Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. Dezember 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7198 18. Wahlperiode 06.01.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/7056 – Abkommen zur Erleichterung der Abschiebung Ausreisepflichtiger V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Rückführungsabkommen, auch Rückübernahmeabkommen oder Rücknahmeabkommen genannt, sind völkerrechtliche Verträge zwischen Ländern, welche die Rückführung, also die Abschiebung von abgelehnten Flüchtlingen und/oder unerlaubt eingereisten Migrantinnen und Migranten zwischen den Vertragsparteien regeln. Deutschland hat eine Vielzahl solcher Verträge in Form bi- oder multilateraler Abkommen abgeschlossen, unter anderem auch mit Staaten, in denen abgeschobenen Personen nach Auffassung der Fragesteller unter Umständen massive menschenrechtliche Verletzungen drohen, wie in Pakistan, der Türkei und Sri Lanka. Eine aktuelle Auflistung sämtlicher Abkommen (Stand: April 2015) findet sich unter: www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/MigrationIntegration/ AsylZuwanderung/RueckkehrFluechtlinge.pdf?__blob=publicationFile. Daneben gibt es vermehrt Rückübernahmeabkommen der Europäischen Union (EU) mit Drittstaaten, weil der EU als Staatengemeinschaft eine stärkere Verhandlungsmacht zur Durchsetzung der Interessen der EU-Mitgliedstaaten gegenüber den Vertragspartnern beigemessen wird. Derzeit befindet sich die EU in Verhandlungen mit Afghanistan über ein Abkommen zur Rückführung von abgelehnten Asylsuchenden (www.n-tv.de/politik/Wie-Deutschland-Afghanenloswerden -will-article16282116.html). Des Weiteren gibt es Verhandlungen mit der Türkei darüber, dass die Umsetzung des Rücknahmeabkommens zwischen der EU und der Türkei im Hinblick auf Drittstaatenangehörige und Staatenlose bereits vor dem Jahr 2017 erfolgen soll (www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.aktionsplan-fuer-fluechtlinge-eu-stellttuerkei -milliarden-in-aussicht.7d1d3bb7-dbd1-42ed-a290-8441353833b8.html; Bundestagsdrucksache 18/6698, Antwort zu Frage 12). Dies sei Teil einer Strategie zum Umgang mit der sogenannten „Flüchtlingskrise“, welche im Detail auf einem Gipfel voraussichtlich Ende November, Anfang Dezember 2015 besprochen werden solle (www.trt.net.tr/deutsch/t%C3%BCrkei/2015/11/13 /euextragipfel -mit-der-t%C3%BCrkei-388052). Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7198 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Anfang November 2015 kündigte der pakistanische Innenminister Chaudhry Nisar Khan an, das zwischen der EU und Pakistan bestehende Rückführungsabkommen auszusetzen (www.dw.com/de/pakistan-will-abgeschobene-landsleutenicht -wieder-aufnehmen/a-18833858). 1. Mit welchen Staaten bestehen derzeit Verhandlungen oder Gespräche über zukünftige Abkommen zur Rückführung, Durchbeförderung oder Durchreise a) bezüglich bi- oder multilateraler Abkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten (bitte nach Möglichkeit Art des Abkommens, angestrebte Inhalte und Stand der Verhandlungen benennen), b) bezüglich Abkommen zwischen der EU und anderen Staaten (bitte nach Möglichkeit Art des Abkommens, angestrebte Inhalte und Stand der Verhandlungen benennen)? Auf bi- oder multilateraler Ebene bestehen derzeit keine Gespräche oder Verhandlungen im Sinne der Fragestellung. Es bestehen laufende Verhandlungen über den Abschluss von Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Marokko, Belarus, Algerien , und Jordanien. Die Verhandlungen laufen mit einigen Ländern mit Unterbrechungen bereits seit mehreren Jahren. Im Dezember 2014 wurde der Europäischen Kommission ein Mandat zur Verhandlung eines Rückübernahmeabkommen mit Tunesien erteilt. Das Mandat zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und dem Königreich Jordanien wurde im September 2015 von den EU-Mitgliedstaaten erteilt. Mit der Volksrepublik China führt die Europäische Kommission erste Gespräche, die der Vorbereitung von möglichen Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen dienen . 