkriminalamt (ZKA) berichten dem BKA in diesem Rahmen über entsprechende Sachverhalte. Zentrale Unterstützungsgruppe des Bundes für gravierende Fälle der nuklearspezifischen Gefahrenabwehr (ZUB) Zur Bewältigung einer radiologischen oder nuklearen Bedrohungslage oder eines Anschlags mit radioaktiven Stoffen hält der Bund seit 2003 die ZUB vor, die über eine 24/7-Bereitschaft verfügt. In der ZUB sind Kräfte von BKA, Bundespolizei und Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) integriert. Hauptaufgabe dieser ressort- und behördenübergreifenden Aufrufeinheit des Bundes ist die Unterstützung der für die nuklearspezifische Gefahrenabwehr (NGA) originär zuständigen Länder. Sie wird auf Anforderung der Länder in Amtshilfe tätig. Bei einer Ermittlungszuständigkeit des BKA steht die ZUB auch dem BKA zur Verfügung. Über einen Einsatz der ZUB entscheidet das BMI in Abstimmung mit dem BMUB. Die Bundesregierung hat in diesem Kontext zudem planmäßige Vorsorge dafür getroffen, dass auf der Basis einer trilateralen gemeinsamen Erklärung von Deutschland, Frankreich und Großbritannien über die Zusammenarbeit in radiologischen oder nuklearen Bedrohungslagen für die operative Bewältigung der Lage eine technische Unterstützung durch französische oder britische Fachkräfte angefordert werden kann. Maßnahmen an biologisch oder chemisch kontaminierten Tatorten Zur Vorbereitung auf die Bewältigung eines Anschlags mit biologischen oder chemischen Stoffen baut das BKA derzeit entsprechende Beratungskompetenzen im Bereich der Tatortarbeit und der technischen Einsatzunterstützung auf. Für den Einsatzfall ist ein konzeptionell abgestimmtes koordiniertes Zusammenwirken an einem biologisch oder chemisch kontaminierten Tatort mit im B/C-Bereich fachlich involvierten Stellen des Bundes vorgesehen. ABC-Netzwerk des BKA Im Rahmen des seit dem Jahr 2006 eingerichteten ABC-Netzwerkes kann im Falle einer CBRN-Gefahren- bzw. -Bedrohungslage eine Beratung der zuständigen Polizeibehörde bzw. die Vermittlung von Unterstützungsleistungen durch polizeiexterne wissenschaftliche Expertise erfolgen. In das ABC-Netzwerk sind u. a. Experten und Wissenschaftler aus Fachbehörden, Institutionen, Universitäten und hochspezialisierten Laboren integriert. CBRN-relevante Maßnahmen der Zollverwaltung Zur Verhinderung eines Anschlags mit CBRN-Stoffen, namentlich mit waffenfähigem Nuklearmaterial, kommt der Kontrolle des grenzüberschreitenden Warenverkehrs durch die Zollverwaltung besondere Bedeutung zu. Bei waffenfähigem Nuklearmaterial kann es sich gem. § 1 Absatz 1 des Kriegswaffenkontrollgesetzes i. V. m. der Anlage Kriegswaffenliste (Teil A I. Atomwaffen) unter bestimmten Voraussetzungen um eine Kriegswaffe handeln. Die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von waffenfähigem Nuklearmaterial unterliegt der zollamtlichen Überwachung. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7192 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Zollbehörden haben in diesem Zusammenhang die Einhaltung von Verboten und Beschränkungen zu sichern (§ 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes ). Die Zolldienststellen wurden bundesweit mit mobilen Strahlenmessgeräten ausgestattet und verfügen somit über die Fähigkeit, im Rahmen von Kontrollen den Warenverkehr auf ionisierende Strahlung zu detektieren und ggf. ungenehmigte Ein-, Aus- oder Durchfuhren von z. B. waffenfähigem Nuklearmaterial festzustellen. Maßnahmen im Bereich des CBRN-Bevölkerungsschutzes Der Bund hat im Bereich des CBRN-Bevölkerungsschutzes mit verschiedenen Maßnahmen planmäßige Vorsorge dafür getroffen, dass bei einer Freisetzung von