Deutscher Bundestag Drucksache 18/7196 18. Wahlperiode 06.01.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sevim Dağdelen, Petra Pau, Martina Renner, Kerstin Steinke, Frank Tempel, Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE. ‒ Drucksache 18/3769 ‒ Die Praxis der Abschiebungshaft und Fragen zum Haftvollzug Am 7. Juli 2011 beschloss der Deutsche Bundestag Gesetzesänderungen zur Umsetzung der Richtlinie der Europäischen Union (EU) vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (2008/115/EG). Einer der umstrittensten Punkte war die Vorgabe in Artikel 16 Absatz 1 dieser Richtlinie, wonach eine Inhaftierung von Abschiebungshäftlingen „grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen“ erfolgen muss. Nur für den Fall, dass „in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden“ sind, ist ausnahmsweise eine „Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten “ zulässig. Die gesetzliche Neuregelung erlaubt dementgegen – trotz der Kritik von Sachverständigen und entgegen einer Stellungnahme der EU-Kom-mission (vgl. hierzu die Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 17/10597 und die Fragen 5, 6 und 10) – eine Inhaftierung in „normalen“ Haftanstalten bereits, wenn nur in dem entsprechenden Bundesland keine speziellen Einrichtungen vorhanden sind (§ 62a Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Dieser Verstoß gegen das EU-Recht wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 17. Juli 2014 (C-473/13 und C-514/13) beendet: Die föderale Struktur eines Mitgliedstaates entbindet diesen danach nicht von der Verpflichtung, Abschiebungshäftlinge grundsätzlich in einer speziellen Hafteinrichtung unterzubringen. Die Bundesregierung hatte sich zuvor im November 2013 auf Anfrage geweigert, sich für eine Entlassung der mutmaßlich zu Unrecht inhaftierten Abschiebungshaftgefangenen einzusetzen, obwohl zu diesem Zeitpunkt durch die Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs an den EuGH deutlich geworden war, dass die deutsche Rechtslage wahrscheinlich gegen EU-Recht verstößt (vgl. schriftliche Fragen der Abgeordneten Ulla Jelpke Nr. 11 und 12 auf Bundestagsdrucksache 18/36, S. 7f). PRO ASYL nannte es in einer Pressemitteilung vom 17. Juli 2014 einen „Skandal, dass sehenden Auges jahrelang rechtswidrig inhaftiert _______________________________________________________________________________ Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 6. Januar 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich den Fragetext. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 2 - wurde“, und der Jesuiten-Flüchtlingsdienst Deutschland forderte in derselben Pressemitteilung , das Instrument der Abschiebungshaft grundlegend auf den Prüfstand zu stellen und auf Alternativen zur Haft – statt auf teure Abschiebungseinrichtungen – zu setzen. Die Fraktion DIE LINKE. fordert seit langem die Abschaffung der Abschiebungshaft (vgl. z.B. den Antrag „Grundsätzliche Überprüfung der Abschiebungshaft, ihrer rechtlichen Grundlagen und der Inhaftierungspraxis in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 16/3537 vom 21. November 2006). Bereits im Jahr 2006 gab es Schätzungen, wonach 30-40 Prozent der Betroffenen zu Unrecht inhaftiert werden und die Abschiebungshaft zu häufig, zu leichtfertig und zu lange angeordnet wird (ebd., S. 3). Im Januar 2014 wies die Fraktion in einer Kleinen Anfrage darauf hin, dass nach den Einschätzungen und empirischen Auswertungen des Rechtsanwalts Peter Fahlbusch davon ausgegangen werden muss, dass eine Vielzahl von Abschiebungshäftlingen zu Unrecht in Haft genommen oder zu lange ihrer Freiheit beraubt wird: Fast die Hälfte der von ihm vor Gericht vertretenen 868 Personen musste wegen Rechtsverstößen entlassen werden, 421 von ihnen befanden sich 11 860 Tage rechtswidrig in Haft, im Durchschnitt 28 Tage , was Fahlbusch als ein „rechtstaatliches Desaster“ bezeichnete (vgl. Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 18/249). Ein möglichst detaillierter Überblick über die Praxis der Abschiebungshaft sollte nicht zuletzt angesichts der vielen rechtswidrigen Abschiebungshaftfälle auch im Interesse der Bundesregierung sein. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ist es befremdlich , dass die Bunderegierung trotz mehrfacher Nachfragen in den letzten Jahren keinerlei Angaben zur Zahl der Abschiebungsinhaftierungen durch die Bundespolizei machen kann oder will – dies betrifft vor allem die Zahl der im Rahmen des Dublin- Verfahrens inhaftierten Personen (vgl. z.B. Bundestagdrucksache 18/2256, S. 21, Frage 22). Dass es in diesem Bereich keinerlei statistische Auswertung zur Kontrolle gibt, obwohl es um den schwer wiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte strafrechtlich unschuldiger Personen geht, ist nicht akzeptabel. Im April 2014 erklärte der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Ole Schröder auf die Frage nach zumindest ungefähren Einschätzungen fachkundiger Bediensteter der Bundespolizei zum Umfang von Inhaftierungen bei Kontrollen aufgegriffener Personen wegen Verdachts der unerlaubten Einreise bzw. des unerlaubten Aufenthalts (Bundestagsdrucksache 18/1128, Frage Nr. 28, S. 24), dass „weder die Bundespolizei noch die Bundesregierung … Schätzungen zum Umgang der Beantragung von Haft oder zu deren Anordnung durch die zuständigen Gerichte“ abgäben. Das Ergebnis ist, dass keinerlei offizielle Angaben, nicht einmal Einschätzungen dazu vorliegen, in welchem Umfang z.B. Schutz suchende Flüchtlinge in Deutschland nach ihrer unerlaubten Einreise inhaftiert werden und in vielen Fällen dies zu Unrecht geschieht. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Fachverbände schätzten, dass „Dublin-Fälle“ etwa 60-80 Prozent aller Abschiebungshaftfälle ausmachen (vgl. Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 18/249). Allerdings gibt es seit Mitte 2014 infolge einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kaum noch Inhaftierungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Im März 2014 hatte die Abgeordnete Ulla Jelpke die Bundesregierung im Rahmen einer schriftlichen Frage V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 3 - (Bundestagsdrucksache 18/886, Frage Nr. 5, S. 9) mit der Rechtsauffassung konfrontiert , dass Inhaftierungen im Überstellungsverfahren nach Inkrafttreten der Dublin III- Verordnung grundsätzlich unzulässig sein dürften, weil es an der von der Verordnung geforderten gesetzlichen Normierung objektiver Kriterien zur Feststellung einer erheblichen Fluchtgefahr fehle, und nach Konsequenzen gefragt. Die Bundesregierung erklärte , sie prüfe noch den gesetzlichen Umsetzungsbedarf, nationale Regelungen würden jedoch – so die Begründung – „ausnahmeweise nicht verdrängt, wenn diese notwendig sind, um der [Dublin-]Verordnung zu ihrer Wirksamkeit zu verhelfen“. Die einzig richtige Konsequenz wäre jedoch gewesen, alle Schutzsuchenden, die mit der Begründung einer erheblichen Fluchtgefahr in Dublin-Haft genommen worden waren (und das sind nahezu alle), sofort zu entlassen, wie es die Parlamentarierin in einer Pressemitteilung vom 25. März 2014 gefordert hatte. Erneut war eine höchstrichterliche Entscheidung erforderlich, um den Skandal rechtswidriger Inhaftierungen zu beenden: Am 26. Juni 2014 befand der Bundesgerichtshof (Beschluss V ZB 31/14), dass die Gesetzeslage in Deutschland den Vorgaben des EU-Rechts nicht entspricht, dies sei auch so „eindeutig“ (Rz. 27), dass eine Vorlage an den EuGH zur Klärung dieser Frage nicht erforderlich sei. Das Gericht weiter: „Die Folge dessen ist allerdings, dass nach der gegenwärtigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Artikel 28 Dublin-III-Verordnung nicht auf Fluchtgefahr bzw. Entziehungsabsicht des Betroffenen gestützt werden kann“ (Rz. 27). In der Folge mussten nahezu alle Dublin- Häftlinge in Deutschland entlassen werden, in Zuständigkeit des Bundes waren es 31 Personen (Bundestagdrucksache 18/2256, S. 21, Frage 22). Die Bundesregierung erklärte auf Anfrage, die Entscheidung des BGH habe „Rechtsklarheit“ geschaffen, mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung würden die erforderlichen Rechtsgrundlagen geschaffen (Bundestagdrucksache 18/2256, S. 20, Frage 21). Nach einer Länder-Abfrage der „tageszeitung“ vom 23. Juli 2014 („Tür an Tür mit Kriminellen “) befanden sich nach den Entscheidungen des EuGH und des BGH Mitte Juli 2014 bundesweit „nur“ noch insgesamt 90 Personen in Abschiebungshaft. Die Diakonie Deutschland, PRO ASYL und der Jesuiten-Flüchtlingsdienst forderten die Innenminister des Bundes und der Länder in einem offenen Brief vom 10. Dezember 2014 dazu auf, den „historischen Tiefstand bei der Abschiebungshaft“ zu nutzen, um die verbliebenen, teuren Abschiebungshafteinrichtungen zu schließen und Alternativen zur Zwangsmaßnahme Haft zu entwickeln. Immer noch sei „ein erheblicher Teil der Haftbeschlüsse fehlerhaft“. Dabei diene der erhebliche Eingriff in Grundrechte, verbunden mit gravierenden psychischen und physischen Folgen für die Betroffenen, der bloßen Sicherung einer Verwaltungsmaßnahme. Die Planungen der Bundesregierung enthielten „ausufernde Kriterien“ zur Inhaftierung Schutzsuchender im Dublin-Verfahren . Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zum Thema Abschiebungshaft (vgl. Bundestagsdrucksache 17/10597) geht unter anderem hervor, dass die Zahl der Abschiebungshäftlinge in den Jahren 2008 bis 2011 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 4 - von 8 805 auf 6 466 Personen gesunken ist, die Zahl der inhaftierten Minderjährigen reduzierte sich von 214 auf 61 (Frage 46). Ein Viertel aller Haftfälle im Jahr 2011 dauerte länger als sechs Wochen (Frage 53). Nur acht Bundesländer (es fehlten maßgebliche Flächenländer) konnten differenzierte Angaben zur Dublin-Haft machen (Frage 64). Acht Bundesländer nutzten zum damaligen Zeitpunkt verbotenerweise herkömmliche Haftanstalten für die Abschiebungshaft, darunter die wichtigen Flächenländer Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Bayern (Fragen 38, 45, 61). 2011 ging etwa einem Drittel aller Abschiebungen eine Haft voraus (nur 12 Länder gaben hierzu Auskunft), 2008 waren es demgegenüber noch 44 Prozent (Frage 55). Die Rückführungsrichtlinie der EU (2008/115/EG) sieht einen Vorrang „freiwilliger“ Ausreisen (Erwägungsgrund 10, Artikel 7) und die Anwendung von Zwangsmaßnahmen und eine Abschiebungshaft nur als „letztes Mittel“ (Artikel 8 Absatz 4) vor. Mehrere Bundesländer gehen inzwischen Kooperationen ein, um gemeinsam spezielle Abschiebungshafteinrichtungen zu nutzen (vgl. „tageszeitung“ vom 23. Juli 2014, „Tür an Tür mit Kriminellen“). Vorbemerkung der Bundesregierung: Die Bundesregierung sieht die in Übereinstimmung mit europäischem Recht stehende Abschiebungshaft als eines von mehreren Instrumentarien zur Durchsetzung der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger an. Angesichts des derzeitigen starken Zustroms von Menschen, die zum Teil keine aufenthaltsrechtliche Bleibeperspektive in der Bundesrepublik Deutschland haben, wird es vermehrt zu Rückführungen kommen. In diesem Zusammenhang kann auch die Verhängung von Abschiebungshaft erforderlich werden, soweit im Einzelfall kein milderes Mittel zur Verfügung steht. Aus der nachfolgenden Beantwortung wird gleichsam ersichtlich, dass die Länder das Instrument der Abschiebungshaft sehr zurückhaltend anwenden. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die vorgelegte Große Anfrage die Grenzen des verfassungsrechtlich verbürgten Fragerecht des Parlaments übersteigt, da insbesondere Umstände berührt sind, die nicht in den genuinen Verantwortungsbereich des Bundes fallen. So fällt der Vollzug der Abschiebungshaft in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Soweit die Bundesregierung zur Beantwortung der Großen Anfrage bei den Ländern entsprechende Abfragen durchgeführt hat, erfolgt dies ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 5 - Frage 1: Wie viele Personen befanden sich nach Länderangaben zu den Stichtagen 30.6.2012, 30.6.2013, 30.6.2014 (hilfsweise jeweils zum 31.12.) und zum letzten aktuellen Zeitpunkt in Abschiebungshaft (bitte auflisten nach Bundesländern, Geschlecht und Altersgruppen in folgender Gliederung: bis 15 Jahre, 16 bis 17 Jahre, 18-59 Jahre , 60 Jahre und älter und zudem nach Haft im Abschiebungs- bzw. im Dublin- Überstellungsverfahren unterscheiden, soweit möglich)? V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 6 - Antwort zu Frage 1: Vorbemerkungen der Länder: Thüringen: In Thüringen wurde die Abschiebungshaft bis zum 17. Juli 2014 im Wege der Amtshilfe für die Ausländerbehörden an männlichen Abschiebungsgefangenen von der Justizvollzugsanstalt (JVA) Suhl-Goldlauter vollzogen. Die weiblichen Abschiebungsgefangenen waren auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie dem Land Sachsen- Anhalt in der Teilanstalt Reichenhain der JVA Chemnitz (Sachsen) untergebracht. Danach erfolgte die Unterbringung der weiblichen und männlichen Abschiebungsgefangenen aus Thüringen im Rahmen der Amtshilfe in der Abschiebungshafteinrichtung des Landes Brandenburg in Eisenhüttenstadt. Die nachfolgend aufgeführten Angaben beziehen sich daher ausschließlich auf männliche Abschiebungsgefangene, die in der JVA Suhl-Goldlauter in Thüringen untergebracht waren. Fragen die sich auf den Vollzug der Abschiebungshaft beziehen, wurden jeweils für den Zeitraum 2012 bis Juli 2014 (Ende des Vollzugs der Abschiebungshaft in Thüringen) beantwortet. Mecklenburg-Vorpommern: Letzter Inhaftierungstag in der JVA Bützow war am 25. Februar 2014. Die Angaben für 2014 gelten insofern jeweils bis zu diesem Tag. Schleswig-Holstein: Eine statistische Erhebung liegt in Schleswig-Holstein nur für die in der Abschiebungshafteinrichtung Rendsburg bis zum 1. November 2014 untergebrachten Personen vor. Hier wurden ausschließlich männliche Abschiebungshaftgefangene über 16 Jahren untergebracht. Hessen: Seit dem Urteil des EuGH vom 17. Juli 2014 wurden keine Ausländer, die aufgrund einer richterlichen Anordnung in Abschiebungshaft genommen wurden, in einer hessischen Justizvollzuganstalt untergebracht. Nahezu ausschließlich werden hessische Abschiebungshäftlinge seitdem in der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige (GfA) Ingelheim in Rheinland-Pfalz untergebracht. In einem Ausnahmefall befand sich ein türkischer Intensiv- und Mehrfachstraftäter im Januar 2015 für wenige Stunden im Gewahrsam des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main. Die Person wurde im Rahmen der Vollzugshilfe für die örtliche Ausländerbehörde festgenommen und gemäß § 62 Abs. 5 AufenthG der Gewahrsamseinrichtung zugeführt . Die Einlieferung in das Gewahrsam konnte erfolgen, weil es sich hierbei um eine „überbrückende Unterbringung“ zur richterlosen Nachtzeit gehandelt hat und die Abschiebungsmaßnahme noch vor Dienstbeginn des zuständigen Amtsgerichts durchgeführt werden konnte. Der Vollzug der Abschiebung erfolgte direkt am frühen Morgen des folgenden Tags. Eine Aussage darüber, ob und ggf. wie viele Personen sich zu einem bestimmten Stichtag im Dublin-Überstellungsverfahren in Abschiebungshaft befanden, kann nicht V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 7 - getroffen werden. In den Statistiken wird nicht zwischen Haft in Abschiebungs- und Überstellungsverfahren unterschieden. Die vorliegenden Zahlen wurden daher in einer Übersicht zusammengefasst. Nach Angabe des zuständigen Ministeriums in Rheinland-Pfalz können von der GfA Ingelheim wegen Personalmangels und des zu hohen Arbeitsaufwands Fragen zu hessischen Abschiebungshäftlingen nicht beantwortet werden. Nordrhein-Westfalen: Aufgrund der bekannten Rechtsprechung des BGH vom 25. Juli 2014 (V ZB 137/14) wurde in NRW nach dem 25. Juli 2014 keine Abschiebungshaft mehr in der JVA Büren unter der Fachaufsicht des JM NRW vollzogen. Bis zur Inbetriebnahme der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige (UfA) Büren (Bezirksregierung Detmold, Dezernat 29) am 15. Mai 2015 unter der Fachaufsicht des MIK NRW wurden Abschiebungsgefangene in Amtshilfe in anderen Ländern, überwiegend in Berlin, untergebracht. Die nachfolgenden Angaben über die Zahl der Untergebrachten in NRW schließen auch die in Amtshilfe für die Bundespolizei und die Ausländerbehörden anderer Länder in NRW untergebrachten Abschiebungshaftfälle ein. Die in der JVA Büren bis 2014 untergebrachten Dublin-Fälle wurden nicht gesondert erfasst und sind in der folgenden Tabelle enthalten. Die Zahlen für NRW liegen nur zu den genannten Stichtagen vor. Länderantworten zur Abschiebungshaft: Bundesland Alter 30.06.2012 30.06.2013 30.06.2014 30.06.2015 B ad en - W ür tte m be rg 1 w m w m w m w m bis 15 - - - - - - - - 16 bis 17 - - - - - - - - 18 bis 59 - - - - - 5 - 1 ab 60 - - - - - - - - gesamt 1 39 3 58 - 5 - 1 B ay er n4 w m w m w m w m bis 15 0 0 0 0 0 0 0 0 16 bis 17 0 2 0 0 0 0 0 0 18 bis 59 6 70 3 87 1 42 1 10 ab 60 0 0 0 0 0 2 0 0 gesamt 6 72 3 87 1 44 1 10 1 Eine Unterscheidung nach Haft im Abschiebungs- bzw. im Dublin-Überstellungsverfahren ist nicht möglich, da insoweit keine Daten erhoben werden. Eine Aufschlüsselung nach Altersgruppen für die Jahre 2012 und 2013 ist nicht möglich, da bis 2014 keine Erhebung stattfand. Eine Nacherhebung ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 8 - Bundesland Alter 30.06.2012 30.06.2013 30.06.2014 30.06.2015 B er lin 2 w m w m w m w m bis 15 0 0 0 0 0 0 0 0 16 bis 17 0 0 0 0 0 0 0 0 18 bis 59 0 22 1 15 0 20 1 3 ab 60 0 0 0 0 0 0 0 0 gesamt 0 22 1 15 0 0 1 3 B ra nd en bu rg 3 w m w m w m w m bis 15 0 0 0 0 0 0 0 0 16 bis 17 0 0 0 0 0 0 0 0 18 bis 59 4 17 2 13 0 1 0 4 ab 60 0 0 0 0 0 0 0 0 gesamt 4 17 2 13 0 1 0 4 B re m en 4 w m w m w m w m bis 15 0 0 0 0 0 0 0 0 16 bis 17 0 0 0 0 0 0 0 0 18 bis 59 0 0 1 1 0 0 0 0 ab 60 0 0 0 0 0 0 0 0 gesamt 0 0 1 1 0 0 0 0 H es se n6 w m w m w m w m bis 15 0 0 0 0 0 0 k. A. k. A. 16 bis 17 0 0 0 1 0 0 k. A. k. A. 18 bis 59 1 36 1 36 0 11 k. A. k. A. ab 60 0 1 0 0 0 0 k. A. k. A. gesamt 1 37 1 37 0 11 k. A. k. A. H am bu rg 5 , 6 w m w m w m w m bis 15 0 0 0 0 0 0 0 0 16 bis 17 0 0 0 0 0 0 0 0 18 bis 59 0 11 0 4 0 3 0 2 ab 60 0 1 0 0 0 0 0 0 gesamt 0 12 0 4 0 3 0 2 M ec kl en bu rg V or po m m er n6 w m w m w m w m bis 15 0 0 0 0 16 bis 17 0 0 0 0 18 bis 59 0 3 0 8 ab 60 0 0 0 0 2 Eine weitere statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. 3 Eine statistische Unterscheidung der Haftarten erfolgt nicht. Die Anzahl der Personen enthält nicht nur Haftfälle der Ausländerbehörden in Brandenburg, sondern auch Amtshilfen für andere Bundesländer und für die Bundespolizei. 4 Eine Datenerhebung, die zwischen Abschiebungshaft und Überstellungshaft differenziert, erfolgt nicht. 5 Stichtag: jeweils 01.07. 0:00 Uhr 6 Dublin-Überstellungshaftfälle werden statistisch nicht gesondert erfasst. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 9 - Bundesland Alter 30.06.2012 30.06.2013 30.06.2014 30.06.2015 gesamt 0 3 0 8 N ie de rs ac hs en w7 m7 w8 m8 w9 m9 w m bis 15 0 0 0 0 0 0 0 0 16 bis 17 0 0 0 0 0 0 0 0 18 bis 59 1 13 1 8 1 7 0 6 ab 60 0 0 0 0 0 0 0 0 gesamt 1 13 1 8 1 7 0 6 N or dr he in - W es tfa le n w m w m w m w m bis 15 0 0 0 0 0 0 0 0 16 bis 17 0 0 0 0 0 0 0 0 18 bis 59 5 104 4 61 2 32 1 27 ab 60 0 1 0 0 0 0 0 0 gesamt 5 105 4 61 2 32 1 27 R he in la nd -P fa lz w m w m w m w m bis 15 0 0 0 0 0 0 0 0 16 bis 17 0 0 0 0 0 0 0 0 18 bis 59 0 9 0 2 0 2 0 0 ab 60 0 0 0 0 0 0 0 0 gesamt 0 9 0 2 0 2 0 0 S aa rla nd w m w m w m w m bis 15 0 0 0 0 0 0 0 0 16 bis 17 0 0 0 0 0 0 0 0 18 bis 59 0 1 0 1 0 0 0 0 ab 60 0 0 0 0 0 0 0 0 gesamt 0 1 0 1 0 0 0 0 S ac hs en -A nh al t w m w m w m w m bis 15 16 bis 17 18 bis 59 0 6 1 2 1 6 0 0 ab 60 gesamt S ch le sw ig - H ol st ei n1 0 w m w m w m w m bis 15 16 bis 17 7 5 0 0 18 bis 59 38 28 17 1 ab 60 gesamt 45 33 17 1 Thüringen w m w m w m w m 7 Stichtag: 31.12.2012 8 Stichtag: 31.12.2013 9 Stichtag: 23.07.2014 10 Stichtag ist jeweils der 31.12. d.J. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 10 - Bundesland Alter 30.06.2012 30.06.2013 30.06.2014 30.06.2015 bis 15 - - - - - - 16 bis 17 - - - - - - 18 bis 59 - 4 - 1 - - ab 60 - - - - - - gesamt - 4 - 1 - - Mecklenburg-Vorpommern: Zusätzliche Stichtage: 31.12.2013: insgesamt 5 Personen (alle Alter 18 bis 59) 25.02.2014: insgesamt 1 Person (Alter 18 bis 59) Länderantworten zur Dublin-Überstellungshaft: Bundesland Alter 30.06.2012 30.06.2013 30.06.2014 30.06.2015 B ra nd en bu rg w m w m w m w m bis 15 k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. 16 bis 17 k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. 18 bis 59 k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. ab 60 k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. gesamt B re m en w m w m w m w m bis 15 0 0 0 0 0 0 0 0 16 bis 17 0 0 0 0 0 0 0 0 18 bis 59 0 0 0 0 0 0 ab 60 0 0 0 0 0 0 0 0 gesamt 0 0 k.A. k.A. 0 0 0 0 Hessen w m w m w m w m gesamt siehe Vorbemerkungen und Daten zur Abschiebehaft N ie de rs ac hs en w m w m w m w m bis 15 0 0 0 0 0 0 0 0 16 bis 17 0 0 0 0 0 0 0 0 18 bis 59 0 4 0 2 0 1 0 3 ab 60 0 0 0 0 0 0 0 0 gesamt 0 4 0 2 0 1 0 3 N or dr he in - W es tfa le n1 1 w m w m w m w m bis 15 0 0 16 bis 17 0 0 18 bis 59 0 5 ab 60 0 0 11 Die Angaben für 2015 beziehen sich nur auf die UfA Büren V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 11 - Bundesland Alter 30.06.2012 30.06.2013 30.06.2014 30.06.2015 gesamt 0 5 R he in la nd -P fa lz w m w m w m w m bis 15 0 0 0 0 0 0 0 0 16 bis 17 0 1 0 0 0 0 0 0 18 bis 59 0 1 0 0 0 0 0 0 ab 60 0 0 0 0 0 0 0 0 gesamt 0 2 0 0 0 0 0 0 S aa rla nd w m w m w m w m bis 15 0 0 0 0 0 0 0 0 16 bis 17 0 0 0 0 0 0 0 0 18 bis 59 0 0 0 0 0 0 0 0 ab 60 0 0 0 0 0 0 0 0 gesamt 0 0 0 0 0 0 0 0 S ac hs en -A nh al t w m w m w m w m bis 15 16 bis 17 18 bis 59 0 0 0 6 0 3 0 3 ab 60 gesamt Th ür in ge n w m w m w m w m bis 15 - - - - - - 16 bis 17 - - - - - - 18 bis 59 - - - - - - ab 60 - - - - - - gesamt - - - - - - m=männlich w=weiblich Berlin: Eine weitere statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. Hamburg: Bis zu den Entscheidungen des EuGH vom 17. Juli 2014 wurde Abschiebungshaft für männliche, erwachsene Gefangene in der JVA Billwerder getrennt von Strafgefangenen vollzogen. Der Abschiebungshaftvollzug dort ist seit dem 24. Juli 2014 beendet. Die Angaben zu Abschiebungshaft beziehen sich bis zum 24. Juli 2014 ausschließlich auf die Zahlen des Abschiebungshaftvollzugs in Hamburg für männliche , erwachsene Personen. Seit dem 17. Juli 2014 wird Abschiebungshaft in Amtshilfe in Abschiebungshafteinrichtungen anderer Länder vollzogen und entsprechend statistisch erfasst. Nordrhein-Westfalen: Seit Einstellung des Abschiebungshaftvollzugs in der JVA Büren bis zur Inbetriebnahme der UfA Büren wurden einschließlich der nach Einstellung des Abschiebungshaftvollzugs in der JVA Büren nach Berlin verlegten Personen und einschließlich der nach Inbetriebnahme der UfA Büren aus Berlin rücküberführten Personen durch nordrhein-westfälische Ausländerbehörden 165 Personen im Wege der V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 12 - Amtshilfe in anderen Ländern untergebracht. Darunter fünf Personen in Amtshilfe für Ausländerbehörden anderer Länder. 141 Personen wurden in Berlin untergebracht, die übrigen in Abschiebungshafteinrichtungen der Länder Bayern, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen und Rheinland- Pfalz. Darunter waren 39 sogenannte Dublin-Fälle. Weitergehende Angaben wurden statistisch nicht erfasst. Sachsen: Für 2012 und 2013 liegen keine statistischen Erfassungen zu bestimmten Stichtagen vor. Es wird daher hilfsweise auf die Zahlen zum 31.12.2012 und 31.12.2013 in Frage 2 verwiesen. Die Angaben umfassen sowohl Abschiebungshaft als auch Dublin-Überstellungsverfahren. Eine gesonderte Erfassung erfolgt nicht. Seit Januar 2014 wird aufgrund von Haftanträgen sächsischer Ausländerbehörden in Sachsen für männliche Abschiebungsgefangene keine Abschiebehaft mehr vollzogen, für weibliche Abschiebungshäftlinge seit September 2012 nicht mehr. Bei den im Jahre 2013 in der JVA Chemnitz untergebrachten weiblichen Abschiebungsgefangenen handelt es sich um Fälle der Bundespolizei. Eine Aufschlüsselung nach Altersangaben und schutzwürdige Personen liegt uns nicht vor und kann infolge der Arbeitsbelastung der Behörden nicht händisch ermittelt werden. Schleswig-Holstein: In Schleswig-Holstein liegen derzeit nur die Zahlen zum Jahresende vor. Frage 2: Wie viele Personen waren nach Länderangaben in den Jahren 2012, 2013, 2014 bzw. im Jahr 2015 (soweit vorliegend) in Abschiebungshaft (bitte auflisten nach Bundesländern, Geschlecht und Altersgruppen in folgender Gliederung: bis 15 Jahre, 16-17 Jahre, 18-59 Jahre, 60 Jahre und älter und zudem nach Haft im Abschiebungsbzw . im Dublin-Überstellungsverfahren unterscheiden, soweit möglich; bitte auch kenntlich machen, wie viele dieser Personen in speziellen Abschiebungshafteinrichtungen bzw. in herkömmlichen Justizvollzugsanstalten bzw. in anderen Einrichtungen inhaftiert waren; bitte weiterhin angeben, wie viele besonders schutzbedürftige Personen – Schwangere, Minderjährige, Ältere, Behinderte usw. – in Haft waren)? Antwort zu Frage 2: Vorbemerkungen der Länder: Bayern: Die Abschiebungshaft wird in Bayern derzeit ausschließlich in der Justizvollzugsanstalt Mühldorf - Einrichtung für Abschiebungshaft - vollzogen. Eine Unterscheidung nach Haft im Abschiebungs- bzw. Dublin-Überstellungsverfahren ist nicht möglich (siehe Antwort zu Frage 1). Auch liegen keine verwertbaren statistischen Daten zu besonders schutzbedürftigen Personen vor. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 13 - Nordrhein-Westfalen: Siehe Vorbemerkungen zu Frage 1. Die nachfolgenden Angaben über die Zahl der Untergebrachten in NRW schließen auch die in Amtshilfe für die Bundespolizei und die Ausländerbehörden anderer Länder in NRW untergebrachten Abschiebungshaftfälle ein. Die in der JVA Büren bis 2014 untergebrachten Dublin-Fälle wurden nicht gesondert erfasst und sind in der folgenden Tabelle enthalten. Länderantworten zur Abschiebungshaft: Bundesland Alter 2012 2013 2014 2015 B ad en -W ür tte m be rg 1, 14 w m w m w m w m bis 15 16 bis 17 18 bis 59 0 38 1 30 ab 60 davon in Abschiebungshaftein - richtung 0 0 0 5 0 38 1 30 davon in JVA12 17 437 17 503 0 35 0 0 bes. schutzbed. Personen k.A. k.A. k.A. k.A. k.A gesamt 17 437 17 508 0 73 1 30 B ay er n1 3 ,4 w m w m w m w m bis 15 0 2 0 1 0 0 0 0 16 bis 17 1 25 0 8 0 1 0 0 18 bis 59 58 1045 54 971 43 443 14 132 ab 60 1 2 1 3 1 2 0 0 davon in JVA Mühldorf 0 0 16 57 44 407 14 132 davon in anderer JVA 60 1074 39 926 0 39 0 0 gesamt 60 1074 55 983 44 446 14 132 B er lin 14 w m w m w m w m bis 15 0 0 0 0 0 0 0 0 16 bis 17 0 1 0 0 0 1 0 0 18 bis 59 27 298 19 201 34 311 7 146 ab 60 0 0 0 1 0 3 0 0 12 Angegeben ist die Anzahl der Abschiebungsgefangenen, die innerhalb eines Jahres aus den badenwürttembergischen Justizvollzugsanstalten abgeschoben oder entlassen wurden. 13 bezieht sich auf das Jahr 2015: Stichtag: 23.07.2015 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 14 - Bundesland Alter 2012 2013 2014 2015 davon in Abschiebungshaftein - richtung 27 299 19 202 34 315 7 146 davon in JVA 0 0 0 0 0 0 0 0 bes. schutzbed. Personen* 0 0 0 0 0 0 0 0 gesamt 27 299 19 202 34 315 7 146 B ra nd en bu rg 14 w m w m w m w m bis 15 0 0 0 0 0 0 0 0 16 bis 17 0 1 0 0 0 0 0 0 18 bis 59 42 295 48 186 12 90 1 19 ab 60 1 1 0 1 0 0 0 0 davon in Abschiebungshaftein - richtung 43 297 48 188 12 90 1 19 davon in JVA 0 0 0 0 0 0 0 0 bes. schutzbed. Personen* k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A k.A gesamt 43 297 48 188 12 90 1 19 B re m en 4, 14 w m w m w m w m bis 15 0 0 0 0 0 0 0 0 16 bis 17 0 1 0 0 0 0 0 0 18 bis 59 2 25 1 12 0 9 0 4 ab 60 0 0 0 0 0 0 0 0 davon in Abschiebungshafteinrich - tung 2 26 1 12 0 9 0 4 davon in JVA 0 0 0 0 0 0 0 0 bes. schutzbed. Personen* 0 1 0 0 0 0 0 0 gesamt 2 26 1 12 0 9 0 4 H am bu rg 6 w m w m w m w m bis 15 0 0 0 0 0 0 0 0 16 bis 17 0 0 0 0 0 0 0 0 18 bis 59 0 146 0 114 2 77 0 3 ab 60 0 3 0 2 0 1 0 0 davon in Abschiebungshaftein - richtung 0 0 0 0 2 21 0 3 davon in JVA 0 149 0 116 0 57 0 0 bes. schutzbed. 0 3 0 2 0 1 0 0 14 bezieht sich auf das Jahr 2015: Stichtag: 31.05.2015 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 15 - Bundesland Alter 2012 2013 2014 2015 Personen15 gesamt 0 149 0 116 2 78 0 3 H es se n1 4 w m w m w m w m bis 15 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. 16 bis 17 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. 18 bis 59 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. ab 60 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. davon in Abschiebungshaftein - richtung k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. davon in JVA k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. bes. schutzbed. Personen* k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. gesamt 2716 50316 1516 42616 9 108 1 45 M ec kl en bu rg -V or po m m er n6 ,1 4, 1 7 w m w m w m w m bis 15 0 0 0 0 0 0 16 bis 17 0 3 0 2 0 0 18 bis 59 0 57 0 81 0 12 ab 60 0 0 0 3 0 0 davon in Abschiebungshaftein - richtung 0 0 0 0 0 0 davon in JVA 0 60 0 86 0 12 bes. schutzbed. Personen18 0 3 0 2 0 0 gesamt 0 60 0 86 0 12 N ie de rs ac hse n1 4 w m w m w m w m bis 15 0 0 0 0 0 0 0 0 16 bis 17 0 0 0 0 0 0 0 0 18 bis 59 10 212 8 132 8 120 1 74 ab 60 0 1 1 1 0 1 0 0 15 Als besonders schutzbedürftige Personen werden Personen im Alter über 60 Jahre angesehen. Aus anderen Gründen schutzbedürftige Personen befanden sich nicht in Abschiebungshaft. 16 Für die Jahre 2012 und 2013 wurde statistisch nicht zwischen Haft in Abschiebungs- und Überstellungsverfahren unterschieden. Die Gesamtzahlen wurden in die Tabelle zu Abschiebungshaft übernommen . 17 Letzter Inhaftierungstag in der JVA Bützow war am 25.02.2014. Die Angaben für 2014 gelten insofern bis zu diesem Tag. 18 Bei den besonders schutzbedürftigen Personen handelte es sich um Minderjährige. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 16 - Bundesland Alter 2012 2013 2014 2015 davon in Abschiebungshaftein - richtung 10 213 9 133 8 121 1 74 davon in JVA19 ** bes. schutzbed. Personen* 0 0 0 0 0 0 0 0 gesamt 10 213 9 133 8 121 1 74 N or dr he in -W es tfa le n2 0 w m w m w m w m bis 15 0 0 16 bis 17 0 0 18 bis 59 1 59 ab 60 0 0 davon in Abschiebungshaftein - richtung 1 59 davon in JVA 0 0 bes. schutzbed. Personen 0 0 gesamt 111 1.297 97 1.096 34 390 1 59 R he in la nd -P fa lz 14 w m w m w m w m bis 15 0 0 0 0 0 0 0 0 16 bis 17 0 0 0 0 0 0 0 0 18 bis 59 10 98 1 27 1 26 0 14 ab 60 0 1 0 0 0 0 0 0 davon in Abschiebungshaftein - richtung 10 99 1 27 1 26 0 14 gesamt 10 99 1 27 1 26 0 14 S aa rla nd 14 w m w m w m w m bis 15 0 0 0 0 0 0 0 0 16 bis 17 0 0 0 0 0 0 0 0 18 bis 59 2 23 1 5 0 5 1 0 ab 60 0 0 0 0 0 0 0 0 davon in Abschiebungshaftein - richtung 2 23 1 5 0 5 1 0 davon in JVA 0 0 0 0 0 0 0 0 bes. schutzbed. 0 0 0 0 0 0 0 0 19 In der Regel in der JVA Hannover Abt. Langenhagen (kurzfristige Überstellungen z. B. in das Justizvollzugskrankenhaus sind möglich) 20 Die Zahlen für 2015 beziehen sich auf den Zeitraum vom 15.05.-30.06.2015 (UfA Büren). V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 17 - Bundesland Alter 2012 2013 2014 2015 Personen21 gesamt 2 23 1 5 0 5 1 0 Sachsen22 w m w m w m w m gesamt 24 195 8 173 S ac hs en -A nh al t14 w m w m w m w m bis 15 0 0 0 0 0 0 0 0 16 bis 17 0 0 0 0 0 0 0 0 18 bis 59 3 59 3 34 1 13 0 9 ab 60 0 1 0 0 0 0 0 0 davon in Abschiebungshaftein - richtung 0 0 0 0 0 0 0 9 davon in JVA 3 60 3 34 1 13 0 0 bes. schutzbed. Personen 0 0 0 0 0 0 0 0 gesamt 3 60 3 34 1 13 0 9 S ch le sw ig -H ol st ei n2 3 w m w m w m w m bis 15 16 bis 17 7 5 0 0 18 bis 59 38 28 17 1 ab 60 davon in Abschiebungshaftein - richtung 45 33 17 1 davon in JVA bes. schutzbed. Personen 7 5 0 0 gesamt 45 33 17 124 Th ür in ge n1 4 w m w m w m w m bis 15 - - - - - - 16 bis 17 - - - - - - 18 bis 59 - 18 - 16 - 2 ab 60 - - - - - - davon in Abschiebungshaftein - richtung - - - - - - davon in JVA - 18 - 16 - 2 21 Ob eine Person schutzbedürftig ist, wird nicht erfasst. 22 siehe Antwort zu Frage 1 für Sachsen 23 Eine statistische Erhebung liegt in Schleswig-Holstein nur für die Abschiebungshafteinrichtung Rendsburg bis zum 01.11.2014 untergebrachten Personen vor. Hier wurden ausschließlich männliche Abschiebungshaftgefangene über 16 Jahren untergebracht. 24 Abschiebungshafteinrichtung Eisenhüttenstadt V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 18 - Bundesland Alter 2012 2013 2014 2015 bes. schutzbed. Personen* - - - - - - gesamt - 18 - 16 - 2 Länderantworten zur Dublin-Überstellungshaft: Bundesland Alter 2012 2013 2014 2015 B ra nd en bu rg 14 w m w m w m w m bis 15 0 0 0 0 0 0 0 0 16 bis 17 k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. 18 bis 59 k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. ab 60 k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. davon in Abschie - bungshafteinrichtung k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A davon in JVA 0 0 0 0 0 0 0 0 bes. schutzbed . Personen k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A gesamt k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A H es se n w m w m w m w m bis 15 k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. 16 bis 17 k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. 18 bis 59 k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. ab 60 k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. davon in Abschie - bungshafteinrichtung k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. davon in JVA k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. bes. schutzbed . Personen k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. gesamt k.A. k.A. k.A. k.A 0 45 0 5 N ie de rs ac hs en w m w m w m w m bis 15 0 0 0 0 0 0 0 0 16 bis 17 0 0 0 0 0 0 0 0 18 bis 59 3 52 1 19 1 28 0 19 ab 60 0 0 0 1 0 0 0 0 davon in Ab- 3 52 1 20 1 28 0 19 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 19 - Bundesland Alter 2012 2013 2014 2015 schiebungshaftein - richtung davon in JVA19 bes. schutzbed . Personen 0 0 0 0 0 0 0 0 gesamt 3 52 1 20 1 28 0 19 N or dr he in -W es tfa le n2 0 w m w m w m w m bis 15 0 0 16 bis 17 0 0 18 bis 59 0 5 ab 60 0 0 davon in Abschie - bungshafteinrichtung 0 5 davon in JVA 0 0 bes. schutzbed . Personen 0 0 gesamt 0 5 R he in la nd -P fa lz 14 w m w m w m w m bis 15 0 0 0 0 0 0 0 0 16 bis 17 0 1 0 0 0 0 0 0 18 bis 59 0 13 0 3 0 4 0 2 ab 60 davon in Abschiebungs - hafteinrichtung 0 14 0 3 0 4 0 2 gesamt 0 14 0 3 0 4 0 2 S aa rla nd w m w m w m w1 m1 bis 15 0 0 0 0 0 0 0 0 16 bis 17 0 0 0 0 0 0 0 0 18 bis 59 1 3 0 2 1 2 0 0 ab 60 0 0 0 0 0 0 0 0 davon in Abschiebungs - haftein- 1 3 0 2 1 2 0 0 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 20 - Bundesland Alter 2012 2013 2014 2015 richtung davon in JVA 0 0 0 0 0 0 0 0 bes. schutzbed . Personen 0 0 0 0 0 0 0 0 gesamt 1 3 0 2 1 2 0 0 S ac hs en -A nh al t14 w m w m w m w1 m1 bis 15 k. A. k. A. 0 0 0 0 0 0 16 bis 17 k. A. k. A. 0 0 0 0 0 0 18 bis 59 k. A. k. A. 0 26 3 42 0 33 ab 60 k. A. k. A. 0 0 0 0 0 0 davon in Abschie - bungshafteinrichtung k. A. k. A. 0 0 2 24 0 33 davon in JVA k. A. k. A. 0 26 1 18 0 0 bes. schutzbed . Personen k. A. k. A. 0 0 0 0 0 0 gesamt k. A. k. A. 0 26 3 42 0 33 S ch le sw ig -H ol st ei n2 3 w m w m w m w m bis 15 16 bis 17 18 bis 59 ab 60 davon in Abschie - bungshafteinrichtung 259 225 80 0 davon in JVA bes. schutzbed . Personen gesamt 269 223 80 0 Th ür in ge n1 4 w m w m w m w m bis 15 - - - - - - 16 bis 17 - - - - - - 18 bis 59 - 2 - 5 - 1 ab 60 - - - - - - davon in Abschiebungs - - - - - - - V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 21 - Bundesland Alter 2012 2013 2014 2015 hafteinrichtung davon in JVA - 2 - 5 - 1 bes. schutzbed . Personen 25 gesamt - 2 - 5 - 1 m=männlich w=weiblich Baden-Württemberg: Die Unterbringung männlicher Abschiebungshäftlinge erfolgte in Baden-Württemberg in einer speziellen Hafteinrichtung auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Mannheim (JVA Mannheim). Weibliche Abschiebungshäftlinge wurden in der Regel in der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Gmünd aufgenommen. Seit November 2013 wurde bereits die Abschiebungshaft in Amtshilfe durch das Land Rheinland -Pfalz in der Landeseinrichtung für Asylbegehrende und Ausreisepflichtige (LE- FAA) in Ingelheim, in seltenen Ausnahmefällen auch in den Abschiebungshafteinrichtungen in Nordrhein-Westfalen und Bayern, vollzogen. Seit dem Urteil des EuGH vom 17. Juli 2014 wird Abschiebungshaft baden-württembergischer Fälle ausschließlich in der Abschiebungshafteinrichtung in Ingelheim, Rheinland-Pfalz sowie in seltenen Ausnahmefällen auch in den Abschiebungshafteinrichtungen in Nordrhein-Westfalen und Bayern vollzogen. Berlin: Eine weitere statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. Bremen: Eine Datenerhebung, die zwischen Abschiebungshaft und Überstellungshaft differenziert, erfolgt in der Freien Hansestadt Bremen nicht, daher sind die Angaben für Abschiebungshaft inklusive Dublin-Überstellungshaft. Hamburg: Dublin-Überstellungshaftfälle werden in Hamburg statistisch nicht gesondert erfasst. Bis zu den Entscheidungen des EuGH vom 17.07.2014 wurde Abschiebungshaft für männliche, erwachsene Gefangene in der JVA Billwerder getrennt von Strafgefangenen vollzogen. Der Abschiebungshaftvollzug dort ist seit dem 24.07.2014 beendet. Die Angaben zu Abschiebungshaft beziehen sich bis zum 24.07.2014 ausschließlich auf die Zahlen des Abschiebungshaftvollzugs in Hamburg für männliche, erwachsene Personen. Seit dem 17.07.2014 wird Abschiebungshaft in Amtshilfe in Abschiebungshafteinrichtungen anderer Länder vollzogen und entsprechend statistisch erfasst. 25 Keine besondere statistische Erfassung, daher keine Auswertung möglich. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 22 - Hessen: Für die Jahre 2012 und 2013 wurde statistisch nicht zwischen Haft in Abschiebungs - und Überstellungsverfahren unterschieden. Die Gesamtzahlen wurden in die Tabelle zu Abschiebungshaft übernommen. Soweit ansonsten in den Übersichten der Vermerk k. A. (keine Angaben) eingetragen ist, werden keine entsprechenden Statistiken geführt. Die nachträgliche Erhebung der Daten wäre mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen, da dies eine Sichtung des gesamten in Frage kommenden Aktenbestands erforderlich gemacht hätte. Hinsichtlich der Zahlen für die in der GfA Ingelheim (Rheinland-Pfalz) vollzogene Abschiebungshaft wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Nordrhein-Westfalen: Seit Einstellung des Abschiebungshaftvollzugs in der JVA Büren bis zur Inbetriebnahme der UfA Büren wurden einschließlich der nach Einstellung des Abschiebungshaftvollzugs in der JVA Büren nach Berlin verlegten Personen und einschließlich der nach Inbetriebnahme der UfA Büren aus Berlin rücküberführten Personen durch nordrhein-westfälische Ausländerbehörden 165 Personen im Wege der Amtshilfe in anderen Ländern untergebracht. Darunter fünf Personen in Amtshilfe für Ausländerbehörden anderer Länder. 