2. In welchen konkreten Fällen werden derzeit bereits bestehende Rückführabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland oder der EU und anderen Staaten neu verhandelt oder zwischen den Vertragspartnern besprochen (bitte ausführen, welche Veränderungen dabei angestrebt sind), und inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell Bestrebungen oder Hinweise darauf, dass sich in solche Abkommen involvierte Staaten aus diesen lösen wollen (bitte Staaten angeben)? Die Bundesregierung verhandelt auf bilateraler Ebene keine bestehenden Rückübernahmeabkommen neu oder hat solche vor diesem Hintergrund besprochen. Sie hat auch keine Erkenntnisse, dass es Bestrebungen von Vertragspartnern gibt, sich aus bestehenden Abkommen zu lösen. Der Bundesregierung liegen darüber hinaus auch keine Informationen darüber vor, dass seitens der EU derzeit bereits bestehende Rückübernahmeabkommen neu verhandelt werden. 3. Mit wie vielen Staaten bestehen derzeit Abkommen über Möglichkeiten der legalen Migration nach Deutschland oder in die EU (bitte ausführen und zentrale Inhalte der Abkommen benennen)? Es bestehen keine Abkommen zwischen Deutschland bzw. der EU und anderen Staaten, die Möglichkeiten der legalen Migration begründen. Soweit Abkommen ausländischen Unternehmen die Dienstleistungserbringung (z. B. Werkvertragsarbeitnehmerabkommen), Aufenthalte zur beruflichen und Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7198 sprachlichen Fortbildung (Gastarbeitnehmer-Vereinbarungen) sowie Ferienaufenthalte in Deutschland (Working-Holiday-Programme) ermöglichen, sind diese nicht auf eine längerfristige Zuwanderung ausgerichtet. 4. Gibt es reguläre Überprüfungs- oder Evaluierungszeiträume im Hinblick auf die bestehenden Abkommen zur Rückführung, Durchbeförderung oder Durchreise (z. B. im Hinblick auf Aktualität, Notwendigkeit und Angemessenheit )? Wenn ja, welche? Falls nicht, warum nicht? a) Im Hinblick auf welche Abkommen sind welche Kontrollen bzw. Evaluierungen vorgesehen und in welchen Zeitabständen und unter welchen genauen Modalitäten (bitte soweit möglich für Abkommen Deutschlands, der EU sowie für Durchbeförderungs- und Durchreiseabkommen differenziert ausführen)? b) Wer ist für die Kontrolle und Evaluierung solcher Abkommen zuständig (bitte soweit möglich für Abkommen Deutschlands, der EU sowie für Durchbeförderungs- und Durchreiseabkommen differenziert ausführen)? c) Welche Abkommen wurden bislang wann von wem in wessen Auftrag evaluiert bzw. überprüft und mit welchem Ergebnis? d) Wer sanktioniert Verstöße gegen die Abkommen, welche Sanktionen sind üblich, und in wie vielen Fällen und auf welche Weise wurden Verstöße bislang konkret sanktioniert (bitte soweit möglich für Abkommen Deutschlands, der EU sowie für Durchbeförderungs- und Durchreiseabkommen differenziert ausführen)? Die Fragen 4 bis 4d werden gemeinsam beantwortet. Es sind in den EU-Rückübernahmeabkommen keine regulären Überprüfungsund Evaluierungszeiträume vorgesehen. Auf Überprüfungen nach festen Zeiträumen wurde zugunsten eines flexiblen Mechanismus verzichtet. Vielmehr ist in jedem EU-Rückübernahmeabkommen vorgesehen , einen sogenannten „Gemischten Rückübernahmeausschuss“ einzurichten , mit dem gewährleistet wird, dass sich die Vertragsparteien bei der Anwendung und Auslegung der Abkommen unterstützen. Dieser Ausschuss hat u. a. die Aufgabe, die Anwendung des Abkommens zu überwachen. Hierdurch wird gewährleistet , dass die Vertragsparteien die im Vertrag enthaltenen und auf Umsetzung gerichteten verbindlichen Rückübernahmeverpflichtungen, Verfahrensregelungen und völkerrechtlichen Vorgaben erfüllen. Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen. Die bilateralen Abkommen Deutschlands enthalten zumeist Regelungen, nach denen sich die Vertragsparteien bei Bedarf über die Anwendung des Abkommens auf Expertenebene konsultieren und zu Gesprächen einladen können. Teilweise wurde hierfür das Format eines Expertenausschusses im Abkommen vorgesehen. Entsprechende Konsultationsmöglichkeiten bestehen für die bi- und multilateralen Durchbeförderungs- und Durchreiseabkommen, bei denen Deutschland Vertragspartei ist. Im bilateralen Rückübernahmeabkommen mit der Tschechischen Republik ist z. B. vorgesehen, die Treffen des Expertenausschusses bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durchzuführen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7198 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Es sind weder in den EU- noch in den bilateralen Abkommen Deutschlands Sanktionsmechanismen mit dem jeweiligen Vertragspartner vereinbart worden. Dementsprechend können Verstöße gegen die Abkommen rechtlich nicht sanktioniert werden. Vielmehr streben die Vertragspartner im Geiste einer guten und konstruktiven Zusammenarbeit bei etwaigen Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten die einvernehmliche Beilegung derselben an. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 5. Inwieweit wurden im Zeitraum von 2010 bis einschließlich 2015 bestehende Rückführabkommen angepasst oder überarbeitet? Bestehende bilaterale Rückübernahmeabkommen wurden inhaltlich weder angepasst noch überarbeitet. Bestehende EU-Rückübernahmeabkommen wurden in dem genannten Zeitraum ebenfalls nicht angepasst oder überarbeitet. 6. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgen inner- und außereuropäische Abschiebungen von Staatsbürgern, Staatenlosen und Drittstaatenangehörigen in Bezug auf den aufnehmenden Staat, wenn kein entsprechendes Abkommen besteht? Es besteht eine allgemeine völkerrechtliche Pflicht zur uneingeschränkten Rückübernahme eigener Staatsangehöriger. Hierfür bedarf es keines Abkommens. Für die Rückführung staatenloser Personen oder von Ausländern, die nicht Staatsangehörige des Zielstaates sind (Drittstaatsangehörige), bedarf es grundsätzlich einer Vereinbarung mit dem aufnahmebereiten Staat. Daneben können staatenlose Personen und Drittstaatsangehörige auch bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Basis der Dublin-Verordnung überstellt werden. 7. Welche praktische Bedeutung hat nach den bisherigen Erfahrungen ein Rückübernahmeabkommen, wenn Abschiebungen generell auch ohne ein solches Abkommen möglich sind? Inwiefern können Abschiebungen schneller und in größerem Umfang durchgeführt werden, wenn es ein solches Abkommen gibt? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Rückübernahmeabkommen regeln prozedurale Aspekte der jeweiligen Rückübernahmepflicht zwischen den Vertragsparteien (z. B. Formen und Fristen, Nachweis- und Glaubhaftmachungsmittel der jeweiligen Staatsangehörigkeit, Ansprechpartner, Überstellungsorte, Kosten ). Insofern können sie den für die Durchsetzung und Feststellung der Ausreisepflicht zuständigen Behörden, in Deutschland regelmäßig die Ausländerbehörden der Länder, allgemein die Abwicklung der erforderlichen Verfahren erleichtern und sind somit geeignet, insgesamt zu einer Verfahrensbeschleunigung beizutragen . 8. Wie ist die Rangfolge der verschiedenen Abkommen bzw. gesetzlichen Grundlagen zur Umsetzung von inner- und außereuropäischen Abschiebungen bzw. welche Subsidiaritätsregelungen bestehen insofern? Zwischen den gesetzlichen Grundlagen und den Rückübernahmeabkommen ergibt sich kein Rang- bzw. Subsidiaritätsverhältnis. Das Aufenthaltsrecht regelt, wann ein Ausländer ausreisepflichtig wird oder ist und wie die Ausreisepflicht durchgesetzt werden kann (Abschiebung und Zurückschiebung, vgl. §§ 57 ff. des Aufenthaltsgesetzes). Die Rückübernahmeabkommen regeln hingegen proze- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7198 durale Aspekte eines Rückübernahmeverfahrens zwischen den beteiligten Vertragsparteien . In der Rangfolge zwischen nationalem (Aufenthalts)recht und europäischen Rechtsquellen genießen letztere Anwendungsvorrang. 