CBRN-Stoffen am Schadensort schnell die richtigen Gegenmaßnahmen ergriffen werden können. Hierzu zählen insbesondere: CBRN-Einsatzfahrzeuge/Analytische Task Force (ATF) Im Rahmen der ergänzenden Ausstattung für den Zivilschutz stellt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) den Ländern spezielle Einsatzfahrzeuge zur Bewältigung von CBRN-Lagen zur Verfügung. Zudem ist an sieben Standorten in Deutschland - zumeist bei den dortigen Feuerwehren - die sogenannte Analytische Task Force (ATF) zur Abwehr von chemischen und radiologischen Gefahren stationiert. Hierbei handelt es sich um hochspezialisierte, mit modernster Messtechnik ausgestattete Kräfte, die 24/7 einsatzbereit sind und bundesweit zur Unterstützung und Fachberatung vor Ort herangezogen werden können. Für biologische Gefahrstoffe läuft derzeit eine Erprobungsphase an zwei Standorten der ATF. CBRN-Kräfte der Feuerwehren Flächendeckend sind über 300 Teams bei den Feuerwehren zur Erkundung von CBRN-Gefahren eingerichtet, um eine schnelle Lageeinschätzung vor Ort zu bekommen. Diese Teams sind mit fahrzeuggestützter Messtechnik ausgestattet und können in Vollschutzkleidung auch als Messtrupp im Gefahrenbereich selbst eingesetzt werden. Zur Dekontamination (Entgiftung) dieser Einsatzkräfte stehen rund 400 Einsatzstaffeln mit der nötigen mobilen Dekontaminationsausstattung bereit. Lagerung von Gegenmitteln/Antidots Für biologische Lagen haben Bund und Länder insbesondere Pockenimpfstoffe und antivirale Arzneimittel eingelagert. CBRN-relevante Publikationen des BBK Das BBK hat zur Vorbereitung von kritischen Versorgungsstrukturen entsprechende Planungshilfen herausgegeben. So hilft etwa der "Leitfaden Krankenhausalarmplanung " den Krankenhäusern, sich schon im Vorfeld auf einen Ansturm von tatsächlich oder vermeintlich mit CBRN-Gefahrstoffen kontaminierten Menschen organisatorisch, materiell und personell vorzubereiten. Das Handbuch des BBK "Katastrophenmedizin" gibt Ärzten Fachinformationen, was beim Umgang mit CBRN-Gefahrstoffen in Diagnose und Behandlung besonders zu beachten ist. Ferner hat das BBK Verhaltensregeln für die Bevölkerung bei besonderen Gefahrenlagen in einem leichtverständlichen Flyer zusammengefasst . Denn das richtige Verhalten in den ersten Minuten nach einer Freisetzung von CBRN-Stoffen trägt erheblich dazu bei, potentielle Schäden deutlich zu verringern. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/7192 Risikoanalysen im Bevölkerungsschutz Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie dem Bundestag in Kürze den Bericht zur Risikoanalyse im Bevölkerungsschutz 2015 übermitteln wird, in dem sie auf die im Jahre 2015 erfolgte Risikoanalyse „Freisetzung radioaktiver Stoffe aus einem Kernkraftwerk“ sowie das Szenario für die anstehende Risikoanalyse „Freisetzung chemischer Stoffe“ eingehen wird. Darin werden Leistungen des Bundes im CBRN-Bevölkerungsschutz zu den genannten Fallkonstellationen umfangreich dargestellt. Persönliche Schutzausrüstung für Einsatzkräfte vor Ort Im Übrigen wird hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen für Gesundheitswesen , Hilfsorganisationen, Feuerwehr, Zoll und Bundespolizei sowie in Bezug auf Dekontaminationsfähigkeiten auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 10 und 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Katastrophenschutz und die aktuelle Ebola-Epidemie“ auf Bundestagsdrucksache 18/3377 vom 1. Dezember 2014 verwiesen. 