141 Personen wurden in Berlin untergebracht, die übrigen in Abschiebungshafteinrichtungen der Länder Bayern, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen und Rheinland- Pfalz. Darunter waren 39 sogenannte Dublin-Fälle. Weitergehende Angaben wurden statistisch nicht erfasst. Frage 3: Welche Staatsangehörigkeiten hatten nach Länderangaben die in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 in Abschiebungshaft befindlichen Personen (bitte nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten und Bundesländern differenzieren)? Länderantworten zu Frage 3 2012 2013 2014 2015 Ba de n- W ür tte m be rg 14 Tunesien (53) Kosovo (51) Pakistan (6) Gambia (10) Kosovo (37) Marokko (48) Nigeria (5) Nigeria (4) Türkei (34) Tunesien (46) Algerien (5) Kosovo (4) Algerien (30) Algerien (35) Georgien (4) Kamerun (3) Marokko (30) Georgien (31) Gambia (4) Serbien (2) V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 23 - 2012 2013 2014 2015 Nigeria (23) Türkei (27) Türkei (3) Burkina Faso (1) Georgien (16) Syrien (22) Syrien (3) China (1) Pakistan (15) Russische Föderation (21) Eritrea (3) Indien (1) Albanien (13) Nigeria (18) China (4) Pakistan (1) Serbien (13) Libyen (14) Kosovo (3) Russische Föderation (1) Türkei (1) Georgien (1) Sri Lanka (1) Ba ye rn 14 Afghanistan (99) Kosovo (171) Kosovo (73) Kosovo (43) Türkei (77) Pakistan (81) Syrien (40) Albanien (12) Kosovo (75) Afghanistan (77) Afghanistan (36) Serbien (10) Algerien (72) Nigeria (42) Serbien (25) Türkei (9) Nigeria (58) Russland (39) Nigeria (24) Nigeria (6) Serbien (56) Tunesien (37) Albanien (22) Pakistan (5) Pakistan (47) Syrien (36) Pakistan (21) Georgien (5) Tunesien (40) Türkei (31) Georgien (21) Syrien (4) Russische Föderation (40) Georgien (31) Türkei (17) Russland (4) Somalia (39) Albanien (31) Somalia (16) Vietnam (4) Be rli n1 4 Vietnam Vietnam Serbien Albanien Ghana Syrien Syrien Serbien Ukraine Russland Kosovo Algerien Türkei Serbien Georgien Kosovo Serbien Ghana Vietnam Niger Polen Türkei Marokko Syrien Georgien Georgien Albanien Guinea-Bissau Russland Polen Ghana Türkei Tunesien Mazedonien Algerien Mali Bosnien Ukraine Guinea Mazedonien Br an de nbu rg 14 Georgien Russische Föderation Russische Föderation Eritrea Russische Föderation Georgien Georgien Kamerun Vietnam Vietnam Kosovo Marokko V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 24 - 2012 2013 2014 2015 Pakistan Pakistan Vietnam Somalia Bangladesch Türkei Serbien Syrien Ägypten Armenien Syrien, Arabische Republik Tschad Irak Indien Tschad Brasilien Ukraine Irak Ghana Georgien Afghanistan Serbien Ukraine Guinea Albanien Nigeria Albanien Kosovo Br em en 14 Nigeria (5) Türkei (2) Marokko (3) Türkei (1) Georgien (3) Ghana (2) Gambia (2) Guinea (1) Ghana (3) Gambia (1) Marokko (3) Russland (1) Somalia (2) Türkei (2) H am bu rg Türkei Polen Polen Ägypten Polen Türkei Türkei Guinea Serbien Ghana Algerien Polen Ghana Russland serbien - Ägypten Albanien Marokko - Togo Chile Pakistan - Mazedonien Ägypten Iran - Russland kosovarisch Armenien - Algerien Nigeria Georgien - Vietnam Serbien - - M ec kl en bu rg V or po m m er n1 4, 17 Georgien Russland Nigeria Algerien Syrien Russland Ghana Vietnam Vietnam Türkei Afghanistan Serbien Serbien Vietnam Ghana Afghanistan Marokko Bosnien Nigeria Russland Armenien Armenien Georgien V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 25 - 2012 2013 2014 2015 N ie de rs ac hs en 14 Türkei Georgien Albanien Albanien Albanien Türkei Türkei Kosovo Kosovo Albanien Sudan Georgien Serbien Kosovo Georgien Algerien Georgien Serbien Somalia Côte d'Ivoire Vietnam Russland Kosovo Türkei Nigeria Serbien Thailand Marokko Somalia Afghanistan Côte d'Ivoire Sudan Côte d'Ivoire Bosnien- Herzegowina Vietnam Bosnien- Herzegowina China Ghana Algerien Burkina Faso N or dr he in -W es tfa le n1 1, 26 Albanien Algerien China Georgien Kosovo Libanon Marokko Serbien Nigeria Aserbaidschan R he in la nd -P fa lz 14 Albanien Algerien Albanien Kosovo Türkei Albanien Georgien Albanien Algerien Armenien Serbien Pakistan China Türkei Bosnien und Herzegowina Mazedonien Georgien Ukraine China Kasachstan Kosovo Russische Föderation Ghana China Nigeria Serbien Kosovo Algerien Aserbaidschan Iran Ukraine Ägypten Tunesien Irak Tunesien Sudan Russische Föderation Vietnam Indien Somalia 26 bezieht sich auf das Jahr 2015: Zeitraum vom 15.05.-30.06.2015 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 26 - 2012 2013 2014 2015 Sa ar la nd 14 Algerien Algerien Eritrea Georgien Türkei Marokko Türkei Kosovo Tunesien Algerien Albanien Afghanistan Vietnam Irak Libyen USA Afghanistan Kosovo Serbien Ghana Tunesien Vietnam Indien Spanien Sa ch se n Russische Föderation Russische Föderation Georgien Serbien Vietnam Pakistan Tunesien Syrien Serbien Georgien Türkei Algerien Ukraine Kosovo Algerien Mazedonien Armenien Vietnam Indien Libyen Sa ch se n- An ha lt1 4 Vietnam Mali Guinea-Bissau Niger Indien Vietnam Mali Guinea-Bissau Burkina-Faso Serbien Niger Mali Mazedonien Guinea-Bissau Serbien Albanien Kosovo Benin Kosovo Burkina-Faso Serbien Burkina-Faso Benin Benin Niger Kosovo Burkina-Faso Nigeria Mali Niger Somalia Kosovo Benin Nigeria Vietnam Syrien Guinea-Bissau Türkei Türkei Indien V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 27 - 2012 2013 2014 2015 Sc hl es w ig -H ol st ei n1 4 Afghanistan Afghanistan Afghanistan ./. Irak Somalia Algerien Algerien Marokko Syrien Marokko Algerien Albanien Syrien Irak Marokko Somalia Syrien Palästina Th ür in ge n1 4 Vietnam (5) Türkei (3) Thailand (1) - Serbien (2) Marokko (2) Tunesien (1) Indien (2) Thailand (1) Türkei (1) Kosovo (1) Tunesien (1) Serbien (1) Kosovo (1) Indien (1) Algerien (1) Vietnam (1) Thailand (1) China (1) Marokko (1) Libanon (1) Pakistan (1) Armenien (1) Ukraine (1) Nigeria (1) Bosn. Herz. (1) Algerien (1) Syrien (1) Hessen: Hierzu werden keine Statistiken geführt. Die nachträgliche Erhebung der Daten wäre mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen, da dies eine Sichtung des gesamten in Frage kommenden Aktenbestands erforderlich gemacht hätte. Hinsichtlich der Zahlen für die in der GfA Ingelheim (Rheinland-Pfalz) vollzogene Abschiebungshaft wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Nordrhein-Westfalen: Siehe Vorbemerkungen zu Frage 1. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 28 - Frage 4: Welche Abschiebungshafteinrichtungen an welchen Standorten gibt es in den einzelnen Bundesländern (bitte auch Angaben zu deren maximaler Belegungszahl, Betreiber und etwaigen Besonderheiten machen), und welche speziellen Vollzugsregelungen gelten nach Länderangaben in diesen Einrichtungen, etwa in Bezug auf Einschlusszeiten , Besuchsregelungen (Zeiten, Häufigkeit usw.), Nutzung von privaten Mobiltelefonen, sonstige Kommunikationsmöglichkeiten, Tragen privater Kleidung, eigene Essenszubereitung, Beschäftigungs- und / oder Freizeitmöglichkeiten usw.? Länderantworten zu Frage 4: Baden-Württemberg: Baden-Württemberg verfügt derzeit über keine Abschiebungshafteinrichtung . Bayern: In Bayern wird die Justizvollzugsanstalt Mühldorf am Inn als eine spezielle Einrichtung für Abschiebungshaft betrieben. Dort stehen aktuell 82 Haftplätze (davon 14 für weibliche Gefangene) ausschließlich für Abschiebungsgefangene zur Verfügung . Den Besonderheiten der Abschiebungshaft wird durch vielfältige Maßnahmen Rechnung getragen: So wird den Abschiebungsgefangenen innerhalb der Anstalt größtmögliche Bewegungsfreiheit eingeräumt. Ein Einschluss erfolgt nur noch zur Nachtzeit. Auch wurden die Zeiten für den Aufenthalt im Freibereich erweitert. Die Abschiebungsgefangenen werden in der Einrichtung engmaschig durch Be- dienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes, Mediziner, Psychologen, Sozialpädagogen, Vertretern von Flüchtlingshilfsdiensten und ehrenamtlich tätigen Privatpersonen betreut . Für eine angemessene individuelle seelsorgerische Betreuung – insbesondere auch für die muslimischen Gefangenen – wird Sorge getragen. Auch wurden verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Unterbringungssituation ergriffen. So wurden - nachdem die Abschiebungsgefangenen nicht zur Arbeit verpflichtet sind - in der früheren Arbeitshalle ein zentraler Speiseraum eingerichtet und neue Sport- und Freizeitmöglichkeiten (Tischtennis, Kraftsport, Dart, Tischkicker) geschaffen . Der Fernsehempfang in den Hafträumen ist kostenlos möglich. Für die weiblichen Abschiebungsgefangenen ist ein gesonderter Aufenthaltsraum eingerichtet worden. Den weiblichen und männlichen Abschiebungsgefangenen wird jeweils eine eigene Küche zur Verfügung gestellt, um eine individuelle Essenszubereitung zu ermöglichen . Die Besuchsmöglichkeiten werden im Vergleich zum Strafvollzug großzügig ge- handhabt . Auch wird den Gefangenen über einen Festnetzanschluss ein regelmä- ßiger Zugang zu einem Telefon ermöglicht, um (auch ins Ausland) telefonieren zu können. Berlin: Das Land Berlin verfügte bislang über eine Abschiebungshafteinrichtung. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 29 - Abschiebungsgewahrsam Grünauer Str. 140 12557 Berlin Kapazität: Maximal 214 Personen. Derzeit werden aufgrund der Haftzahlen nur Kapazitäten für 60 Personen auf zwei Etagen genutzt. Betreiber: Der Polizeipräsident in Berlin Einschlusszeiten: Es gibt, abgesehen von der Zählung der Abschiebungsinsassen bei Schichtwechsel der Beschäftigten, keine Einschlusszeiten. Besuchsregelungen: Die tägliche Besuchszeit ist auf den Zeitraum von 07:00 - 19:00 Uhr festgelegt. Die Besuchsdauer beträgt im Regelfall 60 Minuten, kann jedoch nach Maßgabe freier Kapazitäten im Besucherraum bis zum Ablauf der täglichen Besuchszeit verlängert werden. Der Einlass für Besucherinnen und Besucher wird bis 18:00 Uhr gewährleistet. Eine Beschränkung der Häufigkeit ist nicht vorgesehen. Private Mobiletelefone/ sonstige Kommunikationsmöglichkeiten: Die Benutzung von internetfähigen Mobiltelefonen, Tablets und Smartphones ist erlaubt. Die Kameraeinrichtungen der Geräte werden die Funktion außer Kraft setzend abgeklebt . Darüber hinaus besteht im Bedarfsfall die Möglichkeit, über ein Festnetztelefon im Gewahrsam ins öffentliche Netz zu telefonieren und jederzeit ohne Einschränkung über den Postverkehr zu kommunizieren. Bekleidung: Alle Abschiebungsinsassen tragen private Kleidung. Verpflegung: Die Abschiebungshäftlinge werden angemessen amtlich verpflegt. Die Verpflegung besteht aus Frühstück, Mittags- und Abendkost. Abschiebungshäftlinge können sich darüber hinaus auf eigene Kosten durch Vermittlung des Abschiebungsgewahrsams selbst verpflegen. Für das Erwärmen von Mahlzeiten stehen Aufwärmküchen zur Verfügung. Beschäftigungs- und Freizeitmöglichkeiten: Im Abschiebungsgewahrsam besteht für die Abschiebungshäftlinge in begrenztem Umfang die Möglichkeit zur entgeltlichen Beschäftigung (Durchführung von Malerarbeiten, Sortieren von Büchern und Kleidung). Je nach Verfügbarkeit werden in den Freistundenhöfen Fußball, Basketball, Handball sowie Tischtennis und darüber hinaus in den Aufenthaltsräumen Tischtennis, Spiele und, soweit organisatorisch möglich, künstlerische Kurse angeboten. Den Abschiebungshäftlingen stehen der mehrsprachige Bücherbestand des Abschiebungsgewahrsams und Fernsehgeräte zur Verfügung. Pri- V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 30 - vate technische Geräte wie DVD-Player und Spielekonsolen können zugelassen werden. Brandenburg: Das Land Brandenburg betreibt am Standort Eisenhüttenstadt eine Abschiebungshafteinrichtung mit insgesamt 108 Plätzen in vier Abteilungen zu je 2 mal 24 und 30 Plätzen, davon 24 Plätze für Frauen. Spezielle Vollzugsregelungen sind im Abschiebungshaftvollzugsgesetz, in der Gewahrsamsordnung sowie in der Hausordnung der Abschiebungshafteinrichtung verankert: Einschlusszeit als Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr Besuch kann täglich von 9 Uhr bis 11.30 Uhr und von 14 Uhr bis 18 Uhr in speziellen Besucherräumen empfangen werden. Eigene Essenzubereitung ist nicht möglich, diese wird durch den Betreiber angeboten und entspricht dem Essen für Asylbewerber in der Erstaufnahmeeinrichtung . Handys und Laptops sind erlaubt. In jedem Haftraum gibt es ein Fernsehgerät mit ausländischen Programmen. Private Kleidung kann getragen werden. Das Waschen der Wäsche wird vom privaten Betreiber angeboten und ist unentgeltlich. Täglich gibt es eine Stunde Freigang pro Unterbringungsbereich, da sowohl Frauen wie Männer in der Abschiebungshafteinrichtung Brandenburg untergebracht werden. Im Freigangsgelände befinden sich ein Kleinfußballfeld und ein Volleyballnetz. Im Haus gibt es in jedem Unterbringungsbereich einen Sportraum mit Tischtennis und Kraftsport. Es gibt eine Bibliothek mit Fremdsprachenliteratur sowie einen Gebetsraum. Bei Bedarf und Möglichkeit der Abschiebungshafteinrichtung werden kleine entgeltliche Arbeiten angeboten (z.B. Malerarbeiten). Freie Hansestadt Bremen: Standort: Bremen Betreiber: Polizei Bremen Kapazität: Vier Plätze im Frauenbereich, 15 Plätze im Männerbereich. Vollzugsregelungen: Gesetz über den Abschiebungsgewahrsam vom 4. Dezember 2001 (BremGBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung; Erlass über die Durchführung der Abschiebungshaft in Gewahrsamseinrichtungen des Polizeivollzugsdienstes (Gewahrsamsordnung) vom 6. Juni 2002, zuletzt geändert durch Erlass vom 10. Juli 2008; Dienstanweisung über den Polizeigewahrsam März 2015. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 31 - Einschlusszeiten: grundsätzlich von 01:00 bis 10:00 Uhr, bedarfsorientierte Einschlusszeiten sind nach Wunsch der inhaftierten Person möglich. Besuchsregelungen: bedarfsorientiert, ohne Vorgabe der Häufigkeit. Während der normalen Geschäftszeiten bis 20 Uhr, im Bedarfsfall auch darüber hinaus. Nutzung von privaten Mobiltelefonen: möglich sonstige Kommunikationsmöglichkeiten: Öffentlicher Fernsprecher Tragen privater Kleidung: ja eigene Essenszubereitung: möglich Beschäftigungs- und / oder Freizeitmöglichkeiten usw.? Generell steht je Bereich (m/w) ein Aufenthaltsraum mit Fernsehgerät und DVD (ca. 100 mehrsprachige DVD im Fundus) sowie ein Spiele – PC zu Verfügung, darüber hinaus eine Spielekonsole, eine Brettspielesammlung und eine mehrsprachige Kleinbibliothek . Zusätzlich steht eine Sozialarbeiterin für Gespräche, Einkäufe / Besorgungen und z.B. Bastelarbeiten zur Verfügung. Besonderheiten: Drei Zellen stehen zur Sondernutzung als Gebetsraum, Sportraum und Materialraum für die Sozialarbeiterin zur Verfügung. Hamburg: Hamburg verfügt über keine eigene Abschiebungshafteinrichtung. Seit den Entscheidungen des EuGH vom 17. Juli 2014 wird Abschiebungshaft für Fälle aus Hamburger Zuständigkeit ausschließlich in Amtshilfe in Abschiebungshafteinrichtungen anderer Länder vollzogen. Hessen: In Hessen befindet sich keine Abschiebungshafteinrichtung. Mecklenburg-Vorpommern: Mecklenburg-Vorpommern verfügt über keine Abschiebungshafteinrichtung . Der Vollzug von Abschiebungshaft in der JVA Bützow wurde mit dem letzten Inhaftierungstag am 25.02.2014 eingestellt. Niedersachsen: Abschiebungshaft wird in Niedersachsen im Wege der Amtshilfe für die Ausländerbehörden in der Justizvollzugsanstalt Hannover, Abteilung Langenhagen , vollzogen. Die Abteilung wird ausschließlich für den Vollzug von Abschiebungshaft genutzt. Es handelt sich um die einzige Abschiebungshafteinrichtung des Landes Niedersachsen. Die Abteilung verfügt über 15 Einzelhaftplätze, davon zwölf für männliche und drei für weibliche Abschiebungsgefangene. Die Freiheit von Abschiebungsgefangenen wird nur so weit beschränkt, wie es der Zweck der Haft sowie die Sicherheit und Ordnung der Anstalt erfordern. Die Unterbringung erfolgt in Einzelhafträumen. Weibliche und männliche Abschiebungsgefangene werden auf verschiedenen Ebenen eines Vollzugshauses getrennt voneinander V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 32 - untergebracht. Bei der Unterbringung wird auf religiöse und ethnische Zugehörigkeiten Rücksicht genommen. Innerhalb des Gebäudes können sich die Abschiebungsgefangenen frei bewegen, nur die Bereichstüren zum Treppenhaus werden abends verschlossen. Die Haftraumtüren werden seitens der Vollzugsbehörde zu keiner Zeit verschlossen, allerdings können die Gefangenen zur Wahrung ihrer Privatsphäre die Türen selbst verschließen. Die Möglichkeiten der Abschiebungsgefangenen, Außenkontakte zu pflegen, gehen über das etwa im Vollzug der Freiheitsstrafe übliche Maß deutlich hinaus. So können die Abschiebungsgefangenen in der Abteilung Langenhagen jederzeit telefonieren und täglich Besuch empfangen. Ein kostenfreier Internetzugang wird an einem durch die Anstalt zur Verfügung gestellten Computer angeboten. Abschiebungsgefangene in der Abteilung Langenhagen können sich mindestens vier Stunden pro Tag im Freien aufhalten, in unbegrenztem Umfang Pakete empfangen sowie sich auf eigene Kosten selbst verpflegen. Sie sind nicht zur Arbeit verpflichtet. Auf eigenen Wunsch können Abschiebungsgefangene mit Hilfstätigkeiten betraut werden . Für geleistete Tätigkeiten erhalten sie ein Arbeitsentgelt nach Maßgabe der Strafvollzugsvergütungsordnung. Die speziellen Regelungen über die Ausgestaltung des Vollzuges der Abschiebungshaft sind in der Hausordnung für die Abt. Langenhagen der Justizvollzugsanstalt Hannover mit Stand: 16.04.2015 und in dem Konzept für den Vollzug der Abschiebungshaft in der Abteilung Langenhagen mit Stand März 2015 niedergelegt. Nordrhein-Westfalen: Siehe auch Vorbemerkung zu Frage 1.) Seit dem 15.5.15 wird Abschiebungshaft in folgender Einrichtung vollzogen: Bezirksregierung Detmold, Dezernat 29 Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in Büren (UfA) Das bisher in der UfA eingesetzten Personal lässt eine Belegung von etwa 50 Haftplätzen zu. Bei entsprechendem Bedarf und entsprechender Aufstockung des Personals kann die Kapazität erhöht werden. Hinsichtlich der Vollzugsregelungen wird auf die Verordnung für den Vollzug von Abschiebungshaft in Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftvollzugsverordnung - AHaftVollzVO) vom 7. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424) verwiesen. Grundlage bildet das Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft in Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - AHaftVollzG NRW) vom 5. Mai 2015 (GV. NRW. S. 423). Zudem hat das Ministerium für Inneres und Kommunales Richtlinien für den Abschiebungsgewahrsam im Land Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftrichtlinien - AHaftRL; SMBl.NRW.26) herausgegeben. Ein Zweites Abschiebungshaftvollzugsgesetz befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren und soll am 1.1.2016 in Kraft treten. Auch für die Abschiebungshaftvollzugsverordnung und die Abschiebungshaftrichtlinien sind Neufassungen geplant. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 33 - Rheinland Pfalz: In Rheinland-Pfalz wird die Abschiebungshaft durch das Land in der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige (GfA) in Ingelheim vollzogen. Im Sommer 2013 hat das Land ein neues Konzept für die Abschiebungshaft „Haft vermeiden – Haft humanitär gestalten“ entwickelt (abrufbar unter http://mifkjf.rlp.de/fileadmin/mifkjf/service/publikationen/Integration/Neues_Konzept_Ab schiebungshaft.pdf). Das Gebäude der GfA Ingelheim wurde ursprünglich für 152 Personen gebaut. Aufgrund der geringen Haftzahlen ist Rheinland-Pfalz dabei, die Platzzahl auf 40 zu reduzieren . Die Abschiebungshaft soll so human wie möglich gestalten werden. Dazu hat ein Expertengremium „Runder Tisch Ingelheim“ Empfehlungen ausgesprochen, die das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen in enger Abstimmung mit Kirchen, Nichtregierungsorganisationen sowie mit dem Ministerium für Soziales , Arbeit, Gesundheit und Demografie aufgearbeitet und größtenteils bereits umgesetzt hat. Spezielle Vollzugsregelungen, die in der GfA gelten (Aufzählung nicht abschließend): Tagsüber aus den offenen Fluren freier Zugang in die Hofgangflächen während der Tageslichtzeiten. Selbstbestimmtes Öffnen und Schließen der Zimmertüren in den offenen Fluren . Öffnungszeiten in den offenen Fluren in der Zeit von 7 bis 22 Uhr. Nutzung von PC und Internettelefonie „Skype“. Internetzugang möglich. Betrieb von privaten Mobiltelefonen ohne Kamerafunktion erlaubt (Exemplare können ausgeliehen werden). Unterstützung bei der Nachrichtenübermittlung (mittels Fax, Telefonat) an Rechtsanwälte durch den Sozialdienst (keine Gebührenerhebung). Besuchsregelung in 22 Sprachen übersetzt. Besuchszeiten: Regelmäßig täglich von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Besuchsdauer: Grundsätzlich höchstens 2 Stunden, kann jedoch im Einzelfall verlängert werden. Der Besuch ist jeden Tag möglich und kann täglich wiederholt werden. Übersetzungsdienst. Möglichkeiten zu gemeinnützigen und sportlichen Tätigkeiten. Benutzung der Teeküchen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 34 - Tragen eigener Kleidung erlaubt. Bei Bedarf wird Bekleidung ausgegeben. Saarland: Die Unterbringung von erwachsenen saarländischen Abschiebungshäftlingen (Frauen und Männer) erfolgt auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Saarland und Rheinland-Pfalz vom 20.04.1999 in der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige des Landes Rheinland-Pfalz in Ingelheim (GfA Ingelheim). Nach dieser Vereinbarung obliegt die Ausgestaltung der Haftbedingungen Rheinland-Pfalz. Sachsen: In Sachsen gibt es derzeit keine Abschiebungshafteinrichtung. Sachsen-Anhalt: In Sachsen-Anhalt existiert keine Abschiebungshafteinrichtung. Schleswig-Holstein: In Schleswig-Holstein gibt es derzeit keine Abschiebungshafteinrichtung . Die Abschiebungshafteinrichtung in Rendsburg wurde zum 01.11.2014 geschlossen. Darüber hinaus wird Abschiebungshaft bei Bedarf auf Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung mit Brandenburg in der dortigen Abschiebungshafteinrichtung in Eisenhüttenstadt vollzogen. Thüringen: Bis Juli 2014 waren männliche erwachsene Abschiebungsgefangene in Amtshilfe für die Thüringer Ausländerbehörden in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Suhl- Goldlauter untergebracht. Im Hinblick darauf, dass es sich bei den Abschiebungsgefangenen um abzuschiebende Ausländer handelte, die nicht wegen einer begangenen Straftat oder des Verdachts einer Straftat inhaftiert waren, wurden sie nicht wie Strafgefangene, sondern grundsätzlich wie Zivilgefangene behandelt. Demzufolge wurden die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49, 51 bis 121 und 179 bis 187 Strafvollzugsgesetz -StVollzG-) entsprechend angewendet, soweit nicht Eigenart und Zweck der Abschiebungshaft entgegenstanden (§ 171 StVollzG i. V. m. § 422 Absatz 4 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen -FamFG-). Für die in der JVA Suhl-Goldlauter untergebrachten Abschiebungsgefangenen galten folgende Vollzugsregelungen: Auf-/Einschlusszeiten: Mo-Fr: 6:15 Uhr bzw. Sa/So: 7.15 Uhr (Aufschluss und Anwesenheitskontrolle); Mo-Fr: 17:30 Uhr bzw. Sa/So: 16:30 Uhr (Nachtverschluss) Freizeitaufschluss: Mo-Fr: 9:30 Uhr bis 11:00 Uhr und 14 Uhr bis 17 Uhr; Sa/So: 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr Aufenthalt im Freien: täglich 11:55 bis 12.55 Uhr V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 35 - Besuch: zweimal im Monat jeweils zwei Stunden (bei Bedarf wurden in der Regel weitere Besuche genehmigt) Kommunikation: Während der Inhaftierung konnten die Abschiebungsgefangenen unbeschränkt Schreiben absenden und empfangen. Soweit die Abschiebungsgefangenen über die notwendigen finanziellen Mittel verfügten, wurde ihnen auf Antrag ein Telefonkonto bei der Telio AG eingerichtet. Danach konnten sie regelmäßig auch telefonisch mit ihren Angehörigen Kontakt aufnehmen. Die Nutzung von Mobiltelefonen im geschlossenen Vollzug war und ist aus Gründen der Sicherheit und Ordnung in den Thüringer Justizvollzugseinrichtungen verboten. Das Tragen privater Kleidung war den Abschiebungsgefangenen gestattet. Im Unterkunftsbereich für die Abschiebungsgefangenen in der JVA Suhl- Goldlauter gab es einen Freizeitraum mit Küchenzeile, in welchem sich diese während des Aufschlusses aufhalten und eigenes Essen zubereiten konnten. Grundsätzlich nahmen die Abschiebungsgefangenen an der Anstaltsverpflegung teil. Die Abschiebungsgefangenen konnten zudem einen Freizeitraum und den mit Sportgeräten ausgestatteten Fitnessraum der JVA Suhl-Goldlauter nutzen. Ihnen wurde kostenfrei ein Fernsehgerät zur Verfügung gestellt. Zudem wurde den Abschiebungsgefangenen ermöglicht, an Gottesdiensten teilzunehmen und Kontaktgespräche mit den Ausländerbeauftragten der Evangelischen Kirche „Henneberger Land“ zu führen. Da im Berichtszeitraum (2012 bis 1. Halbjahr 2014) regelmäßig nur ein bis vier Abschiebungsgefangene , zudem meist aus unterschiedlichen Sprach- und Kulturkreisen, zeitgleich untergebracht waren, wurde ihnen freigestellt, am Freizeitangebot der Anstalt teilzunehmen. Frage 5: Welche konkreten Konsequenzen (Rundschreiben, Anweisungen, Besprechungen ; Schließungen, Neu- oder Umbauten von Hafteinrichtungen; Entlassungen, Verlegungen, Entschädigungen von Abschiebungshäftlingen in welcher Zahl usw.) gab es in den einzelnen Bundesländern infolge der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2014 bzw. des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Juli 2014 (siehe Vorbemerkung)? Länderantworten zu Frage 5: Baden-Württemberg: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 36 - Bayern: Unmittelbar nach öffentlicher Bekanntmachung der vorbezeichneten BGH- Entscheidung (V ZB 31/14) am 23.07.2014 wurden die bayerischen Ausländerbehörden über diesen gerichtlichen Beschluss sowie über die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen informiert. Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung wurden anlässlich der o.g. BGH-Entscheidung in Bayern nicht erhoben. Angesichts des Vorlagebeschlusses des BGH vom 11.07.2013 (V ZB 40/11) entschied sich Bayern, ab Ende November 2013 eine spezielle Hafteinrichtung für Abschiebungshaftgefangene zu betreiben. Eine weitere Reaktion auf die Entscheidung des EuGH vom 17.07.2014 (Rs. C-473/13 sowie C-514/13) war aus diesem Grunde nicht erforderlich. Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung wurden anlässlich der o.g. EuGH-Entscheidung in Bayern nicht erhoben. Berlin: Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Juli 2014 führte in Berlin nicht zu besonderen Konsequenzen, da es sich bei dem Abschiebungsgewahrsam Berlin um eine spezielle Hafteinrichtung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie handelt. Es wurden allerdings verstärkt Abschiebungshäftlinge anderer Bundesländer, die nicht über spezielle Hafteinrichtungen verfügen, im Wege der Amtshilfe aufgenommen. Da sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des BGH vom 26.06.2014 keine Berliner Dublin-Fälle in Abschiebungshaft befanden, ist es nach der Erinnerung der zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seinerzeit nicht zu Haftentlassungen aufgrund dieser Entscheidung gekommen. Mangels getrennter statistischer Erfassung von Dublin -Fällen und sonstigen Abschiebungen kann diese Aussage allerdings nicht mit letzter Sicherheit getroffen werden. Nach der Entscheidung des BGH erging die Weisung, in Dublin-Verfahren grundsätzlich keine Haft mehr zu beantragen. Nach alledem ist davon auszugehen, dass Inhaftierungen im Zusammenhang mit Dublin- Überstellungen bis zur Schaffung der erforderlichen rechtlichen Grundlagen im Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung auf Veranlassung von Berliner Behörden nicht bzw. jedenfalls nicht auf der Grundlage der nicht richtlinienkonformen Haftgründe des § 62 Abs. 3 AufenthG erfolgt sind. Brandenburg: Die Abschiebungshafteinrichtung des Landes Brandenburg ist eine spezielle Hafteinrichtung im Sinne der EU-Rückführungsrichtlinie, so dass die genannte Gerichtsentscheidung des EuGH nicht zu weiteren Konsequenzen führen mussten. Bremen: Konsequenzen mussten nicht gezogen werden, da in der Freien Hansestadt Bremen die Unterbringung der Betroffenen grundsätzlich in einer speziellen Hafteinrichtung (Abschiebungsgewahrsam der Polizei) erfolgt. Hamburg: Nach Bekanntwerden der Entscheidungen des EuGH vom 17. Juli 2014 wurde ein rückführungsrichtlinienkonformer Abschiebungshaftvollzug in Einrichtungen anderer Länder im Wege der Amtshilfe sichergestellt. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 37 - Die Entscheidung des BGH vom 26. Juni 2014 wurde der zuständigen Ausländerbehörde sowie allen mit Freiheitsentziehungen nach dem Aufenthaltsgesetz befassten Richtern umgehend bekannt gegeben. Hessen: Die Ausländerbehörden in Hessen wurden über die Gerichtsentscheidungen informiert. Der Vollzug der Abschiebungshaft in den hessischen Justizvollzugsanstalten wurde beendet. Mecklenburg-Vorpommern: Keine. Niedersachsen: Am 17.07.2014 hat der EuGH in den Rechtssachen C-473/13 und C- 514/13 das Urteil gesprochen. Der EuGH hat entschieden, dass Art 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat auch dann verpflichtet ist, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige grundsätzlich in einer speziellen Hafteinrichtung dieses Staates in Abschiebungshaft zu nehmen ist, wenn er föderal strukturiert ist und das für die Anordnung und Vollziehung zuständige Bundesland über keine solche Hafteinrichtung verfügt. Der EuGH hat festgestellt, dass die in der o.g. Richtlinie vorgesehene Verpflichtung, die Haft in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen, jeden Mitgliedstaat als solchen trifft, unabhängig von seiner jeweiligen Verwaltungs- oder Verfassungsstruktur. Aus Sicht des Gerichtshofes ergebe sich daraus jedoch keine Pflicht, in jedem Bundesland eine spezielle Hafteinrichtung vorzuhalten. Es müsse dann jedoch durch entsprechende Verwaltungsvereinbarungen sichergestellt werden, dass eine Unterbringung in einem anderen Bundesland möglich ist. Da Niedersachsen mit der Abt. Langenhagen seit dem 01.01.2014 über eine spezielle Hafteinrichtung für Abschiebungsgefangene verfügt, besteht für Niedersachsen zunächst kein weiterer Handlungsbedarf. Nordrhein-Westfalen: Die bis dahin in der JVA Büren untergebrachten Abschiebungshäftlinge wurden in Amtshilfe in die Abschiebungshafteinrichtung Berlin- Köpenick verlegt. Bis zur Eröffnung der UfA Büren (BezReg Detmold, Dez. 29) wurden Abschiebungshäftlinge in Amtshilfe in richtlinienkonformen Abschiebungshafteinrichtungen anderer Länder untergebracht, zumeist in Berlin, aber auch in Brandenburg und weiteren Ländern. Bis zum 26.7.14 wurde Abschiebungshaft in der JVA Büren in Amtshilfe für das Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK NRW) unter der Fachaufsicht des Justizministeriums (JM NRW) vollzogen. Mit dem Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft in Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - AHaftVollzG NRW) vom 5. Mai 2015, in Kraft getreten am 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424), wurde eine gesetzliche Grundlage für den Haftvollzug unter der Fachaufsicht des MIK NRW in der UfA Büren (ehemalige JVA Büren) geschaffen. In diesem Gesetz sind noch weitgehende Verwei- V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 38 - sungen auf die Regelungen des Strafvollzugsgesetz NRW enthalten. Es ist beabsichtigt , in einem 2. AHaftVollzG diese Verweisungen durch eigenständige Regelungen zu ersetzen. Dieses Gesetz soll möglichst zum 1.1.2016 in Kraft treten. Die UfA Büren wird anders als die JVA Büren seit dem 15. Mai 2015 ausschließlich für die Unterbringung von Ausreisepflichtigen genutzt. Vollzugsregelungen wurden deutlich großzügiger gefasst (siehe AHaftVollzVO NRW vom 7. Mai 2015). Zur Reduzierung des Gefängnischarakters wurden mit vorhandenen Haushaltsmitteln bereits kleinere Maßnahmen veranlasst wie etwa der Neuanstrich von Unterkunftsräumen und die Beseitigung des Stacheldrahts an einem Maueranstoß. Grundlegendere Eingriffe in die Bausubstanz - insbesondere der Austausch der Haftraumtüren und mehr noch die Ersetzung der Fenstervergitterung durch bruchsicheres Glas - erfordern jedoch die Bewilligung entsprechender Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber . Abgesehen davon stehen weitere Infrastruktur- und Bauunterhaltungsmaßnahmen wie die Trennung von Trink- und Löschwassersystem und die Ertüchtigung der sog. Zellenkommunikationsanlage in der Liegenschaft an. Es wurden drei Fälle von Entschädigungsforderungen bekannt, die zentral durch das Oberlandesgerichts Hamm bearbeitet wurden. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bot das OLG den Betroffenen zur Abgeltung sämtlicher Entschädigungsansprüche eine Entschädigung i.H.v. jeweils 25,- € pro Hafttag an. In allen drei Fällen wurden die Vergleichsangebote angenommen. Rheinland-Pfalz: In Rheinland-Pfalz wurden die Inhalte der Grundsatzentscheidung bereits vor der Entscheidung des BGH in der GfA erfüllt. Änderungen waren daher nicht erforderlich. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2014 – V ZB 31/14 – wurde den rheinland-pfälzischen Ausländerbehörden mit Datum vom 24. Juli 2014 zur Kenntnis gegeben. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass Abschiebungshaft in Dublin- Fällen nur noch zulässig ist, sofern gestützt auf die Abschiebungshaftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine erhebliche Fluchtgefahr angenommen werden kann. In allen anderen Fällen ist von der Stellung eines Abschiebehaftantrages in Dublin-Fällen abzusehen. Saarland: Die Zentrale Ausländerbehörde des Landesverwaltungsamtes wurde über diese Entscheidungen des Bundesgerichtshofes sowie die sich daraus ergebenen Konsequenzen unterrichtet. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 17. Juli 2014 hatte keine Auswirkungen auf die saarländische Praxis. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Sachsen: Das Sächsische Staatsministerium des Innern hat die sächsischen Ausländerbehörden über die Entscheidung des EuGH informiert, weitere Konsequenzen im Sinne von Rundschreiben, Schließungen etc. waren nicht notwendig, da Sachsen be- V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 39 - reits zum Zeitpunkt der EuGH-Entscheidung nicht über eine eigene Abschiebungshafteinrichtung verfügte. Sachsen-Anhalt: Die BGH-Entscheidung hat zur Folge, dass Inhaftnahmen auf Grundlage des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG bis zur gesetzlichen Definition von Anhaltspunkten für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne des Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung unzulässig sind. Die zuständigen Behörden wurden durch Erlass auf die rechtlichen Folgen des Urteils hingewiesen und die Überprüfung und ggf. Beendigung der Haft in einschlägigen Fällen angewiesen. Vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung vom 17. Juli 2014 (Rs. C-473/13 und C- 514/13), dass die Inhaftierung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Abschiebung grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen ist, wurde die Praxis, die Abschiebungshaft im Wege der Amtshilfe in den dem Justizressort unterstehenden Justizvollzugsanstalten zu vollziehen, umgehend beendet. Für einen Vollzug der Abschiebungshaft im Einklang mit der EU-Rückführungsrichtlinie wurde veranlasst, dass die Abschiebungshaft von Ausländern, für die im Land Sachsen- Anhalt Abschiebungshaft angeordnet wurde, bis auf weiteres im Wege der Amtshilfe in speziellen Einrichtungen anderer Länder vollzogen wird. Schleswig-Holstein: Aufgrund der stark rückläufigen Inhaftierungen und der damit zusammenhängenden mangelnden Auslastung der AHE Rendsburg wurde diese zum 01.11.2014 geschlossen. Thüringen: Auf Grund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014 und des Europäischen Gerichtshofes vom 17. Juli 2014 wird seit Juli 2014 keine Abschiebungshaft und Dublin-Überstellungshaft in Amtshilfe für die Thüringer Ausländerbehörden mehr in Thüringer Justizvollzugsanstalten vollzogen. Hierüber wurden die Thüringer Ausländerbehörden über das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Erlass des Thüringer Innenministeriums vom 21. Juli 2014 informiert. Danach erfolgte die Unterbringung der weiblichen und männlichen Abschiebungsgefangenen aus Thüringen in der Abschiebehafteinrichtung des Landes Brandenburg in Eisenhüttenstadt im Rahmen der Amtshilfe. Entlassungen aus der Abschiebungshaft oder Dublin-Überstellungshaft waren nicht notwendig, da sich zum Zeitpunkt der genannten Gerichtsentscheidungen keine Personen in Thüringen in Abschiebungshaft oder Dublin-Überstellungshaft befanden. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 40 - Frage 6: Welche Absprachen, Pläne und konkrete Vereinbarungen zwischen einzelnen Bundesländern gibt es nach Länderangaben zur bundesländerübergreifenden Nutzung von Abschiebungshafteinrichtungen, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen (Kostenerstattung usw.) wird hiervon Gebrauch gemacht, wie wird mit Beeinträchtigungen für in anderen Bundesländern Inhaftierte umgegangen (Herauslösung aus dem bekannten Umfeld, längere Anfahrtswege für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Verwandte und Bekannte usw.) und inwieweit werden diese Umstände auch bei der Frage der Verhältnismäßigkeit der Beantragung von Abschiebungshaft berücksichtigt? Länderantworten zu Frage 6: Baden-Württemberg: Abschiebungshaft wird aktuell in Einzelfällen gegen Kostenerstattung in Amtshilfe durch das Land Rheinland-Pfalz in der LEFAA, in seltenen Ausnahmefällen auch in den Abschiebungshafteinrichtungen in Nordrhein-Westfalen und Bayern, vollzogen. Eine länderübergreifende Abschiebungshaft wird aktuell in Einzelfällen gegen Kostenerstattung in Amtshilfe durch das Land Rheinland-Pfalz in der LEFAA, in seltenen Ausnahmefällen auch in den Abschiebungshafteinrichtungen in Nordrhein-Westfalen und Bayern, vollzogen. Eine länderübergreifende Zusammenarbeit mit Hessen wird angestrebt. Bayern: Zwischen dem Freistaat Bayern und anderen Ländern gibt es keine Absprachen , Pläne oder konkrete Vereinbarungen zur länderübergreifenden Nutzung von Abschiebungshafteinrichtungen. Berlin: Im Abschiebungsgewahrsam Berlin werden aktuell auch Abschiebungshäftlinge anderer Bundesländer in Amtshilfe aufgenommen. Die Kostenerstattung hierfür richtet sich nach den im VwVfG geregelten Grundsätzen der Amtshilfe. Die erforderlichen Informationen zur Geltendmachung der Abschiebungskosten gegenüber den Ausländern werden den einliefernden Behörden übermittelt. Ob bzw. inwiefern andere Bundesländer die ggf. größeren Entfernungen und die damit verbundenen Erschwernisse für Verwandte, Bekannte und Rechtsanwälte bei der Frage der Verhältnismäßigkeit der Beantragung von Abschiebungshaft berücksichtigen, ist hier nicht bekannt. Bundesweit wird derzeit nach kosteneffizienten Lösungsmöglichkeiten bzgl. des Betriebs von Abschiebungsgewahrsamseinrichtungen gesucht. Gegenstand langfristiger Überlegungen ist dabei auch die Einrichtung und der Betrieb einer gemeinsamen länderübergreifenden Einrichtung durch mehrere regional zusammenhängende Bundesländer . Ein Ergebnis hierzu liegt noch nicht vor. Die Zahl der im Abschiebungsgewahrsam Berlin eingebrachten Personen ist seit Jahren rückläufig. Gleichzeitig sind die durch die Einrichtung verursachten Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung der Anlage auf konstant hohem Niveau. Zur Senkung V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 41 - der Personal- und Sachmittelkosten hat die Polizei Berlin bereits seit dem vierten Quartal 2014 eine Reduzierung des Berliner Gewahrsamsbetriebs auf zwei Etagen mit jeweils 30 Insassen bzw. Insassinnen vorgenommen. Diese Maßnahme allein genügt jedoch nicht, um die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Kosten auf ein aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbares Niveau zu senken. Deshalb bedarf es für Berlin einer kurz- bzw. mittelfristigen Lösung, um die oben dargelegten Kosten zu reduzieren . Eine solche könnte in einer Mitnutzung der Abschiebungsgewahrsamseinrichtung in Eisenhüttenstadt liegen. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport befindet sich diesbezüglich im intensiven Dialog mit dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg. Eine entsprechende Vereinbarung ist bislang noch nicht abgeschlossen worden. Brandenburg: Das Land Brandenburg hat derzeit mit den Bundesländern Schleswig- Holstein und Sachsen Verwaltungsvereinbarungen zur Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in der Abschiebungshafteinrichtung Eisenhüttenstadt gegen Kostenerstattung abgeschlossen. Die Beantwortung weiterer Fragen obliegt den Vereinbarungspartnern . Bremen: Seitens der Freien Hansestadt Bremen liegen keine Absprachen mit anderen Bundesländern vor. Im Rahmen der Amtshilfe erfolgen allerdings Unterbringungen für andere Bundesländer und für die Bundespolizei. Kostenfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der Kostenverordnung für die innere Verwaltung (InKostV) vom 20. August 2002 (Brem.GBl. S. 455) in der jeweils geltenden Fassung. Hamburg: Siehe Antwort zu 4. Es gibt Gespräche über eine Kooperation der norddeutschen Länder beim Vollzug von Abschiebungshaft, die noch nicht abgeschlossen sind. Gegenwärtig besteht für Hamburg die Möglichkeit, Abschiebungshafteinrichtungen anderer Länder in Amtshilfe zu nutzen. Hierbei handelt es sich um eine Angelegenheit des laufenden Verwaltungsvollzuges. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen sind nicht vermeidbar. Siehe auch Antworten des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Schriftlichen Kleinen Anfragen an den Hamburger Senat/ Drucksachen 20/12654 und 21/231 (abrufbar unter https://www.buergerschafthh .de/ParlDok/dokumentennummer ). Hessen: Seit der EuGH-Entscheidung vom 17. Juli 2014 werden hessische Abschiebungshäftlinge nahezu ausschließlich in der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige (GfA) Ingelheim in Rheinland-Pfalz untergebracht. Die Kosten für die Unterbringung werden erstattet. Die Gewahrsamseinrichtung in Rheinland-Pfalz befindet sich in unmittelbarer Nähe zur hessischen Landesgrenze, so dass mit der dortigen Unterbringung keine Beeinträchtigungen für die Betroffenen einhergehen. Darüber hinaus gibt es in Hessen keine konkreten Pläne zur bundesländerübergreifenden Nutzung von Abschiebungshafteinrichtungen. Mecklenburg-Vorpommern: Männliche und weibliche Abschiebungsgefangene werden im Einzelfall in Amtshilfe und gegen Kostenerstattung in Einrichtungen außerhalb des Landes, in der Regel in der brandenburgischen Abschiebungshafteinrichtung in V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 42 - Eisenhüttenstadt untergebracht. Zudem wird auf den Abschiebungsgewahrsam des Landes Berlin in Berlin-Köpenick zurückgegriffen. Es besteht die Absicht, eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Land Brandenburg zur Mitnutzung der Abschiebungshafteinrichtung in Eisenhüttenstadt abzuschließen. Abschiebungshaft ist das grundsätzlich letzte Mittel, um eine bestehende Ausreiseverpflichtung durchzusetzen und wird nur beantragt, wenn andere mildere, ebenfalls ausreichende Mittel nicht geeignet sind, den gewünschten Erfolg zu erzielen. Die genannten Beeinträchtigungen finden im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung grundsätzlich keine Berücksichtigung, da sie nicht unmittelbar mit dem Vollzug der Abschiebungshaft und der Intention der Sicherung der Abschiebung zusammenhängen . Niedersachsen: Niedersachsen hat keine Kooperation bezüglich Abschiebehaft mit anderen Bundesländern. Derzeit bestehen auch keine konkreten Pläne, entsprechende Vereinbarungen zu schließen. Nordrhein-Westfalen: Es wurden bisher noch keine Vereinbarungen mit anderen Ländern zur Mitnutzung der UfA Büren geschlossen, werden aber für die Zukunft auch nicht ausgeschlossen. „Amtshilfefälle“ bleiben davon unberührt. Rheinland-Pfalz: Zwischen Rheinland-Pfalz und dem Saarland besteht eine Verwaltungsvereinbarung zur kostenpflichtigen Nutzung von bis zu ursprünglich 50 Haftplätzen durch das Saarland. Der Vertrag wird aktuell nachverhandelt, da Rheinland-Pfalz aufgrund der geringen Belegungszahl dabei ist, die Anzahl der Haftplätze zu reduzieren . Zukünftig sollen dem Saarland der von dort gemeldete Bedarf von 10 Haftplätzen zur Nutzung überlassen werden. Saarland: Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Sachsen: Das Sächsische Staatsministerium des Innern hat mit dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg eine Verwaltungsvereinbarung abgeschlossen hinsichtlich der Nutzung von bis zu 20 Haftplätzen in der Abschiebungshafteinrichtung in Eisenhüttenstadt. Es erfolgt eine Kostenerstattung nach den von Brandenburg festgelegten Haftsätzen. Die Beeinträchtigung für die in Brandenburg untergebrachten Abschiebungsgefangenen wird als richtlinienkonform und verhältnismäßig angesehen. Fahrtwege für Angehörige und Rechtsbeistände sind mitunter innerhalb von Sachsen länger. Sachsen-Anhalt: Da spezielle Abschiebungshafteinrichtungen in Sachsen-Anhalt nicht vorhanden sind, auf eine Inhaftnahme aber als letztes Mittel zur Durchsetzung der Ausreisepflicht nicht verzichtet werden kann, hat Sachsen-Anhalt mit den Ländern Berlin und Brandenburg im Juli 2014 vereinbart, bei Bedarf im Einzelfall im Wege der Amtshilfe dortige Abschiebungshafteinrichtungen bei Erstattung der Kosten nutzen zu können. Die dem Ausländer aus der Inhaftnahme erwachsenden Beeinträchtigungen fließen in die Gesamtabwägung der Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung über die Beantragung von Abschiebungshaft ein. U. a. zur Verminderung eventueller Anfahrts- V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 43 - zeiten von Angehörigen und Betreuern wurden die Ausländerbehörden gebeten, wegen ihrer verhältnismäßig guten Erreichbarkeit vorranging von der Möglichkeit der Nutzung der Einrichtung in Berlin Gebrauch zu machen. Schleswig-Holstein: Schleswig-Holstein hat eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Land Brandenburg geschlossen. Im Wesentlichen geht es bei der Vereinbarung darum , dass das Land Brandenburg dem Land Schleswig-Holstein 15 Haftplätze in der Abschiebungshafteinrichtung Eisenhüttenstadt zur Verfügung stellt. Der Vollzug der Abschiebungshaft richtet sich nach dem Abschiebungshaftvollzugsgesetz und der Gewahrsamsordnung des Landes Brandenburg sowie den in der Einrichtung geltenden Bestimmungen der Hausordnung der Abschiebungshafteinrichtung. Darüber hinaus haben im Rahmen der Arbeit einer interministeriellen Arbeitsgruppe in Schleswig-Holstein (siehe auch die Antwort auf Frage 32) Gespräche mit anderen Bundesländern über eine Kooperation im Bereich der Abschiebungshaft stattgefunden . Thüringen: In Absprache mit dem Land Brandenburg werden seit Juli 2014 weibliche und männliche Abschiebungsgefangene aus Thüringen in der Abschiebehafteinrichtung des Landes Brandenburg in Eisenhüttenstadt im Rahmen der Amtshilfe untergebracht . Frage 7: In welchen Abschiebungshafteinrichtungen werden nach Länderangaben einzelne Aufgaben oder der Betrieb dieser Einrichtungen durch private Unternehmen in welchem Umfang, seit wann und unter welchen Bedingungen (Kosten, Personal, Kontrollen usw.) wahrgenommen? Länderantworten zu Frage 7: Baden-Württemberg: Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Bayern: Weder der gesamte Betrieb der Justizvollzugsanstalt Mühldorf am Inn noch einzelne Aufgaben wurden auf private Unternehmen übertragen. Berlin: Der Abschiebungsgewahrsam Berlin ist eine polizeiliche Einrichtung. Aufsicht und Betrieb obliegen ausschließlich der Polizei Berlin. Die einzige Leistung durch private Unternehmen wird im Abschiebungsgewahrsam Berlin durch ein Cateringunternehmen im Rahmen der Verpflegung erbracht. Die Qualität dieser Leistung wird sowohl durch den Beirat für den Abschiebungsgewahrsam Berlin als auch durch die im Abschiebungsgewahrsam tätige Seelsorge anerkannt. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 44 - Brandenburg: In der Abschiebungshafteinrichtung des Landes Brandenburg übernimmt seit 1993 ein privates Unternehmen die Versorgung und Bewachung. Die Kosten und die Anzahl des eingesetzten Personals variieren nach Belegung der Hafteinrichtung . Die hoheitlichen Vollzugsaufgaben werden dagegen von Bediensteten der Zentralen Ausländerbehörde wahrgenommen. Bremen: Es gibt in der Freien Hansestadt Bremen keine Fremdvergabe des Betriebes oder einzelner Aufgaben innerhalb der Abschiebungshafteinrichtung. Hamburg: Entfällt. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. Hessen: In Hessen befindet sich keine Abschiebungshafteinrichtung. Mecklenburg-Vorpommern: Mecklenburg-Vorpommern verfügt über keine Abschiebungshafteinrichtung . Niedersachsen: Die Abt. Langenhagen wird staatlich durch die JVA Hannover geführt . Nordrhein-Westfalen: In der UfA wird seit der Inbetriebnahme am 15.5.15 ein privater Sicherheitsdienst (Fa. Kötter) eingesetzt, der die Bereiche Bewachung aber auch krankenpflegerische Dienste abdeckt. Das Kontingent ist rahmenvertraglich geregelt und kann den aktuellen Belegungszahlen individuell angepasst werden. Dies war auch in der bis 2014 für den Vollzug von Abschiebungshaft genutzten JVA Büren der Fall. Eine exakte Kostenermittlung ist daher aufgrund der relativ kurzen Zeit seit Inbetriebnahme und des wechselnden Kontingentes nicht möglich. Die Kosten belaufen sich auf ca. 230.000 €/monatlich für ca. 30 – 35 Stellen für den Bereich Bewachung und ca. 23.000 €/monatlich für den Bereich krankenpflegerische Betreuung. Rheinland-Pfalz: Seit Inbetriebnahme der GfA sind einzelne, nicht hoheitliche Aufgaben wie z.B. medizinische Versorgung, Hausreinigung, Pforten-/Telefondienst an private Dritte vergeben und in den Dienstbetrieb des Landespersonals eingebunden. Neben dem landeseigenen Wachpersonal, wird auch ein privater Sicherheitsdienst in der GfA eingesetzt. Saarland: Nach der unter der Antwort zu Frage 4 genannten Verwaltungsvereinbarung obliegt die Ausgestaltung der Haftbedingungen Rheinland-Pfalz. Sachsen: Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Sachsen-Anhalt: Siehe Antwort zu Frage 4. Schleswig-Holstein: In der Abschiebungshafteinrichtung Rendsburg (AHE) wurde seit Inbetriebnahme der Einrichtung 2003 bis zur Schließung 2014 neben zehn Bediensteten des Allgemeinen Vollzugsdienstes und zwei Verwaltungskräften ein privater Sicherheitsdienst, die Kieler Wach- und Sicherheitsgesellschaft (KWS) eingesetzt. Die Stundenzahl entsprach einem Mitarbeiterkontingent von 12,5 Kräften. Die Aufgaben der KWS-Mitarbeiter umfassten die Bereiche Bewachung, Kontrolle, Versorgung und V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 45 - Betreuung von Abschiebungshaftgefangenen. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgte in Zusammenarbeit mit den Beamten des Allgemeinen Vollzugsdienstes. Die jährlichen Kosten für den privaten Sicherheitsdienst betrugen im Durchschnitt der letzten Jahre 495,0 T€. Thüringen: Im Bereich der Abschiebungshaft in der JVA Suhl-Goldlauter erfolgte bis zu ihrer Beendigung im Juli 2014 kein Einsatz von privaten Unternehmen. Frage 8: Welche Kenntnisse haben die Bundesländer zu den Rechtsgrundlagen bzw. der Art der beantragten bzw. der vollzogenen Abschiebungshaft (z.B. Sicherungs- oder Vorbereitungshaft, Haft vor Abschiebung oder Haft vor Überstellung im Dublin- Verfahren; bitte differenzieren nach Bundesländern und den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015)? Länderantworten zu Frage 8: Baden-Württemberg: Eine Beantwortung der Frage ist nicht möglich, da insoweit in Baden-Württemberg keine Daten erhoben werden. Eine Nacherhebung ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Im Übrigen gab es in Baden-Württemberg keine Vorbereitungshaft . Weiter wird in Bezug auf Zahlen zur beantragten Abschiebungs- und Dublin- Überstellungshaft in den Jahren 2012 bis 2015 auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Für Zahlen zur vollzogenen Abschiebungs- und Überstellungshaft in diesem Zeitraum wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Bayern: Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung werden nicht erhoben. Berlin: Die erbetenen Angaben zur Art der Haft und der jeweiligen Rechtsgrundlage der gestellten bzw. vollzogenen Haftanträge werden statistisch nicht erfasst. Brandenburg: Die erbeteten Angaben zur jeweiligen Rechtsgrundlage der Haftanordnung und zum Vollzug der Abschiebungshaft werden statistisch nicht erfasst. Für Zahlen zur vollzogenen Abschiebungs- und Überstellungshaft in diesem Zeitraum wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Bremen: Es liegen lediglich Kenntnisse über die Zahl der Abschiebungshaftverfahren bei den Gerichten nach § 62 AufenthG sowie über Haftverfahren nach § 15 Absatz 5 und § 57 Absatz 3 AufenthG insgesamt vor. 2012 waren 45 Verfahren, 2013 79 Verfahren und 2014 12 Verfahren zu verzeichnen. Die Zahlen für 2015 liegen noch nicht vor. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 46 - Für Zahlen zur vollzogenen Abschiebungs- und Überstellungshaft in diesem Zeitraum wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Hamburg: Die Rechtsgrundlagen werden statistisch nicht erfasst. Im Übrigen wird auf die Antworten zu 9. und 11. verwiesen. Hessen: Die rechtlichen Voraussetzungen für die Abschiebungshaft und deren Vollzug sind in §§ 62 und 62a AufenthG bundesgesetzlich geregelt. Landesspezifische Regelungen für Hessen gibt es nicht. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2014 und des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Juli 2014 werden beachtet . Im Übrigen wird in Bezug auf Zahlen zur beantragten Abschiebungs- und Dublin- Überstellungshaft in den Jahren 2012 bis 2015 auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Für Zahlen zur vollzogenen Abschiebungs- und Überstellungshaft in diesem Zeitraum wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Mecklenburg-Vorpommern: Statistische Erhebungen zur Fragestellung liegen nicht vor. Niedersachsen: In Niedersachsen gilt uneingeschränkt der Grundsatz der freiwilligen Ausreise vor einer Abschiebung. Abschiebung und Abschiebungshaft wird als letztes Mittel zur Durchsetzung der Ausreisepflicht eingesetzt, wenn die zur Ausreise verpflichtete Person sich beharrlich weigert, die Rechtspflicht der Ausreise zu erfüllen oder sich einer angekündigten Aufenthaltsbeendigung durch Untertauchen entzogen hat. Abschiebungshaft wird auf der Grundlage des § 62 AufenthG in Niedersachsen in einer bereits im Jahr 2000 ausschließlich als Abschiebungshaftanstalt eingerichteten Abteilung Langenhagen der Justizvollzugsanstalt Hannover vollzogen. Die Justizvollzugsverwaltung leistet insoweit Amtshilfe (vgl. § 422 Absatz 4 FamFG). Für Zahlen zur vollzogenen Abschiebungs- und Überstellungshaft in diesem Zeitraum wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Darüber hinaus gehende Parameter werden nicht statistisch erfasst. Nordrhein-Westfalen: In der UfA Büren wurden 2015 im Zeitraum 15.05.-30.06.2015 bei 65 Abschiebungshaftfällen 5 Fälle von Überstellungshaft im Dublin-Verfahren registriert Rheinland-Pfalz: Gemäß § 417 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann die Freiheitsentziehung nur das Amtsgericht auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde (Ausländerbehörde, Polizei oder Grenzbehörde) anordnen. Die Grundlagen für die Abschiebungshaft findet sich in § 62 Abs. 2 (Vorbereitungshaft) und Abs. 3 AufenthG (Sicherungshaft sowie Haft vor Abschiebung). Im Übrigen wird in Bezug auf Zahlen zur beantragten Abschiebungs- und Dublin- Überstellungshaft in den Jahren 2012 bis 2015 auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 47 - Für Zahlen zur vollzogenen Abschiebungs- und Überstellungshaft in diesem Zeitraum wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Saarland: Die Rechtsgrundlagen für die Beantragung von Abschiebungshaft sind der Zentralen Ausländerbehörde des Landesverwaltungsamtes bekannt. In den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 wurde Abschiebungshaft im Saarland ausschließlich als Sicherungshaft gem. § 62 Abs. 3 AufenthG aufgrund eines richterlichen Beschlusses vollzogen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Sachsen: Es erfolgt keine gesonderte statistische Erfassung der einzelnen Haftarten. Sachsen-Anhalt: Die Inhaftierung erfolgt auf der Grundlage des § 62 AufenthG in Verbindung mit §§ 415 ff. FamFG. Seit Inkrafttreten der VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 - Dublin III-VO zum 1. Januar 2014 findet sich in Art. 28 Dublin-III-Verordnung zudem eine unionsrechtliche Bestimmung zur Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung in Dublin-Verfahren. Im Übrigen wird in Bezug auf Zahlen zur beantragten Abschiebungs- und Dublin- Überstellungshaft in den Jahren 2012 bis 2015 auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Für Zahlen zur vollzogenen Abschiebungs- und Überstellungshaft in diesem Zeitraum wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Schleswig-Holstein: In Schleswig-Holstein übernimmt das Landesamt für Ausländerangelegenheiten die Haftplatzkoordination. Es hat allerdings keine Kenntnis über die Rechtsgrundlage der jeweiligen Haftart. Aus der Erfahrung kann jedoch gesagt werden, dass rd. 80% aller A-Haftanträge Personen betreffen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in einen anderen Mitgliedstaat zurückgeführt werden sollen. Im Übrigen wird in Bezug auf Zahlen zur beantragten Abschiebungs- und Dublin- Überstellungshaft in den Jahren 2012 bis 2015 auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Für Zahlen zur vollzogenen Abschiebungs- und Überstellungshaft in diesem Zeitraum wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Thüringen: Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebungshaft ist § 62 Aufenth G. Rechtsgrundlage für die Anordnung von Dublin-Überstellungshaft ist Art. 28 Dublin-III-Verordnung, wobei allerdings die Maßgaben der BGH-Entscheidung vom 26. Juni 2014 zu berücksichtigen sind. Im Übrigen wird in Bezug auf Zahlen zur beantragten Abschiebungs- und Dublin- Überstellungshaft in den Jahren 2012 bis 2015 auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Für Zahlen zur vollzogenen Abschiebungs- und Überstellungshaft in diesem Zeitraum wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 48 - Frage 9: Welche Kenntnisse oder Einschätzungen der Bundesländer gibt es zu der Anzahl der in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 gestellten Abschiebungshaftanträge bzw. dazu, wie viele dieser Anträge von den Gerichten zurückgewiesen bzw. wie viele im Verlauf der Haft wieder aufgehoben wurden (bitte nach Jahren und Bundesländern differenziert und in absoluten und relativen Zahlen angeben und soweit möglich nach Haft vor einer Abschiebung bzw. vor einer Überstellung differenzieren)? Länderantworten zu Frage 9: Vorbemerkungen: Nordrhein-Westfalen: Erkenntnisse darüber, wie viele Abschiebungshaftanträge von den Gerichten zurückgewiesen wurden, liegen nicht vor. Hierzu kann auch keine Einschätzung vorgenommen werden. Erkenntnisse darüber, wie viele Haftbeschlüsse im Verlauf der Haft wieder aufgehoben wurden, liegen nur für die UfA (2015) vor. Rheinland-Pfalz: Das Justizressort weist darauf hin, dass es ihm nicht möglich ist, den Geschäftsanfall in Abschiebungshaftsachen nach der Rechtsgrundlage der Haft, differenziert nach: Vorbereitungshaft (§ 62 Absatz 1 AufenthG), Sicherungshaft (§ 62 Absatz 2 AufenthG), Zurückweisungshaft (§ 15 Absatz 5 AufenthG), Zurückschiebungshaft (§ 57 Absatz 3 AufenthG) anzugeben. Dem Statistikreferat liegen keine Erkenntnisse darüber vor, in wie vielen Fällen die oben aufgezählten Haftarten angeordnet wurden. Aus den Geschäftsübersichten der Amtsgerichte wird für Zwecke der Personalbedarfsberechnung hier lediglich die Anzahl der Verfahren über Abschiebungshaft gem. § 62 AufenthG sowie über Haft nach §§ 15 Abs. 5 und 57 Abs. 3 AufenthG benötigt. Angaben über den Verfahrensausgang oder den Inhalt der Verfahren werden nicht erfasst. Eine Erhebung zur Aufhebungsquote existiert nicht. Hierbei wäre eine Darstellung bereits aufgrund der Fragestellung schwierig, da nicht differenziert wird nach einer Zurückweisung des Haftantrages bzw. der Aufhebung der Haftanordnung durch das Ausgangsgericht (Amtsgericht) bzw. durch die ggf. im Beschwerdeverfahren durch die Landgerichte erfolgten Haftbefehlsaufhebungen . Im Hinblick auf die Beschwerden bei den Landgerichten weist die Geschäftsübersicht lediglich die Gesamtzahl der Beschwerden in Freiheitsentziehungs-, Unterbringungsund betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen aus, so dass hinsichtlich der Abschiebehaft nicht differenziert werden kann. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 49 - Aus den Geschäftsübersichten lässt sich daher Folgendes feststellen: GÜ-Nr. 170110 Verfahren über Abschiebungshaft gemäß § 62 AufenthG sowie über Haft nach §§ 15 Abs. 5 und 57 Abs.3 AufenthG: 2012 2013 2014 Rheinland-Pfalz 197 150 121 OLG Bezirk Koblenz 128 104 82 OLG Bezirk Zweibrücken 69 46 39 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 50 - Für das Jahr 2015 liegen noch keine Geschäftsübersichten vor. Bundesland 2012 2013 2014 2015 N or dr he in -W es tfa le n2 0 Haft vor einer Abschiebung Haftanträge 67 davon zurückgewiesen in Prozent davon aufgehoben 20 in Prozent 29,85 Haft vor einer Überstellung Haftanträge 14 davon zurückgewiesen in Prozent davon aufgehoben 2 in Prozent 14,29 R he in la nd -P fa lz 27 Haft vor einer Abschiebung Haftanträge 49 22 17 9 davon zurückgewiesen 4 6 5 2 in Prozent 8,2% 27,3% 29,4% 22,2% davon aufgehoben 11 3 5 1 in Prozent 22,4% 13,6% 29,4% 11,1% Haft vor einer Überstellung Haftanträge 3 8 4 4 davon zurückgewiesen 1 1 1 0 in Prozent 33,3% 12,5% 25% 0% davon aufgehoben 0 2 1 0 in Prozent 0% 25% 25% 0% S ch le sw ig -H ol st ei n Haft vor einer Abschiebung Haftanträge 9 6 2 0 davon zurückgewiesen 0 3 0 0 in Prozent 0% 50% 0% 0% davon aufgehoben 1 0 1 0 in Prozent 11,1% 0% 50% 0% Haft vor einer Überstellung Haftanträge 0 1 0 0 davon zurückgewiesen 0 0 0 0 27 Erfasst sind die Zahlen von 33 von insgesamt 36 rheinland-pfälzischen Ausländerbehörden. Drei Ausländerbehörden konnten keine Angaben machen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 51 - Bundesland 2012 2013 2014 2015 in Prozent 0% 0% 0% 0% davon aufgehoben 0 1 0 0 in Prozent 0% 100% 0% 0% S ac hs en -A nh al t14 Haft vor einer Abschiebung Haftanträge 45 32 30 18 davon zurückgewiesen 3 3 1 0 in Prozent 6,6 9,4 3,3 0 davon aufgehoben 2 2 5 2 in Prozent 4,4 6,3 16,7 11,1 Haft vor einer Überstellung Haftanträge 8 19 23 28 davon zurückgewiesen 0 0 2 4 in Prozent 0 0 1,5 14,3 davon aufgehoben 0 0 1 4 in Prozent 0 0 4,3 14,3 Baden-Württemberg: Die Frage kann nicht vollständig beantwortet werden, da insoweit in Baden-Württemberg keine Daten erhoben werden. Lediglich die Summe der Anträge über Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG sowie über Haft nach § 15 Abs. 5 und 57 Abs. 3 AufenthG kann für den vorbezeichneten Zeitraum wie folgt angegeben werden: Jan. - März 2015 50 2014 201 2013 818 2012 720 Bayern: Hierzu liegen keine verwertbaren statistischen Daten vor, denn erfasst wird lediglich die Gesamtzahl der Abschiebungshaftverfahren. Aus den Justizgeschäftsstatistiken ergibt sich hingegen nicht die Zahl der Abschiebungshaftanträge oder wie die Gerichte über diese Anträge entschieden haben. Berlin: Die statistische Erfassung der Anzahl der gestellten Haftanträge und der erlangten Haftbeschlüsse wurde im Jahr 2012 eingestellt, da die geringe Aussagekraft der Statistik außer Verhältnis zum Erhebungsaufwand stand. Eine Schätzung ist nicht möglich. Brandenburg: k.A. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 52 - Bremen: Siehe Antwort zu Frage 8. Weitere Daten wurden nicht erhoben und sind im Nachhinein nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu ermitteln. Hamburg: Eine Differenzierung zwischen Haftanträgen vor Abschiebung und Haftanträgen vor Überstellung ist nicht möglich. Folgende Zahlen beinhalten daher alle Haftanträge: 2012 k.A 2013 131 2014 92 201514 23 Die Ergebnisse der Haftanträge konnten von der zuständigen Behörde mit vertretbarem Aufwand nicht ermittelt werden. Hessen: Hierzu werden keine Statistiken geführt. Die nachträgliche Erhebung der Daten wäre mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen, da dies eine Sichtung des gesamten in Frage kommenden Aktenbestands erforderlich gemacht hätte. Hinsichtlich der Zahlen für die in der GfA Ingelheim (Rheinland-Pfalz) vollzogene Abschiebungshaft wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Mecklenburg-Vorpommern: Eine ähnliche Frage ist bereits im Jahr 2012 gestellt worden. Damals ist zu dieser Frage Bezug auf die "Verfahren über Abschiebungshaft gem. § 62 AufenthG sowie über Haft nach § 15 Abs. 5 und 57 Abs. 3 AufenthG" genommen worden, die bei den Amtsgerichten des Landes im Rahmen der Geschäftsübersichten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfasst werden. Die Situation der statistischen Erhebungen hat sich bisher nicht geändert. Unter diesen Vorbemerkungen lauten die Zahlen für Mecklenburg-Vorpommern wie folgt: MV-Gesamt 2012 2013 2014 Verfahren über Abschiebungshaft gem. § 62 AufenthG sowie über Haft nach §§ 15 Absatz 5 und 57 Absatz 3 AufenthG 119 193 70 Zahlen für das erste Halbjahr 2015 werden voraussichtlich im September 2015 vorliegen . Niedersachsen: Angaben zu den beantragten und vollzogenen Haftanordnungen, differenziert nach den Rechtsgrundlagen, werden in Niedersachsen weder in der Jus- V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 53 - tizvollzugsverwaltung noch bei den anordnenden Amtsgerichten statistisch erfasst. Eine nachträgliche Erhebung ist nicht möglich. Saarland: Die entsprechenden Angaben werden statistisch nicht erfasst. Sachsen: Hier liegen keine statistischen Erfassungen über die Anzahl der Haftanträge bzw. über eine Zurückweisung oder Aufhebung einer angeordneten Haft vor. Eine Nacherhebung wäre nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand, der in der zur Verfügung stehenden Zeit ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Verwaltung nicht leistbar ist (es müsste eine Auswertung von ca. 155.000 Akten erfolgen). Thüringen: Da hierzu keine Statistiken geführt werden, sind Angaben nicht möglich. Frage 10: Mit welchen Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Rundschreiben usw. wird die Abschiebungshaft in den einzelnen Bundesländern nach Länderangaben geregelt (bitte nach Bundesländern differenzieren)? Länderantworten zu Frage 10: Baden-Württemberg: Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Bayern: Die Abschiebungshaft wird in Bayern im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften vollzogen; landesgesetzliche Vorgaben bestehen nicht. Der konkrete Vollzug erfolgt auf der Grundlage von § 422 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 171, 173-175, 178 Abs. 3 StVollzG und den Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz im Wege der Amtshilfe in der Justizvollzugsanstalt Mühldorf am Inn – Einrichtung für Abschiebungshaft . Berlin: Für die Anordnung und den Vollzug der Abschiebungshaft im Land Berlin bestehen folgende rechtliche Grundlagen: Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVV-AufenthG), Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin (VAB), Gesetz über den Abschiebungsgewahrsam im Land Berlin (AbschGG BE), Ordnung für den Abschiebungsgewahrsam im Land Berlin (Gewahrsamsordnung), Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Detaillierte Regelungen zum Vollzug der Abschiebungshaft, zum Beispiel bezüglich Einschlusszeiten, Besuchsregelungen, Benutzung von Kommunikationsmitteln, Verpflegung sowie Beschäftigungs- und Freizeitgestaltungsmöglichkeiten, sind in der V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 54 - Hausordnung des Abschiebungsgewahrsams Berlin enthalten. Diese wird den eingebrachten Personen bei Aufnahme ausgehändigt und liegt in mehreren Sprachen vor. Darüber hinaus erfolgt der Vollzug der Abschiebungshaft konform mit den Vorgaben des Trennungsgebots sowie der Haftbedingungen nach Artikel 16 der Richtlinie 2008/115/EG. Brandenburg: FamFG und AufenthG, Organisationserlass des Ministeriums des Innern des Lan- des Brandenburg zur Durchführung des AsylVfG in Brandenburg vom 7. März 1997, Abschiebungshaftvollzugsgesetz des Landes Brandenburg und Gewahrsamsordnung des Landes Brandenburg sowie ggfls. weitere Erlasse. Bremen: Gesetz über den Abschiebungsgewahrsam vom 4. Dezember 2001 (Brem- GBl. S. 405) i. d. F. vom 14. Dezember 2004 (BremGBl. S. 592) Erlass über die Durchführung der Abschiebungshaft in Gewahrsamseinrichtungen des Polizeivollzugsdienstes (Gewahrsamsordnung) vom 6. Juni 2002, zuletzt geändert durch Erlass des Senators für Inneres und Sport vom 10. Juli 2008 Dienstanweisung über den Polizeigewahrsam März 2015 Erlass des Senators für Inneres und Sport zu § 62 AufenthG - Sicherungshaft - (e 13- 05-01) vom 15. Mai 2013 Hamburg: Die Entscheidung über die Beantragung von Abschiebungshaft richtet sich nach bundesgesetzlichen Vorgaben. Landesrechtliche Regelungen existieren nicht. Die für die Beantragung von Abschiebungshaft zuständige Behörde ist sich des mit der Abschiebungshaft verbundenen Eingriffs in die Freiheitsrechte bewusst und misst dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgebliche Bedeutung zu. Bei der Prüfung der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit werden insoweit strenge Maßstäbe angelegt. Nach einer Entscheidung der Leitung der zuständigen Behörde vom 24. März 2010 soll bei freiwilliger Meldung und bei Minderjährigkeit grundsätzlich von einer Haftbeantragung abgesehen werden. Im Übrigen genießt die freiwillige Rückkehr ausreisepflichtiger Ausländer grundsätzlichen Vorrang und wird gefördert und unterstützt . Hessen: Da die Abschiebungshaft mangels einer eigenen Abschiebungshafteinrichtung nicht mehr in Hessen vollzogen wird, bedarf es derartiger Vorgaben nicht. Mecklenburg-Vorpommern: Spezielle landesseitige Regelungen zur Abschiebungshaft gibt es in Mecklenburg-Vorpommern nicht. Niedersachsen: Die Abschiebungshaft wird nach Maßgabe von § 62 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) angeordnet und grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen (§ 62a Abs. 1 AufenthG). Geschieht dies im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten , so gelten gemäß § 422 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) auch nach der Föderalismusreform die §§ 171, 173 - 175 und 178 Abs. 3 Strafvollzugsge- V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 55 - setz (StVollzG) entsprechend. Das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) findet im Abschiebungshaftvollzug keine Anwendung. Hinzu kommt noch der Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums über die rechtlichen Hinweise und verfahrensmäßige Vorgaben zur Organisation und Durchführung des Rückführungs- und Rücküberstellungsvollzugs (Abschiebung) und zur Beantragung von Abschiebungshaft vom 23.09.2014, der dezidierte Vorgaben für die Ausländerbehörden in Niedersachsen zum gesamten Abschiebungsverfahren enthält. Nordrhein-Westfalen: Siehe Antwort auf Frage 4. Rheinland-Pfalz: Die Abschiebungshaft ist durch § 5 Landesaufnahmegesetz (LAufnG) i.V.m. Strafvollzugsgesetz (Bund) und der Geschäftsanweisung über das Verfahren zur Durch-führung freiheitsentziehender Maßnahmen in der GfA geregelt. Derzeit wird das LAufnG von Rheinland-Pfalz novelliert. Um der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des BGH zur Abschiebungshaft gerecht zu werden, wird die Bezugnahme auf die Justizvollzugsanstalt im § 5 LAufnG gestrichen. Dadurch soll das Trennungsgebot zwischen Abschiebungshaft und Justizvollzugsanstalt deutlich gemacht werden. Durch Erlass vom 19. Dezember 2013 zur Umsetzung der BGH-Rechtsprechung wurde den Ausländerbehörden Anwendungshinweise zur Beantragung von Abschiebungshaft an die Hand gegeben. Der Erlass legt u.a. die umfassende Prüfung der Voraussetzungen für eine Anordnung von Abschiebehaft fest, nimmt besonders schützenswerte Personengruppen von der Abschiebungshaft aus und gibt eine Beschränkung auf die kürzest mögliche Dauer vor. Ergänzend zu dem Erlass wurden Fortbildungsveranstaltungen für mit Abschiebungshaft befasste Richter und Ausländerbehörden durchgeführt. Saarland: Der Vollzug der Abschiebungshaft ist bundesgesetzlich geregelt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Sachsen: Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Sachsen-Anhalt: Über die Erlasse zur Nutzung der Abschiebungshafteinrichtungen der Länder Berlin und Brandenburg hinaus gibt es in Sachsen-Anhalt keine speziellen Regelungen zum Vollzug der Abschiebungshaft. Schleswig-Holstein: Schleswig-Holstein hat mit Erlass vom 2.05.2012 Regelungen zur Durchführung der Abschiebungshaft veröffentlicht. Thüringen: Rechtsgrundlage für den Vollzug der Abschiebungshaft ist § 422 Absatz 4 FamFG. Im Hinblick darauf, dass es sich bei den Abschiebungsgefangenen um abzuschiebende Ausländer handelte, die nicht wegen einer begangenen Straftat oder des Verdachts einer Straftat inhaftiert waren, wurden sie nicht wie Strafgefangene, sondern grundsätzlich wie Zivilgefangene behandelt. Demzufolge wurden die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49, 51 bis 121 und 179 bis 187 Strafvollzugsgesetz -StVollzG-) entsprechend angewendet, soweit nicht Eigenart und Zweck V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 56 - der Abschiebungshaft entgegenstanden (§ 171 StVollzG i. V. m. § 422 Absatz 4 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen -FamFG). [Angaben gelten für 2012 bis Juli 2014]. Ergänzend dazu enthält die Thüringer Verwaltungsvorschrift „Handakte für die Ausländerbehörden “ Richtlinien zur Vorbereitungs- und Abschiebungshaft. Frage 11: Wie viele Personen befanden sich nach Länderangaben in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 für wie lange in Abschiebungs- bzw. Überstellungshaft (bitte differenzieren, auch nach Bundesländern, Geschlecht, über bzw. unter 18 Jahre alt und Zeitdauer: bis zu zwei Wochen, zwei bis sechs Wochen, sechs Wochen bis 3 Monate, 3 bis 6 Monate, 6 bis 12 Monate, 12 bis 15 Monate, von 15 bis 18 Monate), und bei welchen Staatsangehörigkeiten sind besonders lange Haftzeiten festzustellen und welche Gründe gibt es hierfür? Länderantworten zu Frage 11: Anmerkungen der Länder: Baden-Württemberg: Eine Unterscheidung nach Haft im Abschiebungs- bzw. im Dublin-Überstellungsverfahren ist nicht möglich, da insoweit in Baden-Württemberg keine Daten erhoben werden. Eine Aufschlüsselung nach Altersgruppen für die Jahre 2012 und 2013 ist nicht möglich, da bis 2014 keine Erhebung stattfand. Eine Nacherhebung ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Die Erhebung der Dauer der Abschiebungshaft erfolgt nach Tagen. Bei der Aufteilung wurde von 30 Tagen pro Monat ausgegangen, sodass die Aufteilung wie folgt vorgenommen wurde: 13 Tage = < 2 Wochen, 14 - 41 Tage = 2 bis 6 Wochen, 42 - 89 Tage = 6 Wochen bis 3 Monate 90-179 Tage = 3 bis 6 Monate Bayern: Eine Differenzierung im Hinblick auf Geschlecht, Alter oder Staatsangehörigkeit der Abschiebungsgefangenen erfolgt bei der Erhebung der Haftdauer nicht. Im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Abschiebungs- bzw. Überstellungshaft wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 57 - Bremen: Eine Datenerhebung, die zwischen Abschiebungshaft und Überstellungshaft differenziert, erfolgt in der Freien Hansestadt Bremen nicht. Daher beziehen sich alle Angaben Bremens sowohl auf Inhaftierungen im Rahmen der Abschiebungshaft als auch auf Inhaftierungen im Rahmen des Dublin-Überstellungsverfahrens. Hessen: Hinsichtlich der Anzahl der Personen in Abschiebungs- bzw. Überstellungshaft wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Zur Dauer der Abschiebungshaft werden keine Statistiken geführt. Die nachträgliche Erhebung der Daten wäre mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen, da dies eine Sichtung des gesamten in Frage kommenden Aktenbestands erforderlich gemacht hätte. Hinsichtlich der Zahlen für die in der GfA Ingelheim (Rheinland-Pfalz) vollzogene Abschiebungshaft wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Mecklenburg-Vorpommern: Die Zahlen der Dublin-Überstellungshaft wurden durch den Justizvollzug nicht gesondert erhoben, so dass keine Angaben gemacht werden können. Nordrhein-Westfalen: Die nachfolgenden Angaben schließen auch die in Amtshilfe für die Bundespolizei und die Ausländerbehörden anderer Länder in NRW untergebrachten Abschiebungshaftfälle ein. Die in der JVA Büren bis 2014 untergebrachten Dublin-Fälle wurden nicht gesondert erfasst und sind in den folgenden Tabellen enthalten. Hinsichtlich der Altersstruktur liegen nur die wiedergegebenen Daten zum jeweils angegebenen Stichtag vor. Die Zahlen für 2015 beziehen sich auf UfA Büren 15.5.2015 bis 30.06.2015. Sachsen: Ab Januar 2014 wurde in Sachsen keine Abschiebehaft mehr vollzogen. Schleswig-Holstein: Für das Jahr 2015 liegen keine Angaben über die Dauer vor. Thüringen: Für das Jahr 2015 liegen keine Angaben vor. In Haftfällen, die über den Jahreswechsel vorlagen, wird statistisch auf das Jahr des Beginns der Haft abgestellt und nur im Jahr des Haftbeginns gezählt. Auch die Haftdauer wird dem Jahr des Beginns der Abschiebungshaft zugeordnet. Länderantworten 2012 Bundesland Abschiebungshaft Überstellungshaft Baden- Württemberg28 gesamt 454 k.A. Geschlecht w 17 k.A. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 58 - Bundesland Abschiebungshaft Überstellungshaft m 437 k.A. Alter < 18 k.A. > 18 k.A. Dauer < 2 Wochen w: 5, m: 58 k.A. 2 bis 6 Wochen w: 8, m: 285 k.A. 6 Wochen bis 3 Monate w: 3, m: 86 k.A. 3 bis 6 Monate w: 1, m: 8 k.A. 6 bis 12 Monate k.A. 12 bis 15 Monate k.A. 15 bis 18 Monate k.A. B ay er n2 8 gesamt 1134 k.A. Dauer < 2 Wochen 469 k.A. 2 bis 6 Wochen 498 k.A. 6 Wochen bis 3 Monate 157 k.A. 3 bis 6 Monate 9 k.A. 6 bis 12 Monate 0 k.A. 12 bis 15 Monate 0 k.A. 15 bis 18 Monate 1 k.A. B er lin gesamt 326 k.A. Geschlecht w 27 k.A. m 299 k.A. Alter < 18 1 k.A. > 18 325 k.A. Dauer < 2 Wochen 183 k.A. 2 bis 6 Wochen 105 k.A. 6 Wochen bis 3 Monate 37 k.A. 3 bis 6 Monate 1 k.A. 6 bis 12 Monate 0 k.A. 12 bis 15 Monate 0 k.A. 15 bis 18 Monate 0 k.A. B ra nd en bu rg gesamt 340 k.A. Geschlecht w 43 k.A. m 297 k.A. Alter < 18 1 k.A. > 18 339 k.A. Dauer < 2 Wochen 57 k.A. 2 bis 6 Wochen 229 k.A. 6 Wochen bis 3 4 k.A. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 59 - Bundesland Abschiebungshaft Überstellungshaft Monate 3 bis 6 Monate 50 k.A. 6 bis 12 Monate 0 k.A. 12 bis 15 Monate 0 k.A. 15 bis 18 Monate 0 k.A. B re m en 28 gesamt 28 k.A. Geschlecht w 2 k.A. m 26 k.A. Alter < 18 1 k.A. > 18 27 k.A. Dauer < 2 Wochen 21 k.A. 2 bis 6 Wochen 6 k.A. 6 Wochen bis 3 Monate 1 k.A. 3 bis 6 Monate 0 k.A. 6 bis 12 Monate 0 k.A. 12 bis 15 Monate 0 k.A. 15 bis 18 Monate 0 k.A. H am bu rg 28 gesamt 149 nicht erfasst Geschlecht w 0 nicht erfasst m 149 nicht erfasst Alter < 18 0 nicht erfasst > 18 149 nicht erfasst Dauer < 2 Wochen 58 nicht erfasst 2 bis 6 Wochen 70 nicht erfasst 6 Wochen bis 3 Monate 16 nicht erfasst 3 bis 6 Monate 5 nicht erfasst 6 bis 12 Monate 0 nicht erfasst 12 bis 15 Monate 0 nicht erfasst 15 bis 18 Monate 0 nicht erfasst M ec kl en bu rg - V or po m m er n2 8 gesamt 60 k.A. Geschlecht w 0 k.A. m 60 k.A. Alter < 18 3 k.A. > 18 57 k.A. Dauer < 2 Wochen 12 k.A. 2 bis 6 Wochen 36 k.A. 6 Wochen bis 3 12 k.A. 28 Eine Differenzierung zwischen Abschiebehaft und Überstellungshaft wird statistisch nicht erfasst. Die Abschiebehaft beinhaltet auch die Überstellungshaft. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 60 - Bundesland Abschiebungshaft Überstellungshaft Monate 3 bis 6 Monate 0 k.A. 6 bis 12 Monate 0 k.A. 12 bis 15 Monate 0 k.A. 15 bis 18 Monate 0 k.A. N ie de rs ac hs en gesamt 223 Geschlecht w 3 m 52 Alter < 18 0 > 18 55 Dauer < 2 Wochen 12 2 bis 6 Wochen 37 6 Wochen bis 3 Monate 5 3 bis 6 Monate 1 0 6 bis 12 Monate 0 0 12 bis 15 Monate 0 0 15 bis 18 Monate 0 0 Nordrhein- Westfalen gesonderte Auflistung am Ende der Tabelle R he in la nd -P fa lz gesamt 109 14 Geschlecht w 10 0 m 99 14 Alter < 18 1 > 18 109 13 Dauer < 2 Wochen 54 4 2 bis 6 Wochen 38 8 6 Wochen bis 3 Monate 15 2 3 bis 6 Monate 2 0 6 bis 12 Monate 0 0 12 bis 15 Monate 0 0 15 bis 18 Monate 0 0 S aa rla nd gesamt 25 4 Geschlecht w 2 1 m 23 3 Alter < 18 0 0 > 18 25 4 Dauer < 2 Wochen 13 3 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 61 - Bundesland Abschiebungshaft Überstellungshaft 2 bis 6 Wochen 10 0 6 Wochen bis 3 Monate 1 1 3 bis 6 Monate 1 0 6 bis 12 Monate 0 0 12 bis 15 Monate 0 0 15 bis 18 Monate 0 0 S ac hs en gesamt 193 wird nicht gesondert erfasst Geschlecht w 172 m 19 Alter < 18 / > 18 193 Dauer < 2 Wochen 40 2 bis 6 Wochen 123 6 Wochen bis 3 Monate 26 3 bis 6 Monate 4 6 bis 12 Monate / 12 bis 15 Monate / 15 bis 18 Monate / S ch le sw ig -H ol st ei n gesamt 26,17 Tage 27,59 Tage Geschlecht w m 45 269 Alter < 18 > 18 Dauer < 2 Wochen 13 35 2 bis 6 Wochen 24 203 6 Wochen bis 3 Monate 8 30 3 bis 6 Monate 1 6 bis 12 Monate 12 bis 15 Monate 15 bis 18 Monate Th ür in ge n2 9 gesamt 16 1 Geschlecht w m 16 1 Alter < 18 > 18 16 1 29 In Haftfällen, die über den Jahreswechsel vorlagen, wird statistisch auf das Jahr des Beginns der Haft abgestellt und nur im Jahr des Haftbeginns gezählt. Auch die Haftdauer wird dem Jahr des Beginns der Abschiebungshaft zugeordnet. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 62 - Bundesland Abschiebungshaft Überstellungshaft Dauer < 2 Wochen 1 - 2 bis 6 Wochen 7 - 6 Wochen bis 3 Monate 8 1 3 bis 6 Monate - - 6 bis 12 Monate - - 12 bis 15 Monate - - 15 bis 18 Monate - - Nordrhein-Westfalen: JVA Büren 2012 Dauer der Abschiebungshaft Männer Frauen Gesamt bis zu 2 Wochen 272 31 303 mehr als 2 Wochen bis zu 4 Wochen 388 34 422 mehr als 1 Monat bis zu 3 Monate 606 44 650 mehr als 3 Monate bis zu 6 Monate 25 2 27 mehr als 6 Monate bis zu 12 Monate 6 0 6 mehr als 12 Monate bis zu 18 Monate 0 0 0 insgesamt 1.297 111 1.408 Altersstruktur (Belegung Stand: 31.12.2012) Männer Frauen Gesamt 16 bis unter 18 Jahre 0 0 0 18 bis unter 20 Jahre 9 1 10 20 bis unter 30 Jahre 54 1 55 30 bis unter 40 Jahre 34 2 36 40 bis unter 50 Jahre 6 1 7 50 bis unter 60 Jahre 1 0 1 60 Jahre und älter 1 0 1 insgesamt 105 5 110 Länderantworten 2013 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 63 - Bundesland Abschiebungshaft Überstellungshaft B ad en -W ür tte m be rg 28 gesamt 525 k.A. Geschlecht w 17 k.A. m 508 k.A. Alter < 18 k.A. > 18 k.A. Dauer < 2 Wochen w: 4, m: 61 k.A. 2 bis 6 Wochen w: 9, m: 274 k.A. 6 Wochen bis 3 Monate w: 4, m: 168 k.A. 3 bis 6 Monate w: 0, m: 5 k.A. 6 bis 12 Monate k.A. 12 bis 15 Monate k.A. 15 bis 18 Monate k.A. B ay er n2 8 gesamt 1038 k.A. Dauer < 2 Wochen 414 k.A. 2 bis 6 Wochen 463 k.A. 6 Wochen bis 3 Monate 154 k.A. 3 bis 6 Monate 7 k.A. 6 bis 12 Monate 0 k.A. 12 bis 15 Monate 0 k.A. 15 bis 18 Monate 0 k.A. B er lin gesamt 221 k.A. Geschlecht w 19 k.A. m 202 k.A. Alter < 18 0 k.A. > 18 221 k.A. Dauer < 2 Wochen 133 k.A. 2 bis 6 Wochen 71 k.A. 6 Wochen bis 3 Monate 17 k.A. 3 bis 6 Monate 0 k.A. 6 bis 12 Monate 0 k.A. 12 bis 15 Monate 0 k.A. 15 bis 18 Monate 0 k.A. B ra nd en bu rg gesamt 236 k.A. Geschlecht w 48 k.A. m 188 k.A. Alter < 18 0 k.A. > 18 236 k.A. Dauer < 2 Wochen 46 k.A. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 64 - Bundesland Abschiebungshaft Überstellungshaft 2 bis 6 Wochen 160 k.A. 6 Wochen bis 3 Monate 30 k.A. 3 bis 6 Monate 0 k.A. 6 bis 12 Monate 0 k.A. 12 bis 15 Monate 0 k.A. 15 bis 18 Monate 0 k.A. B re m en 28 gesamt 13 k.A. Geschlecht w 1 k.A. m 12 k.A. Alter < 18 0 k.A. > 18 13 k.A. Dauer < 2 Wochen 6 k.A. 2 bis 6 Wochen 3 k.A. 6 Wochen bis 3 Monate 3 k.A. 3 bis 6 Monate 1 k.A. 6 bis 12 Monate 0 k.A. 12 bis 15 Monate 0 k.A. 15 bis 18 Monate 0 k.A. H am bu rg 28 gesamt 116 nicht erfasst Geschlecht w 0 nicht erfasst m 116 nicht erfasst Alter < 18 0 nicht erfasst > 18 116 nicht erfasst Dauer < 2 Wochen 49 nicht erfasst 2 bis 6 Wochen 54 nicht erfasst 6 Wochen bis 3 Monate 12 nicht erfasst 3 bis 6 Monate 1 nicht erfasst 6 bis 12 Monate 0 nicht erfasst 12 bis 15 Monate 0 nicht erfasst 15 bis 18 Monate 0 nicht erfasst M ec kl en bu rg - Vo rp om m er n2 8 gesamt 86 k.A. Geschlecht w 0 k.A. m 86 k.A. Alter < 18 2 k.A. > 18 84 k.A. Dauer < 2 Wochen 8 k.A. 2 bis 6 Wochen 54 k.A. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 65 - Bundesland Abschiebungshaft Überstellungshaft 6 Wochen bis 3 Monate 22 k.A. 3 bis 6 Monate 2 k.A. 6 bis 12 Monate 0 k.A. 12 bis 15 Monate 0 k.A. 15 bis 18 Monate 0 k.A. N ie de rs ac hs en gesamt 142 21 Geschlecht w 9 1 m 133 20 Alter < 18 0 0 > 18 142 21 Dauer < 2 Wochen 59 10 2 bis 6 Wochen 70 11 6 Wochen bis 3 Monate 13 0 3 bis 6 Monate 0 0 6 bis 12 Monate 0 0 12 bis 15 Monate 0 0 15 bis 18 Monate 0 0 Nordrhein- Westfalen gesonderte Auflistung am Ende der Tabelle R he in la nd -P fa lz gesamt 27 4 Geschlecht w 2 0 m 25 4 Alter < 18 0 0 > 18 27 4 Dauer < 2 Wochen 17 3 2 bis 6 Wochen 8 1 6 Wochen bis 3 Monate 2 0 3 bis 6 Monate 0 0 6 bis 12 Monate 0 0 12 bis 15 Monate 0 0 15 bis 18 Monate 0 0 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 66 - Bundesland Abschiebungshaft Überstellungshaft S aa rla nd gesamt 6 2 Geschlecht w 1 0 m 5 2 Alter < 18 0 0 > 18 6 2 Dauer < 2 Wochen 3 2 2 bis 6 Wochen 1 0 6 Wochen bis 3 Monate 2 0 3 bis 6 Monate 0 0 6 bis 12 Monate 0 0 12 bis 15 Monate 0 0 15 bis 18 Monate 0 0 S ac hs en gesamt 219 wird nicht gesondert erfasst Geschlecht w 207 m 12 Alter < 18 / > 18 219 Dauer < 2 Wochen 72 2 bis 6 Wochen 127 6 Wochen bis 3 Monate 16 3 bis 6 Monate 3 6 bis 12 Monate / 12 bis 15 Monate / 15 bis 18 Monate / S ch le sw ig - H ol st ei n gesamt 19,12 Tage 25,07 Tage Geschlecht w m 31 223 Alter < 18 > 18 Dauer < 2 Wochen 17 36 2 bis 6 Wochen 11 172 6 Wochen bis 3 Monate 3 15 3 bis 6 Monate 6 bis 12 Monate 12 bis 15 Monate 15 bis 18 Monate V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 67 - Bundesland Abschiebungshaft Überstellungshaft Th ür in ge n2 9 gesamt 13 4 Geschlecht w m 13 4 Alter < 18 > 18 13 4 Dauer < 2 Wochen - 1 2 bis 6 Wochen 7 3 6 Wochen bis 3 Monate 6 - 3 bis 6 Monate - - 6 bis 12 Monate - - 12 bis 15 Monate - - 15 bis 18 Monate - - Nordrhein-Westfalen: JVA Büren 2013 Dauer der Abschiebungshaft Männer Frauen Gesamt bis zu 2 Wochen 303 33 336 mehr als 2 Wochen bis zu 4 Wochen 319 42 361 mehr als 1 Monat bis zu 3 Monate 466 22 488 mehr als 3 Monate bis zu 6 Monate 8 0 8 mehr als 6 Monate bis zu 12 Monate 0 0 0 mehr als 12 Monate bis zu 18 Monate 0 0 0 insgesamt 1.096 97 1.193 Altersstruktur (Belegung Stand: 31.12.2013) Männer Frauen Gesamt 16 bis unter 18 Jahre 0 0 0 18 bis unter 20 Jahre 2 0 2 20 bis unter 30 Jahre 28 2 30 30 bis unter 40 Jahre 21 1 22 40 bis unter 50 Jahre 9 1 10 50 bis unter 60 Jahre 1 0 1 60 Jahre und älter 0 0 0 insgesamt 61 4 65 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 68 - Länderantworten 2014 Bundesland Abschiebungshaft Überstellungshaft B ad en -W ür tte m be rg 28 gesamt 73 k.A. Geschlecht w 0 k.A. m 73 k.A. Alter < 18 0 k.A. > 18 73 k.A. Dauer < 2 Wochen 24 k.A. 2 bis 6 Wochen 40 k.A. 6 Wochen bis 3 Monate 9 k.A. 3 bis 6 Monate 0 k.A. 6 bis 12 Monate 0 k.A. 12 bis 15 Monate 0 k.A. 15 bis 18 Monate 0 k.A. B ay er n2 8 gesamt 490 Dauer < 2 Wochen 245 2 bis 6 Wochen 184 6 Wochen bis 3 Monate 58 3 bis 6 Monate 3 6 bis 12 Monate 0 12 bis 15 Monate 0 15 bis 18 Monate 0 B er lin gesamt 349 k.A. Geschlecht w 34 k.A. m 315 k.A. Alter < 18 1 k.A. > 18 348 k.A. Dauer < 2 Wochen 172 k.A. 2 bis 6 Wochen 161 k.A. 6 Wochen bis 3 Monate 16 k.A. 3 bis 6 Monate 0 k.A. 6 bis 12 Monate 0 k.A. 12 bis 15 Monate 0 k.A. 15 bis 18 Monate 0 k.A. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 69 - Bundesland Abschiebungshaft Überstellungshaft B ra nd en bu rg gesamt 102 k.A. Geschlecht w 12 k.A. m 90 k.A. Alter < 18 0 k.A. > 18 102 k.A. Dauer < 2 Wochen 35 k.A. 2 bis 6 Wochen 59 k.A. 6 Wochen bis 3 Monate 8 k.A. 3 bis 6 Monate 0 k.A. 6 bis 12 Monate 0 k.A. 12 bis 15 Monate 0 k.A. 15 bis 18 Monate 0 k.A. B re m en 28 gesamt 9 k.A. Geschlecht w 0 k.A. m 9 k.A. Alter < 18 0 k.A. > 18 9 k.A. Dauer < 2 Wochen 2 k.A. 2 bis 6 Wochen 7 k.A. 6 Wochen bis 3 Monate 0 k.A. 3 bis 6 Monate 0 k.A. 6 bis 12 Monate 0 k.A. 12 bis 15 Monate 0 k.A. 15 bis 18 Monate 0 k.A. H am bu rg 28 gesamt 80 nicht erfasst Geschlecht w 2 nicht erfasst m 78 nicht erfasst Alter < 18 0 nicht erfasst > 18 80 nicht erfasst Dauer < 2 Wochen 13 nicht erfasst 2 bis 6 Wochen 56 nicht erfasst 6 Wochen bis 3 Monate 11 nicht erfasst 3 bis 6 Monate 0 nicht erfasst 6 bis 12 Monate 0 nicht erfasst 12 bis 15 Monate 0 nicht erfasst 15 bis 18 Monate 0 nicht erfasst V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 70 - Bundesland Abschiebungshaft Überstellungshaft M ec kl en bu rg - V or po m m er n2 8 gesamt 12 k.A. Geschlecht w 0 k.A. m 12 k.A. Alter < 18 0 k.A. > 18 12 k.A. Dauer < 2 Wochen 3 k.A. 2 bis 6 Wochen 5 k.A. 6 Wochen bis 3 Monate 4 k.A. 3 bis 6 Monate 0 k.A. 6 bis 12 Monate 0 k.A. 12 bis 15 Monate 0 k.A. 15 bis 18 Monate 0 k.A. N ie de rs ac hs en gesamt 129 29 Geschlecht w 8 1 m 121 28 Alter < 18 0 0 > 18 129 29 Dauer < 2 Wochen 69 16 2 bis 6 Wochen 51 12 6 Wochen bis 3 Monate 9 1 3 bis 6 Monate 0 0 6 bis 12 Monate 0 0 12 bis 15 Monate 0 0 Nordrhein- Westfalen gesonderte Auflistung am Ende der Tabelle R he in la nd -P fa lz gesamt 27 4 Geschlecht w 1 0 m 26 4 Alter < 18 0 0 > 18 27 4 Dauer < 2 Wochen 11 2 2 bis 6 Wochen 13 1 6 Wochen bis 3 Monate 3 1 3 bis 6 Monate 0 0 6 bis 12 Monate 0 0 12 bis 15 Monate 0 0 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 71 - Bundesland Abschiebungshaft Überstellungshaft 15 bis 18 Monate 0 0 S aa rla nd gesamt 5 3 Geschlecht w 0 1 m 5 2 Alter < 18 0 0 > 18 5 3 Dauer < 2 Wochen 4 1 2 bis 6 Wochen 1 2 6 Wochen bis 3 Monate 0 0 3 bis 6 Monate 0 0 6 bis 12 Monate 0 0 12 bis 15 Monate 0 0 15 bis 18 Monate 0 0 S ch le sw ig -H ol st ei n gesamt 27,8 Tage 29,36 Tage Geschlecht w m 17 80 Alter < 18 > 18 Dauer < 2 Wochen 6 7 2 bis 6 Wochen 10 70 6 Wochen bis 3 Monate 1 3 3 bis 6 Monate 6 bis 12 Monate 12 bis 15 Monate 15 bis 18 Monate Th ür in ge n2 9 gesamt 1 1 Geschlecht w - - m 1 1 Alter < 18 - - > 18 1 1 Dauer < 2 Wochen - - 2 bis 6 Wochen 1 1 6 Wochen bis 3 Monate - - 3 bis 6 Monate - - 6 bis 12 Monate - - 12 bis 15 Monate - - 15 bis 18 Monate - - V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 72 - Nordrhein-Westfalen: JVA Büren 2014 Dauer der Abschiebungshaft Männer Frauen Gesamt bis zu 2 Wochen 133 17 150 mehr als 2 Wochen bis zu 4 Wochen 91 7 98 mehr als 1 Monat bis zu 3 Monate 166 10 176 mehr als 3 Monate bis zu 6 Monate 0 0 0 mehr als 6 Monate bis zu 12 Monate 0 0 0 mehr als 12 Monate bis zu 18 Monate 0 0 0 insgesamt 390 34 424 Altersstruktur (Belegung Stand: 31.12.2014) Männer Frauen Gesamt 16 bis unter 18 Jahre kA kA kA 18 bis unter 20 Jahre kA kA kA 20 bis unter 30 Jahre kA kA kA 30 bis unter 40 Jahre kA kA kA 40 bis unter 50 Jahre kA kA kA 50 bis unter 60 Jahre kA kA kA 60 Jahre und älter kA kA kA insgesamt kA kA kA Länderantworten 2015 (Stand 31.05.2015) Bundesland Abschiebungshaft Überstellungshaft B ad en -W ür tte m be rg 28 gesamt 31 k.A. Geschlecht w 1 k.A. m 30 k.A. Alter < 18 0 k.A. > 18 31 k.A. Dauer < 2 Wochen 7 k.A. 2 bis 6 Wochen 19 k.A. 6 Wochen bis 3 Monate 5 k.A. 3 bis 6 Monate 0 k.A. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 73 - Bundesland Abschiebungshaft Überstellungshaft 6 bis 12 Monate 0 k.A. 12 bis 15 Monate 0 k.A. 15 bis 18 Monate 0 k.A. B ay er n3 0 ,2 8 gesamt 146 k.A. Dauer < 2 Wochen 59 k.A. 2 bis 6 Wochen 69 k.A. 6 Wochen bis 3 Monate 16 k.A. 3 bis 6 Monate 2 k.A. 6 bis 12 Monate 0 k.A. 12 bis 15 Monate 0 k.A. 15 bis 18 Monate 0 k.A. B er lin gesamt 153 k.A. Geschlecht w 7 k.A. m 146 k.A. Alter < 18 0 k.A. > 18 153 k.A. Dauer < 2 Wochen 71 k.A. 2 bis 6 Wochen 77 k.A. B er lin 6 Wochen bis 3 Monate 5 k.A. 3 bis 6 Monate 0 k.A. 6 bis 12 Monate 0 k.A. 12 bis 15 Monate 0 k.A. 15 bis 18 Monate 0 k.A. B ra nd en bu rg gesamt 20 k.A. Geschlecht w 1 k.A. m 19 k.A. Alter < 18 0 k.A. > 18 20 k.A. Dauer < 2 Wochen 11 k.A. 2 bis 6 Wochen 8 k.A. 6 Wochen bis 3 Monate 1 k.A. 3 bis 6 Monate 0 k.A. 6 bis 12 Monate 0 k.A. 12 bis 15 Monate 0 k.A. 15 bis 18 Monate 0 k.A. Bremen28 gesamt 4 k.A. 30 Stand: 23.07.2015 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 74 - Bundesland Abschiebungshaft Überstellungshaft Geschlecht w 0 k.A. m 4 k.A. Alter < 18 0 k.A. > 18 4 k.A. Dauer < 2 Wochen 1 k.A. 2 bis 6 Wochen 3 k.A. 6 Wochen bis 3 Monate 0 k.A. 3 bis 6 Monate 0 k.A. 6 bis 12 Monate 0 k.A. 12 bis 15 Monate 0 k.A. 15 bis 18 Monate 0 k.A. H am bu rg 28 gesamt 3 nicht erfasst Geschlecht w 0 nicht erfasst m 3 nicht erfasst Alter < 18 0 nicht erfasst > 18 3 nicht erfasst Dauer < 2 Wochen 3 nicht erfasst 2 bis 6 Wochen 0 nicht erfasst 6 Wochen bis 3 Monate 0 nicht erfasst 3 bis 6 Monate 0 nicht erfasst 6 bis 12 Monate 0 nicht erfasst N ie de rs ac hs en gesamt 75 19 Geschlecht w 1 0 m 74 19 Alter < 18 0 0 > 18 75 19 Dauer < 2 Wochen 45 5 2 bis 6 Wochen 28 13 6 Wochen bis 3 Monate 2 1 3 bis 6 Monate 0 0 6 bis 12 Monate 0 0 12 bis 15 Monate 0 0 15 bis 18 Monate 0 0 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 75 - Bundesland Abschiebungshaft Überstellungshaft N or dr he in -W es tfa le n gesamt 60 Geschlecht Frauen 1 0 Männer 59 0 Alter < 18 0 0 > 18 60 5 Dauer < 2 Wochen 12 0 2 bis 6 Wochen 48 5 6 Wochen bis 3 Monate 0 0 3 bis 6 Monate 0 0 6 bis 12 Monate 0 0 12 bis 15 Monate 0 0 15 bis 18 Monate 0 0 R he in la nd -P fa lz gesamt 9 2 Geschlecht w 0 0 m 9 2 Alter < 18 0 0 > 18 9 2 Dauer < 2 Wochen 6 2 2 bis 6 Wochen 3 0 6 Wochen bis 3 Monate 0 0 3 bis 6 Monate 0 0 6 bis 12 Monate 0 0 12 bis 15 Monate 0 0 15 bis 18 Monate 0 0 S aa rla nd gesamt 1 0 Geschlecht w 1 0 m 0 0 Alter < 18 0 0 > 18 1 0 Dauer < 2 Wochen 1 0 2 bis 6 Wochen 0 0 6 Wochen bis 3 Monate 0 0 3 bis 6 Monate 0 0 6 bis 12 Monate 0 0 12 bis 15 Monate 0 0 15 bis 18 Monate 0 0 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 76 - Sachsen Anhalt: 2012-2015 Abschiebungshaft Überstellungshaft S ac hs en -A nh al t gesamt 123 104 Geschlecht w 7 4 m 116 100 Alter < 18 0 0 > 18 123 104 Dauer < 2 Wochen 48 41 2 bis 6 Wochen 48 38 6 Wochen bis 3 Monate 25 21 3 bis 6 Monate 2 4 6 bis 12 Monate 0 0 12 bis 15 Monate 0 0 15 bis 18 Monate 0 0 m=männlich w=weiblich Staatsangehörigkeiten, bei denen eine besonders lange Haftdauer festzustellen ist und mögliche Gründe dafür: Baden-Württemberg: Es konnte kein Zusammenhang zwischen besonders langer Haftdauer und bestimmten Staatsangehörigkeiten festgestellt werden. Bayern: Eine Differenzierung im Hinblick auf Geschlecht, Alter oder Staatsangehörigkeit der Abschiebungsgefangenen erfolgt bei der Erhebung der Haftdauer nicht. Im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Abschiebungs- bzw. Überstellungshaft wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Berlin: Eine darüber hinausgehende statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. Differenzierte Aussagen über Zusammenhänge zwischen Staatsangehörigkeit und Haftdauer sind daher nicht möglich. Brandenburg: Dazu sind keine Angaben möglich. Bremen: Eine besonders lange Haftdauer ist nicht festzustellen. Hamburg: Abschiebungshaftgefangene mit besonders langer Haftdauer (3 bis 6 Monate ) hatten die türkische, sudanesische, russische, nigerianische, ivorische oder marokkanische Staatsangehörigkeit. Die für die Haftdauer maßgeblichen Gründe sind individuell unterschiedlich. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 77 - Hessen: Die nachstehenden Kriterien für die Haftdauer treffen bei allen Staatsangehörigkeiten zu. Vorhandensein von Ausweisdokumenten im Original Vorhandensein von Ausweisdokumenten in Kopie in der Ausländerakte Mitwirkung im Passbeschaffungsverfahren Mitwirkung der ausländischen Vertretung Organisation einer erforderlichen Sicherheitsbegleitung Organisation einer erforderlichen ärztlichen Begleitung Organisation einer weiteren Betreuung im Aufnahmestaat Asylverfahren während der Inhaftierung Verfügbarkeit von Flügen Die Passbeschaffungsproblematik gilt insbesondere für die afrikanischen Staaten. Pakistanische Staatsangehörige werden in der Regel nur in Haft genommen, wenn Pässe im Original vorhanden sind. Mecklenburg-Vorpommern: Keine besonders langen Haftzeiten für bestimmte Staatsangehörigkeiten festzustellen. Niedersachsen: Staatsangehörige, bei denen es eine Häufung besonders langer Haftzeiten zu konstatieren gibt, sind in Niedersachsen nicht festzustellen Bei der Haftdauer wird die drei Monatsgrenze nicht überschritten. Nordrhein-Westfalen: Es gab keine Fälle mit besonders langer Haftdauer. Rheinland-Pfalz: Keine Angaben. Sachsen: Besonders lange Haftzeiten lagen generell nicht vor. Sachsen-Anhalt: Keine Angaben. Thüringen: Es lag bei keinen Staatsangehörigkeiten eine besonders lange Haftdauer vor. Frage 12: Wie viele der Personen in Abschiebungshaft wurden nach Länderangaben wieder entlassen, und welche Kenntnisse oder Einschätzungen liegen zu den Gründen hierfür vor (z.B.: freiwillige Ausreise, richterliche Anordnung, Änderung der Sachlage usw.; bitte nach Jahren, seit 2012, Bundesländern und Haft im Abschiebungsbzw . Dublin-Überstellungsverfahren differenzieren), in Bezug auf welche Staatsangehörigkeiten sind welche Besonderheiten festzustellen? Länderantworten zu Frage 12: Vorbemerkungen : V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 78 - Baden-Württemberg: Eine Unterscheidung nach Haft im Abschiebungs- bzw. im Dublin-Überstellungsverfahren ist nicht möglich, da insoweit in Baden-Württemberg keine Daten erhoben werden. Daten zu den Gründen der Entlassungen werden in Baden -Württemberg nicht erfasst. Eine Nacherhebung ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Hessen: Hierzu werden keine Statistiken geführt. Die nachträgliche Erhebung der Daten wäre mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen, da dies eine Sichtung des gesamten in Frage kommenden Aktenbestands erforderlich gemacht hätte. Hinsichtlich der Zahlen für die in der GfA Ingelheim (Rheinland-Pfalz) vollzogene Abschiebungshaft wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Entlassungen aus Abschiebungshaft: Nordrhein-Westfalen: Die nachfolgenden Zahlen schließen auch die in Amtshilfe für die Bundespolizei und die Ausländerbehörden anderer Länder in NRW untergebrachten Abschiebungshaftfälle ein. Die in der JVA Büren bis 2014 untergebrachten Dublin- Fälle wurden nicht gesondert erfasst und sind in den wiedergegebenen Gesamtzahlen enthalten. Über die Gründe für Entlassungen aus der JVA Büren liegen keine Erkenntnisse vor. Für die UfA Büren liegen nicht zu jedem Einzelfall Erkenntnisse vor. Soweit aber bekannt , waren folgende Gründe für die Entlassungen ausschlaggebend: Asylantragstellung in der Abschiebungshaft; laut BAMF wird ein Asylverfahren durchgeführt, BAMF kann wegen Überlastung nicht rechtzeitig entscheiden (§ 14 Abs. 3 AsylVfG). Erfolgreicher VG-Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO. Während der Abschiebungshaft wurden Aufenthaltstitel anderer Mitgliedstaaten vorgelegt. Algerische Botschaft lehnt Anhörung ab. Einflussnahme des Petitionsausschusses. Nach gescheiterter Abschiebung Verlängerungsantrag abgelehnt. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 79 - Länderantworten: Bundesland Gründe 2012 2013 2014 201531 B ad en W ür tte m be rg gesamt32 39 64 16 7 B ra nd en bu rg freiwillige Ausreise richterliche Anordnung 61 63 36 7 Änderung der Sachlage 2 3 Abholung/Abschiebung 249 146 58 10 Entlassung / Aufhebung Haftbeschluss 63 63 36 7 Entlassung Ende Haftbeschluss 19 14 2 Flucht vom Arztbesuch 1 Flucht aus Krankenhaus 1 Haftuntauglichkeit 2 3 Verlegung in JVA (Straftäter ) 6 7 1 Verlegung in andere AHE 2 5 2 gesamt 401 299 139 30 H am bu rg 33 freiwillige Ausreise nicht erfasst nicht erfasst 0 0 richterliche Anordnung nicht erfasst nicht erfasst 0 0 Änderung der Sachlage nicht erfasst nicht erfasst 0 0 34sonstiger Grund nicht erfasst nicht erfasst 5 1 gesamt nicht erfasst nicht erfasst 5 1 Mecklenburg- Vorpommern 35 freiwillige Ausreise k.A. k.A. k.A. richterliche Anordnung k.A. k.A. k.A. Änderung der Sachlage k.A. k.A. k.A. gesamt 7 17 6 N ie de rsa ch se n freiwillige Ausreise 0 0 0 0 richterliche Anordnung 37 14 23 8 Änderung der Sachlage 10 11 6 2 gesamt 47 25 29 10 NRW freiwillige Ausreise 0 31 Stand: 31.05.2015 32 Bei der Beantwortung der Frage sind die Fälle der Bundespolizei nicht berücksichtigt, da die Daten zu den Abschiebungszahlen insgesamt nicht vorliegen. 33 2014: nur 2. Halbjahr 2014 34 bitte weitere Gründe selbst ergänzen 35 Die Gründe für die Entlassung aus der Haft sind in der Justizverwaltung nicht statistisch erfasst worden . V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 80 - Bundesland Gründe 2012 2013 2014 201531 richterliche Anordnung 10 Änderung der Sachlage 0 gesamt 265 292 113 10 R he in la nd - P fa lz 36 freiwillige Ausreise 0 0 0 0 richterliche Anordnung 4 3 2 1 Änderung der Sachlage 6 1 2 1 Widerstand 1 0 0 0 gesamt 11 4 4 2 S ac hs en -A nh al t freiwillige Ausreise 0 0 0 richterliche Anordnung 2 1 1 Änderung der Sachlage 0 0 0 1 Renitenz /Frist ablauf 4 Fristablauf , Eheschlie - ßung, Asylfolgean - trag 1 Asylfolgean - trag gesamt k. A. 3 5 2 S ch le sw ig - H ol st ei n gesamt 30 61 k.A. 0 Entlassungen aus der Überstellungshaft: Bundesland Gründe 2012 2013 2014 20153 B ra nd en bu rg freiwillige Ausreise k.A. k.A. k.A. k.A. richterliche Anordnung k.A. k.A. k.A. k.A. Änderung der Sachlage k.A. k.A. k.A. k.A. gesamt k.A. k.A. k.A. k.A. N ie de rsa ch se n freiwillige Ausreise 0 0 0 0 richterliche Anordnung 0 0 1 0 Änderung der Sachlage 0 0 0 0 gesamt 0 0 1 0 Nordrhein- Westfalen freiwillige Ausreise 0 richterliche Anordnung 0 36 Erfasst sind die Zahlen von 33 von insgesamt 36 rheinland-pfälzischen Ausländerbehörden. Drei Ausländerbehörden konnten keine Angaben machen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 81 - Bundesland Gründe 2012 2013 2014 20153 Änderung der Sachlage 0 gesamt 0 R he in la nd - P fa lz 36 freiwillige Ausreise 0 0 0 0 richterliche Anordnung 0 1 1 1 Änderung der Sachlage 0 0 0 0 gesamt 0 1 1 1 S ac hs en -A nh al t freiwillige Ausreise 0 0 0 richterliche Anordnung 2 3 3 Änderung der Sachlage 3 Flugverbote , Ablehnung durch Fluggesellschaft 5 Fristablauf , Ablehnung durch Fluggesellschaft 4 Fristablauf , Erkrankung , Ablehnung durch Fluggesellschaft gesamt k.A. 5 8 7 S ch le sw ig - H ol st ei n gesamt k.A. k.A. k.A. k.A. Bayern: Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung werden nicht erhoben. Berlin: Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. Allgemein kann festgestellt werden, dass in Berlin eine freiwillige Ausreise nach erfolgreicher Haftantragstellung in der Regel nicht mehr ermöglicht wird. Da ein Haftbeschluss die Darlegung eines Haftgrundes, beispielsweise des begründeten Verdachts, dass sich der Ausländer oder die Ausländerin der Abschiebung entziehen will (vgl. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG) voraussetzt, bestehen bei Abschiebungshäftlingen in der Regel begründete Zweifel an der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise. Entlassungen beruhen oftmals darauf, dass aufgrund unvorhergesehener Ereignisse den Anforderungen des Beschleunigungsgebots nicht in der rechtlich gebotenen Weise entsprochen werden kann. Brandenburg: Keine Angaben. Bremen: Die entsprechenden Daten wurden nicht erhoben und sind im Nachhinein nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu ermitteln. Hamburg: Die entsprechenden Angaben für die Überstellungshaft werden statistisch nicht erfasst. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 82 - Mecklenburg-Vorpommern: Die Zahlen der Dublin-Überstellungshaft wurden durch den Justizvollzug nicht gesondert erhoben, so dass keine Angaben gemacht werden können Nordrhein-Westfalen: Für die UfA Büren liegen nicht zu jedem Einzelfall Erkenntnisse vor. Soweit aber bekannt, waren folgende Gründe für die Entlassungen ausschlaggebend : Haftbeschluss wurde aufgehoben, weil sich die angeordnete Abschiebungshaft entgegen der bekannten Rechtsprechung des BGH zur "Fluchtgefahr" auf § 62 Abs. 5 Nr. 5 gestützt hatte. Saarland: Die entsprechenden Angaben werden statistisch nicht erfasst. Sachsen: Es liegen keine statistischen Erfassungen über die Anzahl der Entlassungen aus einer zuvor angeordneten Haft vor. Eine Nacherhebung wäre nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand, der in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten ist, möglich. (Es müsste eine Auswertung von ca. 155.000 Akten erfolgen) Schleswig-Holstein: Die Gründe, die zur Entlassung aus der Abschiebungshaft führen , werden statistisch nicht erfasst. Erfahrungsgemäß erfolgte die Entlassung aus der Abschiebungshaft aufgrund von Asyl(folge-)antragsstellung, Verzögerungen bei den Botschaften im Zusammenhang mit der Ausstellung von Passersatzpapieren, Änderungen in den persönlichen Verhältnissen oder zielstaatsbezogenen Abschiebungsbzw . inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen. Thüringen: Die Angaben werden statistisch nicht erfasst. Besonderheiten in Bezug auf bestimmte Staatsangehörigkeiten: Baden-Württemberg: Besonderheiten in Bezug auf bestimmte Staatsangehörigkeiten konnten nicht festgestellt werden. Berlin: Mangels statistischer Erfassung können zu Besonderheiten in Bezug auf bestimmte Staatsangehörige keine spezifischen Angaben gemacht werden. Hamburg: Besonderheiten in Bezug auf bestimmte Staatsangehörigkeiten konnten nicht festgestellt werden. Mecklenburg-Vorpommern: Von den 2013 aus der Abschiebungshaft entlassenen Personen waren sechs Personen russischer und vier syrischer Staatsangehörigkeit. Niedersachsen: Keine Besonderheiten Nordrhein-Westfalen: Keine. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 83 - Rheinland-Pfalz: Keine Angaben. Sachsen-Anhalt: Keine. Schleswig-Holstein: Hierüber liegen keine Kenntnisse vor. Frage 13: Wie vielen Abschiebungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) ging nach Länderangaben in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 eine Abschiebungsbzw . Überstellungshaft voraus (bitte nach Jahren und Bundesländern und den fünf wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten und in absoluten und relativen Zahlen angeben )? Länderantworten zu Frage 13: Vorbemerkungen: Baden Württemberg: Eine Unterscheidung nach Abschiebungen bzw. Überstellungen ist nicht möglich, da insoweit keine Daten erhoben werden. Die Angaben sind ohne Fälle der Bundespolizei. Hessen: Hierzu werden überwiegend von den Ausländerbehörden keine Statistiken geführt, so dass belastbare Daten für Hessen nicht zur Verfügung gestellt werden können. Die nachträgliche Erhebung der Daten wäre mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen, da dies eine Sichtung des gesamten in Frage kommenden Aktenbestands erforderlich gemacht hätte. Länderantworten 2012 Bundesland Staatsangehörigkeit absolut in % Baden- Württemberg37 Abschiebungen mit vorheriger Haft Serbien 34 38,2 Türkei 21 36,2 Nigeria 12 38,7 Albanien 11 50,0 Georgien 9 40,9 gesamt 191 24,3 Brandenburg38 Abschiebungen mit vorheriger Georgien 103 30,3 Russische Föderation 46 13,5 37 Die Angaben sind ohne Fälle der Bundespolizei. 38 Angaben zu Überstellungen mit vorheriger Haft liegen nicht vor. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 84 - Bundesland Staatsangehörigkeit absolut in % Haft Vietnam 18 5,2 Pakistan 12 3,5 Bangladesch 8 2,3 gesamt 249 Bremen39 Abschiebungen mit vorheriger Haft Türkei 1 Lettland 1 Algerien 1 Mazedonien 1 Kosovo 1 gesamt 5 Überstellungen mit vorheriger Haft Nigeria 1 Guinea-Bissau 1 Somalia 1 gesamt 3 Hamburg40 Abschiebungen mit vorheriger Haft Guinea 15 6 Ukraine 14 5 Togo 13 5 Ecuador 10 4 Ägypten 5 2 gesamt 259 Mecklenburg- Vorpommern Abschiebungen mit vorheriger Haft Serbien 5 1,72 Russische Föderation 3 1,03 Vietnam 2 0,69 Türkei 2 0,69 Ghana 1 0,34 gesamt 19 6,53 Überstellungen mit vorheriger Haft Afghanistan 1 0,34 Ungeklärte Staatsang. 1 0,34 Benin 1 0,34 Ghana 1 0,34 gesamt 4 1,37 39 Die Auswertung erfolgte bis 2014 händisch; eine systematische Datenerhebung, die zwischen Abschiebungen und Überstellungen differenziert, erfolgt in der Freien Hansestadt Bremen erst seit dem Jahr 2015. Deshalb kann für die Jahre 2012 bis 2014 kein prozentualer Anteil ermittelt werden. 40 Die Anzahl der Überstellungen aus Haft ist in der Anzahl der Abschiebungen enthalten. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 85 - Bundesland Staatsangehörigkeit absolut in % Niedersachsen Abschiebungen mit vorheriger Haft Türkei 20 3,5 Albanien 18 3,2 Kosovo 17 3,0 Ägypten 7 1,2 Serbien Republik 6 1,0 gesamt 68 11,9 Überstellungen mit vorheriger Haft Iran 2 1,7 Ghana 2 1,7 Serbien Republik 2 1,7 Türkei 2 1,7 Afghanistan 2 1,7 gesamt 10 8,5 Rheinland- Pfalz27 Abschiebungen mit vorheriger Haft Türkei 6 17,6 Algerien 5 14,7 Vietnam 3 8,8 Indien 3 8,8 Tunesien 1 2,9 gesamt 34 100 Überstellungen mit vorheriger Haft Afghanistan 1 50 Somalia 1 50 gesamt 2 100 Saarland Abschiebungen mit vorheriger Haft Algerisch 3 k.A. Kosovarisch 3 k.A. Türkisch 2 k.A. Albanisch 2 k.A. Spanisch 1 k.A. gesamt 11 k. A. Überstellungen mit vorheriger Haft Algerisch 2 k.A. Afghanisch 1 k.A. Türkisch 1 k.A. Irakisch 1 k.A. Indisch 1 k.A. gesamt 6 k.A. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 86 - Bundesland Staatsangehörigkeit absolut in % Sachsen41 Abschiebungen mit vorheriger Haft Tunesien 21 33,87 Vietnam 16 25,81 Pakistan 3 4,39 Algerien 2 3,21 Libyen 2 3,21 gesamt 62 Sachsen- Anhalt Abschiebungen mit vorheriger Haft Vietnam 10 6,8 Indien 7 4,8 Kosovo 3 2 Benin 3 2 Mazedonien 3 2 gesamt 26 17,6 Überstellungen mit vorheriger Haft Burkina Faso 4 8,2 Niger 3 6,1 Mali 2 4,1 Indien 2 4,1 Guinea-Bissau 1 2 gesamt 12 24,5 Länderantworten 2013 Bundesland Staatsangehörigkeit absolut in % Baden- Württemberg37 Abschiebungen mit vorheriger Haft Serbien 31 12,8 Türkei 17 30,9 Algerien 14 28,6 Georgien 12 24,4 Marokko 9 81,8 gesamt 161 15,3 41 Die Angaben betreffen die Abschiebungen und Überstellungen mit vorheriger Haft. Eine Trennung zwischen Abschiebungshaft und Überstellungshaft erfolgt nicht. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 87 - Bundesland Staatsangehörigkeit absolut in % Brandenburg38 Abschiebungen mit vorheriger Haft Russische Föderation 48 32,8 Georgien 24 16,4 Vietnam 15 10,2 Pakistan 5 3,4 Türkei 4 2,7 gesamt 146 Bremen39 Abschiebungen mit vorheriger Haft Türkei 1 Kenia 1 gesamt 2 Überstellungen mit vorheriger Haft Afghanistan 1 Guinea 1 Ghana 1 Mali 1 gesamt 4 Hamburg40 Abschiebungen mit vorheriger Haft Chile 27 8 Mazedonien 10 3 Serbien 7 2 Ghana 3 1 Brasilien 3 1 Gesamt 319 Mecklenburg- Vorpommern Abschiebungen mit vorheriger Haft Serbien 3 0,63 Ghana 3 0,63 Togo 1 0,21 Türkei 1 0,21 gesamt 17 3,56 Überstellungen mit vorheriger Haft Russische Föderation 3 0,63 Ghana 2 0,42 Aserbaidschan 1 0,21 gesamt 8 1,68 Niedersachsen Abschiebungen mit vorheriger Haft Georgien 17 2,6 Türkei 15 2,3 Albanien 12 1,8 Kosovo 9 1,4 Serbien Republik 5 0,7 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 88 - Bundesland Staatsangehörigkeit absolut in % gesamt 58 8,8 Überstellungen mit vorheriger Haft Pakistan 3 1,0 Russland 3 1,0 Afghanistan 2 0,7 Iran 1 0,35 Georgien 1 0,35 gesamt 10 3,4 Rheinland- Pfalz27 Abschiebungen mit vorheriger Haft Armenien 3 20 Türkei 2 13,3 Indien 2 13,3 Algerien 1 6,7 Georgien 1 6,7 gesamt 15 100 Rheinland- Pfalz27 Überstellungen mit vorheriger Haft Syrien 2 33,3 Somalia 2 33,3 Georgien 1 16,7 Marokko 1 16,7 gesamt 6 100 Saarland Abschiebungen mit vorheriger Haft Vietnamesisch 1 k.A. gesamt 1 k.A. Überstellungen mit vorheriger Haft Afghanisch 1 k.A. gesamt 1 k.A. Sachsen41 Abschiebungen mit vorheriger Haft18 Tunesien 8 26,67 Vietnam 7 23,33 Pakistan 2 6,67 Serbien 2 6,67 Indien 2 6,67 gesamt 30 Sachsen- Anhalt Abschiebungen mit vorheriger Haft Vietnam 5 2,6 Benin 4 2,1 Serbien 3 1,6 Mali 2 1 Nigeria 2 1 gesamt 16 8,3 Überstellungen Guinea-Bissau 6 4,1 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 89 - Bundesland Staatsangehörigkeit absolut in % mit vorheriger Haft Mali 6 4,1 Niger 5 3,4 Somalia 3 2,1 Burkina Faso 3 2,1 gesamt 23 15,8 Länderantworten 2014 Bundesland Staatsangehörigkeit absolut in % Baden- Württemberg37 Abschiebungen mit vorheriger Haft Serbien 4 1,8 China 4 57,1 Gambia 3 4,8 Türkei 3 9,1 Pakistan 3 3,9 gesamt 34 2,8 Brandenburg38 Abschiebungen mit vorheriger Haft Russische Föderation 14 24,1 Georgien 6 10,3 Tschad 5 8,6 Vietnam 4 6,9 Serbien 4 6,9 gesamt 58 Bremen39 Abschiebungen mit vorheriger Haft Sudan 1 gesamt 1 Überstellungen mit vorheriger Haft gesamt Hamburg40 Abschiebungen mit vorheriger Haft Polen 17 4 Türkei 9 2 Serbien 2 0,5 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 90 - Bundesland Staatsangehörigkeit absolut in % Montenegro 2 0,5 Mazedonien 1 0,2 Gesamt 452 Überstellungen mit vorheriger Haft nicht erfasst gesamt Mecklenburg- Vorpommern Abschiebungen mit vorheriger Haft Serbien 2 0,4 Vietnam 2 0,4 Mauretanien 1 0,2 Aserbaidschan 1 0,2 gesamt 10 1,98 Überstellungen mit vorheriger Haft Russische Föderation 2 0,4 Ghana 3 0,59 Mauretanien 2 0,4 gesamt 7 1,38 Niedersachsen Abschiebungen mit vorheriger Haft Albanien 15 1,7 Türkei 9 1,0 Thailand 5 0,6 Georgien 4 0,45 Kosovo 3 0,35 gesamt 36 4,1 Überstellungen mit vorheriger Haft Somalia 3 1,3 Sudan 3 1,3 Südsudan 2 0,4 Côte d’Ivoire 2 0,4 Liberia 2 0,4 gesamt 12 3,8 Rheinland- Pfalz27 Abschiebungen mit vorheriger Haft Georgien 2 22,2 Algerien 2 22,2 Indien 1 11,1 Kosovo 1 11,1 Serbien/Guinea/Bo-He 1 11,1 gesamt 9 100 Überstellungen mit vorheriger Serbien 1 33,3 Somalia 1 33,3 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 91 - Bundesland Staatsangehörigkeit absolut in % Haft Kosovo 1 33,3 gesamt 3 100 Saarland Abschiebungen mit vorheriger Haft Türkisch 2 k.A. Vietnamesisch 1 k.A. Algerisch 1 k.A. gesamt 4 k.A. Überstellungen mit vorheriger Haft Eritreisch 1 k.A. gesamt Sachsen41,42 Abschiebungen mit vorheriger Haft43 Tunesien 1 33,33 Türkei 1 33,33 Vietnam 1 33,33 gesamt 3 Sachsen- Anhalt Abschiebungen mit vorheriger Haft Serbien 4 1,2 Vietnam 2 0,6 Türkei 2 0,6 Benin 1 0,3 Indien 1 0,3 gesamt 10 3 Überstellungen mit vorheriger Haft Niger 8 2,8 Guinea-Bissau 6 2,1 Mali 4 1,4 Somalia 4 1,4 Kosovo 3 1,0 gesamt 25 8,7 42 In den Jahren 2014 und 2015 erfolgt der Vollzug der Abschiebungshaft in Brandenburg und zu notwendigen Fällen in Berlin. 43 Die Angaben betreffen die Abschiebungen und Überstellungen mit vorheriger Haft. Eine Trennung zwischen Abschiebungshaft und Überstellungshaft erfolgt nicht. In den Jahren 2014 und 2015 erfolgt der Vollzug der Abschiebungshaft in Brandenburg und zu notwendigen Fällen in Berlin. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 92 - Länderantworten 2015 (Stand 31.05.2015) Bundesland Staatsangehörigkeit absolut in % Baden- Württemberg37 Abschiebungen mit vorheriger Haft Gambia 9 12,1 Kosovo 4 1,3 Nigeria 3 13,6 Serbien 2 2,2 Restliche Länder jeweils 1 gesamt 24 3,1 Brandenburg38 Abschiebungen mit vorheriger Haft Eritrea 2 20 Kamerun 2 20 Somalia 2 20 Marokko 1 10 Tschad 1 10 gesamt 10 Bremen Abschiebungen mit vorheriger Haft Russische Föderation 1 gesamt 1 9 Überstellungen mit vorheriger Haft Türkei 1 gesamt 1 15 Mecklenburg- Vorpommern Abschiebungen mit vorheriger Haft Polen 1 0,39 gesamt 1 0,39 Überstellungen mit vorheriger Haft gesamt - Niedersachsen Abschiebungen mit vorheriger Haft Albanien 19 5,2 Kosovo 12 3,3 Türkei 2 0,5 Makedonien 2 0,5 Georgien 2 0,5 gesamt 37 10 Überstellungen mit vorheriger Haft Côte d’Ivoire 4 3,4 Marokko 3 2,5 Georgien 3 2,5 Algerien 2 1,7 Liberia 1 0,8 gesamt 13 10,9 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 93 - Bundesland Staatsangehörigkeit absolut in % Nordrhein- Westfalen20 Abschiebungen mit vorheriger Haft Kosovo 7 55 Georgien 2 15 Serbien 2 15 China 2 15 gesamt 13 Überstellungen mit vorheriger Haft Marokko 3 60 Algerien 2 40 gesamt 5 Rheinland- Pfalz27 Abschiebungen mit vorheriger Haft Kosovo 2 40 Bosnien-Herzegowina 1 20 Mazedonien 1 20 Serbien 1 20 gesamt 5 100 Überstellungen mit vorheriger Haft Pakistan 2 50 Somalia 1 25 Ägypten 1 25 gesamt 4 100 Saarland Abschiebungen mit vorheriger Haft Georgisch 1 k.A. gesamt 1 k.A. Überstellungen mit vorheriger Haft gesamt 1 k.A. Sachsen41,42 Abschiebungen mit vorheriger Haft18 Kosovo 1 100 gesamt 1 Sachsen- Anhalt Abschiebungen mit vorheriger Haft Albanien 4 2 Mali 2 1 Kosovo 1 0,5 gesamt 7 3,5 Überstellungen mit vorheriger Haft Niger 6 4,7 Guinea-Bissau 6 4,7 Benin 4 3,1 Eritrea 2 1,6 Mali 2 1,6 gesamt 20 15,7 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 94 - Bayern: Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung werden nicht erhoben. Berlin: In der Abschiebungsstatistik des Landes Berlin werden Überstellungen nach der Dublin Verordnung nicht gesondert erfasst. Differenzierte Angaben zu Abschiebungen und Überstellungen aus vorheriger Haft sind daher nicht möglich. Hamburg: Für das Jahr 2015 liegt noch keine Auswertung vor. Nordrhein-Westfalen: Statistische Angaben darüber, wie vielen Abschiebungen einschließlich Überstellungen eine Sicherungshaft vorausging, liegen nur für den Zeitraum 15.05.-30.06.2015 (UfA Büren) vor. Schleswig-Holstein: In Schleswig-Holstein wird statistisch nicht erfasst, welcher Abschiebung Abschiebungshaft bzw. Strafhaft vorausging. Erfasst werden lediglich die Abschiebungen, die das Landesamt für Ausländerangelegenheiten durchgeführt hat. Thüringen: Die Angaben werden nicht nach Staatsangehörigkeit, Abschiebungen und Überstellungen differenziert, da diese Unterscheidungen statistisch nicht erfasst werden . 2012 Abschiebungen gesamt (einschließlich Dublin- und Drittstaatenfälle): 149 davon aus Abschiebungs- und Überstellungshaft (gesamt): 13 = 8,7 % 2013 Abschiebungen gesamt (einschließlich Dublin- und Drittstaaten-Fälle): 402 davon aus Abschiebungs- und Überstellungshaft (gesamt): 17 = 4,2 % 2014 Abschiebungen gesamt (einschließlich Dublin- und Drittstaaten-Fälle): 299 davon aus Abschiebungs- und Überstellungshaft (gesamt): 7 = 2,3 % 2015 Abschiebungen gesamt (einschließlich Dublin- und Drittstaaten-Fälle): 54 davon aus Abschiebungs- und Überstellungshaft (gesamt): 4 = 7,4 % (Stand 31.05.2015) Frage 14: Welche Geldbeträge wurden nach Länderangaben seit 2012 von Abschiebungshäftlingen zur Begleichung der Kosten für die Abschiebungshaft bzw. für Abschiebungen einbehalten (bitte nach Jahren und Bundesländern sowie Kosten für Haft bzw. Abschiebung differenziert auflisten), welche Geldbeträge wurden im Nachhinein eingenommen, etwa im Rahmen späterer Wiedereinreisen, und welche Regelungen gelten diesbezüglich (zur Kostenbegleichung als Bedingung einer Wiedereinreise: Ausnahmeregelungen, Fristen usw.)