9. Zu welchen Zugeständnissen bzw. Maßnahmen verpflichten sich Deutschland bzw. die EU üblicherweise gegenüber den Vertragspartnern der Abkommen (z. B. Erleichterungen im Visaverfahren)? Der Abschluss bilateraler und EU-Rückübernahmeabkommen ist ein wichtiger Baustein der Rückkehrpolitik. Grundsätzlich werden Visumerleichterungen und Visumbefreiungen mit dem Abschluss von Rückübernahmeabkommen verknüpft . Gestützt auf den Grundsatz „mehr für mehr“ werden die Hilfe und die politischen Maßnahmen der EU genutzt, um Anreize für die Durchführung bestehender und den Abschluss neuer Rückübernahmeabkommen zu schaffen. a) In welchen konkreten Fällen welchen Staaten gegenüber werden finanzielle Zuwendungen als Ausgleich für die Rücknahme von Ausreisepflichtigen gezahlt? Wenn solche gezahlt werden, in welcher Höhe, in welcher Form und an wen mit welchem Verwendungszweck? b) Inwieweit und durch wen wird kontrolliert, wohin diese Zuwendungen fließen, und für wofür sie verwendet werden? c) Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen solche Gelder nicht zweckgemäß verwendet wurden, und wenn ja, welche? Die Fragen 9a bis 9c werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung gewährt keine finanziellen Zuwendungen für die Rückübernahme konkreter ausreisepflichtiger Personen. 10. Welche Abkommen enthalten Regelungen zu der Abschiebung bzw. Rücknahme von Staatenlosen oder Drittstaatenangehörigen, die keine Staatsbürger der am Abkommen beteiligten Vertragspartner sind, und was sind dies konkret für Regelungen? Die bislang abgeschlossenen EU-Rückübernahmeabkommen mit Albanien, Armenien , Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Cape Verde, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Georgien, Hong Kong, Macao, Moldau, Montenegro, Pakistan, der Russischen Föderation, Serbien, Sri Lanka, der Türkei und der Ukraine sind im Wesentlichen inhaltsgleich und enthalten jeweils auch prozedurale Regelungen zur Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (z. B. Übernahmepflicht, Fristen, Nachweis- und Glaubhaftmachungsmittel für die (unmittelbare,) rechtswidrige Einreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei und den rechtswidrigen Aufenthalt dort). Die von Deutschland mit Albanien, Armenien, den Benelux-Staaten, Bulgarien, Dänemark, Estland, Frankreich, Georgien, Kasachstan, Kosovo, Kroatien, Lettland , Litauen, der EJR Mazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien*, Schweden, der Schweiz, Serbien (Bundesrepublik Jugoslawien), der Slowakei, der Republik Korea (Südkorea), Syrien, der Tschechischen Republik und Ungarn * gilt nur für staatenlose Personen, die ohne Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit oder Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei von der ersuchten Vertragspartei aus deren Staatsangehörigkeit entlassen wurden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7198 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode abgeschlossenen Rückübernahmeabkommen enthalten ebenfalls derartige prozedurale Regelungen betreffend die Übernahmepflicht dieser Personen, Fristen, die Stellung von Übernahmeersuchen, Nachweis- und Glaubhaftmachungsmittel für die (unmittelbare,) rechtswidrige Einreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei und den rechtswidrigen Aufenthalt dort. Das multilaterale Rückübernahmeabkommen vom 29. März 1991 zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden und Polen enthält ebenfalls entsprechende prozedurale Regelungen. Die von Deutschland mit Albanien, Bulgarien, der EJR Mazedonien und Polen abgeschlossenen Durchbeförderungsabkommen regeln die zwangsweise Durchbeförderung von Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen, durch das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien. Es handelt sich ebenfalls um prozedurale Regelungen u. a. im bereits erwähnten Sinn. Die zwischen Deutschland und Albanien sowie Deutschland und der EJR Mazedonien abgeschlossenen Durchreiseabkommen der Jahre 1999 und 2000 regeln prozedural die Modalitäten einer freiwilligen Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger in das Kosovo durch das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien u. a. im bereits erwähnten Sinn. Zudem existieren noch multilaterale Abkommen zwischen Deutschland, Kroatien , Österreich, der Schweiz und Slowenien aus dem Jahr 1996 betreffend die freiwillige Durchreise und zwangsweise Durchbeförderung (ehemals) bosnischer Kriegsflüchtlinge nach Bosnien und Herzegowina sowie zwischen Deutschland, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Italien, Kroatien, Österreich, der Schweiz, Slowenien, Ungarn, den Niederlanden und Luxemburg betreffend die freiwillige Durchreise nach Jugoslawien aus dem Jahr 2000. Beide Abkommen enthalten wiederum prozedurale Regelungen auch im vorerwähnten Sinn. 11. In welchen Abkommen gibt es welche Maßnahmen oder Schutzmechanismen gegen eine Weiterabschiebung von abgeschobenen und Schutz suchenden Personen durch den zur Rücknahme verpflichteten Drittstaat in einen Viertstaat, und wie werden diese Schutzmechanismen durchgesetzt? Rückübernahmeabkommen regeln prozedurale Aspekte der Rückübernahmepflicht . Auf die Antwort zu Frage 7 wird insoweit verwiesen. Ungeachtet dessen sind bei Rückführungen stets die Aspekte des Non-Refoulement zu beachten. Demnach hat der rückführende Staat vorab zu prüfen, ob sichergestellt ist, dass eine Person auch bei einer Rückführung in einen Drittstaat im Anschluss nicht in einen Staat abgeschoben wird, in dem sie der Gefahr ausgesetzt wäre, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Folter oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in dem ihr Verfolgung droht. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7198 12. Wie weit sind die Verhandlungen mit Afghanistan zu einem Rückführungsabkommen fortgeschritten, und was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die maßgeblichen Inhalte dieses Abkommens, insbesondere die im Raum stehenden Zusagen und aus dem Abkommen resultierenden Verpflichtungen Deutschlands gegenüber Afghanistan? Was ist Zweck des Abkommens, und inwiefern hält die Bundesregierung ein solches Abkommen angesichts der verschärften Sicherheitslage in Afghanistan für angemessen? Weder die Bundesregierung noch die EU stehen derzeit in Verhandlungen mit Afghanistan zu einem Rückübernahmeabkommen. Entsprechende Abkommen konkretisieren lediglich die völkerrechtliche Verpflichtung eines jeden Staates zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger ohne Bleiberecht. 13. Welche Absprachen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung mit der Türkei über eine vorgezogene Umsetzung des zwischen der EU und der Türkei getroffenen Rückführungsabkommens in Bezug auf die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger bzw. Staatenloser getroffen, bzw. wie ist der aktuelle Stand der diesbezüglichen Verhandlungen? a) Welche Forderungen der Türkei bestehen in diesem Zusammenhang, bzw. welche Zugeständnisse der EU gegenüber der Türkei dienen als Verhandlungsgrundlage ? b) Welche Vorkehrungen und Strategien sind in diesem Zusammenhang zum Schutz der in die Türkei abzuschiebenden Personen und zur Wahrung ihrer Menschenrechte vorgesehen? c) Inwieweit ist sichergestellt, dass flüchtlings- und menschenrechtliche Schutzklauseln in der Praxis von der Türkei auch beachtet werden, nachdem die Europäische Kommission in ihrem letzten im November 2015 veröffentlichten Fortschrittsbericht der Türkei Rückschritte unter anderem im Bereich des Justizwesens, der Meinungsfreiheit und