10. Was unternimmt die Bundesregierung, um CBRN-Materialien in ihrem Einflussbereich zu sichern? Die Bundesregierung weist eingangs darauf hin, dass nachfolgend sowohl spezifische Eigensicherungsmaßnahmen gegen unberechtigten Zugang bzw. Zugriff durch unbefugte Dritte und Maßnahmen gegen Innentäter zur Verhinderung des Diebstahls bzw. der missbräuchlichen Verwendung von CBRN-Stoffen („security“) aufgeführt sind wie auch betriebliche Maßnahmen aus dem Bereich der Anlagen- und Transportsicherheit („safety“), sofern letztere zugleich auch den genannten Security-Zielen dienen. Kerntechnische Anlagen und Einrichtungen sowie Transporte/Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen Der Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter ist Genehmigungsvoraussetzung für kerntechnische Anlagen und Einrichtungen sowie Transporte und den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen auf der Basis des Atomgesetzes und seiner Verordnungen und wird vor Erteilung einer Genehmigung durch die zuständige Behörde geprüft. Die dafür notwendigen Sicherungsmaßnahmen leiten sich aus bestimmten Grundannahmen für spezifische Gefährdungsszenarien wie auch aus konkreten Gefährdungslagebilder der Sicherheitsbehörden ab, sind im untergesetzlichen Regelwerk festgelegt und gelten für den gesamten Einflussbereich der Bundesregierung. Zivile biologische Labore/Umgang mit biologischen Materialien Beim Umgang mit biologischen Materialien sind die Regelungen der Biostoff-Verordnung (BiostoffV) zu beachten. Insbesondere durch die Erlaubnisund Anzeigepflichten der §§ 15 und 16 BioStoffV wird bei Tätigkeiten mit Biostoffen, die ein hohes Infektionsrisiko aufweisen (Risikogruppe 3 oder 4), eine Kontrolle der Einrichtungen sichergestellt. Darüber hinaus besteht nach der BiostoffV bei solchen Tätigkeiten eine Zugangsbeschränkung für unbefugte nicht fachkundige Personen (§ 10 BioStoffV). Der Zugang zu mikrobiologischen Laboratorien und biologischem Material ist ferner in den Technischen Regeln der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sowie im Rahmen der Akkreditierung nach ISO 17025 geregelt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7192 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Geschäftsbereich des BMG wird im RKI mit hochpathogenen Agenzien gearbeitet . Das RKI verhindert durch folgende organisatorische Maßnahmen bestmöglich ein widerrechtliches Erlangen hochpathogener Agenzien durch Dritte: baulich-funktionell (mehrschaliges Bau- und Sicherheitskonzept, mehrstufige interdependente Schleusensysteme, elektronisches Zutrittskontrollsystem, elektronisch kodierte Lagerbehälter/-schränke und in speziellen Bereichen Videoüberwachung, automatische Mehrbereichs-Einbruchmeldesysteme etc.). prozessual (Sicherheitsüberprüfungen, Dokumentation und Kontrolle, Handlungsanweisungen , Inventarisierung etc.). Der Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die Unfallverhütung beim Umgang mit Gefahrstoffen, biologischen Stoffen, radioaktiven Stoffen und gentechnisch veränderten Organismen werden durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt . Hierzu zählen u. a. die Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit, des Betriebsarztes, der Sicherheitsbeauftragten, Beauftragten für Biologische Sicherheit , des Laserschutzbeauftragten, Strahlenschutzbeauftragten, Tierschutzbeauftragten sowie die Bildung des Arbeitsschutzausschusses. Das RKI hat bezüglich der Forschung an pathogenen Mikroorganismen und Toxinen ein hausinternes Verfahren entwickelt, das die Freiheit der Forschung zum Nutzen der Gesellschaft bewahrt und gleichzeitig die Verbreitung von Informationen und Forschungsergebnissen zum Schaden von Gesellschaft und Umwelt verhindert. Im Bereich der Ressortforschung des BMEL werden folgende Maßnahmen zur Sicherung von