? Länderantworten zu Frage 14: V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 95 - Bundesland 2012 2013 2014 201544 Berlin Abschiebungskosten k.A k.A. k.A. k.A. Haftkosten k.A k.A. k.A. k.A. gesamt 45 7.362,17 4.380,00 1.100,00 0,00 nachträglich eingenommen 181.000 181.000 106.000 19.000 Brandenburg Abschiebungskosten k.A. k.A. k.A. k.A. Haftkosten k.A. k.A. k.A. k.A. gesamt k.A. k.A. k.A. k.A. nachträglich eingenommen k.A. k.A. k.A. k.A. Hamburg46 Abschiebungskosten 230.425,56 235.943,72 235.231,77 70.358,12 Haftkosten nicht erfasst nicht erfasst nicht erfasst nicht erfasst gesamt 230.425,56 235.943,72 235.231,77 70.358,12 nachträglich eingenommen ./. ./. ./. ./. Mecklenburg -Vorpommern Abschiebungskosten 77021,28 29200,00 39282,00 4400,00 Haftkosten 2301,00 - - - gesamt 79322,28 29200,00 39282,00 4400,00 nachträglich eingenommen 7358,28 4771,00 4571,00 1700,00 Nordrhein- Westfalen47 Abschiebungskosten n.v. n.v. n.v. n.v. Haftkosten n.v. n.v. n.v. n.v. Gesamt a) 77.060,28a) 77.060,28a) 34.042,94a,b) 5.743,88a,b) nachträglich eingenommenc ) 623.839,66 595.142,77 305.381,99 185.974,50d) Saarland Abschiebungskosten 238.260,87 277.061,22 338.392,78 k.A. Haftkosten 1.189.370,00 1.208.321,00 1.214.195,00 k.A. gesamt 1.427.630,87 1.485.382,82 1.552.587,78 k.A. nachträglich eingenommen 47.673,21 22.781,98 36910,59 k.A. Baden-Württemberg: Eine Beantwortung der Frage ist nicht möglich, da in Baden- Württemberg hierzu keine statistische Erfassung erfolgt. 44 Stand 31.05.2015 45 Sicherheitsleistungen 46 Die Abschiebungskosten beinhalten die Haftkosten. Bei den genannten Zahlen handelt es sich um Einnahmen in den genannten Jahren. Diese Kosten müssen nicht in den genannten Jahren entstanden sein. Die Haftkosten werden nicht gesondert erfasst. 47 a-d) siehe Anmerkungen zu NRW V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 96 - Bayern: Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung werden nicht erhoben. Im Übrigen verweist Bayern auf die Antwort der Bundesregierung vom 05.09.2012 (Drs. 17/10597) zur Frage Nr. 39 der Großen Anfrage der Fraktion DIE LINKE (Drs. 17/7446). Berlin: Haft- bzw. Abschiebungskosten werden durch die Polizei Berlin nicht differenziert erfasst. Welche Kosten insgesamt einbehalten wurden, ist der Tabelle zu entnehmen . Bremen: Die notwendigen Daten wurden nicht erhoben und sind im Nachhinein nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu ermitteln. Hessen: Hierzu werden überwiegend von den Ausländerbehörden keine Statistiken geführt, so dass belastbare Daten für Hessen nicht zur Verfügung gestellt werden können. Die nachträgliche Erhebung der Daten wäre mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen, da dies eine Sichtung des gesamten in Frage kommenden Aktenbestands erforderlich gemacht hätte. Rechtsgrundlagen sind §§ 66, 67 AufenthG. Niedersachsen: Die Anzahl der Fälle und die Höhe der Geldbeträge, die als Sicherheitsleistung gemäß § 66 Absatz 5 AufenthG einbehalten wurden, werden in Niedersachsen nicht zentral erfasst. Nordrhein-Westfalen: a) Statisch auswertbare Daten mit einer Unterscheidung nach Haft- und Abschiebungskosten liegen nicht vor. Die Unterscheidung kann auch nicht immer trennscharf vorgenommen werden (z.B. Transportkosten im Zusammenhang mit der Haft). Die angegebenen Jahresbeträge wurden daher näherungsweise aus von den Zentralen Ausländerbehörden herausgegebenen Jahresberichten für 2012 und 2013 sowie den der zuständigen Bezirksregierung vorliegenden Kostenabrechnungen der Zentralen Ausländerbehörden für 2014 und 2015 abgeleitet. Überschlägig liegt der Anteil der betroffenen Personen an allen gelisteten Rückzuführenden im Bereich von ca. 1 - 5 %. Damit dürfte ein Großteil der tatsächlich vorkommenden Fälle abgedeckt sein. Entsprechende Zahlen durch die örtlichen Ausländerbehörden , z.B. in Fällen von Rückführungen auf dem Landweg, liegen hier nicht vor bzw. werden nicht erhoben. b) 2014/2015: Der Wert wurde auf Basis der der zuständigen Bezirksregierung vorliegenden Kostenabrechnungen der Zentralen Ausländerbehörden ermittelt. Nicht enthalten sind die von den Zentralen Ausländerbehörden einbehaltenen Beträge in Amtshilfe für die örtlichen Ausländerbehörden sowie einbehaltene Beträge aufgrund von Pfändungsbeschlüssen . Es handelt sich daher um einen Teilbetrag des Gesamteinnahmebetrages für das Jahr 2014 und das 1. Quartal 2015. c) Bei diesen Beträgen handelt es sich um Einnahmen der örtlichen Ausländerbehörden aus der Beitreibung der Kosten auf Grundlage von Leistungsbescheiden zu Abschiebungen in allen jeweils zurückliegenden Jahren. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 97 - d) Der Wert für 2015 ist vorläufig unter Berücksichtigung aller bis zum 22.07.2015 gebuchten Annahmeanordnungen. Mit dem Programmwechsel von HKR-TV auf SAP- EPOS ist eine programmseitige Filterung des Betrages derzeit nicht möglich. Die Filterung wurde aus einer (vorgefilterten) Excel-Tabelle entnommen, der ermittelte Betrag ist daher möglicherweise fehlerbehaftet. Rheinland-Pfalz: Statistische Daten zu dieser Fragestellung werden in Rheinland- Pfalz nicht erhoben. Sachsen: Die Beantwortung ist in der gewünschten Form nicht möglich, da im Rahmen der Einziehung einer Sicherheitsleistung keine Differenzierung erfolgt, ob der Betroffene Abschiebungshäftling oder Strafgefangener ist. Eine Prüfung mehrerer tausend Akten ist ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Behörde nicht leistbar. Aus diesem Grund kann auch die Frage nach der Kostenbegleichung nicht beantwortet werden, zumal die Abschiebungskosten z. T. erst Jahre nach der Abschiebung festgesetzt werden und demnach eine Vermischung verschiedener „Abschiebungsjahre “ erfolgt. Allgemein kann jedoch mitgeteilt werden, dass seit 2012 (bis zum 30. Juni 2015) durch die Zentrale Ausländerbehörde diesbezüglich Forderungen im Gesamtwert von 1.050.194,52 EUR festgesetzt wurden. Beglichen wurden davon bislang 198.308,93 EUR, was allerdings auch darauf zurückzuführen ist, dass oft nur Ratenzahlungen mit vergleichsweise geringen monatlichen Teilbeträgen erfolgen können. Jedoch konnten so über die Jahre Zahlungsquoten von mehr als 50 % erreicht werden. Sachsen-Anhalt: Eine entsprechende Erfassung erfolgt nicht. In aller Regel erfolgt die Rückzahlung von Abschiebungskosten (darin eingeschlossen sind die Kosten der Abschiebungshaft) erst im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach Deutschland. Schleswig-Holstein: Über die Kostenrechnungen/-begleichungen wird in Schleswig- Holstein keine landesweite Statistik geführt. Angaben sind daher nicht möglich. Es handelt sich jeweils um Einzelfallentscheidungen der zuständigen Ausländerbehörde, die gegebenenfalls über die Wiedereinreise entscheidet. Thüringen: Die Angaben werden statistisch nicht erfasst. Diesbezügliche Regelungen: Baden-Württemberg: Verfügt ein abzuschiebender Ausländer über erhebliche Barmittel , soll eine Sicherheitsleistung zur Deckung der Abschiebungskosten einbehalten werden. Die Sicherheitsleistung wird höchstens in Höhe der voraussichtlich entstehenden Abschiebungskosten einbehalten. Zur Sicherung des Existenzminimums nach der Ankunft im Zielstaat wird dem Ausländer ein Betrag bis zur Höhe des für ihn zum Zeitpunkt der Abschiebung geltenden monatlichen Sozialhilferegelsatzes belassen. Fami- V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 98 - lien wird ein Betrag bis zur Höhe des für die Familie geltenden monatlichen Sozialhilferegelsatzes belassen. Bei Wiedereinreise wird geprüft, ob eine Inanspruchnahme des abgeschobenen Ausländers oder Dritter in Betracht kommt und gegebenenfalls ein Leistungsbescheid erlassen wird. Berlin: Kosten, die durch eine Abschiebung entstehen, hat der Ausländer nach § 66 Abs. 1 AufenthG zu tragen. Bezüglich des Umfangs der Kosten wird auf § 67 Aufenth G verwiesen. Im Land Berlin werden diese Kosten nach § 67 Abs. 3 AufenthG von der Ausländerbehörde - nach Übermittelung der Abschiebungskosten durch die Landespolizei und ggf. durch die Bundespolizei - durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Die Befristung der Sperrwirkung einer Abschiebung wird grundsätzlich nicht von der Zahlung noch offener Abschiebungskosten abhängig gemacht. Nicht beglichene Abschiebungskosten stehen der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist im Rahmen der Prüfung der Lebensunterhaltssicherung grundsätzlich nicht entgegen. Bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis werden offene Abschiebungskosten allerdings in der Regel berücksichtigt . Brandenburg: Landesrechtliche Regelungen und Statistiken gibt es in Brandenburg dazu nicht. Es gelten die §§ 66 und 67 AufenthG. Hamburg: Aufgrund der aktuellen europäischen Rechtsprechung wird die Befristung einer Einreisesperre nicht mehr von der Erstattung der Abschiebungskosten abhängig gemacht. Nordrhein-Westfalen: Keine Angaben. Mecklenburg-Vorpommern: Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich aus §§ 66, 67 AufenthG. Landesseitige Regelungen zur Thematik gibt es in Mecklenburg- Vorpommern nicht. Rheinland-Pfalz: Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich aus den §§ 66, 67 Aufenth G. Saarland: Landesregelungen zu dieser Thematik existieren im Saarland nicht. Sachsen: Keine. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 99 - Frage 15: Wie hoch waren nach Länderangaben seit 2012 die Anzahl und der Anteil derjenigen Abschiebungshäftlinge, die direkt im Anschluss an eine Strafhaft in Abschiebungshaft genommen wurden, und wie viele Personen wurden direkt im Anschluss an eine Strafhaft abgeschoben (bitte jeweils nach Jahren und Bundesländern differenziert auflisten)? Länderantworten zu Frage 15: Bundesland 2012 2013 2014 2015 48 in % in % in % in % Baden- Württemberg 49 Abschiebungshaft nach Strafhaft 267 238 289 132 50 Berlin Abschiebungshaft nach Strafhaft51 k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. Abschiebung aus Strafhaft 127 35 123 25 102 17 5852 1652 Bremen Abschiebungshaft nach Strafhaft 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschiebung im Anschluss an Strafhaft 5 100 4 100 7 100 7 100 Hamburg53 Abschiebungshaft nach Strafhaft nicht erfasst nicht erfasst nicht erfasst nicht erfasst Abschiebung im Anschluss an Strafhaft 52 58 72 k.A. Hessen 54 Abschiebungshaft nach Strafhaft Abschiebung im Anschluss an Strafhaft Mecklenburg- Vorpommern 55 Abschiebungshaft nach Strafhaft 2 3,3 0 0 2 k.A. 0 0 48 Stand: 31.05.2015 49 Statistisch erfasst werden lediglich vorzeitige Abschiebungen aus der Strafhaft gemäß §§ 154b Abs. 3, 456a Abs. 1 StPO. 50 Stand: 16.07.2015 51 Die Frage nach der Anzahl der Fälle, die im Anschluss an eine Strafhaft in Abschiebungshaft übernommen worden sind, kann mangels statistischer Erfassung nicht beantwortet werden. 52 Stand 30.06.2015 53 In Hamburg werden nur die Fälle erfasst, die direkt aus Strafhaft abgeschoben werden. Die Übernahme von Personen aus Strafhaft in Abschiebungshaft wird statistisch nicht erfasst. 54 Stand: 31.05.2015 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 100 - Bundesland 2012 2013 2014 2015 48 in % in % in % in % Abschiebung im Anschluss an Strafhaft 1 - 1 - 5 - 3 - Nordrhein- Westfalen Abschiebungshaft nach Strafhaft Abschiebung im Anschluss an Strafhaft Saarland Abschiebungshaft nach Strafhaft k.A. k.A. 0 0 0 0 0 0 Abschiebung im Anschluss an Strafhaft 24 k.A. 18 k.A. 21 k.A. 19 k.A. Sachsen Abschiebungshaft nach Strafhaft 56 k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. Abschiebung im Anschluss an Strafhaft 19 16 11 2 Sachsen- Anhalt Abschiebungshaft nach Strafhaft 1 1,6 0 0 0 Abschiebung im Anschluss an Strafhaft 11 14 21 8 Schleswig- Holstein Abschiebungshaft nach Strafhaft 2 0 1 0 Abschiebung im Anschluss an Strafhaft 1 0 4 0 Thüringen57 Abschiebungshaft nach Strafhaft k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. Abschiebung im Anschluss 17 11,4 19 4,7 8 2,7 4 7,4 55 Die Daten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da nicht alle Ausländerbehörden auf entsprechendes Datenmaterial zurückgreifen konnten. Zudem wurden die Anteile anhand der Abschiebungshaftzahlen für die JVA Bützow errechnet. Da dort in 2014 nicht das ganze Jahr Abschiebungshaft vollzogen wurde, kann eine seriöse Anteilsberechnung nicht erfolgen. 56 Es liegt keine statistische Erfassung über die Anzahl der Personen vor, die direkt im Anschluss an die Strafhaft in Abschiebungshaft genommen worden sind. Eine Nacherhebung wäre nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand, der in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten ist, möglich. 57 Zur Abschiebungshaft nach Strafhaft können keine Angaben gemacht werden. Die nachstehenden Angaben beziehen sich auf Abschiebungen nach der Strafhaft, prozentual ins Verhältnis gesetzt zu den Gesamtabschiebungen (siehe hier Antwort zu Frage 13). V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 101 - Bundesland 2012 2013 2014 2015 48 in % in % in % in % an Strafhaft Brandenburg: Dazu gibt es im Land Brandenburg keine statistischen Erfassungen. Bayern: Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung werden nicht erhoben. Hessen: Hierzu werden überwiegend von den Ausländerbehörden keine Statistiken geführt, so dass belastbare Daten für Hessen nicht zur Verfügung gestellt werden können. Die nachträgliche Erhebung der Daten wäre mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen, da dies eine Sichtung des gesamten in Frage kommenden Aktenbestands erforderlich gemacht hätte. Niedersachsen: Die Fälle der sogenannten Überstellungshaft, d. h. Abschiebungshaft im unmittelbaren Anschluss an eine Strafhaft werden in der niedersächsischen Justizvollzugsverwaltung nicht gesondert statistisch erfasst. Eine nachträgliche Erfassung ist nicht möglich. Nordrhein-Westfalen: Hierzu liegen keine statistischen Daten vor. Rheinland-Pfalz: Statistische Daten zu dieser Fragestellung werden in Rheinland- Pfalz nicht erhoben. Sachsen: Es liegt keine statistische Erfassung über die Anzahl der Personen vor, die direkt im Anschluss an die Strafhaft in Abschiebungshaft genommen worden sind. Eine Nacherhebung wäre nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand, der in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten ist, möglich. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 102 - Frage 16: Wie werden nach Länderangaben die Vorgaben des Art. 17 der EU- Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (im Folgenden: Richtlinie) zur Inhaftnahme von Minderjährigen und Familien konkret umgesetzt, welche Regelungen, Anweisungen, Rundschreiben, Modelle usw. gibt es diesbezüglich (bitte differenziert nach den einzelnen Bundesländern beantworten und Änderungen gegenüber der Abfrage aus dem Jahr 2012 – Bundestagsdrucksache 17/10597, Frage 34 – kenntlich machen), wann liegt z.B. ein „äußerster Fall“ vor, in dem eine Inhaftierung ausnahmsweise zulässig ist, als was wird eine „kürzestmögliche angemessene Dauer“ angesehen, welche Höchstdauern gibt es, welche gesonderten Unterbringungen für Familien gibt es und wie wird ein „angemessenes Maß an Privatsphäre gewährleistet“, wie und in welchem Umfang werden Freizeitbeschäftigungen und Spielmöglichkeiten oder ein „Zugang zur Bildung“ gewährleistet, wie wird dem Vorrang des Kindeswohls bei der Inhaftierung Minderjähriger Rechnung getragen, und wie sind entsprechende Einrichtungen beschaffen , die zur Berücksichtigung der altersgemäßen Bedürfnisse von Kindern in der Lage sind? Länderantworten zu Frage 16: Baden-Württemberg: Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Bayern: In der Justizvollzugsanstalt Mühldorf am Inn als Einrichtung für die Abschiebungshaft werden Minderjährige grundsätzlich nicht in Haft genommen. Berlin: Es gibt keine Änderungen zur Beantwortung der Frage 34 der Großen Anfrage der Fraktion DIE LINKE -Bundesdrucksache 17/10597-. Brandenburg: Durch den o.g. Organisationserlass ist geregelt, dass alleinreisende Minderjährige gar nicht und Familien grundsätzlich nicht inhaftiert werden. Überwiegend wird allein der Familienvorstand inhaftiert, wenn vorab alle Möglichkeiten der freiwilligen und kontrollierten Rückkehr gescheitert sind. Um die familiäre Nähe und den Kontakt zwischen den Familienmitgliedern aufrecht zu halten, erfolgt die Unterbringung der Restfamilie in der Nähe der Abschiebungshafteinrichtung (Erstaufnahmeeinrichtung ). Tägliche Besuche, wenn gewollt auch durch die Kinder, in speziellen Besucherräumen sind möglich. (Ehe)paaren ohne Kinder wird eine gemeinsame Unterbringung in einem Haftraum in der Familienabteilung angeboten. Bremen: Nach dem Erlass des Senators für Inneres und Sport zu § 62 AufenthG - Sicherungshaft - (e 13-05-01) vom 15. Mai 2013 sind in der Freien Hansestadt Bremen ergänzend zu Ziff. 62.0.5 der AVwVAufenthG besonders schutzbedürftige Personen grundsätzlich nicht in Haft zu nehmen. Besonders schutzbedürftige Personen sind danach Minderjährige, Menschen ab dem vollendeten 65. Lebensjahr, Schwangere, Alleinerziehende oder Eltern mit minderjährigen Kindern sowie Menschen mit ärztlich attestierten oder offensichtlichen psychischen Erkrankungen oder anerkannter Schwerbehinderung. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 103 - Hamburg: Eltern mit minderjährigen Kindern werden in Hamburg grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen. Auf Grundlage einer unverändert gültigen Anordnung des Präses der Behörde für Inneres und Sport vom März 2010 wird bei minderjährigen Ausreisepflichtigen keine Abschiebungshaft beantragt, es sei denn, sie sind straffällig geworden. Hessen: Landespezifische Regelungen gibt es in Hessen nicht. Es ist nach Maßgabe der Ziffer 62.0.5 der AVwV-AufenthG zu verfahren. Daneben wurden die vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 16.12.2010 (Ziffer 5.) zur Rückführungsrichtlinie den Ausländerbehörden zur entsprechenden Beachtung übermittelt. Mecklenburg-Vorpommern: Mecklenburg-Vorpommern verfügt über keine Abschiebungshafteinrichtung . Eine gesonderte Regelung gibt es vor diesem Hintergrund in Mecklenburg-Vorpommern nicht. Die Frage, was unter „äußerster Fall“ und „kürzest mögliche angemessene Dauer“ zu verstehen ist, wird anhand der konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen sein. Niedersachsen: Nach dem Erlass des Nds. Innenministeriums über die rechtlichen Hinweise und verfahrensmäßige Vorgaben zur Organisation und Durchführung des Rückführungs- und Rücküberstellungsvollzugs (Abschiebung) und zur Beantragung von Abschiebungshaft vom 23.09.2014, sind unbegleitete Minderjährige, Schwangere, Familien oder alleinerziehende Elternteile mit schulpflichtigen und minderjährigen Kindern grundsätzlich nicht in Haft zu nehmen. Nordrhein-Westfalen: Details können den Vollzugsregelungen in der Verordnung für den Vollzug von Abschiebungshaft in Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftvollzugsverordnung - AHaftVollzVO) vom 7. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424) entnommen werden. Im Übrigen ist gegenüber der Antwort zur Abfrage aus dem Jahr 2012 – Bundestagsdrucksache 17/10597, Frage 36, keine Änderung eingetreten. Rheinland-Pfalz: Grundsätzlich werden Familien mit minderjährigen Kindern sowie unbegleitete Minderjährige in der GfA Rheinland-Pfalz nicht aufgenommen. Bei Familien mit minderjährigen Kindern wird ggf. nur ein Elternteil in Abschiebungshaft genommen . Nach der Geschäftsanweisung über das Verfahren zur Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen in der GfA werden grundsätzlich gewahrsamsfähige, volljährige ausländische Personen verwahrt. Saarland: Minderjährige wurden in den Jahren 2012 bis 2015 nicht in Abschiebungshaft genommen. Nach der unter der Antwort zu Frage 4 genannten Verwaltungsvereinbarung obliegt die Ausgestaltung der Haftbedingungen Rheinland-Pfalz. Landesregelungen zu dieser Thematik existieren im Saarland nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 33 verwiesen. Sachsen: Da es in Sachsen keine eigene Abschiebehafteinrichtung gibt, wurde eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Land Brandenburg geschlossen, wonach die Unterbringung sächsischer Abschiebehaftgefangener in der Abschiebehafteinrichtung V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 104 - Eisenhüttenstadt geregelt ist. Der Vollzug der Abschiebungshaft richtet sich nach den Bestimmungen des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes und der Gewahrsamsordnung des Landes Brandenburg sowie nach den in der Einrichtung geltenden Bestimmungen der Hausordnung der Abschiebungshafteinrichtung. Der Vollzug der Abschiebungshaft in der Abschiebungshafteinrichtung erfolgt konform mit den Vorgaben des Trennungsgebots nach Artikel 16 der Richtlinie 2008/115/EG. Minderjährige werden grundsätzlich nicht in Haft genommen. Sachsen-Anhalt: Eltern werden nicht gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern in Abschiebungshaft genommen. Sofern in Ausnahmefällen bei Familien Abschiebungshaft beantragt werden muss, wird lediglich für einen Elternteil, in aller Regel für den Vater, Abschiebungshaft beantragt. Minderjährige werden nicht in Abschiebungshaft genommen. Auf dem Abflughafen wird die Familie wieder zusammengeführt. Fälle, in denen für unbegleitete Minderjährige ein Antrag auf Abschiebungshaft gestellt wurde, sind nicht bekannt. Eine Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen wäre auf der Grundlage einer entsprechenden Erlassregelung nur mit Zustimmung des Jugendamtes und nur dann möglich, wenn nach Rückkehr im Heimatland eine Aufnahme durch die Eltern oder Betreuungseinrichtungen gewährleistet werden könnte. Schleswig-Holstein: Schleswig-Holstein hat mit Erlass vom 2.05.2012 Regelungen zur Durchführung der Abschiebungshaft veröffentlicht. Danach gilt die folgende Regelung : Nach § 62 Abs. 1 Satz 3 AufenthG dürfen Minderjährige und Familien mit Minderjährigen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur solange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist. Bei Müttern mit Kindern unter 10 Jahren sowie bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist von der Beantragung von Abschiebungshaft abzusehen. Bei Familien mit Kindern ist zu vermeiden, dass beide Elternteile gleichzeitig in Abschiebungshaft genommen werden. Falls wegen einer besonderen Sachlage in den genannten Fällen Abschiebungshaft zwingend erforderlich ist, sind die Verfahren so vorzubereiten, dass die Haft nicht länger als fünf Tage andauert. Über entsprechende Fälle ist das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration unverzüglich zu unterrichten. Ist der Vollzug der Abschiebungshaft mit der Trennung von Mutter und Kind(ern) verbunden, ist vor einer Inhaftierung durch Abstimmung mit dem Jugendamt sicherzustellen, dass dem Kindeswohl Rechnung getragen wird; die Hafteinrichtung ist über den Sachverhalt zu unterrichten. Bei Jugendlichen, die das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, soll ein Haftantrag nur gestellt werden, wenn die Haft für die Sicherung der Abschiebung unabdingbar erscheint. Die Ausländerbehörde muss vor Stellung des Haftantrages in Abstimmung mit dem zuständigen Jugendamt klären, ob eine anderweitige Unterbringung i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII möglich und geeignet ist. Das ist im Haftantrag auszuführen. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kommt bei minderjährigen Ausländern wegen der Schwere des Eingriffs bei der Anordnung von Abschiebungshaft eine besondere Bedeutung zu. Bestehen Zweifel an den Altersangaben des Betroffenen, können die nach § 49 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 AufenthG vorgese- V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 105 - henen Maßnahmen ergriffen werden (s.a. BGH, Beschluss vom 29.09.2010 – V ZB 233/10). Im Übrigen wird auf die Antworten zur Abfrage aus dem Jahr 2012 – Bundestagsdrucksache 17/10597, Frage 34 verwiesen. Thüringen: In Thüringen wird bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren sowie Alleinerziehenden mit Kindern unter 7 Jahren von der Anordnung von Abschiebungshaft abgesehen. Soweit die Anordnung von Abschiebungshaft gegen Ausländer mit einem oder mehreren Kindern unerlässlich ist, darf grundsätzlich nur ein Elternteil in Haft genommen werden. In der JVA Suhl-Goldlauter befanden sich keine Minderjährigen in Abschiebungshaft. Frage 17: Wie wird nach Länderangaben Art. 10 der Richtlinie in der Praxis umgesetzt , welche Regelungen, Anweisungen, Rundschreiben, Modelle usw. gibt es diesbezüglich , welche „geeigneten Stellen“ werden in den Bundesländern zur Unterstützung von unbegleiteten Minderjährigen beteiligt, wie wird die Berücksichtigung des Kindeswohls in diesem Zusammenhang näher konkretisiert, und inwieweit beinhaltet die Vergewisserung nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch eine Prüfung, ob die Übergabe an ein Mitglied der Familie, einen Vormund oder eine „geeignete Aufnahmeeinrichtung “ im Rückkehrstaat dem Kindeswohl entspricht (bitte nach den einzelnen Bundesländern differenziert beantworten und Änderungen gegenüber der Abfrage aus dem Jahr 2012 – Bundestagsdrucksache 17/10597, Frage 36 – kenntlich machen)? Länderantworten zu Frage 17: Baden-Württemberg: In Baden-Württemberg hat jede Aufnahme- oder Ausländerbehörde , in deren Bezirk ein mutmaßlich unbegleiteter minderjähriger Ausländer eintrifft, unverzüglich das örtlich zuständige Jugendamt zu verständigen. Die altersgerechte Unterbringung des unbegleiteten minderjährigen Ausländers wird dann durch das Jugendamt gewährleistet (Nummer 2.3.4.1 der Anwendungshinweise des Innenministeriums zur Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 17. Dezember 2009). Im Fall der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers trifft die zuständige Ausländerbehörde bzw. das Regierungspräsidium Karlsruhe die ihr möglichen Vorbereitungen, um sicherzustellen, dass der Minderjährige am Zielort von einem Angehörigen, einem Vertreter einer Behörde des Heimatlandes, einem Vertreter der deutschen Auslandsvertretung, einem Rechtsanwalt oder einer anderen beauftragten Person abgeholt und danach seinen individuellen Bedürfnissen entsprechend betreut und aufgenommen wird. In Zweifelsfällen soll das Auswärtige Amt eingeschaltet werden (§ 58 Absatz 1a AufenthG). V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 106 - Bayern: Artikel 10 Absatz 1 der Rückführungsrichtlinie ist durch die Regelung zur Inobhutnahme in § 42 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), Artikel 10 Absatz 2 durch § 58 Absatz 1a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) umgesetzt worden, die in Bayern im Rahmen des Vollzuges Beachtung finden. Die Beachtung der notwendigen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung obliegt in Bayern den Ausländerbehörden. Im Anwendungsfall werden sich die Ausländerbehörden ggf. mit der deutschen Auslandsvertretung im Drittstaat oder im Herkunftsland und mit den dortigen Behörden abstimmen. Berlin: Auf die Darstellung der Berliner Praxis in der Beantwortung der Abfrage aus dem Jahr 2012 – Bundestagsdrucksache 17/10597, Frage 36 - wird verwiesen. Änderungen in der Verwaltungspraxis der Ausländerbehörde Berlin haben sich nicht ergeben . Brandenburg: Grundsätzlich führt Brandenburg keine unbegleiteten Minderjährigen ohne gesicherte Personensorge im Herkunftsland zurück. Das zuständige Jugendamt hat im Einvernehmen mit Vormund und Ausländerbehörde vorab alle Möglichkeiten der begleiteten freiwilligen Rückkehr oder Rückführung zu prüfen. Es gibt keine Unterbringung von Kindern unter 16 Jahren in Brandenburg in Abschiebungshaft . Für die im Ausnahmefall untergebrachten 16- bis 18-jährigen Abschiebungshäftlinge vertritt ein Vormund deren Interessen bereits bei der Haftbeantragung und vor Gericht. Eine getrennte Unterbringung von Erwachsenen wäre gewährleistet. Zu den rechtlichen Grundlagen siehe Beantwortung Frage 10. Bremen: In der Freien Hansestadt Bremen werden unbegleitete Minderjährige von Bediensteten der Jugendhilfe in Obhut genommen und es wird ein Vormund bestellt. Sollte im Ausnahmefall von der Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen nicht abgesehen werden können, ist entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 58 Absatz 1a AufenthG zu verfahren. Dieser Fall ist in der Praxis bisher nicht vorgekommen. Hamburg: Änderungen der hamburgischen Praxis gegenüber der Darstellung in der Bundestagsdrucksache 17/10597 zu Frage 36 hat es nicht gegeben. Hessen: zu Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie: Grundlage für die Unterbringung, Versorgung und Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Hessen ist der („Clearing“-) Erlass des Hessischen Sozialministeriums vom 17.06.2008. Unmittelbar nach der Einreise wird der Jugendhilfebedarf von unbegleiteten Kindern und Jugendlichen geprüft. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, erfolgt in eigens dafür konzipierten Aufnahmeheimen die Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII, in denen das im o.a. Erlass beschriebene Clearingverfahren beginnt. Die Kinder und Jugendlichen erhalten einen Vormund und im Regelfall auch einen Ergänzungspfleger, der für den Aufgabenbereich des Aufenthalts- und Asylverfahrensrechts zuständig ist. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 107 - zu Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie: Im Falle einer Rückführung hat die Ausländerbehörde die Aufnahme des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings nach Maßgabe des § 58 Abs. 1a AufenthG unter Beteiligung geeigneter Stellen – wie der deutschen Auslandsvertretung und/oder eines internationalen Sozialdienstes – sicherzustellen. Da die Ausländerbehörde in der Regel keine eigene Recherche im Heimatland wird anstellen können, wird sie hinsichtlich der Sicherstellung des Kindeswohls die Auskünfte dieser Stellen maßgeblich zu Grunde legen müssen. Landesspezifische Regelungen hierzu gibt es nicht. Mecklenburg-Vorpommern: Bei unbegleiteten Minderjährigen erfolgt regelmäßig eine Beteiligung der Jugendämter. Die gesetzlichen Vorgaben aus § 42 SGB VIII und § 58 Absatz 1a AufenthG werden beachtet. Niedersachsen: In Niedersachsen gibt es keine gesonderten Regelungen. Familien mit Kindern und unbegleitete Minderjährige werden grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen. Nordrhein-Westfalen: Gegenüber der Antwort zur Abfrage aus dem Jahr 2012 – Bundestagsdrucksache 17/10597, Frage 36, ist keine Änderung eingetreten. Rheinland-Pfalz: Besondere Erlasse und Rundschreiben, die Abschiebung unbegleiteter Minderjähriger betreffend, existieren in Rheinland-Pfalz nicht. In der Praxis bittet die Ausländerbehörde vor einer Rückführung die zuständige Auslandsvertretung im Zielstaat zu prüfen, ob die Inempfangnahme der/ des Minderjährigen durch ein Familienmitglied , eine zur Personensorge berechtigte Person oder eine geeignete Aufnahmeeinrichtung gemäß § 58 Absatz 1a AufenthG gewährleistet ist. Dabei kann das Auswärtige Amt oder ein internationaler Sozialdienst um Unterstützung gebeten werden . In der Regel verzichten die rheinland-pfälzischen Ausländerbehörden jedoch auf die Abschiebung unbegleiteter Minderjähriger. Saarland: Alle unbegleiteten minderjährigen Ausländer, auch die 16- und 17-jährigen Minderjährigen, werden im Saarland von der Jugendhilfe in Obhut genommen, es wird ein Vormund bestellt und der Minderjährige wird in einer geeigneten Jugendhilfeeinrichtung sozialpädagogisch betreut. Vor einer Rückführung fragt die Ausländerbehörde bei der Auslandsvertretung im Zielstaat an, ob entsprechend den Vorgaben des § 58 Absatz 1a AufenthG die Empfangnahme des Minderjährigen durch ein Familienmitglied bzw. einen gesetzlichen Vertreter oder eine geeignete Aufnahmeeinrichtung gewährleistet ist. Sachsen: Für Minderjährige wurde und wird in Sachsen keine Abschiebungshaft beantragt und vollzogen. Spezielle Festlegungen wurden nicht getroffen. Unbegleitete Minderjährige werden in Sachsen in die Obhut der Jugendämter gegeben. Sachsen-Anhalt: In Sachsen-Anhalt hat jede Aufnahme- oder Ausländerbehörde, in deren Bezirk ein mutmaßlich unbegleiteter Minderjähriger eintrifft, unverzüglich das örtlich zuständige Jugendamt zu verständigen. Die altersgerechte Unterbringung des V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 108 - unbegleiteten Minderjährigen wird dann durch das Jugendamt vorgenommen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. Schleswig-Holstein: In Schleswig-Holstein gilt folgende Erlassregelung: Bei Jugendlichen , die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, soll ein Haftantrag nur gestellt werden, wenn die Haft für die Sicherung der Abschiebung unabdingbar erscheint. Die Ausländerbehörde muss vor Stellung eines Haftantrages in Abstimmung mit dem zuständigen Jugendamt klären, ob eine anderweitige Unterbringung im Sinne des § 42 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII möglich und geeignet ist. Das ist im Haftantrag auszuführen. Insoweit hat sich hier zu den Ausführungen aus 2012 keine Änderung ergeben. Im Übrigen wird auf die Antworten zur Abfrage aus dem Jahr 2012 – Bundestagsdrucksache 17/10597 Frage 36 – verwiesen. Thüringen: Zur Unterstützung von unbegleiteten Minderjährigen erfolgt regelmäßig die Einschaltung des Jugendamtes. Das aufnehmende Jugendamt bestellt einen Amtsvormund und regelt die Unterbringung des unbegleiteten Minderjährigen in einer Jugendhilfeeinrichtung. Sollte ein unbegleitet eingereister Minderjähriger abgeschoben werden, so wäre für die Begleitung des Minderjährigen die zwischen dem Thüringer Innenministerium und dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit erarbeitete Leitlinie zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen vom 8. Mai 2009 Grundlage. Nach dieser Leitlinie hat das zuständige Jugendamt die für die Rückführung unter Berücksichtigung des Kindswohls erforderlichen Begleitmaßnahmen durchzuführen. Im Rahmen der Beteiligung würde das Jugendamt prüfen, ob neben der Ausländerbehörde auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, der Internationale Sozialdienst, der Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes e. V. sowie die Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung im Rahmen des REAG/GARP-Programms beigezogen werden sollten. In Thüringen erfolgen grundsätzlich keine Abschiebungen unbegleiteter minderjähriger Personen. Frage 18: Wie wird nach Länderangaben Art. 16 Absatz 3 der Richtlinie in der Praxis umgesetzt, welche Regelungen, Anweisungen, Rundschreiben, Modelle usw. gibt es diesbezüglich, insbesondere auch zur Situation von traumatisierten Personen entsprechend Art. 3 Nr. 9 der Richtlinie (bitte nach den einzelnen Bundesländern differenziert darstellen)? Länderantworten zu Frage 18: Baden-Württemberg: Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 109 - Bayern: Allgemein gilt, dass Abschiebungshaft in Bayern unter strikter Beachtung der verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Vorgaben angeordnet und vollzogen wird. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in allen Verfahrensstadien und von allen beteiligten Behörden und Gerichten zu beachten. Jeder Anordnung liegt eine richterliche Entscheidung zu Grunde. Dabei überprüft das Haftgericht nicht nur das Vorliegen eines Haftgrundes, sondern – wie bei jeder Freiheitsentziehung – stets auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Insbesondere werden in Bayern Minderjährige grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen. Berlin: Die angemessene Berücksichtigung der Situation schutzbedürftiger bzw. traumatisierter Personen im Sinne des Artikel 3 Nr. 9 und die Umsetzung des Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2008/115/EG werden durch vielfältige Regelungen der Gewahrsamsordnung gewährleistet. Vor einer Unterbringung im Abschiebungsgewahrsam Berlin wird die Gewahrsamsfähigkeit der einzubringenden Personen überprüft (vgl. Nr. 1.3 (2) der Gewahrsamsordnung ). Im Rahmen dieser Überprüfung und der freiwilligen sanitätsdienstlichen Eingangsbefragung bzw. ärztlichen Untersuchung sowie in weiteren Gesprächen zwischen Insassen und Psychologen wird u.a. festgestellt, ob es sich um eine „schutzbedürftige Person“ im Sinne des Artikels 3 Nr. 9 der Richtlinie handelt. Sofern sich die jeweilige Person in einem Zustand befindet, der eine sofortige stationäre Behandlung erfordert, wird Entsprechendes veranlasst. Personen, die durch physische oder psychische Gewalt ein Trauma erlitten haben, sind nicht gewahrsamsfähig und werden somit gar nicht erst in der Abschiebungshafteinrichtung untergebracht bzw. bei entsprechender Feststellung aus dem Gewahrsam entlassen. Die Insassen des Abschiebungsgewahrsams Berlin werden umfassend medizinisch versorgt. Hierzu gehört unter anderem auch eine ggf. psychiatrische bzw. eine individuelle psychologische und sozialpädagogische Betreuung. Für minderjährige Abschiebungshäftlinge erfolgt eine entsprechende sozialpädagogische Betreuung (vgl. Nr. 2.7.4 (1) und (2) der Gewahrsamsordnung). Darüber hinaus wird bei Bedarf eine seelsorgerische Betreuung der Abschiebungshäftlinge vermittelt (vgl. Nr. 2.7.3 (1) der Gewahrsamsordnung). Im Falle einer erforderlichen Kriseninterventionen oder Intensivbetreuung werden geeignete Betreuungspersonen und externe Fachkräfte herangezogen (vgl. Nr. 2.7.5 (4) der Gewahrsamsordnung). Schwangere werden wie alle anderen Frauen untergebracht. Ist durch die Schwangerschaft die Gewahrsamsfähigkeit nicht mehr gegeben, werden diese Frauen aus dem Abschiebungsgewahrsam entlassen. Für Schwangere bzw. Frauen, die ein Kind entbunden haben, gelten entsprechende Schutzfristen, die drei Monate vor dem errechneten bzw. drei Monate nach dem tatsächlichen Geburtstermin liegen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 110 - Personen, die dauerhaft und gravierend durch eine schwere Behinderung beeinträchtigt sind, werden grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen. Zudem können Personen, die eine Behinderung geltend machen, auf eigenen Wunsch vom Polizeiärztlichen Dienst hinsichtlich ihrer Haftfähigkeit untersucht werden. Ebenso werden Personen unter 16 Jahren grundsätzlich nicht in den Abschiebungsgewahrsam eingebracht. Die hierzu möglichen Ausnahmefälle sind der Beantwortung zu Frage 16 zu entnehmen. Im Falle alleinerziehender Elternteile mit minderjährigen Kindern sind Kinder vorrangig bei Verwandten oder Bekannten unterzubringen, notfalls sind sie dem Kindernotdienst zu übergeben. Zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen wird auf die Beantwortung der Frage 17 verwiesen. Erfolgt eine Unterbringung minderjähriger Personen unter 18 Jahren, sind diese grundsätzlich getrennt von erwachsenen Abschiebungshäftlingen unterzubringen (vgl. Nr. 2.1 (3) der Gewahrsamsordnung). Angehörigen derselben Familie oder nahe stehenden Abschiebungshäftlingen ist - nach Maßgabe freier Kapazitäten und unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung sowie der Arbeitsabläufe im Gewahrsam - auf Wunsch eine gemeinsame Unterbringung zu ermöglichen (vgl. Nr. 2.1 (8) der Gewahrsamsordnung). Brandenburg: Traumatisierte und nach ärztlicher Begutachtung haftunfähige Personen werden nicht in Abschiebungshaft genommen. Treten diese Merkmale erst unter Haftbedingungen auf, wird ärztliche Hilfe und Beratung angeboten. Die AHE betreibt ein systematisches psychologisches Screening bei Haftaufnahme und setzt hierfür Sozialarbeiter und Psychologen ein. Bremen: Durch das Aufnahmeverfahren im Abschiebungsgewahrsam ist sichergestellt , dass schutzbedürftige Personen ggf. erkannt und durch den Polizeiarzt untersucht werden. Erforderlichenfalls werden besondere Maßnahmen ergriffen, u. a. werden von einer Sozialarbeiterin des Sozialen Dienstes Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen erbracht. Wenn sich nach der Inhaftierung die Folgen eines Traumas oder eine psychische Auffälligkeit zeigen, wird auf diese Situation in enger Absprache zwischen dem Polizeigewahrsam, der Ausländerbehörde, einem Facharzt oder der Fachdienststelle , dem Amt für Soziale Dienste, einzelfallbezogen reagiert (entsprechend Nrn. 4.4.1 und 4.4.2 der Gewahrsamsordnung vom 6. Juni 2002, zuletzt geändert durch Erlass des Senators für Inneres und Sport vom 10. Juli 2008). Hamburg: Entfällt, da Hamburg über keine eigene Abschiebungshafteinrichtung verfügt . Hessen: Da die Abschiebungshaft mangels einer eigenen Abschiebungshafteinrichtung nicht mehr in Hessen vollzogen wird, bedarf es derartiger Vorgaben nicht. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 111 - Mecklenburg-Vorpommern: Mecklenburg-Vorpommern verfügt über keine Abschiebungshafteinrichtung . Eine gesonderte Regelung gibt es vor diesem Hintergrund in Mecklenburg-Vorpommern nicht. Niedersachsen: In Niedersachsen erfolgt die Beurteilung und Entscheidung über die Gewahrsams- und Reisefähigkeit, sowie die gesundheitliche Betreuung und Versorgung der Abschiebungsgefangenen durch beauftragte Ärzte/ Ärztinnen. Im Rahmen der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung wird auf Verletzungen, die aufgrund von körperlicher Misshandlung und Folter entstanden sein können, geachtet und diese werden dokumentiert. Ausführungen zu Fachärzten/ Fachärztinnen erfolgen aufgrund entsprechender ärztlicher Empfehlung. Abschiebungsgefangene werden auf Wunsch und bei Bedarf psychologisch durch vollzugseigene Fachkräfte betreut, solange die Fachkompetenz ausreichend ist. Abschiebungsgefangene, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden grundsätzlich sozialpädagogisch betreut. Ausreisepflichtige Ausländer, bei denen eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS-Erkrankung) nach den Kriterien des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und der Definition des ICD-10 F43.1 (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems) festgestellt wurde, werden in Niedersachsen nicht in Abschiebungshaft genommen. Nordrhein-Westfalen: Hierzu wird auf die Antwort zur Abfrage aus dem Jahr 2012 – Bundestagsdrucksache 17/10597, Frage 16, verwiesen. Rheinland-Pfalz: In der GfA wird im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes umfassende medizinische Hilfe gewährt. Diese beinhaltet auch psychologische und psychotherapeutische Behandlungen. Fortbildung zum Thema „Traumatisierung“ (Schulung des ärztlichen und medizinischen Dienstes, Sozialdienstes, Nichtregierungsorganisationen, Vollzugspersonals und Seelsorger). Umsetzung des Arbeitspapiers „Traumatisierung – Folgen und Notwendigkeiten bei Anordnung von Abschiebungshaft“ und der darin enthaltenen Empfehlungen unter dem Gesichtspunkt möglicher Traumatisierung zu besonderen Zeitpunkten der Verletzlichkeit (z.B. bei der Aufnahme in den Gewahrsam). Saarland: Nach der unter der Antwort zu Frage 4 genannten Verwaltungsvereinbarung obliegt die Ausgestaltung der Haftbedingungen Rheinland-Pfalz. Sachsen: Schutzbedürftige Personen im Sinne von Art. 16 Abs. 3 der o. g. Richtlinie werden in Sachsen nicht in Abschiebungshaft genommen. Sachsen-Anhalt: Es werden die in den von Sachsen-Anhalt in Amtshilfe in Anspruch genommenen Abschiebungshafteinrichtungen vorhandenen Möglichkeiten genutzt. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 112 - Schleswig-Holstein: Schleswig-Holstein hat mit Erlass vom 2.05.2012 Regelungen zur Durchführung der Abschiebungshaft veröffentlicht. Danach ist die Hafteinrichtung über gesundheitliche Einschränkungen insbesondere Traumatisierungen zu informieren . Thüringen: Jeder neu aufgenommene Abschiebungsgefangene wurde im Rahmen des Aufnahmeverfahrens alsbald ärztlich von der Anstaltsärztin/dem Anstaltsarzt der JVA Suhl-Goldlauter untersucht. Die Prüfung der Lebenssituation der Abschiebungsgefangenen erfolgte zu Beginn der Inhaftierung im Verlauf des sogenannten Erstgesprächs mit einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter des Sozialdienstes der JVA Suhl-Goldlauter. Ziele des Gesprächs waren: dass sich die Sozialarbeiter einen ersten Eindruck über die Persönlichkeit, die Gefühls- und Lebenswelt des Abschiebungsgefangenen verschaffen, dass Krisensituationen erkannt und Maßnahmen bzw. Hilfestellungen angeboten oder eingeleitet wurden, dass der Hilfs- und Betreuungsbedarf für den Abschiebungsgefangenen und seine Angehörigen ermittelt wurde, dass sich die Sozialarbeiter als Ansprechpartner angeboten und den Abschiebungsgefangenen über die Aufgabe des Sozialdienstes informiert haben und dass die Abschiebungsgefangenen mit Dingen des persönlichen Bedarfs (z. B. ausreichend Bekleidung, Lese- und Schreibmaterial) versorgt wurden. Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Psychologischen Dienstes und des Sozialen Dienstes waren uneingeschränkt auch für die psychosoziale Betreuung und Krisenintervention für Abschiebungsgefangene zuständig. Spezielle Anweisungen o. ä. gab es nicht. Falls eine Verständigung zwischen der Sozialarbeiterin/dem Sozialarbeiter und dem Abschiebungsgefangenen nicht möglich war, wurden Dolmetscherdienste oder auch Landsleute hinzugezogen. Frage 19: Welche Regelungen bestehen in den Bundesländern zu den Geldbeträgen („Handgeld“), die den Betroffenen in Abschiebungshaft bzw. bei der Abschiebung belassen bzw. nach einer Abschiebung ausgehändigt werden, um z.B. die Weiterfahrt vom Flughafen an den Herkunftsort oder erste Übernachtungen und Verpflegung zu ermöglichen usw., und welche sonstigen Regelungen bestehen zu Gepäck und anderen Dingen, die im Rahmen einer Abschiebung mitgenommen werden dürfen (bitte differenziert nach den einzelnen Bundesländern beantworten)? V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 113 - Länderantworten zu Frage 19: Baden-Württemberg: Verfügt ein abzuschiebender Ausländer über erhebliche Barmittel , soll eine Sicherheitsleistung zur Deckung der Abschiebungskosten einbehalten werden. Die Sicherheitsleistung wird höchstens in Höhe der voraussichtlich entstehenden Abschiebungskosten einbehalten. Zur Sicherung des Existenzminimums nach der Ankunft im Zielstaat wird dem Ausländer ein Betrag bis zur Höhe des für ihn zum Zeitpunkt der Abschiebung geltenden monatlichen Sozialhilferegelsatzes belassen. Familien wird ein Betrag bis zur Höhe des für die Familie geltenden monatlichen Sozialhilferegelsatzes belassen. Überbrückungsgeld und unpfändbares Eigengeld von Strafgefangenen wird im Fall der Abschiebung aus der Strafhaft dem Ausländer ebenfalls belassen. Macht der abzuschiebende Ausländer in Baden-Württemberg glaubhaft, nicht über finanzielle Mittel in ausreichender Höhe zu verfügen, um im Heimatland seinen Zielort erreichen oder sich bis zur Ankunft am Zielort im notwendigen Umfang verpflegen zu können, kann ein angemessenes Handgeld ausgehändigt werden. Für Abschiebungsgefangene, die in Amtshilfe durch Rheinland-Pfalz in der Landeseinrichtung für Asylbegehrende und Ausreisepflichtige in Ingelheim untergebracht sind, wird der dort gültige Handgelderlass angewandt. Dem abzuschiebenden Ausländer wird in Baden-Württemberg ermöglicht, Gepäck mitzunehmen, dessen Mitnahme die Abschiebung nicht erschwert und keine zusätzlichen Kosten verursacht. Die Mitnahme weiteren Gepäcks kann zugelassen werden, wenn der Ausländer für die zusätzlichen Kosten aufkommt bzw. hierfür eine ausreichende Sicherheitsleistung vorliegt. Bayern: Zur Beantwortung der Fragestellung verweist Bayern auf die Antwort der Bundesregierung vom 05.09.2012 (Drs. 17/10597) zur Frage Nr. 22 der Großen Anfrage der Fraktion DIE LINKE (Drs. 17/7446). Berlin: Mittellosen Abzuschiebenden wird unmittelbar vor ihrer Rückführung ein Handgeld in Höhe von 55,- € ausgehändigt. Bei vorhandenen Barmitteln unter 55.- € wird die entsprechende Differenz ausgezahlt. Die Mitnahme von Gepäck richtet sich nach den Gepäckrichtlinien der jeweiligen Fluggesellschaft. Brandenburg: Im Erlasswege ist geregelt, dass ein Geldbetrag von bis zu 50 Euro belassen bzw. als Reisegeld ausgezahlt wird. Die Übergepäckkosten richten sich nach der Fluggesellschaft und werden den Abschiebungskosten zugerechnet. Bremen: Mittellose Abschiebungshäftlinge erhalten auf Antrag von der Ausländerbehörde ein Handgeld in Höhe von 50 bis 100 Euro zur Begleichung von Fahrtkosten vom Flughafen in den Heimatort. Normales Reisegepäck können die Abschiebungshäftlinge bei der Abschiebung mitführen. Besondere Regelungen bestehen hierzu nicht. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 114 - Hamburg: Abzuschiebenden Personen wird zur Ermöglichung der Weiterreise im Heimatland auf Antrag ein Regelbetrag in Höhe von 50 € als Handgeld ausgezahlt, wenn diese nicht selbst über entsprechende Barmittel verfügen. Der Betrag kann im Einzelfall überschritten werden, wenn aufgrund besonderer Umstände ein darüber hinausgehender Bedarf glaubhaft gemacht wird. Eine Auszahlung erfolgt nicht bei Überstellungen nach der Dublin-Verordnung oder wenn die betroffene Person innerhalb der letzten zwölf Monate schon einmal abgeschoben wurde und ein unabwendbarer Bedarf nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die Auszahlung des Handgeldes erfolgt am Flughafen. Werden über die Weiterreise hinaus weitere Bedarfe geltend und glaubhaft gemacht, können weitere Beträge vor der Abschiebung ausgezahlt oder in Sachleistungen gewährt werden. Hessen: Spezifische Regelungen zu Gepäck u. ä. gibt es in Hessen nicht. Die Mitnahme des Gepäcks liegt in der Verantwortung der Betroffenen und ist zudem abhängig von den Mitnahmekapazitäten der Fluggesellschaften. Einen sogenannten Handgelderlass gibt es in Hessen gleichfalls nicht. Mecklenburg-Vorpommern: In Mecklenburg-Vorpommern ist es bereits seit Jahren gängige Praxis, dass, sofern der betreffende Ausländer mittellos ist und bekannt ist, dass im Zielland eine Weiterreise erforderlich ist, ein Handgeld von maximal 50 Euro gewährt wird. Teilweise wird dieses auch nach Rücksprache mit der Bundespolizei noch am Flughafen ausgereicht. Eine einheitliche Regelung ist mithin bisher nicht erlassen worden. Bei der Buchung der Flüge wird pro Person ein Gepäckstück als Freigepäck gewährt. In der Regel hat dieses Gepäckstück ein Gewicht von ca. 20 kg. Darüber hinausgehende Gepäckstücke müssen bezahlt bzw. zurück gelassen werden. Im Übrigen gelten die Vorgaben der jeweiligen Fluggesellschaft. Niedersachsen: Den Abschiebehaftgefangenen in Niedersachsen steht nach dem Erlass des Nds. MJ vom 22.10.2012 ein abgesenktes Taschengeld (70% von zurzeit 143 € nach § 3 Abs. 1 S 5 AsylbLG) zu. Landesrechtliche Regelungen zur Auszahlung eines sogenannten Handgeldes im Rahmen einer Abschiebung gibt es in Niedersachsen nicht. Die Verwaltungsvollzugsbeamten der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen , die die abzuschiebenden Personen zu den Flughäfen bzw. Grenzübergang begleiten, sind in der Lage, dem Ausländer vor Ort (am Flughafen/Grenzübergang) im Bedarfsfall einen geringen Bargeldbetrag auszuhändigen, um ihm die Weiterreise im Heimatland zu erleichtern. Nordrhein-Westfalen: Die bei der Zuführung zur UfA mitgebrachte Habe sowie Geldmittel werden während der Unterbringung im Abschiebungsgewahrsam verwahrt. Die Untergebrachten können im Rahmen von Einkäufen über Geldmittel verfügen. Während der Unterbringung im Abschiebungsgewahrsam erhält der Betroffene ein Taschengeld. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 115 - Um die Deckung der Kosten einer Abschiebung im Vorfeld der Abschiebung zu sichern und eine anderweitige Verwendung vorhandener Mittel durch den Kostenschuldner zu verhindern, soll die Ausländerbehörde vom Kostenschuldner gem. § 66 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz eine Sicherheitsleistung verlangen. Die Sicherheitsleistung wird in Höhe der geschätzten voraussichtlichen Abschiebungskosten geltend gemacht, soweit sie den zur Sicherung des Existenzminimums zu belassenden Betrag übersteigt . Verfügt ein Ausländer nach der Vollstreckung einer Sicherheitsleistung bei seiner Ingewahrsamnahme in der Abschiebungshafteinrichtung noch über Geldmittel, die über das Existenzminimum hinausgehen, so sind diese bei der Prüfung der Bedürftigkeit zur Gewährung von Taschengeld zu berücksichtigen. Hinsichtlich weiterer Details wird auf den RdErl. d. Innenministeriums NRW über die Grundsätze der Kostenerstattung im Zusammenhang mit Abschiebungen ausreisepflichtiger ausländischer Staatsangehöriger v. 5.12.2008- Az 15-39.22.01-5 (SMBl.NRW. 26) verwiesen. Mittellose Ausländer erhalten für die Erstversorgung im Zielstaat ein Handgeld von 50 € bis zu 70 €/Person. Rheinland-Pfalz: Es wird bedarfsorientiert ein Handgeld von 50,00 € gewährt, in begründeten Ausnahmefällen bis 70,00 €. Saarland: Im Saarland ist durch Erlass geregelt, dass Erwachsene und Jugendliche einen Geldbetrag in Höhe von 50,00 €, Kinder bis 12 Jahre 25,00 € erhalten und der Höchstbetrag für eine Familie 150,00 € beträgt. Sachsen: In Sachsen gibt es keine Regelungen zum sog. Handgeld in dem Sinne, dass es regelmäßig ausgezahlt wird. Sofern Bargeld bei der Abschiebung festgestellt wird, wird nur der über den Freibetrag (in Höhe des für einen Monat zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums gewährten sog. „Taschengeldes“) hinausgehende Betrag eingezogen (aber: soweit Dublin-III-Überstellungen an anderen Mitgliedsstaat vorliegt, wird keine Sicherheitsleistung erhoben). Bei Abschiebung mehrerer Personen im Familienverband addieren sich die Freibeträge der Familienmitglieder. Wird der Betroffene aus der Haft abgeschoben und verfügt er über Vermögen, darf dieses nur eingezogen werden, wenn es sich nicht um Überbrückungsgeld oder Beihilfen zu den Reisekosten handelt. Auf die Einziehung von Beträgen unter 10 EUR wird verzichtet. Gepäck bis 20 kg pro Person (über 2 Jahre) darf mitgeführt werden, für „Übergepäck“ hat der Betroffene selbst zu zahlen. Der Transport darüber hinausgehenden Besitzes ist privat durch den Betroffenen oder von ihm beauftrage Personen zu organisieren. Sachsen-Anhalt: Bei Bedürftigkeit wird den Betroffenen ein angemessenes Handgeld zur Ermöglichung der Weiterreise vom Zielflughafen gezahlt. Bei Flugrückführungen ist die Gepäckmitnahme von den Vorgaben der Fluggesellschaft abhängig, die in der Regel 20 Kilogramm pro Person vorgibt. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 116 - Schleswig-Holstein: Regelungen bis zur Schließung der Abschiebungshafteinrichtung Rendsburg zum 01.11.2014: Abschiebungsgefangene, die über eigenes Geld verfügten, bekamen ihr Guthaben bei der Abschiebung ausgehändigt. Mittellose Personen erhielten ein „Handgeld“ in Höhe von 10 Euro bei Rückführung in ein Drittland und 15 Euro bei Abschiebung in das Heimatland. Regelungen zum Gepäck richteten sich nach den Vorgaben der Fluggesellschaften (in der Regel 20 kg). Diese Regelungen gelten analog auch bei Abschiebungen. Allerdings kann eine Reisebeihilfe bis zur Höhe von 50 € gewährt werden. Bedürfnisse, die während der Abschiebung auftauchen, werden in der Regel durch die Personen befriedigt, die die Abschiebung begleiten. Thüringen: Eine Regelung zur Zahlung von Handgeld gibt es in Thüringen nicht. Die Gepäckmitnahme ist durch die Fluggesellschaften unterschiedlich geregelt. Üblich ist die Mitnahme von 20 kg bis 30 kg Gepäck pro Person. Übergepäck wird entsprechend freier Kapazitäten durch die Fluggesellschaften gegen Gebühr mitgenommen. Frage 20: Welche Länderangaben liegen vor zum Umfang bzw. der Inanspruchnahme ärztlicher bzw. psychotherapeutischer Behandlungen in Abschiebungshaft seit 2012 (bitte nach Bundesländern und, soweit möglich, nach Jahren differenzieren)? Länderantworten zu Frage 20: Baden-Württemberg: Die medizinische und psychologische Grundbetreuung von Abschiebungshäftlingen war in den Jahren 2012 bis 2014 in der Hafteinrichtung in Mannheim durch die werktägliche Anwesenheit eines externen Arztes sowie eines Krankenpfleger gewährleistet. Bei Bedarf konnten (externe) Fachärzte hinzugezogen werden . Angaben darüber, wie viele in Abschiebungshaft befindliche Personen seit 2012 psychologisch betreut bzw. psychiatrisch versorgt wurden bzw. in ein psychiatrisches Krankenhaus verlegt werden mussten, werden nicht erhoben. Eine Nacherhebung ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Bayern: Zur konkreten Zahl der ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Behandlungen liegen keine verwertbaren statistischen Daten vor. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 117 - Berlin: Bundesland 2012 2013 2014 201558 Berlin Behandlungen und Untersuchungen einschließlich Wiedervorstellungen und Kontrolluntersuchungen 1595 1587 1738 620 Eine statistische Differenzierung nach somatischen und psychiatrischen Gründen für die Untersuchungen und Behandlungen erfolgt nicht. Brandenburg: Es gibt keine statistischen Erfassungen von auftretenden Erkrankungen der Abschiebungshäftlinge. Dieses ist lediglich in den Haftakten vermerkt. Eine Auswertung ist daher nicht möglich. Bremen: Es erfolgten 2012 vierzehn ärztliche Behandlungen, 2013 10 ärztliche Behandlungen , 2014 sieben ärztliche Behandlungen und 2015 eine ärztliche Behandlung . Der jeweilige Umfang der Behandlungen ist nicht bekannt. Psychotherapeutische Behandlung wurde nicht in Anspruch genommen. Hamburg: Die medizinische Versorgung der Abschiebungshaftgefangenen erfolgte durch das in der Justizvollzugsanstalt für alle Inhaftierten vorhandene medizinische Personal. Eine psychologische Betreuung der Abschiebungshaftgefangenen erfolgte im Rahmen der allgemeinen Betreuung durch den in der Anstalt tätigen Psychologischen Dienst, eine psychiatrische Betreuung durch den dort tätigen Facharzt für Psychiatrie . Letztere wurde in sehr geringem Umfang in Anspruch genommen. Psychotherapeutische Behandlungen wurden nicht angeboten. Hessen: Solange Abschiebungshaft in Hessen vollzogen wurde, erfolgte die medizinische Versorgung der Abschiebungshäftlinge durch den medizinischen Dienst der jeweiligen Justizvollzugsanstalt. Jeder Abschiebungshäftling wurde nach der Aufnahme unverzüglich dem medizinischen Dienst vorgestellt und hatte auch im Weiteren jederzeit die Möglichkeit, sich bei Bedarf an ihn zu wenden. Die psychologische Betreuung der Abschiebungsgefangenen erfolgte durch den psychologischen Dienst der jeweiligen Justizvollzugsanstalt. Eine statistische Erfassung der Inanspruchnahmen ärztlicher oder psychologischer Betreuung gibt es nicht. Mecklenburg-Vorpommern: Die in der JVA Bützow in Abschiebungshaft untergebrachten Personen sind durch den medizinischen und psychologischen Dienst der Anstalt nach Bedarf behandelt worden, auch unter Einbeziehung von Fachärzten und der Inanspruchnahme von Krankenhäusern. Über den Umfang bzw. die Inanspruchnahme sind keine statistischen Daten erhoben worden. Die Eintragungen dazu sind in der jeweiligen Gesundheitsakte bzw. Gefangenenpersonalakte erfolgt. 58 Stand: 06.07.2015 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 118 - Niedersachsen: Die entsprechenden Angaben werden in Niedersachsen statistisch nicht erhoben. Eine nachträgliche Erhebung ist nicht möglich. Nordrhein-Westfalen: Hierüber liegen keine statistischen Daten vor. Rheinland-Pfalz: Wird in Rheinland-Pfalz statistisch nicht erfasst. Saarland: Nach der unter der Antwort zu Frage 4 genannten Verwaltungsvereinbarung obliegt die Ausgestaltung der Haftbedingungen Rheinland-Pfalz. Sachsen: Die erfragten Angaben werden statistisch nicht erfasst. Die medizinische Betreuung der Abschiebungsgefangenen erfolgte – bis Dezember 2013 - im Regelfall durch den medizinischen Dienst der jeweiligen Justizvollzugsanstalt nach den Grundsätzen der Gesundheitsfürsorge für Strafgefangene (§§ 56 ff. StVollzG des Bundes bzw. seit 1. Juni 2013 §§ 63 ff. SächsStVollzG). Die Abschiebungsgefangenen wurden dabei einer ärztlichen Aufnahmeuntersuchung unterzogen. Im Jahr 2012 musste ein männlicher Abschiebungsgefangener aufgrund wiederholter Selbstverletzungen im Justizvollzugskrankenhaus behandelt werden, wobei neben der somatischen Behandlung eine psychologische Mitbetreuung erfolgte. Im Jahr 2013 war keine Unterbringung eines Abschiebungsgefangenen im Justizvollzugskrankenhaus notwendig geworden. Im Jahr 2012 erfolgte bei einer weiblichen Abschiebungsgefangenen und im Jahr 2013 bei fünf weiblichen Abschiebungsgefangenen eine gynäkologische Untersuchung. Sachsen-Anhalt: Statistische Angaben zum Umfang und der Inanspruchnahme ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlungen in Abschiebungshaft liegen nicht vor. Schleswig-Holstein: Die ärztliche Versorgung in der AHE wurde durch den Anstaltsarzt der JVA Kiel oder dessen Vertreter durchgeführt. Bei Bedarf wurden Bereitschaftsärzte der Polizei Rendsburg in Anspruch genommen. Die fachärztliche Versorgung wurde durch niedergelassene Ärzte vorgenommen. Krankenhäuser standen für die stationäre Versorgung zur Verfügung. Statistiken zum Umfang bzw. zur Inanspruchnahme ärztlicher bzw. psychotherapeutischer Behandlungen wurden seit 2011 nicht mehr erhoben. (Regelungen bis zur Schließung der Abschiebungshafteinrichtung Rendsburg zum 01.11.2014) Thüringen: Statistische Angaben zum Umfang und der Inanspruchnahme ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlungen in Abschiebungshaft in der JVA Suhl- Goldlauter liegen nicht vor. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 119 - Frage 21: Welche Formen der (kostenlosen) Rechtsvertretung, Rechtsberatung, Information und sozialen Betreuung gibt es in den Abschiebungshafteinrichtungen nach Länderangaben (bitte differenziert nach den einzelnen Bundesländern beantworten und Änderungen gegenüber der Abfrage aus dem Jahr 2012 – vgl. Bundestagsdrucksache 17/10597, Fragen 59 und 60 – kenntlich machen)? Länderantworten zu Frage 21: Baden-Württemberg: Soweit die Abschiebungshaft in den Hafteinrichtungen in Baden -Württemberg vollzogen wurde, wurden, in der Regel – neben der Betreuung durch einen Seelsorger sowie den Sozialdienst – auch Gesprächsrunden und Einzelgespräche ehrenamtlicher Mitarbeiter angeboten. In der Abschiebungshafteinrichtung auf dem Gelände der JVA Mannheim wurden für die Abschiebungshäftlinge durch die zuständige Ausländerbehörde zweimal wöchentlich sowie nach Bedarf durch Amnesty International (Anmeldung über Listeneintrag) Sprechstunden angeboten. Der Vertreter der Ausländerbehörde stand den Abschiebungshäftlingen als Ansprechpartner in allen ausländerrechtlichen Belangen zur Verfügung und erläuterte den Betroffenen im Bedarfsfall die Verfahrenssituation und den Inhalt behördlicher Schreiben. Im persönlichen Gespräch bestand die Möglichkeit, auf individuelle Bedürfnisse der Abschiebungshäftlinge einzugehen. Bei Bedarf wurde von der Ausländerbehörde ein Dolmetscher hinzugezogen. In der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Gmünd konnten sich Abschiebungshäftlinge insbesondere an die örtliche Bürgerinitiative gegen Fremdenfeindlichkeit e. V. wenden. Darüber hinaus erhielten Abschiebungshäftlinge bei Bedarf kostenlose Rechtsberatung beim zuständigen Amtsgericht. Eine Rechtsanwaltsliste konnte von den Abschiebungshäftlingen eingesehen werden, so dass eine Kontaktaufnahme stets möglich war. In der Abschiebungshafteinrichtung auf dem Gelände der JVA Mannheim waren neben den üblichen Besuchszeiten Rechtsanwaltsbesuche darüber hinaus zu den weiteren Öffnungszeiten der Besuchsabteilung nach vorheriger Vereinbarung möglich. Auch konnten die Abschiebungshäftlinge ohne Überwachung (über das stationäre Telefon der Abschiebungshafteinrichtung ) telefonieren sowie Briefe versenden und empfangen. Es war sichergestellt, dass die Abschiebungshäftlinge Kontakt zu nichtstaatlichen Hilfsorganisationen aufnehmen konnten. Diese berieten die Betroffenen und vermittelten in vielen Fällen Rechtsbeistände. In der Abschiebungshafteinrichtung auf dem Gelände der JVA Mannheim erhielten die Abschiebungshäftlinge zudem kostenlose Rechtsberatung. Darüber hinaus lag die Hausordnung der Abschiebungshafteinrichtung zumindest auch in einer für die wesentlichen Abschiebungsgefangenengruppen verständlichen (Fremd-) Sprache vor. Zudem wurde den Abschiebungshäftlingen durch die Abschiebungshafteinrichtung ein allgemeines Hinweisblatt ausgehändigt, das die Abschie- V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 120 - bungshäftlinge über ihre Situation, Rechte und Pflichten informierte und in acht Sprachen zur Verfügung stand. Bayern: Abschiebungsgefangenen stehen – wie allen bedürftigen Bürgerinnen und Bürgern – die Möglichkeiten der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe sowie der Beratungshilfe offen. Die rechtlichen Grundlagen dazu sind in den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung bzw. §§ 76 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) geregelt. Die sowohl für die Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe wie auch für die Beratungshilfe erforderliche Bedürftigkeit ist bei Abschiebungsgefangenen in aller Regel gegeben. Im Gegensatz zur Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe ist die hinreichende Erfolgsaussicht keine Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe. Damit wird der Verfahrensgarantie des Artikels 13 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie Rechnung getragen, wonach die erforderliche Rechtsberatung und/oder -vertretung auf Antrag gemäß einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Bestimmungen zur Prozesskostenhilfe kostenlos gewährt wird. Zur Situation in der Justizvollzugsanstalt Mühldorf am Inn - Einrichtung für Abschiebungshaft - ist ergänzend anzumerken, dass Vertreter des Jesuiten-Flüchtlingsdienstes und von Amnesty International regelmäßig die Einrichtung aufsuchen und kostenlose Rechtsberatung erteilen. Jeder Abschiebungsgefangene hat jederzeit die Möglichkeit, um ein persönliches Gespräch mit den genannten Vertretern vor Ort nachzusuchen. Darüber hinaus können Abschiebungsgefangene bei Bedarf auch schriftlich oder fernmündlich mit Vertretern der genannten Gruppen außerhalb der Einrichtung in Kontakt treten. Für den Kontakt von in der Justizvollzugsanstalt Mühldorf am Inn inhaftierten Abschiebungsgefangenen zu ihren anwaltlichen Vertretern besteht hinsichtlich Besuchen während der Besuchszeiten sowie schriftlicher Korrespondenz keinerlei Begrenzung. Telefonate werden in dringenden Fällen stets, im Übrigen im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten ermöglicht. Die soziale Betreuung der Abschiebungsgefangenen wird in erster Linie von dem aus drei Personen bestehenden Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt Mühldorf am Inn geleistet. Zudem bietet auch der Jesuiten-Flüchtlingsdienst Hilfestellung in sozialen Angelegenheiten an. Muslimische Gefangene werden zusätzlich von einer örtlichen türkischen Gemeinde betreut. Berlin: Seit dem 1. Mai 2015 sind im Abschiebungsgewahrsam Berlin keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerbehörde mehr tätig. Sonstige Änderungen der V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 121 - in den Antworten zu den Fragen 59 und 60 der Bundestagsdrucksache 17/10597 dargelegten Verfahrensweisen liegen nicht vor. Brandenburg: In Brandenburg steht den Abschiebungshäftlingen eine kostenlose einmalige Rechtsberatung durch Rechtsanwälte zur Verfügung. Die Finanzierung erfolgt durch das Land Brandenburg. Darüber hinaus ist die seelsorgerische Betreuung durch kirchliche Organisationen gesichert , die eine Verfahrensberatung einschließt. In der AHE ist täglich eine Sozialarbeiterin als Ansprechpartnerin für die Abschiebungshäftlinge vor Ort. Bremen: Eine kostenlose Rechtsberatung wird einmal in der Woche ehrenamtlich vom „Verein für Rechtshilfe im Justizvollzug des Landes Bremen e. V.“ im Abschiebungsgewahrsam angeboten. Für Informationen und soziale Betreuung steht eine Sozialarbeiterin zur Verfügung. Hamburg: Bis zum 24. Juli 2014 siehe BT-Drs. 17/10596. Hessen: Da die Abschiebungshaft mangels einer eigenen Abschiebungshafteinrichtung nicht mehr in Hessen vollzogen wird, kann diese Frage nicht beantwortet werden. Mecklenburg-Vorpommern: Mecklenburg-Vorpommern verfügt über keine Abschiebungshafteinrichtung . Niedersachsen: Die Abschiebungsgefangenen sind in der Regel schon zum Zeitpunkt ihrer Inhaftierung anwaltlich vertreten. Sofern ein Abschiebungshäftling Kontakt zu einer bestimmten Rechtsanwältin oder einem bestimmten Rechtsanwalt wünscht, wird dieser Kontakt von der Vollzugsbehörde vermittelt. Erforderlichenfalls werden Unterlagen per Telefax an Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte weitergeleitet Kosten entstehen der oder dem Gefangenen durch die Vermittlung nicht. Seit Januar 2014 können die Abschiebungsgefangenen im jeweiligen Unterkunftsbereich einen für sie kostenfreien Internetzugang nutzen. Darüber hinaus stellt die Vollzugsbehörde den Gefangenen auf Wunsch kostenfrei ein SIM-Lock-freies Mobiltelefon zur Verfügung. Auf diese Weise können die Abschiebungsgefangenen jederzeit selbständig Kontakte etwa zu Rechtsanwälten oder Beratungsstellen knüpfen. Psychologische, sozialpädagogische und seelsorgerische Maßnahmen werden bei Bedarf von der Vollzugsbehörde angeboten bzw. vermittelt. Eine Rückkehrberatung wird grundsätzlich ermöglicht. Bedienstete der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen bieten regelmäßige Sprechstunden in der Abschiebungshafteinrichtung an. Eine kostenlose Rechtsberatung während der Abschiebungshaft wird nicht gewährt. Durch das BerHG und das Institut der Prozesskostenhilfe ist auch in Abschiebungshaftsachen eine angemessene anwaltliche Beratung und Vertretung sichergestellt. Nordrhein-Westfalen: Jedem in der UfA Untergebrachten steht eine einmalige kostenlose Rechtsberatung zu. Die psychosoziale Betreuung während des Gewahrsams V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 122 - erfolgt auf vertraglicher Grundlage über externe Anbieter (European Homecare; Evangelische Kirche - Nadeshda). Dies war auch bis 2014 in der JVA Büren der Fall. Rheinland-Pfalz: In Rheinland-Pfalz können die in Gewahrsam genommenen Personen eine unabhängige Rechtsberatung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (wöchentlich zwei Stunden) in Anspruch nehmen. Außerdem gibt es einen Rechtshilfefonds , aus dem Zuschüsse zu rechtlichen Verfahren gewährt werden. Das Land leistet im Rahmen der unabhängigen Rechtsberatung Vorschüsse an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Antragstellung für Prozesskosten- oder Beratungshilfe (30 Euro in Anlehnung an die Gebührensätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) sowie ein Fahrtkostenzuschuss für die beratenden Anwältinnen und Anwälte (20 Euro für die entstehenden Fahrtkosten). Zusätzlich wird eine Landeszuwendung zur Projektförderung von ehrenamtlichen Sprachmittlern gewährt. Saarland: Nach der unter der Antwort zu Frage 4 genannten Verwaltungsvereinbarung obliegt die Ausgestaltung der Haftbedingungen Rheinland-Pfalz. Sachsen: Es ergeben sich gegenüber der Antwort zu Frage 59 der Großen Anfrage der Bundestagsfraktion „DIE LINKE“ zur Drucksache 17/10597 keine Änderungen. Sachsen-Anhalt: Es werden die in den von Sachsen-Anhalt in Amtshilfe in Anspruch genommenen Abschiebungshafteinrichtungen vorhandenen Möglichkeiten genutzt. Schleswig-Holstein: Keine Änderungen gegenüber der Abfrage aus dem Jahr 2012 (s. Anhang; Antwort 59 Bundestagsdrucksache 17 / 10597: „In Schleswig-Holstein erfolgt eine umfassende, professionelle und von der Justiz unabhängige Sozial- und Verfahrensberatung der Abschiebungshäftlinge durch Mitarbeiter der Migrationsberatung des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises Rendsburg- Eckernförde. Die Beratung wird aus Mitteln des Europäischen Rückkehrfonds gefördert und durch das Land kofinanziert. Die Sozial- und Verfahrensberatung kann von allen Inhaftierten in Anspruch genommen werden und umfasst unter anderem konkrete Hilfestellung bei Haftbeschwerden, Asylanträgen, Rückkehrberatung sowie allgemeine Fragen zur Haft. Wird im Rahmen dieser Tätigkeit der Bedarf einer anwaltlichen Beratung erkannt, wird der Kontakt zu einem Rechtsanwalt hergestellt. Es besteht auch das Angebot, Adressen von Hilfsorganisationen in Drittstaaten zu vermitteln. Auf die Antwort zu Frage 60 wird im Übrigen verwiesen.“ Antwort 60 Bundestagsdrucksache 17 / 10597: „Kostenlose Rechtsberatung bzw. -vertretung über den nachfolgend genannten Umfang hinaus wird in Schleswig-Holstein nicht angeboten: Gemäß § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 123 - Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine Glaubhaftmachung der Erfolgsaussichten sieht der Gesetzgeber nicht vor. Während die Prozesskostenhilfe beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen für gerichtliche Verfahren bewilligt wird, wird die Beratungshilfe nach § 1 BerHG u. a. für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt. Im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe ist die hinreichende Erfolgsaussicht keine Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe. Auch für Abschiebungshäftlinge besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Beratungshilfe nach dem BerHG zu beantragen. Es ist davon auszugehen, dass fast alle Abschiebungshäftlinge nach den Voraussetzungen des BerHG bedürftig sind und einen Anspruch auf Beratungshilfe haben. Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe werden Rechtsanwälte nach Teil 2 Abschnitt 5 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vergütet.“ Thüringen: In der JVA Suhl-Goldlauter erfolgte eine kostenlose Rechtsberatung der Abschiebungsgefangenen durch die sogenannte Abschiebehaftgruppe Thüringen des Evangelischen Kirchenkreises „Henneberger Land“. Diese Organisation schaltete gegebenenfalls einen Rechtsanwalt (als Rechtsvertretung) ein. Durch einen Rechtsanwalt konnten sich die Abschiebungsgefangenen auf eigene Kosten beraten lassen. Von einem Mitarbeiter des (damaligen) Thüringer Innenministeriums wurden regelmäßig Beratungsgespräche zu auftretenden Fragen der in der JVA Suhl-Goldlauter untergebrachten Abschiebungsgefangenen angeboten. Darüber hinaus wurde bei Bedarf ein stetiger Kontakt zu den jeweiligen Ausländerbehörden ermöglicht. Frage 22: Welche Länderangaben gibt es zu den Kosten der Abschiebungshaft (bitte nach Bundesländern, Haftanstalten und Jahren – seit 2012 – differenzieren und angeben : durchschnittliche tägliche Kosten der Abschiebungshaft pro Person – Tagessatz – und Gesamtkosten im Jahr; diese soweit möglich bitte auch nach Personal-, Dolmetscher -, Sach- bzw. Gebäudekosten usw. differenzieren), und welche Landes- Regelungen gibt es dazu, welche Kosten im Rahmen der Abschiebungshaft in welcher Höhe nach §66 AufenthG in Rechnung gestellt werden? Länderantworten zu Frage 22: V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 124 - 2012 B un de sl an d Haftanstalt G es am tk os te n P er so na lk os te n S ac h- u nd G eb äu de ko st en D ol m et sc he rk os te n so ns tig e K os te n Ta ge ss at z pr o P er so n B E Grünauer Str. 140 12557 Berlin 11.739.295,45€ 8.779.516€ 2.359.552€ 14.810,31€ 585.417,14€ 65,26€ BB AHE Eisenhüttenstadt 56820 6235 2233 k.A. 4835159 167,12 HB Polizei Bremen 21.300 42,95 HH JVA Billwerder Angaben zu den Gesamtkosten des Abschiebungshaftvollzugs sowie zu den Differenzierungen liegen nicht vor. 112,63 MV JVA Bützow 108.805,44 68,43 NI Abt. Langenhagen 1.003.796 725.018 278.778 Keine Differenzierung der Kosten Keine Differenzierung der Kosten 201,04 Hafttage 4.993 RP GfA Ingelheim 4.595.357 1.746.923 2.530.462 18.672 299.301 100,08 ST 114,68 SH AHE Rendsburg 1.645,2 T€ 544,6 T€ 956,7 T€60 36,7 T€ 107,2 T€ 197,3T€ TH JVA Suhl- Goldlauter k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. 99,96 Alle Angaben in EUR 2013 B un de sl an d Haftanstalt G es am tk os te n P er so na lk os te n S ac h- u nd G eb äu de - ko st en D ol m et sc he rk os te n so ns tig e K os te n Ta ge ss at z pr o P er so n B E Grünauer Str. 140 12557 Berlin 11.671.110,47 8.880.300 2.155.891,54 19.009,59 615.909,34 65,26 BB AHE Eisenhüttenstadt 28714 4203 1732 k.A. 2277859 121,67 59 Kosten des Betreibervertrages, siehe Beantwortung zu Frage 7. Dolmetscherkosten werden den Personen direkt zugeordnet und sind nicht Bestandteil des Tagessatzes . 60 Kosten f. Sicherheitsdienste, Gebäudekosten, IT, Administration, Gesundheitsfürsorge, Seelsorge V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 125 - B un de sl an d Haftanstalt G es am tk os te n P er so na lk os te n S ac h- u nd G eb äu de - ko st en D ol m et sc he rk os te n so ns tig e K os te n Ta ge ss at z pr o P er so n HB Polizei Bremen 18.900 42,95 HH JVA Billwerder Angaben zu den Gesamtkosten des Abschiebungshaftvollzugs sowie zu den Differenzierungen liegen nicht vor. 93,27 MV JVA Bützow 193.872,61 68,85 NI Abt. Langenhagen 618.345 424.587 193.758 Keine Differenzierung der Kosten Keine Differenzierung der Kosten 224,61 Hafttage 2.753 RP GfA Ingelheim 4.261.237 € 1.560.636 € 2.494.460 € 9.276 € 196.865 € 313,14 € ST 117,84 € SH AHE Rendsburg 1.641,4 T€ 524,6 T€ 873,1 T€60 33,0 T€ 110,7 T€ 272,21 T€ TH JVA Suhl- Goldlauter k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. 111,92 Alle Angaben in EUR 2014 B un de sl an d Haftanstalt G es am tk os te n P er so na lk os te n S ac h- u nd G eb äu de - ko st en D ol m et sc he rk os te n so ns tig e K os te n Ta ge ss at z pr o P er so n B E Grünauer Str. 140 12557 Berlin 11.558.182,76 8.513.007 2.424.247, 20 13.705,11 607.223,45 70,71 BB AHE Eisenhüttenstadt 11972 1848 846 k.A. 9278859 117,38 HB Polizei Bremen 10.300 42,95 HH JVA Billwerder Angaben zu den Gesamtkosten des Abschiebungshaftvollzugs sowie zu den Differenzierungen liegen nicht vor. 93,27 MV JVA Bützow 22.870,13 83,77 NI Abt. Langenhagen 855.125€ 727.112€ 128.013€ Keine Differenzierung der Kosten Keine Differenzierung der Kosten 420,42€ V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 126 - B un de sl an d Haftanstalt G es am tk os te n P er so na lk os te n S ac h- u nd G eb äu de - ko st en D ol m et sc he rk os te n so ns tig e K os te n Ta ge ss at z pr o P er so n Hafttage 2.034 RP GfA Ingelheim Noch nicht bekannt Noch nicht bekannt 2.669.172 € 15.023 € 210.965 € Noch nicht bekannt ST liegt noch nicht vor TH 61 JVA Suhl- Goldlauter k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. 