der Garantie von Minderheitenrechten monierte? Die Fragen 13 bis 13c werden gemeinsam beantwortet. Bei dem EU-Türkei Gipfel am 29. November 2015 wurden der im Vorfeld bereits „ad referendum“ angenommene EU-Türkei-Aktionsplan und eine Gemeinsame Abschlusserklärung verabschiedet. Hierin erklärt sich die Türkei bereit, das bestehende Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der Türkei schon ab Juni 2016 auf Angehörige von Drittstaaten anzuwenden. Laut Abkommen ist die Türkei dazu erst ab Oktober 2017 verpflichtet. Bei Erfüllung dieses und aller weiteren Kriterien der Visa-Roadmap durch die Türkei wird eine Visaliberalisierung für türkische Staatsangehörige ab Oktober 2016 in Aussicht gestellt. Der Aktionsplan selbst sieht Steuerung und Kontrolle der Implementierung durch die Europäische Kommission und die Hohe Vertreterin vor. Zu diesem Zweck werden regelmäßig Gespräche mit der Türkei geführt. Sowohl die EU als auch die Bundesregierung beobachten die Einhaltung von Menschenrechten in der Türkei sehr genau. Sie ist regelmäßiges Thema der politischen Gespräche mit der Türkei. Die Bundesregierung wird daher auch der Einhaltung von menschenrechtlichen Standards bei der Umsetzung des EU-Türkei- Aktionsplans besondere Aufmerksamkeit widmen. Der Aktionsplan und die Gemeinsame Erklärung bilden dabei ein Gesamtpaket. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7198 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. Ist das Rückführungsabkommen der EU mit Pakistan derzeit ausgesetzt oder weiterhin von Bestand und in Umsetzung? Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung den Vorwürfen des pakistanischen Innenministers Chaudhry Nisar begegnet, die EU würde auf Grundlage des Abkommens einen „offenkundigen Missbrauch“ betreiben und pakistanische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger oft ohne genauere Prüfung als Terroristen kategorisieren und zurückschicken (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Trifft es zu, dass im Rahmen solcher Rückführungen Personen als Terroristen kategorisiert werden, und wenn ja, a) wie oft war dies in den vergangenen fünf Jahren der Fall? b) Handelt es sich bei allen Personen um rechtskräftig wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilte Personen, und wenn nicht, was ist dann Voraussetzung, um eine Person als Terrorist zu kategorisieren ? c) Welchen Zweck erfüllt die Kategorisierung als Terrorist? Die Fragen 14 bis 14c werden gemeinsam beantwortet. Das EU-Rückübernahmeabkommen mit Pakistan ist am 1. Dezember 2010 in Kraft getreten und ist seither ununterbrochen in Kraft. Rückführungen nach Pakistan werden teilweise dadurch erschwert, dass viele der rückzuführenden Personen keine Reisedokumente besitzen. Der Bundesregierung sind im Übrigen keine Fälle von als „Terroristen“ kategorisierten pakistanischen Staatsangehörigen bekannt, die aus Deutschland nach Pakistan abgeschoben wurden. 15. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit und nach aktuellem Planungsstand zukünftig mit dem zwischen Deutschland und Syrien geschlossenen bilateralen Rückübernahmeabkommen verfahren? Das am 14. Juli 2008 unterzeichnete deutsch-syrische Rückübernahmeabkommen ist am 3. Januar 2009 in Kraft getreten. Rückübernahmeabkommen regeln prozedurale Aspekte der Rückübernahmepflicht der Vertragsparteien; auf die Antwort zu Frage 7 wird insoweit verwiesen. Unabhängig davon hat die Innenministerkonferenz am 26. März 2012 im Umlaufverfahren einen Abschiebungsstopp nach Syrien gemäß § 60a Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 23 Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes beschlossen. Dieser Abschiebungsstopp wurde seitdem regelmäßig im erforderlichen Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern verlängert, zuletzt am 30. September 2015 für ein weiteres Jahr. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333