vorhandenen CBRN-Stoffen getroffen: Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) Das Biosicherheitsmanagement des FLI wird durch einen Biorisk Officer (BRO) geleitet. Basierend auf den gesetzlichen Vorgaben hat sich das FLI eigene Biosicherheits-Grundsätze gegeben und darauf aufbauend ein Biosicherheits -Handbuch entwickelt, das allen Beschäftigten sowie Besuchern des FLI Leitlinien für den Umgang mit potentiellen Risiken an die Hand gibt, die im Zusammenhang mit der Nutzung oder Kontrolle biologischer Arbeitsstoffe entstehen. Zu den regulären Eigensicherungsmaßnahmen zählen u. a. eine Geländesicherung und eine Zugangsbeschränkung zu den unterschiedlichen Sicherheitsbereichen innerhalb des FLI. Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) Laborbereiche, in denen Arbeiten mit Krankheitserregern der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden, liegen in verschlossenen Bereichen. Tiefgefrierschränke mit Stammsammlungen für pathogene Mikroorganismen sind abgeschlossen . Zusätzlich gesichert sind Aufbewahrungsorte für bestimmte Erreger , die der Risikogruppe 3 angehören. Für den Laborbereich der Sicherheitsstufe 3 des BfR ist die Zugangsberechtigung sehr restriktiv geregelt. Max Rubner-Institut (MRI) Pathogene Mikroorganismen der Risikogruppen 2 oder höher werden entsprechend der geltenden Auflagen in abschließbaren Laboren bearbeitet und in abschließbaren Gefriertruhen aufbewahrt. Die Labore bzw. Gebäude, in denen sich diese Pathogenlabore befinden, sind zugangsbeschränkt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/7192 Industrieanlagen mit hochtoxischen Industriechemikalien, die der Seveso III-Richtlinie bzw. der Störfallverordnung unterfallen Für Industrieanlagen, die unter die Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV) fallen, müssen gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 der Störfall-Verordnung (StörfallV) auch Vorkehrungen gegen Gefahren durch Eingriffe Unbefugter getroffen werden. Hierzu gehören im Wesentlichen technische und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs von Unbefugten auf das Anlagen bzw. Betriebsgelände . Militärische Anlagen Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) folgt bei der Sicherung und dem Schutz von militärischen Anlagen, in denen mit CBRN-Stoffen umgegangen wird, den gesetzlichen Vorgaben und Auflagen. Die daraus abgeleiteten Vorschriften und Verfahrensregeln werden zur Anwendung gebracht und überwacht. Zu solchen militärischen Anlagen zählen etwa das Institut für Mikrobiologie der Bundeswehr (InstMikroBioBw), das Institut für Pharmakologie und Toxikologie der Bundeswehr (InstPharmToxBw) oder das Wehrwissenschaftliche Institut für Schutztechnologien – ABC-Schutz (WIS). 11. Was unternimmt die Bundesregierung zur Sicherung von CBRN-Materialien außerhalb ihres direkten Einflussbereichs, z. B. radiologische Quellen in Krankenhäusern? Die Bundesregierung stellt zum einen im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes mittels der einschlägigen Gesetze sicher, dass ein Missbrauch vor allem von Kernbrennstoffen, hochradioaktiven Strahlenquellen, hochpathogenen Agenzien sowie hochtoxischen Chemikalien soweit als möglich ausgeschlossen wird. Hierzu zählen insbesondere das KrWaffKontrG, das Gentechnikgesetz (GenTG), die BioStoffV, das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das Atomgesetz (AtG) und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Die Bundesregierung setzt sich ferner auf untergesetzlicher Ebene bzw. in Gesprächen mit den Ländern für eine Optimierung der Sicherung von CBRN-Stoffen ein. So ist etwa im Hinblick auf die Verfügbarkeit