109,50 Alle Angaben in EUR 2015 (Stichtag 30.06.) B un de sl an d Haftanstalt G es am tk os te n P er so na lk os te n S ac h- u nd G eb äu de - ko st en D ol m et sc he ros te n so ns tig e K os te n Ta ge ss at z pr o P er so n B er lin Grünauer Str. 140 12557 Berlin 5.352.161,43 3.814.162 1.217.279,60 2.408,62 318.311,21 77,80 BB AHE Eisenhüttenstadt 2006 310 170 k.A. 152659 100,28 HB Polizei Bremen 700 42,95 RP GfA Ingelheim Noch nicht bekannt Noch nicht bekannt 1.436.130 € 5.429 € 131.969 € Noch nicht bekannt ST liegt noch nicht vor Alle Angaben in EUR Baden-Württemberg: 2012 2013 2014 Sachkosten 278.403 302.563 16.070 Personalkosten 745.751 785.511 41.721 Gebäudekosten 228.206 231.243 12.282 Abschreibung und Umlagen 206.369 219.135 11.639 Gesamtkosten 1.458.729 1.538.452 81.712 61 Angaben bis Juli 2014 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 127 - Die Kosten beziehen sich auf die Hafteinrichtung auf dem Gelände der JVA Mannheim . Die im Vergleich extrem niedrigen Kosten im Jahr 2014 resultieren daraus, dass aufgrund der Änderung der Rechtsprechung nach dem Vorlagebeschluss des BGH an den EuGH im 1. Halbjahr 2014 nur noch 35 Abschiebungsgefangene mit einer durchschnittlichen Verweildauer von 25 Tagen im Zuständigkeitsbereich des Justizministeriums BW inhaftiert waren. Für die Abschiebungshaft sind im Jahr 2012 Kosten in Höhe von 102,39 € je Hafttag und im Jahr 2013 Kosten in Höhe von 84,38 € je Hafttag angefallen. Bayern: Haftkosten werden nicht differenziert nach der Art der Haft erhoben. Für den gesamten Justizvollzug betrugen die Tageshaftkosten pro Gefangenen im Jahr 2014 in Bayern 105,71 Euro (davon 15,97 Euro Baukosten-Investitionsanteil). Berlin: Die Kostenaufstellung zur Rechnungsstellung beinhaltet Haftkosten nach dem gültigen Tagessatz, Rückführungskosten, Transportkosten und Personalkosten. Brandenburg: Über die Kostenregelung des § 66 AufenthG hinaus gibt es keine landesrechtlichen Regelungen, welche Kosten der Abschiebungshaft dem Einzelnen in Rechnung zu stellen sind. Hessen: Eine Statistik zu den Kosten für die Vollstreckung von Abschiebungshaft wird wegen des immensen Erfassungsaufwandes nicht geführt. Die Abschiebungshaft im hessischen Justizvollzug wurde in Amtshilfe für die Ausländerbehörden vollzogen. Die Kosten für den Vollzug der Abschiebungshaft wurden in jedem Einzelfall der zuständigen Ausländerbehörde in Rechnung gestellt. Zugrunde gelegt wurde üblicherweise der Tageshaftkostensatz (ohne Baukostenanteil) des Vorjahres . Er betrug für die Haushaltsjahre 2012 bis 2014: 2012: 106,18 € 2013: 112,46 € 2014: 118,66 € Bei Mittellosigkeit des Abschiebungshäftlings hatten die Ausländerbehörden gemäß § 8 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) jedoch nur die Auslagen zu erstatten, die den Betrag von 35 € im Einzelfall überstiegen. Auslagen sind die Aufwendungen , die über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehen. Die Werte werden aus der Planung des jeweils aktuellen Haushaltsjahres abgeleitet. Dieser Satz betrug für die Haushaltsjahre 2012 bis 2014: 2012: 24,07 € 2013: 25,27 € 2014: 25,37 € V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 128 - In Hessen wurde neben den Haftanstalten auch in den Polizeipräsidien Frankfurt am Main und Westhessen Abschiebungshaft in Amtshilfe für die Ausländerbehörden an Personen vollzogen, die keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen unterlagen und nicht suizidgefährdet waren. In den Polizeigewahrsam des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main wurden ausschließlich volljährige männliche Personen aufgenommen. Der Polizeigewahrsam erstreckte sich längstens über einen Zeitraum von zwei Wochen. Konnte eine Abschiebung in dieser Zeit nicht erfolgen, wurden die Personen in die Einrichtungen der Justiz überführt. In dem angefragten Zeitraum fand der Erlass „Kosten der Abschiebung von Ausländerinnen und Ausländern“ vom 18. Juni 1997 mit eingearbeiteten Änderungen gemäß Erlass vom 1. März 2000 weiterhin Anwendung. Darin war ein Regelsatz je Übernachtung samt Verpflegung im Polizeigewahrsam von 75 DM festgelegt, der in Euro umgerechnet wurde. Hinsichtlich der Zahlen für die in der GfA Ingelheim (Rheinland-Pfalz) vollzogene Abschiebungshaft wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Niedersachsen: Daten für 2015 liegen noch nicht vor. Nordrhein-Westfalen: Als Grundlage für die Festsetzung des sogenannte Tageshaftkostensatzes wurden für die JVA Büren regelmäßig die vom Justizministerium NRW für das Vorjahr ermittelten Kosten der Abschiebungshaft herangezogen. Die so ermittelten Tageshaftkostensätze wurden wie folgt festgesetzt: Für 2012: 79,65 € 2013: 102,33 € 2014: 52,62 € Die deutliche Senkung 2014 im Vergleich zum Vorjahr (102,33 €) erklärt sich durch einen geänderten Berechnungsmodus, nachdem nicht - wie zuletzt - die Zahl der tatsächlich belegten Haftplätze herangezogen wurde, sondern die Zahl der zur Verfügung stehenden Haftplätze (vorgehaltene Kapazität), um die geltend zu machenden Kosten bei sinkenden A-Haftzahlen nicht übermäßig steigen zu lassen. Nach den Berechnungen des JM beliefen sich die Kosten 2013 auf 4.955.661,34 € und schlüsseln sich wie folgt auf: EUR Personalkosten 621.454,10 sonstige Immobilienkosten Material für Reparaturen und Instandhaltung , Aufwendungen für Bewirtschaftung uns Unterhaltung 1.173,06 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 129 - EUR Sachkosten Bücherei 89,00 Bekleidung, Ausstattung, Kör-perpflege 263,21 Sonstiges Verbrauchsmaterial 12.878,24 Verluste Abgang von bewegli-chen Versorgungsgütern 8.520,00 Dienstleistungskosten So. Aufwendungen für andere bezogene Leistungen/ Private Dienstleister 3.081.393,52 Gutachten, Werkvertrag, Rechts-/Beratung 39.165,58 Umlage Kosten Personalkosten Umlageabrechnung 473.033,40 Immobilienkosten Umlageabrechnung 675.840,46 Sach-+D-kosten Umlageabrech-nung 29.878,18 übrige Kosten Umlageabrech-nung 10.339,52 Innerbetriebliche Leistungsver-rechnung Umlageabrechnung 9.854,67 Gesamterlöse 8.221,60 Gesamtkosten 4.963.882,94 Bereinigte Kosten: 4.955.661,34 Kosten / (Haftplätze x Tage) = 4.955.661,34 € / (258 x 365) = 52,62 € 2015: Für die UfA Büren wurde aufgrund der kurzen Laufzeit noch keine Kostenaufstellung erstellt. Saarland: Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. Für die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in der Gewahrsamseinrichtung in Ingelheim auf der Grundlage V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 130 - der unter der Antwort zu Frage 4 genannten Verwaltungsvereinbarung bezahlt das Saarland derzeit eine Haftplatzpauschale in Höhe von 79 € bei der Belegung des Haftplatzes, bei Nichtbelegung 66 €. Darüber hinausgehende Daten werden nicht erhoben , so dass eine Differenzierung im Sinne der Fragestellung nicht möglich ist. Sachsen: Dazu können keine Kostenangaben gemacht werden, da Daten über die konkreten Kosten der Abschiebungshaft nicht vorliegen. Das resultiert daraus, dass es im Freistaat Sachsen keine reine Abschiebungshafteinrichtungen gab, sondern die Unterbringung der Abschiebungshaftgefangenen in Justizvollzugsanstalten erfolgte. Kosten, die durch diese Unterbringung entstanden, wurden nicht gesondert ausgewiesen . Die Abschiebungshaftkosten setzen sich aus allgemeinen Haftkosten und Baukosten zusammen. Bislang wurde für Abschiebehaftgefangene im Freistaat Sachsen ein Abschlag von 16,54 Prozent auf den allgemeinen Haftkostensatz für angemessen erachtet und durch das Verwaltungsgericht Chemnitz gerichtlich bestätigt. Aufgrund weiterer Urteile der Verwaltungsgerichte in Dresden und Leipzig wurde jedoch mit Schreiben vom 23. Juni 2015 durch das Sächsische Ministerium der Justiz ein Abzug in Höhe von 20 Prozent des allgemeinen Haftkostensatzes bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes (Urt. V. 9.3.2012, Az. 3 A 720/10) ist dem reduzierten Haftkostensatz ein jährlich neu zu berechnender Baukostensatz für Abschiebungshaftgefangene hinzuzurechnen. Der Baukostensatz für Abschiebungshaft wurde vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz nach diesem Berechnungsschema für jedes Jahr neu berechnet. Jahr Haftkostensatz ohne Baukostensatz Abzug 20% Baukostensatz Abschiebungshaft Summe pro Tag 2013 87,71 EUR 70,17 EUR 12,02 EUR 82,19 EUR 2014 92,36 EUR 73,83 EUR 9,73 EUR 83,62 EUR Schleswig-Holstein: Aufgrund der unterjährigen Schließung der Abschiebungshafteinrichtung im Jahr 2014 können die Kosten vergleichsweise nur für 2012 und 2013 dargestellt werden. Thüringen: Keine Angaben für das Jahr 2015 möglich, da Unterbringung seit Juli 2014 im Rahmen der Amtshilfe in der Abschiebehafteinrichtung des Landes Brandenburg in Eisenhüttenstadt. Landes-Regelungen zur Kostenerhebung nach § 66 AufenthG: Baden-Württemberg: Die Abschiebungskosten umfassen nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auch die Kosten der Abschiebungshaft. Die Abschiebungshaftkosten werden nach Anzahl der in der Abschiebungshaft verbrachten Tage und dem jeweils gül- V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 131 - tigen Tagessatz berechnet. In Ansatz gebracht werden ebenfalls die Transportkosten zu den Abschiebungshafteinrichtungen. Berlin: Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. Brandenburg: Über die Kostenregelung des § 66 AufenthG hinaus gibt es keine landesrechtlichen Regelungen, welche Kosten der Abschiebungshaft dem Einzelnen in Rechnung zu stellen sind. Bremen: Kostenverordnung für die innere Verwaltung (InKostV) vom 20. August 2002 (Brem.GBl. S. 455), zuletzt geändert durch Art. 1 Siebte VO zur Änd. der KostenVO für die innere Verwaltung vom 4. 11. 2014 (Brem.GBl. S. 546). Hamburg: Für die Unterbringung in der JVA Billwerder in Hamburg wurde der Tageskostensatz pro Person in Rechnung gestellt. Bei der Unterbringung in Abschiebungshafteinrichtungen anderer Länder wird dem Ausländer der von den jeweiligen Einrichtungen errechnete und benannte Tageshaftkostensatz in Rechnung gestellt. Der Tagessatz (Haftkostenpauschale) wird dem Ausländer gemäß § 67 Absatz 1 Nr. 2 AufenthG im vollen Umfang in Rechnung gestellt. Mecklenburg-Vorpommern: Eine landesseitige Regelung zur Ausführung des § 66 AufenthG gibt es in Mecklenburg-Vorpommern nicht. Niedersachsen: Nach dem Erlass des Nds. Innenministeriums über die rechtlichen Hinweise und verfahrensmäßige Vorgaben zur Organisation und Durchführung des Rückführungs- und Rücküberstellungsvollzugs (Abschiebung) und zur Beantragung von Abschiebungshaft vom 23.09.2014, ist die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen für die Erhebung der Kosten nach § 66 AufenthG zuständig. Nordrhein-Westfalen: Der Umfang der Kostenerstattung ergibt sich aus § 67 Aufenthaltsgesetz . Hierzu zählen auch die Kosten der Abschiebungshaft. Hierzu hat das Land NRW folgende Grundsätze veröffentlicht: Runderlass des Innenministeriums - 15-39.22.01-5 - v. 5.12.2008 über die Grundsätze der Kostenerstattung im Zusammenhang mit Abschiebungen ausreisepflichtiger ausländischer Staatsangehöriger (SMBl. NRW. 26). Rheinland-Pfalz: § 67 AufenthG bestimmt abschließend den Umfang der Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung, die die/ der in § 66 AufenthG genannte Kostenschuldnerin/ Kostenschuldner zu tragen hat. Weitergehende Landesregelungen bestehen nicht. Saarland: Landesregelungen zu dieser Thematik existieren im Saarland nicht. Sachsen-Anhalt: Landesregelungen zur Kostenerhebung nach § 66 AufenthG wurden nicht erlassen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 132 - Schleswig-Holstein: Die Methode der Kostenerhebung nach § 66 AufenthG ist landesrechtlich nicht geregelt. Für die Erstattung der Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung entstehen, wurde der über alle Vollzugsformen hinweg bundeseinheitlich ermittelte Tageshaftkostensatz herangezogen. Dieser betrug 138,65 € für 2012 bzw. 155,25 € für 2013. Frage 23: Welche Länderangaben liegen vor zu den Kosten des Abschiebungsverfahrens im Allgemeinen (bitte so differenziert wie möglich und nach Jahren differenziert – seit 2012 – angeben, z.B.: Transportkosten, Botschaftsvorführungen, Passbeschaffung , Sicherheitsbegleitung bei Abschiebungen usw.)? Länderantworten zu Frage 23: Baden-Württemberg: 2012 2013 2014 Bemerkungen Personentransport - leistungen 50.041,35 35.028,13 17.718,92 Bahntickets Anhörungen , Reisebeihilfen Abschiebungen 1.291.913,68 1.221.630,74 1.403.610,12 Vorführungen, Polizeikosten, Flugkosten, Begleitkosten (nichtmedizinisch ) sonstige bezogene Leistungen 1.830,22 2.675,37 Lunchpakete, Fotos, Übernachtungen Delegationen etc. Medizinische Betreuung 114.499,64 166.906,06 193.595,00 Begleitärzte, sonstige medizinische Betreuung (A-Haft, Flughafen ) Gesamt 1.458.251,68 1.425.395,15 1.617.599,41 Bayern: Statistische Daten zu dieser Fragestellung werden nicht erhoben und können angesichts der Überschneidungen mit Amtshandlungen, die auch, aber nicht ausschließlich der Vorbereitung der Abschiebung dienen, sowie mit allgemeinen Kosten des Verwaltungshandelns der Ausländerbehörden auch nicht beziffert werden [vgl. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 133 - Antwort der Bundesregierung vom 05.09.2012 (Drs. 17/10597) zur Frage Nr. 62 der Großen Anfrage der Fraktion DIE LINKE (Drs. 17/7446)]. Berlin: Die Kosten des Abschiebungsverfahrens werden durch die Polizei Berlin nicht differenziert erfasst. Die Gesamtausgaben für Abschiebungsmaßnahmen (ohne Personalkosten) sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. 2012 342.234,- € 2013 411.510,- € 2014 385.120,- € Brandenburg: Abschiebungskosten ohne AHE- Unterbringung 2012 2013 2014 2015 62 Flug- und Fahrkosten 124.767,61 99.258,30 35.257,88 7.613,50 Passbeschaffung 35.461,29 25.164,85 9.772,97 7.878,37 Amtshilfe durch andere Bundesländer 65,94 0 1.263,07 1000,00 Sicherheitsbegleitung bei Abschiebungen 4.690,90 5.801,58 2.540,20 2.527,32 Gesamt 164.985,74 130.224,73 48.834,12 19.019,19 Bremen: Hierzu können keine Angaben gemacht werden, da die Kosten nicht in allen Behörden der Freien Hansestadt Bremen erfasst werden. Hamburg: Der Umfang der Abschiebungskosten ist in § 67 AufenthG geregelt. Zu den Haftkosten wird auf die Antwort zu 22. verwiesen. Transportkosten mit Dienstfahrzeugen werden über Kilometerpauschalen geltend gemacht. Personalkosten werden ebenfalls über Pauschalen berechnet. Sowohl die Kilometer- als auch die Personalkostenpauschale werden in Hamburg jährlich neu berechnet. Nachfolgender Tabelle sind die Pauschalen für die Jahre 2012 bis 2015 zu entnehmen ¨ 62 Stand 30.06.2015 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 134 - Kilometerpauschale Personalkostenpauschale (Stundensätze) allg. Verwaltung Vollzugsdienst Polizei mittl.Dienst geh.Dienst mittl.Dienst geh.Dienst 2012 0,55 € 40€ 52 € 41€ 51€ 2013 0,57 € 41€ 51 € 44€ 55€ 2014 0,61 € 42€ 53€ 45€ 56€ 2015 0,60 € 42€ 53€ 45€ 56€ Die Kosten für eine Sicherheitsbegleitung werden fallbezogen von der Bundespolizei aufgegeben. Alle anderen Kosten fließen fallbezogen detailliert in die Gesamtabschiebungskosten nach § 66 Aufenthaltsgesetz ein. Der Kostenschuldner erhält zum Kostenbescheid einen entsprechenden aussagekräftigen Forderungsnachweis. Eine statistische Erhebung und Auswertung weiterer einzelner Kostenbestandteile erfolgt in Hamburg nicht. Hessen: Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor, da die Kostenarten zu vielfältig und teilweise nicht von den Betroffenen zu erstatten sind. Mecklenburg-Vorpommern: Auf die nachfolgenden Übersichten wird verwiesen. 2012 Bezeichnung Gezahlt in Euro Flugkosten 87.814,18 Chartermaßnahmen - Rückführung 85.736,92 Bus- und Bahnkosten 15.129,70 Dolmetscher 13.385,88 Passkosten 7.693,02 Vorführungen 8.947,84 Abrechnungen der Landkreise u. kreisfreien Städte 284,00 Sonstiges 53.372,88 Summe 272.364,42 2013 Bezeichnung Gezahlt in Euro Flugkosten 91.055,42 Chartermaßnahmen - Rückführung 46.545,39 Bus- und Bahnkosten 26.571,06 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 135 - Dolmetscher 11.457,10 Passkosten 7.983,05 Vorführungen 5.793,93 Abrechnungen der Landkreise u. kreisfreien Städte 540,10 Sonstiges 39.018,77 Summe 228.964,82 2014 Bezeichnung Gezahlt in Euro Flugkosten 121.161,08 Chartermaßnahmen 62.156,82 Rückführung 16.031,34 Bus- und Bahnkosten 33.124,99 Dolmetscher 11.549,94 Passkosten 13.557,55 Vorführungen 10.472,72 Abrechnungen der Landkreise u. kreisfreien Städte 847,97 Sonstiges 61.388,20 Summe 330.290,61 2015 Bezeichnung Gezahlt in Euro Flugkosten 55.082,80 Chartermaßnahmen - Rückführung 9.940,16 Bus- und Bahnkosten 15.008,26 Dolmetscher 6.598,53 Passkosten 7.760,25 Vorführungen 120,91 Abrechnungen der Landkreise u. kreisfreien Städte 4.777,28 Sonstiges 19.383,74 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 136 - Summe 117.805,23 Niedersachsen: Die entsprechenden Angaben werden in Niedersachsen statistisch nicht erhoben. Eine nachträgliche Erhebung ist nicht möglich. Nordrhein-Westfalen: Kosten der Abschiebungsverfahren im Allgemeinen von 2012 bis 31.Juli 2015: 2012 2013 2014 2015 (bis Juli) Handgeld 18.602,63 € 8.178,00 € 12.864,03 € 14.900,15 € Charterflüge 106.872,99 € 105.798,40 € 122.446,45 € 868.336,79 € PEP-Kosten 40.380,79 € 22.235,40 € 23.702,84 € 5.391,17 € Allgemeine Flugkosten 1.221.046,41 € 1.133.867,08 € 1.077.657,47 € 856.655,60 € Transportkosten 76.632,09 € 55.682,65 € 52.973,87 € 34.399,54 € Reisekosten 2.251,38 € 567,02 € 2.497,54 € 7.223,78 € Dolmetscherkosten 37.457,04 € 49.235,70 € 84.322,28 € 77.434,89 € Arztkosten 182.666,67 € 288.150,79 € 385.467,98 € 341.222,53 € Diverse Kosten 4.832,05 € 5.383,28 € 8.500,70 € 54.595,69 € A-Haft-Kosten 17.799,22 € 11.538,02 € 8.247,82 € 2.801,43 € Allgemeine Abschiebungskosten 131.310,24 € 212.025,72 € 183.282,17 € 168.425,85 € Summe: 1.839.851,51 € 1.892.662,06 € 1.961.963,15 € 2.431.387,42 € Ergänzend: Erstattungen an ZAB 642.860,42 € 466.905,61 € 556.623,68 € 192.289,47 € Landabschiebungskosten 2.057,10 € 6.405,90 € 10.851,52 € 51.588,75 € V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 137 - Rheinland-Pfalz: Jahr Gesamtkosten i.S.d. § 67 Abs.1 AufenthG 2012 420.285,30 € 2013 202.923,29 € 2014 333.874,52 € 2015 Zahlen liegen erst Ende des Jahres vor. Saarland: Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. Darüber hinausgehende Daten werden nicht erhoben, so dass eine Differenzierung im Sinne der Fragestellung nicht möglich ist. Sachsen: Die Beantwortung ist nicht möglich. Der entsprechende Haushaltstitel 0304 532 52-0 umfasst sowohl Kosten, die im Rahmen von Abschiebemaßnahmen entstehen , als auch Ausgaben der landesinternen Verteilung und die damit verbundenen Transportkosten. Zudem sind nur in Einzelfällen die für die Beantwortung der Frage erforderlichen Kosteneinzelnachweise vollständig in der jeweiligen Akte vorhanden. Die Transport- und Personalkosten der sächsischen Polizeidienststellen werden nur von einigen Polizeidirektionen direkt nach der jeweiligen Abschiebemaßnahme mitgeteilt. Die weitaus höheren Kosten der Bereitschaftspolizei Sachsen im Rahmen der Verbringung zum Abschiebeflughafen (bzw. bei Landüberstellungen der Grenzstelle) müssen in jedem Fall einzeln erfragt werden. Weiterhin gehen tatsächlich vollzogenen Abschiebungen oft gescheitere Abschiebeversuche voraus, die ebenfalls kostenträchtig sind. Eine Annäherung an die gewünschten (Einzel-)Angaben ist auch nicht anhand bereits festgesetzter Kosten möglich, da die Einzelfälle zu stark voneinander abweichen, um auch nur grobe Zahlen nennen zu können. Zudem wäre wiederum eine Vielzahl von Akten zu prüfen gewesen, was nicht möglich war. Sachsen-Anhalt: Eine entsprechende Erfassung erfolgt nicht. Schleswig-Holstein: Erfasst sind die Kosten der Abschiebungen (Flugkosten, Beförderungskosten , ggfs. ärztliche Begleitung, Dolmetscher, weitere Sachausgaben), die das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein durchgeführt hat, sowie die Kosten für DÜ-Rückführungen, die der PE-Beschaffung und der freiwilligen Ausreise. In Schleswig-Holstein stellen sich die Ausgaben wie folgt dar: 2012 (Ist) 2013 (Ist) 2014 (Ist) 2015 (Soll) 314,2 T€ 416,9 T€ 346,2 T€ 450,0 T€ Eine weitere Ausdifferenzierung findet nicht statt. Thüringen: Eine Auswertung im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 138 - Frage 24: Wie viele Personen in der Abschiebungshaft kamen seit 2012 nach Länderangaben durch Fremdeinwirkung bzw. eigenes Handeln zu Schaden oder nahmen sich das Leben (bitte nach Jahren und Bundesländern und soweit möglich nach konkreter Handlung und Datum differenzieren)? Länderantworten zu Frage 24: Baden-Württemberg: Seit dem Jahr 2012 waren in den Abschiebungshafteinrichtungen des Landes keine vollendeten Suizide von Abschiebungsgefangenen zu beklagen . In den Abschiebungshafteinrichtungen des Landes kam es seit 2012 insgesamt zu sechs versuchten Selbsttötungshandlungen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle (Ort, Datum, Initialen, Vorfall): 1. Mannheim 13.04.2012 P.O. Selbststrangulation; vorsorgliche Verlegung in das Justizvollzugskrankenhaus. 2. Mannheim 18.05.2012 M.A. Mehrere Schnittwunden am linken Arm; Erstversorgung im Klinikum Mannheim. 3. Mannheim 27.05.2012 I.S. Selbststrangulation; vorsorgliche Verlegung in das Justizvollzugskrankenhaus. 4. Mannheim 19.12.2012 H.H. Selbststrangulation und oberflächliche Schnittwunden an den Unterarmen; Erstversorgung im Klinikum Mannheim. 5. Mannheim 01.03.2013 R.D. Selbststrangulation; Erstversorgung im Klinikum Mannheim. 6. Mannheim 18.04.2013 A.J. Selbststrangulation; vorsorgliche Verlegung in das Justizvollzugskrankenhaus. Des Weiteren kam es 2013 zu insgesamt drei Brandlegungen (04.04.2013; 30.07.2013 und 16.08.2013) durch Abschiebungsgefangene in der Einrichtung. Darüber hinaus wurde im Justizvollzugskrankenhaus Hohenasperg im Juli 2013 von einem Abschiebungsgefangenen die Aufnahme von Anstaltskost verweigert, ohne dass es zu wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gekommen ist. Bayern: Seit 2012 hat sich in Bayern im Bereich der Abschiebungshaft kein Suizid oder sonstiger Todesfall ereignet. Soweit ohne nähere Eingrenzung danach gefragt V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 139 - wird, wie viele Personen in der Abschiebungshaft durch Fremdeinwirkung bzw. eigenes Handeln „zu Schaden“ kamen, können mangels statistisch verwertbarer Daten keine weitergehenden Angaben gemacht werden. Berlin: Im Zeitraum von 2012 bis Ende 2014 fügten sich insgesamt elf Personen, die sich im Abschiebungsgewahrsam Berlin befanden, Verletzungen zu bzw. versuchten dieses. Detaillierte Angaben hierzu sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Eine diesbezügliche statistische Auswertung für das laufende Jahr 2015 liegt noch nicht vor. Zu Suiziden ist es im Abschiebungsgewahrsam Berlin im erfragten Zeitraum nicht gekommen. Übersicht von Selbstverletzungen, Selbstverletzungsversuchen, Suiziden und Suizidversuchen im Abschiebungsgewahrsam Berlin von 2012 bis 2014 Datum Land m/w Alter Anlass/ kurze Beschreibung Jahr 2012 28.01.2012 Albanien m 24 Selbstverletzung durch Fausthieb gegen Fenster 11.02.2012 Türkei m 32 versuchte Strangulation mit Jacke am Fußballtor 15.02.2012 Libanon m 26 Selbstverletzung durch einen Kopfstoß gegen die Wand 06.09.2012 Algerien m 27 versuchte Selbstverletzung an manipulierter Steckdose Jahr 2013 26.02.2013 Algerien m 21 Der Insasse verletzte sich unmittelbar vor seiner Abschiebung im Rahmen eines Toilettenganges sowie bei der anschließenden Überführung ins Krankenhaus mit einem scharfkantigen Gegenstand am linken Handgelenk. 22.03.2013 Nigeria m 43 Der Insasse verschluckte anlässlich seiner bevorstehenden Abschiebung diverse Geldmünzen. 30.03.2013 Bosnien m 35 Der Insasse verschluckte Geldmünzen. 30.03.2013 Türkei m 38 Der Insasse verschluckte Geldmünzen. 09.05.2013 Kongo m 34 Der Insasse randalierte einen Tag vor seiner geplanten Abschiebung und schlug sich ins Gesicht. 29.08.2013 Serbien m 23 Der Insasse verletzte sich unmittelbar vor seiner Abschiebung im Rahmen eines Toilettenganges mit einem Plastikmesser leicht am linken Unterarm. Jahr 2014 11.03.2014 Nigeria w 39 Die Insassin nahm eine geringe Menge Shampoo zu sich. Die Beweggründe hier- V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 140 - Übersicht von Selbstverletzungen, Selbstverletzungsversuchen, Suiziden und Suizidversuchen im Abschiebungsgewahrsam Berlin von 2012 bis 2014 Datum Land m/w Alter Anlass/ kurze Beschreibung für sind nicht bekannt. Brandenburg: Es gab keine Suizidversuche oder Selbsttötungen in der AHE in den gefragten Jahren. Selbstverletzungen werden statistisch nicht erfasst. Bremen: In den Jahren 2012/13 verletzten sich insgesamt zwei Abschiebungshäftlinge oberflächlich mit herausgebrochenen Klingen von Einwegrasierern am Unterarm. Es bestand keine Lebensgefahr. Hamburg: Keine. Hessen: Im Gewahrsam des Polizeipräsidiums Westhessen ereignete sich am 5. Mai 2014 ein Vorfall, bei dem sich ein Abschiebungshäftling selbst leichte Verletzungen beibrachte. Ansonsten kamen seit 2012 in hessischen Justizvollzugsanstalten oder im Polizeigewahrsam keine Abschiebungshäftlinge durch Fremdeinwirkung bzw. eigenes Handeln zu Schaden oder nahmen sich das Leben. Mecklenburg-Vorpommern: Keine. Niedersachsen: Am 14.01.2014 hat ein Abschiebungshäftling in der Abteilung Langenhagen einen Suizidversuch unternommen. Nordrhein-Westfalen: Im angefragten Zeitraum gab es während des Vollzugs von Abschiebungshaft keine Suizide, jedoch jeweils einen Fall des versuchten Suizides und der Selbstverletzung. Am 21. Januar 2012 entfachte ein in Abschiebungshaft befindlicher Gefangener einen Brand in seinem Haftraum in der JVA Büren, um sich selbst zu ersticken. Der palästinensische Gefangene hatte Toilettenpapier und sonstiges Papier mit Resten von Speiseöl getränkt, diese sodann auf seine flammhemmende Matratze gelegt und angezündet. Durch den Haftraumbrand erlitt der Gefangene eine Rauchvergiftung und wurde zur weiteren Untersuchung in ein Krankenhaus verbracht. Am 24. April 2013 übergoss sich eine in Abschiebungshaft in der JVA Büren befindliche Gefangene, guineische Staatsangehörige, mit kochendem Wasser, vermutlich um die für den 25. April 2013 anstehende Ausweisung zu verhindern. Das Wasser hatte die Gefangene mit einem auf ihrem Haftraum befindlichen Wasserkocher erhitzt. Im Rahmen der für sie angeordneten Beobachtung in unregelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber alle 15 Minuten, wurde die Selbstverletzung gegen 15:30 Uhr entdeckt und die Gefangene unmittelbar dem Sanitätsdienst vorgestellt. Da V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 141 - diese eine eingehende Untersuchung jedoch verweigerte, konnte zunächst nur eine Rötung der Haut festgestellt werden. Nachdem um 17:44 Uhr per Fax von der Ausländerbehörde Bochum die Entlassung der Gefangenen angeordnet wurde, wurde sie um ca. 18:30 Uhr zum Zwecke der Entlassungsuntersuchung erneut dem medizinischen Dienst der JVA Büren vorgestellt. Dabei wurden Hautrötungen mit Blasenbildungen festgestellt. Darüber hinausgehende berichtspflichtige Vorkommnisse sind nicht verzeichnet. Rheinland-Pfalz: Es liegen keine Fälle vor. Saarland: Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Sachsen: Im Jahr 2012 musste in der Justizvollzugsanstalt Leipzig ein männlicher Abschiebungsgefangener tunesischer Herkunft aufgrund wiederholter Selbstverletzungen im Justizkrankenhaus aufgenommen und dort behandelt werden. Im Jahr 2013 haben sich in der Justizvollzugsanstalt Leipzig auf dem Stationsflur des Krankenhauses ein männlicher Abschiebungsgefangener und zwei männliche Untersuchungsgefangene gegenseitig geschlagen. Sachsen-Anhalt: Im Jahre 2014 erlitt eine Person bei einer Schlägerei unter Häftlingen der Abschiebungshafteinrichtung in Berlin ein Hämatom am Oberschenkel. Eine geringfügige dauerhafte Schädigung konnte vom behandelnden Arzt nicht ausgeschlossen werden. Schleswig-Holstein: In dem Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.10.2014 kam es in der AHE Rendsburg weder zu einem Suizid noch zu einem Personenschaden durch Fremdeinwirkung. Andere Selbstverletzungen haben sich wie folgt ereignet (siehe Aufstellung) Jahr Datum Vorfall 2012 24.04.12 Selbstverletzung am Oberarm mittels einer Rasierklinge 2012 10.07.12 Schnittverletzungen am linken Handgelenk und Oberarm sowie rechten Unterschenkel 2012 28.08.12 Schnittwunden am Hals und rechten Unterarm 2012 07.09.12 Schnittverletzungen mittels einer Rasierklinge am rechten Oberarm und Hals 2012 25.09.12 Schnittwunden am Oberarm 2012 15.10.12 Kopfverletzung (warf sich mit dem Kopf gegen die Haftraumtür ), Schnittverletzung mittels einer Rasierklinge am linken Oberarm V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 142 - Jahr Datum Vorfall 2012 27.12.12 Bauch- und Armverletzung mittels einer Rasierklinge 2013 28.03.13 Schnittverletzungen am linken Oberarm 2014 Fehlanzeige Thüringen: In den Jahren 2012 bis 2014 gab es bei den in der JVA Suhl-Goldlauter untergebrachten Abschiebungsgefangenen weder einen Suizid noch einen Suizidversuch . Zudem kam keiner der Abschiebungsgefangenen durch Fremdeinwirkung bzw. eigenes Handeln zu Schaden. Frage 25: Wie viele Personen wurden seit 2012 nach Länderangaben bzw. ergänzender Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des Dublin-Überstellungsverfahrens in Haft genommen (bitte nach Jahren und Bundesländern differenziert antworten und soweit vorhanden weitere Angaben zur Dauer der Inhaftierung, zur genauen Rechtsgrundlage , zu den fünf wichtigsten Staatsangehörigkeiten bzw. Zielstaaten, zum Anteil der Minderjährigen, zu Entlassungen und Gründen hierzu usw. machen), wie vielen Überstellungen ging eine Inhaftierung voraus (bitte nach Jahren differenzieren, seit 2010)? Antwort zu Frage 25: Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Länderantworten zu Frage 25: Baden-Württemberg: Eine Beantwortung der Frage ist nicht möglich, da in Baden- Württemberg hierzu keine Daten erhoben werden. Bayern: Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung werden nicht erhoben. Berlin: In Bezug auf die Zahl und die Dauer der Inhaftierungen sowie den Anteil der Minderjährigen im Rahmen des Dublin-Überstellungsverfahrens wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. In Bezug auf den Anteil der Überstellungen, denen eine Inhaftierung vorausging sowie die fünf wichtigsten Staatsangehörigkeiten der Personen, die im Rahmen des Dublin-Überstellungsverfahrens seit 2012 inhaftiert wurden, wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. In Bezug auf Entlassungen und den entsprechenden Gründen dafür wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 143 - In der Abschiebungshaftstatistik des Landes Berlin wird nicht zwischen Inhaftierungen zum Zwecke der Abschiebung und der Überstellung nach der Dublin-Verordnung differenziert . Spezifische Angaben zur Haft im Zusammenhang mit Überstellungen nach der Dublin-Verordnung sind daher nicht möglich. Brandenburg: Keine Angaben möglich, da keine Statistiken geführt werden. Hamburg: In Bezug auf die Zahl und die Dauer der Inhaftierungen sowie den Anteil der Minderjährigen im Rahmen des Dublin-Überstellungsverfahrens wird auf die Antwort zu 11. verwiesen. In Bezug auf den Anteil der Überstellungen, denen eine Inhaftierung vorausging sowie die fünf wichtigsten Staatsangehörigkeiten der Personen, die im Rahmen des Dublin-Überstellungsverfahrens seit 2012 inhaftiert wurden, wird auf die Antwort zu 13. verwiesen. In Bezug auf Entlassungen und die entsprechenden Gründen dafür wird auf die Antwort zu 12. verwiesen. Dublin-Überstellungshaftfälle werden in Hamburg statistisch nicht gesondert erfasst. Hessen: Auf die Antworten zu den Frage 2 und 11 wird verwiesen Mecklenburg-Vorpommern: Die Zahlen der Dublin-Überstellungshaft wurden durch den Justizvollzug nicht gesondert erhoben, so dass dazu grundsätzlich keine Angaben gemacht werden können. Statistische Erhebungen zu den Rechtsgrundlagen liegen nicht vor. Bezogen auf die Inhaftierung Minderjähriger im Rahmen des Dublin- Überstellungsverfahrens wird auf die nachfolgende Übersicht verwiesen. 2012 Zeitraum der Inhaftierung Herkunftsland Zielstaat 03.03.2012 – 02.04.2012 Algerien Italien 03.03.2012 – 28.03.2012 Algerien Schweiz 03.03.2012 – 28.03.2012 Algerien Schweiz 2013 15.04.2013 - 21.05.2013 Staatenlos/(Libanon) Schweden 04.10.2013 - 14.11.2013 Afghanistan Norwegen Ergänzend zu den Angaben zu Frage 13 wird mitgeteilt, dass im Jahr 2010 drei Personen und im Jahr 2011 fünf Personen aus der Sicherungshaft heraus im Rahmen des Dublin-Verfahrens überstellt wurden. Niedersachsen: In Niedersachsen erfolgt keine differenzierte statistische Erfassung für Abschiebungshäftlinge, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens in einen bestimmten EU-Mitgliedstaat überstellt werden. Nordrhein-Westfalen: siehe Antwortbeiträge zu Frage 11 bis 13. Rheinland-Pfalz: Keine Angaben. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 144 - Saarland: Auf die Antworten zu den Fragen 2, 8 und 13 wird verwiesen. Darüber hinaus gehende Daten werden nicht erhoben, so dass eine Differenzierung im Sinne der Fragestellung nicht möglich ist. Sachsen: Daten, zu welchen Überstellungen eine Inhaftierung vorausging, liegen nicht vor und können ohne erheblichen Aufwand, ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung nicht erhoben werden. Schleswig-Holstein: Überstellungen in andere Mitgliedstaaten werden von der Bundespolizei veranlasst. Hier liegen keine weiteren Angaben vor. Thüringen: Zu den abgefragten Daten werden keine Statistiken geführt. Den Ausländerbehörden wäre es nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich gewesen, vorhandene Akten im Sinne der Fragestellung auszuwerten. Daher sind keine Angaben zur Frage möglich. Frage 26: Welche Begründung hat die Bundesregierung dafür, dass die Bundespolizei zu ihrer Tätigkeit umfangreiche statistische Angaben erhebt und aufbereitet, aber ausgerechnet zur besonders grundrechtssensiblen Praxis der Inhaftierung von Schutzsuchenden , insbesondere im Rahmen des Dublin-Verfahrens, über keinerlei statistische Angaben verfügt und hierzu nicht einmal Einschätzungen vornehmen kann oder will (bitte begründet ausführen), und welche Kenntnisse und Einschätzungen zu diesem Themenbereich liegen ihr überhaupt vor, nach Befragung entsprechend fachkundiger Bediensteter der Bundespolizei? Antwort zu Frage 26: Die Bundespolizei erhebt Statistiken nur, soweit diese für ihre Aufgabenwahrnehmung erforderlich sind. Soweit die Bundespolizei Haft zur Sicherung von Maßnahmen nach dem Ausländerrecht beantragt, ist es hierfür fachlich nicht erforderlich, Statistiken zu führen. Gleiches gilt für den Vollzug der einzelnen Haftfälle in den hierfür vorgesehenen Hafteinrichtungen, da deren Einrichtung und Betrieb in die Zuständigkeit der Länder fällt. Vielmehr kommt es nach Ansicht der Bundesregierung darauf an, dass bei der Beantragung von Haft in jedem Einzelfall die hierfür maßgeblichen Bestimmungen der einschlägigen Gesetze eingehalten werden. Die Einführung einer Statistik trägt weder hierzu bei, noch ließen sich Aussagen zur Qualität der Haftanträge - im Übrigen auch nicht zur Rechtsprechung der Gerichte - ableiten. Für die Bundesregierung und die ausführenden Behörden ist anstelle von statischen Auswertungen entscheidend, dass der Gesamtvorgang im Einzelfall dokumentiert und V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 145 - transparent nachvollzogen werden kann, z.B. welcher Sachverhalt zur Beantragung der Haft geführt hat und welcher Haftgrund damit gegeben ist. Im Wesentlichen liegen der Bundesregierung die allgemein zugänglichen Informationen zur Rechtsprechung in Haftsachen vor, die sie auswertet, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung notwendig ist. Beispielsweise sei die Rechtsprechung des EuGH und des BGH zur Umsetzung europäischer Reglungen in nationales Recht bzw. nationale Verfahren genannt. Frage 27: Welche Initiativen beabsichtigt die Bundesregierung oder hat sie gegebenenfalls bereits unternommen, um zu Unrecht in Abschiebungshaft inhaftierte Personen zu entschädigen oder eine Entschädigung zu veranlassen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf in § 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Grundlage für unionsrechtsrechtswidrige Inhaftierungen in regulären Haftanstalten in den Bundesländern geschaffen hat, obwohl die Unvereinbarkeit dieser Regelung mit EU-Recht bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ersichtlich sein musste , und vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung bereits im März 2014 durch eine parlamentarische Anfrage auf die generelle Rechtswidrigkeit von Inhaftierungen im Dublin-Verfahren mit der Begründung einer Fluchtgefahr nach Inkrafttreten der Dublin-III-Verordnung hingewiesen worden war (siehe Vorbemerkung; bitte begründen , insbesondere wenn die Bundesregierung diesbezüglich keine eigene Verantwortung und auch keine zumindest moralische Verpflichtung sehen sollte), welche Initiativen in den Bundesländern gibt es hierzu, wie viele entsprechende Verfahren sind auf Betreiben von Betroffenen anhängig und welche Gerichtsentscheidungen liegen hierzu gegebenenfalls bereits vor? Antwort zu Frage 27: Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 17. Juli 2014 entschieden, dass bei der Frage der Unterbringung in speziellen Abschiebungshafteinrichtungen nicht auf das Vorhandensein einer solchen Einrichtung in einer föderalen Untergliederung, sondern auf die Ebene des Mitgliedstaates abzustellen ist. Die Bundesrepublik Deutschland hat die klärende Entscheidung des EuGH zu der zuvor umstrittenen Rechtsfrage unmittelbar in der Praxis umgesetzt und inzwischen auch die Änderung von § 62a Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes veranlasst. Die Unvereinbarkeit von § 62a Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (a.F.) mit Unionsrecht war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung nicht ersichtlich. Die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung zur Sicherung der Überstellung in dem gemäß dem Dublin III-Verfahren zuständigen Mitgliedstaat ist hiervon zu trennen. Die vom BGH mit Beschluss vom 26. Juni 2014 festgestellte Rechtswidrigkeit der Inhaftie- V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 146 - rung ergab sich nicht aus der Unterbringung der betroffenen Personen in Justizvollzugsanstalten , sondern aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung der objektiven Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr gemäß Artikel 2 Buchstabe n Dublin III-VO. Die gesetzliche Festlegung dieser Kriterien ist zwischenzeitlich mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung am 1. August 2015 erfolgt (vgl. auch Antwort auf Frage 30). Die Betroffenen können in den o.g. Fallgestaltungen nach den Umständen des Einzelfalles vor den Zivilgerichten einen Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsentziehung unmittelbar gegründet auf Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend machen. Länderantworten zu Frage 27: Baden-Württemberg: Eine diesbezügliche Initiative Baden-Württembergs gibt es nicht. Die Klärung der Rechtsfrage erfolgte durch den EuGH mit der Entscheidung vom 17.07.2014. Bayern: Statistische Angaben hinsichtlich entsprechender Verfahren auf Betreiben von Betroffenen werden nicht erhoben. Berlin: In Berlin sind bislang keine Verfahren zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen aufgrund der Rechtsprechung des BGH zu Überstellungen nach der Dublin-III Verordnung angestrengt worden. Verstöße gegen das Trennungsgebot sind in Berlin nicht erfolgt. Soweit sich im Einzelfall eine verhängte Abschiebungshaft aufgrund der Rechtsprechung des BGH als rechtswidrig erweist, wird dies im Leistungsbescheid zur Geltendmachung der Abschiebungskosten berücksichtigt. Nach den Verwaltungsvorschriften der Berliner Ausländerbehörde (VAB A 66.1.2) werden im Rahmen eines Leistungsbescheids nur Kosten rechtmäßigen Verwaltungshandelns in Rechnung gestellt, d.h. der Ausländer wird nur zur Zahlung der Kosten der Abschiebungshaft herangezogen, wenn diese rechtmäßig war. Brandenburg: Da die Abschiebungshafteinrichtung des Landes Brandenburg eine geeignete Hafteinrichtung gemäß Art. 16 (1) der Rückführungsrichtlinie ist, sind uns keine Beschwerden oder Klagen bekannt. Bremen: In der Freien Hansestadt Bremen gibt es hierzu keine Initiativen. Verfahren oder Gerichtsentscheidungen zu Entschädigungsansprüchen sind nicht bekannt. Hamburg: In Hamburg gibt es keine Initiativen zu dieser Thematik. Verfahren auf Entschädigung wegen zu Unrecht verhängter Abschiebungshaft waren vor den zuständigen ordentlichen Gerichten in Hamburg bislang nicht anhängig. Mangels gerichtlicher Verfahren in der Vergangenheit liegen daher auch keine Gerichtsentscheidungen hierzu vor. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 147 - Hessen: Es existieren in Hessen keine Initiativen, um zu Unrecht in Abschiebungshaft inhaftierte Personen zu entschädigen oder eine Entschädigung zu veranlassen. Es sind hier lediglich zwei solcher Schadensersatzverfahren und keinerlei Gerichtsentscheidungen bekannt. Da die Präsidentinnen und Präsidenten bzw. die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte, die die Abschiebehaft angeordnet haben, in eigener Zuständigkeit außergerichtlich über Entschädigungen entscheiden, die 5.000,- € nicht übersteigen, könnte die Anzahl der Verfahren sowie die Frage nach entsprechenden Entscheidungen nur durch eine Praxisabfrage bei allen Amtsgerichten in Erfahrung gebracht werden, die allerdings mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen wäre. Mecklenburg-Vorpommern: Landesseitige Initiativen gibt es nicht. Nach Mitteilung der Ausländerbehörden sind einige wenige Verfahren zu ggf. ungerechtfertigten Inhaftnahmen anhängig; Gerichtsentscheidungen sind bisher jedoch nicht bekannt. Niedersachsen: In Niedersachsen gibt es zurzeit keine Initiativen zu einer pauschalen und umfassenden Entschädigung all derjenigen, bei denen festgestellt wurde, dass die Abschiebungshaft ganz oder zum Teil rechtswidrig war. Zum einen befinden sich die Betroffenen nicht mehr im Bundesgebiet und zum anderen wurden die Schadensersatzansprüche entweder bei den Amtsgerichten und/oder den Ausländerbehörden geltend gemacht. Bei berechtigten Ansprüchen wurde eine Entschädigung nach § 7 StrEG in Höhe von 25 € pro Tag gezahlt. Nordrhein-Westfalen: Siehe Antwort zu Frage 5. Initiativen wurden vom Land keine ergriffen. Auf die Antwort der Landesregierung vom 6.11.2014 (LT-Drs 16/7251) auf die Kleine Anfrage 2780 vom 8. Oktober 2014 des Abgeordneten Frank Herrmann PIRATEN (LT-Drs 16/7011) wird verwiesen. Rheinland-Pfalz: Keine Angaben. Saarland: Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Sachsen-Anhalt: Landesseitige Initiativen bestehen nicht. Die Anzahl von Verfahren sowie einschlägige Gerichtsentscheidungen sind nicht bekannt. Schleswig-Holstein: Es gibt keine Initiativen und es liegen keine Angaben vor Thüringen: Hierzu können keine Angaben gemacht werden. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 148 - Frage 28: Welchen Umfang bzw. Anteil hatten nach Einschätzung fachkundiger Bediensteter der Bundespolizei bzw. des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Inhaftierungen mit der Begründung einer Fluchtgefahr bzw. Entziehungsabsicht an allen Inhaftierungen im Dublin-Verfahren, bevor der Bundesgerichtshof diese im Juni 2014 für rechtswidrig erachtete (bitte zumindest eine ungefähre Einschätzungen geben), und in welchem Umfang, auf welcher Rechtsgrundlage und mit welchen Begründungen fanden bzw. finden nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs noch Inhaftierungen im Rahmen des Überstellungsverfahrens statt, und welche Angaben können die Bundesländer hierzu gegebenenfalls machen? Antwort zu Frage 28: Nach Einschätzung der Bundesregierung gehört die Entziehungsabsicht zu den wesentlichen Haftgründen, auf welche die Grenzbehörden ihre Haftanträge bis zur genannten Rechtsprechung des BGH gestützt haben. In Abstimmung mit den Justizbehörden / Gerichten sind nach Kenntnis der Bundesregierung sämtliche Personen, die auf der Grundlage der Dublin III-Verordnung überstellt werden sollten, aus der Haft entlassen worden. Länderantworten zu Frage 28: Baden-Württemberg: Eine Unterscheidung nach Haft im Abschiebungs- bzw. im Dublin-Überstellungsverfahren ist nicht möglich, da in Baden-Württemberg insoweit keine Daten erhoben werden. Des Weiteren werden keine Daten zu den Haftgründen erfasst. Inhaftierungen im Rahmen des Überstellungsverfahrens finden in geringem Umfang weiterhin statt. Die in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und AufenthG genannten Haftgründe genügen den Anforderungen von Art. 2 Buchstabe n Dublin-III-Verordnung; auf ihrer Grundlage kann und wird derzeit in Einzelfällen Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung beantragt und angeordnet. Bayern: Hierzu können keine Angaben gemacht werden. Berlin: Das Bundesland Berlin kann zu dieser Frage keine belastbaren Angaben machen , weil die statistische Erfassung nicht zwischen Inhaftierungen zur Überstellung nach der Dublin-Verordnung und solchen zur Abschiebung ins Herkunftsland differenziert und auch nicht erfasst wird, auf welche einzelnen Haftgründe Haftanträge bzw. Haftbeschlüsse gestützt werden. Eine Schätzung ist nicht möglich. Nach dem Beschluss des BGH vom 26. Juni 2014 (V ZB 31/14) wurden die mit der Haftbeantragung im Land Berlin betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angewiesen, in Dublin- Verfahren grundsätzlich keine Haft mehr zu beantragen. Es ist davon auszugehen, dass danach keine Inhaftierungen im Rahmen des Überstellungsverfahrens mehr erfolgt sind (siehe auch Frage 5). V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 149 - Brandenburg: Das Land Brandenburg kann dazu keine Angaben machen. Bremen: Hierzu können keine Angaben gemacht werden. Hamburg: Nach Maßgabe des BGH Beschlusses vom 26. Juni 2014 sowie des dazu ergangenen Berichtigungsbeschlusses war und ist es auch weiterhin möglich, Überstellungshaft nach Maßgabe des § 62 Abs.1 Nr. 2 und 3 anzuordnen. Auskunft über die Anzahl der Fälle kann für Hamburg nicht gegeben werden, da keine entsprechende Erfassung dieser Fälle vorliegt. Hessen: Nähere Angaben hierzu können nicht gemacht werden. Mecklenburg-Vorpommern: Der Vollzug von Abschiebungshaft in der JVA Bützow wurde vor dem BGH-Urteil im Juni 2014 eingestellt. Seitens des Landes Mecklenburg- Vorpommern können daher keine Angaben gemacht werden. Niedersachsen: Dazu liegen keine Erkenntnisse sowie statistische Erfassungen vor. Nordrhein-Westfalen: Hierüber liegen keine Erkenntnisse vor. Rheinland-Pfalz: Keine Angaben. Saarland: Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs finden keine Inhaftierungen im Rahmen des Überstellungsverfahrens mehr statt. Sachsen-Anhalt: Belastbare Erkenntnisse hierzu liegen nicht vor. Schleswig-Holstein: In Schleswig-Holstein wurden seitdem keine Inhaftierungen im Dublin Verfahren vorgenommen. Thüringen: Hierzu liegen keine Erkenntnisse und statistischen Erhebungen vor.Frage 29: Welche Kenntnisse oder Einschätzungen hat die Bundesregierung oder haben fachkundige Bedienstete der ihr untergeordneten Bundesbehörden dazu, wie viele Dublin-Verfahren (in absoluten – notfalls geschätzten – Zahlen und anteilig an allen Dublin-Verfahren) betrieben werden, ohne dass die Betroffenen an die zuständige Aufnahmeeinrichtung weitergeleitet werden, etwa weil sie nach einem Aufgriff wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise bzw. des unerlaubten Aufenthalts inhaftiert wurden und eine Asylantragstellung unter diesen Umständen nicht mehr zur Entlassung führen muss oder weil kein Asylantrag gestellt wurden (bitte ausführen)? Antwort zu Frage 29: Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Grenzbehörden verweist die Bundesregierung auf die Antwort zu Frage 26. Erkenntnisse zu den Ländern liegen nicht vor. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 150 - Frage 30: Was entgegnet die Bundesregierung dem Vorhalt, dass die geplante gesetzliche Normierung der erheblichen Fluchtgefahr für Inhaftierungen im Dublin- Verfahren in § 2 Abs. 15 i.V.m. § 2 Abs. 14 AufenthG-Entwurf (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung ) so umfassend ist (z.B.: wenn Betroffene ein anderes Mitgliedsland vor Abschluss eines laufenden Asylverfahrens verlassen haben und ihn den Umständen nach auch nicht wieder aufsuchen wollen oder wenn erhebliche Geldbeträge für Schleuser aufgewandt wurden, was angesichts fehlender legaler Einreisemöglichkeiten regelmäßig der Fall ist), dass die Inhaftierung Schutz Suchender im Rahmen des Dublin-Verfahrens nahezu immer möglich würde, obwohl die Dublin-III-Verordnung regelt, dass eine Haft nicht allein deshalb erfolgen darf, weil Personen um Schutz nachsuchen und dem Dublin-Verfahren unterliegen (vgl. Erwägungsgrund 20 und Art. 28 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung)? Antwort zu Frage 30: Die gesetzliche Normierung von objektiven Kriterien, die zu der Annahme Anlass geben , dass sich ein Ausländer dem Überstellungsverfahren durch Flucht entziehen könnte, dient der Erfüllung des an den nationalen Gesetzgeber gerichteten Auftrags aus Artikel 2 Buchstabe n der Dublin III-VO. Die entsprechende gesetzliche Regelung ist durch die in § 2 des Aufenthaltsgesetzes neu eingefügten Absätze 14 und 15 erfolgt. Absatz 15 Satz 1 und 2 regelt die Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III-VO. Satz 1 nimmt dabei auf § 2 Absatz 14 Bezug. Dort wiederum werden die Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr in den ähnlich gelagerten Fällen einer Abschiebung nach der sog. Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) festgelegt. Die in Absatz 14 und 15 geregelten Tatbestände knüpfen an Gesichtspunkte an, die in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis bereits für die Annahme einer Entziehungsabsicht im Sinne von § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes (a.F.) herangezogen wurden. Sie bilden insoweit lediglich die vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung geltende Rechtslage ab. Das Vorliegen der in § 2 Absatz 15 geregelten bzw. in Bezug genommenen Anhaltspunkte stellt zudem nur ein (erstes) Indiz für die Annahme einer Fluchtgefahr dar. Dies kommt im Wortlaut der Norm dadurch zum Ausdruck, dass es sich nur um Anhaltspunkte handelt, die als objektive Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr gelten. Welches Gewicht einem Indiz bzw. Kriterium zukommt und ob tatsächlich – ggf. gestützt auf weitere in Absatz 14 und 15 genannte Indizien – vom Bestehen einer Fluchtgefahr ausgegangen werden kann, muss der über den Haftantrag entscheiden- V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 151 - de Richter bezogen auf den Einzelfall prüfen. Dabei sind auch Umstände zu berücksichtigen , die gegen die Annahme einer Fluchtgefahr sprechen (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 32). Darüber hinaus sind auch die weiteren, in Artikel 28 der Dublin III-VO geregelten Voraussetzungen zu beachten. Nach Artikel 28 Absatz 2 der Dublin III-VO setzt eine Inhaftnahme u.a. voraus, dass die Fluchtgefahr erheblich ist. Der Begriff der erheblichen Fluchtgefahr ist dabei als Begriff des Europarechts autonom auszulegen. Frage 31: Inwieweit wird sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund der menschenrechtlichen Kritik an der Abschiebungshaft, den damit verbundenen enormen Belastungen für die Betroffenen und zugleich hohen Kosten für den Staat sowie der zuletzt deutlich zurückgegangenen Bedeutung der Abschiebungshaft als Mittel zur Durchsetzung der Ausreisepflicht für eine Abschaffung der Abschiebungshaft einsetzen bzw. zumindest dafür, dass Alternativen zur Abschiebungshaft systematisch geprüft und bevorzugt angewandt werden müssen (bitte ausführlich begründen)? Antwort zu Frage 31: Alternativen zur Abschiebungshaft müssen schon nach heutiger Rechtslage stets vorrangig geprüft werden. In § 62 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist als besondere Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich festgelegt, dass die Abschiebungshaft unzulässig ist, „wenn der Zweck der Haft durch ein milderes , ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann“. Ist dies der Fall, darf folglich keine Inhaftnahme durch den Richter angeordnet werden. In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz werden unter Ziffer 46.1.4. zahlreiche Maßnahmen genannt, die als milderes Mittel in Betracht gezogen werden können. Die Praxis zeigt gleichwohl, dass diese Mittel nicht immer geeignet sind, die Abschiebung in ausreichender Weise zu sichern, wenn die Gefahr des Untertauchens durch den Betroffenen besteht. In diesen Fällen ist das Mittel der Abschiebungshaft daher bei Vorliegen der weiteren, engen gesetzlichen Voraussetzungen als ultima ratio nach wie vor notwendig. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 152 - Frage 32: Wie ist die Position der einzelnen Bundesländer zu der Frage nach einer generellen Abschaffung der Abschiebungshaft und verstärkten Entwicklung von Alternativen hierzu, vor dem Hintergrund der Vielzahl rechtswidriger Abschiebungsinhaftierungen in der Vergangenheit (vgl. Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 18/249), der hohen Kosten der Abschiebungshaft – auch im Verhältnis zur zurückgehenden Zahl entsprechender Fälle –, der erheblichen Grundrechtsrelevanz und der Frage der Verhältnismäßigkeit einer Inhaftierung zur Durchsetzung einer Verwaltungsmaßnahme usw.? Länderantworten zu Frage 32: Baden-Württemberg: Der Ministerrat des Landes Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 24. März 2015 angesichts der bundesrechtlichen Verpflichtung des Landes Baden-Württemberg Abschiebungshaft zu gewährleisten, die Errichtung einer Abschiebungshafteinrichtung des Landes Baden-Württemberg für erforderlich gehalten. Bayern: Die Abschiebungshaft ist für die Sicherstellung der Rückführungen vollziehbar ausreisepflichtiger Personen unverzichtbar. Der EuGH fordert in seiner Rechtsprechung , die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) zu beachten und zu wahren. Das setzt u.a. die Vollstreckung der Ausreisepflicht mittels auch in der Rückführungsrichtlinie vorgesehenen Vollstreckungsmaßnahmen – darunter auch Abschiebungshaft – voraus (vgl. zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit der Rückführungsrichtlinie, EuGH, Urteil vom 10.09.2013 – C 383/13 PPU). Berlin: Nach Auffassung Berlins ist die Möglichkeit der Anordnung von Abschiebungshaft als Bestandteil eines wirksamen Instrumentariums zur Durchsetzung der Ausreisepflicht unverzichtbar. Auch das AufenthG sieht die Anordnung von Sicherungshaft in § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG unter den dort genannten Voraussetzungen weiterhin zwingend vor. In § 58 AufenthG wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Abschiebung zwingend vorgeschrieben. Insbesondere in Fällen, in denen sich Ausreisepflichtige nicht an ihren Meldeadressen aufhalten und die Ausreisepflicht nicht im Wege einer Direktabschiebung durchgesetzt werden kann, bleibt das Instrument der Abschiebungshaft als „ultima ratio“ unverzichtbar. Bei der Beantragung von Abschiebungshaft sind allerdings der in § 62 Abs. 1 AufenthG gesetzlich speziell normierte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Vorrang der freiwilligen Ausreise stets zu beachten. Brandenburg: Das Instrument der Abschiebungshaft muss als letztes Mittel zur Durchsetzung der Ausreisepflicht bei Verweigerung der freiwilligen Ausreise erhalten bleiben. Bremen: Die Freie Hansestadt Bremen steht einer Gesetzesänderung, die weniger einschneidende Freiheitsbeschränkungen statt einer Freiheitsentziehung als Alternative zur Abschiebungshaft regelt, offen gegenüber. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 153 - Die mit der Anordnung von Abschiebungshaft verbundene Freiheitsentziehung stellt den stärksten Eingriff in die Freiheitsrechte des Einzelnen dar, die das deutsche Rechtssystem kennt. Ein Antrag auf Inhaftnahme ist deshalb als Ultima Ratio zu sehen . Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sind immer Alternativen zur Abschiebungshaft zu prüfen und ggf. anzuordnen, beispielsweise die Leistung einer Sicherheit. Hierfür sind den Ausländerbehörden in der Freien Hansestadt Bremen Materialien zur Verfügung gestellt worden. Soweit Alternativen nicht geeignet erscheinen, ist die Haftdauer weitestgehend zu beschränken. Ein Haftantrag soll deshalb für maximal zwei Wochen gestellt werden. In der Freien Hansestadt Bremen gelten, soweit die Dauer der Haft im Einzelfall für länger als einen Monats beantragt werden muss, im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme besondere Anforderungen an die Begründungspflicht. Besonders schutzbedürftige Personen sollen nicht in Haft genommen werden. Auch eine Trennung einzelner Familienangehöriger soll für die Haft nicht erfolgen. Ausnahmen sind jeweils möglich bei Terrorismusverdacht oder bei Straftätern, die die öffentliche Sicherheit weiterhin gefährden und deren Abschiebung nicht mehr aus der Strafhaft erfolgen konnte. Das Recht der Freiheitsentziehung hat sich zu einem komplexen und schwierigen Bereich entwickelt, das durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ständig fortentwickelt wird. Ein weiterer wichtiger Baustein ist deshalb die Schulung der Personen, die Haftanträge stellen. Sie sollen regelmäßig über aktuelle Entwicklungen im Abschiebehaftrecht unterrichtet werden. Hamburg: Die zuständige Behörde hält den Vollzug von Abschiebungshaft als unverzichtbar für die Durchsetzung geltenden Rechts. Abschiebungshaft ist gemäß § 62 Abs. 2 und 3 AufenthG nach wie vor ein bundesgesetzlich vorgesehenes Instrument zur Vorbereitung und Sicherung der Abschiebung von Personen, die ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen. Auf die Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 01.08.2014/Drucksache der Hamburgischen Bürgerschaft 20/12576 (abrufbar unter https://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokumentennummer ) wird verwiesen. Dabei wird in Hamburg von dem bundesgesetzlichen Instrument der Abschiebungshaft entsprechend der gesetzlichen Vorschriften als nachrangiges Mittel Gebrauch gemacht . Die Erfahrungen lehren allerdings, dass die in § 58 AufenthG vorgeschriebene Durchsetzung der Ausreisepflicht sich mit der Anwendung milderer Mittel nicht immer erreichen lässt. Siehe auch Antwort des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LIN- KE) vom 06.12.2013/ Drucksache der Hamburgischen Bürgerschaft 20/10236 (abrufbar unter https://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokumentennummer ). V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 154 - Hessen: Die einschlägigen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes und die gerichtlichen Grundsatzentscheidungen werden beachtet. Hessen verhält sich europa- und bundesrechtskonform . Mecklenburg-Vorpommern: Die bisherige gesetzliche Regelung sieht die Abschiebungshaft bereits jetzt als ultima ratio an, wenn andere mildere Mittel nicht greifen. Maßnahmen, wie die Erteilung von Meldeauflagen, die räumliche Beschränkung des Aufenthaltes, werden bereits heute der Abschiebungshaft vorgezogen. Auch in Bezug auf zeitliche Beschränkungen sagt das Aufenthaltsgesetz bereits deutlich, dass für die Haftdauer der jeweilige Einzelfall zu berücksichtigen ist. Unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben wird das Land Mecklenburg-Vorpommern am Instrument der Abschiebungshaft festhalten. Niedersachsen: Zunächst wird die Unterstellung der Vielzahl rechtswidriger Abschiebungsinhaftnahmen entschieden zurückgewiesen. Die Abschiebungshaft ist bei dem Vollzug von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch weiterhin erforderlich, um vollziehbar ausreisepflichtige Personen abzuschieben, denen ein Scheitern der Abschiebung zuzurechnen ist, weil sie sich z. B. angekündigten Abschiebungen entzogen haben . Dabei ist die Abschiebungshaft immer nur als letztes Mittel zur Durchsetzung einer vollziehbaren Ausreiseverpflichtung zu betrachten. Die Landesregierung ist bestrebt , Abschiebungshaft weitestgehend zu vermeiden. Nordrhein-Westfalen: NRW spricht sich gegen eine generelle Abschaffung der Abschiebungshaft aus, tritt aber gleichzeitig für die Haftvermeidung bei geeigneten Alternativen ein. Dies wird MIK NRW mit Beteiligung der Verbände in der anstehenden Überarbeitung der Abschiebungshaftrichtlinien herausarbeiten. Rheinland-Pfalz: Der rheinland-pfälzische Landtag hat mit Beschluss vom 21.06.2012 die Landesregierung aufgefordert, → konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Abschiebehaft nur als „Ultima Ratio“ und zur Durchsetzung einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung angeordnet wird. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend ist stets eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen für eine Anordnung von Abschiebehaft vorzunehmen. Der Abschiebehaft grundsätzlich vorzuziehen sind Alternativen wie beispielsweise Meldeauflagen oder Aufenthaltsbeschränkungen ; → ein Konzept zu entwickeln, um sicherzustellen, dass Minderjährige, Schwangere , Alleinerziehende, Eltern mit minderjährigen Kindern, psychisch und chronisch Kranke, Menschen mit Behinderung oder posttraumatischer Belastungsstörung und ältere Menschen als besonders schützenswerte Gruppen von der Abschiebehaft ausgenommen werden. Als ältere Menschen sind hierbei Personen über 65 Jahren zu verstehen. Minderjährige sind alle Kinder unter 18 Jahren ; → den Schutz der Familie umfassend zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen , dass Familien im Rahmen der Abschiebehaft nicht getrennt werden; V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 155 - → durch einen entsprechenden Erlass die oben genannten Kriterien für die Beantragung von Abschiebehaft festzuschreiben und durch den Erlass die auf Landesebene vorhandenen Handlungsspielräume bei der Gestaltung des Haftanordnungsverfahrens und der Haftdurchführung zu Gunsten der Abschiebehäftlinge zu nutzen und zu gestalten; → sich auf Bundesebene für die Abschaffung von Abschiebehaft einzusetzen und hierzu auch alle Schritte zu gehen, die Anlass und Dauer der Abschiebehaft einschränken und begrenzen. Hierzu gehört eine deutliche Verkürzung der Abschiebehaft . Ebenso sollte eine Beschränkung der Inhaftnahme von Personen erfolgen, die zum Zweck der Rücküberstellung in ein Erstasylland der Europäischen Union (sog. Dublin II-Abkommen) derzeit noch regelmäßig in Haft genommen werden. Dieser Beschluss wird von der Landesregierung umgesetzt. Saarland: Abschiebungshaft sollte als ultima ratio bestehen bleiben, in denen ausreisepflichtige Ausländer in keiner Weise Bereitschaft zeigen, Deutschland zu verlassen. Sachsen: Der Bundesregierung liegen insoweit keine Angaben vor. Sachsen-Anhalt: Aus Landessicht wird das Instrument der Abschiebungshaft weiter als letztes Mittel zur Durchsetzung bestehender Ausreisepflicht benötigt. Die Hürden für eine Haft- bzw. Gewahrsamsanordnung sind ausreichend hoch, um der besonders belastenden Situation gerecht zu werden. Als Alternative erörterte Instrumente (z. B. Kaution) sind in der Praxis nicht geeignet, den mit der Abschiebungshaft verfolgten Sicherungszweck in gleicher Weise zu erreichen. Schleswig-Holstein: Die schleswig-holsteinischen Regierungsparteien SPD/ SSW/ BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN haben sich mit Koalitionsvereinbarung 2012 – 2017 darauf verständigt, sich auf Bundesebene für die Abschaffung der Abschiebungshaft einzusetzen (Rechtliche Grundlagen), bis zur Änderung der bundesgesetzlichen Vorgaben den Vollzug der Abschiebungshaft humanitär, sozial und medizinisch gerecht zu gestalten (Vollzug) sowie die Abschiebungshafteinrichtung (AHE) Rendsburg zu schließen und eine andere geeignete geschlossene Einrichtung zu schaffen (Unterbringung ). Zur Umsetzung des Koalitionsvertrages hat das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten eine Interministerielle Arbeitsgruppe (IMAG) eingesetzt, die sich vorrangig mit der Entwicklung von Alternativen zur Abschiebungshaft aber auch mit der Schließung der AHE Rendsburg beschäftigt hat. Der Bericht der IMAG kann unter folgenden Adresse nachgelesen werden: http://www.schleswigholstein .de/DE/Fachinhalte/Z/zuwanderung/alternativenAbschiebungshaft.html Thüringen: Thüringen setzt sich für eine Stärkung der freiwilligen Ausreise durch entsprechende Rückkehrberatungsangebote ein. Sofern Abschiebungen durchgeführt werden müssen, weil eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist, darf die Anordnung von Abschiebungshaft immer nur das letzte Mittel zur Durchset- V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 156 - zung der Ausreisepflicht sein. In den Fällen, in denen auf eine Abschiebungshaft als letztes Mittel nicht verzichtet werden kann, muss die Haftdauer so kurz wie möglich gehalten werden. Frage 33: Welche Überlegungen, Initiativen, Konzepte, Weisungen oder andere Vorgaben gibt es nach Angaben der Bundesländer zur Vermeidung der Abschiebungshaft (z.B.: Meldeauflagen, Förderung und Unterstützung der freiwilligen Rückkehr usw.), und welche praktischen Probleme und Folgerungen ergeben sich aus Sicht der Bundesländer aus den zuletzt deutlich gesunkenen Fallzahlen, wie lässt sich beispielsweise eine gute psychosoziale Betreuung, Sprachmittlung usw. für Inhaftierte in Abschiebungshaft auch bei geringen Fallzahlen aufrechterhalten, sind die Kosten der Aufrechterhaltung eigener Haftanstalten bei geringen Fallzahlen zu rechtfertigen usw. (bitte nach Bundesländern differenziert antworten)? Länderantworten zu Frage 33: Baden-Württemberg: In Baden-Württemberg hat die freiwillige Ausreise Vorrang vor der Abschiebung. Ausreisepflichtige Ausländer werden entsprechend beraten. Ferner fördert Baden-Württemberg die freiwillige Rückkehr ausreisepflichtiger und ausreisewilliger Ausländer seit 2007 erfolgreich mit dem Landesförderprogramm „Freiwillige Rückkehr“. Baden-Württemberg beteiligt sich außerdem an den bewährten bundesweiten humanitären Programmen REAG (Übernahme von Reise-/Transportkosten) und GARP (Starthilfe) sowie an dem Rückkehrprojekt URA 2, über das speziell freiwillig oder zwangsweise in die Republik Kosovo zurückkehrende Ausländer unterstützt werden. Erklärt ein Ausländer, dass die Ausreise zu einem bestimmten, nahen Zeitpunkt ernsthaft beabsichtigt ist (z. B. durch Vorlage eines Flugtickets), und ist diese tatsächlich möglich, kann dem Ausländer die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise auch dann eingeräumt werden, wenn die gesetzte Ausreisefrist bereits abgelaufen ist. Die Beantragung von Abschiebungshaft kommt nur dann in Betracht, wenn ein milderes Mittel nicht gegeben ist und die Aufenthaltsbeendigung ohne die Anordnung von Abschiebungshaft gefährdet ist. Abschiebungshaft wird nur als ultima Ratio eingesetzt. Bayern: Die Ausländerbehörden sind in aller Regel gesetzlich verpflichtet, eine Frist zur freiwilligen Ausreise zu gewähren (§ 59 Absatz 1 Satz 1 AufenthG). Damit ist sichergestellt , dass der ausreisepflichtige Ausländer in die Lage versetzt wird, seiner Rechtspflicht zur Ausreise nachzukommen. Verletzt der Ausländer diese Rechtspflicht, verpflichtet § 62 Absatz 1 Satz 1 AufenthG die Ausländerbehörde, in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen, ob der angestrebte Zweck der Haft auch mit weniger einschnei- V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 157 - denden Maßnahmen erreicht werden kann [vgl. Antwort der Bundesregierung vom 05.09.2012 (Drs. 17/10597) zur Frage Nr. 1 der Großen Anfrage der Fraktion DIE LINKE (Drs. 17/7446)]. Die Anordnung der Abschiebungshaft obliegt zudem der Entscheidung unabhängiger Richter, vgl. § 62 Abs. 3 AufenthG. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage Nr. 32 verwiesen. Berlin: Mit der ausdrücklichen gesetzlichen Normierung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in § 62 Abs. 1 AufenthG durch das 2. Richtlinienumsetzungsgesetz („Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn …“) hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass Abschiebungshaft nur dann verhängt wird, wenn mildere Mittel nicht in Betracht kommen und dass die Inhaftnahme auf die kürzest mögliche Dauer beschränkt wird. Auch die Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin weisen in den Erläuterungen zu § 62 AufenthG auf die Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hin. Schließlich wird dieser Grundsatz auch in der haftrichterlichen Rechtsprechung Berlins aufs Genaueste beachtet. Haftanträge werden regelmäßig zurückgewiesen, wenn ein milderes Mittel in Betracht kommt. Darüber hinaus wird der Vorrang der freiwilligen Ausreise stets beachtet. Die – ggf. auch geförderte – freiwillige Ausreise hat in Berlin einen hohen Stellenwert. Ausreisewillige werden in der Rückkehr- und Weiterwanderungsberatungsstelle des Landesamtes für Gesundheit und Soziales finanziell - im Rahmen der sog. REAG/GARP - Programme („Reintegration and Emigration Programme for Asylum- Seekers in Germany ” und “Government Assisted Repatriation Programme”) - und organisatorisch bei der Realisierung ihres Ausreisewunsches unterstützt. Darüber hinaus betreibt die Internationale Organisation für Migration (IOM) in den Räumen der Ausländerbehörde Berlin eine durch den AMIF-Fonds der EU und das Land Berlin gemeinsam finanzierte Rückkehrberatungsstelle. Dieses Projekt beinhaltet auch eine Reintegrationskomponente Vietnam, die es ermöglicht, geeigneten rückkehrwilligen vietnamesischen Bewerbern Reintegrationshilfen im Heimatland zu gewähren . Allerdings kann von Gesetzes wegen die freiwillige Ausreise nicht stets gewährt werden , z.B. bei Personen in Strafhaft oder bei Betroffenen, die wegen erheblicher Straftaten ausgewiesen wurden. Nach Ablauf einer etwaigen Ausreisefrist ohne freiwillige Ausreise wird bei fehlenden Ausreishindernissen und Abschiebungsverboten die Möglichkeit einer Selbstgestellung geprüft, d.h. die Betroffenen werden aufgefordert, sich freiwillig zu einem bestimmten Termin zu stellen, um abgeschoben zu werden. Dies kommt dann in Betracht, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Betroffenen einer entsprechenden Aufforderung nachkommen werden. Bei Verzicht auf eine Selbstgestellung oder erfolgloser Selbstgestellung wird die Direktabschiebung (ohne Haft) vorbereitet. Sollte diese scheitern, wird als ultima ratio ein Abschiebungshaftantrag gestellt und nach entsprechendem Haftbeschluss aus der Abschiebungshaft heraus abgeschoben. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 158 - Trotz der seit Jahren rückläufigen Zahl der im Abschiebungsgewahrsam Berlin eingebrachten Personen befinden sich die durch die Einrichtung verursachten Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung der Anlage auf konstant hohem Niveau. Auch für eine geringe Anzahl an eingebrachten Personen müssen alle personalintensiven (Service -) Leistungen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen bereitgehalten werden . Zu diesen gehören beispielsweise die Gewährleistung einer größtmöglichen Bewegungsfreiheit innerhalb der Abschiebungsgewahrsamseinrichtung sowie eine sehr ausgedehnte Besucherregelung. Vor diesem Hintergrund ist eine mit dem Rückgang der Einbringungszahlen im proportionalen Verhältnis stehende Senkung der Personalund Sachmittelkosten auf ein aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbares Niveau trotz größtmöglich eingeleiteter Einsparmaßnahmen nicht möglich. In Folge dessen strebt das Land Berlin kostengünstigere Alternativen an (siehe Ausführungen zu Frage 6). Brandenburg: In BB sind die Ausländerbehörden per Erlass angewiesen, vor Stellung eines Haftantrages alle milderen Mittel zu prüfen (z.B. Beratung zur freiwilligen Ausreise , Meldeauflagen, Passentzug etc.). Ein ordnungsgemäßer Betrieb der hiesigen Abschiebungshafteinrichtung wird auch durch die Kooperation mit anderen Bundesländern sichergestellt. Bremen: Die Abschiebungshaft kommt als letztes Mittel zur Durchsetzung der Ausreisepflicht in Betracht. Zunächst sind mildere Maßnahmen zu prüfen. Diese können u.a. die Erteilung von Meldeauflagen, die räumliche Beschränkung des Aufenthalts, die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Ausreiseberatung, die Vereinbarung von Sicherheitsleistungen oder Garantien durch Vertrauenspersonen darstellen (Erlass zu § 62 AufenthG - Sicherungshaft (e 13-05-01) vom 15. Mai 2013. Praktische Probleme zu den Haftbedingungen ergeben sich aufgrund der geringen Haftzahlen für Einzelhäftlinge, da in diesem Fall wenig Sozialkontakte bestehen. Durch eine Sozialarbeiterin des Sozialen Dienstes werden Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen erbracht. Dies ist jedoch häufig, soweit keine Besuche erfolgen, der einzige Kontakt für die Betroffenen. Daher soll die Abschiebungshaft grundsätzlich zunächst nur noch für einen Zeitraum von zwei Wochen beantragt werden. In Ausnahmefällen muss bei Auffälligkeiten des Häftlings schon früher in eine Verhältnismäßigkeitsprüfung eingetreten und eine ärztliche Untersuchung veranlasst werden. Gegebenenfalls muss der Betroffene vorzeitig aus der Haft entlassen werden. Hamburg: Der Vorrang milderer Mittel ist in § 62 Abs. 1 AufenthG ausdrücklich verankert . Dazu gehören in Hamburg insbesondere die Förderung der freiwilligen Befolgung der Ausreisepflicht durch gezielte Beratung über die Möglichkeiten finanzieller Rückkehrhilfen sowie über die negativen Folgen einer Abschiebung (Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG, Kostenfolgen gemäß §§ 66, 67 AufenthG), die Erteilung von Meldeauflagen zum Abschiebungstermin sowie der ggf. auch unangekündigte Direktvollzug der Abschiebung. Siehe Antwort des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 06.12.2013/ Drucksache der Hamburgischen Bürger- V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 159 - schaft 20/10236 (abrufbar unter https://www.buergerschafthh .de/ParlDok/dokumentennummer ). Hessen: In Hessen wird der freiwilligen Ausreise Vorrang gegenüber der Abschiebung eingeräumt. Dahingehend werden Ausreisepflichtige eingehend beraten. Den Ausländerbehörden ist bekannt, dass Abschiebungshaft nur als letztes Mittel zur Durchsetzung der Ausreisepflicht bzw. bei Vorliegen eines zwingenden Haftgrundes in Betracht kommt. Ein genereller Verzicht auf die Abschiebungshaft wird trotz rückläufiger Fallzahlen in den vergangenen Jahren nicht befürwortet. Mecklenburg-Vorpommern: Landesseitige Überlegungen, Initiativen, Konzepte, Weisungen oder andere Vorgaben gibt es nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen. Aus den gesunkenen Fallzahlen ergibt sich insbesondere die Folgerung, dass kleine Bundesländer Abschiebungshaft in eigener Regie kaum wirtschaftlich betreiben können . Zur Frage von möglichen länderübergreifenden Kooperationen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Niedersachsen: Der Erlass des Nds. Innenministeriums über die rechtlichen Hinweise und verfahrensmäßige Vorgaben zur Organisation und Durchführung des Rückführungs - und Rücküberstellungsvollzugs (Abschiebung) und zur Beantragung von Abschiebungshaft vom 23.09.2014 beinhaltet Handlungsanweisungen für die Ausländerbehörden in Niedersachsen, um Abschiebungshaft möglichst zu vermeiden. Abschiebungen sollen grundsätzlich aus der Freiheit stattfinden und die Abschiebungshaft nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Die Abschiebung soll auch durch Meldeauflagen, Sicherheitsleistungen oder räumliche Beschränkungen sichergestellt werden. Strafgefangene sollen unmittelbar im Anschluss an die Strafhaft abgeschoben werden. Auch unter Berücksichtigung der gesunkenen Fallzahlen ist die Betreuung der Abschiebungsgefangenen auch künftig sichergestellt. Nordrhein-Westfalen: Siehe Antwort zu Frage 32. Rheinland-Pfalz: Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Nach den Anwendungshinweisen ist unter Berücksichtigung des Einzelfalles immer zu prüfen, ob Meldeauflagen , räumliche Beschränkungen, Wohnsitzbeschränkungen oder die von Betroffenen oder dritten Personen angebotene Hinterlegung einer Kaution als milderes, ebenfalls ausreichendes Mittel anstelle der Abschiebungshaft in Betracht kommen. Saarland: Ob Personen in Abschiebungshaft genommen werden, wird unter Abwägung der Gesamtsituation im Einzelfall entschieden. In diesem Zusammenhang wird auch geprüft, ob andere, weniger einschneidende, Maßnahmen ausreichend sind. Landesregelungen zu dieser Thematik existieren im Saarland nicht. Im Übrigen wird auf die unter der Antwort zu Frage 4 genannten Verwaltungsvereinbarung mit Rheinland -Pfalz verwiesen, wonach die Ausgestaltung der Haftbedingungen Rheinland- Pfalz obliegt. Sachsen: Die Abschiebehaft wird stets als ultima ratio Mittel beantragt. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - 160 - Sachsen-Anhalt: In Sachsen-Anhalt hat die freiwillige Ausreise Vorrang vor der Abschiebung . Ausreisepflichtige Ausländer werden entsprechend beraten. Sachsen- Anhalt beteiligt sich ferner an den bundesweiten humanitären Programmen REAG (Übernahme von Reise-/Transportkosten) und GARP (Starthilfe) sowie an dem Rückkehrprojekt URA 2, über das speziell freiwillig oder zwangsweise in die Republik Kosovo zurückkehrende Ausländer unterstützt werden. Erklärt ein Ausländer, dass die Ausreise zu einem bestimmten, nahen Zeitpunkt ernsthaft beabsichtigt ist (z. B. durch Vorlage eines Flugtickets) und ist diese tatsächlich möglich, kann dem Ausländer die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise auch dann eingeräumt werden, wenn die gesetzte Ausreisefrist bereits abgelaufen ist. Die Beantragung von Abschiebungshaft kommt nur bei Personen als letztes Mittel in Betracht, bei denen mildere Mittel zur Sicherung der Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nicht erfolgversprechend sind. Schleswig-Holstein: Siehe Antwort zu Frage 32. Thüringen: Thüringen unterstützt die freiwillige Rückkehr von ausreisepflichtigen Ausländern durch die Beteiligung an den Rückkehrförderprogrammen REAG/GARP und URA 2. Thüringen begrüßt und unterstützt zudem ausdrücklich den Entschließungsantrag des Bundesrates vom 10. Juli 2015 zum Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung. In diesem Antrag hat der Bundesrat unter anderem ausgeführt, dass der bisherige Regelungsansatz zur Abschiebungshaft im Aufenthaltsgesetz insbesondere um Instrumente der Haftvermeidung ergänzt werden sollte und mildere Mittel, wie zum Beispiel die Stellung einer Kaution, gesetzlich vorgesehen werden sollten. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.