von schwach radioaktiven Stoffen u. a. in Krankenhäusern, Laboren und Forschungseinrichtungen begonnen worden, Anforderungen zur Sicherung von sonstigen radioaktiven Stoffen zu überprüfen und untergesetzliche Regeln zu verbessern mit dem Ziel, diese im Zuge der zurzeit in Überarbeitung befindlichen strahlenschutzrechtlichen Grundlagen zeitnah dem Vollzug zu Grunde zu legen. Für Anlagen, die unter die Störfallverordnung fallen, hat die Störfallkommission (jetzt: Kommission für Anlagensicherheit) im Jahr 2002 den Leitfaden SFK-GS-38 zu Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter veröffentlicht. Zudem ist die Bundesregierung aktiv an den auf EU-Ebene laufenden Beratungen zur Umsetzung des EU-CBRN-Aktionsplans (siehe hierzu Vorbemerkung der Bundesregierung, Nummer 1) beteiligt. In diesem Zusammenhang hervorzuheben sind Erörterungen über eine Verbesserung der Sicherheit/Sicherung von chemischen Anlagen, in denen hochtoxische Industriechemikalien hergestellt, gelagert oder verarbeitet werden. Unter Federführung des BMUB erfolgte hierbei eine Beteiligung an der EU-Studie „Study on the applicability of existing chemical industry safety provisions to enhancing security of chemical facilities“. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7192 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bereits nach den Anschlägen am 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika hat es eine intensive Prüfung gegeben, inwieweit im Rahmen des Rechts für die Beförderung gefährlicher Güter Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos der Nutzung von Gütern für Terroranschläge während deren Beförderung möglich ist. Ergebnis der Diskussion in den UN- Gremien war die Vereinbarung eines neuen Kapitels 1.4 in den UN- Modellvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit Sicherungsvorschriften, die mit dem grundsätzlichen Charakter und Regelungsinhalt der Gefahrgutvorschriften übereinstimmten und nachfolgend in die verbindlichen Regelwerke, insbesondere für den Europäischen Straßen-, Eisenbahn - und Binnenschiffsverkehr (dort Kapitel 1.10) eingefügt werden konnten. Die ursprünglichen Vorschriften wurden zwischenzeitlich mehrfach fortgeschrieben und im Rahmen der Europäischen Union auch evaluiert. Ein Änderungsbedarf wurde bisher nicht erkannt. Die Diskussion zu weiteren Sicherungsmaßnahmen für die Beförderung, die u. a. im Rahmen des EU-CBRN-Aktionsplans geführt wurde, ist aber noch nicht abgeschlossen und im Rahmen einer sorgfältigen Abwägung, wird zu entscheiden sein, welche weitergehenden Einschränkungen für bestimmte Stoff möglich und zielführend sind. Im internationalen Bereich hat sich die Bundesregierung seit längerem für einen besseren Schutz von Strahlenquellen und deren Einbeziehung in Maßnahmen der nuklearen Sicherung eingesetzt. Im Rahmen des Gipfels zur nuklearen Sicherung in Seoul im Jahre 2012 hat die Bundesregierung einen politischen Aufruf zum besseren Schutz insbesondere von hochradioaktiven Strahlenquellen initiiert. Sie hat ferner Projekte im Rahmen der IAEO (Methodologie eines internationalen Verzeichnisses radiologische Quellen) und im Rahmen der Globalen Partnerschaft der G 7 mehrjährige Projekte zur besseren Sicherung von Strahlenquellen und zur Bergung und Zwischenlagerung ungesicherter Strahlenquellen in der Ukraine unterstützt. Auch im Bereich chemischer Sicherheit hat die Bundesregierung seit Bestehen der GP verschiedene Maßnahmen in den ehemaligen GUS-Ländern unternommen . Das ebenfalls im Rahmen der GP seit 2013 laufende Partnerschaftsprogramm zur biologischen Sicherheit und Gesundheitssicherstellung setzt genau an den Punkten Prävention von Biorisiken an. Dieses Programm hat zum Ziel, die Gefahr des Missbrauchs hochpathogener biologischer Erreger zu minimieren und stärkt damit gleichermaßen die nationale Sicherheit der Partnerstaaten wie deren Gesundheitssysteme. Damit ist es auch eine Maßnahme präventiver Sicherheit für Deutschland. Das Programm ist mit 17 Aktivitäten in 21 Ländern aktiv und soll nach einer ersten Phase von 2013 bis 2016 um weiter drei Jahre verlängert werden. 12. Was unternimmt die Bundesregierung, um zur Schaffung eines globalen Systems zur Kontrolle von waffenfähigen Nuklearmaterialien beizutragen? In Ergänzung bzw. Präzisierung ihrer Vorbemerkung (Nummer 1) weist die Bundesregierung auf folgende konkrete Bemühungen im internationalen Kontext hin: Die Bundesregierung tritt in den relevanten internationalen Organisationen und Initiativen und insbesondere im Rahmen des Nichtverbreitungsvertrages für eine möglichst effektive und transparente internationale Kontrolle von waffenfähigem Nuklearmaterial ein. Der nuklearen Nichtverbreitung misst die Bundesregierung unter dem Aspekt der nuklearen Abrüstung als auch dem Schutz Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/7192 vor Nuklearterrorismus hohe Bedeutung zu, ist den in diesem Bereich maßgeblichen internationalen Abkommen und Konventionen beigetreten und ist aktives Mitglied der diesen Zielen dienlichen internationalen Organisationen und Initiativen. Hervorzuheben sind insbesondere der Gipfel zur nuklearen Sicherung (Nuclear Security Summit), die Globale Initiative zur Bekämpfung von Nuklearterrorismus (GICNT), die Globale Partnerschaft der G 7 zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, die IAEO, INTERPOL und die bestehenden internationalen Exportkontrollregimes, insbesondere die Nuclear Suppliers Group. Die Bundesregierung setzt sich ferner für einen umfassenden weltweiten Schutz des Nuklearmaterials ein und engagiert sich unter Anerkennung der führenden Rolle der IAEO in den entsprechenden internationalen Organisationen und Initiativen. Die Erweiterung des Übereinkommens zum Physischen Schutz von Kernmaterial (CPPNM) als ein weiterer wichtiger Baustein zur weltweiten Sicherung des Nuklearmaterials wurde von Deutschland bereits 2010 ratifiziert. 13. Befürwortet die Bundesregierung Mechanismen, nach denen Staaten für die Sicherheit von in ihrem Besitz befindlichen Nuklearmaterialien und über die Einhaltung der existierenden internationalen Richtlinien Rechenschaft ablegen müssen? Die Verpflichtung zur Sicherung von Nuklearmaterial trifft jeder Staat in eigener Souveränität. Die Einhaltung der existierenden internationalen Richtlinien wird im Rahmen der dazu getroffenen völkerrechtlichen Vereinbarungen kontrolliert. Weitergehende Mechanismen sind nur in einem entsprechenden Rechtsrahmen auf universaler Basis sinnvoll. Die Bundesregierung befürwortet derartige Mechanismen und wendet sie aktiv an. Deutschland ist Vertragspartei des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV). Entsprechend Artikel III Absatz 1 des NVV unterliegt sie somit der Verpflichtung, Sicherungsmaßnahmen der Internationalen Atomenergie- Organisation (sog. Safeguards-Maßnahmen) anzunehmen und durchzuführen, welche dazu dienen, die Verpflichtungen aus dem NVV nachzuprüfen, um zu verhindern, dass nukleares spaltbares Material von der friedlichen Nutzung abgezweigt und für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper verwendet wird. Die Bundesregierung legt hierüber Rechnung im Rahmen des parlamentarischen Fragewesens und ihrer Öffentlichkeitsarbeit. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333